Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.01.2012, Az.: 1 MN 93/11
Planerische Bewältigung des Nebeneinanders eines städtebaulich dominanten Universitätszentralgebäudes und geplanten Versicherungsgebäudes auf einer benachbarten Gewerbegebietsfläche
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.01.2012
- Aktenzeichen
- 1 MN 93/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0119.1MN93.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
- § 16 BauNVO
- § 46 Abs. 1 S. 2 NBauO
- § 47 NVStättVO
Fundstellen
- BauR 2012, 836
- DVBl 2012, 373
- NordÖR 2012, 185-191
Amtlicher Leitsatz
Zur planerischen Bewältigung des Nebeneinanders eines städtebaulich dominanten Universitätszentralgebäudes mit benachbartem Parkhaus einerseits und einer Gewerbegebietsfläche andererseits, die mit einem architektonisch ebenfalls ambitionierten Versicherungsgebäude bebaut werden soll.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 137 "Leuphana Universität" der Antragsgegnerin, der unter anderem ein neues Zentralgebäude der Universität zulässt. Sie sieht dadurch eigene Bauabsichten auf benachbarten Flächen nachteilig berührt.
Sie ist Eigentümerin zweier Grundstücke an der Uelzener Straße, die in Ost-West-Richtung durch die Heinrich-Böll-Straße voneinander getrennt sind. Das südliche Grundstück - Flurstück 1/155 - ist zuletzt als Parkplatz genutzt worden; das dem Plangebiet unmittelbar benachbarte nördliche Grundstück - Flurstück 1/120 - ist ungenutzt. Aus seiner Nordwestecke ist ein rechteckiges Grundstück ausgespart, auf dem die Firma E.ON AVACON ein Blockheizkraftwerk betreibt (Heinrich-Böll-Straße 32). Nördlich schließt sich Universitätsgelände an, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Fast unmittelbar benachbart steht dort das Gebäude des Vamos ("Kulturhalle"), das auch über die Heinrich-Böll-Straße erreichbar ist.
Alle genannten Flächen lagen bzw. liegen noch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101 "Hochschule/Scharnhorststraße" aus dem Jahr 1995, der die Fläche zwischen Scharnhorststraße, Wiechernstraße, Uelzener Straße und im Süden bis kurz vor der Straße Am Elsenbruch umfasst. In seinem nördlichen Teil ist für den Campus der Universität ein Sondergebiet "Hochschulgebiet" mit 70% maximalem Versiegelungsgrad und von der Uelzener Straße her "abgetreppter" Firsthöhe von 53, 55 bzw. 57 m ü. NN. als Höchstmaß festgesetzt. Der südliche Teil weist Wohn- und Gewerbeflächen auf. Die Grundstücke der Antragstellerin sind als drei Gewerbegebiete (eines auf dem Flurstück 1/120, zwei auf dem Flurstück 1/155) mit einer Grundflächenzahl von 0,7, 70% maximalem Versiegelungsgrad und maximaler Firsthöhe von 48 m ausgewiesen. Für das westliche Gewerbegebiet auf dem Flurstück 1/155 gilt zusätzlich geschlossene Bauweise; für die anderen Gebiete ist zusätzlich Tiefgarage festgesetzt. Durch Baugrenzen und Baulinien sind Baufenster festgelegt, beim Flurstück 1/155 gesondert für jedes Baugebiet und zusätzlich getrennt durch in Nord-Süd-Richtung verlaufende Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB.
Im Grenzbereich zwischen Sondergebiet und Gewerbegebiet halten die beiderseitigen Baugrenzen jeweils gut 10 m Abstand zur Grundstücks- und Baugebietsgrenze, am Gebäude des Vamos allerdings nur 8 m. Im Gewerbegebiet ist an der Grenze ein 5 m breiter Randstreifen des Grundstücks der Antragstellerin als Pflanzfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) festgesetzt, im Sondergebiet kurz vor der Grenze eine Gasleitungstrasse. Ein "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" findet sich entlang der Baugebietsgrenze (erst) jenseits der Planstraße B (Heinrich-Böll-Straße) vor dem dortigen Wohngebiet.
Nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 des Bebauungsplans Nr. 101 sind innerhalb des Gewerbegebietes Gewerbebetriebe aller Art zulässig, "die das Wohnen nicht wesentlich stören und deren Störgrad eines im Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebes entspricht" - dies wird mit einer nicht abschließenden Aufzählung zulässiger Nutzungen verdeutlicht -, sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Einzelhandelsbetriebe bis 700 m2 Verkaufsfläche. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 4 sind im Sondergebiet zulässig Institutsgebäude mit Seminar- und Hörsälen sowie andere zentrale bauliche Anlagen und dem Hochschulbetrieb dienende Einrichtungen, außerdem Wohngebäude für Lehrer an den Hochschulen, Studenten und Bedienstete der Hochschulen.
Die Antragstellerin beabsichtigt eine Bebauung ihrer Grundstücke mit einem repräsentativen, fünfstöckigen Verwaltungsgebäude für bis zu 400 Beschäftigte. Das Flurstück 1/155 soll dabei einen fünfgeschossigen Baukörper entlang der Heinrich-Böll-Straße mit nach Süden abgehenden Gebäuderippen aufnehmen, der mit einer zweigeschossigen Brückenspange über die Heinrich-Böll-Straße hinweg mit einem ebenfalls fünfgeschossigen, halbkreisförmigen Gebäude mit nach Norden weisenden, trapezförmigen Lichthöfen auf dem Flurstück 1/120 verbunden werden soll. Dieses soll von der Nordostecke des Grundstücks an der Uelzener Straße bis vor das Blockkraftheizwerk verlaufen, vor dem noch eine Zufahrt in den inneren Bereich mit Tiefgarage und Stellplätzen vorgesehen ist.
Für dieses Vorhaben erteilte die Antragsgegnerin der Antragsteller am 15. September 1998 einen Bauvorbescheid, der mehrfach verlängert wurde, zuletzt am 3. Juni 2004 bis zum 15. September 2007. Ein neuerlicher Verlängerungsantrag vom 7. September 2007 ging bei der Antragsgegnerin erst am 9. November 2007 ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf diesen Umstand hin und führte aus, dass infolgedessen der Bauvorbescheid nicht weiter verlängert werden könne. Es bleibe der Antragstellerin aber unbenommen, jederzeit eine neue Bauvoranfrage einzureichen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 erwiderte die Antragstellerin, damit sei die Angelegenheit erledigt. Einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötige sie nicht. Zu Gesprächen zwischen beiden über das Vorhaben kam es danach erst wieder Anfang 2010.
Anlass für den jetzt streitigen Bebauungsplan Nr. 137 war die Absicht der Beigeladenen, u.a. auf dem Gelände nördlich des Vamos ein architektonisch anspruchsvolles Universitätszentralgebäude zu errichten, das zugleich für sonstige Veranstaltungen Raum bietet. Das Plangebiet umfasst praktisch den bisherigen Campus, also den nördlichen Teil des Plangebiets Nr. 101, greift teilweise aber auch darüber hinaus. Insbesondere im Südosten erfasst er Teile der Uelzener Straße und des Düvelsbrooker Wegs. An diesen Kreuzungsbereich soll eine Verkehrsfläche Anschluss finden, die südlich des Vamos an der Plangrenze zur "Teilfläche 3" hin verläuft (als Zufahrt zum dort geplanten Parkhaus) und dabei auf 2,2 m Breite auch auf dem Flurstück 1/120 der Antragstellerin (und in der Fortsetzung auf dem Flurstück1/78 der Firma E.ON AVACON) festgesetzt ist. Nach den Abwägungsvorschlägen vom 24. November 2009 sollte auf dieser Teilfläche ein nicht notwendiger, aber wünschenswerter Fußweg angelegt werden. Die Verkehrsfläche endet an der Heinrich-Böll-Straße, bleibt aber wegen der Festsetzung eines Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt ohne Verbindung mit dieser. An ihrer engsten Stelle vor dem Vamos ist sie 9,2 m breit. Im Südosten, wo die Verkehrsfläche zur Kreuzung hin etwas nach Norden verschwenkt, ist die Restfläche vor der Plangrenze - in seinem westlichen Teil spitz zulaufend bis etwa zur Mitte der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin hin - als Verkehrsflächenbegleitgrün festgesetzt.
Das bislang bis auf die Firsthöhe einheitliche Sondergebiet wird unterteilt. In der hier interessierenden Südostecke des Plangebiets - "Teilfläche 2" - ist im Anschluss an die genannte Verkehrsfläche SO "Universität" festgesetzt mit abweichender Bauweise, 70% höchstzulässigem Versiegelungsgrad, höchstzulässiger Gebäudehöhe 21,0 m über vorhandenem Gelände und Emissionskontingent von 60/44 dB(A). Westlich jenseits der am Vamos entlanglaufenden Verkehrsfläche schließt sich als deren Ziel die "Teilfläche 3" an, ein Sondergebiet "Hotel, Parkhaus" mit (nur insoweit unterschiedlich) Emissionskontingent von 60/49 dB(A) und zusätzlicher Festsetzung als Stellplatzfläche (maximal 800). Weitere Stellplatzflächen sind im westlichen und östlichen Bereich an der Scharnhorststraße mit jeweils maximal 250 Plätzen sowie an der Wiechernstraße mit maximal 35 Plätzen festgesetzt. Eine der genannten Flächen - nördlich des Mensagebäudes - ist bereits mit einem Parkhaus bebaut.
Der Bebauungsplan enthält eine Vielzahl textlicher Festsetzungen, u.a. die folgenden:
1.2
Das Sondergebiet "Hotel, Parkhaus" (Teilfläche 3) dient der Unterbringung eines Hotels/Gästehauses und eines Parkhauses. Zulässig sind eine Hotel- bzw. Gästehausnutzung mit höchstens 100 Betten sowie eine Wohnnutzung für Studierende, Personal und andere Personen, die an Projekten der Universität oder ihrer Vertragspartner beteiligt sind. Die Größe des Parkhauses ist auf 800 Stellplätze begrenzt.
...
1.6
Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 21 m. Abweichend hiervon gilt:
- ...
- Auf der Teilfläche 2 darf auf einem Anteil von höchstens 10% dieser Fläche und mit einem Mindestabstand von 20,0 m zur Grünfläche "Biotopgarten" die Gebäudehöhe max. 38,0 m betragen.
Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf die Geländeoberfläche, die durch die im Bebauungsplan dargestellten Höhenlinien definiert wird. Die Gebäudehöhe wird jeweils am höchstgelegenen Schnittpunkt der Geländeoberfläche mit dem Gebäude gemessen.
1.7
In der abweichenden Bauweise darf die Gesamtlänge der Gebäude 50 m überschreiten.
1.8
Der Schutzanspruch der Sondergebiete "Universität" und "Hotel, Parkhaus" ist dem eines Mischgebiets gem. DIN 18005 - Teil 1 "Schallschutz im Städtebau" gleichzusetzen.
Den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26. Februar 2008.
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 19. März bis 4. April 2008 nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. April 2008 Stellung.
Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 17. April bis 25. Mai 2009 statt. Die Antragstellerin erhob Einwendungen mit Schreiben vom 20. Mai 2009.
Nach Änderungen in Bezug auf textliche Festsetzungen des ausgelegten Entwurfs, die den Schutz von Biotopen, Bäumen und Tieren zum Gegenstand hatten, gab die Antragsgegnerin einem Verteilerkreis, dem die Antragstellerin nicht angehörte, mit Schreiben vom 28. September 2009 Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme.
In einer Strategischen Rahmenvereinbarung vom 30. Mai 2007 hat die Antragsgegnerin sich bereit erklärt, einen Teil der Baukosten für das Zentralgebäude zu tragen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben am 4. März 2011 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, dessen Gegenstand die Erschließung des Zentralgebäudes und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für dieses sind.
Ferner hat es einen undatierten Entwurf zu einer Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über die Grundsätze zur Nutzung des neuen Zentralgebäudes gegeben. Nach dessen Nr. 4 sollten Auditorium Maximum, Mensa, Eingangsbereiche und Ausstellungsflächen so konzipiert werden, dass sie sich daneben zur Ausrichtung von Saalveranstaltungen mit bis zu 2.500 Besuchern eignen, wobei das 1.100 m2 große Auditorium Maximum mit 1.200 Sitz- und 200 Stehplätzen angelegt werden solle. In den Bereichen Mensa, Eingangsbereiche und Ausstellungsflächen könnten Gäste angemessen verköstigt und gegebenenfalls weitere 1.100 Gäste platziert werden.
Nach Ergehen des Satzungsbeschluss vom 26. November 2009 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Juli 2010 die Gründe für die ihre Einwendungen betreffende Abwägung des Rates mit. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Inanspruchnahme eines Grundstücksstreifens wende, seien städtebauliche Konzepte und Planungen grundsätzlich nicht von Eigentumsgrenzen abhängig. Man werde versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen; eine Enteignung sei gegenwärtig nicht vorgesehen. Eine von der Antragstellerin vorgeschlagene alternative Verkehrsführung unter Aufhebung der Heinrich-Böll-Straße sei nicht möglich, weil dann der Verkehr vor westlich angrenzenden Wohngebäuden erheblich zunehmen würde.
Für einen Fußweg und Grünflächen solle lediglich ein Streifen von 2,2 m auf dem Grundstück der Antragstellerin in Anspruch genommen werden. Wegen des Vamos-Gebäudes könne die Erschließungsstraße nicht weiter nördlich angelegt werden. Im Sinne geordneter Fuß- und Radwegeführung auf kurzen Wegen seien die festgesetzten Verkehrsflächen wünschenswert. Die Erschließung funktioniere aber auch, wenn es zu keiner Einigung komme, denn es werde lediglich die im Bebauungsplan Nr. 101 festgesetzte Anpflanzfläche von 5 auf 2,8 m reduziert. Gewerbegebietsflächen seien für die Anlegung des Fußweges nicht notwendig.
Eine Bauvoranfrage für die Bebauung der Grundstücke der Antragstellerin liege aktuell nicht vor. Eine künftige Bebauung werde jedoch nicht beeinträchtigt, weil unter Berücksichtigung der Abstandvorschriften weiterhin eine 16 m hohe Bebauung zulässig bleibe.
Eine erhebliche Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase trete nicht ein, weil es sich um Gewerbegebietsflächen handele, auf denen ein höheres Immissionsniveau zulässig sei als in einem Wohngebiet. Immissionsschutzmaßnahmen seien deshalb nicht erforderlich. Die Gewerbeflächen würden eher aufgewertet, weil sich das Grundstück nunmehr auch von Norden erschließen lasse. Die Hauptverkehrsmengen des Gewerbeverkehrs träten zu anderen Tageszeiten auf als die Spitzenzeiten der Parkhausnutzung, so dass der zusätzliche Verkehr problemlos vom vorhandenen Verkehrsnetz aufgenommen werden könne.
Am 4. März 2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den "Neubau Zentralgebäude Leuphana Universität Lüneburg", für den zwei ältere Gebäude an der Uelzener Straße und der Biergarten des Vamos weichen müssen. Der Eingangsbereich mit Auffahrt liegt an der Uelzener Straße etwa im Bereich des kleineren der beiden zu beseitigenden Gebäude. Die Baugenehmigung steht unter mehreren aufschiebenden Bedingungen (Standsicherheitsnachweis, Stellplatznachweis, Erschließung, Grünordnung und Ausgleichsmaßnahmen gemäß städtebaulichem Vertrag). Nach Auflage E.I.5. sind für außeruniversitäre und universitäre Nutzungen nur Veranstaltungen mit einer maximalen Besucheranzahl von 1200 Personen zulässig. Sollte eine Nutzung mit einer darüber hinausgehenden Besucheranzahl beabsichtigt sein, sei rechtzeitig vorher ein entsprechender Antrag gemäß § 47 NVStättVO zu stellen. Die im Grundriss Erdgeschoss eingezeichnete Bestuhlung des "Großen Hörsaals" umfasst etwa 1150 Sitzplätze.
Die aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Stellplätze setzt für die Inbetriebnahme des Zentralgebäudes voraus, dass 240 Kfz-Einstellplätze für die Nutzung des Zentralgebäudes und 529 Kfz-Einstellplätze für die universitären und außeruniversitären Nutzungen genehmigt zur Verfügung stehen, und zwar auf den Flächen P1, P2 und P4 nach dem Stellplatznachweis. P1 ist nach letzterem das bereits im Wesentlichen fertig gestellte Parkhaus nördlich der Mensa mit 229 Stellplätzen, P2 ist ein geplantes Parkhaus im östlichen Teil der Scharnhorststraße mit 240 vorgesehenen Stellplätzen auf einem bestehenden Parkplatz mit gegenwärtig 114 Stellplätzen. P4 ist ein geplantes Parkhaus auf der Teilfläche 3 des Bebauungsplans für mindestens 300 Stellplätze ungefähr in einem Bereich, der gegenwärtig als Parkplatz über "ca. 183 + 34" Stellplätze verfügen soll. Unter F.4. gibt die Baugenehmigung Hinweise zu den erforderlichen gesonderten Baugenehmigungsverfahren, unter anderem zur Notwendigkeit eines Parkleitsystems.
Nach dem qualifizierten Lageplan soll die Zufahrtsstraße zum Parkhaus P4 in der Teilfläche 3 die festgesetzte Straßenverkehrsfläche mit ihrer Asphaltfahrbahn nicht voll ausschöpfen, sondern ist auf beiden Seiten - über das festgesetzte Verkehrsflächenbegleitgrün hinaus - mit Grünfläche eingefasst. Die Fahrbahn liegt auf Universitätsgelände; für das benachbarte Grundstück der Antragstellerin ist danach nur begleitende Grünfläche vorgesehen. Mit Grünvermerk heißt es dazu: "Die Grundstücksgrenze darf durch die Erschließungsstraße/Fußweg nicht überbaut werden." Das gleiche ergibt sich - mit leichten zeichnerischen Varianten - aus dem Freianlagenplan, der die Verkehrsfläche als "Zufahrt als zweispurige Privatstraße zur Erschließung des Parkplatzes P4" bezeichnet. Auf dem Grünflächenplan/Übersichtsplan ist auf der Grünfläche zusätzlich "Magerrasen" eingetragen.
Wie aus dem Freianlagenplan besonders gut ersichtlich ist, soll die Gebäudehöhe von 21 m in zwei Bereichen überschritten werden. Der dem Grundstück der Antragstellerin nächstgelegene beginnt 27 m hinter dem Vamos und 57 m hinter der Grundstücksgrenze; der zweite, kleinere Bereich liegt nordwestlich über dem Eingangsbereich an der Uelzener Straße.
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend:
Ohne einstweilige Anordnung entstünden ihr erhebliche Nachteile, weil besorgen sei, dass die Baumaßnahmen zügig durchgeführt würden. Bereits jetzt seien Vorarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen im Gange. Auch mit weiteren Baugenehmigungen sei jederzeit zu rechnen. Ein bloßer Eilrechtsschutz hinsichtlich erteilter Genehmigungen biete keinen hinreichenden Schutz. Die Beigeladenen könne ihr Bauvorhaben dagegen ohne nachhaltige Schmälerung ihrer Interessen zurückstellen, zumal erst die der Baugenehmigung beigefügten aufschiebenden Bedingungen erfüllt sein müssten.
Der Bebauungsplan sei bereits in formeller Hinsicht mangelhaft. Die Antragsgegnerin habe entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB zu den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nicht Stellung genommen.
§ 4a Abs. 3 BauGB zuwider habe die Antragsgegnerin den Plan nicht erneut ausgelegt. Dies sei erforderlich gewesen, weil der Entwurf nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geändert, nämlich um eine Festsetzung "Hotel, Parkhaus" ergänzt und um neue Festsetzungen für weitere universitäre Parkflächen erweitert worden sei. Sie selbst sei auch nicht im Rahmen einer schriftlichen Anhörung der privaten Einwender beteiligt worden. Diese Änderungen seien nicht nur geringfügiger Natur gewesen. Das Unterbleiben der Auslegung sei nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil erhebliche Belange berührt seien.
Das Abwägungsmaterial sei entgegen § 2 Abs. 3 BauGB fehlerhaft ermittelt worden. Hierzu gehörten insbesondere die Belange der Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB. Der Antragsgegnerin sei bekannt gewesen, dass die angrenzenden Liegenschaften der Antragstellerin gehörten, die einer der wichtigsten privatwirtschaftlichen Arbeitgeber sei, und dass sie diese Flächen zur Bebauung mit einem Verwaltungsgebäude für 400 Beschäftigte erworben habe. Überraschend habe sie den letzten Verlängerungsantrag für den darauf gerichteten Bauvorbescheid vom 15. September 1998 abgelehnt, obwohl eine nachträgliche Fristverlängerung nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts möglich gewesen wäre. Offenbar sei der Antragsgegnerin die Fristversäumung gelegen gekommen, denn schon am 30. Mai 2007 habe sie eine Strategische Rahmenvereinbarung zur Finanzierung des Zentralgebäudes unterzeichnet. Noch während der Gültigkeitsdauer des Bauvorbescheids habe sie also eine Planung betrieben, die mit dem Bauvorhaben der Antragstellerin nicht in Einklang zu bringen sei. Offensichtlich deshalb habe die Antragsgegnerin sie - die Antragstellerin - nicht frühzeitig ins Bild gesetzt. Anderenfalls hätte sie erneut die Erteilung eines Bauvorbescheids oder einer Baugenehmigung beantragt. Später habe sie sogar noch Ausweichlösungen gesucht, vor allem eine Drehung des vorgesehenen halbkreisförmigen Gebäudes, die eine Zusammenlegung ihrer Grundstücke unter Einbeziehung der Heinrich-Böll-Straße erfordert hätte. Darauf sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Damit habe sie zugleich ein alternatives Erschließungskonzept außer Acht gelassen.
Unzulässig sei die Überplanung des Bebauungsplans Nr. 101 gewesen. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 137 sehe nach seiner Begründung ausdrücklich die Möglichkeit vor, durch bodenordnende Maßnahmen auf die Substanz ihres Grundstücks zuzugreifen. Damit seien Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 101 - etwa Baulinien - hinfällig. Infolgedessen hätte dieser Bebauungsplan entsprechend geändert werden müssen.
Der Rat der Antragsgegnerin habe ihre Belange fehlerhaft abgewogen. Er habe ihr Recht am Grundeigentum und an dessen störungsfreier Nutzung, ihr Interesse an der zukünftigen Erweiterung ihres Unternehmens sowie das Interesse der zukünftigen Arbeitnehmer an einer gesunden Arbeitsumgebung und der Vermeidung von Emissionen inhaltlich verkannt.
Die zugelassene Bauhöhe von 38 m im Bereich der Teilfläche 2 liege 17 m über den umliegenden Gebäuden. Durch die Begrenzung auf 10% der Teilfläche werde dies nicht nachbarverträglich eingeschränkt, weil diese Höhe auch - vorbehaltlich der landesrechtlichen Abstandsbestimmungen - unmittelbar an der Grundstücksgrenze erreicht werden dürfe. Dadurch würden ihre eigenen Bebauungsabsichten praktisch zunichte gemacht. Die Antragsgegnerin verkenne insoweit auch die Aufgabe der Bauleitplanung, wenn sie allein Wünsche der Beigeladenen zu erfüllen trachte. Gegenüber dem ebenfalls in der Teilfläche 2 gelegenen Biotopgarten sehe der Bebauungsplan immerhin noch vor, dass die regelmäßig zulässige Gebäudehöhe von 21 m nur in einem Abstand von 20 m zulässig sei, um dort eine übermäßige Beschattung auszuschließen. Derartige Erwägungen seien in Richtung auf ihr eigenes Grundstück dagegen nicht einmal ansatzweise hervorgetreten.
Ihr Eigentumsrecht werde dadurch verletzt, dass die Parkhauszufahrt zum Teil auf ihrem Grundeigentum entstehen solle. Sie habe bereits klargestellt, dass sie hierein nicht einwilligen werde. Alternativvorschläge habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt.
Ihre berechtigten Bedenken gegen die Verkehrsführung seien nicht berücksichtigt worden. Die Erschließung des Parkhauses über eine neue Stichstraße werde dazu führen, dass ihr Grundstück zu einer "Insel" im fließenden Verkehr werde. An der Uelzener Straße würden zwei stark frequentierte Kreuzungen nur durch die dortige Tankstelle getrennt. Eine zusätzliche Erschließung ihres Grundstücks vom Norden her, die die Antragsgegnerin ins Gespräch gebracht habe, stelle keineswegs eine Aufwertung dar. Außerdem habe die Antragsgegnerin im städtebaulichen Vertrag vom 4. März 2011 ausdrücklich festgelegt, dass die geplante Straße ausschließlich der Anbindung des universitären Grundstücks diene. Die Stichstraße stelle auch für die Allgemeinheit einen Nachteil dar, weil die Verkehrsbelastung in diesem Bereich stark zunehmen werde. Die noch nicht zureichend ermittelten Immissionen würden durch eine etwaig notwendig werdende Ampelanlage noch verstärkt. Auch die Beplanung ihres eigenen, zahlreiche Stellplätze benötigenden Grundstücks - die im Verkehrskonzept nicht berücksichtigt seien - werde erschwert, schon weil sich der Verkehr von den verschiedenen Parkplätzen namentlich zu den Hauptverkehrszeiten gegenseitig behindern werde, erst recht bei Großveranstaltungen. Denn faktisch sei nach dem Entwurf einer Nutzungsvereinbarung mit mindestens 60 Großveranstaltungen mit jeweils bis zu 2.500 Besuchern zu rechnen. Daneben fänden im Vamos regelmäßig Veranstaltungen mit bis zu 1.500 Gästen statt. Schließlich sei generell mit einem Anstieg der Zahl der Studierenden zu rechnen. Insgesamt fehlten danach Stellplätze für mindestens 1.800 Personen. Diese Probleme würden von der verkehrstechnischen Untersuchung insgesamt verkannt, mit der Folge, dass die Zugänglichkeit ihres Grundstücks gefährdet werde. Die überlegene Alternativlösung, anstelle der Heinrich-Böll-Straße und der Stichstraße nur eine einzige Straße für den Zugang zu den Wohngebieten und zur Universität zu schaffen, habe die Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen.
Auch der Immissionsschutz sei unzureichend geregelt, wie sich bereits aus Vorstehendem ergebe. Die Anlegung einer Tiefgarage sei als Planungsalternative nicht erwogen worden. Die bloße Dämmung eines Parkgebäudes verringere die Emissionen nicht ausreichend. Da der Parkraum nicht ausreiche, werde ein beträchtlicher Park-Such-Verkehr entstehen, der auch durch ein Parkleitsystem nicht aufgefangen werden könne.
Dass die auf ihr Grundstück einwirkenden Immissionen nicht berücksichtigt worden seien, ergebe sich insbesondere daraus, dass sich von den über 20 untersuchten Immissionsorten kein einziger auf ihrem Grundstück befinde. Anders als für das angrenzende Wohngebiet, das durch eine Schallschutzwand vor der Parkhausausfahrt abgeschirmt werden solle, fehlten Vorkehrungen für ihr eigenes Grundstück.
Der Plan verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil er selbst verursachte Folgeprobleme nicht löse. Die Antragsgegnerin habe Kenntnis davon gehabt, dass sie - die Antragstellerin - eine Überbauung ihres Grundstücks im nördlichen Bereich ohne angemessenen Flächenausgleich nicht hinnehmen werde. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin unter Ankündigung bodenordnender Maßnahmen an ihrer Planung festgehalten.
Die übrigen Beteiligten treten dem entgegen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil Teilflächen ihres Grundstücks überplant worden sind und sie die Anlegung einer Erschließungsanlage für ein Großvorhaben hinnehmen soll. Auch hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bestehen keine Bedenken. Zwar ist bereits eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt, das die Festsetzungen des Bebauungsplans für die Teilfläche 2 ausschöpfen dürfte. Diese Baugenehmigung steht jedoch unter substantiellen aufschiebenden Bedingungen.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes für diejenigen regelmäßig hat, welche seine Festsetzungen auszunutzen gewillt sind, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Jäde, UPR 2009, 41). Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen eines Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/ Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174 m.w.N..). Aus "anderen wichtigen Gründen" ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erst dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.1988 - 1 D 6/87 -, BRS 48 Nr. 30 u.v. 30.8.2001 - 1 MN 2456/01 -, NVwZ 2002, 109 [KG Berlin 22.03.2002 - 25 W 218/01]). Denn das Gewicht dieser Gründe muss ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen. Beides liegt hier nicht vor.
Schwere Nachteile sind nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundstücks hat die Antragstellerin derzeit nicht zu besorgen. Die erteilte Baugenehmigung hat durch entsprechende Grünvermerke sichergestellt, dass die Grundstücksgrenze nicht überbaut wird. Das ist rechtlich auch unkritisch. Zwar geht es nach den Äußerungen der Antragsgegnerin in diesem Bereich um die Realisierung eines Fuß- und Radweges. Das ergibt sich aber nicht unmittelbar aus dem Bebauungsplan, der undifferenziert nur öffentliche Straßenverkehrsfläche und - hier nicht von Interesse - zum Einmündungsbereich hin einen Zwickel öffentliches Verkehrsflächenbegleitgrün ausweist. Die erteilte Baugenehmigung sieht für den Grundstücksstreifen auf dem Grundstück der Antragstellerin dagegen nur Grünfläche in Gestalt von Magerrasen vor. Dass eine Fahrbahnbreite von 6 m zur Abwicklung des Kfz-Verkehrs nicht ausreichen wird, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ebensowenig drängt es sich nach Lage des Vorhabens im Stadtgebiet auf, dass an der Südseite dieser Fahrbahn ein besonders dringender Bedarf nach einem Fuß- und Fahrradweg bestehen wird.
Da die Grundstücke der Antragstellerin bislang unbebaut sind, sind Nachteile im Übrigen nur in Gestalt der Schmälerung von Möglichkeiten zur Bebauung ihrer eigenen Grundstücke denkbar. Da diese als Gewerbegebiet ausgewiesen sind, ist deren Schutzwürdigkeit von vornherein beschränkt. Auf das Wesentliche reduziert geht es der Antragstellerin allerdings auch nicht darum, dass sie sich generell an einer gewerbegebietstypischen Bebauung gehindert sieht, sondern darum, dass sie eine Verschlechterung des bestehenden städtebaulichen Rahmens für ein ambitioniertes eigenes Vorhaben befürchtet. Ihre Vorstellung ging dahin, im südlichen "Entree" der Stadt selbst eine architektonisch anspruchsvolle städtebauliche Dominante zu realisieren und dabei ihren Mitarbeitern zugleich ein angenehmes Arbeitsumfeld sicherzustellen. Das sieht sie dadurch gefährdet, dass der vorgesehene Zentralbau der Universität durch Höhe und Gestaltung noch ungleich dominanter werden soll, ihr eigenes Vorhaben damit also in den Schatten stellt, und dass auch dessen (hier ausnahmsweise nördliche) "Schokoladenseite" durch Immissionen bis zur Zulässigkeitsgrenze der im Gewerbegebiet zulässigen Immissionen belastet werden soll. Das qualifiziert sich indes nicht als im Sinne des§ 47 Abs. 6 VwGO beachtlicher Nachteil, sondern nur als der Verlust von rechtlich bislang nicht gesicherten Chancen, nachdem die Antragstellerin versäumt hatte, den ihr erteilten Bauvorbescheid nach § 77 NBauO rechtzeitig, d.h. nach Satz 4 dieser Vorschrift durch einen vor Fristablauf eingegangenen Antrag verlängern zu lassen (vgl. dazu Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 77 NBauO Rdnr. 18).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.
Die gerügten formellen Mängel liegen nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestand keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das Ergebnis der Prüfung schon vor dem Satzungsbeschluss mitzuteilen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 66; BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 - 4 BN 52.02 -, NVwZ 2003, 206).
Nicht ersichtlich ist auch, worauf die Antragstellerin ihre Rüge stützt, der Bebauungsplan hätte nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut ausgelegt werden müssen. Der Sache nach trägt sie in diesem Zusammenhang zunächst vor, der Entwurf sei zwischen frühzeitiger Bürgerbeteiligung und Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert worden. Das erfordert keine "erneute Auslegung", womit hier nur eine nochmalige frühzeitige Bürgerbeteiligung gemeint sein könnte. Dies ist nicht Gegenstand des § 4a Abs. 3 BauGB. Es ist geradezu der Zweck der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, Anregungen für den Entwurf des Bebauungsplans aufzunehmen.
Soweit Änderungen nach der ersten Auslegung dazu geführt haben, dass weitere Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB eingeholt wurden, ist dies nicht verfahrensfehlerhaft. Voraussetzung für eine solche Verfahrensweise ist, dass durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Von einer Berührung der Grundzüge der Planung konnte hier keine Rede sein, weil es nur noch um geringfügige Änderungen ging, die Verbesserungen des Tier-, Arten- und Biotopschutzes bezwecken. Die die Parkhäuser und das Hotel betreffenden Festsetzungen waren nicht Gegenstand dieser Änderungen. Diese betrafen auch keine Belange der Antragstellerin, so dass auf die Einholung ihrer Stellungnahmen verzichtet werden durfte.
Mängel bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials können ebenso wenig festgestellt werden. Richtig ist zwar, dass eine Gemeinde auch Bauwünsche innerhalb und außerhalb des Plangebiets in der Abwägung zu berücksichtigen hat, die durch die Planung berührt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie diese Bauwünsche planerisch zu erfüllen hat; sie kann diese Wünsche in der Abwägung auch hintanstellen. Insoweit war hier zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst eine Chance versäumt hatte, ihr eigenes Bauvorhaben mit größerem Gewicht in die Planung einzubringen. Der zunächst bestehende und mehrfach verlängerte Bauvorbescheid war nach Fristversäumung bei einem erneuten Verlängerungsantrag endgültig abgelaufen. Die Antragstellerin hat daraufhin auch keine neue Bauvoranfrage gestellt, sondern mit Schreiben vom 9. Januar 2008 nur mitgeteilt, das die Angelegenheit für sie erledigt sei und sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid nicht benötige. Unter diesen Umständen musste die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin ihre Pläne kontinuierlich und mit Nachdruck weiterverfolgte. Dass die Antragstellerin - wie sie vorträgt - schon in Bezug auf die Zahl der von ihr vorgehaltenen und für das neue Gebäude vorgesehenen Arbeitsplätze einen gewichtigen Wirtschaftsfaktor darstellt, führte auch unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB nicht dazu, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Planungsverfahren eine Sonderstellung einräumen musste. Für die Ermittlung des Abwägungsmaterials sieht das Gesetz das Verfahren der §§ 3 ff. BauGB vor. Damit hat es sein Bewenden. Zusätzliche Kontaktaufnahmen der Gemeinden zu einzelnen Planbetroffenen sind zwar nicht unzulässig und in vielen Fällen sinnvoll; ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch § 47 Abs. 2a VwGO unmissverständlich klargestellt, dass es zuvörderst Sache des Planbetroffenen selbst ist, seine Belange geltend zu machen. Gerade dann, wenn es einem Planbetroffenen um Gesichtspunkte geht, die außerhalb des normalen planungsrechtlichen Prüfprogramms liegen - wie hier die Errichtung eines für ein (eingeschränktes) Gewerbegebiet "gehobenen" Vorhabens, das zugleich den darin Arbeitenden bessere als die gebietstypischen Arbeitsbedingungen bieten soll -, muss der Planbetroffene diese Gesichtspunkte selbst frühzeitig und mit der erforderlichen Klarheit vorbringen. Aus den Antragsunterlagen für den Bauvorbescheid ging dies noch nicht in der erforderlichen Weise hervor. Dass die "Schokoladenseite" des Bauwerks nach Norden ausgerichtet werden sollte, um immissionsarm zu bleiben, drängt sich nicht von selbst auf, weil dort neben dem Blockheizkraftwerk bereits das Vamos im Betrieb ist, wenn auch vor allem in den Abendstunden.
Die Antragstellerin kann insoweit auch nicht geltend machen, gerade ihr habe in besonderer Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen, weil aus dem Zugriff des Bebauungsplans Nr. 137 auf ihr Grundstück notwendige, aber nicht in Angriff genommene Änderungen auch des verbleibenden Planes Nr. 101 folgten. Das ist nicht schlüssig dargetan. Abgesehen von der überplanten Pflanzfläche sind notwendige Folgeänderungen nicht ersichtlich. Eine Überplanung von Teilflächen des Bebauungsplans Nr. 101 war auch zulässig, ohne dass es insoweit der Aufhebung dieses Planes bedurft hätte.
Die Erforderlichkeit des Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB steht nicht ernsthaft in Frage. Die Gemeinden dürfen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene Städtebau- und Verkehrspolitik zu nutzen (BVerwG, Beschl. v. 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, NVwZ-RR 1998, 217; Urt. v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, a.a.O.; Urt. v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280; Beschl. v. 15.8.2007 - 4 BN 30.07 -, [...]; Beschl. v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 -, BauR 2010, 871 [BVerwG 26.01.2010 - BVerwG 4 B 43.09]). An der Erforderlichkeit in diesem Sinne fehlt es nur, wenn das Vorhaben einer positiven Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. eingehend auch Senatsurteile v. 22.5.2008 - 1 KN 149/05 -, NuR 2008, 805, v. 25.11.2009 - 1 KN 141/07 -, DVBl. 2010, 448, u. v. 15.4.2011 - 1 KN 356/07 -, DVBl. 2011, 1026). Hier ist die bauliche Fortentwicklung der Universität u.a. mit einem neuen Zentralgebäude, das auch außeruniversitäre Veranstaltungen aufnehmen kann, ohne jeden Zweifel ein legitimes städtebauliches Ziel. Soweit die Konzeption dieser Planung Gegenstand öffentlicher Kontroversen war, stellt dies die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage, denn die Willensbildung des Rats ist in diesem Zusammenhang nicht auf ihre "Ergebnisrichtigkeit", sondern nur auf ihre Konformität mit dem städtebaulichen Instrumentarium zu prüfen.
Etwas anderes ergibt sich nicht im Hinblick auf den Umstand, dass die Festsetzung "Hotel" in der Teilfläche 3 zur Zeit offenbar nicht ausgenutzt werden soll. Das lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass eine solche Festsetzung nicht bedarfsgerecht und damit bereits "ursprünglich" obsolet war (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.6.1997 - 4 NB 6.97 -, BauR 1997, 803 [BVerwG 06.06.1997 - 4 NB 6/97]). Bebauungspläne sind ihrer Natur nach nicht auf eine sofortige Umsetzung angelegt, sondern stellen - von Ausnahmen wie dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgesehen - ein Angebot dar, das der Bauherr zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt annehmen kann. Wie der beschränkte Platz auf dem Campus am sinnvollsten zu nutzen ist, unterliegt naturgemäß einem Meinungsstreit. Wenn die Beigeladene als Bauherrin hierauf Rücksicht nimmt und den von ihr selbst zunächst favorisierten Standpunkt nicht forciert, bleibt dies auf den Geltungsanspruch des Bebauungsplans ohne Einfluss, solange der Satzungsgeber nicht seinerseits eine Änderung vornimmt.
Die Erforderlichkeit der Planung ist nicht unter dem Gesichtspunkt zweifelhaft, dass ein Teil des Flurstücks 1/120 der Antragstellerin in Anspruch genommen werden soll, diese aber nicht verkaufsbereit ist. Die Verkaufsbereitschaft der Eigentümer ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Planung. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die Fläche nicht verfügbar werden wird, insbesondere eine Enteignung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 22.6.2011 - 1 KN 174/10 -; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63). Das steht hier noch nicht fest. Im Übrigen "steht und fällt" der Plan nicht mit dieser Randfläche, wie schon der Umstand zeigt, dass ihre Nutzung in der Baugenehmigung ausgeschlossen wird.
Schließlich ist die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht im Hinblick darauf zu verneinen, dass in der andauernden politischen Diskussion des Vorhabens die Finanzierbarkeit der benötigten Parkhäuser in Zweifel gezogen worden ist. Mangelnde Finanzierbarkeit eines Planungsvorhabens kann zwar unter Umständen der Erforderlichkeit einer Planung entgegenstehen, etwa bei isolierten Bebauungsplänen für Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG,Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Das gilt für eine Angebotsplanung, wie sie hier vorliegt, jedoch nicht in gleicher Weise. Anders als bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) spielt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Investors (vgl. dazu OVG Greifswald, Urt. v. 15.2.2006 - 3 K 35/04 -, BauR 2006, 1432) hier keine entscheidende Rolle. Es ist zudem nicht dargetan, dass der Rat im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. hierzuOVG Koblenz, Urt. v. 15.11.2011 - 8 C 10906/11.OVG -) Anlass zu Zweifeln an der Finanzierbarkeit haben musste.
Soweit die Planung Nachbarinteressen zu berücksichtigen hatte, sind die Belastungsgrenzen, die sich aus Regelwerken des Immissionsschutzes ergeben, hier nicht erkennbar überschritten. Im Bereich des Aufeinandertreffens des Flurstücks 1/120 der Antragstellerin mit dem Plangebiet hat der Bebauungsplan den Schutzanspruch innerhalb des Plangebiets selbst, d.h. im Sondergebiet Universität, mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.8 auf Mischgebietsstufe festgesetzt, d.h. günstiger als grundsätzlich in Gewerbegebieten (60 dB(A) tags und 50/45 dB(A) nachts im Vergleich zu 65 dB(A) tags und 55/50 dB(A) nachts). Zwar ergibt sich hier möglicherweise deshalb kein planungsrechtliches "Gefälle", weil die zugrunde liegende schalltechnische Untersuchung auch das Gewerbegebiet zur Gewährleistung des Schutzanspruchs der angrenzenden Wohngebiete mit einem flächenbezogenen Schalleistungspegel von nur 60 dB(A)/m2 tags und 45 dB(A)/m2 nachts "belegt" hat. Jedenfalls schließt schon die Festsetzung des vergleichsweise hohen Schutzanspruchs für das Universitätsgelände praktisch aus, dass Schutzbelange der Antragstellerin falsch bewertet sind. Zwar kann auch bei dem Bau eines Parkhauses im Baugenehmigungsverfahren die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO mit der Folge Bedeutung gewinnen, dass nicht auf Werte insbesondere nach der TA Lärm abzustellen, sondern eine Einzelfallwertung vorzunehmen ist, wenn das Parkhaus in einem Blockinnenbereich errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2009 - 1 ME 192/09 -, BauR 2010, 214). Das ist allerdings nicht die Situation im vorliegenden Fall. Zwar liegt der Standort eingebettet zwischen Wohngebäuden im Süden, Universitätsgebäuden im Westen und Norden und dem Vamos im Osten, hat aber selbst durch den vorhandenen großen Parkplatz, der sich nach Westen hinter dem Vamos fortsetzt, nicht den Charakter eines "Ruheraums". Der Parkplatz ist bislang schon von der Heinrich-Böll-Straße her anfahrbar, so dass die dort stehenden Wohngebäude bereits einer gewissen Belastung mit Verkehrsimmissionen ausgesetzt sind, zumal bei Veranstaltungen des Vamos. Mit der geplanten neuen Straße wird allerdings der Verkehr erstmals in den Bereich südlich vom Vamos gedrängt. Von dieser Seite her musste sich die Antragstellerin für ihr Grundstück bislang keiner erheblichen Verkehrsimmissionen versehen; die dort schon vorhandene Fahrbahn hat keinen Anschluss an die Uelzener Straße. Gleichwohl sind keine Gründe ersichtlich, für die Immissionsbeurteilung hier zugunsten der Antragstellerin von besseren Richtwerten auszugehen, als die Antragsgegnerin sie zugrunde gelegt hat. Soweit die Antragstellerin meint, aus Arbeitsschutzgründen habe sie Anspruch auf die Einhaltung von Immissionsobergrenzen "ab 35 bis 40 dB(A)", weil sie ein Bürogebäude mit bis zu 400 Angestellten errichten wolle, verkennt sie, dass sich die Orientierungswerte für Plangebietsflächen aus der Festsetzung ergeben, nicht aus bislang nicht verfestigten Bauabsichten.
Zweifel ergeben sich nicht in Bezug auf die Reichweite der schalltechnischen Untersuchung. Zwar hat diese keine Immissionsorte auf den Grundstücken der Antragstellerin berechnet, sondern nur auf Wohngrundstücken westlich der Heinrich-Böll-Straße und östlich der Uelzener Straße. Nach A.1.3.b) der Anlage zur TA Lärm können Immissionsorte auch für unbebaute Flächen festgelegt werden oder für bebaute Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, und zwar an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Das unterbleibt in der Praxis allerdings häufig, wie auch hier. Für sich genommen stellt das die Brauchbarkeit einer Begutachtung aber nicht in Frage, wenn bereits die Feststellungen zu anderen Immissionsorten hinreichende Schlüsse auf die Immissionsbelastung zulassen. Hier hat die Antragstellerin nicht plausibel gemacht, dass auf ihren Grundstücken signifikant höhere Belastungen eintreten könnten als auf benachbarten Wohngrundstücken.
Weder die schalltechnische Untersuchung noch die ihr zugrunde liegende Verkehrstechnische Untersuchung verhalten sich grundsätzlich zu der im gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Frage, welche Maximalbelegung für das Zentralgebäude bei Veranstaltungen in Betracht kommt. Auch das ist aber im Ergebnis unschädlich. Zunächst ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein Gutachten für das Planverfahren, nicht für das Baugenehmigungsverfahren handelt. Solche Gutachten können zwar systematisch miteinander verschränkt sein, haben aber unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen. Im Planungsverfahren muss sich die Gemeinde nur davon überzeugen, dass das Planungsvorhaben unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht unrealistisch ist. Erst im Baugenehmigungsverfahren geht es darum, ob ein bestimmtes Vorhaben realisiert werden kann; hier liegt das Risiko beim Bauherrn (vgl. Senatsurt. v. 10.8.2010 - 1 KN 218/07 -, NdsVBl 2011, 16). Prüfungsgegenstand war deshalb für dieses Plansegment die Errichtung eines Parkhauses mit maximal 800 Plätzen, eines Hotels und eines Zentralgebäudes mit zusätzlichen Abendveranstaltungen. Die verkehrstechnische Untersuchung ist davon ausgegangen, dass für Abendveranstaltungen 600 Stellplätze als freie Kapazität zur Verfügung stehen, und hat auf dieser Grundlage insgesamt maximal 1.800 Kfz/Tag je Richtung prognostiziert.
Soweit die Antragstellerin dem Plan anlastet, er habe entgegen den wahren Absichten der Antragsgegnerin eine zu geringe Kapazität des Zentralgebäudes zugrunde gelegt, das nicht nur 1.200, sondern 2.500 Personen aufnehmen solle, wirkt sich dies im Ergebnis voraussichtlich nicht zum Vorteil der Antragstellerin aus. Zwar spricht einiges dafür, dass solche Überlegungen tatsächlich angestellt wurden. So hat die Antragstellerin z.B. einen Entwurf zu einer Vereinbarung über die Grundsätze zur Nutzung des neuen Zentralgebäudes vorgelegt, dessen endgültigen Abschluss die Antragsgegnerin allerdings bestreitet. Es liegt aber nahe, die Kapazitäten eines solches Gebäude "auszureizen" und die aufgewandten Steuermittel damit einem hohen Nutzen zuzuführen. Schließlich führt auch die Betriebsbeschreibung Szenarien an, bei denen über 1.200 Besucher erwartet werden. Von der Baugenehmigung ist eine solche Nutzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Ob eine Ausnutzung mit 2.500 Personen tatsächlich realistisch ist, kann dahingestellt bleiben. Der große Hörsaal, der mit etwa 1.150 Plätzen bestuhlt sein soll, kann zwar durch Entfernen mobiler Trennwände in den Bereich von Ausstellungs- und Multifunktionsflächen erweitert werden. Bereits die weiteren Multifunktionsflächen im mittleren Teil sind jedoch bereits räumlich abgetrennt, erst recht die Cafeteria. Eine Gesamtnutzung der Fläche setzt deshalb voraus, dass die Besucher zwischen verschiedenen Veranstaltungsteilen auszuwählen haben; ein Konzert für 2.500 Besucher wäre dagegen z.B. nicht möglich.
Unabhängig hiervon sind jedoch die Folgerungen, welche die Antragstellerin für die Immissionsbelastung hieraus zieht, nicht überzeugend. Zunächst dürften sich solche Großveranstaltungen - wenn sie denn realisiert werden sollen - als "seltene Ereignisse" darstellen (vgl. zu denen Stellenwert in der Abwägung ebenfalls Senatsurt. v. 10.8.2010 - 1 KN 218/07 -, NdsVBl. 2011, 16; ferner OVG Koblenz, Urt. v. 15.11.2011 - 8 C 10906/11 -).
Hinzu kommt, dass die Zahl der Fahrzeugbewegungen auf der Zufahrtsstraße zum Parkhaus nicht einfach linear im Verhältnis zur Besucheranzahl ansteigen kann, sondern durch die Kapazität des Parkhauses auf der Teilfläche 3 begrenzt wird. Für diese ist zwar auf der Ebene der Abwägungskontrolle nicht die in der erteilten Baugenehmigung für das Zentralgebäude zum Ausdruck gebrachte Absicht maßgeblich, "mindestens 300 Stellplätze" zu verwirklichen, sondern die Planfestsetzung, dass maximal 800 Stellplätze zulässig sind. Diese Festsetzung ist freilich ihrerseits vor dem Hintergrund zu würdigen, dass im Plangebiet zwei weitere Parkhäuser mit jeweils maximal 250 Plätzen festgesetzt sind. Diesen hat das verkehrstechnische Gutachten zwar keine Funktion für den vom Zentralgebäude ausgelösten Verkehr zugesprochen. Das galt jedoch für den "Normalbetrieb", nicht für besonders große Veranstaltungen. Für diese liegt nahe - und ist in der erteilten Baugenehmigung als Hinweis für die Parkhausgenehmigungen aufgenommen worden -, dass eine Steuerung durch ein Parkleitsystem erfolgen muss und wird. Dies ist als Mittel zur Problembewältigung im Grundsatz anerkannt (vgl. BVerwG, Beschl. v.29.6.2010 - 4 BN 64.09 -, [...]). Das bedeutet: Auch im Falle größerer Veranstaltungen im Zentralgebäude wird die zukünftige Erschließungsstraße für das Parkhaus auf der Teilfläche 3 keinen (unbegrenzten) Parksuchverkehr aufnehmen müssen, sondern nur Verkehr zu jeweils freien Parklätzen. Auch bei Veranstaltungen mit 2.500 Teilnehmern wäre deshalb nicht mit 2.500 Kraftfahrzeugen zu rechnen, sondern nur mit Kraftfahrzeugen in der Zahl, in der die Parkhausfestsetzung ausgenutzt worden ist, maximal also 800 Kraftfahrzeugen. Die Frage, bis zu welcher Personenzahl das Zentralgebäude konzipiert ist, hat deshalb auf die Immissionsprognose nur beschränkten Einfluss. Alle Kraftfahrzeuge, die über die Kapazität von 800 Plätzen (oder die niedrigere Kapazität eines weniger groß ausgelegten Parkhauses) hinausgehen, müssen eingangs der Stichstraße abgewiesen in den anderen Parkhäusern oder an sonstigen Orten abgestellt werden. Der entsprechende Parksuchverkehr wird bei entsprechender Steuerung aber gerade nicht die Stichstraße belasten.
Durchgreifende Zweifel an der Abwägungsgerechtigkeit der Planung bestehen nicht.
Dabei hält der Senat der Antragstellerin den Umstand zugute, dass eine Gemeinde im Falle einer (teilweisen) Planänderung ihr Planungsermessen nicht mehr so frei ausüben kann wie bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans, weil das Vertrauen eines Betroffenen in die bisherigen Festsetzungen grundsätzlich umso schutzwürdiger und stärker zu gewichten ist, je weiter sie realisiert worden sind (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.9.2001 - 1 L 3779/00 -, BauR 2002, 906, ferner Senatsurt. v. 28.10.2004 - 1 KN 119/03 -, KirchE 46, 233 u.v. 26.10.2011 - 1 KN 207/10 -, [...]).
Das wirkt sich hier freilich aus zwei Gründen nicht aus:
Zunächst hat die Antragstellerin ihr Vertrauen in die bisherigen Planfestsetzungen bislang nicht im Sinne dieser Rechtsprechung "realisiert". Dafür reicht nicht aus, dass sie sich einen Bauvorbescheid erteilen und diesen mehrfach verlängern lassen hat. Realisiert wäre das Vertrauen erst bei Ausnutzung solcher Bescheide. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, das nicht realisierte Bauvorhaben gleichwohl in die Abwägung einzubeziehen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin sich in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung ihres Unternehmens selbst eine Sonderstellung beimisst, rechtfertigt dies nicht. Die Antragstellerin musste nicht berücksichtigen, dass die letzte Verlängerung des Bauvorbescheides nach Angabe der Antragstellerin nur wegen eines Büroversehens gescheitert ist. Insoweit ist die Vorschrift des § 77 NBauO eindeutig, insbesondere deren Satz 4. Die Antragstellerin hatte auch weder den Versuch unternommen, sich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren zu lassen (vgl. dazu Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 77 Rdnr. 18), noch hat sie ihre Bauvoranfrage erneuert. Bei diesem Gesamtbild ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin Bebauungsinteressen der Antragstellerin eine besondere Bedeutung hätte beimessen sollen.
Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass ein etwa bestehendes Vertrauen enttäuscht worden wäre. Das ist selbst dann nicht der Fall, wenn man hier vom Bestehen eines Gebietserhaltungsanspruchs ausgehen würde. Dessen Vorliegen ist zwar nicht bereits deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Planänderung die Grundstücke der Antragstellerin nicht erfasst. Grundsätzlich besteht ein solcher Anspruch allerdings nur innerhalb eines Baugebiets, nicht einmal notwendig innerhalb eines gesamten Plangebiets, wie es hier zunächst nach dem Bebauungsplan Nr. 101 bestanden hat. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. Januar 2010 (- 1 ME 243/09 -) ausgeführt:
"Insofern gelten hinsichtlich der Teilbereiche des Bebauungsplans Nr. 209 die Grundsätze, welche der Senat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2003 (- 1 ME 302/03 -, BauR 2004, 798 = NVwZ 2004, 1010 = BRS 66 Nr. 169) für das Verhältnis von Baugebieten ausgeführt hat, für welche die Gemeinde Festsetzungen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 f. BauNVO getroffen hat. Danach kann sich der Eigentümer des in dem einen Plan(teil)bereich gelegenen Grundstücks auf die für einen anderen getroffenen Festsetzungen zur Nutzungsart nur/erst dann berufen, wenn und soweit die Gemeinde dies bei der Planaufstellung so gewollt hat. Die Planaufstellungsunterlagen müssen triftige Anhaltspunkte für die Annahme enthalten, der Plangeber habe auch jenem Eigentümer die Befugnis einräumen wollen, eigenen Namens die Einhaltung der Festsetzungen einfordern zu dürfen, welche für einen anderen Plan(teil)bereich gelten. Das kommt dann in Betracht, wenn die Gemeinde so (auch) im Interesse dieses Grundstückseigentümers eine schleichende Verschlechterung des Gebietscharakters verhindern will, der nach den Festsetzungen für sein Grundstück bestimmt worden ist. Sie muss die "benachbarten Festsetzungen" mit anderen Worten mit dem Willen getroffen haben, jeden Grundstückseigentümer zu befähigen, schon im Vorfeld auszuschließen, dass aufgrund planwidrigen Bauens die Verheißungen der Planfestsetzungen zu "seiner Nutzungsart" am Ende doch nicht mehr vollständig genossen werden können. Wegen der Einzelheiten der Erwägungen wird auf den genannten Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2003 verwiesen (s. a. B. v. 28.3.2001 - 1 MA 819/01 -, Vnb; B. v. 31.5.2006 - 1 ME 17/06 -, ZMR 2006, 731 = ZfBR 2006, 696 = BauR 2007, 511)."
Nach Maßgabe des gemeindlichen Willens kann danach auch eine Erstreckung des nachbarlichen Schutzwecks auf außerhalb des Plangebiets gelegene Grundstücke angenommen werden, wie es der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2001 (- 1 MA 819/01 -; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, [...]) für möglich gehalten hat:
"Hier sprechen jedenfalls bislang eine Beschwerdezulassung rechtfertigende bessere Gründe für die Annahme, die Bebauungspläne der Gemeinde Burgwedel Nrn. 79 und 116 ergänzten sich in einer Weise, welche eine den Antragstellern positive Anwendung der Grundsätze angezeigt sein lässt, die das Bundesverwaltungsgericht unter dem 16. September 1993 (a.a.O.) entwickelt hat. Es mag zwar sein, dass grundsätzlich nur die in einem Bebauungsplan gelegenen Grundstücke zu der Schicksals-, das heißt Vorteils- und Lastengemeinschaft zusammengeschlossen sind, welche grundsätzlich jeden der Planunterworfenen unabhängig vom Maß der tatsächlichen Betroffenheit berechtigt, die Einhaltung der festgesetzten Nutzungsart verlangen zu dürfen. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kommt jedoch dann in Betracht, wenn die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplanes, namentlich seine Begründung erkennen lassen, seine nachbarschützenden Wirkungen seien nicht auf die Grundstücke im Plangebiet beschränkt; vielmehr sollten sie auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugute kommen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, DVBl. 1974, 358, 361; vgl. auch Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 12.10.1986 - 3 S 1379/88 -, BRS 49 Nr. 26, S. 56 = NVwZ RR 1990, 4). Ebenso wie eine Gemeinde das Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO zu dem Zwecke gliedern darf, jeder der Planunterworfenen solle die Einhaltung der benachbarten Baugebieten gezogenen Schranken reklamieren dürfen, kann sie auch mehrere Bebauungspläne in einer Weise korrespondierend zueinander aufstellen, dass die Grundstückseigentümer beider Planbereiche beanspruchen können, in jedem der beiden Plangebiete solle sich die Nutzungsart innerhalb der Grenzen halten, welche der Plan jeweils zieht.
Ein solcher gemeindlicher Wille, eine Schicksalsgemeinschaft zwischen dem Sondergebiet und dem Gewerbegebiet anzulegen, tritt hier aber nicht hervor. Die Baugebiete grenzen ohne inhaltliche Beziehung aneinander. Die Konfliktfreiheit dieses Nebeneinanders musste für den Bebauungsplan Nr. 101 nicht erst durch besondere Maßnahmen gewährleistet werden; Gewerbegebiet und Sondergebiet für eine (nicht technisch ausgerichtete) Hochschule bedürfen regelmäßig keiner räumlichen Trennung. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin der Entwicklung der Universität Grenzen setzen wollte, um gerade ein Gewerbegebiet zu schützen, sind nicht ersichtlich.
Der Hinweis der Antragstellerin auf den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2004 (- 1 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 231) geht fehl. Dort ging es um das "Überlappen" eines Bauvorhabens in ein anderes Baugebiet, hier jedoch um das Überlappen eines Baugebiets auf ein Grundstück, das in fremdem Eigentum steht. Baugebietsgrenzen sind an Eigentumsgrenzen jedoch nicht gebunden.
Selbst wenn das Bestehen eines Gebietserhaltungsanspruchs aber unterstellt würde, hätte er nicht die von der Antragstellerin angenommene Reichweite. Zunächst würde er nur die Art, nicht auch das Maß der Nutzung (also auch die Höhe baulicher Anlagen,§ 16 BauNVO) erfassen, jedenfalls soweit nicht im Einzelfall "Quantität in Qualität umschlägt" (vgl. OVG Münster,Beschl. v. 17.2.2011 - 7 B 1803/10 -, NWVBl 2011, 388). Für den Charakter des Zentralgebäudes einer Universität ist aber dessen Höhe letztlich nicht ausschlaggebend; die "heraufgesetzte" Höhe beeinflusst die Art der Nutzung deshalb nicht.
Hinsichtlich der Art der Nutzung stellt die Planung eines Zentralgebäudes mit den hierzu gehörigen Ergänzungen wie Parkhaus und Hotel o.ä. gerade keine Abkehr von der Gebietsbestimmung Hochschule bzw. Universität dar, sondern betrifft - vor allem mit dem Zentralgebäude - zentrale Elemente einer Universität. Eine intensivere Form der Gebietserhaltung als die Errichtung eines Zentralgebäudes ist für ein Sondergebiet Universität gar nicht denkbar. Das angrenzende Gewerbegebiet wird dadurch weder in seinem Wesenskern noch in der hier vorliegenden Ausprägung nach dem Bebauungsplan Nr. 101 angegriffen. Betroffen ist lediglich die durch den Bebauungsplan nicht geschützte Absicht der Antragstellerin, eine zuvor gegebene Chance auszunutzen, in einem Gewerbegebiet ein dafür untypisches, anspruchsvolles Bauvorhaben zu verwirklichen. Das ist nicht Gegenstand des Gebietserhaltungsanspruchs.
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die möglicherweise von Äußerungen in der politischen Diskussion des Vorhabens und den oben wiedergegebenen Hinweis in der Baugenehmigung gespeiste These, geplant sei in Wahrheit kein universitäres Zentralgebäude, sondern eine Art kommunale Mehrzweckhalle. Das ist im Bebauungsplan so nicht festgesetzt. Allein der Umstand, dass in gewissem Maße auch außeruniversitäre Veranstaltungen gewünscht sind, begründet noch nicht den Vorwurf eines "Etikettenschwindels". Zwar ist der Antragstellerin einzuräumen, dass offenbar gerade bei solchen außeruniversitären Nutzungen mit besonders hohen Besucherzahlen gerechnet wird, die Auswirkungen der Nutzung also nicht bei der im Bebauungsplan eigentlich festgesetzten Nutzung, sondern bei einer Zusatznutzung auftreten. Das muss jedoch nicht schon durch den Bebauungsplan gesteuert werden, denn jedenfalls im Baugenehmigungsverfahren lässt sich die grundsätzliche Zulässigkeit und ggf. das Maß einer solchen Zusatznutzung hinreichend klären. Falls jedoch der Wunsch besteht, das Zentralgebäude in einer Weise zu nutzen, welche die "Variationsbreite" der Nutzung des Zentralgebäudes einer Universität verlässt, findet dies zur Zeit weder im Bebauungsplan noch in der erteilten Baugenehmigung eine Stütze.
Auch soweit hier ein Parkhaus mit Zufahrt entlang der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin geplant ist, stellt dies in einem Sondergebiet Universität keinen Fremdkörper dar. Universitäten haben einen erheblichen Stellplatzbedarf. Es ist naheliegend, dass dieser - zumal bei beschränkter, mit Altgebäuden ohne Tiefgaragen bestandener Fläche - mit Parkhäusern erfüllt wird. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass ein Universitätscampus ohne solche Einrichtungen auskommt oder diese in bereits bebauten Bereichen in der Umgebung unterbringen könnte. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 101 galt nichts anderes.
Vor diesem Hintergrund ist die vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Die Abwägung ist zunächst in Bezug auf die Auswahl zwischen den zu Gebote stehenden Planungsalternativen nicht erkennbar defizitär (vgl. zur Alternativenprüfung im Bauleitplanverfahren jüngst Weyrauch, BauR 2011, 446 und Weiß/Wurster, VBlBW 2011, 252). Für den Standort des Zentralgebäudes bestanden realistische Alternativen nicht. Auch für die Parkhäuser waren die Standorte durch die Verteilung der vorhandenen Gebäude auf dem Universitätsgelände praktisch vorgegeben. Soweit die Anlegung einer Tiefgarage mit unmittelbarer Zufahrt u.a. zur Uelzener Straße nicht näher in Betracht gezogen wurde, wäre einer darauf bezogenen Rüge nur näher nachzugehen, wenn die Antragstellerin substantiiert darlegte, dass sich eine solche Alternative zur Prüfung aufdrängte (vgl. Senatsurt. v. 15.4.2011 - 1 KN 356/07 -, www.dbovg.niedersachsen.de und [...]; in DVBl. 2011, 1026 und ZfBR 2011, 690 jeweils nicht vollständig abgedruckt). Die Kosten für eine Tiefgarage - zumal mit den von der Antragstellerin für geboten gehaltenen längeren unterirdischen Zufahrten - dürften deutlich höher liegen als diejenigen für ein Parkhaus. Da die Antragstellerin schon die Finanzierung eines Parkhauses für nicht realisierbar hält, kann sie auf eine noch aufwändigere Lösung nicht als Alternative verweisen.
Eindeutig vorzugswürdig war die von der Antragstellerin präferierte Erschließungsvariante nicht, nämlich die Aufhebung des vorderen Teils der Heinrich-Böll-Straße und die Konzentration des Wohngebiets- und Parkhausverkehrs auf die Trasse der jetzt vorgesehenen Parkhauszufahrt. Diese Variante war Gegenstand der verkehrstechnischen Untersuchung aus dem Oktober 2008, Planfall 3: Abwicklung des gesamten Verkehrsaufkommen des Parkhauses und des angrenzenden Wohngebiets über den Knotenpunkt Uelzener Straße/Parkhauszufahrt/Düvelsbrooker Weg.
Aus verkehrlicher Sicht wurden nicht dieser Planfall 3, sondern die Planfälle 2 und 4 als vorzugswürdig angesehen. Anhaltspunkte für eine Fehlbewertung sind nicht ersichtlich. Solche verkehrlichen Vorzüge bzw. Nachteile können in der Alternativenprüfung allerdings durch Vorteile oder Nachteile unter anderen Gesichtspunkten aufgewogen werden.
Die Antragstellerin sieht solche Gesichtspunkte darin, dass sie bei anderer Planung ihr eigenes Grundstück besser ausnutzen könnte. Sie verfolgt mit dem Hinweis auf Planungsalternativen der Sache nach das Ziel, ihre Grundstücke einschließlich der dazwischen verlaufenden Heinrich-Böll-Straße in das Planänderungsgebiet einbeziehen zu lassen, das Straßengrundstück sodann anzukaufen und ihren vorhandenen Grundstücken "zuzuschlagen" mit der Folge, dass ihr ein einziges, größer und besser zugeschnittenes Baugrundstück zur Verfügung steht. Insoweit ist jedoch Folgendes zu bedenken: Ein Anspruch auf Einbeziehung weiterer Grundstücke in ein Plangebiet besteht - vorbehaltlich des Falles der Willkürlichkeit des Planzuschnittes - regelmäßig nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 13.4.2011 - 1 MN 30/11 -, www.dbovg.niedersachsen.de und [...] mit Nachweisen). Dieser Grundsatz darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Anspruch auf Einbeziehung in das Plangebiet in die Rüge mangelnder Alternativenprüfung gekleidet wird. Infolgedessen ist hinsichtlich der Reichweite der Alternativenprüfung zu unterscheiden, welchen besonderen rechtlichen Anforderungen sie zu genügen hat. Soll sie Belangen der Umwelt Rechnung tragen, ergibt sich ihre notwendige Reichweite sachgesetzlich aus der Betroffenheit der Umweltgüter. Jedenfalls bei einer großräumigen, isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan legt der Senat Anforderungen an die Alternativenprüfung zugrunde, die denjenigen des Fernstraßenplanungsrechts entsprechen (vgl. Senatsurt. v. 15.4.2011 - 1 KN 356/07 -, a.a.O.). Dient die Alternativenprüfung dagegen "nur" der allgemeinen Abwägungsgerechtigkeit, stellt sie keinen Hebel dafür da, der der Gemeinde eine von ihr so nicht gewollte Planung aufzuzwingen.
Im vorliegenden Fall war eine Alternativenprüfung nicht in der Reichweite erforderlich, wie sie bei einer isolierten Straßenplanung durch Bauleitplanung im oben genannten Sinne stattzufinden hat. Die Antragsgegnerin plant nur eine (private) Erschließungsstraße, bei welcher sich vergleichbare Anforderungen nicht stellen. Der Umstand allein, dass sie tatsächlich eine auf verkehrliche Belange beschränkte Alternativenprüfung vorgenommen hat, zwang nicht zu einer Ausweitung dieser Alternativenprüfung auf alle in Betracht kommenden Belange. Hinzu kommt, dass der unvorteilhafte Zuschnitt des Grundstücks der Antragstellerin, d.h. die Durchschneidung durch die Heinrich-Böll-Straße, durch die gegenwärtige Planung weder hervorgerufen worden ist noch "verschlimmert" wird. Der Aufkauf dieser für eine großflächige Bebauung so nicht geeigneten Grundstücke durch die Antragstellerin war deren eigene Entscheidung, deren Folgen sie nicht der gegenwärtigen Planung anlasten kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, die Planung habe von vornherein zusätzlich das Verkehrsaufkommen in Rechnung stellen müssen, das von dem durch Bauvorbescheide konkretisierten Vorhaben der Antragstellerin mit voraussichtlich 333 Stellplätzen ausgelöst werde. Denn anderenfalls werde ihren Grundstücken durch Rückstaus an den Kreuzungen der Uelzener Straße praktisch die Zugänglichkeit genommen. Anerkannt ist, dass Nachbarn einen wegen unzureichender Bereitstellung von Stellflächen unverträglichen Park- und Suchverkehr nicht hinnehmen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2009 - 1 ME 14/09 -, NdsRpfl. 2009, 400 mit Nachweisen). Bei einem nach der Planung zulässigen Parkhaus mit maximal 800 Plätzen ist ein Stellplatzmangel jedoch fernliegend. Was die Antragstellerin eventuell geltend machen könnte, wäre deshalb eher, dass gerade wegen der großen Anzahl von Stellplätzen in den Stoßzeiten verkehrliche Engpässe zu erwarten sind. Das kann jedoch nur angenommen werden, wenn sich der Zu- und Abgangsverkehr zu beiden Einrichtungen auf bestimmte Zeiträume konzentriert. Dafür spricht wenig. Die Arbeitszeiten in einem Bürogebäude sind nicht von vornherein die gleichen wie in einer Universität, die zwar auch Bedienstete mit "regulären" Arbeitszeiten hat, deren studentische Belegschaft aber häufig "antizyklisch" arbeitet. Erst recht gibt es regelmäßig keine Parallelität zwischen Büroarbeitszeit und abendlichen Veranstaltungen im Zentralgebäude.
Ist mithin die Alternativenprüfung in ausreichendem Maße vorgenommen worden, bleibt es der Antragstellerin gleichwohl unbenommen, der Antragsgegnerin ein zusätzliches Planungsvorhaben zu unterbreiten, das auf ihren eigenen Vorstellungen beruht und zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB führen könnte. Die Anlegung der jetzt geplanten Zufahrtstraße würde einer Ertüchtigung zur Erschließungsstraße auch für das Wohngebiet nicht entgegenstehen.
Auch im Übrigen lässt die Abwägung keine durchgreifenden Mängel erkennen.
Die Einwände der Antragstellerin gegen die für das Zentralgebäude zugelassene Gebäudehöhe greifen nicht durch. Der Plan lässt keine baulichen Anlagen zu, die "erdrückende Wirkung" hätten. Was darunter zu verstehen ist, hat der Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt (vgl. insbesondere Beschl. v. 15.1.2007 - 1 ME 80/07 -, NdsVBl. 2007, 248). Selbst wenn man konzediert, dass die Rechtsprechung der Obergerichte insoweit eine gewisse Variationsbreite aufweist, sind die Voraussetzungen hierfür nicht annähernd erfüllt. Zwar lässt der Bebauungsplan für das Zentralgebäude eine besondere Höhe zu, die andere Gebäude daneben "verzwergen" lassen mag. Das ist jedoch für sich genommen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung nicht ausreichend. Die "Masse" eines Vorhabens als solche entfaltet ebenfalls keine erdrückende Wirkung. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen, und zwar dann erst in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Davon kann hier keine Rede sein. Im Übrigen wäre insoweit auch zu beachten, dass der Bebauungsplan ein Heranrücken besonders hoher Bauteile an die Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zwar nicht ausschließt, darauf aber auch nicht angelegt ist. Denn eines seiner Anliegen ist der Erhalt des Vamos, wie nicht zuletzt aus dem Umstand hervorgeht, dass in dessen Gebäude ein Zwangspunkt für den Verlauf der von der Antragstellerin bekämpften Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche gesehen wird. Damit ist der Standort des Zentralgebäudes, das auf der anderen Seite den Biotopgarten unberührt lassen soll, praktisch festgeschrieben. Einzelheiten durfte der Plangeber im Übrigen der Regelung im Baugenehmigungsverfahren überlassen, das zur Lösung etwa verbleibender Probleme geeignet ist.
Soweit die Antragstellerin im diesem Zusammenhang hervorhebt, der dominierende Baukörper des Zentralgebäudes werde dem eigenen geplanten Bau die ihm zugedachte architektonische Wirkung nehmen, ist dies keine Frage der erdrückenden Wirkung, sondern des abwägungsgerechten Ausgleichs zwischen divergierenden Interessen. Es kann in der Tat eine Frage planerischer Abwägung sein, ob bestimmte Gebäude zu Lasten anderer eine dominierende Wirkung sollen entfalten dürfen. Es ist aber nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Plangeber dabei eigene Prioritäten setzen und dass er namentlich öffentliche Gebäude hervorheben darf, die für das Gemeinwesen eine besondere Bedeutung haben und deshalb immer schon tendenziell als besonders markante Bauten konzipiert worden sind. Dazu gehören nicht nur Rathäuser, Bahnhöfe, Museen usw., sondern auch das Auditorium Maximum einer Universität. Zwar mögen auch solche Bauten sich in Einzelfällen eine Unterordnung gefallen lassen müssen, etwa gegenüber einem jahrhundertealten Dom. Gegenüber einem Versicherungsgebäude gilt dies jedoch nicht, zumal dann nicht, wenn bislang nur eine Bauabsicht besteht. Ein solches Gebäude muss sich im Übrigen nicht schon durch schiere Größe gegen den vorgesehenen Libeskind-Bau behaupten, sondern kann sich beispielsweise durch besondere Gestaltung davon abheben.
Soweit die Antragstellerin auf die Abstandsfestsetzung für den Biotopgarten verweist und entsprechende Regelungen für ihr eigenes Grundstück vermisst, verkennt sie folgendes: Während zugunsten ihres eigenen Grundstücks die landesrechtlichen Abstandsbestimmungen eingreifen, gelten diese in Bezug auf den Biotopgarten nicht, weil dieser auf dem gleichen Grundstück liegt wie das Bauvorhaben und auch selbst keine bauliche Anlage darstellt. Mit der textlichen Festsetzung wird er weit geringer geschützt als das Grundstück der Antragstellerin durch die Abstandsvorschriften. Hinzu kommt: Der Schutz des im Norden des Bauvorhabens liegenden Biotopgartens soll dessen übermäßige Verschattung verhindern. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Süden des Baugrundstücks, hat also eine Verschattung durch das Zentralgebäude nicht zu befürchten.
Soweit die Antragstellerin die Festsetzung einer Verkehrsfläche angreift, die auf ihr Grundstück übergreift, kann sie einen Abwägungsmangel voraussichtlich nicht mit Erfolg geltend machen. Richtig ist zwar, dass eine Inanspruchnahme privaten Eigentums für eine öffentliche Zwecke oder private Zwecke Dritter - hier für eine Zufahrtsstraße - im Hinblick auf Art. 14 GG besonderer Abwägung bedarf (vgl. z.B. Senatsurt. v. 20.4.2009 - 1 KN 9/06 -, BauR 2009, 1552, u.v. 22.6.2009 - 1 KN 127/06 -, BRS 74 Nr. 23). Grundsätzlich ist es aber der "Normalfall", dass Bauleitpläne Grundstücke erfassen, die nicht im Eigentum der planenden Gemeinde stehen, und dass diese Grundstücke infolge der Planung nicht vollen Umfangs privat nutzbar bleiben. Ob dies abwägungsgerecht ist, ist Frage des Einzelfalls. Hier fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Planung nicht - was auch denkbar gewesen wäre - eine Freiräumung der gesamten südöstlichen Ecke des Plangebiets, d.h. auch einen Abriss des Vamos, vorgesehen hat, was für die Anordnung des Zentralgebäudes selbst und der ergänzenden Anlagen Vorteile gehabt hätte. Sie hat vielmehr in Rechnung gestellt, dass das Vamos einen substantiellen Beitrag zum kulturellen Angebot der Stadt Lüneburg erbringt, und die Planung deshalb so ausgerichtet, dass seine Erhaltung möglich ist. Nur weil das Vamos-Gebäude einen Zwangspunkt darstellt, soll ein Teil des Grundstücks der Antragstellerin für die Zufahrtsstraße in Anspruch genommen werden. Um erfolgreich einen Abwägungsmangel geltend machen zu können, müsste die Antragstellerin deshalb entweder dartun, dass der Abwägungsbelang einer Erhaltung des Vamos im Verhältnis zur Teilinanspruchnahme ihres Grundstücks kein besonderes Gewicht aufweist, oder dass der Standort des Zentralgebäudes zu Lasten des Biotopgartens und des auf dieser Höhe stehenden Randgebäudes an der Uelzener Straße hätte verschoben werden können, mit der Folge, dass die Zufahrtsstraße zum Parkhaus nördlich des Vamos angelegt werden könnte. Dazu verhält sich die Antragstellerin jedoch nicht konkret. Soweit sie ihr eigenes - zweifellos schutzwürdiges - Interesse an einem ungeschmälerten Erhalt ihres Grundstücks dartut, aggraviert sie dagegen die Folgen einer Inanspruchnahme. Da der Bebauungspan Nr. 101 dort bisher schon eine Pflanzfläche festsetzte, gehen ihr keine Bauflächen verloren. Auch andere Festsetzungen dieses Bebauungsplans, etwa die Baugrenze, verlieren dadurch nicht ihren Sinngehalt. Soweit ersichtlich, ist das früher mit Bauvorbescheid gesicherte eigene Bauvorhaben der Antragstellerin auch nach der Planänderung nach wie vor zulässig.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin zugunsten eines für die Stadt und die Region bedeutsamen Planungsvorhabens hintangestellt hat.