Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.01.2012, Az.: 10 LB 130/10
Erhöhung von Zahlungsansprüchen i.R.d. einheitlichen Betriebsprämienregelung durch Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve wegen Umstellung der landwirtschaftlichen Erzeugung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.01.2012
- Aktenzeichen
- 10 LB 130/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 10418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0117.10LB130.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 30.04.2009 - AZ: 12 A 2686/06
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV
- § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV
Fundstelle
- AUR 2012, 265-269
Amtlicher Leitsatz
Eine Umstellung im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV erfordert nicht, dass die für die Milcherzeugung verwendeten Produktionskapazitäten unmittelbar für die andere (umgestellte) Erzeugung genutzt werden und damit eine Umnutzung dieser Kapazitäten gegeben ist. Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages richtet sich im Falle der Umstellung des Betriebs nach § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV nach der Erzeugungskapazität (Tierart und -zahl) im Zwölfmonatszeitraum nach Einstellung der Milchlieferung. Zur Ermittlung der Mindesterzeugung nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erhöhung des Wertes seiner Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung durch Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve wegen Umstellung seiner landwirtschaftlichen Erzeugung.
Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt und erwarb im Rahmen einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. Dezember 2001 den zuvor von ihm gepachteten landwirtschaftlichen Hof nebst Ländereien. Er betrieb bis dahin vornehmlich Milchwirtschaft mit einer in Teilen gepachteten Milch-Referenzmenge von 228.483 kg. Bei den Übertragungsterminen am 2. April 2002 und 1. April 2003 verkaufte er jeweils eine Milch-Referenzmenge von 60.000 kg. Mit Ablauf des 31. März 2003 sind gepachtete Milch-Referenzmengen im Umfang von 60.269 kg auf die Verpächter zurückgefallen. Nachfolgend stellte der Kläger die Milcherzeugung ein und lieferte am 7. Juni 2003 letztmalig Milch an seine Molkerei. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger über 33 weibliche Rinder (alle älter als 24 Monate) und 102 männliche Rinder. Seine noch verbliebene eigene Milch-Referenzmenge von 45.483 kg wurde beim Übertragungstermin am 1. April 2004 übertragen. Am 15. Mai 2004 umfasste der Viehbestand des Klägers 40 weibliche Rinder (alle älter als 30 Monate) und 67 männliche Rinder.
Am 26. April 2005 stellte er einen "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005". Hierbei beantragte er unter anderem die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve wegen Umstellung der Erzeugung. In dem dafür vorgesehenen Vordruck M gab er an, seinen Betrieb von der Milcherzeugung auf die Rindfleischerzeugung umgestellt zu haben. Die Milchquoten habe er bis zum 31. März 2005 verkauft. Zu Beginn des 12-Monats-Zeitraumes nach der Einstellung der Milchlieferung am 7. Juni 2003 habe er einen Tierbestand von 102 Bullen gehabt. Am Ende dieses Zeitraumes (am 6. Juni 2004) habe er 62 Bullen gehalten. Während dieses Zeitraumes habe der Höchstbestand 102 Bullen betragen. Angaben zu Ochsen der 1. und 2. Altersklasse, zu Mutterkühen und Schlachtkälbern sowie zu Mutterkuhprämienansprüchen hat der Kläger jeweils nicht gemacht. Er reichte eine von ihm unterzeichnete Erklärung vom 11. Mai 2005 ein. Danach habe er im Zeitpunkt des Kaufs des Betriebs am 22. Dezember 2001 über eine Milchquote von 228.483 kg (davon 165.483 kg als eigene Quote) verfügt. Durch die Betriebsumstellung von Milchwirtschaft auf Rindfleischerzeugung habe er ca. 120 Mastbullen mästen wollen. In den Jahren 2002 bis 2003 seien die ersten Bullenkälber gekauft und der Bestand durch eigene Nachzucht im Betrieb aufgestockt worden. In seinem Stall sei Platz für 150 Tiere.
Weiter beantragte er die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in Produktionskapazitäten. Hierzu gab er an, durch den Kauf eines Stalles und den Kauf von Tieren im Bereich der Rindersonderprämie investiert zu haben. Während des Verwaltungsverfahrens wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine Bau-/Umnutzungsgenehmigung bzw. ein sogen. Negativbescheid fehle. Der Kläger erklärte hierzu, der Antrag solle nach Aktenlage entschieden werden.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 7. April 2006 dem Kläger 3,98 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 351,39 EUR sowie 41,01 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 196,02 EUR zu. Der Berechnung des Werts der Zahlungsansprüche lagen betriebsindividuelle Beträge für den Referenzzeitraum im Bereich der Sonderprämie für männliche Rinder mit einem Betrag von 4.375,00 EUR zugrunde. Die Härtefallanträge auf Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve lehnte die Beklagte ab. Sie führte zur Begründung aus: Der Härtefallantrag wegen Umstellung der Erzeugung sei abzulehnen, weil im Rahmen der Umstellung des Betriebes von der Milcherzeugung auf die Rinderhaltung eine Produktionserweiterung nicht zu erkennen sei. Der Tierbestand bei Beginn der Umstellung sei genau so hoch gewesen wie der Höchstbestand während der Umstellungsphase (12-Monats-Zeitraum). Der Härtefallantrag wegen Investitionen in Produktionskapazitäten sei abzulehnen, weil die geltend gemachte Investition der Erwerb einer bereits bestehenden Hofstelle gewesen sei, die der Kläger bereits vor der Investitionsmaßnahme gepachtet gehabt habe. Eine Erhöhung der Tierplatzkapazitäten läge daher nicht vor. Zudem mangele es diesbezüglich an einer Bau-, Umnutzungsgenehmigung oder einer Negativbescheinigung der Baugenehmigungsbehörde.
Am 12. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die Beklagte müsse ihm für weitere Ackerflächen Zahlungsansprüche zuweisen. Zudem stelle die Umstellung von der Milcherzeugung auf die Bullenmast in seinem Betrieb einen Härtefall dar. Er habe die Milcherzeugung sukzessive aufgegeben sowie zwischen April 2002 und April 2004 seinen Kuhbestand reduziert. Ab Mitte 2002 habe er den Bestand männlicher Rinder aufgestockt. Für diese Tiere habe er aufgrund einer Haltedauer von 24 Monaten keine Prämien erhalten. Dass er bereits vor Aufgabe der Milcherzeugung mit der Bullenmast begonnen habe, sei unschädlich. Daneben könne hier auch ein Härtefall wegen Investitionen in Produktionskapazitäten gegeben sein, weil er den zuvor von ihm gepachteten Betrieb gekauft habe. Erst aufgrund des käuflichen Erwerbs sei es ihm rechtlich möglich gewesen, den Betrieb von einer Milchviehwirtschaft zu einem Bullenmastbetrieb umzustrukturieren.
Nachdem die Beklagte ihre Bereitschaft erklärt hatte, die Anzahl der Zahlungsansprüche für Ackerland auf 7,12 zu korrigieren, haben die Beteiligten insoweit den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Daraufhin hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm zusätzliche betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve in Höhe von 17.045,-- EUR für 81,16 Einheiten im Bereich Rindersonderprämie abzüglich 1% für die nationale Reserve zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger habe mit der Bullenmast bereits vor Aufgabe der Milcherzeugung begonnen. Für die Produktion von 48 Bullen in 2002 seien bei einer durchschnittlichen Haltungsdauer von 21,8 Monaten bereits mehr als 87 Stallplätze erforderlich gewesen. Die geltend gemachte Investition für den Umbau des Kuhstalles zum Bullenstall sei nicht belegt worden. Zudem liege weder eine baurechtliche Umnutzungsgenehmigung noch eine sogen. Negativbescheinigung der Baubehörde vor.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche. Er erfülle die Voraussetzungen hierfür nach Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 17 BetrPrämDurchfV nicht. Er habe schon nicht dargelegt, dass er die Milcherzeugung auf die Bullenmast umgestellt habe. Der Begriff der Umstellung sei zwar in den genannten Regelungen nicht definiert. Er setze aber schon vom Wortsinn mehr als einen bloßen Anstieg der Rinderzahl nach der Aufgabe der Milcherzeugung voraus. Sowohl der Wortlaut der Regelungen wie auch die systematische und teleologische Auslegung erforderten eine Aufgabe der für die Milchproduktion genutzten Kapazitäten zugunsten der neuen Produktion, für die es ohne Einführung des neuen Prämiensystems Direktzahlungen gegeben hätte. In § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV werde deshalb auf die "in Frage kommende Erzeugung des Betriebes" abgestellt. Diese hänge wie in den "Investitionsfällen" nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 von der jeweiligen Produktionskapazität und nicht von durch vielfältige Umstände beeinflussten Tierzahlen ab, die unabhängig von der Produktionskapazität variieren könnten. Ebenso wie Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 schütze auch Art. 23 dieser Verordnung das Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Systems der Direktzahlungen. Ein Vertrauenstatbestand setze aber voraus, dass die Umstellung von vornherein mit dem Zweck verbunden gewesen sei, die bisher geförderte Produktion aufzunehmen oder auszuweiten. Dies schließe es aus, allein auf eine Erhöhung von Tierzahlen nach der Aufgabe der Milcherzeugung zu verweisen. Der Kläger habe diesen Zusammenhang zwischen der Einstellung der Milcherzeugung und dem Aufbau bzw. der Erweiterung der Bullenmast in seinem Betrieb nicht einmal dargelegt und deshalb auch nicht belegt. Er habe vor der Einstellung der Milcherzeugung etwa 40 Milchkühe gehalten. Ob er die hierfür erforderliche Kapazität für die Bullenmast genutzt habe, sei bis zuletzt offen geblieben. Der Kläger sei den Hinweisen der Beklagten im Verwaltungsverfahren, die baurechtlichen Fragen zu klären, nicht nachgekommen. So habe die Nutzung der Kapazitäten nicht geklärt werden können. Dies sei auch nach Beiziehung der Bauakten des Landkreises D. bezüglich der beiden Hofstellen des Klägers nicht möglich gewesen. Dass der Kläger den Höchstbestand an Tieren im Bereich der Bullenmast bereits zum Zeitpunkt der Einstellung der Milcherzeugung erreicht gehabt habe, zeige vielmehr, dass eine Umnutzung von Kapazitäten nach dieser Einstellung nicht stattgefunden habe. Die Größe und das Ausmaß dieser Kapazitäten seien nicht geklärt, so dass der erforderliche Vertrauenstatbestand einer zu berücksichtigenden Umstellung nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht belegt sei. Es bedürfe deshalb auch keiner Klärung, ob die "Umstellung" im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen erfolgt sei. Das gelte auch für den nach § 17 Abs. 3 Ziffer 2 BetrPrämDurchfV erforderlichen tatsächlichen Mindestumsatz einer Umstellung. Der Kläger könne sich auch auf einen Härtefall nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 15 BetrPrämDurchfV wegen der behaupteten Investitionen in Produktionskapazitäten nicht berufen. In dem Kauf des zuvor von ihm gepachteten Hofes im Dezember 2001 liege bereits nach dem Vortrag des Klägers keine die Produktionskapazität des Betriebs steigernde Investition vor.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 27. August 2010 - 10 LA 88/09 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen, soweit die Klage auf Festsetzung weiterer Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags nach § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV in Höhe von 1.380,46 EUR abgewiesen worden ist; im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Zur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und ergänzt im Wesentlichen: Er begehre allein die Zuweisung betriebsindividueller Beträge (aus der nationalen Reserve) aufgrund einer Umstellung von der Milchproduktion auf die Bullenmast. Eine Umstellung habe im maßgeblichen Zeitraum stattgefunden. Hinsichtlich der Rechtsfolge dürfe nicht auf die "tatsächliche Erzeugung", sondern müsse auf die "in Frage kommende Erzeugung" abgestellt werden. Hier betrage die "in Frage kommende Erzeugung" 54,64 Tiere. Da zu Beginn der Umstellung 48 Tiere anzusetzen seien, seien 6,64 Tiere anzuerkennen. Zu.U.nrecht habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen für die Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve in Fällen von Investitionen nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auf die Fälle von Umstellungen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung übertragen. Im Falle einer Umstellung der Erzeugung könne kein Plan verlangt werden. Dass der Höchstbestand an Bullen bereits zu Beginn des 12-Monats-Zeitraums nach Einstellung der Milcherzeugung vorhanden gewesen und der Bestand an Bullen anschließend wieder gefallen sei, könne nicht zur Versagung des Antrags führen, weil die Umstellung bis 15. Mai 2004 erfolgen müsse. Was danach sei, spiele keine Rolle. Ziel der Betriebsprämie sei gerade die Abwendung von der produktionsabhängigen Förderung. So bekämen Bullenmäster, die im Jahr 2003 alle Bullen verkauft und stattdessen Milch erzeugt hätten, sowohl die betriebsindividuellen Beträge für die Bullenhaltung (im Bezugszeitraum) als auch die Milchprämie. Für ihn stelle die Ablehnung des Antrags eine besondere Härte dar.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags nach § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV in Höhe von 1.380,46 EUR zuzuteilen sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Kläger kann von der Beklagten nicht die Festsetzung seiner Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Umstellung der Erzeugung beanspruchen.
Die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Lage nach Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 17 Abs. 1 Betriebsprämiendurchführungsverordnung sind nicht gegeben.
Dabei sind der Entscheidung des Rechtsstreits die Vorschriften zugrunde zu legen, die sich für das Antragsjahr 2005 Geltung beilegten. Hiernach ist § 17 Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BGBl. I S. 1213) - im Folgenden: BetrPrämDurchfV - maßgeblich, durch den Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl. Nr. 1 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl. Nr. 1 63 S. 17) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 795/2004 - umgesetzt worden ist. Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe usw. (ABl. Nr. 1 270 S. 1).
Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen. Anhang VI der Verordnung führt diejenigen (sektoralen) Direktzahlungen auf, die von der Betriebsprämienregelung erfasst werden. Hierzu zählen u.a. Prämien nach der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. 1 160 S. 21). Die Betriebsprämie wird auf der Grundlage eines Referenzbetrages ermittelt, der nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Grundsatz dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen entspricht, die der Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in den Jahren 2000, 2001 und 2002 (Bezugszeitraum - Art. 38 der Verordnung) bezogen hat.
Die nationale Reserve soll unter anderem dazu verwendet werden, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden (Art. 42 Abs. 4 der Verordnung). Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhalten diejenigen Betriebsinhaber solche Zahlungsansprüche, die im Bezugszeitraum, spätestens bis 15. Mai 2004 von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung eines Sektors gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umgestellt haben.
In der Bundesrepublik Deutschland wird der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie gemäߧ 5 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 setzt sich aus den in § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen zusammen, die der Betriebsinhaber im o.a. Bezugszeitraum erhalten hat, darunter nach Nr. 1 auch für die Produktion von Rindfleisch mit den Direktzahlungen Sonderprämie für männliche Rinder, Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen, Schlachtprämie für Kälber sowie Extensivierungsprämie in bestimmter Höhe.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird in Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BetrPrämDurchfG berechnet, wobei die für Direktzahlungen im Sinne des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 "in Frage kommende Erzeugung des Betriebs" in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung maßgeblich ist. Nach§ 17 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV werden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn sich dieser um ein gewisses Mindestmaß erhöht. Gemäß § 17 Abs. 3 BetrPrämDurchfV wird ein betriebsindividueller Betrag nur dann berücksichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge nach dem 31. März 2004 nicht mehr von diesem Betriebsinhaber beliefert und vor dem 31. März 2005 endgültig abgegeben wurde (Nr. 1 der Vorschrift) und mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 Satz 2 genannten Erzeugung, einschließlich der erforderlichen Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten, im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden sind; hinsichtlich des Erwerbs von Prämienansprüchen gilt § 15 Abs. 5 Satz 2 BetrPrämDurchfV entsprechend (Nr. 2 der Vorschrift).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
1.
Zwar unterliegt es keinen Zweifeln, dass der Kläger zunächst beabsichtigt hat, die Milcherzeugung in seinem Betrieb zugunsten der Erweiterung der Betriebssparte Rindfleischerzeugung einzustellen und hierdurch seinen Betrieb umzustellen. Dies wird belegt durch die Übertragung von Referenzmengen und die erhebliche Reduzierung des Milchviehs seit Frühjahr 2002 sowie die Einstellung der Milcherzeugung am 7. Juni 2003. Demgegenüber hat er ab Oktober 2002 seinen Bestand an männlichen Rindern erheblich erweitert und die im Betrieb verbliebenen weiblichen Rinder als Mutterkuhbestand genutzt. Diese Erweiterung im Bereich Rindfleischerzeugung hätte dem Grunde nach noch für bestimmte Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, etwa der Sonderprämie für männliche Rinder, Mutterkuhprämie (einschließlich der Zahlungen für Färsen und der zusätzlichen einzelstaatlichen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung) und Schlachtprämie infrage kommen können.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfordert eine Umstellung im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV nicht, dass die für die Milcherzeugung verwendeten Produktionskapazitäten für die andere Erzeugung genutzt werden und damit eine Umnutzung dieser Kapazitäten gegeben ist. Nach Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollen nicht allein die Betriebsinhaber begünstigt werden, welche die vormals für die Milcherzeugung verwendeten (vor allem baulichen) Kapazitäten / Produktionsmittel künftig auch für die andere Erzeugung eines der in dem Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Sektoren nutzen. Es besteht vielmehr auch die Möglichkeit, im Zuge der Einstellung der Milcherzeugung eine andere - nach dem bisherigen System geförderte - Erzeugung aufzunehmen, für welche die Verwendung der bisherigen Produktionsmittel nicht erforderlich ist. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass Betriebsinhaber, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, nicht ebenso auf den Fortbestand des bisherigen Systems der Direktzahlungen haben vertrauen dürfen. Aus dem Erwägungsgrund Nr. 17 derVerordnung (EG) Nr. 795/2004 ist abzuleiten, dass die Regelung in Art. 23 der Verordnung darauf abzielt, denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, bei denen infolge der Umstellung ihrer Erzeugung im Bezugszeitraum der Betriebsprämienregelung sowohl ihre bisherige (umgestellte) als auch die neue (andere) Erzeugung im Rahmen der Betriebsprämienregelung keine Berücksichtigung finden. Bestätigt wird dies in der Begründung zu § 17 BetrPrämDurchfV (BR-Drs. 728/04 S. 32), wonach gerade Betriebsinhaber geschützt werden sollen, bei denen weder die Milchprämie noch die Direktzahlung der neuen Produktion bei der Ermittlung des Referenzbetrages berücksichtigt werden. Dem liegt zugrunde, dass nach Art. 62 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG der Betrag der Milchprämie nach Art. 95 und der Ergänzungsbetrag nach Art. 96 der vorgenannten Verordnung dem betriebsindividuellen Betrag zur Bestimmung des Referenzbetrags hinzugerechnet wird, wobei für die Ermittlung des Betrags der Milchprämie auf die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betrieb am 31. März des jeweiligen Kalenderjahres - hier des Jahres 2005, in welchem die einheitliche Betriebsprämienregelung in der Bundesrepublik Deutschland erstmalig angewendet wurde (§ 2 Abs. 1 BetrPrämDurchfG) - zur Verfügung steht (Art. 95 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Eine - wie hier - erst im Bezugszeitraum aufgenommene andere Erzeugung führt regelmäßig nicht zu Direktzahlungen in diesem Zeitraum, so dass bei der Ermittlung des Referenzbetrags der einheitlichen Betriebsprämie nach Art. 37 Abs. 1, 38 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG diese Erzeugung keine Berücksichtigung finden kann.
Danach ist es nicht gerechtfertigt, die Betriebsinhaber von der Begünstigung des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auszunehmen, welche die für die Milcherzeugung verwendeten Stallkapazitäten und andere Produktionsmittel nicht unmittelbar für die andere (neue) Erzeugung verwendet haben.
2.
Dem geltend gemachten Anspruch auf Zuteilung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Umstellung der Erzeugung nach § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV steht aber die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV entgegen. Nach dieser Vorschrift wird ein betriebsindividueller Betrag nur dann berücksichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung mindestens 50 vom Hundert der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV genannten Erzeugung - einschließlich der erforderlichen Prämienansprüche - im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden sind. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Da nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV für die Ermittlung des Referenzbetrages des betriebsindividuellen Betrags die für Direktzahlungen im Sinne des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebs in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung maßgeblich ist, richtet sich die Höhe des betriebsindividuellen Betrages nach der Erzeugungskapazität (Tierart und -zahl) nach Einstellung der Milchlieferung (vgl. BR-Drs. 728/04 S. 32). Im Falle der Erweiterung einer im Zeitpunkt der Umstellung bereits vorhandenen anderen Erzeugung von Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV kann für die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages nach der letztgenannten Bestimmung allein die in Frage kommende Erweiterung der Erzeugung des Betriebs maßgeblich sein; daher kann die zu Beginn der Umstellung der Milcherzeugung vorhandene Kapazität der anderen Erzeugung bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags nach§ 17 BetrPrämDurchfV keine Berücksichtigung finden.
Bei der Frage, ob im Betrieb des Klägers mindestens 50 von Hundert der anderen Erzeugung(skapazität) bis zum 15. Mai 2004 tatsächlich vorhanden war, bleiben die weiblichen Rinder, die für die Gewährung von Mutterkuhprämien einschließlich der Zahlungen für Färsen infrage kommen könnten, außer Betracht. Zum einen hat der Kläger mit seinem Antrag vom April 2005 keine Umstellung der Erzeugung auf Mutterkuhhaltung, sondern allein auf die Haltung männlicher Rinder (Bullen-/Kälbermast) geltend gemacht. Zum anderen verfügt der Kläger nach seinen Antragsangaben über keine Prämienansprüche auf Gewährung von Mutterkuhprämien. Dieser Umstand hat zur Folge, dass er hinsichtlich der Haltung von Mutterkühen kein Vertrauen auf einen Fortbestand der Förderung im diesem Sektor begründen konnte; insoweit kann von einer Ernsthaftigkeit einer Umstellung von der Milcherzeugung auf die Mutterkuhhaltung in Bezug auf die Förderung nicht ausgegangen werden. Daneben setzt auch § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV voraus, dass für die betreffende Erzeugung die erforderlichen Prämienansprüche vorhanden sein müssen. Da der Kläger nach seinen Antragsangaben über keine Prämienansprüche auf die Gewährung von Mutterkuhprämien verfügte, wirkt sich ein Außerachtlassen dieses Produktionsbereichs bei der Ermittlung der Erzeugung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV mit Blick auf die Einhaltung der Anforderungen des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV für den Kläger ohnehin nicht nachteilig aus.
Aber auch die erweiterte Erzeugung im Bereich der Haltung männlicher Rinder infolge der Umstellung von der Milcherzeugung genügt den Anforderungen der letztgenannten Vorschrift nicht. Denn am 15. Mai 2004 war diese erweiterte, andere Erzeugung(skapazität) nicht (mehr) zu mindestens 50 vom Hundert vorhanden.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht ausreichend, dass die erweiterte andere Erzeugungskapazität zu mindestens 50 v. H. im Zeitpunkt der Einstellung der Milcherzeugung und damit zu Beginn des Zwölf-Monats-Zeitraums vorhanden war. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV ist dahin auszulegen, dass die (erweiterte) andere Erzeugung in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein muss. Die Vorschrift enthält in diesem Sinne eine Stichtagsregelung. Schon der Wortlaut spricht für die Annahme einer Stichtagsregelung. Die vorgenannte Vorschrift verlangt, dass die andere Erzeugung im beschriebenen Maß vorhanden sein muss, nicht dass sie bis zu diesem Zeitpunkt zumindest einmal im Betrieb vorhanden gewesen sein muss. Hier ist die Wahl des Präsens eindeutig. Dem steht nicht entgegen, dass die andere Erzeugung "zum 15. Mai 2004" statt "am 15. Mai 2004" im Betrieb vorhanden sein muss. Die Wendung "zum" ergibt sich aus dem Umstand, dass die Umstellung der Erzeugung im Regelfall nicht plötzlich geschieht, sondern sich - wie hier - als länger andauernder Vorgang darstellen kann. Dass eine Stichtagsregelung gewollt war, findet ihre Bestätigung in der Begründung der - hier zur Anwendung kommenden - Ersten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BR-Drs. 170/05 S. 12) zur Änderung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV. Hierin wird ausgeführt, dass durch die neue Fassung der genannten Bestimmung klargestellt wird, dass zu der "im Betrieb am 15. Mai 2004 vorhandenen Mindesterzeugung" auch die entsprechenden Prämienansprüche gehören. Mit der Formulierung "am 15. Mai 2004 vorhandenen Mindesterzeugung" macht der Verordnungsgeber deutlich, dass eine Stichtagsregelung gewollt ist. Es liegen auch keine Gründe für eine andere Auslegung vor. So ist es vor allem nicht sachwidrig, dass der Verordnungsgeber den Vertrauensschutz versagt, wenn eine einmal bereits erhöhte Erzeugung vor dem 15. Mai 2004 wieder unter die 50-vom-Hundert-Grenze reduziert worden ist. In diesen Fällen liegt eine auf Dauer angesetzte Umstellung der Erzeugung des Betriebs nicht vor.
Vor der Umstellung des Betriebs des Klägers von der Milcherzeugung auf die (erweiterte) Erzeugung von Rindfleisch betrug die Erzeugung(skapazität) bereits 48 Einheiten (Vermarktung männlicher Rinder in 2002). Die vom Kläger nach seinen Antragsangaben (Erklärung des Klägers vom 11. Mai 2005) angestrebte Erzeugung(skapazität) sollte mit einem Viehbestand von 120 männlichen Rindern geschaffen werden, so dass diese bei einer durchschnittlichen Haltungsdauer von 22,4 Monaten im Zwölf-Monats-Zeitraum nach Einstellung der Milcherzeugung (vgl. Bl. 171 ff. der Gerichtsakte) 64,29 Einheiten betragen sollte. Hiernach wäre die Mindesterzeugung der anderen Erzeugung im Sinne des§ 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV nur dann vorhanden gewesen, wenn der Kläger am 15. Mai 2004 über eine Erzeugung(skapazität) von mindestens 56,15 Einheiten verfügt hätte. Dies ist aber zu verneinen, weil die andere Erzeugung im Betrieb des Klägers mit einem Bestand von 67 männlichen Rindern und unveränderter durchschnittlicher Haltungsdauer tatsächlich 35,89 Einheiten (67 Tiere ./. 22,4 Monate x 12 Monate) betragen hat.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers abweichend hiervon die Jahreshöchstbestände an männlichen Rindern der Jahre 2001 mit 54 Tieren einerseits und des Jahres 2003 mit 104 Tieren andererseits der Berechnung zugrunde legen wollte, hätte die andere Erzeugung im Betrieb infolge der Umstellung von der Milcherzeugung um 26,78 Einheiten erweitert werden sollen ([104 Tiere ./. 22,4 Monate x 12 Monate = 55,71 Einheiten] - [54 Tiere ./. 22,4 Monate x 12 Monate = 28,93 Einheiten]). Am 15. Mai 2005 betrug die Erzeugung 35,89 Einheiten; abzüglich der vor der Umstellung nach dieser Annahme vorhandenen Kapazität von 28,93 Einheiten hätte der Kläger die vorhandene Erzeugung männlicher Rinder lediglich um 6,96 Einheiten erweitert; dies entspräche nur rd. 26 v.H. (6,96 Einheiten ./. 26,78 Einheiten x 100) der bei dieser Annahme erweiterten anderen Erzeugung.
Selbst wenn man den (gewichteten) durchschnittlichen Bestand der männlichen Rinder im Zwölf-Monats-Zeitraum vom 8. Juni 2003 bis 7. Juni 2004 mit 87,09 Tieren der Berechnung der Erzeugung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV zugrunde legen wollte, läge die 50-vom-Hundert-Grenze des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV unter Berücksichtigung eines Bestands von 54 männlichen Rinder vor der Umstellung bei rd. 37,8 Einheiten (dies hätte einen Tierbestand von mehr als 70 Tieren erfordert); auch bei dieser Annahme reichte der Bestand von 67 männlichen Rindern im Betrieb des Klägers am 15. Mai 2005 nicht, um die vorgenannte Voraussetzung zu erfüllen.
Im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 1 BetrPrämDurchfV für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch war es nicht geboten, ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zu geben, eine Erklärung hierzu nachreichen zu können (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 139 Abs. 5 ZPO) und infolgedessen die mündliche Verhandlung zu vertagen. Dem Kläger ist bereits vor der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zum Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung zu äußern. Zum einen ist er bereits mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2010 auf diese Voraussetzung inhaltlich eingegangen. Zum anderen ist er seitens des Senats mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 unter Vorlage der Aufstellung über die Bestandszahlen männlicher Rinder in den Jahren 2000 bis 2004 (Bl. 243 ff. der Gerichtsakte) ausdrücklich auf die genannte Bestimmung hingewiesen worden.