Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.09.2015, Az.: 5 A 188/14

Anwendungsbereich; Beißvorfall; Bundesland; Erledigung; Führen; Gefahrenverdacht; Gefährlichkeitsfeststellung; Halten; Hundehalter; maßgeblicher Zeitpunkt; Sachlage; Umzug

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
23.09.2015
Aktenzeichen
5 A 188/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Bescheid, mit dem die Fachbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 NHundG festgestellt hat, erledigt sich prozessual nicht ohne Weiteres dadurch, dass der Hundehalter nach Erlass des Bescheids in ein anderes Bundesland umzieht und die Hundehaltung dadurch nicht länger in den Anwendungsbereich des NHundG fällt.

2. Die Rechtmäßigkeit einer Gefährlichkeitsfeststellung nach § 7 Abs. 1 NHundG beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte die Gefährlichkeit ihres Hundes festgestellt hat.

Die Klägerin ist Halterin des Hundes S. eines circa 4 Jahre alten Rottweiler-Rüden mit einem Gewicht von circa 60 kg.

Am Vormittag des 27. September 2014 kam es zu einem Vorfall im Zusammenhang mit der Hundehaltung. S. befand sich mit dem weiteren Hund der Klägerin, einer Dogge, auf deren  Grundstück. Eine Passantin, Frau G., führte ihren Hund H., einen Bolonka Zwetna, sowie den Hund einer Bekannten, einen Zwergschnauzer-Mischling, spazieren. Als Frau G. sich dem Grundstück der Klägerin näherte, bellten sich die von ihr ausgeführten Hunde und die Hunde der Klägerin gegenseitig an. Frau G. wich mit den Hunden auf die andere Straßenseite aus. S. sprang über den circa 1,60 m hohen Zaun zum Nachbargrundstück und lief von dort aus auf die Straße.

Frau G. schildert das weitere Geschehen in ihren schriftlichen Zeugenaussagen im Wesentlichen wie folgt: S. sei direkt auf H. zugelaufen, habe sich in das Hinterteil des Hundes verbissen und habe ihn mehrfach hin- und hergeschleudert. Anschließend sei die Klägerin gekommen. S. habe trotz Aufforderung der Klägerin zunächst nicht von H. abgelassen, die Klägerin habe S. dann am Halsband gezerrt und die Hunde so trennen können. Sie, Frau G., sei dann mit ihrem Hund H. zur Tierärztin Frau I. in J. gefahren. Diese habe Bissverletzungen an der linken Flanke sowie am Rücken und einen massiven Schock festgestellt. Ihr Hund habe anschließend täglich eine Woche lang mit Antibiotika behandelt werden müssen. Frau G. übersandte Rechnungen der Tierärztin Frau I. vom 27. September 2014 und vom 3. Oktober 2014, mit der diese Behandlungskosten in Höhe von ca. 140 € unter den Diagnosen „Bissverletzung“ und „Nachbehandlung“ in Rechnung stellt.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 bat der Beklagte die Klägerin, das Geschehen vom 27. September 2014 zu schildern. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 und führte im Wesentlichen wie folgt aus: Die Hunde von Frau G. und ihre Hunde hätten einander angebellt. Ihr Nachbar habe ihr später erzählt, dass S. über den Gartenzaun zum Nachbargrundstück gesprungen sei. Sie selbst habe dies nicht gesehen. Als sie das Bellen bemerkt habe, sei sie auf die Straße gelaufen und habe S. am Halsband genommen. Sie habe sich bei Frau G. erkundigt und gemeinsam mit dieser und ihrem Nachbarn den Hund H. nach Verletzungen abgetastet; sie hätten hierbei nichts feststellen können.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. Oktober 2014 – zugestellt am 27. Oktober 2014 – stellte der Beklagte für den Hund S. die Gefährlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 NHundG fest und forderte die Klägerin auf, unverzüglich die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes für S. zu beantragen. Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Der Hund S. sei am 27. September 2014 über den Zaun gesprungen und habe den Hund einer Passantin gebissen. Der Hund der Passantin habe tierärztlich versorgt werden müssen. Die tierärztlichen Rechnungen lägen ihm vor. Dieser Vorfall begründe den Verdacht, dass aus der Hundehaltung von S. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit resultiere.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 ergänzte die Klägerin, dass sie mit ihrem Nachbarn telefoniert habe und dieser erklärt habe, bei dem Hund H. weder eine Bissspur noch Blut gesehen zu haben. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass deren Schreiben vom 27. Oktober 2014 nicht als Klage gewertet werde. Er sehe auch keine Veranlassung, seinen Bescheid zu ändern.

Unter dem 9. November 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erlaubnis zum Halten des für gefährlich erklärten Hundes S. nach § 8 Abs. 1 NHundG.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. November 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihren Wohnsitz zu diesem Tag in die Gemeinde K. in Rheinland-Pfalz umgemeldet habe und nicht länger mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemeldet sei.

Am 26. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begründet diese im Wesentlichen wie folgt: Der Beklagte habe zu Unrecht die Gefährlichkeit ihres Hundes S. festgestellt. S. sei zwar über den ca. 1,60 m hohen Zaun des Nachbargrundstücks gestiegen und von dort auf den Weg vor ihrem damaligen Grundstück gelaufen. Anschließend habe es eine Rangelei zwischen S. und dem Hund von Frau G. gegeben. Sie selbst sei erst hinzugekommen, als die Rangelei bereits im Gange gewesen sei. Sie habe S. dann am Halsband genommen und die Hunde getrennt. Anschließend hätten Frau G., ihr Nachbar Herr L., den sie als Zeuge benenne, und sie selbst den Hund von Frau G. auf mögliche Verletzungen untersucht. Es seien jedoch weder Verletzungen noch Blut sichtbar gewesen. Lediglich das Fell sei in Mitleidenschaft gezogen gewesen. Sie bestreite, dass ihr Hund S. den Hund von Frau G. erheblich verletzt habe. Insbesondere bestreite sie die Darstellung von Frau G., dass S. sich in das „Hinterteil ihres Kleinsthundes verbissen und ihn mehrfach hin und her geschleudert“ habe. Hätte S. den kleinen Hund der Klägerin tatsächlich gebissen und mehrfach hin- und her geschleudert, hätte dies zwangsläufig tiefe blutende Wunden oder sogar Knochenbrüche zur Folge gehabt. Die tierärztlichen Rechnungen belegten ebenfalls nicht das von Frau G. geschilderte Geschehen. Es seien weder eine Notversorgung noch das Klammern oder Nähen von Wunden notwendig gewesen; es habe eine Erstuntersuchung stattgefunden, die vier folgenden Besuche seien lediglich reine Kontrolltermine gewesen. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei die Einstufung als gefährlicher Hund nicht gerechtfertigt, wenn nur „ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne ausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer“ zugefügt worden seien. Nach diesem Maßstab lägen die Voraussetzungen für die Gefährlichkeitsfeststellung nicht vor. Aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Situation werde sie möglichst bald und dauerhaft nach Niedersachsen zurückkehren.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und ergänzt im Wesentlichen wie folgt: Der Hund S. habe am 27. September 2014 das Grundstück der Klägerin eigenmächtig verlassen und den Hund von Frau G. nicht nur unerheblich verletzt. Dieser habe tierärztlich versorgt werden müssen. Er habe aufgrund der Begründung der Klage bei der Tierärztin Frau I. nachgefragt, welche Verletzungen der Hund von Frau G. erlitten habe. Frau I. habe mitgeteilt, dass sie sich nicht an alle Einzelheiten erinnere. Die Wundversorgung als solche sei nicht problematisch gewesen, der Hund von Frau G. habe jedoch das verordnete Antibiotikum nicht vertragen. Dies habe mehrere Kontrollbesuche erforderlich gemacht. Auch wenn der Hund nicht genäht worden sei – dies sei bei punktförmigen Verletzungen durch die Fangzähne auch nicht üblich –, sei davon auszugehen, dass der Hund mehr als nur oberflächliche Kratzer erlitten habe. Bei einer nur oberflächlichen Verletzung hätte sie keine Antibiose verordnet und insbesondere bei der Unverträglichkeit des Hundes gegenüber dem zunächst verordneten Antibiotikum nicht an der antibiotischen Versorgung des Tieres festgehalten. Sie habe sich außerdem unter dem 22. Oktober 2014 notiert, dass der Narbenstrang der Verletzung noch zu fühlen sei. Nach seiner - des Beklagten - Erfahrung aus früheren Fällen sei es häufig so, dass Wunden einer Bissverletzung insbesondere bei langhaarigen Hunden, erst später entdeckt würden. Dass die Klägerin und wie von ihr behauptet der Nachbar Herr L. unmittelbar nach dem Geschehen keine blutende Wunde haben feststellen können, stehe seiner Bewertung als einer nicht nur unerheblichen Bissverletzung deswegen nicht entgegen.

Im Mai 2015 hat die Tierärztin Frau Dr. M. aus Hamburg ein Gutachten „über die Gefährlichkeit“ von S. erstellt, auf das wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen verwiesen wird (Bl. 84 ff. der Gerichtsakte).

Das Gericht hat die Tierärztin Frau I. schriftlich dazu befragt, ob der Beklagte ihre Angaben zu Art und Umfang der Verletzung des Hundes H. zutreffend wiedergegeben habe. Dies hat Frau I. mit Schreiben vom 2. September 2015 bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Variante VwGO zulässig.

Insbesondere hat sich die mit dem Bescheid vom 21. Oktober 2014 getroffene Gefährlichkeitsfeststellung nicht dadurch prozessual erledigt, dass die Klägerin zum November 2014 nach Rheinland-Pfalz umgezogen ist. Eine prozessuale Erledigung in diesem Sinne ist anzunehmen, soweit die angefochtene Regelung des Verwaltungsakts wegfällt und den ursprünglich Betroffenen nicht länger belastet; das mit einer Anfechtungsklage ursprünglich verfolgte Ziel, die Aufhebung des Verwaltungsakts durch das Gericht, macht in einem solchen Fall keinen Sinn mehr (Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 113 Rn. 81 m. w. N.). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Die mit dem Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2014 getroffene Gefährlichkeitsfeststellung belastet die Klägerin schon deshalb weiterhin, weil sie - im Hinblick auf die Anordnung nach § 9 Satz 4 NHundG - Auswirkungen auf das Führen des Hundes S. in Niedersachsen hat.

Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 21. Oktober 2014 zu Recht die Gefährlichkeit für den Hund S. festgestellt; der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes S. ist § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG. Hiernach hat die zuständige Fachbehörde die Gefährlichkeit für einen Hund festzustellen, wenn Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der erkennenden Kammer hat die zuständige Fachbehörde hiernach regelmäßig bereits dann die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen hat, wenn der betroffene Hund ein anderes (Haus-)Tier nicht nur ganz geringfügig verletzt hat (vgl. Nds. OVG, B. 18.01.2012 - 11 ME 423/11 -, juris Rn. 4 ff. bzw. Rn. 9, veröffentlicht auch unter: www.rechtsprechung.niedersachsen.de; B. v. 30.06.2015 - 11 LA 250/14 -, juris Rn. 5). Von der Feststellung der Gefährlichkeit darf in einem solchen Fall nur ausnahmsweise, in einem besonders begründeten Einzelfall (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.01.2012 - 11 ME 423/11, juris Rn. 7), abgesehen werden, wenn der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dies gebietet. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um ein erlaubtes Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes oder es sich bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres offensichtlich um ein artgerechtes Abwehrverhalten gehandelt hat (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.01.2012 - 11 ME 423/11, juris Rn. 7 und 9).

Dem liegt zugrunde, dass der Niedersächsische Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 7 ff. NHundG bewusst eine Rechtsgrundlage geschaffen hat, die die zuständigen Fachbehörden nicht erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn von der Haltung eines Hundes erwiesenermaßen eine Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht, sondern bereits im Vorfeld, wenn eine solche Gefährdung möglich erscheint. Anders als der Begriff der „Gefährlichkeitsfeststellung“ es nahe legt, ist deswegen nicht Voraussetzung, dass die Gefährlichkeit eines Hundes erwiesen ist; die Fachbehörde ist vielmehr bereits bei einem Gefahrenverdacht, einem Besorgnispotenzial, zum Handeln verpflichtet. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. Nds. OVG, B. v. 30.06.2015 - 11 LA 250/14 -, juris Rn. 7) hat der Niedersächsische Gesetzgeber festgelegt, dass regelmäßig erst im Rahmen des sich an eine Gefährlichkeitsfeststellung anschließenden Erlaubnisverfahrens nach §§ 8 ff. NHundG abschließend entschieden werden soll, ob und inwiefern das Gefährdungspotenzial tatsächlich gegeben bzw. die Haltung des jeweiligen Hundes - gegebenenfalls unter Auflagen - sozialverträglich möglich ist.

Nach diesem Maßstab haben die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes S. vorgelegen. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Hund S. den Hund H. am 27. September 2014 angegriffen und in einer Weise verletzt hat, die die Feststellung seiner Gefährlichkeit rechtfertigt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der Hund S. eigenmächtig über den 1,60 m hohen Zaun zum Nachbargrundstück und daraufhin zum Hund H. begeben und diesen angegriffen hat.

Der Hund S. hat den Hund H. hierbei nicht nur ganz geringfügig verletzt, sodass das Geschehen einen hinreichenden Gefahrenverdacht begründet und der Beklagte zu Recht die Gefährlichkeit im Sinne des NHundG festgestellt hat. Dies ergibt sich bereits aus den Rechnungen der Tierärztin Frau I., denen die Diagnose „Bissverletzung“ zugrunde liegt. Dass der Hund H. nicht nur ganz unerheblich - im Sinne eines oberflächlichen Kratzers - verletzt worden ist, hat Frau I. zudem auf die Anfrage des Beklagten diesem und auf erneute Anfrage ausdrücklich auch gegenüber dem Verwaltungsgericht bestätigt. Bei einer nur oberflächlichen Verletzung hätte Frau I. keine antibiotische Behandlung angeordnet und an dieser insbesondere auch nicht für die Dauer einer Woche festgehalten, nachdem der Hund H. das zunächst verordnete Antibiotikum nicht vertragen habe. Außerdem sei noch am 22. Oktober 2014, also ca. einen Monat nach dem Vorfall, der Narbenstrang fühlbar gewesen. Schließlich hat die Amtsveterinärin des Beklagten Frau Dr. N. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Art der Behandlung darauf schließen lasse, dass es sich um eine punktförmige Verletzung gehandelt habe, bei der die oberste Hautschicht durchstoßen gewesen sei. In einem solchen Fall werde die Wunde in der Regel nicht geklammert oder genäht, weil dies das Infektionsrisiko erhöhe, sondern antibiotisch behandelt. Dass bei einer solchen Verletzung circa einen Monat nach dem Geschehen noch ein „Narbenstrang“ fühlbar sei, sei nicht ungewöhnlich, spreche aber dagegen, dass es sich um eine oberflächliche Verletzung gehandelt habe. Bei oberflächlichen Verletzungen sei ein solcher Narbenstrang dies nämlich nicht zu erwarten. Die Ausführungen von Frau Dr. N. sind nachvollziehbar und überzeugend; sie stimmen im Übrigen mit der Einschätzung in dem von der Klägerin eingeholten Gutachten von Frau Dr. M. vom 9. Mai 2015 (S. 8 des Gutachtens, erster Absatz, Bl. 91 der Gerichtsakte) überein.

Der Annahme einer - für die Gefährlichkeitsfeststellung - hinreichend schwerwiegenden Verletzung des Hundes H. steht der Einwand der Klägerin, der von ihr als Zeuge benannte Nachbar Herr L., sie selbst und Frau G.hätten unmittelbar nach dem Vorfall keine blutende Wunde bemerkt, sondern lediglich feststellen können, dass das Fell des Hundes H. in Mitleidenschaft gezogen gewesen sei, nicht entgegen. Dies kann vielmehr als zutreffend zugrunde gelegt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Tierärztin Frau I. behandelte - wie zuvor dargelegt nicht nur ganz unerhebliche - Verletzung des Hundes H. eine andere Ursache als den Angriff durch den Hund S. haben könnte. Unabhängig hiervon ist es nach der Erfahrung der erkennenden Kammer aus ähnlichen Verfahren nicht ungewöhnlich, dass - gerade bei langhaarigen Hunden wie H., einem Bolonka Zwetna  - unmittelbar nach einem Beißvorfall eine blutende Wunde oder sonstige nicht unerhebliche Verletzung von beteiligten Hundehaltern bzw. sonstigen Dritten nicht bemerkt werden, sondern sich Art und Umfang der Verletzungen erst bei einer gründlichen Untersuchung durch einen Tierarzt zeigen. Die Klägerin dringt schon deswegen nicht mit dem sinngemäßen Einwand durch, der Beklagte habe dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht genügt, weil er Herrn L. nicht als Zeugen angehört habe.

Das Ergebnis des Gutachtens von Frau Dr. M. zum Verhalten des Hundes S. vom 9. Mai 2015 steht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gefährlichkeitsfeststellung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der erkennenden Kammer stellt das positive Ergebnis eines Wesenstests bzw. einer entsprechenden Begutachtung die Rechtmäßigkeit einer zuvor erfolgten Gefährlichkeitsfeststellung nicht in Frage (vgl. Nds. OVG, B. v. 25.01.2013 - 11 PA 294/12 -, juris Rn. 7 ff.). Die Regelungen des NHundG setzen dies vielmehr voraus, um eine Erlaubnis des für gefährlich erklärten Hundes erteilen zu dürfen. Für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG ist schließlich auch nicht der konkrete Nachweis einer gesteigerten Aggressivität erforderlich (vgl. Nds. OVG, B. v. 30.06.2015 - 11 LA 250/14 -, juris Rn. 5).

Die Klägerin dringt des Weiteren nicht mit dem sinngemäßen Einwand durch, der Beklagte habe nicht ohne Weiteres die Angabe der Samtgemeinde O. aus deren Schreiben an den Beklagten vom 2. Oktober 2014 (Bl. 6 der Beiakte A) übernehmen dürfen, es habe bereits mehrere Vorfälle mit den Hunden der Klägerin gegeben. Dem steht bereits entgegen, dass sich der Beklagte auf derartige weitere Vorfälle überhaupt nicht bezieht und die streitgegenständliche Gefährlichkeitsfeststellung ausschließlich auf das Geschehen vom 27. September 2014 stützt.

Der Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2014 getroffenen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes S. steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach Erlass des Bescheides nach K. in Rheinland-Pfalz umgezogen ist. Zwar bezieht sich das Verfahren über die Gefährlichkeitsfeststellung sowie der Erteilung einer Erlaubnis für das Halten eines für gefährlich erklärten Hundes nach § 7 ff. NHundG (nur) auf eine Hundehaltung in Niedersachsen. Dies zeigt sich bereits an der Bezugnahme in § 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG auf eine Hundehaltung im Sinn von § 1 Abs. 2 NHundG. Auch die weiteren Vorschriften der §§ 7 ff. NHundG beziehen sich erkennbar auf das Halten eines für gefährlich erklärten Hundes im Anwendungsbereich des NHundG. Durch den Umzug der Klägerin nach Rheinland-Pfalz fällt die Hundehaltung von S. derzeit nicht mehr in den Anwendungsbereich des NHundG. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses allerdings - die Klägerin hat zu diesem Zeitpunkt mit dem Hund noch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelebt - ist die Hundehaltung von S. vom Anwendungsbereich der §§ 7 ff. NHundG erfasst gewesen. Dies allein ist maßgeblich und hinreichend.

Ob das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage die Sachlage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses oder zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen hat, beurteilt sich nach dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.1990 - 8 C 87/88 -, juris; Kopp/Schenke, 20. Aufl. § 113 Rn. 41 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang zur Gefährlichkeitsfeststellung und dem sich anschließenden Erlaubnisverfahren nach dem NHundG, dass für die Feststellung der Gefährlichkeit (allein) die Sachlage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist. Der Feststellung der Gefährlichkeit liegt – im Sinne einer Momentaufnahme zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses – die Einschätzung zu Grunde, dass ein begründeter Gefahrenverdacht besteht, der es gebietet, die Hundehaltung im Wege des Verfahrens nach den §§ 8 ff. NHundG zu überprüfen. Sie wird durch nachträgliche Erkenntnisse zur Hundehaltung, beispielsweise durch einen nachträglich durchgeführten positiven Wesenstest, nicht infrage gestellt (vgl. Nds. OVG, B. v. 25.01.2013 - 11 PA 294/12 -, juris Rn. 7 ff.). Dementsprechend stellt auch das nachträgliche Fortziehen aus dem Anwendungsbereich des NHundG die Rechtmäßigkeit einer Gefährlichkeitsfeststellung nicht infrage. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Regelungen des NHundG unverzüglich nach der Gefährlichkeitsfeststellung eine Erlaubnis zum Halten zu beantragen bzw. die Hundehaltung aufzugeben sowie nach § 10 Abs. 3 NHundG eine Frist von maximal 6 Monaten nach Antragstellung besteht, um die für das Erlaubnisverfahren erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Regelungen beziehen sich ausschließlich auf eine Hundehaltung im Anwendungsbereich des NHundG und kommen nicht zur Anwendung, sofern der Hund nicht länger im Anwendungsbereich des NHundG gehalten wird. Zieht ein Hundehalter unmittelbar nach der Gefährlichkeitsfeststellung aus dem Anwendungsbereich des NHundG fort, muss er die Erlaubnis nach den §§ 8 ff. NHundG deshalb „unverzüglich“ erst dann beantragen, sobald er mit dem Hund erneut in den Anwendungsbereich des NHundG zurückkehrt und die Hundehaltung nach dem Maßstab von § 1 Abs. 2 1. Alternative NHundG erneut in den Anwendungsbereich des NHundG fällt. Unabhängig hiervon gilt für das Führen des Hundes in Niedersachsen ab dem Zeitpunkt der Gefährlichkeitsfeststellung die Maßgabe nach § 9 Satz 4 NHundG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2013, Beilage Heft 2, 57 ff., Nr. 35.2).