Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.01.2012, Az.: 10 LC 193/07

Anforderungen an die Begriffsbestimmung des Erzeugers" i.S.d. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.01.2012
Aktenzeichen
10 LC 193/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 11373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0117.10LC193.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 05.07.2007 - AZ: 6 A 1700/06

Amtlicher Leitsatz

Erzeuger ist derjenige, der landwirtschaftliche Produktionseinheiten eigenverantwortlich bewirtschaftet. Dies erfordert, dass die betreffende Person die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten innehat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt. Ferner muss sie das Unternehmerrisiko tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Landwirt. Er wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide über die Vorschuss- und einer Abschlusszahlung auf Schlachtprämien für das Jahr 2000 sowie gegen die Rückforderung der gewährten Prämien nebst Zinsen und begehrt die Gewährung von Schlachtprämien für das Jahr 2002.

2

Der Kläger wohnt in E. auf der Hofstelle Apeler Straße 5 seiner Eltern, die seit dem Jahr 1988 und bis zum Jahr 2007 in Form der "F. und G. B. GbR" - im folgenden: B. GbR - den landwirtschaftlichen Betrieb mit Sauen-, Mastschwein- und Mastbullenhaltung betrieben, der im Eigentum des Herrn G. B. stand. Im Jahr 2007 hat er den elterlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen, die GbR ist aufgelöst worden.

3

Nachdem der Kläger seine Ausbildung als staatlich geprüfter Wirtschafter (EFL) abgeschlossen hatte, pachtete er mit schriftlichem Pachtvertrag vom 31. Januar 1990 (Bl. 213 GA 10 LC 190/07) den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn H., Apeler Straße 2 in E. einschließlich Inventar und der mit dem Betrieb verbundenen Milchreferenzmenge von 225.331 kg sowie landwirtschaftlichen Flächen mit einer Gesamtgröße von 36,8 ha laut Pachtvertrag. Der Verpächter stimmte in dem Vertrag einer Einbringung des Hofs in eine GbR mit dem Vater des Klägers und dessen Rechtsnachfolger zu. Ferner kaufte der Kläger von Herrn H. 40 Milchkühe.

4

Am 1. Juli 1995 schlossen Herr G. B. und der Kläger einen schriftlichen Vertrag (Bl. 227 GA 10 LC 190/07), wonach Herr G. B. der Errichtung eines Tretmiststalls auf einer ihm gehörenden Fläche gegenüber der Hofstelle Apeler Straße 5 durch den Kläger auf dessen Kosten zustimmte. Hierzu wurde die Fläche dem Kläger für zunächst 15 Jahre mit anschließender jährlicher Verlängerung bei fehlender Kündigung verpachtet. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses übernimmt der Verpächter den Tretmiststall gegen eine Entschädigung für einen Ausschluss des Wegnahmerechts des Pächters. Auf der Grundlage dieses Vertrags errichtete der Kläger 1995 auf der betreffenden Fläche einen Tretmiststall für Rindvieh mit acht großen Buchten. Diesen verpachtete er ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 ohne schriftlichen Vertrag zunächst insgesamt an seinen Vater. Im Winter 2000/01 verpachtete er sechs Buchten des Tretmiststalls an seinen Vater; insoweit liegt ein nachträglich gefertigter, auf den 1. September 2000 datierter schriftlicher Vertrag vor (Bl. 71 BA B zu 10 LC 190/07). Im Winter 2001/02 verpachtete er ohne schriftlichen Vertrag sechs Buchten des Tretmiststalls an seinen Vater; auch insoweit liegt ein nachträglich gefertigter schriftlicher Vertrag vor (Bl. 72 BA B zu 10 LC 190/07).

5

In den Jahren 1998, 1999 und 2000 unterverpachtete der Kläger die rechte Hälfte des von ihm gepachteten (alten) Boxenlaufstalls der Hofstelle Apeler Straße 2 ohne schriftlichen Vertrag bis 2010 an seinen Vater. Im Wirtschaftsjahr 2001/02 unterverpachtete er ihm den gesamten alten Boxenlaufstall. Über beide Vereinbarungen wurden nachträglich schriftliche Verträge gefertigt (Bl. 69, 70 BA B zu 10 LC 190/07).

6

In den Wirtschaftsjahren 2000/01 und 2001/02 verpachtete Herr G. B. vier der zehn Buchten des Bullenstalls der Hofstelle Apeler Straße 5 einschließlich des Abkalbbereichs im ehemaligen Milchvieh-Anbindestall und der Kälberaufzuchtstation mit der dazugehörigen Bucht ohne schriftliche Verträge an den Kläger; insoweit wurden ebenfalls im Nachhinein schriftliche Verträge gefertigt (Bl. 73, 74 BA B zu 10 LC 190/07).

7

Der Kläger beantragte am 10. Juli 2000 die Gewährung von Schlachtprämien für 24 männliche Rinder. Das Amt für Agrarstruktur - im Folgenden: AfA - Bremerhaven bewilligte ihm mit Bescheid vom 31. März 2001 eine Vorschusszahlung von 845,60 DM (432,35 EUR) und mit Bescheid vom 29. Juni 2001 eine Abschlusszahlung von 674,47 DM (344,85 EUR) auf die Schlachtprämien für das Jahr 2000.

8

Am 26. Oktober 2001 führten Prüfer des AfA Bremerhaven eine Vor-Ort-Kontrolle bei der B. GbR durch (Bl. 10 BA B zu 10 LC 190/07). Es ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass zwischen ihrem Betrieb und dem des Klägers keine tatsächliche Betriebsteilung vorlag. Ferner wurde festgestellt, dass der Kläger unter der gleichen Adresse wie die B. GbR Anträge auf Flächenzahlungen und Tierprämien gestellt hatte. Daraufhin wurden am 26. November 2001 (Bl. 38 BA B zu 10 LC 190/07), 21. Januar 2002 (Bl. 56 BA B zu 10 LC 190/07) und 30. Januar 2002 (Bl. 53 BA B zu 10 LC 190/07) weitere Kontrollen bei der B. GbR und dem Kläger durchgeführt. Das Ergebnis ist in einem Vermerk vom 8. März 2002 (Bl. 93 BA B zu 10 LC 190/07) festgehalten, auf den Bezug genommen wird.

9

Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 (Bl. 116 BA B zu 10 LC 190/07) teilte das AfA Bremerhaven dem Kläger mit, es sei festgestellt worden, dass er keinen eigenständigen Betrieb bewirtschaftet habe und damit nicht antragsberechtigt sei. Der von ihm angegebene Betrieb habe sich als Teil des Stammbetriebs der B. GbR dargestellt.

10

Der Kläger nahm mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Juli 2002 (Bl. 118 BA B zu 10 LC 190/07) Stellung: Er und die B. GbR hätten eigenständige landwirtschaftliche Betriebe. Er habe seinen mit Inventar gepachteten Betrieb ordnungsgemäß beim Finanzamt angemeldet, die weiteren Anmeldungen bei Behörden und Genossenschaften vorgenommen und den Betrieb selbständig bewirtschaftet. Er habe für das erworbene Inventar und Vieh Kredite aufgenommen und zahle diese selbst ab. Die Betriebe seien betriebswirtschaftlich vollständig getrennt. Vermutlich stütze das AfA Bremerhaven seine Feststellung darauf, dass die B. GbR ihm ihre Milchreferenzmenge verleast habe, um Mutterkuhprämien zu erhalten. Ein derartiger Zusammenhang bestehe nicht. Beide Betriebe hätten bis August 1991 noch gemolken. Anfang August 1991 habe die B. GbR das Melken aufgegeben und daher ihre Referenzmenge abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine Mutterkuhprämien gegeben; auch Bestrebungen, solche einzuführen, seien nicht bekannt gewesen. Allein die Umstände, dass verwandtschaftliche Verhältnisse vorlägen und die Betriebe sich im gleichen Ortsteil befänden, rechtfertigten nicht die Einschätzung des AfA Bremerhaven.

11

Am 4. September 2002 und 19. Dezember 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Schlachtprämien für das Jahr 2002 für 17 Tiere.

12

Mit Bescheid vom 9. April 2003 hob das AfA Bremerhaven seine Bewilligungsbescheide vom 31. März und 29. Juni 2001 auf, forderte es die gezahlten Beihilfen in Höhe von 777,20 EUR (1.520,07 DM) nebst Zinsen in Höhe von 125,17 EUR zurück und lehnte es die Anträge auf Gewährung von Schlachtprämien vom 10. Juli 2000, 4. September 2002 und 19. Dezember 2002 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil der Kläger kein Erzeuger gewesen sei. Nach Art. 3 VO (EG) Nr. 1254/1999 sei ein Erzeuger der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Rinderhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person. Ein Betrieb sei die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten. In der VO (EWG) Nr. 571/88 werde ein Betrieb als "technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt" definiert. Ob verselbständigte Betriebsteile eigenständige Betriebsteile darstellten, sei anhand der Kriterien zu prüfen, die von der Finanzverwaltung bei der Anerkennung einer Betriebsteilung zugrunde gelegt würden. Daneben müsse die tatsächliche Situation beurteilt werden. Für die Anerkennung eines eigenständigen Betriebs, der Erzeugereigenschaft und einer damit verbundenen Antragsberechtigung müsse es sich sowohl in der rechtlichen Gestaltung als auch in der tatsächlichen Ausführung um einen verselbständigten Betrieb mit eigener Betriebsstätte handeln, dessen Selbständigkeit sich durch nach außen gerichtetes entsprechendes Auftreten und durch eine deutliche räumliche, organisatorische und wirtschaftliche Trennung unter Zugrundelegung von Fremdvergleichsmaßstäben im Innenverhältnis zum Stammbetrieb nachweisen lasse. Für alle nicht eigenen Produktionsfaktoren seien Pacht- und Überlassungsverträge abzuschließen, die hinsichtlich der Benennung der Wirtschaftsgüter, Laufzeiten, Entgelte, Zahlungsmodalitäten usw. eindeutig und umfassend seien und vertragskonform durchgeführt würden. Die Viehhaltung sei in getrennten Stallungen durchzuführen. Bezüglich der Futtergewinnung, Futterlagerung und Fütterung sei eine strikte technische und organisatorische Trennung sicherzustellen. Gegenseitige Leistungen seien zeitnah abzurechnen. Die Entgelte müssten marktgerecht sein. Diese Vorgaben erfüllten der Kläger und die B. GbR nicht. Die Feststellungen bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Buchführungs- und die vorgelegten Unterlagen belegten, dass es sich bei den Betriebsteilen des Klägers und der B. GbR um eine organisatorische und wirtschaftliche Einheit handele, die eine getrennte Antragstellung nicht zulasse. Bezüglich der Tierhaltung seien die Betriebsteile weder organisatorisch noch wirtschaftlich getrennt worden. Insbesondere seien bei den Vor-Ort-Kontrollen die Tiere beider Betriebsteile nicht in getrennten Stallungen untergebracht gewesen. Entsprechende vertragliche Regelungen seien nicht oder nachträglich getroffen worden. Die Nutzung der Stallgebäude sei nicht vertragskonform gewesen. Bis auf einen Vertrag seien alle Verträge undatiert und enthielten keine Zahlungsmodalitäten.

13

Auch die Fütterung in den gemeinsam genutzten Ställen sei nicht getrennt erfolgt: Alle Tiere im Tretmiststall hätten Grassilage der B. GbR erhalten, alle Tiere im Bullenstall Apeler Straße 5 Maissilage des Klägers und Grassilage der B. GbR. Eine Abrechnung über den Futtertausch sei nicht vorgelegt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Januar 2002 sei nur eine undatierte Vereinbarung für den Winter 2001/02 über den Futtertausch vorgelegt worden, die einem Fremdvergleich nicht standhalte. Auch die Lagerstätten für das Futter seien nicht getrennt gewesen.

14

Die B. GbR und der Kläger hätten jeweils 1993 einen Antrag auf Teilnahme an den umweltgerechten und den natürlichen Lebensraum schützenden landwirtschaftlichen Produktionsverfahren gestellt und eine Bewilligung für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren erhalten. Der Kläger habe 1995 die Teilnahme an dem Programm gekündigt. Als Grund habe er eine nicht vorhersehbare Produktionserweiterung angegeben. Sodann habe er 1995 bis 1997 trotz der Produktionserweiterung keinen Mais angebaut. Zugleich sei der Maisanbau der B. GbR ausgeweitet worden, obwohl nach den Angaben des Herrn G. B. noch nie Maissilage für das Vieh der B. GbR benötigt worden sei. Durch diese Ausweitung habe die B. GbR den Höchstviehbesatz einhalten können. 1995 sei den Teilnehmern des Programms mitgeteilt worden, dass Flächen, auf denen Futter zum Verkauf angebaut werde, nicht in die Hauptfutterfläche einbezogen werden dürften. Da die B. GbR den Mais als Futtermittel nicht benötigt habe, sei davon auszugehen, dass ihr Mais unentgeltlich für den Betriebsteil des Klägers angebaut und verwendet worden sei.

15

Die Verrechnungsaufstellungen hielten einem Fremdvergleich nicht Stand. Es sei unter Fremden nicht üblich, Viehhandel ohne Aufstellung der einzelnen Tiere mit Ohrmarkennummern und Gewichtsangaben zu betreiben und die Zahlung für die Tiere erst nach acht bzw. vier Monaten - dazu noch im folgenden Wirtschaftsjahr - zu verrechnen (Aufstellung 1998/99). Unter Fremden sei es üblich, dass die gemeinsame Nutzung von Schleppern nicht über eine jeweils anteilige Übernahme der Versicherungskosten abgewickelt, sondern über Maschinenringsätze, je nach Dauer des Einsatzes, abgerechnet werde.

16

Die Bewilligungsbescheide seien daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er die Verwaltungsakte durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt habe. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an einer Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide sein Interesse an einer Beibehaltung.

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Nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3887/92 seien zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen zu erstatten. Gemäß § 14 Abs. 1 MOG seien die zu Unrecht gewährten Zuwendungen vom Zeitpunkt des Empfangs an mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Bei der Berechnung des Zinsbetrags sei das Zahlungsziel 30. Mai 2003 zugrunde gelegt worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 9. April 2003 verwiesen.

19

Der Kläger erhob Widerspruch. Er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Die Gelder seien verbraucht.

20

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006, zugegangen am 23. Mai 2006, zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf den Bescheid vom 9. April 2003 und führte ergänzend aus:

21

Nach Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die in Absatz 4 vorgesehene Ausnahme liege nicht vor. Denn die Prämien seien aufgrund der Angabe des Klägers gezahlt worden, er sei Erzeuger mit einem wirtschaftlich und organisatorisch eigenständigen Betrieb. Aus den dargelegten Gründen könne sich der Kläger weder auf Vertrauensschutz noch auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Bei der Beurteilung, ob es sich um eigenständige Betriebe im Sinne der InVeKoS-Verordnung handele, müsse neben der Erfüllung der steuerlichen Voraussetzungen die vorgefundene Situation beurteilt werden. Um eine missbräuchliche Umgehung von EU-Bestimmungen zu vermeiden, müssten die Betriebe wirtschaftlich und organisatorisch unabhängig voneinander geführt werden. Nach den Prüfungen handele es sich bei dem vom Kläger angegebenen Betriebsteil seit seiner Anpachtung um eine Produktionseinheit, die eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit dem Betriebsteil des Herrn G. B. bzw. der B. GbR gebildet habe. Weder die teilweisen Vereinbarungen noch die Geschäftsvorgänge und Arbeitserledigungen hielten einem Fremdvergleich stand. Mangels Erzeugereigenschaft sei der Kläger nicht antragsberechtigt gewesen.

22

Der Kläger hat am 22. Juni 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Er und die B. GbR seien jeweils Erzeuger und hätten selbständige Betriebe. Das AfA Bremerhaven folge Prüfkriterien der Finanzverwaltung. Diese seien von der insoweit sachkundigeren Finanzverwaltung bereits bei der Besteuerung der beiden Betriebe geprüft worden. Dass die Vereinbarungen zwischen ihm und der B. GbR einem Fremdvergleich standhielten, werde dadurch belegt, dass sie vollzogen würden. Die vereinbarten Leistungen seien angemessen und marktüblich. Die Ergebnisse der Ende 2001 und Anfang 2002 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ließen im Übrigen keine Rückschlüsse auf die Vorjahre zu. Die Kontrolle am 26. Oktober 2001 sei abgebrochen worden, weil die Prüferin mit den Unterlagen nicht zurecht gekommen sei. Beim Termin am 26. November 2001, der einer baulichen Bestandsaufnahme gedient habe und bei dem beiläufig Fragen zur Arbeitserledigung gestellt worden seien, sei er nicht anwesend gewesen. Die Fragen, die seinen Betrieb angingen, hätten daher nicht erschöpfend beantwortet werden können.

23

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 9. April 2003 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragten Rinderprämien 2002 zu bewilligen.

24

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen Bezug auf die angegriffenen Bescheide genommen.

26

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Juli 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

27

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide komme § 10 Abs. 1 MOG in Betracht. Die Bewilligungsbescheide über Rinderprämien für das Jahr 2000 seien rechtswidrig. Der Kläger sei im Jahr 2000 kein Erzeuger i.S.d. Art. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1254/1999 und damit nicht antragsberechtigt gewesen. Die Erzeugereigenschaft könne nur Personen zukommen, die Landwirtschaft zum Zweck des Haupt- oder Nebenerwerbs eigenverantwortlich und selbständig auf eigene Rechnung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Gemessen hieran und unter Würdigung aller Umstände sei eine hinreichende organisatorische und wirtschaftliche Trennung der Betriebsteile des Klägers und der B. GbR bzw. des Betriebs des Vaters des Klägers während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht feststellbar.

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Dafür, dass der Kläger im Jahr 2000 einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe, spreche zunächst, dass er als staatlich geprüfter Wirtschafter einen benachbarten Betrieb gepachtet habe, um ein eigenes Einkommen zu erzielen. Für eine selbständige Betriebsführung sprächen auch die Errichtung eines eigenen Betriebskontos und die Anmeldung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Krankenversicherung und Alterskasse als eigenständiger Unternehmer seit der Betriebsgründung. Ferner sei der Kläger seinen Anmeldepflichten gegenüber der Tierseuchenkasse seit Beginn der Rinderhaltung nachgekommen. Auch habe er von Beginn an eigene Betriebshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen gehabt. Seit Errichtung des Tretmiststalls habe er hierfür eine Feuer- und Gebäudeversicherung. Für eine eigenständige Betriebsführung spreche auch, dass der Kläger seinen Hof 1990 beim Finanzamt angemeldet habe. Eine Bindung an die steuerrechtliche Bewertung des Sachverhalts bestehe aber nicht. Für die Neugründung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs spreche des Weiteren eine erkennbare Trennung der Tiere im Bereich der Milchviehhaltung. Der von der B. GbR bzw. Herrn G. B. gepachtete Boxenlaufstall sei von den übrigen Stallungen und Tieren räumlich und örtlich getrennt und werde seit dem 1. August 1991 ausschließlich vom Kläger zum Zweck der Milchviehwirtschaft genutzt. Auch hätten der Kläger und die B. GbR bzw. Herr G. B. einen Pachtvertrag über die Stallnutzung geschlossen.

29

Der Umstand, dass der Kläger 1991 die Milchviehwirtschaft mit der Übernahme der dem Betrieb seines Vaters bzw. der B. GbR zustehenden Milchreferenzmenge eingeleitet habe, rechtfertige nicht die Annahme einer seither gemeinsamen Betriebsführung. Dies gälte selbst dann, wenn das entscheidende Motiv des Herrn G. B. bzw. der B. GbR für die Aufgabe der Milcherzeugung gewesen wäre, die Voraussetzungen für die Erlangung von Mutterkuhprämien zu erfüllen. Denn dieses Motiv wäre neutral zu werten und für sich nicht aussagekräftig. Gegen eine Selbständigkeit des Betriebs des Klägers im Jahr 2000 lasse sich ferner nicht allein der Abschluss von Pachtverhältnissen zwischen ihm und seinem Vater bzw. der B. GbR anführen. Denn ein Pachtverhältnis unter Verwandten als solches spreche nicht für ein gemeinsames Wirtschaften und gegen die Selbständigkeit der Betriebe. Die Annahme, es fehle an zwei selbständigen Betrieben, könne auch nicht allein damit begründet werden, dass der Kläger und sein Vater bzw. die B. GbR einen Großteil der ausgetauschten Leistungen verrechnet hätten, so dass Geldflüsse zwischen den Betrieben nicht aufgetreten seien.

30

Die Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse des Klägers ergebe indes, dass sein Betrieb mit dem der B. GbR im Zeitraum 2000 eine organisatorische Einheit gebildet habe und der Kläger damit nicht als Erzeuger anzusehen sei. Begründete Zweifel an der Betriebsteilung ergäben sich bereits aus Umständen im Zusammenhang mit der Betriebsgründung. Der Kläger habe den von der B. GbR auf deren Grundstück 1991 fertig gestellten Boxenlaufstall mit Melktechnik für 60 Milchkühe gepachtet und darin seit dem 1. August 1991 seine gesamte Milchviehherde untergebracht. Dieser Boxenlaufstall sei errichtet worden, nachdem die B. GbR beschlossen habe, die Milcherzeugung aufzugeben und Mutterkühe zu halten. Sie stehe daher in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Milchproduktion durch den Kläger ab dem 1. August 1991 und deute auf eine gesamtplanerische Bewirtschaftung hin.

31

Für eine einheitliche Betriebsführung spreche ferner, dass der Kläger einen Tretmiststall für Rindvieh mit acht großen Buchten auf dem Grundstück der B. GbR errichtet habe. Die Errichtung eigener Stallgebäude auf fremdem Grund sei jedenfalls dann unter Fremden unüblich, wenn sie - wie hier - keine vertragliche Grundlage habe. Der Einwand des Klägers, sein Vater wolle ihm das mit dem Tretmiststall bebaute Grundstück vererben, helfe nicht darüber weg, dass größere Investitionen wie der Bau eines Tretmiststalls nicht allein in Erwartung einer Erbschaft getätigt würden. Derartige Investitionskosten erfolgten vielmehr regelmäßig aufgrund klarer in der Regel schriftlicher Vereinbarungen, die detaillierte Bestimmungen enthielten. Das gelte hier umso mehr, weil das Betriebsgrundstück Apeler Straße 5 bereits seit 1988 nicht (mehr) zum Vermögen des Vaters des Klägers, sondern zum Gesellschaftsvermögen der B. GbR gehöre.

32

Des Weiteren hielten die vertraglichen Absprachen zwischen dem Kläger und der B. GbR - ohne Zahlungsmodalitäten und zum Teil ohne schriftliche Niederlegung - einem Fremdvergleich nicht stand. Zudem seien Absprachen nicht eingehalten worden.

33

Der Kläger habe mit undatiertem Vertrag und ohne Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten zunächst die rechte Seite des (alten) Boxenlaufstalls seinem Vater bis zum 1. Mai 2010 unterverpachtet. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 26. November 2001 sei jedoch der gesamte Stall mit Vieh der B. GbR belegt gewesen. Erst bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21. Januar 2002 sei ein neuer Vertrag - wieder ohne Zahlungsmodalitäten - vorgelegt worden, wonach der Kläger seinem Vater (nicht der B. GbR) für das Wirtschaftsjahr 2001/02 den gesamten Stall überlassen habe. Diese Feststellungen erweckten den Eindruck, dass Pachtverträge nachträglich aufgesetzt worden seien, um den vorgefundenen Verhältnissen, die von den vertraglichen Regelungen abwichen, zu genügen.

34

Mit Vertrag vom 1. September 2000 und undatiertem Vertrag habe der Kläger in den Wirtschaftsjahren 2000/01 und 2001/02 an seinen Vater (nicht an die B. GbR) sechs Buchten des Tretmiststalls verpachtet. In den Verträgen seien weder die Lage der Buchten noch Zahlungsmodalitäten festgelegt worden. Die B. GbR habe erst am 19. Dezember 2001 einen Pachtzins durch Verrechnung geleistet. Bei der Kontrolle am 26. November 2001 habe sie nur drei Buchten im Tretmiststall belegt gehabt.

35

Der Vater des Klägers habe mit zwei undatierten Verträgen in den Wirtschaftsjahren 2000/01 und 2001/02 vier der zehn Buchten des Bullenstalls Apeler Straße 5 für 1.500 DM an den Kläger verpachtet. Die Lage der Stallungen sei nicht vertraglich festgelegt worden. Nach den Verträgen sei die Fütterung strikt zu trennen gewesen. Bei der Kontrolle am 26. November 2001 hätten alle Tiere der zehn Buchten dasselbe Grundfutter erhalten. Auch seien nicht vier, sondern fünf Buchten mit Tieren des Klägers belegt gewesen.

36

Die Pachtverträge ließen nähere Angaben dazu vermissen, über welche im Einzelnen abgegrenzten Stallteile verfügt werden könne. Dies spreche dafür, dass die verpachteten Stallgebäude im Rahmen einer gesamtbetrieblichen Bewirtschaftung genutzt worden seien und die - anteilige - Nutzung der Ställe nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem einen oder anderen Betrieb zugeordnet werden könne. Darüber hinaus fehle es an nachvollziehbaren und aufgeschlüsselten Vereinbarungen darüber, in welchem Umfang der Kläger die mit der Nutzung des neuen Boxenlaufstalls verbundenen Kosten trage. Die Vereinbarung, mit der Pacht seien die Wasser- und Energiekosten (pauschal) abgegolten, ohne dass eine konkrete Abrechnung zugrunde liege, wäre unter Fremden undenkbar.

37

Zudem widersprächen sich die Angaben zur Pacht des Flurstücks 35, Flur 21, Gemarkung E. mit Milchquote in wesentlichen Punkten und deuteten darauf hin, dass vertragliche Vereinbarungen über Flächen nicht bestünden und eine gesamtbetriebliche Bewirtschaftung vorliege. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 26. November 2001 habe der Kläger einen Vertrag vom 2. Juli 1992 mit einer Laufzeit vom 1. Juli 1992 bis 31. März 2010 vorgelegt. Danach habe er das Flurstück von seinem Vater gepachtet. Die Fläche stehe indes seit 1993 im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis der B. GbR. Bei einer späteren Kontrolle sei ein undatierter Pachtvertrag vorgelegt worden. Danach sei die Fläche zum 31. März 1993 an Herrn G. B. zurückgegeben worden und die Milchquote werde für 0,15 DM/kg an den Kläger verleast. Zu Beginn eines jeden Jahres werde ein Leasingvertrag geschlossen. Entsprechende Verträge existierten jedoch nicht. Die Quote sei dem Kläger nach Angaben seines Vaters zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle für 0,10 DM/kg überlassen worden.

38

Auch sei bei der Vor-Ort-Kontrolle am 26. November 2001 eine deutliche Zuordnung des im Tretmiststall vorgefundenen Deckbullen nicht erkennbar gewesen. Der Deckbulle der B. GbR habe sich unter 14 weiblichen Tieren des Klägers in einer der Buchten des Tretmiststalls befunden, die dem Betriebsteil des Klägers zugeordnet gewesen sei.

39

Die bei den Vor-Ort-Kontrollen vorgefundene Situation gehe über eine bloße Zusammenarbeit benachbarter Betriebe und verwandter Betriebsleiter weit hinaus. Dafür spreche, dass die Tiere des Klägers und seines Vaters bzw. der B. GbR mit denselben Futtermitteln versorgt worden seien. Alle Tiere im Tretmiststall hätten Grassilage der B. GbR erhalten, alle Tiere im Bullenstall Apeler Straße 5 Maissilage des Klägers und Grassilage der B. GbR. Ein finanzieller Ausgleich für die gegenseitig zur Verfügung gestellten Futtermittel habe nicht stattgefunden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Januar 2002 sei lediglich eine undatierte Vereinbarung für den Winter 2001/02 vorgelegt worden, wonach die Eckklötze des Grassilos des Klägers im Raumverhältnis 1:1 mit der Grassilage seines Vaters getauscht werden könnten. Der Kläger könne für den Fall, dass seine Maissilage während des Winters warm werde, diese im Verhältnis 0,8:1 gegen Grassilage tauschen.

40

Gegen eine getrennte Betriebsführung spreche ferner, dass diverse Leistungen in nicht unerheblichem Umfang entweder ohne vertragliche Grundlage und unentgeltlich oder entgegen der vertraglichen Vereinbarung faktisch unentgeltlich zwischen dem Kläger und der B. GbR vorgenommen worden seien.

41

Die B. GbR habe auf der durch den Kläger gepachteten Hofstelle ihre Grassilage gelagert und den (alten) Boxenlaufstall genutzt. Der Kläger habe auf der Hofstelle der B. GbR Gras- und Maissilage sowie Diesel gelagert, eine Werkstatt und zwei bis drei Pferdeboxen genutzt. Die gegenseitige Nutzung der Hofstellen sei ohne vertragliche Grundlage und unentgeltlich erfolgt.

42

Mit Pachtvertrag vom 1. August 1991 habe Herr G. B. bzw. die B. GbR dem Kläger 23 Milchkühe faktisch unentgeltlich überlassen. Zwar sei vereinbart worden, dass der Kläger die Tiere bei Vertragsende am 31. März 1994 zurückgebe oder vergüte. Doch sei es nach Vertragsende weder zu einer Rückgabe oder Vergütung noch zu einer Anschlussvereinbarung gekommen.

43

Auch sei es unter Fremden unüblich, ein wertvolles Tier ohne Gegenleistung umzumelden, wie hier den Deckbullen am 5. Januar 2002 von der B. GbR auf den Kläger.

44

Der Kläger habe seinem Vater den alten Boxenlaufstall für das Wirtschaftsjahr 2001/02 zum gleichen Pachtzins wie zuvor für den halben Stall verpachtet. Sein Vater habe unentgeltlich "unerhebliche" Arbeitsleistungen des Betriebs seines Sohns im Zuge der Nachbarschaftshilfe übernommen. Dazu habe es gehört, Heu zu schwaden und zu wenden sowie Getreide zu bestellen. Der Kläger habe das Pflügen und den Einsatz der Kreiselegge für die B. GbR ebenfalls unentgeltlich übernommen. Die Maschinen stünden zum Teil im Gemeinschaftseigentum des Klägers und der B. GbR, so dass eine strikte Trennung der Gerätschaften nicht möglich sei.

45

Zwar lasse der Umstand, dass der Kläger seinem Vater bzw. der B. GbR günstige Zahlungsbedingungen gewährt habe und Arbeitsleistungen gegenseitig unentgeltlich ausgeführt würden, bei einer zwischen Verwandten bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres auf eine Wirtschaftsgemeinschaft schließen. Denn die Einräumung günstiger Zahlungsbedingungen, wie sie im Wirtschaftsleben bei guten und langjährigen Geschäftspartnern durchaus üblich sei, genüge hierfür nicht. Doch erreiche sie im vorliegenden Fall ein Ausmaß, das selbst im Wirtschaftsleben bei guten und langjährigen Geschäftspartnern unüblich sei. Eine derart großzügige Handhabung der Nachbarschaftshilfe sei nur durch die persönliche Verbundenheit des Klägers mit den Gesellschaftern der B. GbR und einer gesamtbetrieblichen Planung zu erklären.

46

Die Arbeitserledigung im Ackerbau sei offensichtlich in wirtschaftlicher und organisatorischer Produktionseinheit mit dem Betrieb der B. GbR erfolgt. Die Kammer folge insoweit der Begründung des Bescheids vom 9. April 2003.

47

Die Feststellungen, die gegen eine selbständige Betriebsführung sprächen, wögen derart schwer, dass sie auch unter Berücksichtigung der dafür sprechenden Indizien die Annahme rechtfertigten, es liege eine einheitliche Betriebsführung vor.

48

Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger aus den Gründen des Bescheids vom 9. April 2003 nicht berufen.

49

Da die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtmäßig sei, verletze auch das auf § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 3 MOG i.V.m. § 49a VwVfG und Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 gestützte Rückforderungsverlangen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die auf§ 14 Abs. 1 Satz 1 MOG (i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92) gestützte Zinsforderung sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

50

Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 auf Bewilligung der Schlachtprämien 2002. Die Ablehnung seiner Anträge sei rechtmäßig und verletze ihn nicht in seinen Rechten. Denn ihm habe, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe, auch im Jahr 2002 die Erzeugereigenschaft gefehlt.

51

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

52

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

53

Art. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1254/1999 enthalte keine besonderen Merkmale für eine Abgrenzung zu anderen Betrieben. Insoweit sei allenfalls Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen träfen, um zu vermeiden, dass die Umwandlung bestehender Betriebe oder die Bildung von Betrieben nach dem 30. Juni 1992 zu einer offensichtlich missbräuchlichen Umgehung der Bestimmungen über die Begrenzung des Prämienanspruchs oder die Bedingungen der Flächenstilllegung führe, die im Rahmen der in Art. 1 VO (EWG) Nr. 3508/92 genannten Regelungen vorgesehen seien. Die Gefahr einer Umgehung prämienrechtlicher Bestimmungen habe nicht bestanden, weil er seinen Betrieb bereits vor Inkrafttreten der Regelungen zur Mutterkuhprämie gegründet habe. Zudem habe die erste Vor-Ort-Kontrolle im Oktober 2001 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Referenzmengenbegrenzung mehr gegeben, so dass die B. GbR, selbst wenn ihr seine Milcherzeugung zugerechnet würde, einen Anspruch auf Gewährung von Mutterkuhprämien gehabt hätte.

54

Er habe den Nachbarbetrieb gepachtet, weil er nicht bis zu einer frühestens 20 Jahre später zu erwartenden Hofübergabe als Angestellter auf dem elterlichen Hof habe arbeiten wollen. Weshalb im Pachtvertrag die Klausel aufgenommen worden sei, dass Herr H. mit einer Eingliederung des Betriebs in den Betrieb des Herrn G. B. einverstanden sei, könne nicht mehr genau nachvollzogen werden. Hintergrund sei offensichtlich die Überlegung gewesen, dass nicht festgestanden habe, ob und wie lange er, der Kläger, den Betrieb selbst führen werde. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Man habe daher den Nachbarbetrieb für eine Bewirtschaftung durch den Stammbetrieb sichern wollen. Da er inzwischen den Betrieb der B. GbR im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen und beide Betriebe zusammengeführt habe, habe die Regelung durchaus ihren Sinn gehabt.

55

Er habe ein eigenes Betriebskonto geführt, sei bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Krankenversicherung und Alterskasse als eigenständiger Unternehmer gemeldet und sei seinen Anmeldepflichten gegenüber der Tierseuchenkasse nachgekommen. Er sei eigene Darlehensverbindlichkeiten eingegangen und trage allein das unternehmerische Risiko seines Betriebs. Auch habe er Betriebshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen sowie eine Feuer- und Gebäudeversicherung für den Tretmiststall abgeschlossen. Die Eigenständigkeit der Betriebe sei steuerlich anerkannt. Seine Milchviehherde werde räumlich getrennt von den Mutterkühen der B. GbR gehalten.

56

Die gegenseitigen Leistungen seien verrechnet worden; die Restbeträge seien ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge gezahlt worden.

57

Die B. GbR habe ihre Grassilage neben dem alten Boxenlaufstall anlegen dürfen, weil sie diesen von ihm, dem Kläger, zunächst teilweise, dann ganz untergepachtet habe. Entsprechendes gelte für sein Recht, Silage in unmittelbarer Nähe des von ihm gepachteten neuen Boxenlaufstalls zu lagern.

58

Der Deckbulle der B. GbR, der am 26. November 2001 in einer ihm - dem Kläger - zuzuordnenden Bucht des Tretmiststalls vorgefunden worden sei, sei vermutlich über die Buchtenabtrennung gesprungen, um zu den weiblichen Tieren zu gelangen. Hieraus könne nicht auf eine unzureichende Trennung der beiden Betriebe geschlossen werden. Der Deckbulle sei ihm geliehen worden. Es sei versäumt worden, dies in der HI-Tier Datenbank zu melden. Dies sei am 5. Januar 2002 nachgeholt worden. Er habe das Tier dann am 22. Oktober 2003 an die B. GbR zurückgegeben. Allerdings sei es versäumt worden, ein Leihentgelt in der jährlichen Abrechnung zu berücksichtigen.

59

Die Angaben der B. GbR zum Flurstück 35, Flur 21, Gemarkung E., widersprächen seinen nicht. Das Flurstück habe ursprünglich Herrn H. gehört. Er habe es ab dem 31. Januar 1990 von diesem gepachtet. Die Fläche sei dann von seinem Vater gekauft worden, der als Verpächter in das Pachtverhältnis mit ihm eingetreten sei. Er habe mit seinem Vater und Herrn H. am 1. Juli 1992 vereinbart, dass er die Fläche an seinen Vater herausgebe. Im Gegenzug habe dieser sich dazu verpflichtet, die auf der Fläche liegende Milchreferenzmenge an ihn zu verleasen. Dies sei bis einschließlich des Milchwirtschaftsjahres 1993 auch geschehen. Da es aufgrund einer Änderung des Milchquotenrechts ab dann möglich gewesen sei, für mehrere Jahre eine Milchreferenzmenge zu verpachten, sei dies sodann - wie sich aus der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Hannover vom 3. April 1995 ergebe - geschehen. Das Entgelt sei teilweise in den Jahresabrechnungen berücksichtigt worden. Teilweise habe er auch Abschläge gezahlt.

60

In der Buchführung sei die Pacht der Fläche des Verpächters I. deshalb nicht gesondert ausgewiesen, weil sie direkt an einen Auktionator gezahlt worden sei, der die Fläche verwaltet habe; inzwischen werde die Pacht an die Sparkasse J. gezahlt, welche die Fläche nunmehr verwalte.

61

Die durch ihn von Frau K. mit Vertrag vom 18. April 2000 für ein Jahr gepachtete Fläche sei mit Zustimmung der Verpächterin zum Teil an die B. GbR unterverpachtet worden. Die hierfür von dieser an ihn zu zahlende Pacht sei in der Gesamtabrechnung für das Jahr 2000 als Zahlungsverpflichtung berücksichtigt worden.

62

Aus der Errichtung des neuen Boxenlaufstalls ergebe sich keine "gesamtplanerische Bewirtschaftung". Denn nicht die B. GbR, sondern Herr G. B. sei dessen Eigentümer. Zudem sei der Stall errichtet worden, um die im Eigentum des Herrn G. B. stehende Hofstelle, welche er, der Kläger, erben werde, für die Zukunft zu rüsten. Er wäre mit dem Bau des neuen Boxenlaufstalls finanziell völlig überfordert gewesen. Die Vereinbarung, wonach mit der Pacht für den neuen Boxenlaufstall die Wasser- und Energiekosten pauschal abgegolten seien, sei unter Fremden die Regel. Andernfalls müssten Wasseruhren und Stromzähler gesondert eingebaut werden. Auch im Pachtvertrag mit Herrn H. würden die Verbrauchskosten nicht gesondert aufgeführt.

63

Auf dem Umstand, dass die B. GbR ihm 1991 23 Milchkühe überlassen habe, ergebe sich ebenfalls nichts für eine gemeinsame Betriebsführung in den Jahren 1993 bis 2001. Seine Eltern hätten ihn bei seinem Einstieg in eine unternehmerische Tätigkeit unterstützen wollen. Die Pacht für die Milchkühe sei kontinuierlich gezahlt worden. Herr G. B. habe deshalb noch an seiner Stelle bis zum Jahr 1994 Beiträge für Milchkühe an die Berufsgenossenschaft gezahlt, weil er Eigentümer der Tiere gewesen sei.

64

Bei der Errichtung des Tretmiststalls sei es sein Ziel gewesen, eine eigene Mutterkuhherde mit Zuchttieren (französische Fleischrinder) aufzubauen. Es dürfte nachvollziehbar sein, dass er hierzu den Stall nicht auf der Betriebsfläche des Herrn H., sondern auf der Hofstelle seines Vaters errichtet habe, da er diese erben solle und für den Fall, dass dies nicht geschehen sollte, Entschädigungsansprüche habe. Da sich die Pläne zum Aufbau einer eigenen Mutterkuhherde nicht hätten verwirklichen lassen, sei der Tretmiststall teilweise an die B. GbR, die Bedarf für das Abkalben gehabt habe, verpachtet worden.

65

Den alten Boxenlaufstall habe er nicht zur Milcherzeugung nutzen können. Er sei völlig marode gewesen. Er habe dort nur bis zum Bau des neuen Boxenlaufstalls Milchvieh untergebracht. Als die B. GbR Bedarf gehabt habe, sei daher ein Unterpachtvertrag geschlossen worden. Zunächst sei nur der halbe Stall unterverpachtet worden, weil nur dieser benötigt worden sei. Später sei das Pachtverhältnis auf den ganzen Stall ausgedehnt worden.

66

Der Umstand, dass die B. GbR ihm ab dem Jahr 2000 vier bzw. fünf Buchten des Bullenstalls Apeler Straße 5 verpachtet habe, spreche nicht für eine gemeinsame Betriebsführung. Bereits der Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrags stehe dem entgegen. Hinsichtlich der bei der Vor-Ort-Kontrolle mit seinen Tieren belegten fünften Bucht habe die B. GbR kurzfristig mündlich die Erlaubnis für die Nutzung dieser Bucht erteilt.

67

Zwar seien die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen undatierten Verträge über die Verpachtung der rechten Hälfte des Boxenlaufstalls Apeler Straße 2 durch ihn an seinen Vater bis 2010, die Verpachtung des gesamten Boxenlaufstalls Apeler Straße 2 durch ihn an seinen Vater für das Wirtschaftsjahr 2001/02, die Mitbenutzung des von ihm errichteten Tretmiststalls (sechs Buchten) für die Winter 2000/01 und 2001/02 durch seinen Vater, die Verpachtung von vier Ställen im Bullenstall Apeler Straße 5 seitens seines Vaters an ihn für das Wirtschaftsjahr 2000/01 und die Verpachtung von vier Ställen im Bullenstall Apeler Straße 5 seitens seines Vaters an ihn für das Wirtschaftsjahr 2001/02 erst nach dem Hinweis der Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle, dass schriftliche Verträge erforderlich seien, aufgesetzt worden. Bis dahin habe man schriftliche Verträge nicht für nötig gehalten, weil die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen - wie aus den Kontoauszügen ersichtlich - erfüllt worden seien. An die nachträglich verfassten Verträge habe man sich - wie an die zuvor mündlich geschlossenen Verträge - gehalten. Bereits der Umstand, dass er und die B. GbR im Übrigen ihre vertraglichen Beziehungen teilweise schon vorher schriftlich geregelt hätten, belege, dass es sich um getrennte Betriebe gehandelt habe. Es sei auch unter Fremden nicht unüblich, die Lage der Buchten vertraglich nicht genau festzulegen.

68

Die Tiere beider Betriebe seien nicht mit denselben Futtermitteln versorgt worden. Auf dem Betrieb der B. GbR habe sich nur Grassilage befunden, auf seinem Gras- und Maissilage. Soweit am 26. November 2001 festgestellt worden sei, dass sowohl ihre als auch seine Tiere Grassilage erhalten hätten, besage dies nichts darüber, aus welchem Betrieb diese gestammt habe. Sie sei für die jeweiligen Tiere der beiden Betriebe geholt und vorgelegt worden. Die Tiere seien nicht aus demselben Silo versorgt worden.

69

Die B. GbR habe - so die letzten Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011 - ihre Mutterkühe überwiegend mit Maissilage gefüttert. Er habe überwiegend Grassilage und wenig Maissilage verfüttert. Er habe lediglich in geringem Umfang Maissilage an die B. GbR verkauft, weil deren Tiere im Sommer auf der Weide gewesen seien und im Winter nur wenig Maissilage erhielten. Das Anlegen eines eigenen Maissilos hätte sich daher nicht gelohnt. Das Entgelt sei verrechnet worden.

70

Die nachträglich erstellte handschriftliche Vereinbarung, wonach die Eckklötze des Grassilos in seinem Betrieb mit der Grassilage der B. GbR hätten getauscht werden können, habe sich nur auf die Wintermonate 2002 bezogen. Das Grassilo, das in seinem Betrieb angelegt worden sei, habe keine gute Qualität mehr gehabt. Es sei für eine Verfütterung an Milchkühe nicht mehr geeignet gewesen, wohl aber an Mutterkühe. Bereits die schriftliche Tauschvereinbarung belege die getrennte Betriebsführung. Gleiches gelte für die Tatsache, dass beide Betriebe ein Grassilo gehabt hätten.

71

Richtig sei, dass er kein Getreide für sein Vieh benötigt habe und sein Getreide an die B. GbR verkauft habe. Die Angabe von 11 ha Getreideanbau im Jahr 2001 sei ein Versehen. Tatsächlich habe er ca. 5,6 ha Getreide angebaut. Das hierfür in die Abrechnung eingestellte Entgelt von 6.050,- DM sei für einen Ertrag von 5,6 ha auch angemessen. Weshalb er 1995 bis 1997 keinen Mais angebaut habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Wahrscheinlich sei eine überjährige Maissilage vorhanden gewesen, die habe aufgebraucht werden müssen.

72

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 zu ändern und den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 9. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 18. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für das Jahr 2002 Schlachtprämien und Ergänzungsbeträge in Höhe von insgesamt 1.753,89 EUR zu gewähren,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn auf den nachzuzahlenden Gesamtbetrag 0,5% Zinsen für jeden vollen Monat ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

73

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

74

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in erster Instanz sowie die Gründe des angegriffenen Urteils und führt ergänzend aus:

75

Bei Anwendung des § 11 MOG seien jedenfalls alle Vergünstigungen, die seit 1999 gewährt worden seien, rechtmäßig zurückgefordert und die seither gestellten Anträge zu Recht abgelehnt worden. Für die Zeit davor seien die Prämien ebenfalls zurückzuzahlen. Denn es liege ein Rechtsmissbrauch vor, der zu einer Umkehr der Beweislast von der Beklagten auf den Kläger führe. Insoweit genüge ein sog. prima-facie-Beweis für ein unregelmäßiges Verhalten des Klägers; der Kläger müsse sich sodann exkulpieren. Als Tatsachen für einen Anscheinsbeweis führe die Europäische Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft) im Auslegungsvermerk Nr. 2004/04 vom 9. Februar 2000 zu den Direktzahlungen im Rindfleischsektor u.a. Verkauf oder Verpachtung eines Betriebsteils an Familienmitglieder, die nie zuvor selbständig landwirtschaftlich tätig gewesen seien, eine möglichst weitgehende Ausschöpfung vorgesehener Obergrenzen und den Wert des Geschäfts an. Diese Kriterien seien hier erfüllt. Erst durch die Aufteilung der beiden Betriebsteile sei es für die B. GbR möglich gewesen, Mutterkuhprämien zu beantragen.

76

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Beiakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 10 LC 188/07, 10 LC 189/07, 10 LC 190/07, 10 LC 191/07 und 10 LC 192/07 verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

77

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

78

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 31. März und 29. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (1.). Auch die Rückforderung der aufgrund dieser Bescheide an den Kläger ausgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 777,20 EUR ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (2.). Entsprechendes gilt für die Zinsforderung der Beklagten (3.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der Schlachtprämie 2002 für 17 männliche Rinder (4.). Aus diesem Grund steht ihm auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den Betrag der Schlachtprämie für das Jahr 2002 zu (5.).

79

1.

Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 31. März und 29. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

80

a. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind anzuwenden. Hier liegt ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f) MOG vor, da es sich bei den streitigen Schlachtprämien um Erzeugerprämien handelt.

81

Das Gemeinschaftsrecht hindert die Anwendung des § 10 MOG nicht. Denn es weist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Rechtsvorschriften auf, welche die Befugnis der Behörde dem Beihilfeempfänger gegenüber regeln, in der Durchführung des Gemeinschaftsrechts erlassene Verwaltungsakte auf Gewährung von Prämien und Beihilfen zu widerrufen oder zurückzunehmen (EuGH, Urteile v. 13.03.2008 - C-383/06 - Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening, Slg. 2008, S. I-1561 = DStZ 2008, 153, und v. 15.01.2009 - C-281/07 - Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank, Slg. 2009, S. I-91). Eine entsprechende Befugnis lässt sich insbesondere nicht Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl Nr. 1 391 S. 36) einschließlich ihrer Änderungsverordnungen entnehmen, der nach Art. 53 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. 1 372 S. 11) weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich - wie hier - auf vor dem 1. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Danach ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zwar zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Diese Norm gibt aber nur den äußeren Rahmen vor und überlässt es dem nationalen Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen ein die Beihilfe gewährender rechtswidriger begünstigender Bescheid bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen zurückgenommen werden kann und wann die Verpflichtung zur Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe erfüllt ist und durchgesetzt werden kann. Mithin kommt das nationale Recht zur Anwendung, jedoch unter Beachtung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen.

82

b. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen vor, so dass die genannten Bewilligungsbescheide zwingend zurückzunehmen waren, ohne dass ein Ermessen eröffnet war.

83

aa. Die Bewilligungsbescheide sind rechtswidrig.

84

(1) Nach dem für das Antragsjahr 2000 maßgeblichen Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 derVerordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. 1 160 S. 21) kann ein Erzeuger, der in seinem Betrieb Rinder hält, auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Einzelheiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu derVerordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. Nr. 1 281 S. 30) und in der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588) - RSVO - geregelt.

85

Auf der Grundlage von Art. 14 i.V.m. Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 gewähren die Mitgliedstaaten darüber hinaus für männliche Rinder, Mutterkühe, Milchkühe und Färsen tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form eines zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie. Unter den Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/99 und des § 29 Abs. 1 Satz 2 RSVO zahlt die zuständige Behörde dem Erzeuger Vorschüsse auf die Schlachtprämie sowie tierbezogene Ergänzungsbeträge.

86

Nach Art. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1254/1999 bezeichnet der Ausdruck "Erzeuger" den Leiter eines in der Gemeinschaft ansässigen Rinderhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Nach Art. 3 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1254/1999 ist ein "Betrieb" die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten.

87

Mit dem Tatbestandsmerkmal "Betriebsleiter" in den genannten Vorschriften wird auf die eigenverantwortliche Leitung und Bewirtschaftung der Produktionseinheiten abgestellt, d.h. auf die Person, welche die Geschehnisse des Betriebs allein bestimmt (Urteile d. Senats v. 24.11.2004 - 10 LC 55/03 -, n.v.; v. 16.12.2005 - 10 LC 63/03 -, n.v.; v. 15.03.2006 - 10 LB 17/04 -, n.v.; vgl. auch EuGH, Urteile v. 09.07.1992 - Rs. C-236/90 - Maier, Slg. 1992, S. I-4483, Rn. 11; v. 17.04.1997 - Rs. C-15/95 - EARL de Kerlast, Slg. 1997, S. I-1961, Rn. 25, jeweils zu Art. 12 Buchst. b) und c) VO (EWG) Nr. 857/84). Dies erfordert, dass die betreffende Person die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten inne hat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt. Ferner muss sich bei ihr sowohl der Erfolg als auch der Misserfolg ihrer Tätigkeit wirtschaftlich auswirken; sie muss das Unternehmerrisiko tragen (Beschl. d. Senats v. 20.07.2009 - 10 LA 264/07 -, NL-BzAR 2009, 416 = AUR 2009, 356 = RdL 2010, 56).

88

Die Erzeugereigenschaft kommt einer Person nicht nur dann zu, wenn sie Eigentümer der Anlagen ist, die sie für ihre Produktion nutzt (EuGH, Urt. v. 15.01.1991 - Rs. C-341/89 -, Ballmann, Slg. 1991, S. I-25, Rn. 12; Urt. v. 09.10.1997 - Rs. C-152/95 -, Michel Macon, Slg. 1997, S. I-5429, Rn. 22 zu Art. 12 Buchst. c) VO (EWG) Nr. 857/84). Bei gepachteten Betrieben ist der landwirtschaftliche Betriebsleiter, der die Gesamtheit von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung in eigener Verantwortung bewirtschaftet, vielmehr nur der Pächter, der das Recht zur Nutzung des Betriebs hat (EuGH, Urteile v. 09.07.1992, a.a.O., Rn. 11, und v. 27.01.1994 - Rs. C-98/91 -, Herbrink, Slg. 1994, S. I-223, Rn. 20, jeweils zu Art. 12 Buchst. c) VO (EWG) Nr. 857/84; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 33.96 -, BVerwGE 105, 354, 357).

89

Diese Anforderungen entsprechen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zuordnung von Produktionsteilen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb nach Art. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Nach dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet des(selben) Mitgliedstaates befinden. Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Produktionseinheiten in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht; der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Produktionseinheiten über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 -, Bad Dürkheim, noch nicht in amtl. Slg., Rz. 61 f.) und diese Tätigkeit in eigenem Namen und für eigene Rechnung durchführen (ebd., Rz. 69). Diese Rechtsprechung ist insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar, als der Begriff des Betriebes in Art. 2 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 identisch ist mit dem Begriff in den oben genannten Verordnungen und ein Erzeuger (oder: Betriebsinhaber) notwendig über einen Betrieb verfügen muss.

90

Bei der Prüfung der Erzeugereigenschaft ist ferner zu berücksichtigen, dass nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu vermeiden, dass die Umwandlungen bestehender Betriebe oder die Bildung von Betrieben nach dem 30. Juni 1992 zu einer offensichtlich missbräuchlichen Umgehung der Bestimmungen über die Begrenzung des Prämienanspruchs oder über die Bedingungen der Flächenstilllegung führt, die im Rahmen der in Art. 1 VO (EWG) Nr. 3508/92 genannten Regelungen vorgesehen sind - wozu nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) der letztgenannten Verordnung auch die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der VO (EG) Nr. 1765/92 zählt. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des Erzeugerbegriffs geboten (Urteile d. Senats v. 24.11.2004, a.a.O., v. 21.06.2005 - 10 LB 96/02 -, n.v., und v. 20.09.2005 - 10 LC 58/03 -, n.v.).

91

Bei der Frage, ob einem Landwirt ein Betrieb im Sinne der Gesamtheit der landwirtschaftlichen Produktionseinheiten (oder ein Betriebsteil) zuzuordnen ist und er diesbezüglich Erzeuger bzw. Betriebsinhaber ist, sind alle Umstände des Falles zu würdigen. Nutzen Landwirte bestimmte Produktionsgüter gemeinsam, gewinnt das Erfordernis der eindeutigen Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb besondere Bedeutung. Das gilt insbesondere für solche Bereiche der Agrarförderung, in denen die landwirtschaftliche Produktion kontingentiert ist oder sich an Höchst- oder Mindestgrenzen ausrichtet. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner EntscheidungBallmann (Urt. v. 15.01.1989 - Rs. C-3421/89 -, Slg. 1991 I-25), welche die Zurechnung der in einem gemeinsam von zwei Landwirten genutzten Stall ermolkenen Milch zu der Referenzmenge des Landwirts, der Verpächter der Stallplätze war, zum Gegenstand hatte, ausgeführt (ebd. Rz. 15):

"Mit Rücksicht auf eine wirksame administrative Kontrolle der Anwendung der Regelung [des Art. 12 Buchst. c und d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84] setzt die Anrechnung auf die Referenzmenge des Pächters jedoch voraus, daß dieser die Einheiten, für deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlage gepachtet hat, selbständig betreibt. In einer Lage, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben ist, wo der Pächter und der Verpächter bestimmte Anlagen gemeinsam nutzen, muß die Anrechnung auf die Referenzmenge des Pächters davon abhängig gemacht werden, dass die von ihm erzeugten Milchmengen eindeutig von den vom Verpächter erzeugten Milchmengen zu unterscheiden sind und daß sie insbesondere getrennt gelagert und abgeliefert werden."

92

Auch wenn der deutsche Verordnungsgeber von der Möglichkeit des Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1254/1299 Gebrauch gemacht und für das Prämienjahr 2000 die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen betriebliche Höchstgrenze aufgehoben (§ 18 RSVO i.d.F. v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2588) bzw. für das Prämienjahr 2002 von der Höchstgrenze unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen hat (§ 18 RSVO i.d.F. v. 19.02.2002, BGBl. I S. 925), ist es gerechtfertigt, eine eindeutige Zuordnung von Produktionseinheiten zu einem Betrieb zu verlangen. Hierbei sind äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) für die Zuordnung zu werten. So kann das Vorliegen oder Fehlen eines schriftlichen Vertrages mit entsprechendem Inhalt als Indiz für die Zuordnung einer Produktionseinheit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewertet werden. Gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Betriebes sind auch die steuerliche Behandlung, eine separate Buchführung oder die tatsächliche Separierung der Betriebsmittel, wobei hinsichtlich letzterer die Besonderheiten bei der gemeinsamen Nutzung von Investitionsgütern in der Landwirtschaft zu berücksichtigen sind.

93

(2) Gemessen hieran überwiegen im Jahr 2000 weder die für noch die gegen eine Erzeugereigenschaft des Klägers im Hinblick auf die Erzeugung männlicher Rinder sprechenden Umstände eindeutig in die eine oder andere Richtung.

94

(a) Für eine eigenverantwortliche Leitung und Bewirtschaftung von Produktionseinheiten durch den Kläger spricht, dass er als staatlich geprüfter Wirtschafter nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung zum 1. Februar 1990 einen eigenständigen, zuvor nicht zum Betrieb Apeler Straße 5 gehörenden Betrieb mit Milchwirtschaft angepachtet hat, um sich eine eigene Einkommensgrundlage zu verschaffen. Dies hat er nachvollziehbar damit erklärt, dass eine andernfalls noch mindestens 20jährige Angestelltentätigkeit auf dem elterlichen Hof - sein Vater war seinerzeit erst 43 Jahre alt - für ihn nicht in Betracht gekommen sei. Ausweislich des mit Herrn H. geschlossenen Pachtvertrags hat der Kläger dessen gesamten Betrieb bis auf den Wohnbereich einschließlich des Inventars gepachtet. Ferner erwarb er von Herrn H. 40 Milchkühe. Für den Erwerb des Inventars und der Tiere begründete er eigene Darlehensverbindlichkeiten. Mit der Anmeldung des Betriebs bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Tierseuchenkasse sowie dem zuständigen Finanzamt und seiner Person bei der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse hat der Kläger weitere notwendige Schritte für die Gründung eines eigenen Betriebs unternommen (Urt. d. Senats v. 16.12.2005, a.a.O.). Auch die Einrichtung eines eigenen Betriebskontos und der Abschluss eigener Betriebshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen sowie einer Feuer- und Gebäudeversicherung für den Tretmiststall sprechen für die Gründung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs (Urteile d. Senats v. 24.11.2004, a.a.O., und v. 20.09.2005, a.a.O.). Zudem tritt der Kläger selbständig gegenüber den Behörden auf. Auch der Anerkennung seines Betriebs als eigenständiger Betrieb durch die Finanzbehörde kommt eine gewisse Indizwirkung zu, wobei allerdings keine Bindung an die steuerrechtliche Bewertung des Sachverhalts besteht (Nds. OVG, Urt. v. 19.10.1999 - 3 L 6040/95 -, AgrarR 2001, 92; Urt. d. Senats v. 24.11.2004, a.a.O. und v. 20.09.2005, a.a.O.). Schließlich haben der Kläger und die B. GbR bis zur Aufgabe der Milcherzeugung durch die B. GbR jeweils unter eigenen Kannennummern gemolken und Milch geliefert. Auch haben jährliche Abschlussverrechnungen und Geldflüsse zwischen der B. GbR und dem Kläger stattgefunden.

95

(b) Gegen die Erzeugereigenschaft des Klägers im Hinblick auf die Erzeugung männlicher Rinder im Jahr 2000 können weder die ausschließlich nachfolgende Jahre betreffenden Umstände noch die ausschließlich vorangehende Jahre betreffenden Umstände ins Feld geführt werden. Insoweit ist auch nichts für eine Umgehung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 ersichtlich. Denn der Kläger pachtete die Hofstelle Apeler Straße 2 bereits vor dem 30. Juni 1992 an und leitete die o.g. weiteren Schritte für eine eigenständige Betriebsgründung ebenfalls vor diesem Datum ein.

96

(c) Die (auch) das Jahr 2000 betreffenden, gegen eine eigenverantwortliche Leitung und Bewirtschaftung von Produktionseinheiten durch den Kläger angeführten Gesichtspunkte greifen teilweise ebenfalls nicht durch:

97

Keine Rückschlüsse lassen sich aus dem Umstand ziehen, dass Herr H. im Pachtvertrag mit dem Kläger einer Einbringung des Hofs in eine GbR mit dem Vater des Klägers und dessen Rechtsnachfolger zustimmte. Der Kläger kann nicht mehr nachvollziehen, weshalb es zu dieser Regelung gekommen ist. Er vermutet lediglich, dass nicht festgestanden habe, ob und wie lange er den Betrieb selbst führen werde, weil er seinerzeit noch sehr jung gewesen sei. Es ist naheliegend, dass sich der Kläger und seine Eltern wegen des jungen Alters des Klägers bei Übernahme des Betriebs des Herrn H. die Möglichkeit der Gründung einer GbR offenhalten wollten, weil die dauerhafte Eigenständigkeit des Klägers zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollständig geklärt war.

98

Soweit der Kläger unter derselben Anschrift wie die B. GbR Prämienanträge gestellt hat, liegt dies daran, dass er auf der Hofstelle Apeler Straße 5 wohnte. Aus einer zwischen Verwandten bestehenden Lebensgemeinschaft kann nicht ohne Weiteres auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden (Urt. d. Senats v. 21.06.2005, a.a.O.).

99

Bei der Würdigung des Sachverhalts geht der Senat davon aus, dass sich innerhalb einer Familie eine völlige Trennung der für zwei Betriebe anfallenden Arbeiten nicht immer bewerkstelligen lässt und unter Eltern und Kindern eine größere Bereitschaft zur Mithilfe im Betrieb des jeweils anderen besteht als im Rahmen der in ländlichen Gebieten üblichen Nachbarschaftshilfe. Daraus kann nicht ohne Weiteres auf eine gemeinsame Betriebsführung geschlossen werden. Hieraus folgt zwangsläufig, dass die betriebliche Situation in jedem Einzelfall betrachtet werden muss und gelegentliche Aushilfstätigkeiten unschädlich sind (Urt. d. Senats v. 21.06.2005, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht angeführten gegenseitigen Aushilfstätigkeiten - Heu wenden und schwaden sowie Getreidebestellung durch die B. GbR für den Kläger sowie Pflügen und Einsatz der Kreiselegge durch den Kläger für die B. GbR - noch keine Bedenken gegen jeweils eigenverantwortliche Leitungen und Bewirtschaftungen von Produktionseinheiten durch den Kläger einerseits und die B. GbR andererseits.

100

Vor dem familiären Hintergrund und aufgrund des gemeinsamen Lebens auf der Hofstelle Apeler Straße 5 ergeben sich solche Bedenken auch nicht daraus, dass der Kläger in der dortigen Maschinenhalle einige Maschinen unentgeltlich abgestellt und die Werkstatt mitgenutzt hat, zumal die B. GbR erläutert hat, dass sich auf der Hofstelle Apeler Straße 2 grundsätzlich ausreichendes Werkzeug befand und sie dem Kläger daher nur selten Werkzeug geliehen habe. Auch der Umstand, dass der Kläger auf der Hofstelle Apeler Straße 5 ein Dieselfass aufgestellt hatte, weil dieses auf der Hofstelle Apeler Straße 2 aufgrund wasserrechtlicher Auflagen nicht mehr genutzt werden durfte, begründet noch keine Zweifel an einer jeweils eigenverantwortlichen Leitung und Bewirtschaftung von Produktionseinheiten durch den Kläger einerseits und die B. GbR andererseits.

101

Gleiches gilt, soweit die B. GbR infolge ihrer Unterpacht des alten Boxenlaufstalls auf der Hofstelle Apeler Straße 2 ihre Grassilage unmittelbar neben dem alten Boxenlaufstall und der Kläger infolge der Pacht des neuen Boxenlaufstalls auf der Hofstelle Apeler Straße 5 seine Silagen unmittelbar neben dem neuen Boxenlaufstall lagerten.

102

Soweit dem Kläger eine unentgeltliche Nutzung von zwei bis drei Pferdeboxen auf der Hofstelle der B. GbR vorgeworfen wird, wurde unter Vorlage von Eigentumsurkunden (Bl. 143 ff. GA 10 LC 188/07) belegt, dass die Pferde nicht ihm, sondern seiner Ehefrau gehören, welche sie im Einverständnis der B. GbR dort unterstellt hatte.

103

Die für eine selbständige Erzeugereigenschaft des Klägers sprechenden Umstände werden auch nicht dadurch erschüttert, dass Maschinen teilweise im Gemeinschaftseigentum des Klägers und der B. GbR standen. In den angegriffenen Bescheiden wird konkret nur der Schlepper angeführt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Schlepper aus Gründen der Kostenersparnis gemeinsam erworben wird. Zwar kann eine sehr geringe Ausstattung eines Betriebs mit landwirtschaftlichen Maschinen gegen seine Eigenständigkeit sprechen (Urt. d. Senats v. 20.09.2005, a.a.O.). Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger selbst nicht über eine ausreichende maschinelle Ausstattung für seinen Betrieb verfügte. Er hatte infolge der Pacht des Hofs des Herrn H. mit Inventar selbst Gerätschaften sowie Maschinen und kaufte nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag zum Teil noch Maschinen hinzu. Vor dem Hintergrund, dass der Schlepper im Gemeinschaftseigentum des Klägers und der B. GbR stand, ist es auch nicht ungewöhnlich, dass die gemeinsame Nutzung des Schleppers über eine anteilige Übernahme der Versicherungskosten abgerechnet wurde.

104

Der Umstand, dass ein Großteil der zwischen dem Kläger und der B. GbR ausgetauschten Leistungen verrechnet wurde, so dass Geldflüsse zwischen den Betrieben nur im Hinblick auf die Restbeträge auftraten, reicht für die Annahme, zwei selbständige Betriebe lägen nicht vor, ebenfalls nicht aus (vgl. Urteile d. Senats v. 21.06.2005, a.a.O. und v. 20.09.2005, a.a.O.). Im Wirtschaftsverkehr ist es auch nicht unüblich, erbrachte Leistungen erst nach Ablauf einer längeren Frist in Rechnung zu stellen. Sähe man dies anders, trüge der Subventionsempfänger ein Risiko allein dadurch, dass sein Vertragspartner willkürlich und ohne Verstoß gegen Rechtspflichten den Zeitpunkt seiner Rechnungsstellung bestimmt. Für eine solche Risikozuordnung bietet das geltende Recht keinen Anknüpfungspunkt (Urt. d. Senats v. 15.03.2006 - 10 LB 16/04 und 10 LB 17/04 -, n.v.).

105

Für eine gesamtbetriebliche Planung spricht auch nicht die Errichtung des neuen Boxenlaufstalls durch Herrn G. B. auf der Hofstelle Apeler Straße 5 im Jahre 1991, obwohl die B. GbR seinerzeit bereits die Aufgabe der Milcherzeugung beabsichtigte. Denn der Boxenlaufstall wurde unmittelbar nach seiner Errichtung mit schriftlichem Pachtvertrag (Bl. 190 GA 10 LC 190/07) vollständig an den Kläger verpachtet. Die B. GbR hat darin zu keinem Zeitpunkt Tiere untergestellt. Vielmehr befand sich in dem Stall von Anfang an ausschließlich die gesamte Milchviehherde des Klägers. Zudem wurde dem Kläger unmittelbar nach der Errichtung des neuen Boxenlaufstalls die gesamte Milchkuhherde von Herrn G. B. als Vertragspartner zur Nutzung überlassen und mit den übrigen Milchkühen des Klägers in dem neuen Boxenlaufstall untergebracht und damit von den nicht zur Milcherzeugung genutzten Tieren der Hofstelle Apeler Straße 5 räumlich klar getrennt. Aus der Milchgeldjahreszusammenstellung für das Jahr 1991 (Bl. 23 GA 6 A 1973/02) ergibt sich, dass seitens der B. GbR ab August 1991 keine Milchlieferungen mehr erfolgt sind und sie keine Milchgeldzahlungen mehr erhalten hat. Zudem wurde die gesamte nicht ausgesetzte Milchreferenzmenge des Betriebs der B. GbR ab 1991 an den Kläger verleast und vom 1. April 1994 bis 31. März 2000 an ihn verpachtet. Diese Gesamtumstände sprechen vielmehr dafür, dass ab August 1991 der Kläger die Produktionseinheiten für die Milcherzeugung eigenständig geleitet hat.

106

Selbst wenn der neue Boxenlaufstall nur deshalb sofort nach seiner Errichtung an den Kläger verpachtet worden wäre und ihm die gesamtbetriebliche Milchreferenzmenge sowie die 23 Milchkühe nur deshalb überlassen worden wären, damit Herr G. B. bzw. die B. GbR die Voraussetzungen für die Erlangung der Mutterkuhprämien erfüllte, wäre dieses Motiv nach der ständigen Rechtsprechung des Senats neutral zu werten und für sich allein nicht aussagekräftig (Urteile d. Senats v. 21.06.2005, a.a.O., v. 20.09.2005, a.a.O., v. 16.12.2005, a.a.O., v. 15.03.2006 - 10 LB 16/04 -, a.a.O., und v. 15.03.2006 - 10 LB 17/04 -, a.a.O.).

107

Die im Pachtvertrag über den neuen Boxenlaufstall enthaltene Regelung, wonach der Pachtzins unter Zugrundlegung, dass der jährliche Stromverbrauch 1.280,- DM betrage, die Entnahme von Strom beinhaltet und der Pächter die Wasserkosten trägt, ist unter Fremden auch nicht undenkbar.

108

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht auch die Errichtung des Tretmiststalls durch den Kläger auf einer Fläche seines Vaters im Jahr 1995 der Selbständigkeit der beiden Betriebe nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Errichtung ohne vertragliche Grundlage erfolgt sei. Es hat den diesbezüglichen - nicht erst nachträglich erstellten - Vertrag zwischen dem Kläger und Herrn G. B. vom 1. Juli 1995 (Bl. 227 GA 10 LC 190/07) nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich um eine Art "Erbpachtvertrag": Herr G. B. stellte dem Kläger die betreffende Fläche für zunächst 15 Jahre mit anschließender jährlicher Verlängerung, sofern keine Kündigung erfolgte, gegen einen jährlichen Pachtzins zur Verfügung. Die mit der Errichtung des Tretmiststalls verbundenen Kosten hatte allein der Kläger zu tragen. Während der Dauer des Pachtverhältnisses stand ihm die alleinige Nutzung und Verfügungsgewalt über den Tretmiststall zu. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses war er nicht berechtigt, Einrichtungen aus dem Tretmiststall wegzunehmen oder Teile der Gebäude zu entfernen. Für den Ausschluss des Wegnahmerechts des Pächters wurde eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Tretmiststalls vereinbart. Eine solche Vereinbarung wäre auch unter Fremden denkbar.

109

Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, in seiner Buchführung seit 1995 sei keine Pachtzahlung für das Flurstück 52, Flur 11 der Gemarkung E. zu finden, hat er - was die Beklagte nicht in Frage gestellt hat - angegeben, dass er die Pachtzahlungen zunächst direkt an einen Auktionator und sodann an die Sparkasse entrichtet habe, welche diese Fläche verwaltet hätten (Bl. 183 GA 10 LC 190/07).

110

Die vermeintlichen Unklarheiten hinsichtlich der Pachtzahlungen des Klägers an die B. GbR für die Pacht von vier Buchten des Bullenstalls Apeler Straße 5 in den Wirtschaftsjahren 2000/01 und 2001/02 sind durch Vorlage der Abrechnungen für die Jahre 2001 und 2002 und die zugehörigen Kontoauszüge geklärt. Die Abrechnung 2001 (Bl. 202 GA 10 LC 190/07) bezieht sich auf das Wirtschaftsjahr 2000/01. Darin wird die Verrechnung als "Pacht Stall Apeler 5 (Jungvieh/Kälber)" mit 1.500,- DM aufgeführt; über die Zahlung des sich für das Wirtschaftsjahr 2000/01 ergebenden Gesamtverrechnungsbetrags von 1.087,07 DM am 19. Dezember 2001 hat der Kläger einen Kontoauszug vorgelegt (Bl. 203 GA 10 LC 190/07). In der Abrechnung für das Jahr 2002 vom 21. Oktober 2002 ist die Pachtzahlung als "Pacht Stall Jungvieh/Kälber 564" mit 750,- EUR aufgeführt (Bl. 204 f. GA 10 LC 190/07). Über die Zahlung des gesamten Verrechnungsbetrags laut Abrechnung am 23. Oktober 2002 hat der Kläger ebenfalls einen Kontoauszug vorgelegt (Bl. 206 GA 10 LC 190/07). Dass die Verrechnung vom 19. Dezember 2001 damit mehr als ein halbes Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2000/01 erfolgt ist, ist unschädlich (s.o.).

111

(d) Hingegen sprechen folgende Umstände gegen eine in hinreichendem Maße nach außen hin zum Ausdruck kommende Trennung der Produktionseinheiten des Klägers und der B. GbR im Hinblick auf die Produktion männlicher Rinder im Jahr 2000:

112

Dies gilt insbesondere für die Umstände der Rinderhaltung. Über die Unterverpachtung der rechten Hälfte des alten Boxenlaufstalls durch den Kläger an seinen Vater im Jahr 2000, die Mitbenutzung des vom Kläger errichteten Tretmiststalls für den Winter 2000/01 durch Herrn G. B. (sechs Buchten) sowie die Verpachtung von vier Buchten des Bullenstalls Apeler Straße 5 seitens Herrn G. B. an den Kläger für das Wirtschaftsjahr 2000/01 gab es ursprünglich keine schriftlichen Pachtverträge. Vielmehr wurden diese - wie der Kläger eingeräumt hat - erst auf Hinweis der Prüfer, schriftliche Verträge seien erforderlich, nachträglich aufgesetzt (Bl. 182 GA 10 LC 190/07). Dies erweckt den Eindruck, dass sie nachträglich den bei den Vor-Ort-Kontrollen vorgefundenen Verhältnissen angepasst wurden.

113

Die nachträglich erstellten Verträge über die Mitbenutzung des vom Kläger errichteten Tretmiststalls für den Winter 2000/01 durch Herrn G. B. (sechs Buchten) und die Verpachtung von vier Buchten des Bullenstalls Apeler Straße 5 seitens Herrn G. B. an den Kläger für das Wirtschaftsjahr 2000/01 enthalten zudem keine Angaben dazu, welche Buchten verpachtet wurden. Dies spricht dafür, dass die verpachteten Stallgebäude im Rahmen einer gesamtbetrieblichen Bewirtschaftung genutzt wurden und die anteilige Nutzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem einen oder anderen Betrieb zugeordnet werden konnte.

114

Über die Verpachtung des Tretmiststalls durch den Kläger an die B. GbR im Zeitraum 1999/2000, über die eine Verrechnung existiert, wurde überhaupt kein Vertrag vorgelegt.

115

Das Vorbringen zur Fütterung der Tiere mit Gras- und Maissilage ist widersprüchlich. Während im Berufungsverfahren schriftsätzlich noch vorgetragen worden ist, die B. GbR habe ihre Tiere überwiegend mit Grassilage und nur mit wenig Maissilage gefüttert, der Kläger habe überwiegend Maissilage und nur wenig Grassilage verfüttert (Bl. 151 GA), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011 vorgetragen, es sei umgekehrt. Zudem teilte Herr G. B. ausweislich der von ihm unterschriebenen Aufzeichnungen über die Vor-Ort-Kontrolle am 26. November 2001 (Bl. 38 BA B zu 10 LC 190/07) mit, die B. GbR habe zur Versorgung ihrer Tiere noch nie Maissilage benötigt, sondern habe diese in den Jahren 2000 und 2001 vollständig an den Kläger und in den Vorjahren auch an andere Landwirte verkauft. Nunmehr wird vorgetragen, die B. GbR habe für die Versorgung ihrer Tiere immer Maissilage benötigt, da sie stets Bullenmast betrieben und nicht trächtige Mutterkühe angemästet habe. Die Widersprüchlichkeit dieser Angaben, die der Kläger nicht nachvollziehbar auszuräumen vermochte, begründet zumindest Zweifel am Vorliegen hinreichend getrennter Betriebe.

116

Weitere Indizien, die andere Wirtschaftszweige als die Rinderhaltung betreffen, sprechen ebenfalls dafür, dass der Kläger nicht selbständig einen landwirtschaftlichen Betrieb führte, sondern die Erzeugung im Rahmen der der B. GbR erfolgte:

117

Es erscheint ungewöhnlich, dass der Kläger, der seinen eigenen Angaben zufolge für seinen Betrieb kein Getreide benötigt hat, ab 1995 in großem Umfang Getreide angebaut hat, die B. GbR, welche Getreide benötigte, hingegen jedenfalls von 1995 bis 1999 gar kein oder nur in geringfügigem Umfang Getreide anbaute und stattdessen dem Kläger dessen Getreide abkaufte.

118

Nach Ablauf des Nutzungsüberlassungsvertrags über die 23 Milchkühe am 31. März 1994 wurden die Tiere ohne schriftliche Anschlussvereinbarung weiter dem Kläger überlassen.

119

Die ausweislich der Abrechnungen tatsächlich erbrachten Pachtzahlungen für die Verpachtung der gesamtbetrieblichen Referenzmenge von 145.176 kg seitens der B. GbR an den Kläger ab dem 1. April 1994 (1993/94: 0,15 DM/kg; 1998/99: 0,10 DM/kg; ab 2000/01: 0,5 Cent/kg) stimmen nicht mit der im Überlassungsvertrag genannten Höhe (0,12 DM/kg) überein. Der Überlassungsvertrag wurde nicht schriftlich geändert.

120

Hinsichtlich der Verleasung der an das Flurstück 35, Flur 21, Gemarkung E. gebundenen Milchreferenzmenge von 68.863 kg durch Herrn G. B. an seinen Sohn wurde entgegen dem schriftlichen Vertrag vom 2. Juli 1992 nicht jeweils zu Beginn des Milchreferenzmengenjahres ein Leasingvertrag geschlossen. Soweit der Kläger zudem vorträgt, es sei später vereinbart worden, dass die auf der Fläche liegende Milchreferenzmenge verpachtet werde, fehlt es an einer entsprechenden schriftlichen Folgevereinbarung. Auch bestehen Differenzen hinsichtlich der Pacht- bzw. Leasingzahlungen. Laut Pachtvertrag vom 2. Juli 1992 (Bl. 1 des Anlagenheftes zu Bl. 289 ff. GA 10 LC 190/07) betrug die Pachtzahlung 0,189 DM/kg, laut schriftlichem Vertrag vom selben Tag (Bl. 328 GA 10 LC 190/07) 0,15 DM/kg. Ausweislich der Abrechnungen wurden für das Jahr 1998/99 hingegen 0,10 DM/kg und ab dem Jahr 2000/01 0,5 Cent/kg verrechnet. Insoweit fehlt es an schriftlichen Vertragsänderungen.

121

Das Flurstück 52, Flur 11, Gemarkung E., dessen Pächter nach einem Nachtrag aus dem Jahr 1987 zum ursprünglichen Pachtvertrag zwischen dem Verpächter I. und dem Großvater des Klägers seither der Vater des Klägers war, wurde nach den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen zu den Anträgen Agrarförderung des Klägers seit 1995 - auch im Jahr 2000 - von diesem bewirtschaftet, ohne dass darüber ein schriftlicher Vertrag mit dem Kläger vorlag.

122

Auch das Flurstück 100, Flur 11, Gemarkung E. wurde nach den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen zu den Anträgen Agrarförderung des Klägers seit 1996 - auch im Jahr 2000 - von diesem bewirtschaftet, ohne dass ein schriftlicher Vertrag mit dem Kläger vorliegt. Soweit der Kläger vorbringt, er sei im Innenverhältnis in den Vertrag mit der Kirche eingetreten, wurde ein solcher Eintritt nicht schriftlich dokumentiert.

123

Vom 1. April bis 31. Dezember 2000 hatte der Kläger von Frau K. elf Grünlandflächen für insgesamt 4.862,60 DM gepachtet (Bl. 187 GA 10 LC 190/07). Diese wurden nach den Feststellungen des AfA Bremerhaven im Jahr 2000 zum Teil von der B. GbR bewirtschaftet. Nach einer Verrechnungsaufstellung vom 29. Dezember 2000 (Bl. 77 BA B zu 10 LC 190/07) wurden hierfür Kosten von 2.000,- DM, zu zahlen von der B. GbR an den Kläger, verrechnet. Zwar soll die Unterverpachtung seitens des Klägers an die B. GbR nach dem Vorbringen des Klägers mit Zustimmung der Verpächterin erfolgt sein (Bl. 184 GA 10 LC 190/07). Jedoch wurde auch insoweit kein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kläger und der B. GbR vorgelegt. Zudem erschließt sich nicht, weshalb der Kläger die Flächen überhaupt für eine derart kurze Zeit gepachtet hat, wenn er sie gar nicht nutzen wollte.

124

(3) Da die für und gegen eine eigenständige Leitung und Bewirtschaftung von Produktionseinheiten durch den Kläger im Jahr 2000 angeführten Umstände in ihrer jeweiligen Gesamtschau nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung überwiegen, geht dies gemäߧ 11 MOG zu Lasten des Klägers, dem insoweit die Beweislast obliegt. Dies führt dazu, dass der Kläger für das Jahr 2000 nicht als Erzeuger anzusehen ist.

125

bb. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Hinblick auf die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 31. März und 29. Juni 2001 keinen Vertrauensschutz genießt. Seit Inkrafttreten der Neufassung des Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. Nr. 1 212 S. 23) ist der Vertrauensschutz des Beihilfeempfängers mit dieser Bestimmung abschließend geregelt, so dass für nationale Regelungen zum Vertrauensschutz wie § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG kein Raum mehr bleibt (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2005 - 3 B 117.04 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301 = RdL 2005, 224). Nach Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der genannten Fassung ist der betreffende Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Absatz 1 gilt gemäß Absatz 4 der Vorschrift nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Absatz 4 gilt nach Absatz 5 der Vorschrift nicht bei Vorschüssen. Danach scheidet ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Rücknahme des Bescheids vom 31. März 2001 über die Bewilligung des Vorschusses auf die Schlachtprämie 2000 von vornherein aus. Hinsichtlich der Rücknahme des Bescheids vom 29. Juni 2001 über die Bewilligung der Abschlusszahlung der Schlachtprämie besteht ebenfalls kein Vertrauensschutz, weil der Kläger nicht alle Bestimmungen der geltenden Verordnungen in Bezug auf die Prämiengewährung eingehalten hat. Denn er hat Schlachtprämien beantragt, obwohl er die Voraussetzung, Erzeuger zu sein, nicht erfüllt hat.

126

cc. Der Rücknahme steht nicht ein Ablauf der Jahresfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MOG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob Art. 14 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1678/98 aufgrund des abschließenden Charakters die nationalen Vorschriften über die Jahresfrist verdrängt (so wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 -, RdL 2008, 163 = AUR 2008, 278 [OVG Rheinland-Pfalz 27.02.2008 - 8 A 11153/07] = NVwZ-RR 2008, 530). Denn die Jahresfrist wurde hier eingehalten. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Urt. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356, 362). Dies ist erst dann der Fall, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, sachgerecht unter Berücksichtigung etwaiger Vertrauensgesichtspunkte über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 19.12.1984, a.a.O.). Dies setzt regelmäßig eine durchgeführte Anhörung des Betroffenen voraus (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485, und v. 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174, 179). Die Jahresfrist begann demnach frühestens mit Zugang des Schreibens des AfA Bremerhaven vom 8. Juli 2002 zu laufen. Der Rücknahmebescheid erging am 9. April 2003 und damit innerhalb der Jahresfrist.

127

2.

Auch die Rückforderung der aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 31. März und 29. Juni 2001 an den Kläger ausgezahlten Leistungen in Höhe von 777,20 EUR (1.520,07 DM) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

128

Der lediglich im Vorverfahren erhobene Einwand der Entreicherung rechtfertigt kein Absehen von der Rückforderung der ausgezahlten Leistungen. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelten in Bezug auf den Umfang der Erstattung - mit Ausnahme der Verzinsung - die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Gemäߧ 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wird, nicht aber, wenn er ganz oder teilweise zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet wurde, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 4 = DVBl 1993, 947 = NVwZ-RR 1994, 32 zu § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass der Kläger die erhaltenen Flächen- und Ausgleichszahlungen vollständig im Rahmen der Betriebsführung zur Abdeckung der Betriebskosten verbraucht hat, so dass der Betrag entweder noch in seinem Vermögen vorhanden ist oder aber er durch den Einsatz der Mittel andere in seinem Vermögen verbliebene Mittel eingespart hat. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch deshalb nicht berufen kann, weil er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben.

129

3.

Das mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachte Zinsverlangen ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es beruht auf Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 i.d.F. der VO EG) Nr. 1678/98 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847).

130

Nach Art. 14 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EGW) Nr. 3887/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1678/98 ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der Zinsen verpflichtet.

131

Der Zinsanspruch ist nicht nach Art. 14 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EGW) Nr. 3887/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1678/98 ausgeschlossen; die zu Unrecht erfolgten Zahlungen sind nicht auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen.

132

Die Zinsen durften gemäß Art. 14 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 bereits ab Empfang der Leistungen festgesetzt werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2419/2001. Nach Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 werden die Zinsen nur für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung (bzw. - bei Verrechnung mit weiteren Beihilfen - dem Abzug) berechnet. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 gelten im Fall einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend (sog. Günstigkeitsprinzip).Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist aber nur dann eine Bestimmung über verwaltungsrechtliche Sanktionen, wenn die verzinste Hauptforderung selbst Sanktionscharakter trägt (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - BVerwG 3 C 7.10 -, RdL 2011, 105 = NVwZ-RR 2011, 275). Dies ist bei der hier verzinsten Hauptforderung nicht der Fall (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O.).

133

Die Höhe des festgesetzten Zinssatzes begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zwar waren im Bewilligungsjahr 2000 nach der seinerzeit geltenden Fassung des§ 14 Abs. 1 Satz 1 MOG vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) i.d.F. des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt des Empfangs an nur mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Erst nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.d.F. vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) waren Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Teilweise wird aus der amtlichen Begründung zur Übergangsregelung des Art. 6 Abs. 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften - VwVfR-ÄndG - vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 565) abgeleitet, dass auch hinsichtlich sämtlicher Zinsänderungen in § 14 MOG der Grundsatz anzuwenden sei, die Zinsberechnung richte sich immer nach den für den jeweiligen Verzinsungszeitraum maßgeblichen Vorschriften (Busse, a.a.O., § 14 Rn. 8 f.). Zwar sieht Art. 6 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfR-ÄndG vor, dass sich die Erhebung von Zinsen wegen des Anspruchs auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht wurden, nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Bestimmungen richtet. Die Änderung des Marktorganisationsgesetzes wird davon aber nicht erfasst (BVerwG, Teilurt. v. 21.10.2010 - BVerwG 3 C 4.10 -, [...]). Eine entsprechende Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfR-ÄndG scheidet aus (ebd.). Daher ist - wie geschehen - auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.d.F. vom 24. Juni 2005 abzustellen.

134

Bedenken gegen die Höhe der auf dieser Grundlage bis zum Zahlungsziel 30. Mai 2003 errechneten Zinsen in Höhe von 125,17 EUR sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

135

4.

Die Ablehnung der Anträge des Klägers vom 4. September und 19. Dezember 2002 auf Gewährung von Schlachtprämien (einschließlich Ergänzungsbeträgen) für das Jahr 2002 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Schlachtprämien für das Jahr 2002 (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

136

Auch für das Jahr 2002 war gemäß Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl Nr. 1 201 S. 1) Voraussetzung für die Gewährung von Schlachtprämien, dass der Antragsteller Erzeuger i.S.d. Art. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1254/1999 war.

137

Für das Jahr 2002 hat der Kläger, bei dem nach § 11 MOG die Beweislast für seine Erzeugereigenschaft liegt, nicht hinreichend nachgewiesen, Erzeuger gewesen zu sein. Er hat die gegen seine Erzeugereigenschaft sprechenden Indizien nicht entkräftet. Zwar sprechen für eine Erzeugereigenschaft des Klägers im Jahr 2002 dieselben Umstände, die insoweit für das Jahr 2000 aufgezeigt wurden. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch hier die ausschließlich andere Jahre als das Jahr 2002 betreffenden Umstände. Indes sprechen gegen eine eigenverantwortliche Leitung und Bewirtschaftung von Produktionseinheiten durch den Kläger im Jahr 2002 die bereits für das Jahr 2000 angeführten Umstände mit folgenden Besonderheiten:

138

Hinsichtlich der Stallnutzungen sprechen folgende Gegebenheiten gegen eine Erzeugereigenschaft des Klägers im Jahr 2002:

139

Über die Unterverpachtung des gesamten alten Boxenlaufstalls durch den Kläger an seinen Vater - und nicht die B. GbR - im Wirtschaftsjahr 2001/02, die Mitbenutzung des vom Kläger errichteten Tretmiststalls für den Winter 2001/02 durch Herrn G. B. (sechs Buchten), die Verpachtung von vier Buchten des Bullenstalls Apeler Straße 5 seitens Herrn G. B. an den Kläger für das Wirtschaftsjahr 2001/02 und über den Futtermitteltausch für den Winter 2001/02 gab es ursprünglich jeweils keine schriftlichen Verträge. Vielmehr wurden diese - wie der Kläger eingeräumt hat - erst auf Hinweis der Prüfer, schriftliche Verträge seien erforderlich, nachträglich aufgesetzt (Bl. 182 GA 10 LC 190/07). Dies erweckt den Eindruck, dass sie nachträglich den bei den Vor-Ort-Kontrollen vorgefundenen Verhältnissen angepasst wurden.

140

Zudem ist es unüblich, den gesamten alten Boxenlaufstall - wie im Wirtschaftsjahr 2001/02 geschehen - zum selben Pachtzins zu verpachten wie zuvor den halben Stall. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger selbst die Kapazitäten nicht benötigte und die B. GbR insoweit Bedarf hatte.

141

Die nachträglich erstellten Verträge über die Mitbenutzung des vom Kläger errichteten Tretmiststalls für den Winter 2001/02 durch Herrn G. B. (sechs Buchten) sowie über die Verpachtung von vier Buchten im Bullenstall Apeler Straße 5 seitens Herrn G. B. an den Kläger für das Wirtschaftsjahr 2001/02 enthalten ferner keine Regelungen dazu, welche Buchten genau verpachtet wurden. Dies spricht dafür, dass die verpachteten Stallgebäude im Rahmen einer gesamtbetrieblichen Bewirtschaftung genutzt wurden und die - anteilige - Nutzung der Ställe nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem einen oder anderen Betrieb zugeordnet werden konnte.

142

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 26. November 2001 waren im Bullenstall Apeler Straße 5 auch nicht vier, sondern fünf Buchten mit Tieren des Klägers belegt. Insoweit lag nach den Angaben der B. GbR im Verfahren 10 LC 190/07 lediglich eine kurzfristige mündliche Erlaubnis zur Nutzung einer weiteren Bucht, aber keine schriftliche Vertragsänderung vor.

143

Des Weiteren konnte bei der Vor-Ort-Kontrolle am 26. November 2001 im Tretmiststall das in einer Bucht gelagerte Heu nicht zugeordnet werden und es wurde in einer dem Kläger zuzuordnenden Bucht ein Deckbulle der B. GbR vorgefunden. Der insoweit zunächst erfolgte Vortrag, der Deckbulle sei vermutlich über die Buchtenabtrennung gesprungen, um zu den weiblichen Tieren zu gelangen, ist unglaubhaft. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, der Deckbulle sei bereits vor dem 5. Januar 2002 bis zum 22. Oktober 2003 an ihn "verliehen" worden, ist es - unabhängig von der Widersprüchlichkeit des Vorbringens - unüblich, ein wertvolles Tier wie einen Deckbullen ohne Gegenleistung und ohne schriftlichen Vertrag mehr als ein Jahr lang zu "verleihen".

144

Ferner beruhte die Vorgehensweise bei der Fütterung der Tiere lediglich auf mündlichen Vereinbarungen. Die am 30. Januar 2002 vorgelegte undatierte Vereinbarung für den Winter 2001/02 über den Tausch von Eckklötzen des Grassilos des Klägers mit der Grassilage von Herrn G. B. wurde erst nachträglich gefertigt. Dies erweckt wiederum den Eindruck, dass sie nachträglich den bei den Vor-Ort-Kontrollen vorgefundenen Verhältnissen angepasst wurde.

145

Über den Verkauf von Triticale im Jahr 2002 (10,24 ha zu 850,- EUR/ha) vom Kläger an die B. GbR für 3.050,- EUR, den Verkauf von Mais im Jahr 2002 (10,24 ha zu 850,- EUR/ha) von der B. GbR an den Kläger für 8.704,- EUR und den Verkauf von Maissilage im Jahr 2002 (650 m3 zu 20,- EUR/m3 vom Kläger an die B. GbR für 13.000,- EUR, über die jeweils Verrechnungen vorliegen (Bl. 189, 204, 205 GA 10 LC 190/07), wurden keine schriftlichen Verträge geschlossen, obwohl dies in Anbetracht des Umfangs dieser Verkäufe üblich gewesen wäre.

146

Nach der Abrechnung 2002 (Bl. 205 GA 10 LC 190/07) verkaufte der Kläger im Jahr 2002 der B. GbR zwei Bullenkälber (Fresser) und zwei Jungbullen, für welche insgesamt 1.600,- EUR verrechnet wurden. Es ist unüblich, Viehhandel ohne Aufstellung der einzelnen Tiere mit Ohrmarkennummern und Gewichtsangaben zu betreiben.

147

Das Flurstück 52, Flur 11, Gemarkung E., dessen Pächter nach einem Nachtrag aus dem Jahr 1987 zum ursprünglichen Pachtvertrag zwischen I. und dem Großvater des Klägers seither der Vater des Klägers ist, wurde nach den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen zu den Anträgen Agrarförderung des Klägers auch 2002 von diesem bewirtschaftet, ohne dass insoweit ein schriftlicher Vertrag mit dem Kläger vorlag (Bl. 32 BA D zu 10 LC 189/07).

148

Auch das Flurstück 100, Flur 11, Gemarkung E. wurde nach den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen zu den Anträgen Agrarförderung des Klägers im Jahr 2002 von diesem bewirtschaftet, ohne dass insoweit ein schriftlicher Vertrag mit dem Kläger vorlag (Bl. 32 BA D zu 10 LC 189/07).

149

5.

Da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Schlachtprämien für das Jahr 2002 hat, steht ihm auch der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.