Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.03.2021, Az.: 4 KN 129/18
Auslegung; Auslegungsbekanntmachung; Bekanntmachung; Bestimmtheit; Geltungsbereich; Geltungsbereich, räumlicher; Landschaftsschutzgebietsverordnung; räumlicher Geltungsbereich
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.03.2021
- Aktenzeichen
- 4 KN 129/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26 BNatSchG
- § 14 Abs 2 S 2 BNatSchGAG ND
- § 14 Abs 4 S 1 BNatSchGAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Wie die Auslegung des Entwurfs einer Landschaftsschutzgebietsverordnung hat auch
die Bekanntmachung der Auslegung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG Anstoßfunktion, d.h. sie muss in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, alle von der Unterschutzstellung möglicherweise Betroffenen auf die bevorstehende Auslegung des Verordnungsentwurfs hinzuweisen. Der Anstoßfunktion ist ausreichend Rechnung getragen, wenn das geplante Schutzgebiet durch geläufige geographische Bezeichnungen gekennzeichnet ist, die grundsätzlich auch in der Angabe des unter Schutz zu stellenden FFH-Gebiets bestehen können. Nicht notwendig ist es, bereits der Auslegungsbekanntmachung Kartenmaterial beizufügen.
2. Der räumliche Geltungsbereich von Verboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG zeichnerisch in Karten zu bestimmen. Karten in diesem Sinne sind nur solche, die auch Bestandteil der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind. Eine Ermittlung des räumlichen Geltungsbereichs von Verboten anhand von Kartenmaterial wie beispielsweise der FFH-Basiserfassung, das nicht Bestandteil der Verordnung ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht.
Tenor:
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 Satz 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Natura 2000-Untere Haseniederung“ im Landkreis Emsland in den Städten C. und A-Stadt vom 18. Dezember 2017 ist unwirksam, soweit sich die Verbote unter Buchstabe a bis d auf die in der Basiserfassung als maßgeblicher Lebensraumtyp 2310 „Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen“ (gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 a dieser VO) kartierten Grünlandflächen beziehen.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 30 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Natura 2000-Untere Haseniederung“ im Landkreis Emsland in den Städten C. und A-Stadt vom 18. Dezember 2017 ist unwirksam, soweit diese Norm sich auf „Waldflächen, die in der jeweils aktuellen Basiserfassung als wertbestimmender Lebensraumtyp gemäß § 2 Abs. 4 dieser VO kartiert wurden“ bezieht.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 Buchstabe e und f der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Natura 2000-Untere Haseniederung“ im Landkreis Emsland in den Städten C. und A-Stadt vom 18. Dezember 2017 sind unwirksam.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 19/20, der Antragsgegner zu 1/20.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Natura 2000 - Untere Haseniederung" im Landkreis Emsland in den Städten C. und A-Stadt.
Der Antragsteller ist als Hofnachfolger des ursprünglichen und mittlerweile verstorbenen Antragstellers, seinem Vater Herrn Herrmann A., Eigentümer von Ackerflächen im Bereich eines Altarms südöstlich der Stadt A-Stadt im Landschaftsschutzgebiet. Er betreibt zudem zusammen mit seiner Ehefrau auf seinem Hof, der außerhalb des Landschaftsschutzgebiets in der Ortschaft D. liegt, Schweinehaltung in Mastställen.
Die streitgegenständliche Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Natura 2000 - Untere Haseniederung" erließ der Antragsgegner aufgrund des Beschlusses des Kreistags vom 18. Dezember 2017. Am 21. Dezember 2017 wurde die Verordnung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland verkündet. Sie trat nach § 10 Abs. 1 VO am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft; gleichzeitig traten nach § 10 Abs. 2 VO die Verordnungen zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Landkreis Emsland, Landschaftsschutzgebiet „Viehweide Hamm“ (LSG EL 001) und „Haseufer A-Stadt“ (LSG EL 007) jeweils vom 30. Mai 1940 außer Kraft.
Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von knapp 1.200 ha. Es umfasst zahlreiche Areale unterschiedlicher Größe im Niederungsgebiet der Hase. Weitere Areale entlang des Flusslaufs und seiner Niederung mit einer Größe von insgesamt knapp 900 ha sind durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Natura 2000-Naturschutzgebiet in der unteren Haseniederung“ im Landkreis Emsland, in den Städten C. und A-Stadt unter Schutz gestellt worden. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung und die Naturschutzgebietsverordnung sorgen zusammen für die vollständige nationale Unterschutzstellung des FFH-Gebiets 045 „Untere Haseniederung“ mit der Gebietsnummer E.. Der Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebiets wird in § 1 Abs. 2 VO als ökologisch durchgängiger Flusslauf mit gut entwickelter Wasservegetation und zumindest teilweise naturnahen Ufern und dessen Aue mit feuchten Hochstaudenfluren, naturnahen Waldkomplexen, Altarmen, Binnendünen sowie mageren Wiesen und Weiden beschrieben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 VO wird es zu großen Teilen landwirtschaftlich genutzt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 5 VO ist die Haseniederung im FFH-Gebiet charakterisiert durch einen über weite Strecken naturnahen, mäandrierenden Flussverlauf; die Uferbereiche werden von Auewäldern mit Dominanz von Erlen, Eschen und Weiden in teilweise gut ausgeprägter, teilweise nur noch fragmentarischer Form begleitet (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VO); im Uferbereich der Aue kommen weiterhin feuchte Hochstaudenfluren, Hartholzwälder, naturnahe und reich strukturierte Laubwälder, Erlenbruchwälder, naturnahe Stillgewässer, Seggenriede, Röhrichte, Feucht-Nassgrünland, mesophiles Grünland sowie Intensivgrünland- und Ackerflächen vor (§ 2 Abs. 1 Satz 7 VO); auf sehr trockenen Abschnitten sind offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras sowie Sandheiden zu finden (§ 2 Abs. 1 Satz 8 VO). Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets ergibt sich aus den drei maßgeblichen Detailkarten, der Übersichtskarte und den drei Karten zur landwirtschaftlichen Nutzung, die nach § 1 Abs. 3 VO Bestandteil der Verordnung sind.
Der allgemeine Schutzzweck der Unterschutzstellung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VO nach Maßgabe der §§ 26 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur und Landschaft wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VO bezweckt die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet insbesondere die Gewährleistung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Hase und ihrer Aue mit ihren spezifischen Lebensraumbedingungen.
Als besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets bestimmt § 2 Abs. 3 VO die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines ökologisch durchgängigen Flusslaufs mit gut entwickelter Wasservegetation und naturnahen Ufern, mit z.T. feuchten Hochstaudenfluren als (Teil-)Lebensraum wandernder Fischarten und mit Eignung für Fischotter und Biber; von mesotrophen bis eurotrophen Altwässern und sonstigen Stillgewässern, u.a. als Lebensraum von Froschkraut; von Weiden-, Erlen-, Eschen- und Eichen-Auwäldern; von offenen Dünen in der Haseaue und am Talrand mit und anderen Sandmagerrasen; von mageren Flachland-Mähwiesen und -weiden in der Haseaue; von geeigneten Lebensräumen zum Schutz der im Gebiet vorkommenden, streng und besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 (2) Nr. 13 und 14 BNatSchG.
§ 2 Abs. 4 VO listet die Erhaltungsziele des Landschaftsschutzgebiets im FFH-Gebiet auf. Diese bestehen in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere des prioritären Lebensraumtyps 91E0 (Auenwälder mit Esche, Erle, Weide), der übrigen Lebensraumtypen LRT 2310 (Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen), 2330 (Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen), 3150 (Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften), 3260 (Fließgewässer mit flutender Wasservegetation), 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren), 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen), 9110 (Hainsimsen-Buchenwälder), 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche) sowie 91F0 (Hartholzauwälder) und der Tier- und Pflanzenarten Biber, Fischotter, Steinbeißer, Flussneunauge sowie Froschkraut.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 VO verbietet gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung des § 5 BNatSchG sowie der Bestimmungen gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 VO enthält eine Aufzählung der insbesondere untersagten Handlungen. Dazu gehören u.a. ackerbauliche Bewirtschaftungseinschränkungen wie das Verbot, gentechnisch veränderte Organismen einzubringen (Nr. 9), naturnahe Waldränder zu beseitigen oder beeinträchtigen (Nr. 14), Gewässern I., II. und III. Ordnung und deren Gewässerrandstreifen nach näheren Bestimmungen unbeschränkt zu düngen, zu kalken oder Pflanzenschutzmittel aufzubringen (Nr. 18), Grünland in Acker umzunutzen (Nr. 24), auf Ackerflächen das Bodenrelief oder die Bodengestalt zu verändern, Erdsilos, Dunglagerplätze und Feldmieten – mit Ausnahme vorübergehend gelagerter Kartoffeln und Rüben – anzulegen sowie geborgenes Erntegut zu lagern, landwirtschaftliche Produkte oder Abfälle zu lagern (Nr. 25a-c), auf Grünlandflächen das Bodenrelief oder die Bodengestalt zu verändern, Erdsilos, Feldmieten und Dunglagerplätze anzulegen sowie Mähgut liegen zu lassen, landwirtschaftliche Produkte oder Abfälle zu lagern, die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern, Kot aus der Geflügelhaltung auszubringen, von außen nach innen zu mähen (Nr. 26a-f), der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmittel, maschinelle Bodenbearbeitung vom 1.3. bis 15.6., Mahd vor dem 15.6. und Beweidung mit mehr als zwei Weidetieren bis zu 15.6. auf Grünlandflächen im öffentliche Eigentum (Nr. 27a-d), der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmittel, Beweidung vor dem 1.6., maschinelle Bodenbearbeitung sowie Über- oder Nachsaaten und Mahd vor dem 1.7. auf Grünlandflächen, die in der Basiserfassung als maßgebliche Lebensraumtypen 2310 „Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen“ und 2330 „Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen“ kartiert wurden (Nr. 28a-d) und die landwirtschaftliche Nutzung – mit Ausnahme der Weidenutzung – von Uferrandstreifen nach näheren Bestimmungen (Nr. 29). Weiter ist untersagt die Nutzung von Waldflächen, die in der jeweils aktuellen Basiserfassung als wertbestimmender Lebensraumtyp gemäß § 2 Abs. 4 VO kartiert wurden, ohne näher bezeichnete Bewirtschaftungsauflagen (Nr. 30a-i), die Nutzung von Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß § 2 Abs. 4 VO, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand „B“ oder „C“ aufweisen, ohne näher bezeichnete Bewirtschaftungsauflagen, wobei teilweise zwischen den Lebensraumtypen 9190, 91E0, 91F0 und 9110 differenziert wird (Nr. 31a-f), und die Nutzung von Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß § 2 Abs. 4 VO, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand „A“ aufweisen, ohne näher bezeichnete Bewirtschaftungsauflagen (Nr. 32a-e).
§ 3 Abs. 2 VO enthält einen Zustimmungsvorbehalt der Naturschutzbehörde zu Abweichungsmöglichkeiten von den Bestimmungen und Verboten des § 3 Abs. 1 VO sowie Regelungen zu dem dazugehörigen Antragsverfahren.
§ 4 VO regelt Freistellungen von den Bestimmungen und Verboten des § 3 VO. Freigestellt ist nach § 4 Abs. 3 VO die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern I., II. und III. Ordnung und der Deichanlagen nach näheren Vorgaben sowie nach § 4 Abs. 4 VO die natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in den Nutzungskarten dargestellten Flächen nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG mit Ausnahme der Verbote des § 3 Abs. 1 VO und nach § 4 Abs. 5 VO die natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft im Wald im Sinne des § 11 NWaldLG, § 5 Abs. 3 BNatSchG und mit Ausnahme der Verbote des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 13-17, 29-32 VO. § 4 Abs. 6 VO lässt Abweichungen von den Vorgaben des § 4 Abs. 1-5 VO mit Zustimmung der Naturschutzbehörde zu.
§ 5 VO enthält eine Befreiungsregelung und § 6 VO eine Anordnungsbefugnis unter Verweis auf § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG. § 7 VO regelt u.a. die Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, § 8 VO betrifft die Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der im Landschaftsschutzgebiet vorkommenden FFH-Lebensraumtypen/Anhang II-Arten, § 9 VO enthält Ordnungswidrigkeiten und § 10 VO bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie das gleichzeitige Außerkrafttreten der näher bezeichneten Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen aus dem Jahr 1940.
Am 21. Juni 2018 hat der Vater des Antragstellers gegen die im Amtsblatt vom 21. Dezember 2017 verkündete Landschaftsschutzgebietsverordnung einen Normenkontrollantrag gestellt. Nach dem Tod des Vaters hat der Antragsteller das Verfahren als Hofnachfolger weitergeführt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Normenkontrollantrags vor, dass die ackerbaulichen Bewirtschaftungseinschränkungen der angegriffenen Verordnung bei der Bewirtschaftung seiner innerhalb des Landschaftsschutzgebiets gelegenen Flächen ihn in seinen Rechten verletzen würden. Außerdem befürchtet er, dass die Unterschutzstellung von Flächen nahe seines Hofes die Fortführung der dort betriebenen Schweinemast beeinträchtigen würde, weil die schadstoffhaltige Abluft der Stallanlagen nicht unerhebliche Mengen an Sticksoff und Ammoniak in das Schutzgebiet eintrage. In einem in Zukunft absehbar notwendigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zwecks Vergrößerung seines Stalles, das allein zur Sicherung seines derzeit gehaltenen Mastbestandes durchgeführt werden müsse, würde ihm entgegengehalten werden, wenn sich Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft naturschutzfachlich weiter entwickeln, etwa zu Biotopflächen. Weiter erhebt der Antragsteller formell- sowie materiell-rechtliche Einwände gegen die Verordnung. Die Auslegung der Verordnung sei fehlerhaft bekanntgemacht worden, weil es bei der Auslegungsbekanntmachung an einer zumindest schlagwortartigen Kennzeichnung des Schutzgebiets bzw. entsprechendem Kartenmaterial gefehlt habe. Die Verordnung sei zudem fehlerhaft ausgefertigt worden, weil der Hauptverwaltungsbeamte ein Datum nicht hinzugefügt habe. Die Verkündung sei zu beanstanden, weil im Amtsblatt des Antragsgegners vom 21. Dezember 2017 die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung zusammen mit der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Natura 2000-Naturschutzgebiet in der unteren Haseniederung“ im Landkreis Emsland, in den Städten C. und A-Stadt in einer Bekanntmachung verkündet worden sei. Das Kartenmaterial sei dadurch widersprüchlich und unübersichtlich bekanntgemacht worden. Die „Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG)“ zeige die Eingrenzung des Landschaftsschutzgebiets, die zweite Karte zeige die räumliche Abgrenzung des Naturschutzgebiets. Verwirrung stifteten die Einzeichnung des FFH-Gebiets und die Darstellung von Teilgebieten, die der Unterteilung des Naturschutzgebiets dienten und für die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebiets nicht erforderlich seien. Materiell-rechtlich fehle es in dem Bereich des Landschaftsschutzgebiets, in dem seine Flächen liegen, an einer nachvollziehbaren Schutzgutermittlung. Entgegen der Darstellungen auf der Detailkarte 3 befinde sich im Bereich des Hase-Altarms nördlich des Naturschutz-Teilgebiets 12 „Negengehren“ kein Lebensraumtyp 2330 „offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen“. Dies habe auch eine sachkundige Begehung durch den Biologen Dr. F. von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bestätigt. Auch in früheren Zeiten sei dieser Lebensraumtyp am Altarm nicht vorhanden gewesen. Eine Kartierung als Biotop aus dem Jahr 2003 sei mittlerweile überholt. Ebenfalls prüfungsbedürftig sei, ob die vom Antragsgegner behauptete Waldvegetation im Erhaltungszustand „B, C“ tatsächlich dort vorliege, da es sich nur um vereinzelten Baumbestand ohne eigenes Waldklima handele. Eine Unterschutzstellung dieser Flächen sei nicht erforderlich gewesen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Zuordnung von einigen Teilgebieten zum Naturschutz- und anderen zum Landschaftsschutzgebiet mit teilweise gleichen Schutzzwecken sei ungewöhnlich und unpraktikabel. Auf Bedenken stoße, dass an anderer Stelle landwirtschaftliche Flächen großflächig von der Unterschutzstellung ausgenommen worden seien. Sachliche Gründe für diese Differenzierungen fehlten.
Der Antragsteller beantragt,
die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Natura 2000-Untere Haseniederung“ im Landkreis Emsland in den Städten C. und A-Stadt vom 18. Dezember 2017 für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er erwidert: Die formellen Einwände des Antragstellers seien nicht stichhaltig. Die von ihm an die Auslegungsbekanntmachung gestellten Anforderungen ergäben sich weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung und seien auch nicht mit Blick auf die Anstoßfunktion der Auslegungsbekanntmachung erforderlich. Eine fehlerhafte Ausfertigung sei nicht gegeben. Ebenso wenig könne ein Verkündungsmangel angenommen werden, da der veröffentlichten Karte die Außengrenzen des Landschaftsschutzgebiets eindeutig zu entnehmen seien. Materiell-rechtlich sei die Unterschutzstellung insbesondere des Gebiets um den Hase-Altarm nicht zu beanstanden. In der Basiserfassung zum FFH-Gebiet „Untere Haseniederung“ sei die Fläche Gemarkung D., Flur 7, Flurstück 17/2 als Lebensraumtyp 2330 „offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen“ ausgewiesen. Das Gebiet sei seit 2003 als nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop des Biotoptyps „Sonstiger Sand-Magerrasen auf Binnendünen“ kartiert worden. Dieser Biotoptyp werde standardmäßig dem Lebensraumtyp 2330 zugeordnet. Die Fläche werde seit Jahren extensiv mit Rindern beweidet; es werde ein Erschwernisausgleich beantragt. Aufgrund einer Inaugenscheinnahme am 20. September 2018 durch eine Mitarbeiterin des Fachbereichs Umwelt könne die Fläche als Sand-Trockenrasen angesprochen werden. Es seien entsprechende Zielarten auf der Fläche festgestellt worden, allerdings befinde sie sich insgesamt wegen des sich ausbreitenden Jacobskreuzkrauts in einem schlechten Erhaltungszustand. Dies hindere aber nicht die Zuordnung zum FFH-Lebensraumtyp 2330. Im Bereich des Altarms befinde sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch eine ausreichend große Waldfläche von einem Hektar mit sehr alten Eichenbäumen und einem eigenen Binnenklima. Die Herausnahme von Ackerschlägen aus dem FFH-Gebiet sei nicht möglich, da dieses Gebiet so, wie es an die EU weitergemeldet worden sei, unter Schutz gestellt werden müsse. Sachliche Gründe für eine Herausnahme von Ackerflächen im Bereich „Negengehren“ seien auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die natur- und landschaftsverträgliche Bodennutzung der auf den Nutzungskarten dargestellten Flächen nach guter fachlicher Praxis weiter erlaubt. Die Ausweisung von einigen Teilflächen des FFH-Gebiets als Naturschutzgebiet und anderen Teilflächen als Landschaftsschutzgebiet habe sich an bereits bestehenden Naturschutzgebieten, dem Vorkommen größerer Biotope nach § 30 BNatSchG sowie den Eigentumsverhältnissen an den Flächen gerichtet. Man sei dabei bemüht gewesen, die Beeinträchtigungen der im Bereich des Landschaftsschutzgebiets wirtschaftenden Landwirte so gering wie möglich zu halten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners (Beiakten 1 und 2) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Normenkontrollantrag, über den die Berichterstatterin aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2, 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden konnte, hat in geringem Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet.
Der Antrag ist statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. § 75 NJG enthält eine dementsprechende Bestimmung, so dass die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet "Natura 2000 - Untere Haseniederung" vom 18. Dezember 2017 der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.
Der Senat stellt klar, dass es sich bei dieser Verordnung gegenüber der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Natura 2000 - Untere Haseniederung" vom 12. Juni 2017 um eine eigenständige Norm handelt, da sie am 18. Dezember 2017 vom Kreistag des Antragsgegners als Verordnung beschlossen und im Amtsblatt des Landkreises Emsland vom 21. Dezember 2017 verkündet worden ist. Die der Verkündung der Verordnung im Amtsblatt vorangestellten Ausführungen, insbesondere die Überschrift „Erneute Bekanntmachung der Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Natura 2000-Naturschutzgebiet in der unteren Haseniederung‛ und über das Landschaftsschutzgebiet ‚Natura 2000-Untere Haseniederung‛ im Landkreis Emsland in den Städten C. und A-Stadt“, erwecken zwar möglicherweise den Eindruck, die im Amtsblatt vom 30. Juni 2017 nicht ordnungsgemäß bekanntgemachte Verordnung vom 12. Juni 2017 solle, nachdem der Antragsgegner den Fehler erkannt hatte, erneut mit einer Änderung des § 1 Abs. 3 Satz 1 bekanntgemacht werden. Tatsächlich ist aber weder die Verordnung vom 12. Juni 2017 erneut noch eine Änderungsverordnung, die vom Kreistag auch gar nicht beschlossen worden ist, bekannt gemacht worden. Vielmehr ist im Amtsblatt vom 21. Dezember 2017 die vom Kreistag des Antragsgegners am 18. Dezember 2017 beschlossene Verordnung verkündet worden. Diese Verordnung stellt keine Änderungsverordnung zur Verordnung vom 12. Juni 2017 dar, sondern eine eigenständige und vollständige Landschaftsschutzgebietsverordnung, die sich inhaltlich von der Verordnung vom 12. Juni 2017 unterscheidet.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn er kann als Eigentümer von Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung geltend machen, durch die Bestimmungen der Verordnung, die die Grundstücksnutzung einschränken, in seinem Eigentumsrecht verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antrag ist auch gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, weil er nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Körperschaft zu richten ist, die die Verordnung erlassen hat.
Ob der Antragsteller seine Antragsbefugnis zudem daraus herleiten kann, dass er in absehbarer Zukunft angesichts der durch die Unterschutzstellung eines Gebiets in unmittelbarer Nähe seines Mastbetriebs möglichen Entwicklung von Flächen zu Biotopen i.S. von § 30 BNatSchG oder zu FFH-Lebensraumtypen keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine bauliche Vergrößerung seiner Mastställe erhalten würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Allerdings vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ein derartiger Zusammenhang die Verletzung eines subjektiven Rechts begründen könnte, die für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendig ist. Allein das Interesse des Antragstellers an der Erweiterung seines bestehenden Betriebs außerhalb des Landschaftsschutzgebiets begründet kein subjektiv-öffentliches Recht, auch wenn diese Erweiterung zur Sicherung des derzeitigen Tierbestandes rechtlich irgendwann notwendig sein sollte. Denn einerseits kommt dem Antragsteller über die bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinaus bereits keine schützenswerte Rechtsposition zu. Andererseits begründet die bloße Möglichkeit, dass sich im Landschaftsschutzgebiet einzelne Bereich zu gesetzlich geschützten Biotopen entwickeln, die dann in einem weiteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen wären, keinen hinreichend konkreten Zusammenhang, um daraus die Verletzung einer Rechtsposition herleiten zu können (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12.9.2018 - 15 KF 17/17 -, juris Rn. 97 zum Einwand eines „heranrückenden Biotops“). Denn insoweit ist völlig unklar, ob und an welchen Stellen im Landschaftsschutzgebiet eine derartige Entwicklung überhaupt verwirklicht werden kann. Die Ver- und Gebote der Landschaftsschutzgebietsverordnung selbst beeinträchtigen den Antragsteller ebenfalls nicht direkt beim Betrieb von Mastställen. Handlungen außerhalb eines Landschaftsschutzgebiets dürfen nicht den Verboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung unterfallen, weil § 26 Abs. 2 BNatSchG nur in einem Landschaftsschutzgebiet – also innerhalb seiner Fläche – stattfindende Handlungen verbietet (Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand April 2020, § 19 Rn. 58). Die angegriffene Verordnung enthält dementsprechend keinerlei Normen, die den Eintrag von Schadstoffen, die sich über die Luft verbreiten, in das unter Schutz gestellte Gebiet verbieten oder begrenzen. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 VO verbietet es zwar, Stoffe aller Art, wie z.B. Müll, Schutt, Gartenabfälle, landwirtschaftliche Abfälle sowie Bodenbestandteile zu lagern oder einzubringen. Dieses Verbot richtet sich aber offensichtlich nicht gegen Luftverunreinigungen und schon gar nicht gegen solche aufgrund von Handlungen außerhalb des Landschaftsschutzgebiets; im Zweifel wären Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch im Lichte des § 26 Abs. 2 BNatSchG übereinstimmend mit höherrangigem Recht dahingehend auszulegen, dass sie nur Handlungen innerhalb des Landschaftsschutzgebiets betreffen.
Zudem statuiert § 4 Abs. 8 VO, dass bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte unberührt bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Daher wäre der Betrieb der bestehenden und genehmigten Mastställe durch den Antragsteller selbst dann, wenn die Verordnung – was nicht der Fall ist – Ver- oder Gebote enthielte, die den Betrieb von Mastställen außerhalb des Landschaftsschutzgebiets beeinträchtigen würden, von der Verordnung unbeeinträchtigt.
Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
Die Verordnung ist nicht wegen formeller Mängel unwirksam. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung nach Landesrecht. Die landesrechtlichen Vorgaben zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung und der Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln sind in § 14 NAGBNatSchG geregelt.
§ 14 Abs. 7 NAGBNatSchG bestimmt, dass eine Verletzung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatSchG unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung oder Satzung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird. Dabei muss der geltend gemachte Verstoß so konkret angesprochen werden, dass die zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde den Vorwurf nachprüfen kann (vgl. Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand April 2020, § 14 Rn. 55).
Der Antragsteller hat innerhalb der Präklusionsfrist eine Verletzung des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG den Anforderungen des § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG entsprechend gerügt. Er hat im Schriftsatz an das Gericht vom 24. Juli 2018 geltend gemacht, dass die Auslegungsbekanntmachung fehlerhaft sei, da sie nicht den Rechtsvoraussetzungen der Ersatzverkündung entspreche und aus ihr nicht ersichtlich sei, wo das Landschaftsschutzgebiet ungefähr verlaufe. Dieser Einwand ist hinreichend konkret. Er ist auch gegenüber der Naturschutzbehörde erhoben worden, weil der Antragsteller davon ausgehen durfte, dass sein Schriftsatz durch das Gericht dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht werden würde.
Allerdings begründet der erhobene Einwand keinen Mangel der Auslegung. Der Antragsgegner hat vielmehr die Vorgaben des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Einwendungen vorbringen kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG).
Wie die Auslegung selbst hat auch ihre Bekanntmachung Anstoßfunktion, d.h. sie muss in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, alle von der Unterschutzstellung möglicherweise Betroffenen sowie weitere interessierte Personen so rechtzeitig auf die bevorstehende Auslegung des Verordnungsentwurfs hinzuweisen, dass sie ausreichend Überlegungs- und Vorbereitungszeit haben, um sich darüber klar zu werden, ob und wie sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte oder Interessen von den ihnen zustehenden Äußerungsmöglichkeiten Gebrauch machen wollen (Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand April 2020, § 14 Rn. 29). Dem Bürger muss durch die Bekanntmachung die Kenntnis eröffnet werden, dass die vorgesehene Rechtsverordnung möglicherweise seine Interessen betrifft und er damit aufgerufen ist, sich um seine Belange zu kümmern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, juris für eine Wasserschutzgebietsverordnung; vgl. weiter VGH BW, Urt. v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 -, juris). Nicht erforderlich ist es indessen, dass bereits die Bekanntmachung selbst Kartenmaterial enthält oder die von der Verordnung voraussichtlich betroffenen Grundstücke im Einzelnen nennt. Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde zudem die Grenzen zwischen der Bekanntmachung der Auslegung und der Auslegung verschwimmen lassen sowie die Anforderungen an die Bekanntmachung der Auslegung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG überspannen. Die Bekanntmachung ist der Auslegung vorgeschaltet, sie ist der Hinweis auf diese. Die Anstoßfunktion der Auslegungsbekanntmachung bezieht sich damit auf die weitergehenden Informationsmöglichkeiten, die anhand der Auslegung des Verordnungsentwurfs und der Verordnungsbegründung gewonnen werden können. Insbesondere bei Schutzgebieten mit einer großen räumlichen Ausdehnung, zu denen Landschaftsschutzgebiete typischerweise gehören, würde eine Auslegungsbekanntmachung, die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG ortsüblich – in der Regel in einer örtlichen Tageszeitung oder durch Aushang in einem Hinweiskasten – zu erfolgen hat, an Prägnanz verlieren, wenn ihr ausgedehntes Kartenmaterial oder eine Aufzählung der betroffenen Grundstücke beigefügt werden müsste. Daher ist es ausreichend, wenn das geplante Schutzgebiet durch geläufige geographische Bezeichnungen gekennzeichnet wird, so dass betroffene Bürger aus der Bezeichnung des Schutzgebiets ohne Weiteres entnehmen können, dass ihre Grundstücke von der Verordnung erfasst werden können (VGH BW, Beschl. v. 10.2.1982 - 5 S 1831/81 -, NVwZ 1983, 560, 561; vgl. auch Blum/Agena/ Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand April 2020, §14 Rn. 29).
Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung. Der Name des Landschaftsschutzgebiets „Natura 2000-Untere Haseniederung“ lässt ohne Weiteres Rückschlüsse auf die geographische Lage des unter Schutz zu stellenden Gebiets zu; dieses befindet sich auch tatsächlich entlang des Flusslaufs der Hase. Zudem nimmt die Bekanntmachung Bezug auf die Städte A-Stadt und C., auf deren Gebiet sich das Landschaftsschutzgebiet befindet, und grenzt so seine Lage weiter ein. Zuletzt weist die Bekanntmachung auf die teilweise Gebietsidentität mit dem FFH-Gebiet „Untere Haseniederung“ hin. Auch wenn der Antragsteller als privater Grundeigentümer nicht direkt an der Auswahl des FFH-Gebiets beteiligt gewesen ist, hat diese Auswahl doch mit erheblicher Öffentlichkeitswirkung und Beteiligung der betroffenen Behörden, Kommunen und Interessenverbände stattgefunden, so dass der Hinweis auf ein der Europäischen Kommission gemeldetes FFH-Gebiet die erforderliche Anstoßfunktion grundsätzlich zu erfüllen vermag. Jedenfalls in der Zusammenschau kann der Gebietsbezeichnung „Natura 2000-Untere Haseniederung“, der Nennung der Städte C. und A-Stadt und dem Hinweis auf das FFH-Gebiet „Untere Haseniederung“ mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, welche Grundstücke möglicherweise von der Unterschutzstellung betroffen sein würden. Dem steht nicht entgegen, dass Teile des FFH-Gebiets „Untere Haseniederung“ als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden sollten und der Auslegungsbekanntmachung, die sich auch auf das Naturschutzgebiet „Natura 2000-Naturschutzgebiet in der unteren Haseniederung bezogen hat, insoweit nicht entnommen werden konnte, welche Flächen Natur- und welche Landschaftsschutzgebiet werden sollten. Der Anstoßfunktion ist bei der gleichzeitigen Bekanntmachung unterschiedlicher Verordnungen, die gemeinsam der Unterschutzstellung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie dienen, Genüge getan, wenn Betroffene – wie hier – ohne Weiteres erkennen können, dass ihre Flächen möglicherweise von einer der Verordnungen betroffen sind. Denn in diesem Fall ist davon auszugehen, dass Betroffene die weitergehenden Informationsmöglichkeiten im Rahmen der Auslegung nutzen werden und so in Erfahrung bringen, unter welche Verordnung ihre Flächen fallen sollen.
Die Unwirksamkeit der Verordnung ergibt sich auch nicht aus formellen Mängeln, die nicht der Rügepflicht des § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG unterliegen.
Der Kreistagsbeschluss, der der Verordnung zugrunde liegt, ist wirksam. Die Organzuständigkeit für den Beschluss von Satzungen und Verordnungen liegt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG ausschließlich bei der Vertretung, im Falle des Antragsgegners also beim Kreistag. Der wirksame Beschluss einer Verordnung durch den Kreistag setzt voraus, dass der Verordnungsinhalt den Kreistagsmitgliedern bei der Beschlussfassung vollständig bekannt ist (Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 28/15 -). So liegt es hier. Insbesondere haben die Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 sowie die weiteren Karten im Maßstab 1:10.000 dem Kreistag in der Form, in der sie in der Sitzung am 18. Dezember 2017 auch beschlossen worden sind, vorgelegen. Ob in diesen Karten sämtliche aktuell vorhandenen Straßen und Gebäude eingezeichnet sind, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Kreistagsbeschlusses. Entscheidend ist allein, dass den Mitgliedern des Kreistags bei der Beschlussfassung die räumliche Abgrenzung des Schutzgegenstandes, also des Landschaftsschutzgebiets „Natura 2000 - Untere Haseniederung“ bekannt gewesen ist. Daran bestehen angesichts der zeichnerischen Darstellung der Grenze des Landschaftsschutzgebiets in allen maßgeblichen Karten keine Zweifel.
Die Verordnung ist ferner nicht fehlerhaft ausgefertigt worden.
Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz enthält, wie zuvor bereits das Niedersächsische Naturschutzgesetz, keine nähere Bestimmung zur Ausfertigung von Schutzgebietsverordnungen. Allerdings ist anerkannt, dass eine Ausfertigung schon aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig ist. Zweck der Ausfertigung ist es zu bezeugen, dass der Norminhalt mit dem Willen des Normgebers übereinstimmt und dass das Rechtssetzungsverfahren dem höherrangigen Recht entsprechend durchgeführt wurde. Da die Ausfertigung die Authentizität des Norminhaltes bestätigt, muss die Ausfertigung nach dem Beschluss des Rates als dem Normgeber und vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen und dies muss aus der Datumsangabe ersichtlich sein. Zuständig für die Ausfertigung ist der Hauptverwaltungsbeamte; neben dem Datum erfordert eine ordnungsgemäße Ausfertigung seine eigenhändige handschriftliche Unterschrift, die mindestens den Familiennamen enthalten muss (Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand April 2020, § 14 Rn. 47 m.w.N.). Besteht eine Norm aus mehreren Teilen, nämlich – wie hier – aus einem Textteil und hiervon getrennten zeichnerischen Darstellungen (Karten), so ist es nicht geboten, dass beide Teile gesondert ausgefertigt werden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass durch eindeutige Angaben im Normtext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Karte zur Norm ausgeschlossen wird (Nds. OVG, Urt. v. 10.3.2005 - 8 KN 41/02 - m.w.N.).
Diese Anforderungen erfüllt die Ausfertigung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Natura 2000 - Untere Haseniederung“. Sie ist am Tag des Kreistagsbeschlusses über die streitgegenständliche Verordnung, dem 18. Dezember 2017 erfolgt. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung zeitlich vor dem Kreistagsbeschluss ausgefertigt worden ist und geht daher – wie es auch der Reihenfolge der vorgelegten Verwaltungsvorgänge entspricht – von einer späteren Ausfertigung aus. Das Ausfertigungsdatum lag damit auch vor der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Emsland vom 21. Dezember 2017. Ferner ist die Ausfertigung durch die eigenhändige Unterschrift des (damaligen) Hauptverwaltungsbeamten Landrat G. mit Datumsangabe erfolgt. Zudem hat der Hauptverwaltungsbeamte sowohl den Textteil der Verordnung als auch die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 VO mitveröffentlichen drei Detailkarten, die mitveröffentlichte Übersichtskarte sowie die drei Karten zur landwirtschaftlichen Nutzung, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 VO sämtlich Bestandteil der Verordnung sind, einzeln ausgefertigt, indem er sie mit Datum und Unterschrift versehen hat, so dass sich deshalb die Frage nach der ausreichenden Kenntlichmachung der Zugehörigkeit der Karten zum Normtext nicht stellt.
Die Verordnung leidet auch nicht unter einem Verkündungsfehler.
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG erfolgt die Verkündung im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt. Dieser Vorschrift hat der Antragsgegner entsprochen, indem er die Verordnung in seinem amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Emsland vom 21. Dezember 2017, bekanntgemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass das amtliche Verkündungsblatt des Antragsgegners den Vorgaben, die sich aus § 11 Abs. 2 NKomVG ergeben (dazu Senatsurt. v. 19.4.2018 - 4 KN 258/17 -), nicht genügt, liegen nicht vor.
Die Verkündung entspricht auch im Übrigen den Anforderungen aus § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften in der Verordnung zeichnerisch in Karten bestimmt. Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den Sätzen 3 bis 6 zu verfahren (§ 14 Abs. 4 Satz 2 NAGBNatSchG). Danach haben die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, eine Ausfertigung der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren (Satz 3). Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen (Satz 4). Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben (Satz 5). Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1:50 000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist (Satz 6). Dieser Fall einer Ersatzbekanntmachung nach § 14 Abs. 4 Satz 6 NAGBNatSchG ist vorliegend gegeben, weil der Antragsgegner auf einen Abdruck der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 VO maßgeblichen drei Detailkarten im Maßstab 1:10.000 sowie der drei Karten zur landwirtschaftlichen Nutzung im Maßstab 1:10.000, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 VO Bestandteil der Verordnung sind, in seinem Amtsblatt vom 21. Dezember 2017 verzichtet hat. Dass im Verordnungstext in § 1 Abs. 3 Satz 1 VO von „den drei maßgeblichen und mitveröffentlichten Detailkarten im Maßstab 1:10.000“ die Rede ist, diese Karten aber im Amtsblatt des Antragsgegners tatsächlich nicht mitveröffentlicht sind, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Verordnung. Dies könnte nur anzunehmen sein, wenn durch die fehlerhaft vermerkte Mitveröffentlichung der drei maßgeblichen Detailkarten potentiell Betroffene daran gehindert werden könnten, den genauen räumlichen Geltungsbereich der Verordnung nachzuvollziehen, indem sie davon abgehalten würden, die Detailkarten einzusehen, um den räumlichen Geltungsbereich der Schutzgebietsverordnung genau feststellen zu können (vgl. Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand April 2020, § 14 Rn. 43). Davon kann indessen keine Rede sein, weil jedem Leser des insoweit allein maßgeblichen Amtsblattes des Antragsgegners in Papierform sofort erkennbar ist, dass die Detailkarten tatsächlich nicht mitveröffentlich worden sind.
Daher kommt es für die rechtliche Beurteilung allein darauf an, ob den Vorgaben aus § 14 Abs. 4 Satz 3 bis 6 NAGBNatSchG entsprochen worden ist. Das ist hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass den Anforderungen aus § 14 Abs. 4 Satz 3 und 4 NAGBNatSchG nicht entsprochen worden ist, fehlen. Insbesondere enthält der Verordnungstext in § 1 Abs. 3 Satz 3 VO den nach § 14 Abs. 4 Satz 4 NAGBNatSchG erforderlichen Hinweis. Denn daraus geht hervor, dass Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten (Hervorhebung durch den Senat) bei der Naturschutzbehörde des Antragsgegners sowie den gebietsbetroffenen Gemeinden C. und A-Stadt kostenlos eingesehen werden können. Ferner sind die Vorgaben des § 14 Abs. 4 Satz 5 und 6 NAGBNatSchG beachtet worden, weil die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung in § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 VO eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 zum Bestandteil der Verordnung erklärt. Diese Übersichtskarte ist auch ordnungsgemäß mitverkündet worden. Eine ordnungsgemäße Verkündung erfordert grundsätzlich, dass dieser Bestandteil der Verordnung in Originalgröße im amtlichen Verkündungsblatt abgedruckt wird, da eine Karte mit einem abweichenden, insbesondere mit einem verkleinerten Maßstab den Verlauf der Grenze des unter Schutz gestellten Gebietes ungenauer als die Originalkarte wiedergibt. Dies gilt insbesondere, wenn die Übersichtskarte genau dem in § 14 Abs. 4 Satz 6 NAGBNatSchG zulässigen Mindestmaßstab von 1.50.000 entspricht, weil ein verkleinerter Abdruck dann den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspräche (vgl. Senatsurt. v. 29.9.2020 - 4 KN 308/19 -; 4.12.2018 - 4 KN 77/16 -, v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 - u. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 -; Nds. OVG, Urt. v. 15.9.2005 - 8 KN 72/02 - u. v. 13.3.2003 - 8 KN 236/01 - m.w.N.). Der hier erfolgte Abdruck der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 in Originalgröße im Amtsblatt des Antragsgegners vom 21. Dezember 2017 entspricht sämtlichen gesetzlichen Anforderungen.
Die Verordnung ist indessen materiell rechtswidrig, soweit die im Urteilstenor bezeichneten Vorschriften betroffen sind, und deshalb insoweit unwirksam. Im Übrigen steht die Verordnung mit höherrangigem Recht in Einklang.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet liegen für den unter Schutz gestellten Bereich vor. Nach § 19 Abs. 1 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen. Gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.
Das unter Schutz gestellte Gebiet ist gemessen an den in § 2 Abs. 1 VO angegebenen Schutzzwecken des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG sowohl schutzwürdig als auch schutzbedürftig.
Die untere Haseniederung zeichnet sich durch einen naturnahen, mäandrierenden Flusslauf mit Altarmen aus, in dessen Aue feuchte Hochstaudenfluren, naturnahe Wälder, Binnendünen mit offenen Grasflächen sowie magere Wiesen und Weiden liegen. Im Landschaftsschutzgebiet, das einen Teil des FFH-Gebiets „Untere Haseniederung“ umfasst, finden sich zahlreiche Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG des Rates v. 21.5.1992), die im Einzelnen in § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VO aufgelistet sind und den in ihnen vertretenen, schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften Lebensraum bieten. Zudem können der Flusslauf und die Auen innerhalb des unter Schutz gestellten Gebiets insgesamt Lebensraum für die in § 2 Abs. 4 Nr. 3 a, b, d und e VO bezeichneten Tierarten Biber, Fischotter, Steinbeißer und Flussneunauge und die in § 2 Abs. 4 Nr. 3 f VO bezeichnete Pflanzenart Froschkraut bieten, die zu den in Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gehören, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Damit steht die Schutzwürdigkeit des Landschaftsschutzgebiets im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG außer Frage und zwar ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem unter Schutz gestellten Gebiet auch um einen durch Landwirtschaft geprägten Kulturraum handelt. Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets ist nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bereits dann anzunehmen, wenn dessen Schutz der Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dient, so dass sogar intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in ein Schutzgebiet einbezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 -, NuR 2018, 776 Rn. 10). Es genügt, dass die entsprechenden Flächen ein tatsächliches Entwicklungspotential für die Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter aufweisen (Senatsurt. v. 21.5.2019 - 4 KN 141/17- u. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 -, NVwZ 2009, 719 Rn. 32). Vorliegend ist erklärter Schutzzweck der Verordnung neben der Erhaltung auch die Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Dass die Acker- und Grünlandflächen innerhalb des Landschaftsschutzgebiets angesichts der dort herrschenden naturräumlichen Gegebenheiten entsprechend entwickelt werden können, steht für den Senat außer Frage, zumal die Ackernutzung ausweislich der Begründung der Schutzgebietsverordnung erst in jüngerer Zeit Einzug in das Schutzgebiet gehalten hat (vgl. VO-Begründung S. 2 a.E.). Im Übrigen hätte der Senat auch für den Fall, dass nicht jede der geschützten Acker- und Grünlandflächen über ausreichendes Entwicklungspotential verfügen würde, keine Bedenken an deren Einbeziehung. Aus dem Kartenmaterial der Verordnung ergibt sich, dass sich die auf den Detailkarten bezeichneten Flächen, die den dort bezeichneten FFH-Lebensraumtypen zugeordnet sind, mit landwirtschaftlichen Acker- und Grünlandflächen mosaikartig abwechseln, so dass eine Einbeziehung dieser Flächen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Biotopvernetzung als auch der Pufferung zum Schutz der Lebensraumtypen und gefährdeten Arten im Landschaftsschutzgebiet auf der Hand liegt. Dass auch außerhalb des Landschaftsschutzgebiets Ackerflächen vorhanden sind, lässt die Einbeziehung von Ackerflächen in das Landschaftsschutzgebiet nicht willkürlich erscheinen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der zum Landschaftsschutzgebiet erklärte Bereich auch nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG schutzwürdig ist, weil er angesichts der dort vorkommenden zahlreichen unterschiedlichen Biotoptypen jedenfalls eine besondere Vielfalt und Eigenart aufweist und als naturnahe, mäandrierende Flussaue mit zahlreichen Altarmen auch über eine spezifische Schönheit verfügt.
Dem Vorbringen des Antragstellers, dass es an einer Schutzwürdigkeit der Flächen im Bereich des Hase-Altarms nördlich von „Negengehren“ fehle, ist nicht zu folgen. In der Detailkarte 3 ist für diese Flächen einerseits der Lebensraumtyp LRT 2330 „Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen“ und andererseits Wald der Lebensraumtypen LRT 91E0, 91F0, 9110 bzw. 9190 mit dem Erhaltungszustand B und C eingezeichnet. Die Schutzwürdigkeit eines Schutzgebiets bestimmt sich – wie soeben ausgeführt – nach den in der Schutzgebietsverordnung festgelegten Schutzzwecken und, soweit es dort um die Unterschutzstellung eines FFH-Gebiets geht, nach den in der Schutzgebietsverordnung festgelegten Erhaltungszielen, außer diese sind unrichtig (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 32 Rn. 58 m.w.N.). Eine Unrichtigkeit wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die in der Schutzgebietsverordnung festgelegten Erhaltungsziele auf der unter Schutz gestellten Fläche nicht verwirklicht werden könnten, weil die Lebensraumtypen, deren Schutz im FFH-Gebiet beabsichtigt ist, dort nicht erhalten oder wiederhergestellt werden können.
Es ist indessen nicht ersichtlich, dass die im Bereich des Altarms „Negengehren“ kartierten Lebensraumtypen gemäß den in § 2 Abs. 4 Satz 1 VO genannten Erhaltungszielen nicht erhalten oder wiederhergestellt werden könnten. Für die dem Lebensraumtyp 2330 Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen zugeordneten Flächen hat der Antragsteller zwar eine knappe schriftliche Bestätigung des Sachverständigen Dr. F. vom 6. Juni 2018 vorgelegt, dass der LRT 2330 auf der fraglichen Fläche nicht vorhanden sei. Abgesehen davon, dass diese Bestätigung keine weiteren Ausführungen enthält, widerspricht diese Einschätzung auch der vom Antragsgegner vorgelegten Biotopkartierung aus dem Jahr 2004, die erheblichen Indizwert für das Vorhandensein des bezeichneten Biotops hat (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2015 - 4 ME 270/15 - u. v. 4.12.2017 - 4 LA 335/16 -) und auf Teilen der Flächen sonstigen Sandtrockenrasen und sandigen Auenboden sowie Dünen ausweist. Auch die im Jahr 2009 gefertigte Umweltverträglichkeitsstudie zur Errichtung eines Schweinemaststalles sowie zur Umnutzung vorhandener Stallgebäude, an deren Erstellung der vom Antragsteller ins Feld geführte Sachverständige Dr. F. beteiligt gewesen ist, ordnet diesen Flächen einen auf den flachen Binnendünen liegenden Sandmagerrasen (RSR) zu. Nach der vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) erstellten Tabelle über die Zuordnung von FFH-Lebensraumtypen zu geschützten Biotopen in Niedersachsen aus Februar 2014 sind dem LRT 2330 die Biotope „offene Binnendünen“ und „Trockenrasen“ zugeordnet. Der dort in der Umweltverträglichkeitsstudie mit dem Kartierschlüssel RSR festgestellte Biotoptyp „Basenreicher Sandtrockenrasen“ bzw. der in der Biotopkartierung festgestellte Biotoptyp „sonstiger Sandtrockenrasen“ (RSZ) unterfällt ohne Weiteres der Kategorie „Trockenrasen“; die Geländebeschreibung lässt auch auf das Vorhandensein von offenen Binnendünen schließen und zwar unabhängig davon, ob diese Struktur in der Vergangenheit durch künstliche Aufschüttung oder einen natürlichen Prozess entstanden ist. Eine vom Antragsgegner veranlasste Begehung am 20. September 2018 hat überdies ergeben, dass eine für Sandmagerrasen typische Vegetation auf der fraglichen Fläche durchaus vorhanden ist, auch wenn sich die Fläche in einem schlechten Erhaltungszustand befindet. Daher bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass das Entwicklungsziel der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps 2330 Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 2b VO auf der entsprechenden Fläche auch erreicht werden kann.
Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass der FFH-LRT 2330 tatsächlich weder in der Vergangenheit noch aktuell vorhanden gewesen sein sollte, von einer Schutzwürdigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen. Denn angesichts der naturräumlichen Gegebenheiten auf der fraglichen Fläche bestehen keine Zweifel daran, dass diese Fläche ein tatsächliches Entwicklungspotential für die Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter aufweist.
Auch die FFH-Kartierung der im Bereich des Altarms vorhandenen mit Bäumen bestandenen Flächen als Wald der Lebensraumtypen 91E0 (Auenwälder mit Esche, Erle, Weide), 91F0 (Hartholzwälder), 9110 (Hainsimsen-Buchenwälder) bzw. 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche) mit dem Erhaltungszustand B und C hält den Einwänden des Antragstellers ohne Weiteres stand. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fraglichen Fläche gar nicht um Wald handelt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG ist Wald jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Letzteres bildet sich nicht erst bei mehreren Hektar umfassenden Waldflächen, es kann sich schon bei Flächen unter 1.000 qm einstellen. Entscheidend ist, dass sich auf der Fläche ein waldtypischer Haushalt im ökologischen und klimatischen Sinne entwickelt hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 2.7.2003 - 8 LB 45/01 -, juris; VG Hannover, Urt. v. 12.6.2018 - 4 A 2002/18 -, juris). Auf den fraglichen Flächen ist zweifelsohne Baumbestand vorhanden. Die vom Antragsteller herausgestellte teilweise nur wenige Meter geringe Breite steht dem erforderlichen Binnenklima nicht entgegen, weil sie nur die Ausläufer der Flächen betrifft. Insgesamt sind diese jedoch ausreichend groß, um ein eigenes Binnenklima bilden zu können.
Der unter Schutz gestellte Bereich ist überdies schutzbedürftig. Da eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie vorbeugend auch mögliche Gefahren ausschließt, genügt es für die Annahme der Schutzbedürftigkeit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schutzgüter, die eine Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets rechtfertigen, ohne die Unterschutzstellung abstrakt gefährdet wären; einer konkreten Gefahrensituation bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, 1020; Senatsurt. v. 2.7.2019 - 4 KN 298/15 -, v.19.4.2018 - 4 KN 343/15 - u. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2004 - 8 KN 34/02 -). Eine danach ausreichende abstrakte Gefährdung ist hier gegeben. Denn ohne eine Unterschutzstellung wäre das Landschaftsschutzgebiet mit seinen zahlreichen FFH-Lebensraumtypen durch eine uneingeschränkte forst-, landwirtschaftliche oder jagdliche Nutzung sowie eine störende Freizeitnutzung gefährdet.
Dass der Antragsgegner von der demnach bestehenden Befugnis, das Gebiet der Unteren Haseniederung nach § 19 NAGBNatSchG i.V.m. § 26 Abs. 1 BNatSchG unter Landschaftsschutz zu stellen, Gebrauch gemacht hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Liegen – wie hier – die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (Senatsurt. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 - m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -). Dieser Grundsatz findet allerdings nach § 32 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich des „Ob“ einer Unterschutzstellung eine Einschränkung, wonach die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären sind. Damit hat für das gesamte Landschaftsschutzgebiet, das ausschließlich aus Flächen besteht, die auch zum FFH-Gebiet „Untere Haseniederung“ gehören, die Pflicht zu einer Unterschutzstellung bestanden (vgl. Senatsurt. v. 2.9.2019 - 4 KN 298/15 -, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 - m.w.N. u. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 - u. - 4 KN 319/13 -). Im Übrigen verbleibt der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie das FFH-Gebiet unter Schutz gestellt wird, ein Handlungsspielraum, der in erster Linie durch eine nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 3 BNatSchG erfolgende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und der übrigen Beteiligten auf der anderen Seite geprägt ist (Senatsurt. v. 2.9.2019 - 4 KN 298/15 -, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 6.11.2002 - 8 KN 231/01 -, ferner BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68/06 - u. Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020).
Eine solche Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat der Antragsgegner hier vorgenommen. Er hat sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge eingehend mit den Nutzungsinteressen u.a. der Grundeigentümer sowie der übrigen Nutzungsberechtigten, auseinandergesetzt und diese in seine Erwägungen einbezogen. Dies verdeutlicht bereits die Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Anregungen und Bedenken der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, die aus den Beiakten ersichtlich ist. Dass den Naturschutzbelangen entgegenstehende Interessen von Grundeigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten Rechnung getragen worden ist, wird außerdem an den differenzierten Verbots- und Freistellungsregelungen deutlich. Insbesondere die Bestimmungen zur Nutzung der Grünland- und Waldflächen lassen ein abgestuftes Schutzkonzept erkennen, das die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt. Denn die Verbote und Bewirtschaftungsauflagen sind umso weitreichender je höher die naturschutzfachliche Wertigkeit der einzelnen Teilflächen ist. Im Übrigen hat der Antragsgegner ein differenziertes Schutzkonzept im FFH-Gebiet „Untere Haseniederung“ dadurch verwirklicht, dass er dieses Gebiet teilweise als Landschaftsschutzgebiet und teilweise als Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG ausgewiesen hat, das gegenüber dem Landschaftsschutzgebiet eine strengere Schutzkategorie mit weitergehenden Verbotsmöglichkeiten darstellt.
Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände hätte ohnehin nicht die Nichtigkeit der Schutzgebietsverordnung nach sich gezogen (vgl. Senatsurt. v. 2.9.2019 - 4 KN 298/15 -, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 25.9.2003 - 8 KN 2072/01 -, v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Dies wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn die Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit planerischer Entscheidungen gestellt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 122 f. m.w.N.), auch für Verordnungen, die gemäß § 26 BNatSchG erlassen werden, gelten würden. Das ist jedoch zu verneinen, weil die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung den Handlungsspielraum der Naturschutzbehörde prägt (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -), mit der Abwägung aller in Betracht kommenden Belange bei einer Planungsentscheidung nicht identisch ist (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988, a.a.O.; Senatsurt. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Daher kommt es lediglich darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets im Ergebnis zu beanstanden ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -; Senatsurt. v. 2.9.2019 - 4 KN 298/15 -, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr steht die Unterschutzstellung des in § 1 Abs. 3 VO näher bezeichneten Gebiets als Landschaftsschutzgebiet – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – mit höherrangigem Recht im Einklang.
Die in § 3 der Verordnung enthaltenen Verbotsnormen verstoßen allerdings teilweise gegen höherrangiges Recht, soweit ihr Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt ist.
Insgesamt ist der Schutzgegenstand der Verordnung, d.h. das unter Landschaftsschutz gestellte Gebiet, indessen hinreichend bestimmt. Die Karten, die nach § 1 Abs. 3 VO Bestandteil der Verordnung und in den Anlagen mitveröffentlicht sind, reichen zur Bestimmung des Schutzgegenstandes ohne Weiteres aus. Aus der Legende der Übersichtskarte ergibt sich ohne Zweifel, welche Flächen unter Landschaftsschutz gestellt worden sind, weil diese als hellgrau unterlegte Flächen in der Karte eingezeichnet sind. Dass überdies auch das gesamte, über das Landschaftsschutzgebiet hinausgehende FFH-Gebiet sowie die unter Naturschutz gestellten Flächen aus der Übersichtskarte ersichtlich sind, mindert die Erkennbarkeit der unter Landschaftsschutz gestellten Flächen nicht.
Allerdings lässt sich der räumliche Geltungsbereich von den in der Verordnung enthaltenen Verboten nicht ausnahmslos anhand dieser Karten bestimmen. Betroffen sind § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 Satz 1 und 2, Nr. 30, Nr. 31 Satz 1 Buchst. e und f, Nr. 31 Satz 2 und Nr. 32 Satz 2 VO.
§ 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG verlangt, dass in der Verordnung der Geltungsbereich von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmt wird. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit, welches vom Normgeber fordert, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann (vgl. Senatsurt. v. 2.11.2010 - 4 KN 109/10 -). Karten im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG sind nur solche, die auch Bestandteil der Verordnung sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG, der die Maßgabe enthält, dass in der Verordnung (Hervorhebung durch den Senat) der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmt werden. Außerdem kann nur so sichergestellt werden, dass der Geltungsbereich von Vorschriften aus der Verordnung selbst ermittelt werden kann. Eine Ermittlung des Geltungsbereichs von Vorschriften anhand von Karten oder Dokumenten, die nicht Bestandteil der Verordnung sind, entspricht daher den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG ebenso wenig wie eine Ermittlung des geschützten Teils von Natur und Landschaft anhand derartiger Karten (vgl. Senatsurt. v. 4.12.2008 - 4 KN 77/16 -).
Der räumliche Geltungsbereich der aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 Satz 1a-d VO folgenden Verbote für die in der Basiserfassung als maßgeblicher Lebensraumtyp 2310 „Sandheide mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen“ (gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2a VO) kartierten Grünlandflächen ist nicht durch die Karten, die Bestandteil der Verordnung sind, bestimmt. Denn auf den in § 1 Abs. 3 Satz 1 VO genannten Detailkarten, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 VO Bestandteil der Verordnung sind, sind zwar die ebenfalls von den Verboten betroffenen Grünlandflächen mit dem Lebensraumtyp 2330 „Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen“ (gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 b VO) durch eine schräge Schraffur gekennzeichnet, nicht jedoch die Grünlandflächen mit dem Lebensraumtyp 2310 „Sandheide mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen“ (gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2a VO). Der Hinweis in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 Satz 2 VO auf die „in der jeweils aktuellen Basiserfassung zum FFH-Gebiet gekennzeichnet(en) Flächen“ ist nicht geeignet, den Geltungsbereich des Verbots in Bezug auf die Grünlandflächen mit dem Lebensraumtyp 2310 „Sandheide mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen“ den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG entsprechend zu bestimmen. Denn bei den Karten, die die jeweils aktuelle Basiserfassung wiedergeben, handelt es sich nicht um Bestandteile der Verordnung.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 30 VO enthält das Verbot, Waldflächen, die in der jeweils aktuellen Basiserfassung als wertbestimmender Lebensraumtyp gemäß § 2 Abs. 4 dieser VO kartiert wurden, ohne unter Buchstaben a bis i näher bestimmte Bewirtschaftungsauflagen zu nutzen. Dieses Verbot verstößt entsprechend den obigen Ausführungen gegen § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG, weil die betreffenden Waldflächen nicht in den Karten, die Bestandteil der Verordnung sind, zeichnerisch dargestellt sind. Daher ist das o.a. Verbot unwirksam, soweit es sich auf Waldflächen, die in der jeweils aktuellen Basiserfassung als wertbestimmender Lebensraumtyp gemäß § 2 Abs. 4 dieser VO kartiert wurden, bezieht. Hingegen ist das Verbot nicht zu beanstanden, soweit es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 und 32 VO auch auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß § 2 Abs. 4 VO, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand „B“ oder „C“ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 VO) bzw. „A“ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 32 VO) aufweisen, gilt. Diese Flächen sind nämlich in den maßgeblichen Detailkarten zur Landschaftsschutzgebietsverordnung zeichnerisch dargestellt. Anhand der Legende lassen sich die Waldflächen der in § 2 Abs. 4 VO genannten Lebensraumtypen 91E0, 91F0, 9110 und 9190 mit dem Erhaltungszustand „A“ als diagonal kariert schraffierte Flächen und mit dem Erhaltungszustand „B“ und „C“ als waagerecht schraffierte Flächen ohne Weiteres ermitteln. Durch den jeweils im letzten Satz des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 VO bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 32 VO enthaltenen Hinweis auf die Darstellung aller Wälder, die einem Lebensraumtyp gemäß § 2 Abs. 4 VO und dem Erhaltungszustand „B“ und „C“ bzw. „A“ zugeordnet werden, in den maßgeblichen Karten zur Verordnung (1:10.000) bzw. in der jeweils aktuellen Basiserfassung zum FFH-Gebiet hat der Verordnungsgeber verdeutlicht, dass insoweit eine Übereinstimmung zwischen den Detailkarten der Verordnung und der zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuellen Basiserfassung besteht. Demzufolge ist der Geltungsbereich des Verbots in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 30 VO, soweit es die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 und 32 VO bezeichneten Waldflächen betrifft, durch die Karten der Verordnung entsprechend der Maßgabe § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG hinreichend bestimmt.
Entsprechendes gilt für die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 und 32 VO mit Ausnahme der Bewirtschaftungsauflagen in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 Buchst. e und f VO. Der Geltungsbereich der letztgenannten Bewirtschaftungsauflagen ist nämlich nicht anhand der maßgeblichen Karten zur Verordnung zu ermitteln, so dass diese Vorschriften insgesamt mit § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG nicht in Einklang stehen. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 Buchst. e VO betrifft die künstliche Verjüngung von Wäldern, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand „B“ oder „C“ aufweisen und die in der Basiserfassung den wertgebenden Lebensraumtypen 9190, 91E0 und 91F0 zugeordnet werden. Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 VO genannten Detailkarten, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 VO Bestandteil der Verordnung sind, stellen zwar sämtliche Waldflächen der Lebensraumtypen 91E0, 91F0, 9110 und 9190 mit dem Erhaltungszustand „B“ und „C“ dar. Sie differenzieren jedoch nicht zwischen diesen vier Lebensraumtypen, so dass anhand der Detailkarten nicht ermittelt werden kann, welche Flächen den wertgebenden Lebensraumtypen 9190, 91E0 und 91F0 zuzuordnen sind, auf die sich die Bewirtschaftungsauflage des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 Buchst. e VO ausschließlich beziehen. Auch hier vermag der Hinweis auf die jeweils aktuelle Basiserfassung zum FFH-Gebiet am Ende von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 VO die Norm nicht hinreichend bestimmt zu machen, weil diese bzw. deren Karten nicht Bestandteile der Verordnung sind. Unbestimmt ist dementsprechend auch der räumliche Geltungsbereich der Bewirtschaftungsauflage in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 Buchst. f VO, welche die künstliche Verjüngung von Wäldern, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand „B“ oder „C“ aufweisen und die in der Basiserfassung dem wertgebenden Lebensraumtyp 9110 zugeordnet werden, betrifft.
Die übrigen Verbote der Verordnung stehen indessen mit höherrangigem Recht in Einklang.
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Naturschutzbehörde kann demnach unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 5 Abs. 1 BNatSchG) Handlungen, die den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, verbieten. Unter „Charakter“ des Gebiets sind die Gesamteigenschaften und der Gesamteindruck des Landschaftsschutzgebiets, also die natürlichen Eigenarten des gesamten Landschaftsensembles, zu verstehen, wie sie in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 UAbs. 3 VO aufgeführt sind. Diesen Gebietscharakter verändern alle Handlungen, die negative Auswirkungen auf die Gesamteigenschaften und den Gesamteindruck des Gebiets haben und dadurch seinen Gesamtwert für den Landschaftsschutz herabmindern (Senatsurt. v. 15.10.2019 - 4 KN 185/17 - u.v. 4.12.2018 - 4 KN 77/16 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 41/01 -, NuR 2002, 56; VGH Mannheim, Urt. v. 25.6.1987 - 5 S 3185/86 -, NuR 1988, 288 [BVerwG 10.03.1988 - BVerwG 4 B 41.88]; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 26 Rn. 27; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 19 Rn. 61). Besondere Schutzzwecke sind die in der Schutzerklärung gebietsspezifisch niedergelegten Schutzzwecke, zu denen Handlungen sich nicht in Widerspruch setzen dürfen (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 26 Rn. 28).
Allerdings darf die Naturschutzbehörde repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur dann erlassen, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Handlungen den Gebietscharakter schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen, da landschaftsschutzrechtliche Verbote nicht weiterreichen dürfen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist (vgl. Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -; Nds. OVG, Urt. v. 18.3.2003 - 8 KN 236/01 -, m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 12.7.1956 - I C 91.54 -, BVerwGE 4, 57; BayVGH, Urt. v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 -; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 19 Rn. 57). Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürfen dementsprechend nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (Senatsurt. v. 15.10.2019 - 4 KN 185/17 -, v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 - m.w.N.; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 19 Rn. 56).
Da es sich um eine Landschaftsschutzgebietsverordnung handelt, die dem FFH-Gebietsschutz im Sinne von § 32 Abs. 2 BNatSchG dient, müssen die Verbote auch die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets berücksichtigen (vgl. Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 32 Rn. 68), die vorliegend in § 2 Abs. 4 VO aufgelistet sind. Dementsprechend regelt § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, dass in FFH-Gebieten durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen ist, dass den Anforderungen des Art. 6 der FFH-Richtlinie entsprochen wird. Damit dienen die in § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG neben anderen Maßnahmen erwähnten „geeigneten Verbote“ namentlich dem Schutz der ökologischen Erfordernisse der natürlichen FFH-Lebensraumtypen und der FFH-Arten, die in diesen Gebieten vorkommen (vgl. Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie), sowie der Vermeidung der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten und von Störungen der Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken könnten (vgl. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie). Ob § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG als eigenständige Ermächtigungsgrundlage neben § 26 Abs. 2 BNatSchG tritt oder ob es sich hierbei um eine Aufgabenzuweisungsnorm handelt, die die Naturschutzbehörden objektiv-rechtlich zur Beachtung der sich aus Art. 6 FFH-Richtlinie ergebenden Anforderungen verpflichtet, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kann die Ermächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 2 BNatSchG ohne Weiteres so ausgelegt werden, dass sie auch den Erlass von lokalen Verbotsnormen ermöglicht, die der Durchsetzung der in Art. 6 FFH-Richtlinie geregelten Vorgaben dienen (vgl. Senatsurt. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -).
Daran gemessen begegnen die in der Verordnung enthaltenen Verbote, insbesondere die vom Antragsteller gerügten ackerbaulichen Bewirtschaftungsauflagen, keinen rechtlichen Bedenken.
Das Verbot der Einbringung gentechnisch veränderter Organismen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 VO ist rechtmäßig. Es liegt auf der Hand, dass die in § 2 Abs. 1 und 3 VO genannten heimischen Naturräume sowie die in § 2 Abs. 4 VO bezeichneten Lebensraumtypen effektiv nur erhalten, entwickelt bzw. wiederhergestellt werden können, wenn gentechnisch veränderte Organismen, die den heimischen Naturräumen eben fremd sind, von ihnen ferngehalten werden, so dass die verbotenen Handlungen den besonderen Schutzzwecken der Verordnung schlechthin zuwiderlaufen. Das Verbot ist zur Zielerreichung geeignet und erforderlich. An seiner Verhältnismäßigkeit bestehen keine Zweifel.
Für dieses – wie auch für alle anderen Verbote des § 3 Abs. 1 VO – wird die Verhältnismäßigkeit durch die Regelung in § 3 Abs. 2 VO sichergestellt. Denn § 3 Abs. 2 VO enthält eine Ausnahmeregelung, indem dort bestimmt wird, dass mit Zustimmung der Naturschutzbehörden in begründeten Einzelfällen von den Bestimmungen und Verboten des § 3 Abs. 1 VO abgewichen werden kann (Satz 1). Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn und soweit durch diese Ausnahmen keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen des Landschaftsschutzgebiets oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind (Satz 2). Die Erteilung der Zustimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden (Satz 4). Das in dieser Norm eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert, wenn und soweit Beeinträchtigungen oder nachhaltige Störungen für die genannten Schutzgüter nicht zu befürchten sind bzw. durch entsprechende Auflagen verhindert werden können, weil in einem derartigen Fall eine gegenteilige Entscheidung rechtlich nicht zu rechtfertigen wäre. Überdies sieht § 3 Abs. 2 Satz 6 VO eine fiktive Antragsgenehmigung bei einer Nichtentscheidung der Behörde binnen zwei Monaten nach Antragseingang vor.
Das Verbot der Beseitigung oder Beeinträchtigung naturnaher Waldränder in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 VO ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verbot ist zur Erhaltung des Gebietscharakters und zur Verfolgung der Schutzzwecke und Erhaltungsziele der Verordnung offensichtlich erforderlich, weil Waldränder eine artenreiche Übergangszone zur freien Landschaft bilden und den dahinterliegenden Wald vor Einflüssen von außen schützen. Die Beseitigung oder Beeinträchtigung naturnaher Waldränder würde den besonderen Schutzwecken damit schlechthin zuwiderlaufen. Das aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 VO folgende Verbot, das von den Freistellungsregelungen in § 4 Abs. 4 und 5 VO ausdrücklich nicht erfasst ist, greift auch nicht übermäßig in die Rechte der Betroffenen ein, weil die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung davon unbeeinträchtigt bleibt; zudem wird die Verhältnismäßigkeit durch die bereits erwähnte Ausnameregelung des § 3 Abs. 2 VO sichergestellt.
Die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 VO ergebende Beschränkung der Düngung, Kalkung oder Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern und deren Randstreifen ist ohne Weiteres gerechtfertigt. Sie dient ausweislich der Verordnungsbegründung vor allem dem Schutz des in § 2 Abs. 4 Nr. 2d VO genannten wertbestimmenden Lebensraumtyps 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation, dessen Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eine unbeschränkte Zufuhr von Dünger, Kalk und Pflanzenschutzmittel zuwiderlaufen würde. Entsprechendes dürfte für den wertbestimmenden Lebensraumtyp 3150 Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften gelten. Die Verhältnismäßigkeit des Verbots wird insbesondere durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18a VO sichergestellt, wonach die Düngung, die Kalkung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf einem 10m bzw. 5m bzw. 2m breiten Gewässerrandstreifen (je nach Gewässerart) alternierend im 2-Jahres-Rhythmus erlaubt bleiben.
Das Verbot der Umnutzung von Grünland in Acker nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 24 VO verhindert die Veränderung des bestehenden Gebietscharakters, ist zur Verfolgung der Schutzzwecke der Verordnung – insbesondere der Entwicklung und Wiederherstellung von mageren Flachland-Mähwiesen und -weiden in der Haseaue nach § 2 Abs. 3, 5. Spiegelstrich VO – schlechthin erforderlich und unterliegt keinen rechtlichen Zweifeln, zumal die bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen durch dieses Verbot nicht beeinträchtigt werden und im Übrigen Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 VO möglich sind.
Die Verbote und Beschränkungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 25 bis 29 VO sind mit Ausnahme des teilweise rechtswidrigen Verbots aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 VO ebenfalls rechtmäßig. Sie sind – insbesondere soweit die Veränderung des Bodenreliefs oder der Bodengestalt, der Grünlandumbruch sowie die Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten und Abfällen betroffen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 25a-c, Nr. 26a-d) – zum Schutz des Gebietscharakters vor Veränderungen erforderlich. Zudem werden durch das Lagerungsverbot die im Schutzgebiet befindlichen Gewässer vor dem Eintrag von Fremdstoffen geschützt. Damit verwirklichen die entsprechenden Verbote auch den besonderen Schutzzweck nach § 2 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 VO, insbesondere die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines ökologisch durchgängigen Flusslaufs und von mestrophen bis eurotrophen Altwässern und sonstigen Stillgewässern. Dies gilt auch in Bezug auf das Verbot der Aufbringung von Kot aus der Geflügelhaltung auf Grünlandflächen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 26e VO), das ohnehin nicht der guten fachlichen Praxis entsprechen dürfte. Durch das Verbot der Mahd von außen nach innen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 26f VO) wird sichergestellt, dass vor allem bodenbrütende Vögel, die vom besonderen Schutzzweck des § 2 Abs. 3, letzter Spiegelstrich VO umfasst sind, nicht bei der Mahd getötet werden. Die weitergehenden Verbote bzw. Bewirtschaftungsauflagen in Bezug auf Grünlandflächen im öffentlichen Eigentum (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 27a-d VO) bzw. Grünlandflächen, die als Lebensraumtyp 2330 „Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen“ kartiert wurden, sind ohne Weiteres zur Erreichung der besonderen Schutzzwecke erforderlich. Dasselbe gilt für das Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 29 VO, das an den in Satz 2 genannten Gräben ohnehin nicht gilt. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur durch die Ausnameregelung des § 3 Abs. 2 VO Rechnung getragen, sondern überdies durch die Abstufung der das Grünland betreffenden Bewirtschaftungsauflagen, indem Privateigentümer weniger einschränkende Bewirtschaftungsauflagen zu erfüllen haben als Nutzer von Grünlandflächen im öffentlichen Eigentum.
Der Senat hat überdies keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der übrigen Verbote, die in § 3 Abs. 1 Satz 2 VO und teilweise auch in den Freistellungsregelungen des § 4 VO enthalten sind. Denn sämtliche Verbote und Beschränkungen betreffen Handlungen, die den besonderen Schutzzwecken der Verordnung entgegenstehen, bzw. verhindern eine Veränderung des Gebietscharakters. Für sämtliche Verbote sind durch § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 6 VO zudem Ausnahmen möglich. Weitere Verbote und Beschränkungen hat der Senat im heute ebenfalls entschiedenen Parallelverfahren eingehend geprüft und für rechtmäßig befunden. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren 4 KN 139/18 wird Bezug genommen.
Die in den Verboten der Verordnung liegenden Beschränkungen der Eigentums- und Nutzungsrechte der Antragstelle verstoßen ferner nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen – wie die Verordnung des Antragsgegners – lediglich nachgezeichnet wird (Senatsurt. v. 30.10.2017 – 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2007 - 4 KN 57/07 -; ferner BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, m. w. Nachw.). Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 -). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, Beschl. v. 18.7.1997, a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Wie dargelegt hat der Antragsgegner in § 4 VO insbesondere die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in erheblichem Umfang ermöglichende Freistellungen von den Verboten des § 3 VO getroffen. In den Fällen, in denen es durch die Verbote zu unzumutbaren Belastungen des jeweiligen Nutzungsberechtigten kommt und eine ausnahmsweise Zulassung der Nutzung nicht nach § 3 Abs. 2 VO oder § 4 Abs. 6 VO in Betracht kommt, besteht nach § 5 Abs. 1 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG im Einzelfall die Möglichkeit, eine Befreiung von dem jeweiligen Verbot zu beantragen. Zur Realisierung von Plänen und Projekten enthält § 5 Abs. 2 VO unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG eine Befreiungsmöglichkeit. Schließlich ist, sollte eine Befreiung im Einzelfall nicht in Betracht kommen, unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG eine Entschädigung in Geld zu leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit 95% ganz überwiegend angesetzte Quote des Antragstellers trägt dem Umstand seines weitgehenden Unterliegens Rechnung.