Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.03.2021, Az.: 1 MN 163/20

Abwägungserheblichkeit; Acker; Antragsbefugnis; Aussicht; Belange, private; Feld; freie Aussicht; Normenkontrollantrag; Normenkontrolleilantrag; Sichtbeziehungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.03.2021
Aktenzeichen
1 MN 163/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Erhalt der freien Aussicht auf ein Feld sowie den Kamm des Wesergebirges in weiter Entfernung begründet keinen abwägungserheblichen Belang, der in der Bauleitplanung zu berücksichtigen wäre (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 19.5.2009 - 1 MN 12/09 -, BRS 74 Nr. 51 = juris Rn. 8 f.).

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 15 "Westlich Kornweg" der Antragsgegnerin; sie befürchtet insbesondere eine Belästigung durch Verkehrslärm und einen Verlust ihrer freien Aussicht auf ein Feld.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks F-Straße in A-Stadt, OT G., das mit einem selbst genutzten Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt unmittelbar nördlich der (damaligen) Grenze zwischen der Gemeinde Haste und der Antragsgegnerin; südlich schließen sich ein in Ost-West-Richtung verlaufender Graben sowie schon auf dem Gebiet der Antragsgegnerin ausgedehnte Ackerflächen an. Westlich des Grundstücks verläuft in Nord-Süd-Richtung der Hohnhorster Weg, wiederum westlich befinden sich ebenfalls ein Graben sowie Ackerland. Bei dem Hohnhorster Weg handelt es sich um einen ab dem weiter nördlich gelegenen Einmündungsbereich der Straße Am Loh nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen asphaltierten Wirtschaftsweg mit einer Breite von rund 3 m. In Höhe der Querung des Grabens ist dieser mittels eines umklappbaren Pfostens für den Verkehr gesperrt.

Die Antragsgegnerin verfolgt ebenso wie die Nachbargemeinde Haste das Ziel, in der Nähe des Bahnhofs Haste und damit in verkehrsgünstiger Lage neue Wohnbauflächen auszuweisen. Zu diesem Zweck setzt der angegriffene Plan, den die beiden Gemeinden in zeitlich und inhaltlich koordinierten, aber jeweils selbstständig durchgeführten Verfahrensschritten (Satzungsbeschlüsse in Haste am 22.6.2020 und in Hohnhorster Weg am 27.1.2020) aufgestellt haben, auf dem südlich des Antragstellerinnengrundstücks gelegenen Acker Wohnbauflächen mit rund 60 bis 70 Bauplätzen fest. Bei Planungsbeginn lag nur ein kleiner Teil des Plangebiets, nämlich ein Grünstreifen im Norden sowie ein Teil der bereits bestehenden Straße Am Loh im Gebiet der Gemeinde Haste. Während des Planungsverfahrens verständigten sich die Gemeinde Haste und die Antragsgegnerin darauf, dass die nördliche Hälfte des Plangebiets zukünftig zu Haste gehören sollte. Der Gebietsänderungsvertrag wurde im Oktober 2020 nach Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans am 30. September 2020 bekannt gemacht.

Die verkehrliche Erschließung des neuen Baugebiets erfolgt über ein Ringstraßensystem, das im Osten des Plangebiets an die Straßen Am Loh und Kornweg angebunden ist. Nach Westen setzt der Plan eine Anbindung an den Hohnhorster Weg fest, dessen Ausbau allerdings nicht vorgesehen ist. In der Planbegründung heißt es dazu, eine weitere Anbindung des Plangebiets mittels des Hohnhorster Weges sei nicht sinnvoll, da dieser nach Norden hin zur Aufnahme des auftretenden Verkehrs nicht ausreichend leistungsfähig sei. Um die erforderlichen Straßenbreiten, die für eine geordnete Abwicklung der mit dem Plangebiet verbundenen Verkehre erforderlich seien, vorhalten zu können, sei u.a. die Verlegung des westlich sich an den Hohnhorster Weg anschließenden Gewässers erforderlich. Darüber hinaus würde in diesem Bereich bezogen auf die im östlichen Anschluss sich darstellende Wohnbebauung und die damit verbundenen Außenwohnbereiche eine zusätzliche und verkehrsplanerisch nicht erforderliche Mehrbelastung in Form von Verkehrslärm bewirkt. Diese Maßnahmen und Wirkungen ließen die Inanspruchnahme des Hohnhorster Weges unverhältnismäßig und rechtlich mehr als fragwürdig erscheinen, sodass von einer Einbeziehung des Hohnhorster Weges zum Zwecke der Erschließung des Plangebietes abgesehen werde. Zum Hohnhorster Weg sei nur die Verbindung für Fußgänger und Radfahrer zulässig, sodass im Rahmen der konkreten Erschließungsplanung auf eine max. befestigte Ausbaubreite von 3 m hingewirkt werde.

Die Antragstellerin erhob gemeinsam mit weiteren Nachbarn bereits im Planaufstellungsverfahren eine Vielzahl von Einwänden. Insbesondere begehrte sie unter Berufung auf entsprechende frühere Äußerungen der Gemeinde Haste die Freihaltung des Ackers von Bebauung, um den Naherholungswert und das Landschaftsbild in der Umgebung zu bewahren. Zudem wandte sie sich gegen den vom dem Gebiet ausgehenden Lärm. Diese Einwände wies die Antragsgegnerin zurück. Soweit gegenüber der Antragstellerin seinerzeit geäußert worden sei, dass eine weitere Bebauung nicht erfolgen solle, binde das die Gemeinde nicht auf ewig. Ihre Aufgabe sei es vielmehr, den erheblichen Bedarf an Wohnbauflächen zu decken. Dabei könne der einzelne Anlieger kein Recht auf Freihaltung von Sichtbeziehungen in die freie Landschaft für sich reklamieren. In Bezug auf die Verkehrsentwicklung und die zukünftig zu erwartende Immissionssituation seien keine erheblichen Beeinträchtigungen der bestehenden Wohnsiedlungsbereiche zu erwarten.

Mit Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan und den weiteren Plan der Gemeinde Haste sowie begleitenden Normenkontrolleilanträgen verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter; die Antragsgegnerin und die Beigeladene, die das Baugebiet entwickelt, treten den Anträgen entgegen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehlt.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren und ebenso im Normenkontrolleilverfahren eine Person nur antragsbefugt, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, juris Rn.7 m.w.N.). Einen eigenen abwägungserheblichen Belang, den die Antragsgegnerin verletzt haben könnte, hat die Antragstellerin nach diesen Maßstäben nicht geltend gemacht.

Ein abwägungserheblicher Belang folgt zunächst nicht aus einer Zunahme von Verkehrsimmissionen aufgrund des Neubaugebiets, das über die Straßen Am Loh und Kornweg von Osten her erschlossen wird. Die Straße Am Loh liegt nicht „nur einige Meter“, sondern - die Antragsgegnerin hat darauf zu Recht hingewiesen - rund 130 m vom Grundstück der Antragstellerin entfernt; dazwischen befinden sich mehrere Reihen Wohnhäuser. Eine auch unterhalb der Richtwerte der DIN 18005 abwägungserhebliche Zunahme von Verkehrslärm ist aufgrund dieser Sachlage bei nur 500 Fahrbewegungen am Tag, die sich auf beide Erschließungsstraßen verteilen, offensichtlich nicht zu erwarten. Der Abstand zum Kornweg beträgt bei Abschirmung durch das Neubaugebiet sogar mehr als 440 m; insofern ist auch hier eine abwägungserhebliche Lärmzunahme ausgeschlossen.

Abwägungserheblich ist das Interesse der Antragstellerin an einer Verschonung von Verkehrslärm auch nicht deshalb, weil der Bebauungsplan eine Anbindung des Plangebiets an den Hohnhorster Weg ermöglicht und zu diesem Zweck bereits einen Stutzen mit einer Breite von 7 m als öffentliche Verkehrsfläche ohne einschränkende Zweckbestimmung festsetzt. Da der Plan nämlich den dann notwendigen Ausbau des Hohnhorster Wegs nicht vorsieht, hätte die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an dem Erhalt der von Kraftfahrzeugverkehr weitestgehend verschonten Lagegunst ihres Grundstücks nur berücksichtigen müssen, wenn aufgrund des Plans im Sinne der Betrachtung eines realistischen Worst-Case-Szenarios (vgl. Senatsurt. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 -, BRS 82 Nr. 10 = juris Rn. 53; Senatsbeschl. v. 22.12.2014 - 1 MN 118/14 -, BRS 82 Nr. 40 = juris Rn. 34) damit zu rechnen wäre, dass der Hohnhorster Weg in absehbarer Zeit als Erschließungsstraße genutzt werden wird. Das ist jedoch nicht der Fall. Bei dem Hohnhorster Weg handelt es sich in seinem südlichen Teil um einen nur 3 m breiten Wirtschaftsweg, der für den allgemeinen Verkehr gesperrt ist. Eine Nutzung als Erschließungsstraße würde eine Verbreiterung erfordern, die aufgrund der dann notwendigen Verlegung eines parallel verlaufenden Grabens sowie der Erneuerung der Querung eines weiteren Grabens mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Diesen Aufwand scheuen die planenden Gemeinden ausweislich der Planbegründung. Mit Blick darauf, dass die bestehende Erschließung nach Osten ausweislich der verkehrsgutachterlichen Untersuchung mehr als ausreichend leistungsfähig ist und eine Anbindung über den Hohnhorster Weg - wie die Beigeladene zutreffend einwendet - nur für eine Minderheit der Bewohner des Baugebiets attraktiv sein dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass sich dies absehbar ändert; dementsprechend war eine solche Anbindung nicht zu berücksichtigen. Die Antragstellerin ist vielmehr darauf zu verweisen, ihre Interessen im gegenwärtig nur theoretischen Fall eines späteren Straßenausbaus geltend zu machen.

Eine andere Betrachtung folgt nicht daraus, dass die planenden Gemeinden nach dem Vortrag der Antragstellerin beabsichtigen, perspektivisch auch das südlich des Baugebiets gelegene Feld Wohnbauzwecken zuzuführen, was der streitgegenständliche Bebauungsplan durch Festsetzung nach Süden gerichteter öffentlicher Verkehrsflächen bereits vorbereitet. Es ist vollkommen offen, ob dann eine Erschließung auch über den Hohnhorster Weg erfolgen wird; wäre das der Fall, wären die Interessen der Antragstellerin gegebenenfalls in diesem nachfolgenden Planverfahren in die Abwägung einzustellen.

Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, die Antragsgegnerin habe zumindest einstellen müssen, dass der Hohnhorster Weg von Anwohnern trotz entgegenstehender straßenverkehrsrechtlicher Regelungen genutzt werde, trifft das nicht zu. In einem solchen Fall wäre die Antragsgegnerin vielmehr erforderlichenfalls gehalten, die straßenverkehrsrechtlichen Maßgaben durch Kontrollen oder eine weitergehende physische Barriere durchzusetzen. Mögliche Verstöße gegen Straßenverkehrsrecht, die an dieser Stelle weder besonders naheliegen noch aufgrund der Baulichkeiten herausgefordert werden, musste die Antragsgegnerin nicht in ihrer Abwägung berücksichtigen. Hinzu kommt selbstständig tragend, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass ein illegaler Verkehr die Bagatellschwelle überschreiten könnte.

Der freie Blick in die Landschaft und der Erhalt des Landschaftsbildes sind ebenfalls keine Belange der Antragstellerin, die die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung hätte berücksichtigen müssen. Zwar gehört das Interesse eines Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial; dazu zählt auch das Interesse, dass das eigene Grundstück nicht von den Sichtbeziehungen in die Umgebung abgeschnitten wird. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Plan ermöglicht eine Bebauung erst in einem Abstand von rund 11 m zur Grundstücksgrenze. Zulässig sind bei einer Grundflächenzahl von 0,35 nur Einzel- und Doppelhäuser mit einer Traufhöhe von maximal 4,5 m und einer Gesamthöhe von maximal 9,5 m. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die Sichtbeziehungen des Grundstücks beeinträchtigt werden. Es verändert sich lediglich die Aussicht insoweit, als der Blick nun nicht mehr auf einen weiten Acker, sondern auf Wohnbebauung fällt. Eine solche Änderung einer keineswegs außergewöhnlichen Aussicht ist grundsätzlich - und so auch hier - kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es bei der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 19.5.2009 - 1 MN 12/09 -, BRS 74 Nr. 51 = juris Rn. 8 f.). Daran ändert es nichts, dass bislang bei gutem Wetter in der Ferne der Kamm des Wesergebirges sichtbar sein mag. Auch das führt nicht dazu, dass von einer besonders schönen und deshalb ausnahmsweise schützenswerten Aussicht auszugehen ist.

Ihre Antragsbefugnis vermag die Antragstellerin auch nicht aus früheren Aussagen des Bürgermeisters der Gemeinde Haste, der Acker südlich ihres Grundstücks solle schon aufgrund des Verlaufs der Gemeindegrenze unbebaut bleiben, herzuleiten (vgl. Senatsbeschl. v. 22.11.2016 - 1 MN 101/16 -, NordÖR 2017, 126 = juris Rn. 19). Erstens ist schon nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin an Erklärungen eines Vertreters der Nachbargemeinde gebunden sein soll. Zweitens ist nur der Rat befugt, verbindliche Erklärungen über künftige Planungsabsichten der Gemeinde abzugeben (Senatsurt. v. 23.4.2008 - 1 KN 113/16 -, BauR 2008, 1846 = juris Rn. 61). Drittens hätte eine Zusage des Bürgermeisters gemäß § 86 Abs. 2 NKomVG schriftlich erfolgen müssen, wenn ihr Verbindlichkeit zukommen sollte. Die Aussage des Bürgermeisters kann mithin allenfalls als eine Information über die Planungsabsichten des Rats zum damaligen Zeitpunkt angesehen werden und auch nur Vertrauen darauf begründen, dass sie insoweit zutrifft. Vertrauen darauf, dass sich die Planungsabsichten auch Jahre später nicht ändern werden, rechtfertigt sie nicht.

Soweit die Antragstellerin schließlich meint, die Antragsgegnerin habe eine mögliche Minderung des Verkehrswertes ihres Grundstücks berücksichtigen müssen, trifft das nicht zu. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42 = juris Rn. 13). Insofern sind eigene abwägungserhebliche Belange der Antragstellerin - wie ausgeführt - nicht ersichtlich.

Fehlt es daher bereits aus den genannten Gründen an der Antragsbefugnis, kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Ausgangspunkt der Antragstellerin, die Pläne der beiden Gemeinden als einen Plan zu behandeln und mit einheitlicher Argumentation anzugreifen, zutreffend ist oder ob aufgrund der fehlenden Differenzierung weitere Bedenken in Bezug auf die Antragsbefugnis bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG; der Senat legt einen für das Eilverfahren zu halbierenden Hauptsachestreitwert von 20.000,- EUR zugrunde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).