Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.03.2021, Az.: 13 MN 109/21

Antragsbefugnis; Außerschulische Lernförderung; Corona; Nachhilfe; unzulässig

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.03.2021
Aktenzeichen
13 MN 109/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

A. Der Antrag der Antragstellerin (Schriftsatz v. 8.3.2021, S. 2),

durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Vorschrift des § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus Sars-Cov-2 vom 30.10.2020 in der bis zum 28.03.2021 geltenden Fassung (Niedersächsische Corona-Verordnung) bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, soweit danach im Bereich der außerschulischen Bildung der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht untersagt ist,

bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Der Antragstellerin fehlt für die von ihr angegriffenen Verordnungsregelungen betreffend die außerschulische Bildung (§ 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung: „Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, ausgenommen der praktische Fahr- und Flugunterricht und Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV, untersagt.“) die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - BVerwG 6 BN 1.05 -, juris Rn. 3 ff., insbes. 7; Urt. v. 26.2.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, juris Rn. 9). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998
- BVerwG 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 29.7.2020 - 13 MN 280/20 -, juris Rn. 9).

Die Antragstellerin wird durch die angegriffene Regelung nicht in ihren Rechten verletzt, da die von ihr durchgeführte Tätigkeit - das Anbieten von Nachhilfedienstleistungen für Schülerinnen und Schüler - nach der Ausnahme des § 14a Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung mit Beschränkungen erlaubt ist und das grundsätzliche Verbot des Präsenzunterrichts im Bereich der außerschulischen Bildung für sie somit nicht gilt. Nach § 14a Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung können abweichend von Absatz 1 Satz 1 Angebote der außerschulischen Lernförderung für Schülerinnen und Schülern mit einem Lernförderbedarf auch als Präsenzangebot in Gruppen mit bis zu 16 Personen stattfinden, soweit die Vorgaben des § 2 Abs. 2 eingehalten werden. Zudem ist der Lernförderbedarf durch die Schule zu bescheinigen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin betrifft diese Regelung weder nach ihrem Wortlaut noch nach der Auslegung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 11.3.2021, S. 3 f.) ausschließlich den öffentlich geförderten Präsenz-Nachhilfeunterricht i.S.d. § 28 Abs. 5 SGB II oder vergleichbarer Vorschriften. Ein Verweis auf diese Norm ergibt sich nicht aus dem Verordnungstext, der lediglich allgemein von außerschulischer Lernförderung spricht, ohne diesen Begriff einzugrenzen. Zudem ist der Begriff der „außerschulischen Lernförderung“ auch nicht gesetzlich - z.B. durch eine Legaldefinition - vorgeprägt, weshalb aus dem Begriff selbst kein Normverständnis dahingehend folgt, nur die außerschulische Lernförderung für bedürftige Schülerinnen und Schüler fiele darunter. Vielmehr ist der Auslegung des Antragsgegners zu folgen, dass sämtliche Angebote, die außerhalb des schulischen Rahmens eine Lernförderung darstellen, durch diese Norm grundsätzlich erlaubt bleiben, unabhängig davon, ob sie ein kommerzielles Angebot darstellen oder nicht. Einen derartigen Zusammenhang stellt auch das Erfordernis der Bescheinigung des Lernförderbedarfs durch die Schule nicht her. Denn weder wird in der Verordnung auf die Voraussetzungen zur Bestätigung über die Notwendigkeit von Lernförderung i.S.d. § 28 Abs. 5 SGB II oder vergleichbarer Normen verwiesen, noch ergibt sich ein solcher Zusammenhang aus dem Kontext. Es liegt auf der Hand, dass die Lernförderung bedürftiger Schüler nicht weniger Einfluss auf das Infektionsgeschehen hat als die Lernförderung anderer Schüler. Es geht in der Regelung erkennbar darum, Kontakte so weit wie möglich zu vermeiden, weshalb eine außerschulische Lernförderung möglich sein soll, wenn ein entsprechender schulischer Bedarf bestätigt wurde, wobei an die Bestätigung keine besonderen Voraussetzungen geknüpft werden. Aus der Begründung zur Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55 (60)) ergibt sich nichts anderes. Zwar wird dort auf die „Öffnung für den Präsenzbetrieb von Angeboten der außerschulischen Lernförderung, die von Schülerinnen und Schülern im Rahmen von Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie anderer entsprechender Vorschiften wahrgenommen werden“, verwiesen. Eine derartige Beschränkung auf die Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe findet sich aber nicht im Verordnungstext und war ausweislich der Antragserwiderung auch nicht beabsichtigt. Zudem folgt aus der Begründung der Änderungsverordnung, dass „Schülerinnen und Schüler, denen ein Lernförderbedarf bescheinigt wurde“, die Möglichkeit erhalten sollen, in den Räumlichkeiten des Anbieters gefördert zu werden. Hierdurch wird deutlich, dass die Verordnung auf den Lernförderbedarf abstellt, und damit auf den Schulerfolg, nicht hingegen auf eine Bedürftigkeit der Schülerinnen und Schüler.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus argumentiert (Schriftsatz vom 15.3.2021, S. 5 ff.), das Erfordernis der Bescheinigung des Lernförderbedarfs durch die Schule in § 14a Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sei rechtswidrig, folgt hieraus nicht die Zulässigkeit des Normkontrolleilantrags. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat ausdrücklich beantragt, § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung außer Vollzug zu setzen und damit das vermeintliche Betriebsverbot zu beseitigen. Die Außervollzugsetzung von § 14a Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist hingegen nicht beantragt, weshalb die Rechtmäßigkeit dieser (sehr weit gefassten, da keine weiteren Anforderungen an die schulische Bescheinigung des Lernförderbedarfs normierenden) Regelung im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1.

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).