Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.03.2021, Az.: 13 MN 78/21

Außervollzugsetzung, vorläufige; Corona; Erste-Hilfe-Kurse; Normenkontrolleilantrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.03.2021
Aktenzeichen
13 MN 78/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

§ 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er das Anbieten und die Durchführung von sowie die Teilnahme an Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) untersagt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung einer infektionsschutzrechtlichen Verordnung, welche die Durchführung von und die Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen für Fahrschüler untersagt.

Der Antragsteller bietet im niedersächsischen A-Stadt Erste-Hilfe-Kurse und Notfalltraining unter anderem für Betriebe, Sportvereine, Feuerwehren, Altenheime, Pflegedienste und auch für Fahrschüler an. Er ist von der VBG - Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger - ermächtigt, Aus- und Fortbildungen in der Ersten Hilfe durchzuführen.

Am 30. Oktober 2020 erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung, Nds. GVBl. 2020, 368), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55) geändert wurde und seitdem unter anderem folgende Regelungen enthält:

"§ 14a - Außerschulische Bildung

(1) 1Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, ausgenommen der praktische Fahrunterricht, untersagt. 2Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung. 3Ferner ist der Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg zulässig, wobei die Gruppengröße in der Regel 16 Personen nicht überschreiten darf. 4Die Vorgaben des § 2 Abs. 2 sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 einzuhalten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Angebote der außerschulischen Lernförderung für Schülerinnen und Schüler mit einem Lernförderbedarf im Sinne des § 28 Abs. 5 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs, des § 34 Abs. 5 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs, auch in entsprechender Anwendung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und nach § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes, auch als Präsenzangebot in Gruppen mit bis zu 16 Personen stattfinden, soweit die Vorgaben des § 2 Abs. 2 eingehalten werden.

§ 20 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft. …"

Am 24. Februar 2021 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag (13 KN 77/21) und einen darauf bezogenen Normenkontrolleilantrag (13 MN 78/21) gestellt, mit denen er sich gegen die Untersagung des Anbietens und der Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen für Fahrschüler durch § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wendet. Die Untersagung verletze ihn in seinem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit. Sie sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme. Der Antragsgegner habe die gesellschaftliche Bedeutung des Individualverkehrs zutreffend erkannt und die Durchführung praktischen Fahrunterrichts zur Erlangung der Fahrerlaubnis ausdrücklich in § 14a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung von der Untersagung außerschulischen Präsenzunterrichts ausgenommen. Diese Wertung gelte auch für die Erste-Hilfe-Kurse von Fahrschülern. Denn ohne diese könne eine Fahrerlaubnis nicht erlangt werden. Infektionsrisiken könnten, in ähnlicher Weise wie bei dem praktischen Fahrunterricht, durch ein geeignetes Hygienekonzept vermieden werden, wie er es auch erstellt habe. Reine Online-Erste-Hilfe-Kurse seien nicht möglich. Die Untersagung der Erste-Hilfe-Kurse für Fahrschüler verletze auch den allgemeinen Gleichheitssatz. Nach der Auffassung des Antragsgegners seien Erste-Hilfe-Kurse im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung zulässig und nur außerberufliche Kurse verboten. Die Fahrerlaubnis sei aber auch dann, wenn sie nicht unmittelbar zur Ausübung eines Berufs benötigt werde, häufig erforderlich, um zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu gelangen oder ehrenamtlich etwa für das Technische Hilfswerk oder die Freiwillige Feuerwehr tätig zu werden. Die berufliche Anknüpfung sei daher kein tauglicher sachlicher Rechtfertigungsgrund.

Der Antragsteller beantragt,

§ 14a der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit dadurch das Anbieten von Erste-Hilfe-Kursen und die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen für Fahrschüler untersagt ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt die angefochtene Verordnungsregelung. Die Schließung außerschulischer Bildungseinrichtungen sei nach § 28a Abs. 1 Nr. 16 des Infektionsschutzgesetzes eine mögliche Infektionsschutzmaßnahme, die unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und dort insbesondere der mittlerweile flächendeckend auftretenden Mutationen von SARS-CoV-2 als Teil einer komplexen, auch zwischen den Bundesländern abgestimmten Gesamtstrategie notwendig sei. Die Schließung außerschulischer Bildungseinrichtungen verhindere infektionsrelevante Kontakte auf dem Weg zu und in den Einrichtungen und reduziere die Attraktivität des öffentlichen Raums. Gegenüber der Schließung mildere, aber gleich effektive Maßnahmen stünden nicht zur Verfügung. Hygienekonzepte entfalteten nicht die gleiche Wirkung wie Schließungen. Die Reduzierung von Gruppengrößen verhindere nicht, dass eine Lehrkraft an einem Tag zahlreiche Kontakte zu Lernenden habe. Die Schließung sei auch nicht unangemessen. Sie betreffe von vorneherein nur einen Teil der Berufsausübung des Antragstellers, da die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen im Rahmen von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen nicht untersagt werde. Die Schließung sei befristet. Entstehende Umsatzausfälle würden durch die Überbrückungshilfen des Bundes und das Kurzarbeitergeld teilweise kompensiert. Die Ungleichbehandlung von außerschulischen Bildungsangeboten einerseits in beruflichen und andererseits in außerberuflichen Zusammenhängen sei sachlich gerechtfertigt. In beruflichen Zusammenhängen sei die Erste-Hilfe-Ausbildung teilweise gesetzlich zwingend. Der Erwerb einer Fahrerlaubnis könne im außerberuflichen Bereich hingegen aufgeschoben werden, "da durch ein gutes Netz der Infrastruktur und des ÖPNV sowie Radwege gewährleistet ist, dass die Bürgerinnen und Bürger zu ihrer Arbeitsstätte, ihrem Ausbildungsplatz oder ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten gelangen können". Eine Ungleichbehandlung gegenüber dem ausnahmsweise gestatteten praktischen Fahrunterricht sei nicht gegeben, da dieser kontinuierlich über einen langen Zeitraum erfolgen müsse, ein Erste-Hilfe-Kurs hingegen an einem Tag absolviert werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige (1.) Antrag ist begründet (2.) und führt zur vorläufigen Außervollzugsetzung des § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55), soweit er das Anbieten und die Durchführung von sowie die Teilnahme an Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) untersagt, mit allgemeinverbindlicher Wirkung (3.).

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der Antrag ist zulässig.

a. Der Normenkontrolleilantrag ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft. Die Niedersächsische Corona-Verordnung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

b. Der Senat legt den Antrag unter Berücksichtigung des ohne Weiteres erkennbaren tatsächlichen Begehrens des Antragstellers dahin aus, dass er nur eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 14a Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit dieser das Anbieten und die Durchführung von sowie die Teilnahme an Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) untersagt, begehrt, sich aber nicht gegen die ihn nicht betreffenden, jedenfalls aber nicht belastenden Ausnahmeregelungen in § 14a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wendet. Für den so verstandenen Antrag ist der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Untersagung von Präsenzunterricht und aufsuchendem Unterricht in grundsätzlich jedem Bereich der außerschulischen Bildung (vgl. zur Reichweite dieser Untersagung: Senatsbeschl. v. 3.2.2021 - 13 MN 37/21 -, juris Rn. 7 ff.) umfasst auch die (nicht unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV. Die verordnete Untersagung macht es dem Antragsteller daher unmöglich, diese Schulungen in Niedersachsen anzubieten und durchzuführen sowie Dritten die Teilnahme an diesen Schulungen zu ermöglichen (vgl. zu den Auswirkungen der Betriebsverbote und -beschränkungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite mit Blick auf die prozessrechtliche Antragsbefugnis: Senatsbeschl. v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 11 ff.). Dies lässt es zum einen möglich erscheinen, dass der Antragsteller in seinem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt ist (vgl. zu dieser Qualifizierung des Eingriffs: Senatsbeschl. v. 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris Rn. 29). Zum anderen ist mit Blick auf die von der Untersagung nach § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ausgenommenen (unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. zu dieser Ausnahme den Senatsbeschl. v. 3.2.2021 - 13 MN 37/21 -, juris Rn. 14 ff.) auch eine Verletzung des Antragstellers in seinem dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG korrespondierenden Grundrecht nicht ausgeschlossen.

c. Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 15.9.2017 (Nds. MBl. S. 1288), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 18.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618)).

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. "Doppelhypothese" die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55), soweit er das Anbieten und die Durchführung von sowie die Teilnahme an Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV untersagt, Erfolg. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers wäre voraussichtlich begründet (a.). Zudem überwiegen die gewichtigen Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit die für den weiteren Vollzug der Verordnung bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe (b.).

a. Der vom Antragsteller in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag (13 KN 77/21) hat voraussichtlich Erfolg. Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit er das Anbieten und die Durchführung von sowie die Teilnahme an Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV untersagt, rechtswidrig ist und für unwirksam zu erklären sein wird.

Dabei geht der Senat unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass die Niedersächsische Corona-Verordnung auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruht, formell rechtmäßig ist und hinsichtlich deren materieller Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keine durchgreifenden Bedenken bestehen (vgl. mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen etwa den Senatsbeschl. v. 18.2.2021 - 13 MN 52/21 -, juris Rn. 34 ff. und v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 26 ff.).

Die in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auch angeordnete Untersagung des Anbietens und der Durchführung von sowie der Teilnahme an (nicht unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV ist aber keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG.

§ 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.). Der Begriff der "Schutzmaßnahmen" ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2020 - 13 MN 182/20 -, juris Rn. 37; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 - 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35). Dies können ihrer Art nach auch Schließungen von Bildungseinrichtungen sein (vgl. Senatsbeschl. v. 18.1.2021 - 13 MN 8/21 -, juris Rn. 20 ff.; v. 5.5.2020 - 13 MN 124/20 -, juris Rn. 31), wie es nunmehr auch in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG klargestellt ist.

Der weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aber dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall "notwendig" sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2020 - 13 MN 182/20 -, juris Rn. 38). Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).

Die danach erforderliche objektive Notwendigkeit ist bei summarischer Prüfung für die in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auch angeordnete Untersagung des Anbietens und der Durchführung von sowie der Teilnahme an (nicht unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV nicht gegeben.

(1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber weiterhin die legitimen Ziele (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Zur Vorbeugung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sollen die Kontakte in der Bevölkerung drastisch reduziert werden, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nachverfolgbare Größenordnungen zu senken (vgl. hierzu auch die Angaben in der Begründung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und ihrer Änderungsverordnungen, Nds. GVBl. 2020, 411 ff., 457, 491 f. und 2021, 6 ff., 28 f. und 58). Diese Zielrichtung wahrt die besonderen Anforderungen des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 61).

Ob darüber hinaus für die Gesamtheit der in der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen die konkrete Erreichung einer 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von 50 oder gar 35 legitim ist, erscheint zweifelhaft (vgl. Senatsbeschl. v. 20.1.2021 - 13 MN 10/21 -, juris Rn. 20 ff. (zur 50er Inzidenz) und v. 15.2.2021 - 13 MN 44/21 -, juris Rn. 25 ff. (zur 35er Inzidenz)), bedarf in diesem Verfahren aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn abgesehen davon, dass derzeit eine landesweite Erreichung dieser Inzidenzen in Niedersachsen (Stand: 2.3.2021: 67,7; vgl. www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/) nicht absehbar ist, ist die hier streitgegenständliche Untersagung nach den Verordnungsbestimmungen mit keiner dieser Inzidenzen unmittelbar verknüpft, sondern unter Berücksichtigung auch aller weiteren für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände angeordnet worden (siehe unten II.2.a.(3)(b)).

(2) Im Hinblick auf die verfolgten legitimen Ziele ist auch die Eignung der in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Untersagung von Präsenzunterricht und aufsuchendem Unterricht gegeben. Denn angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen - vor allem in geschlossenen Räumen - geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81; v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52).

(3) Zweifelhaft ist aber, ob der Verordnungsgeber die in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Untersagung von Präsenzunterricht und aufsuchendem Unterricht in Gänze und damit auch die hier streitgegenständliche Untersagung von (nicht unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) noch für erforderlich halten darf.

(a) Es ist bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass mildere, in ihrer Wirkung aber ähnlich effektive Mittel im Hinblick auf das tätigkeitsbezogene Infektionsgeschehen zur Verfügung stehen.

Der Senat hat den Antragsgegner bereits wiederholt (vgl. zuletzt den Senatsbeschl. v. 22.2.2021 - 13 MN 58/21 -, juris Rn. 38 (zur Schließung von Fitnessstudios)) darauf hingewiesen, dass die Annahme, die bisher angewendeten betrieblichen Hygienekonzepte seien nicht hinreichend effektiv gewesen, nicht ohne Weiteres den Schluss rechtfertigt, (verbesserte) betriebliche Hygienekonzepte könnten von vorneherein nicht in der Lage sein, eine im Hinblick auf die Verhinderung der Virusverbreitung ähnlich effektive Wirkung wie die Schließung von Betrieben und Einrichtungen sowie die Untersagung von Veranstaltungen zu entfalten. Hierfür ist vielmehr in erster Linie von dem Antragsgegner zu ermitteln, welche - insbesondere über die verbindlichen Vorgaben in §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und über das von dem Antragsteller freiwillig entwickelte Hygienekonzept (Anlage K 3 zur Antragsschrift v. 24.2.2021 = Blatt 56 ff. der Gerichtsakte) hinausgehenden - Schutzmaßnahmen noch ergriffen und verhältnismäßig auch verbindlich normativ angeordnet werden und welche infektiologische Wirkung diese Maßnahmen, etwa bei einer versuchsweisen Öffnung (vgl. zu dieser Vorgehensweise: Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 37), entfalten könnten. Diese Ermittlung, die der Antragsgegner bisher offenbar immer noch unterlassen hat, ist zwar von Amts wegen durch den Senat in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu leisten. Der Senat hält es aber nicht für ausgeschlossen, dass ein verbessertes betriebliches Hygienekonzept (etwa mit Nachweisen der Infektionsfreiheit vor Zugang zur Bildungseinrichtung, mit erhöhten Anforderungen an die von Lehrkräften und Lernenden zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen, mit Vorgaben für die Größe von Lerngruppen, mit Maßnahmen zur Kontaktdatennachverfolgung und mit technischen Maßnahmen zum Austausch oder zur Reinigung der Raumluft) einhergehend mit einer Verbesserung der staatlichen Überwachung und des Vollzugs angeordneter Schutzmaßnahmen als milderes, aber hinreichend effektives Mittel in Betracht kommen kann.

(b) Ebenso ist bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass mildere, in ihrer Wirkung aber ähnlich effektive Mittel im Hinblick auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen ergriffen werden können.

Dabei stellt der Senat unverändert nicht in Abrede, dass der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Schutzmaßnahme - anders als etwa bei den zuvor angeordneten Beherbergungsverboten (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 59) und Sperrzeiten im Gastronomiebereich (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 57) - nicht nur anhand der 7-Tage-Inzidenz, also der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, beurteilt, sondern, wie in dem von der Niedersächsischen Landesregierung erstellten "Handlungskonzept zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens in der COVID 19 Pandemie" (veröffentlicht unter: www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/vorsorgliches-handlungskonzept-zur-bekampfung-eines-gegebenenfalls-weiter-ansteigenden-infektionsgeschehens-in-der-covid-19-pandemie-193263.html, Stand: 5.10.2020) und dem von der Niedersächsischen Landesregierung entworfenen "Stufenplan 2.0" (veröffentlicht unter: www.niedersachsen.de/Coronavirus/stufenplan-fur-niedersachsen-196849.html, Stand: 18.2.2021) vorgesehen, auch alle anderen für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände in seine Bewertung einbezogen hat (vgl. zu dieser Verpflichtung zuletzt: Senatsbeschl. v. 29.10.2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 57). Diese Bewertung als solche rechtfertigt es auch noch, landesweit einheitliche infektionsschützende Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitte Dezember 2020 bestehende 7-Tage-Inzidenz von mehr als 120 ist zwar deutlich gesunken. Landesweit beträgt die 7-Tage-Inzidenz aber immer noch mehr als 60 und ist im Februar 2021 sogar wieder (leicht) angestiegen. Ein erheblicher Teil der Landkreise und kreisfreien Städte weist eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Hinzu kommt ein landesweit durchaus diffuses Infektionsgeschehen. Die Ausbruchsgeschehen sind überwiegend keinen bestimmten Ereignissen oder Örtlichkeiten zuzuordnen, die ausschließlicher oder vorrangiger Gegenstand verordneter Schutzmaßnahmen sein könnten. Die örtlichen Gesundheitsämter sind trotz personeller und sachlicher Verstärkung erheblich damit belastet, Infektionsketten nachzuverfolgen. Die Zahl infizierter und erkrankter Menschen, die älter als 60 Jahre sind und die ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, ist deutlich angestiegen. Auch die Sterbefallzahlen und die Auslastung medizinischer und insbesondere intensivmedizinischer Kapazitäten befinden sich weiterhin auf hohem Niveau, wobei der Antragsgegner seine Maßnahmen nicht erst dann treffen darf, wenn diese (nahezu) erschöpft sind (vgl. hierzu im Einzelnen die Angaben des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ und des RKI im täglichen Lagebericht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html?nn=13490888).

Der angesichts dieser im Oktober 2020 einsetzenden Entwicklung vom Antragsgegner mit der (8.) Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 vollzogene Strategiewechsel weg von bis dahin bloßen Betriebsbeschränkungen hin zur weitreichenden flächendeckenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen sowie Untersagung von Veranstaltungen durfte auch noch für erforderlich erachtet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 52).

Zweifelhaft erscheint aber, ob der Antragsgegner diese nun bereits mehrere Monate andauernde Entwicklung des Infektionsgeschehens durch in erster Linie bloße Verlängerungen der Geltungsdauer und teilweise Ausdehnung der Schließung von Betrieben und Einrichtungen sowie der Untersagung von Veranstaltungen begleiten darf. Auch wenn insoweit eine abschließende Sachaufklärung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes von Amts wegen nicht geboten ist und daher eine abschließende Bewertung dieser Frage derzeit nicht erfolgen kann, erscheint es bei summarischer Prüfung nicht schlechthin abwegig, dass dem Verordnungsgeber mildere, zur Erreichung aller verfolgten legitimen Ziele aber durchaus ähnlich effektive Mittel im Hinblick auf das gesamte gebietsbezogene Infektionsgeschehen zur Verfügung stehen könnten.

Dies betrifft in erster Linie Maßnahmen, die ein noch aktiveres Handeln staatlicher Stellen bei der Pandemiebekämpfung erfordern, etwa die Intensivierung der Erforschung von Infektionsumfeldern und die Effektivierung der Kontaktnachverfolgung, sowohl durch Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes als auch durch Verbesserung technischer Instrumente. Fraglos hat der Antragsgegner auch insoweit bereits ganz erhebliche Anstrengungen unternommen. Ein staatliches Handeln kann sicher auch nicht unbesehen personeller, sachlicher und finanzieller Ressourcen eingefordert werden. Verbesserungen, etwa betreffend die personelle Unterstützung der Gesundheitsämter durch den Einsatz von "MDK-Personal", "Containment-Scouts" und die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten (erster Kabinettsbeschluss v. 19.10.2020 und Befristung bis zum 31.1.2021), die technische Ausstattung der Gesundheitsämter (Ausstattung von bisher 14 Gesundheitsämtern mit dem System SORMAS und tatsächliche Nutzung in 10 Gesundheitsämtern) und die finanzielle Unterstützung der Gesundheitsämter zum Zwecke der technischen Modernisierung (Verteilung der vom Bund in Höhe von 4,7 Mio. EUR für Niedersachsen bereitgestellten finanziellen Hilfen erst auf der Grundlage eines Erlasses "im ersten Quartal 2021" mit dem Ziel, "die Gesundheitsämter möglichst zügig in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben, insbesondere die Meldung und die Kontaktnachverfolgung gut und sicher zu erledigen"), die einen durchaus erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie im Land Niedersachsen leisten können, sind aber nicht völlig fernliegend (vgl. hierzu bereits den Senatsbeschl. v. 20.1.2021 - 13 MN 10/21 -, juris Rn. 37).

(4) Die danach bestehenden Zweifel an der Erforderlichkeit setzen sich bei der Beurteilung der Angemessenheit der in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Untersagung von (nicht unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV fort, die der Senat bei summarischer Prüfung für nicht mehr gegeben erachtet.

Die Untersagung führt dazu, dass in die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers eingegriffen und ihm ein nicht unerheblicher Teil seiner Berufstätigkeit unmöglich gemacht wird. Die hiermit vornehmlich verbundenen Einnahmeausfälle werden zwar teilweise durch staatliche Kompensationen abgemildert (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 18.2.2021 - 13 MN 52/21 -, juris Rn. 62 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind aber auch darüberhinausgehende negative Folgen für potentielle Teilnehmer von (nicht unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV. Denn der gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV nur durch eine solche Schulung zu führende Nachweis, Erste Hilfe zu leisten zu können, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 StVG eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (gleich welcher Klasse, vgl. Geiger, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, StVG, § 2 Rn. 26). Den potentiellen Teilnehmern von (nicht unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV wird es durch die in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Untersagung mithin letztlich unmöglich gemacht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu erfüllen. Diese negative Folge der Untersagung nach § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist von erheblichem Gewicht, berücksichtigt man die Bedeutung des motorisierten Individualverkehrs für die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dahinführenden Ausbildung, aber auch die Wahrnehmung sozialer Kontakte und die allgemeine Lebensführung. Die widerstreitende Behauptung des Antragsgegners, diese Belange seien "durch ein gutes Netz der Infrastruktur und des ÖPNV sowie Radwege gewährleistet", vermag der Senat insbesondere mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse in zahlreichen, ländlich geprägten Gegenden Niedersachsens nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsgegner selbst die in § 14a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehene Ausnahme für den praktischen Fahrunterricht mit dessen "gesellschaftlicher Bedeutung und zur Ermöglichung des Individualverkehrs" begründet hat (vgl. die Begründung der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 12.2.2021, Nds. GVBl. 2021, 60).

Den so gewichteten Grundrechtseingriffen und gravierenden Nachteilen stehen keine widerstreitenden und diese überwiegenden öffentlichen infektionsschutzrechtlichen Interessen gegenüber. Dabei stellt der Senat nicht in Abrede, dass Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV als eine Kombination aus theoretischem (Gruppen-)Unterricht mit Demonstrationen und praktischen Übungen (vgl. Hahn/Kalus, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, FeV, § 19 Rn. 4) ein infektionsschutzrechtlich relevantes Gefahrenpotenzial aufweisen. Nur dürften diese Gefahren durch geeignete, gegebenenfalls vom Antragsgegner normativ vorzugebende, die Schulungen aber nicht tatsächlich unmöglich machende Hygienekonzepte (siehe oben II.2.a.(3)(a)) derart reduziert werden können, dass sie eine vollständige Untersagung von nicht unmittelbar berufsbezogenen Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV nicht mehr zu rechtfertigen vermögen. Hiervon geht offenbar auch der Antragsgegner selbst aus, wenn er ein infektionschutzrechtliches Einschreiten gegen unmittelbar berufsbezogene Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV und auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht für notwendig erachtet.

Erweist sich die in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Untersagung von nicht unmittelbar berufsbezogenen Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV daher schon als solche nicht als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG, bedarf es hier keiner Entscheidung mehr, ob die gleichzeitige Gestattung unmittelbar berufsbezogener Schulungen (siehe zu dieser Unterscheidung des Anwendungsbereichs des § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung oben II.1.b.) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar ist.

b. Gewichtige Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit überwiegen auch die für den weiteren Vollzug der Verordnung bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe.

Dabei erlangen die erörterten Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten oder zu stellenden Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).

Schon hiernach wiegt das Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Außervollzugsetzung schwer. Auch ist Rechtsschutz in der Hauptsache ersichtlich nicht rechtzeitig zu erlangen, so dass sich die Grundrechtsverletzung des Antragstellers perpetuieren würde. Hinzu kommen die dargestellten (siehe oben II.2.a.(4)) offensichtlichen Auswirkungen für andere konkret betroffene Normadressaten, für die potentiellen Teilnehmer von (nicht unmittelbar berufsbezogenen) Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV und für die Allgemeinheit.

Den so beschriebenen und gewichteten Aussetzungsinteressen stehen keine derart schwerwiegenden öffentlichen Interessen gegenüber, dass eine Außervollzugsetzung der voraussichtlich rechtswidrigen Regelung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes unterbleiben müsste. Der Senat sieht keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Untersagung von nicht unmittelbar berufsbezogenen Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV ein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Antragsgegners oder des bundesweit vereinbarten Gesamtkonzepts ist. Dagegen sprechen schon abweichende Regelungen in den Corona-Verordnungen anderer Länder (vgl. bspw. § 20 Abs. 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 15.12.2020 ("Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. § 17 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.") und § 4 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt v. 15.12.2020 ("Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 entsprechend eingehalten werden: 5. abweichend von Absatz 3 Nr. 22 für Kleingruppen bis maximal fünf Personen einschließlich des Dozenten c) Erste-Hilfe-Kurse.")). Zudem ist der Antragsgegner durch die vorläufige vollständige (vgl. zur Unzulässigkeit von Normergänzungen im Normenkontrollverfahren: Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.) Außervollzugsetzung des § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit er das Anbieten und die Durchführung von sowie die Teilnahme an Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV untersagt, nicht gehindert, eine neue, sich auf das Erforderliche und Angemessene beschränkende Verordnungsregelung zu erlassen.

3. Die vorläufige Außervollzugsetzung wirkt nicht nur zugunsten des Antragstellers in diesem Verfahren; sie ist allgemeinverbindlich (vgl. Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 36; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 611). Der Antragsgegner hat die hierauf bezogene Entscheidungsformel in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGOunverzüglich im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).