Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.11.2002, Az.: 8 KN 231/01

Abweichung; Enteignung; Entwässerung; Hochmoor; Landschaftsschutzgebiet; Landwirtschaft; Naturschutzgebiet; Verbot; Vernässung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.11.2002
Aktenzeichen
8 KN 231/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Hochmoorflächen können trotz intensiver landwirtschaftlicher Nutzung und Entwässerung schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 3 NNatSchG sein.

2. Die Erhaltung und Entwicklung degenerierter Hochmoore stellt ein vorrangiges naturschützerisches Ziel dar, das die Einbeziehung dieser Flächen in ein Naturschutzgebiet rechtfertigen kann

3. Der Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist für den Schutz eines Hochmoors nur eingeschränkt geeignet.

4. Eine Naturschutzgebietsverordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es aufgrund der Wasserrückhaltung in ungenutzten Bereichen des Naturschutzgebiets wider Erwarten zu einer Vernässung landwirtschaftlich genutzter Flächen kommt, die deren Bewirtschaftung beeinträchtigt.

5. Ein Anspruch auf die Zulassung von Abweichungen von den Verboten des § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG besteht nur dann, wenn der Schutzzweck der Verordnung Abweichungen erfordert oder erlaubt und das Ermessen der Naturschutzbehörde auf Null reduziert ist.

6. Die Einbeziehung von Flächen in ein Naturschutzgebiet erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil sich die Naturschutzgebietsverordnung nicht auf alle Flächen ersteckt, die unter Naturschutz hätten gestellt werden können. Die unterschiedliche Behandlung dieser Flächen ist allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist.

7. Naturschutzrechtliche Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind.

Tatbestand:

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Huvenhoopsmoor".

2

Die Antragsteller sind Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen im Huvenhoopsmoor, die überwiegend als Grünland und im übrigen als Ackerland bewirtschaftet werden. Sie nutzen diese ca. 81,5 ha großen Flächen teilweise selbst. Einige Parzellen sind verpachtet.

3

Die Flächen der Antragsteller sind Teil des ca. 1.373 ha großen Naturschutzgebiets "Huvenhoopsmoor", das durch natürliche Moor- und Heideseen, Moorbirkenwälder, Hochmoorgrünland und Moorflächen, die abgetorft oder nach beendetem Torfabbau bereits renaturiert werden, geprägt wird. Dieses Gebiet hat die Antragsgegnerin durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Huvenhoopsmoor" im Landkreis Rotenburg (Wümme) - VO - am 7. Mai 1999 unter Schutz gestellt (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg v. 1.6.1999). Diese Verordnung ersetzt die Verordnungen vom 29. Januar 1958 und 23. Juni 1976 über das ca. 80 ha große Naturschutzgebiet "Huvenhoopssee" (Amtsblatt der Regierung in Stade v. 4.3.1958) und das ca. 55 ha große Naturschutzgebiet "Heideseen im Huvenhoopsmoor" (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stade v. 5.7.1976).

4

Nach § 4 Abs. 1 VO, § 24 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - sind im Naturschutzgebiet "Huvenhoopsmoor" alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Außerdem darf das Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 2 VO nur auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Darüber hinaus verbietet § 4 Abs. 3 VO, Hunde unangeleint laufen zu lassen, die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, organisierte Veranstaltungen durchzuführen und Bohrungen aller Art niederzubringen. Von diesen Verboten nimmt § 5 VO zahlreiche Handlungen aus. § 5 Abs. 2 VO, der die Freistellungen für die Landwirtschaft regelt, lautet folgendermaßen:

5

" Folgende Handlungen werden zugelassen:

6

die Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten privateigenen Grünlandflächen in der bisherigen Art und Weise; eingeschlossen ist die Ackerzwischennutzung auf dem Flurstück 11, Flur 14, Gemarkung Ober Ochtenhausen, und auf den Flurstücken 28/8 und 32/2, Flur 3, Gemarkung Glinstedt, auf den in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Teilflächen im bisherigen Umfang,

7

der Umbruch zur Erneuerung der Grasnarbe,

8

die Unterhaltung und Erneuerung von Dränagen und die Erhaltung der hierfür erforderlichen Vorflut; das Kuhlen der Flächen und der Tiefumbruch fallen unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatSchG,

9

die Bewirtschaftung der privateigenen, in der mitveröffentlichten Karte mit Kreuzschraffur dargestellten privateigenen Ackerflächen, jedoch ohne das Aufbringen von Klärschlamm, Geflügelmist und -gülle; die Umwandlung von Acker in Grünland."

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Die Antragsteller, deren Flächen aufgrund dieser Freistellungen wie bisher als Grün- bzw. Ackerland genutzt werden dürfen, haben am 14. März 2000 einen Normenkontrollantrag gestellt und zu dessen Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

11

Die Naturschutzgebietsverordnung sei fehlerhaft zustande gekommen, weil der Verordnungsentwurf bei der Samtgemeinde Selsingen, nicht aber bei deren Mitgliedsgemeinden ausgelegt worden sei. Das verstoße gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG, weil Gemeinden im Sinne dieser Bestimmung nicht die Samtgemeinden, sondern deren Mitgliedsgemeinden seien. Die Verordnung sei außerdem materiell-rechtlich zu beanstanden, weil ihre Flächen weder schutzwürdig noch schutzbedürftig seien. Die jahrzehntelange intensive landwirtschaftliche Nutzung und die Entwässerung ihrer Flächen hätten dazu geführt, dass diese nicht mehr naturnah seien. Daher unterschieden sie sich erheblich von den übrigen unter Naturschutz gestellten Ländereien, die sich teilweise noch in ihrem ursprünglichen Zustand befänden. Folglich könne keine Rede davon sein, dass sich ihre Flächen durch eine besondere Eigenart im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 NNatSchG auszeichneten. Ihre Ländereien seien auch keineswegs selten, weil es in der näheren Umgebung etliche vergleichbare Hochmoore gebe. Die Notwendigkeit, ihre Flächen in das Naturschutzgebiet einzubeziehen, lasse sich überdies nicht damit begründen, dass die Hochmoorflächen um die Heideseen und den Huvenhoopssee geschützt werden müssten. Der Vorfluter, der ihre Flächen von dem Hochmoorkern trenne, entwässere die angrenzenden Moorflächen nur in einem schmalen Streifen. Deshalb lasse sich durch die Einbeziehung ihrer Flächen in das Naturschutzgebiet auch kein natürlicher Moorwasserhaushalt herzustellen. Außerdem schränke die intensive landwirtschaftliche Nutzung ihrer Flächen die Eignung des Gebiets als Brutgebiet für Wiesenvögel nicht wesentlich ein. Daher hätte die Antragsgegnerin ihre Flächen nicht in das Naturschutzgebiet einbeziehen dürfen, zumal diese wegen ihrer Größe und wirtschaftlichen Bedeutung keine Pufferzone darstellten, die trotz fehlender Schutzbedürftigkeit einem Naturschutzgebiet zugeschlagen werden könne. Die Antragsgegnerin habe bei dem Erlass der Verordnung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Da Flächen in einem Naturschutzgebiet nach § 48 NNatSchG dem Vorkaufsrecht des Landes unterlägen, hätte die Antragsgegnerin prüfen müssen, ob es zur Erreichung ihrer naturschutzfachlichen Ziele genügt hätte, die Flächen unter Landschaftsschutz zu stellen. Diese Prüfung sei offensichtlich unterblieben. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin erkannt, dass die Schaffung eines Landschaftsschutzgebiets ausreichend gewesen wäre, weil sich das Ziel, die Hochmoorlandschaft zu schützen und extensiv genutztes Grünland zu erhalten, auch in einem Landschaftsschutzgebiet verfolgen lasse. Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin bei der Abwägung berücksichtigen müssen, dass die Landwirte in Ober Ochtenhausen bereits erhebliche Vorleistungen für den Naturschutz erbracht hätten, dass ein gravierender Mangel an landwirtschaftlichen Nutzflächen in der näheren Umgebung bestehe und dass die Landwirte wegen des Vorkaufsrechts nicht mehr sicherstellen könnten, dass ihre Flächen der Landwirtschaft erhalten blieben. Außerdem sei die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Flächen trotz der in § 5 Abs. 2 VO geregelten Freistellungen für die Landwirtschaft keineswegs gesichert. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin angestrebte Wasserrückhaltung in den ungenutzten Bereichen des Naturschutzgebiets mittel- bis langfristig eine Vernässung ihrer Ländereien zur Folge habe. Diese Vernässung werde die Landwirtschaft beeinträchtigen, weil die Verordnung die Herstellung neuer Entwässerungsanlagen untersage. Die Verordnung sei ferner zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin die ackerbauliche Nutzung ihrer Flächen von den Verboten der Verordnung nicht freigestellt habe, obwohl keine Gründe dafür erkennbar seien, ihre Ländereien anders als die anderen ackerbaulich nutzbaren Flächen zu behandeln; insoweit verstoße die Verordnung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Darüber hinaus sei die Naturschutzgebietsverordnung fehlerhaft, weil sie sich zwar auf ihre Flächen, nicht aber auf vergleichbare landwirtschaftliche Nutzflächen wie die in Augustendorf erstrecke. Ferner sei zu bemängeln, dass die Verordnung die Art und den Umfang des Rückbaus der vorhandenen Entwässerungsanlagen nicht beschreibe. Außerdem sei der Erlass der Naturschutzgebietsverordnung wegen der Vielzahl der Freistellungen von den Verboten nicht geeignet, die angestrebte Sanierung des Wasserhaushalts und die Extensivierung bzw. Aufgabe der Landwirtschaft zu erreichen.

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Die Antragsteller beantragen,

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festzustellen, dass die Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Huvenhoopsmoor" im Landkreis Rotenburg (Wümme) vom 7. Mai 1999 nichtig ist, soweit sie sich auf ihre Flächen erstreckt.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen,

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und erwidert: Die Naturschutzgebietsverordnung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil die Auslegung des Verordnungsentwurfs in der Samtgemeinde Selsingen nicht gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG verstoßen habe. Eine Verletzung dieser Bestimmung wäre im übrigen unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei ihr geltend gemacht worden sei. Die Verordnung sei auch materiell rechtmäßig, weil die unter Schutz gestellten Flächen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 NNatSchG schützwürdig seien. Der in § 3 VO beschriebene Schutzzweck verdeutliche, dass die Hochmoorlandschaft des Huvenhoopsmoors und seiner Randzonen wegen ihrer Seltenheit und besonderen Eigenart geschützt werde; außerdem sei das Huvenhoopsmoor, das ausweislich des Niedersächsischen Moorschutzprogramms und der Feststellungen des Niedersächsischen Landesamts für Ökologie besonders wertvolle Bereiche für den Naturschutz aufweise, als Lebensstätte wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere unter Schutz gestellt worden. Entgegen der Annahme der Antragsteller habe sie auch deren Flächen in das Naturschutzgebiet einbeziehen dürfen. Da sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass eine nachhaltige Sicherung der Naturschutzgebiete "Heideseen im Huvenhoopsmoor" und "Huvenhoopssee" wegen ihrer geringen Größe nur begrenzt möglich sei, habe man diese Gebiete durch Einbeziehung der angrenzenden Flächen verbunden, um die Schaffung eines natürlichen Moorwasserhaushalts zu ermöglichen und die angrenzenden Flächen als Teil des Hochmoors zu erhalten und weiterzuentwickeln. Bei der Unterschutzstellung von Mooren sei es generell erforderlich, nicht nur die im Zentrum liegenden Flächen, sondern auch die Randbereiche zu erfassen, um die Entwicklung degenerativer Moore in Richtung eines naturnahen Zustandes steuern zu können. Das gelte auch hier, zumal die Entwässerungswirkung des Vorfluters, der die Flächen der Antragsteller von dem westlich davon gelegenen Hochmoorkern trenne, 120 bis 150 m betrage. Außerdem besäßen die Flächen der Antragsteller eine eigenständige Bedeutung für den Naturschutz, weil sie innerhalb des Huvenhoopsmoors neben dem nicht abgetorften Huvenhoopssee die größte Moormächtigkeit aufwiesen und daher ein hohes Entwicklungspotential als Lebensraum schutzwürdiger Arten besäßen. Des Weiteren habe das Grünland Bedeutung als Nahrungsraum für Wiesenvögel. Zudem bestehe trotz der landwirtschaftlichen Nutzung die Möglichkeit, die Flächen der Antragsteller im Sinne des Schutzzwecks der Verordnung zu entwickeln. Die Unterschutzstellung der Flächen der Antragsteller als Naturschutzgebiet sei auch verhältnismäßig, weil schutzwürdige Hochmoorkomplexe nur durch eine Naturschutzgebietsverordnung ausreichend geschützt werden könnten. Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets wäre unzureichend gewesen, da es nicht genügt hätte, die Nutzungen zu untersagen, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild beeinträchtigen oder den Naturgenuss schmälern. Der Erlass der Naturschutzgebietsverordnung sei entgegen der Darstellung der Antragsteller auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Land in Naturschutzgebieten ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken habe. Die Befürchtung der Antragsteller, dass die landwirtschaftliche Nutzung infolge zunehmender Vernässung des Naturschutzgebiets mittel- bis langfristig beeinträchtigt werde, entbehre ebenfalls jeder Grundlage. Die abgetorften Flächen, auf denen Wasser zurückgehalten werde, lägen deutlich tiefer als die bewirtschafteten Flächen der Antragsteller und seien von diesen durch Gräben getrennt. Schließlich verletze die Verordnung auch den Gleichheitsgrundsatz nicht. Die Antragsteller übersähen, dass § 5 Abs. 2 Buchst. a) VO die Ackernutzung auf den Parzellen freistelle, auf denen diese in den letzten Jahren vor Erlass der Verordnung ausgeübt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A bis I) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

19

Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung der Antragsgegnerin über das Naturschutzgebiet "Huvenhoopsmoor" vom 7. Mai 1999 - VO - nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 7 Nds. VwGG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt. Der Antrag erfüllt auch die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt, weil sie als Eigentümer von Flächen im Naturschutzgebiet "Huvenhoopsmoor" durch die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung beschwert werden und daher geltend machen können, durch die Verordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

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Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet, weil die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Huvenhoopsmoor" mit höherrangigem Recht im Einklang steht.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung wegen formeller Mängel nichtig ist, bestehen nicht. Die Antragsteller sind zwar der Ansicht, dass die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Verordnung den Maßgaben des § 30 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242) nicht entsprochen habe, weil der Verordnungsentwurf nicht in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Selsingen ausgelegt worden sei. Ob diese Annahme zutreffend ist, kann jedoch dahinstehen, weil eine Verletzung des § 30 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG nach § 30 Abs. 8 NNatSchG nur beachtlich wäre, wenn sie - was hier nicht geschehen ist - innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Antragsgegnerin geltend gemacht worden wäre.

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Die Verordnung begegnet auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.

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Nach § 24 Abs. 1 NNatSchG kann die obere Naturschutzbehörde Gebiete durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie (1.) schutzwürdigen Arten oder Lebensgemeinschaft wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, (2.) für Wissenschaft, Naturkunde oder Heimatkunde von Bedeutung sind oder (3.) sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder herausragende Schönheit auszeichnen.

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Das unter Schutz gestellte Gebiet erfüllt diese Voraussetzungen. Zum einen zeichnet es sich durch Seltenheit und besondere Eigenart aus (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 NNatSchG). Zum anderen bedarf es besonderen Schutzes, weil es schutzwürdigen Arten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eine Lebensstätte bietet und künftig bieten soll (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG).

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Die Flächen, die die Antragsgegnerin unter Naturschutz gestellt hat, gehören ausweislich des vom Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Niedersächsischen Moorschutzprogramms - erster Teil - vom 1. Dezember 1981 zu einem Hochmoor. Dieses Hochmoor ist Teil des Gnarrenburger Moores, das in der Anlage II zum Moorschutzprogramm unter der Nr. 560 K aufgeführt ist. Dieses Moor umfasst auch die Flächen der Antragsteller, die nach der Karte zur Anlage IV des Moorschutzprogramms zu den wertvollsten Bereichen für den Naturschutz gehören. Der größte Teil des Huvenhoopsmoors gehört nach der vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie erarbeiteten "Naturschutzfachlichen Bewertung der Hochmoore in Niedersachsen" vom April 1994 ebenfalls zu den Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz. Dazu zählen auch die im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen, die zum Kernbereich des Huvenhoopsmoors gehören und - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - ein hohes Entwicklungspotential als Lebensraum einer hochmoortypischen Flora und Fauna besitzen, weil sie eine besonders starke Moormächtigkeit aufweisen.

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Da es sich bei Hochmooren um regenwasserabhängige Ökosysteme mit einer an die Nährstoffarmut angepassten besonderen Pflanzen- und Tierwelt handelt (Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, Naturschutzfachliche Bewertung der Hochmoore in Niedersachsen, S. 7), zeichnen sich die von der Antragsgegnerin unter Schutz gestellten Flächen des Huvenhoopsmoors durch eine besondere Eigenart im Sinne des § 24 Abs.1 Nr. 3 NNatSchG aus. Darüber hinaus sind sie nach § 24 Abs.1 Nr. 3 NNatSchG schutzwürdig, weil Hochmoore aufgrund des seit dem 19. Jahrhundert starken Rückgangs in der heutigen Kulturlandschaft selten geworden sind (vgl. Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, S. 3, 5). Die unter Schutz gestellten Flächen sind ferner im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG schutzwürdig, weil sie schutzwürdigen Arten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten und künftig bieten sollen. Hochmoore stellen wertvolle Lebensräume für Pflanzen- und Tierarten dar, die sich der Pflanzennährstoffarmut angepasst haben (Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, S. 5, 7). Dazu gehören insbesondere Torfmoosarten, die mit Blütenpflanzen, u. a. Arten, die ihren Nährstoffbedarf von Insekten decken bzw. ergänzen, vergesellschaftet sind. Außerdem hat Hochmoorgrünland eine herausragende Bedeutung für die Vogelwelt, u. a. für Wiesenvögel (Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, S. 11). Das trifft auch auf das Huvenhoopsmoor zu, das nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung u. a. Kranichen einen Lebensraum bietet, die landwirtschaftlich genutztes Grünland als Nahrungsrevier nutzen. Daher ist die Schutzwürdigkeit des Huvenhoopsmoors einschließlich der Ländereien der Antragsteller, die nach den Feststellungen des Niedersächsischen Landesamts für Ökologie eine besondere Bedeutung für den Naturschutz haben, nicht ernstlich zu bezweifeln.

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Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen sind des Weiteren schutzbedürftig, weil eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung und Entwässerung den Hochmoorkörper gefährdet. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Torf aufgrund des Oxidationsprozesses, der auf die Entwässerung, Bodenbearbeitung und Düngung zurückzuführen ist, langfristig abgebaut wird. Daher können Hochmoore langfristig nur erhalten werden, wenn es gelingt, den Nährstoffeintrag gering zu halten und die hochmoortypischen Wasserverhältnisse zu bewahren oder wiederherzustellen (Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, S. 5). Hochmoorstandorte bedürfen außerdem deshalb besonderen Schutzes, weil ihre Zerstörung mit dem weitgehend irreversiblen Verlust eines wertvollen Lebensraums für die hochmoortypische Flora und Fauna sowie eines Landschaftsraums, der aufgrund seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit von besonderer Bedeutung ist, verbunden ist (Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, S. 5). Dass Hochmoore nicht nur schutzwürdig, sondern auch schutzbedürftig sind, zeigt auch der Umstand, dass sie zu den durch § 28 a NNatSchG besonders geschützten Biotopen gehören.

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Diese Feststellungen werden durch die Einwände, die die Antragsteller gegen die Einbeziehung ihrer Flächen in das Naturschutzgebiet erhoben haben, nicht entkräftet. Dass die Ländereien der Antragsteller intensiv landwirtschaftlich genutzt werden, stellt weder deren Schutzwürdigkeit noch deren Schutzbedürftigkeit in Frage. Zum einen ist auch landwirtschaftlich genutztes Hochmoor ökologisch wertvoll. Zum anderen hat die intensive landwirtschaftliche Nutzung, die mit dem Einsatz von Düngemitteln und der Entwässerung der Flächen einhergeht, eine Gefährdung des Hochmoors zur Folge.

29

Die Antragsteller können des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, dass sich ihre Flächen aufgrund der jahrzehntelangen landwirtschaftlichen Nutzung und der ständig durchgeführten Entwässerungsmaßnahmen nicht mehr in einem naturnahen Zustand befänden. Ausweislich der "Naturschutzrechtlichen Bewertung der Hochmoore in Niedersachsen" durch das Niedersächsische Landesamt für Ökologie kommt den Ländereien der Antragsteller trotz dieser Nutzung eine besondere Bedeutung für den Naturschutz zu. Außerdem stellt auch die Erhaltung und Entwicklung degenerierter Hochmoore ein vorrangiges naturschützerisches Ziel dar (vgl. Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, S. 8). Einerseits sind Hochmoore selbst in einem derartigen Zustand für den Naturschutz wertvoll. Andererseits lassen sie sich durch Renaturierungsmaßnahmen, insbesondere durch eine Wiedervernässung mit dem Ziel der Regeneration, wieder zu wichtigen Lebensräumen für die Pflanzen- und Tierwelt der Hochmoore entwickeln (vgl. Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, S. 8 f.). Dementsprechend bezweckt die Unterschutzstellung des Huvenhoopsmoors nach § 3 Abs. 2 VO neben der Erhaltung auch die Entwicklung hochmoortypischer Lebensräume mit den daran gebundenen Arten und Lebensgemeinschaften. Außerdem strebt die Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 3 VO langfristig die Extensivierung bzw. Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung mittels Grunderwerbs durch die öffentliche Hand und die Wasserrückhaltung in den wirtschaftlich ungenutzten Flächen an.

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Der Schutzwürdigkeit der Flächen der Antragsteller steht des Weiteren nicht entgegen, dass sich die dort anzutreffenden Tier- und Pflanzenarten auf die Bewirtschaftung der Flächen eingestellt haben. Die Antragsteller übersehen, dass Flächen nach § 24 Abs.1 Nr. 1 NNatSchG schon dann schutzwürdig sind, wenn sie als Lebensraum schutzbedürftiger Arten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere weiterentwickelt werden sollen und über ein entsprechendes Entwicklungspotential verfügen, was bei Flächen mit großer Moormächtigkeit - wie denen der Antragsteller - außer Frage steht (vgl. Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, S. 5). Dass sich in der näheren Umgebung andere landwirtschaftlich genutzte Flächen mit teilweise noch größerer Moormächtigkeit befinden sollen, ändert an der Schutzwürdigkeit der im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen ebenfalls nichts.

31

Die Antragsteller können außerdem nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine abstrakte Gefährdung der umgebenden Hochmoorlandschaft durch die Nutzung ihrer Flächen nicht zu erkennen sei. Es liegt nämlich auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung, dass eine intensive landwirtschaftliche Nutzung ihrer Flächen nicht nur zu einer Beeinträchtigung der dortigen Moorflächen, sondern auch zu einer Gefährdung des angrenzenden Hochmoors führt, wenn sie mit verstärkten Entwässerungsmaßnahmen, einem hohen Düngemitteleinsatz und der Umwandlung von Grün- in Ackerland einhergeht (vgl. dazu auch: Niedersächsisches Moorschutzprogramm, Nr. 5.3.4; Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, S. 5). Abgesehen davon konnten die Ländereien der Antragsteller schon deshalb unter Naturschutz gestellt werden, weil sie - wie bereits dargelegt - selbst schutzwürdig und schutzbedürftig sind.

32

Die Antragsteller können der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Huvenhoopmoor" des Weiteren nicht entgegenhalten, dass sie nicht erforderlich sei. Da das unter Schutz gestellte Gebiet sowohl schutzwürdig als auch schutzbedürftig ist, lässt sich die Notwendigkeit, es nach § 24 Abs. 1 NNatSchG zum Naturschutzgebiet zu erklären, nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Dementsprechend hat das Niedersächsische Landesamt für Ökologie die Ausweisung des Huvenhoopsmoors als Naturschutzgebiet in seiner Stellungnahme vom 29. September 1997 ausdrücklich begrüßt. Außerdem ist der von den Antragstellern erhobene Einwand, dass der Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ausreichend gewesen wäre, nicht überzeugend, weil ein Landschaftsschutzgebiet für den Schutz eines Hochmoores nur eingeschränkt geeignet ist. Nach § 3 Abs. 2 VO bezweckt die Erklärung zum Naturschutzgebiet insbesondere die Erhaltung und Entwicklung der hochmoortypischen Lebensräume mit den daran gebundenen Arten und Lebensgemeinschaften, die Erhaltung und Entwicklung der Moor- und Heideseen mit ihren Torfmoosschwingrasen sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Ruhe und Ungestörtheit der weiträumigen Moorlandschaft insbesondere zum Schutz besonders störungsempfindlicher Großvögel. Dieser Schutzzweck ließe sich im Rahmen eines Landschaftsschutzgebiets allenfalls eingeschränkt verwirklichen, da eine Landschaftsschutzgebietsverordnung nach § 26 Abs. 2 NNatSchG nur solche Handlungen verbieten kann, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere das Landschaftsbild oder den Naturgenuss beeinträchtigen. Außerdem hat die Naturschutzbehörde bei dem Verbot derartiger Handlungen nach § 26 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 NNatSchG anders als in einem Naturschutzgebiet die Belange der Land- und Forstwirtschaft besonders zu beachten. Die Antragsgegnerin hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen, die nach § 3 Abs. 3 VO für die langfristige Entwicklung des Gebiets von besonderer Bedeutung sind, den Grunderwerb durch die öffentliche Hand erforderlich machen. Dieser Grunderwerb kann aber nur in einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark effektiv durchgeführt werden, weil nach § 48 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG nur dort ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes besteht.

33

Dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, das Huvenhoopsmoor einschließlich der Flächen der Antragsteller unter Naturschutz zu stellen, Gebrauch gemacht hat, begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. § 24 Abs. 1 NNatSchG knüpft die Unterschutzstellung von Gebieten an bestimmte normativ vorgegebene Voraussetzungen, deren Vorliegen die Antragsgegnerin zu Recht bejaht hat. Der ihr danach verbleibende Handlungsspielraum ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102/88 - NVwZ 1988 S. 1020). Eine derartige Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Sie hat sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge eingehend mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auseinandergesetzt und diese in ihre Erwägungen einbezogen. Dies verdeutlichen insbesondere die Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen und Bedenken der betroffenen Grundeigentümer, die in der Beiakte F dokumentiert sind. Im übrigen zeigt die Verordnung selbst, dass die Antragsgegnerin die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, insbesondere die Interessen an der landwirtschaftlichen Nutzung der unter Schutz gestellten Flächen, bei ihrer Entscheidung erwogen und berücksichtigt hat. Die Verordnung enthält in § 5 zahlreiche Freistellungen von den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG und des § 4 VO. Damit räumt sie den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer insoweit den Vorrang vor den Naturschutzbelangen ein. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die die Freistellungen betreffenden Regelungen der Verordnung differenziert sind, machen ausreichend deutlich, dass der Verordnungsgeber sich mit dem Für und Wider der land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkereilichen und sonstigen Nutzung des unter Schutz gestellten Gebiets detailliert befasst und die jeweils betroffenen Belange gewürdigt hat. Daher bestehen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei dem Erlass der Naturschutzgebietsverordnung § 1 Abs. 2 NNatSchG übersehen hat, der vorschreibt, dass die sich aus § 1 Abs. 1 NNatSchG ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen sind.

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Dass die Antragsgegnerin bei der Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen dem Naturschutz den Vorrang vor dem Interesse der Grundeigentümer an einer uneingeschränkten Nutzung ihrer Flächen eingeräumt hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt ist die Bedeutung des unter Schutz gestellten Gebiets für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich. Außerdem enthält die Verordnung weitgehende Freistellungen von den Verboten der §§ 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG, 4 VO, das Naturschutzgebiet oder seine Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern und das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten. Daher kann keine Rede davon sein, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Belangen des Naturschutzes Vorrang vor den Interessen der Grundeigentümer an der uneingeschränkten Nutzung ihrer Flächen zu geben, unverhältnismäßig ist. Dass die Unterschutzstellung dem Land Niedersachsen die Möglichkeit eröffnet, nach § 48 NNatSchG das Vorkaufsrecht an den im Naturschutzgebiet gelegenen Flächen auszuüben, ändert daran nichts, da das Vorkaufsrecht in Naturschutzgebieten kraft Gesetzes besteht und nach § 48 Abs. 3 Satz 2 NNatSchG nur ausgeübt werden darf, wenn das Grundstück tatsächlich für Naturschutz und Landschaftspflege oder die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft verwendet werden soll. Die Unverhältnismäßigkeit der Verordnung lässt sich außerdem nicht damit begründen, dass in der näheren Umgebung der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller ein Mangel an landwirtschaftlichen Nutzflächen herrsche und die Antragsteller gezwungen seien, betriebsferne Flächen zu kaufen oder anzupachten. Durch den Erlass der Naturschutzgebietsverordnung sind den Antragstellern keine landwirtschaftlichen Nutzflächen entzogen worden, weil die Verordnung die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen, die der Landwirtschaft bisher gedient haben, nicht untersagt. Außerdem ist angesichts der angespannten Haushaltslage nicht zu erwarten, dass das Land Niedersachsen von der Möglichkeit, das Vorkaufsrecht auszuüben, in erheblichem Umfang Gebrauch machen wird.

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Der Einwand der Antragsteller, der Erlass der Naturschutzgebietsverordnung sei unverhältnismäßig, weil die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Flächen trotz der in § 5 Abs. 2 VO vorgesehenen Freistellungen für die Landwirtschaft wegen der mittel- bis langfristig zu erwartenden Vernässung nicht gesichert sei, ist ebenfalls nicht überzeugend. Nach § 3 Abs. 3 VO ist für die langfristige Entwicklung des Naturschutzgebiets zwar die Wasserrückhaltung in den wirtschaftlich nicht genutzten Flächen von besonderer Bedeutung. Bei diesen Flächen handelt es sich nach den Angaben der Antragsgegnerin aber vor allem um abgetorfte Flächen, die deutlich tiefer als die bewirtschafteten Flächen der Antragsteller liegen. Außerdem befinden sich zwischen den Ländereien der Antragsteller und den wirtschaftlich nicht genutzten Moorflächen tiefe Gräben, deren Unterhaltung § 5 Abs. 5 Buchst. a VO freistellt, soweit sie für die Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen erforderlich ist. Schließlich liegen in den Flächen der Antragsteller zahlreiche Drainagen. Daher ist eine Vernässung ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen durch die Wasserrückhaltung auf den wirtschaftlich nicht genutzten Flächen nicht derzeit ernsthaft zu befürchten. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vernässung, wenn sie wider Erwarten eintreten würde, auch auf die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen durch die Antragsteller zurückzuführen wäre, weil die Bewirtschaftung dazu führt, dass sich der Torf allmählich zersetzt und das Geländeniveau absinkt.

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Die Naturschutzgebietsverordnung wäre aber auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es aufgrund der Wasserrückhaltung in den wirtschaftlich nicht genutzten Bereichen des Naturschutzgebiets längerfristig gleichwohl zu einer Vernässung der Flächen der Antragsteller käme, die deren Bewirtschaftung beeinträchtigen würde. In diesem Fall läge nämlich eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne der §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 a NNatSchG, 7 Abs. 1 Nr. 1 a VO vor, die es der Naturschutzbehörde erlauben würde, den Antragstellern eine Befreiung von dem Verbot, zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, zu erteilen; im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null stünde den Antragstellern sogar ein dahingehender Anspruch zu.

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Im übrigen wäre die Naturschutzgebietsverordnung selbst dann rechtmäßig, wenn den Antragstellern keine Befreiungen erteilt würden oder der Vernässung durch zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen nicht wirksam zu begegnen wäre. Die Antragsgegnerin ist nämlich nicht verpflichtet gewesen, die landwirtschaftliche Nutzung der Ländereien der Antragstellerinnen von den naturschutzrechtlichen Verboten freizustellen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 NNatSchG kann die obere Naturschutzbehörde Abweichungen von den Verboten des § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG zulassen, wenn der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt. Daher besteht ein Anspruch auf die Zulassung einer Abweichung von den o. g. Verboten nur dann, wenn diese Voraussetzungen vorliegen und das Ermessen der Naturschutzbehörde auf Null reduziert ist (Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Im vorliegenden Fall bestanden keine Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null, weil die Antragsgegnerin die Antragsteller auf Entschädigungsansprüche wegen des Verlusts der Möglichkeit, ihre Flächen wie bisher landwirtschaftlich zu nutzen, hätte verweisen können. Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte können nach § 50 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG eine Entschädigung verlangen, wenn ihnen durch Maßnahmen aufgrund des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte in einem Ausmaß auferlegt werden, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Beschränkungen der Nutzungsrechte enteignenden Charakter haben, sondern auch dann, wenn sie die verfassungsrechtlich vorgegebene Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (Senatsurt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -; Senatsurt. v. 8.11.2001 - 8 KN 229/01 -; Blum/Agena/Franke, NNatSchG, Kommentar, § 50 Rn. 24). Stand den Antragstellern aber kein Anspruch auf eine Freistellung der landwirtschaftlichen Nutzung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung zu, können sie der Naturschutzgebietsverordnung nicht entgegen halten, dass eine mittel- oder langfristig drohende Vernässung die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Flächen erschweren werde.

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Die Antragsteller können gegen die Naturschutzgebietsverordnung ferner nicht einwenden, dass die Antragsgegnerin die Moorflächen in Augustendorf anders als ihre Flächen nicht unter Naturschutz gestellt hat. Die Einbeziehung von Flächen in ein Naturschutzgebiet erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil sich die Naturschutzgebietsverordnung nicht auf alle Flächen erstreckt, die unter Naturschutz hätten gestellt werden können. Da die Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Gebiets und dessen Ausdehnung nach § 24 Abs. 1 NNatSchG im Ermessen der Naturschutzbehörde steht, wäre die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich wäre (Senatsurt. v. 8.11.2001 - 8 KN 229/01 -). Dafür bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Dass das Naturschutzgebiet auf die Flächen in Augustendorf nicht ausgedehnt worden ist, hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass diese ackerbaulich genutzten Flächen eine größere betriebswirtschaftliche Bedeutung als Grünland hätten und den Wasserhaushalt des Naturschutzgebiets nicht wesentlich beeinflussten. Ob die letzte Annahme zutreffend ist, was von den Antragstellern entschieden bestritten worden ist, kann dahinstehen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Flächen in Augustendorf anders als die der Antragsteller nicht in das Naturschutzgebiet einzubeziehen, ist schon deshalb nicht willkürlich, weil es sich bei den Flächen in Augustendorf um Ackerflächen handelt, die betriebswirtschaftlich bedeutsamer und ökologisch weniger wertvoll als Grünland sind.

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Schließlich sind auch die Verbote, die § 4 VO enthält, mit höherrangigem Recht vereinbar.  Diese Verbote stehen insbesondere mit § 24 Abs. 2 NNatSchG im Einklang. § 4 Abs. 1 VO verweist auf § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG, der alle Handlungen verbietet, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. § 4 Abs. 2 und 3 VO findet seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 NNatSchG, der das Betreten des Naturschutzgebiets außerhalb der Wege untersagt und die Naturschutzbehörde ermächtigt, bestimmte Handlungen innerhalb des Naturschutzgebiets zu verbieten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können.

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Die Verbote der Verordnung verstoßen auch nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergeben sich daraus immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen - wie die Verordnung der Antragsgegnerin - lediglich nachgezeichnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 - NJW 1993 S. 2949 m.w.N.). Naturschutzrechtliche Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001 S. 351 [OVG Schleswig-Holstein 06.12.1999 - 2 M 52/99]; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406 401 § 13 BNatSchG Nr. 3 = NuR 1998 S. 37). Als unzumutbare Beschränkungen des Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000 S. 339; Beschl. v. 18. 7.1997, a.a.O.). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Da § 5 VO eine Vielzahl von Freistellungen von den Verboten vorsieht, verbleibt genügend Raum für den privatnützigen Gebrauch der unter Naturschutz gestellten Flächen. Außerdem bleibt den Grundeigentümern eine Verfügung über ihre Grundstücke unbenommen. Schließlich unterbindet die Verordnung bislang ausgeübte oder sich objektiv anbietende Nutzungen nicht ohne Ausgleich. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG und § 4 VO verbieten zwar zahlreiche Grundstücksnutzungen. Von diesen Verboten kann die Antragsgegnerin unter den in §§ 53 NNatSchG, 7 VO genannten Voraussetzungen jedoch Befreiung erteilen; sollten diese Verbote eine Gefährdung der Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Folge haben, könnte eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne dieser Bestimmungen vorliegen (vgl. Senatsurt. v. 8.11.2001 - 8 KN 229/91 -). Außerdem haben Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte - wie bereits erwähnt - nach § 50 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG Anspruch auf Entschädigung, wenn ihnen durch Maßnahmen aufgrund des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte in einem Ausmaß auferlegt werden, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht.

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Der von den Antragstellern behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. § 5 Abs. 2 Buchst. a VO lässt die Ackerzwischennutzung auf den Flurstücken der Antragsteller, die in den letzten Jahren vor dem Erlass der Naturschutzgebietsverordnung ackerbaulich genutzt worden sind, im bisherigen Umfang zu. Darüber hinaus stellt § 5 Abs. 2 Buchst. d VO die Bewirtschaftung einiger Ackerflächen in anderen Bereichen des Naturschutzgebiets mit Ausnahme des Aufbringens vom Klärschlamm, Geflügelmist und Geflügelgülle von den Verboten der §§ 24 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG, 4 VO frei. Damit ist die ackerbauliche Nutzung nur auf solchen Flächen, die auch vor Erlass der Naturschutzgebietsverordnung schon ackerbaulich genutzt worden sind, erlaubt. Infolgedessen liegt keine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung vor.

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Der weitere Einwand der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin die ackerbauliche Nutzung auf allen ihren Flächen hätte zulassen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsteller übersehen, dass die obere Naturschutzbehörde Abweichungen von den Verboten des § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG nach § 24 Abs. 2 Satz 3 NNatSchG nur zulassen muss, wenn der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt und das Ermessen der Naturschutzbehörde auf Null reduziert ist (Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Schutzzweck der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Huvenhoopsmoor" die Zulassung der ackerbaulichen Nutzung solcher Flächen der Antragsteller, die bislang als Grünland bewirtschaftet worden sind, überhaupt erlaubt hätte, was wegen der gegenüber der Grünlandnutzung deutlich erhöhten Torfaufzehrung äußerst zweifelhaft ist. Die Antragsgegnerin wäre nämlich auch dann nicht verpflichtet gewesen, die ackerbauliche Nutzung dieser Flächen von den naturschutzrechtlichen Verboten freizustellen, weil es keine Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null gibt.

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Die Antragsteller können der Naturschutzgebietsverordnung weiterhin nicht entgegen halten, dass sie wegen der Vielzahl der Freistellungen von den Verboten nicht geeignet sei, die angestrebte Sanierung des Wasserhaushalts und die Extensivierung bzw. Aufgabe der Landwirtschaft zu erreichen. Den Antragstellern ist zwar einzuräumen, dass der Schutzzweck, den § 3 VO beschreibt, ohne die in § 5 VO enthaltenen Freistellungen schneller und effektiver zu verwirklichen wäre. Es bestehen aber keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschutzstellung des Huvenhoopsmoors wegen der Freistellungen ungeeignet ist, den Schutzzweck mittel- und langfristig zu verwirklichen. Im Übrigen ist das diesbezügliche Vorbringen schon deshalb nicht besonders plausibel, weil die Antragsteller für sich selbst noch weitergehende Freistellungen reklamieren.

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Schließlich ist die Naturschutzgebietsverordnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie die Art und den Umfang des Rückbaus der vorhandenen Entwässerungsanlagen nicht beschreibt. Eine derartige Beschreibung ist rechtlich nicht geboten, zumal wasserbauliche Maßnahmen ohnehin nur im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden dürfen und ein Hinweis auf die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen lediglich deklaratorische Bedeutung hätte.