Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.10.2019, Az.: 4 KN 185/17

Bestimmtheit; FFH-Gebiet; Landschaftsschutzgebiet; Landschaftsschutzgebietsverordnung; schutzbedürftig; Schutzbedürftigkeit; Vielfalt, Eigenart und Schönheit; Zuständigkeitsübertragung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.10.2019
Aktenzeichen
4 KN 185/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“.

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet (Flurstücke … der Flur …, … der Flur … und … der Flur …, Gemarkung Watenstedt). Die Flächen werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt.

Am 4. Oktober 2010 übertrug des Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz dem Antragsgegner die Zuständigkeit für den Erlass einer Verordnung zur Erklärung des FFH-Gebiets 111 „Heeseberg-Gebiet“ zum Landschaftsschutzgebiet. Ausgenommen von dieser Zuständigkeitsübertragung waren die Gebietsteile des FFH-Gebiets 111, die innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Teichwiesen Barnstorf und Große Wiese Warle“ und des Naturschutzgebiets „Salzwiesen Barnstorf“ auf dem Gebiet des Landkreises Wolfenbüttel lagen. Das ca. 277 ha große FFH-Gebiet war im Jahr 2004 von der Kommission der Europäischen Union in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden. In der Folgezeit wurden Teile des FFH-Gebiets 111 (Code: DE 3830-301) durch die Verordnungen des Landkreises Helmstedt über das Naturschutzgebiet „Heeseberg“ vom 8. Oktober 2014, über das Naturschutzgebiet „Salzwiese Seckertrift“ vom 16. Juli 2014 und über das Naturschutzgebiet „Hahntal und Höckels“ vom 16. Juli 2014 nationalrechtlich unter Schutz gestellt.

Am 16. März 2016 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ im Gebiet der Samtgemeinde Heeseberg, Landkreis Helmstedt, sowie im Gebiet der Samtgemeinde Elm-Asse, Landkreis Wolfenbüttel. In der Kreistagssitzung vom 13. Juni 2016 erteilte der Kreistag des Landkreises Wolfenbüttel sein Einvernehmen zu der o.a. Verordnung des Antragsgegners. Die Verordnung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt vom 27. Juli 2016 und im Amtsblatt für den Landkreis Wolfenbüttel vom 21. Juli 2016 bekanntgemacht und trat gemäß § 10 Abs. 1 VO am 1. August 2016 in Kraft.

Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 464 ha und liegt ganz überwiegend mit einer Fläche von ca. 437 ha im Landkreis Helmstedt im Gebiet der Gemeinden Gevensleben, Beierstedt und Jerxheim; im Westen liegt eine Fläche von ca. 27 ha im Landkreis Wolfenbüttel auf dem Gebiet der Gemeinde Uehrde. Das Landschaftsschutzgebiet befindet sich im stärker kontinental geprägten Teil der naturräumlichen Region der Börden des ostbraunschweigischen Hügellandes und ist bestimmt durch den Höhenzug des Asse-Heesebergsattels, in dem der 199 m hohe Heeseberg die zentrale Erhebung darstellt. Mitten im Landschaftsschutzgebiet liegt östlich von Watenstedt die archäologisch bedeutsame Hünenburg am Heeseberg. Das Landschaftsschutzgebiet umschließt zwei Naturschutzgebiete, nämlich das ca. 51 ha große Naturschutzgebiet „Heeseberg“ nördlich von Beierstedt und das ca. 14 ha große Naturschutzgebiet „Hahntal und Höckels“, das sich auf zwei Flächen nördlich und östlich von Watenstedt aufteilt. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets und dieser beiden Naturschutzgebiete befindet sich ein Großteil der Fläche des FFH-Gebiets 111 „Heeseberg-Gebiet“. Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets ergibt sich aus der mitveröffentlichten Detailkarte im Maßstab 1 : 8.000, die neben der ebenfalls mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 40.000 Bestandteil der Verordnung ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VO).

§ 2 der VO beschreibt den Charakter des geschützten Gebiets. Danach ist es gekennzeichnet durch ein stark bewegtes Relief mit diversen kleineren Anhöhen, seichten bis z.T. steileren Hanglagen mit entsprechend weiten oder engeren Tallagen und einigen ehemaligen Bodenabbaustellen. Die Nutzungsstruktur ist mosaikartig und findet ihre Begründung in der morphologisch kleinteilig bewegten Landschaft innerhalb der fruchtbaren Schöppenstedt-Remlinger Lössmulde. Diese Kulturlandschaft wird in flacheren Hanglagen durch intensiven Ackerbau auf Schwarzerden mit den höchsten ackerbaulichen Ertragspotentialen geprägt mit einigen mehr oder weniger geschlossenen Baum-Strauchhecken, insbesondere entlang von Wegen, die meist von halbruderalen Gras- und Staudenfluren gesäumt werden. In steileren Hanglagen, flachgründigen Kuppellagen oder auf Flächen mit Böden minderer Ertragspotentiale prägt Grünland mit einzelnen Gebüschgruppen und Bäumen die Landschaft. Neben dem weithin sichtbaren Laubwald auf dem Heeseberg prägen einzelne kleinere Waldinseln die Landschaft. Weiterhin sind einzelne Obstwiesen und Obstbaumbestände sowie Magerrasenbereiche, oftmals begleitet von halbruderalen Gras- und Staudenfluren trockener Standorte, vorhanden.

Allgemeine Schutzzwecke der Unterschutzstellung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VO der Erhalt, die Entwicklung oder die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der in Teilen besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft auch hinsichtlich ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Besondere Schutzzwecke sind gemäß § 3 Abs. 2 VO die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung

1. der mosaikartigen Nutzungsstruktur,

2. der gliedernden Landschaftselemente,

3. von Böden mit den höchsten ackerbaulichen Ertragspotentialen,

4. von Grünland, insbesondere solches trockener Standorte,

5. von halbruderalen Gras- und Staudenfluren, insbesondere solche trockener Standorte,

6. von Feldgehölzen, Gebüschen und Hecken aus standortheimischen Laubgehölzen, insbesondere solche trockener Standorte,

7. von einzelnen Laubbäumen oder Baumgruppen,

8. von einzelnen Obstwiesen, insbesondere von Streuobstwiesen,

9. von Wäldern, sowie gut ausgeprägten Waldrändern aus standortheimischen Laubgehölzen, insbesondere von solchen trockenwarmer Standorte,

10. von ehemaligen Bodenentnahmestellen und Geländeabbruchkanten,

11. der Hünenburg, als Landschaftselement von kulturhistorischer Bedeutung, bei gleichzeitig herausragender Bedeutung der Anlage als Standort seltener Pflanzenarten, die teilweise vom Aussterben bedroht sind,

12. die Freihaltung des Blicks auf besonders schöne historische Ortsrandlagen bäuerlich geprägter Siedlungsstruktur.

Als Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet im Landschaftsschutzgebiet nennt § 3 Abs. 3 VO den Erhalt, die Entwicklung oder die Wiederherstellung

1. des europäisch bedeutsamen, prioritären FFH-Lebensraumtyps 6240* „Subpannonische Steppen-Trockenrasen“ in einem günstigen Erhaltungszustand mit bedeutenden Vorkommen folgender charakteristischer Pflanzenarten in stabilen Populationen, wie bspw.: Frühlings-Adonisröschen (Adonis vernalis), Dänischer Tragant (Astragalus danicus), Deutscher Alant (Inula germanica), Haar-Pfriemengras (Stipa capillata), Ungarische Schafgarbe (Achillea pannonica), und Walliser Schwingel (Festuca valesiaca).

2. des europäisch bedeutsamen FFH-Lebensraumtyps 6210 „Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien“ in einem günstigen Erhaltungszustand und mit folgenden charakteristischen Pflanzenarten in stabilen Populationen, wie bspw.: Echter Schafschwingel (Festuca ovina), Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella), Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Skabiosen Flockenblume (Centaurea scabiosa) und Feld-Mannstreu (Eryngium campestre).

§ 4 Abs. 1 VO bestimmt, dass gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Soweit § 5 und § 6 VO keine anderen Regelungen enthalten, ist es u.a. insbesondere verboten, Grünland umzubrechen (Nr. 6), Wegraine, sowie halbruderale Gras- und Staudenfluren zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu beseitigen (Nr. 7), Feldgehölze oder Bäume zu beeinträchtigen oder zu beschädigen (Nr. 8), jegliche Veränderung des Bodenreliefs durch Bodenab- oder auftrag außerhalb von Ackerflächen (Nr. 9) und nicht privilegierte bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, auch wenn diese keiner Baugenehmigung oder Anzeige bedürfen (Nr. 10). § 4 Abs. 2 VO verbietet darüber hinaus, die innerhalb des FFH-Gebiets gelegenen Lebensraumtypen 6240* „Subpannonische Steppen-Trockenrasen“ und 6210 „Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien“ als maßgebliche Bestandteile im FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. § 4 Abs. 3 VO lässt weitergehende Verbote nach anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 5 VO enthält zahlreiche Freistellungen. So sind mit Ausnahme der Regelungen in § 4 Abs. 2 und 3 VO u.a. freigestellt

(1)

1. die Erneuerung und ordnungsgemäße Unterhaltung von klassifizierten Straßen auf vorhandener Trasse,

2. die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Wege im bisherigen Ausbauzustand bezüglich Breite und Befestigung,

3. (…)

4. (…)

5. schonende Pflegeschnitte von Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum letzten Tag des darauffolgenden Februars,

6. die Mahd von Wegrainen innerhalb des FFH-Gebiets ab dem 01. Oktober, sowie außerhalb des FFH-Gebiets im LSG vom 01. August jeweils bis zum letzten Tag des darauffolgenden Februars,

7. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

(2) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. Ausgenommen von der Freistellung ist

1. die Errichtung von Ansitzeinrichtungen in nicht landschaftsgerechter Bauweise,

2. die Errichtung von fest mit dem Boden verankerten Ansitzeinrichtungen im FFH-Gebiet ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde,

3. das Anlegen von Wildäckern außerhalb von Ackerflächen, Futterstellen außerhalb von Notzeiten und Kirrungen im FFH-Gebiet ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde.

(3) die Ausübung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis. Ausgenommen von der Freistellung sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Ziff. 6.-9.

(4) die Ausübung der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern. Ausgenommen von der Freistellung

1. ist die Verwendung nicht standortheimischer Gehölzarten im FFH-Gebiet,

2. sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Ziff. 7. und 9.,
(…).

§ 6 Abs. 1 VO regelt, dass unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde u.a. bedürfen: die Beseitigung und das Einbringen von Gehölzen (Nr. 1), Erstaufforstungen (Nr. 2), der Neu- und Ausbau von Wegen (Nr. 5), die Einbringung oder Verwendung von mineralischen Sekundärrohstoffen für den Wegebau oder die Wegeunterhaltung (Nr. 6) und die Errichtung von privilegierten baulichen Anlagen (Nr. 7). Nach § 6 Abs. 2 VO ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn der in § 2 beschriebene Gebietscharakter durch die Maßnahme nicht verändert wird oder die Maßnahme dem in § 3 Abs. 2 VO genannten Schutzzweck nicht zuwider läuft oder die in § 3 Abs. 3 VO genannten Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 7 Abs. 1 VO lässt unter Verweis auf § 67 BNatSchG Befreiungen von den Verboten der Verordnung zu. Nach § 7 Abs. 2 VO können Projekte und Pläne, die nach Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets unverträglich und somit unzulässig sind, auf Antrag zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt sind.

§ 8 VO enthält Regelungen zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, § 9 VO bestimmt Ordnungswidrigkeiten, § 10 VO setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung fest und bestimmt darüber hinaus, dass die Verordnungen über das LSG „Hünenburg“ in der Gemarkung Watenstedt vom 2. April 1970 und das LSG „Heeseberg“ im Bereich der Gemeinden Beierstedt und Jerxheim in der Samtgemeinde Heeseberg vom 17. März 1977 außer Kraft treten.

Am 2. Juni 2017 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Er hält die Verordnung für nicht ausreichend bestimmt, weil der in der maßgeblichen Karte entlang des grauen Rasterbands laufende dunkle Strich einer Breite von etwa 8 m entspreche und daher nicht metergenau erkannt werden könne, wo genau die Grenze des Landschaftsschutzgebiets verlaufe. Außerdem sei das Landschaftsschutzgebiet insgesamt deutlich zu groß. Insbesondere zahlreiche landwirtschaftliche Nutzflächen würden die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht erfüllen. Es fehle der Bezug zu den geschützten Lebensraumtypen, die offensichtlich nur im FFH-Gebiet vorkämen, das zum Teil mehrere Hundert Meter von den äußersten miteinbezogenen Grundstücken entfernt liege. Für die außerhalb des FFH-Gebiets liegenden landwirtschaftlichen Flächen fehle es überdies auch an einem Bezug zu den allgemeinen Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebiets. Weder lasse sich auf diesen Flächen eine Funktionsstörung des Naturhaushaltes feststellen noch komme ihnen eine besondere Bedeutung für die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft oder eine besondere kulturhistorische Bedeutung zu. Auch die besonderen Schutzzwecke träfen auf diese Flächen nicht zu. Die mosaikartige Nutzungsstruktur brauche nicht erhalten zu werden, weil stets unterschiedlich angebaut werde. Der Erhalt von Böden mit den höchsten ackerbaulichen Ertragspotenzialen komme nicht als besonderer Schutzzweck in Betracht, weil eine Schutzgebietsverordnung Naturhaushalte schützen solle, nicht aber die beste Ertragsfähigkeit für die Landwirtschaft. Der besondere Schutzzweck der Freihaltung des Blicks treffe ebenfalls auf zahlreiche der landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zu. Die Bezugnahme auf den Landschaftsrahmenplan zur Feststellung, welche Flächen die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Landschaftsschutzgebiet erfüllten, sei unzulässig, weil der Landschaftsrahmenplan veraltet sei. Eine darüber hinaus gehende Bestandsaufnahme und Bewertung der Grundstücke könne den Verwaltungsvorgängen nicht entnommen werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ackerflächen als Pufferzonen dienen würden, zumal sie teilweise mehrere hundert Meter von den geschützten Lebensraumtypen entfernt lägen. Insbesondere das Verbot des Grünlandumbruchs und das Bauverbot stellten eine unverhältnismäßige Belastung der Grundstückseigentümer und Pächter im Schutzgebiet dar. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets leide ferner unter Abwägungsmängeln. Der Antragsgegner habe bewusst von Abwägungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, weil er angesichts eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen das Land Niedersachsen dem Druck des Umweltministeriums ausgesetzt gewesen sei. Der Wertverlust von Grundstücken privater Eigentümer sei nicht ausreichend ermittelt und abgewogen worden. Naturschutzfachliche Einzelanordnungen seien als milderes Mittel gegenüber der Unterschutzstellung nicht in Betracht gezogen worden.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ im Gebiet der Samtgemeinde Heeseberg, Landkreis Helmstedt, sowie im Gebiet der Samtgemeinde Elm-Asse, Landkreis Wolfenbüttel, vom 13. Juni 2016 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält die Verordnung für rechtmäßig. Die Flächen des Antragstellers seien zu Recht in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen worden. Die Unterschutzstellung des Flurstücks … der Flur … diene allein dem Schutz der Landschaft und ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung, weil durch seine Einbeziehung in das Schutzgebiet u.a. der Blick auf den östlichen Ortsrand Watenstedts freigehalten werde, der ein typischer alter Ortsrand sei. Das Flurstück … der Flur … sei ebenfalls zum Schutz des Landschaftsbilds in das Schutzgebiet einbezogen worden, weil es durch das sanft bewegte Relief der Hügellandschaft Heeseberg geprägt werde. Da es innerhalb des FFH-Gebiets liege, diene seine Unterschutzstellung auch dem Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Maßgeblich Schutzzweck für dieses Flurstück sei die Entwicklung oder Wiederherstellung des prioritären Lebensraumtyps 6240 bzw. des europäisch bedeutsamen Lebensraumtyps 6210. Das Flurstück … der Flur … befinde sich teilweise im Naturschutzgebiet „Hahntal und Höckels“ und teilweise im Landschaftsschutzgebiet. Es könne eindeutig bestimmt werden, wo die Grenze verlaufe. Soweit dieses Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liege, sei es prägend für das Landschaftsbild, weil es wegen seiner Hanglage beim Blick auf den Heeseberg Teil des Gesamtensembles sei. Die Unterschutzstellung diene zudem der Biotopvernetzung, weil es zwischen dem FFH-Gebiet und dem NSG „Hahntal und Höckels“ im Osten und weiteren FFH-Flächen im Nord- und Südwesten liege. Die Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets sei hinreichend bestimmt. Jedenfalls sei in Bezug auf die Flächen des Antragstellers eindeutig, dass bzw. inwieweit diese Flächen im Landschaftsschutzgebiet lägen. Die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen des Antragstellers spreche nicht gegen ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Die Unterschutzstellung sei bereits zur besseren naturschutzfachlichen Überprüfung der Errichtung privilegierter baulicher Anlagen auf diesen Flächen geboten, für die ein Erlaubnisvorbehalt angeordnet sei. Dasselbe gelte mit Blick auf Erstaufforstungen. Der Landschaftsschutz lasse sich zudem nicht mit Hilfe von naturschutzrechtlichen Einzel-anordnungen verwirklichen. Die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben begründe keinen Abwägungsmangel. Die Belange des Antragstellers seien angemessen berücksichtigt worden, wie sich an den Freistellungen von den Verboten der Verordnung erkennen lasse. Insgesamt werde seine landwirtschaftliche Tätigkeit nur minimal beeinträchtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ im Gebiet der Samtgemeinde Heeseberg, Landkreis Helmstedt, sowie im Gebiet der Samtgemeinde Elm-Asse, Landkreis Wolfenbüttel, vom 13. Juni 2016 – VO – nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 75 NJG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn er kann als Eigentümer von Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung geltend machen, durch die Bestimmungen der Verordnung, die die Grundstücksnutzung einschränken, in seinem Eigentumsrecht verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Landkreis Helmstedt ist richtiger Antragsgegner nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Denn dieser hat die Verordnung erlassen.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist indessen unbegründet. Denn die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

Formelle Mängel der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere war der Antragsgegner als untere Naturschutzbehörde im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG zuständig, obwohl der westliche Zipfel des Landschaftsschutzgebiets im räumlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen unteren Naturschutzbehörde, nämlich des Landkreises Wolfenbüttel, liegt. Die Zuständigkeit zum Erlass der Verordnung auch für den im Landkreis Wolfenbüttel gelegenen Bereich ist dem Antragsgegner vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz mit Erlass vom 4. Oktober 2010 gemäß § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG übertragen worden. § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG sieht vor, dass die oberste Naturschutzbehörde – hier das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz als Fachministerium gemäß § 31 Abs. 2 NAGBNatSchG – im Einzelfall Aufgaben einer anderen unteren Naturschutzbehörde oder einer Landesbehörde übertragen kann, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt oder eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckdienlich ist. Vorliegend erstreckt sich das Landschaftsschutzgebiet auf den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG, nämlich des Landkreises Helmstedt und des Landkreises Wolfenbüttel, so dass eine Angelegenheit im Sinne des § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG anzunehmen ist. Der Zuständigkeit des Antragsgegners steht nicht entgegen, dass die Zuständigkeitsübertragung vom 4. Oktober 2010 sich nur auf den Erlass einer Verordnung zur Erklärung des FFH-Gebiets 111 „Heeseberg Gebiet“ zum Landschaftsschutzgebiet bezieht, das Landschaftsschutzgebiet aber auf dem Gebiet des Landkreises Wolfenbüttel räumlich über das FFH-Gebiet 111 hinausgeht. Denn das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat in einem weiteren Erlass betreffend die Sicherung von Natura 2000-Gebieten vom 11. Dezember bestimmt, dass Einzelerlasse zum Zwecke der Zuständigkeitsübertragung nach § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG auch eine fachlich notwendige Ergänzung des Natura 2000-Gebiets, z.B. zur Abgrenzung an erkennbaren Geländestrukturen, umfassen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die vom Antragsgegner getroffene Gebietsauswahl, soweit sie den Landkreis Wolfenbüttel betrifft, sich in diesem Rahmen hält und daher die Grenzen der ihm durch den Erlass vom 4. Oktober 2010, ergänzt durch den Erlass vom 11. Dezember 2014 übertragenen Zuständigkeit für das Gebiet des Landkreises Wolfenbüttel nicht überschreitet. Das in dem erstgenannten Erlass geforderte Einvernehmen mit dem Landkreis Wolfenbüttel hat der Kreistag des Landkreises Wolfenbüttel in der Kreistagssitzung vom 13. Juni 2016 auch erteilt. Hierfür war dieser entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG zuständig.

Die angegriffene Verordnung steht auch materiell-rechtlich mit höherem Recht in Einklang.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Diese Anforderungen an die Mindestinhalte einer Erklärung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG werden von der streitgegenständlichen Verordnung erfüllt.

Insbesondere ist der Schutzgegenstand der Verordnung durch § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VO in Verbindung mit der „Detailkarte zum LSG Hügellandschaft Heeseberg“ im Maßstab 1 : 8.000, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 VO Bestandteil der Verordnung ist, hinreichend bestimmt bezeichnet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebiets eindeutig feststellbar.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmt. Dementsprechend regelt § 1 Abs. 3 Satz 1 VO, dass sich die Grenze des Landschaftsschutzgebiets aus der maßgeblichen Detailkarte ergibt. In § 1 Abs. 3 Satz 2 VO sowie auf der Detailkarte selbst ist ferner bestimmt, dass die Grenze auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes verläuft. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Grenze des Landschaftsschutzgebiets entlang der Innenseite des grauen Rasterbandes, die mit einer dunkleren Begrenzungslinie markiert ist, verläuft und dass die Flächen jenseits der Innenseite des grauen Rasterbandes nicht unter Landschaftsschutz gestellt worden sind. Dass die Begrenzungslinie ihrerseits eine gewisse Breite aufweist, hindert eine metergenaue Bestimmung der Grenze nicht. Die Grenze verläuft nämlich nicht auf der Begrenzungslinie des grauen Rasterbandes, sondern entlang der Außenkante dieser Begrenzungslinie, die ausweislich der Legende der Detailkarte Bestandteil des grauen Rasterbandes ist.

Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, die zeichnerische Bestimmung des geschützten Teils von Natur und Landschaft zur Wahrung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes in einem noch genaueren Maßstab als dem gewählten Maßstab von 1 : 8.000 vorzunehmen. § 14 Abs. 4 Satz 6 NAGBNatSchG lässt sich entnehmen, dass eine Übersichtskarte, die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 VO auch Bestandteil der vorliegenden Verordnung ist, einen Mindestmaßstab von 1 : 50.000 aufweisen muss. Im Gegenschluss ergibt sich daraus, dass die für die Grenzziehung des geschützten Teils von Natur und Landschaft maßgebliche Karte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG einen genaueren Maßstab aufweisen muss, der eine zeichnerische Darstellung ermöglicht, anhand derer sich das Schutzgebiet klar und nachprüfbar bestimmen lässt. Die Wahl des Kartenmaßstabs hat sich dabei an den Erfordernissen der jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten, insbesondere an der Größe des Gebiets und der Übersichtlichkeit des Grenzverlaufs (vgl. Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 14 NAGBNatSchG Rn. 37). Für kleinere Schutzgebiete – i.d.R. Naturschutzgebiete – werden Maßstäbe von 1 : 2.500 bis 1 : 5.000 als ausreichend angesehen, während größere Schutzgebiete – i.d.R. Landschaftsschutzgebiete – auch durch Karten mit größeren Maßstäben noch hinreichend genau bezeichnet werden können. Daran gemessen bestehen an der Wahl des Maßstabes von 1 : 8.000 für die für die Bestimmung des Geltungsbereichs der Verordnung entscheidende Detailkarte keine Bedenken. Denn es handelt sich bei dem Landschaftsschutzgebiet mit einer Größe von 475 ha jedenfalls nicht um ein kleines Schutzgebiet. Zudem weist das Schutzgebiet keine außergewöhnlich unübersichtlichen Grenzen auf, die einen besonders genauen Maßstab erforderlich machen würden. Daher ist der vom Antragsgegner verwendete Maßstab von 1 : 8.000 als ausreichend anzusehen.

Auch die erforderlichen Mindestangaben zu den Schutzzwecken sind in der Verordnung enthalten. Erforderlich ist insoweit, dass sich dem Akt der Unterschutzstellung mit hinreichender Deutlichkeit und ausreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, was konkret mit der Unterschutzstellung beabsichtigt ist bzw. angestrebt wird (Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 - m.w.N.). Dem genügt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“. Der Antragsgegner hat sich bei der Bestimmung des allgemeinen Schutzzwecks am Wortlaut des § 26 Abs. 1 BNatSchG orientiert. Daraus folgt, dass die Unterschutzstellung des Schutzgebiets sämtlichen im Gesetz genannten Schutzzwecken dienen soll. Nach § 3 Abs. 1 VO sind allgemeiner Schutzweck der Erhalt, die Entwicklung oder die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Nr. 1) und der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit und in Teilen besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft auch hinsichtlich ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (Nr. 2). Die hierauf bezogenen besonderen Schutzzwecke der Verordnung ergeben sich aus den Aufzählungen in § 3 Abs. 2 und 3 VO, wobei § 3 Abs. 2 VO die auf das gesamte Schutzgebiet bezogenen besonderen Schutzzwecke ausführt und § 3 Abs. 3 VO weitere besondere Schutzzwecke (Erhaltungsziele) für die Teile des Landschaftsschutzgebiets nennt, die dem FFH-Gebiet angehören. Hierdurch ist mit hinreichender Deutlichkeit und ausreichender Bestimmtheit festgelegt worden, was mit der Unterschutzstellung beabsichtigt bzw. angestrebt wird. Die Verordnung enthält schließlich auch Regelungen, die die zur Erreichung der Schutzzwecke notwendigen Verbote und Gebote betreffen (§§ 4 bis 6 VO), sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (§ 8 VO).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets in dem gesamten in der Detailkarte dargestellten Bereich haben ebenfalls vorgelegen und liegen weiterhin vor.

Nach § 19 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiete festsetzen. Nach § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Die Schutzzwecke sind allesamt gleichrangig und es reicht für eine Unterschutzstellung aus, wenn einer von ihnen erfüllt ist. Sind mehrere Schutzzwecke gegeben, so müssen diese nicht gleichmäßig in allen Teilen des Schutzgebiets vorliegen; vielmehr können verschiedene Bereiche gleichsam als „gemischtes Schutzgebiet“ unterschiedlichen Schutzzwecken dienen (vgl. Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, Rn. 11 m.w.N.).

Die o.a. Voraussetzungen erfüllt der mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ vom 13. Juni 2016 unter Schutz gestellte Bereich. Denn dieser ist im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 BNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig.

Die Schutzwürdigkeit der Teile des Landschaftsschutzgebiets, die zum FFH-Gebiet 111 „Heeseberg-Gebiet“ gehören (ca. 1/3 der Gesamtfläche des LSG), im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG folgt daraus, dass auf Teilen dieser Fläche der prioritäre FFH-Lebensraumtyp 6240 (Subpannonische Steppen-Trockenrasen) und der weitere FFH-Lebensraumtyp 6210 (Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien) vorkommen. Es ist – auch aufgrund der naturschutzfachlichen Erläuterungen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung –, davon auszugehen, dass diejenigen Teile des FFH-Gebiets, auf denen diese Lebensraumtypen nicht vorhanden sind, als Pufferflächen und Vernetzungsbereiche dienen und insofern zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsbereiche des Naturhaushalts beitragen.

Ob eine solche Pufferungs- und Vernetzungsfunktion auch bei weiteren außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen Flächen des Landschaftsschutzgebiets angenommen werden kann und ob diese damit ebenfalls nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schutzwürdig sind – woran der Senat angesichts des nur vereinzelten Vorkommens der FFH-Lebensraumtypen 6240 und 6210 in den unter Landschaftsschutz gestellten Teilen des FFH-Gebiets erhebliche Zweifel hat –, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das gesamte unter Schutz gestellte Gebiet – also auch diejenigen Flächen, die nicht zum FFH-Gebiet gehören – ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie teilweise auch wegen der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft als schutzwürdig anzusehen.

Für die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale „Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft“, die nicht kumulativ vorliegen müssen, damit der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bestimmte Schutzzweck als verwirklicht angesehen werden kann (Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -), bildet das Landschaftsbild den maßgeblichen Bezugspunkt, das anhand einer Gesamtbetrachtung zu bewerten ist. Angesprochen ist damit der sich aus dem Wechselgefüge aller Landschaftselemente ergebende optisch wahrnehmbare Zusammenhang einzelner Landschaftserscheinungen; in Rede steht das Erscheinungsbild der Gesamtlandschaft, nicht einzelner seiner Teile. Ob eine Landschaft schön, vielfältig oder eigenartig ist, verlangt nach einer Wertung, für die es nicht auf das subjektive Empfinden ankommt, sondern auf den Standpunkt eines gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Nicht nur unberührte und im ursprünglichen Zustand erhaltene Landschaften, sondern gerade auch durch menschliches Wirken geschaffene reizvolle oder reichhaltig strukturierte Kulturlandschaften können unter Schutz gestellt werden (vgl. Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 - m.w.N.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 26 BNatSchG Rn. 10). Auch die intensive landwirtschaftliche Nutzung von Flächen in Teilen des Schutzgebiets steht seiner Schutzwürdigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 -, juris). Es kommt vielmehr darauf an, ob der fragliche Bereich insgesamt betrachtet die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (BayVGH, Urt. v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 -, juris).

Daran gemessen ist der Senat – auch angesichts der umfangreichen, verschiedene Jahreszeiten abbildenden Fotodokumentation – überzeugt davon, dass das gesamte unter Schutz gestellte Gebiet eine vielfältige, eigenartige und schöne Landschaft aufweist. Das Schutzgebiet wird landschaftlich geprägt durch den langestreckten Höhenzug Heeseberg innerhalb der Schöppenstedt-Remlinger Lössmulde. Aufgrund der guten Bodenqualität hat sich in diesem Gebiet eine reichhaltige, bäuerlich geprägte Kulturlandschaft ausgebildet, die von Acker- und Grünlandflächen geprägt ist. Neben einzelnen Waldflächen finden sich zwischen den Feldern und Wiesen zahlreiche Bäume, auch Obstbäume, und Sträucher, die teilweise einzeln, teilweise auch in Gruppen zusammenstehen. Es ergibt sich im Gesamtbild eine mosaikartig strukturierte, abwechslungsreiche Hügellandschaft. Diesen Befund unterstützen auch die auf der maßgeblichen Detailkarte zum Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ eingezeichneten Höhenlinien, die ein welliges Bodenrelief mit deutlichen Höhenunterschieden erkennen lassen. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Blick – von wenigen Freileitungen und Masten abgesehen – weitgehend ungestört. Darüber hinaus kommt der Landschaft im Schutzgebiet jedenfalls in Teilen eine besondere kulturhistorische Bedeutung zu. Die Hünenburg am Heeseberg östlich von Watenstedt sowie in diesem Bereich durchgeführte archäologische Ausgrabungen belegen eine ausgedehnte Besiedelung dieser Gegend im nördlichen Harzvorland seit der Jungbronze- und Früheisenzeit.

Die Schutzwürdigkeit des Gebiets nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch für die rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücke anzunehmen. Teilweise prägen diese Flächen die Eigenart der Landschaft, weil das Heeseberggebiet markante Spuren frühester Ackerbaukultur enthält, die sich bei Ausgrabungen um die Hünenburg bis in das zweite vorchristliche Jahrtausend zurückverfolgen lässt (Heske, Hünenburg bei Watenstedt - Bronzezeitlicher Herrschaftssitz mit Außensiedlung, AiD 2010, 8, 13). Die Abwechslung der landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Grünland, Waldbestand und anderen Landschaftselementen wie Obstbäumen Sträuchern und Hecken trägt außerdem zur Vielfalt der Landschaft bei. Ob jede einzelne Ackerfläche der Landschaft eine besondere Schönheit verleiht, kann letztlich dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, dass das Merkmal „Schönheit“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht nach ästhetischen Gesichtspunkten zu bestimmen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 -, juris), kommt es für die Schutzwürdigkeit nicht auf einzelne Landschaftselemente, sondern auf eine Gesamtbetrachtung aller im optisch wahrnehmbaren Zusammenhang stehenden Elemente der Landschaft an. Daher steht für den Senat fest, dass auch die intensiv ackerbaulich genutzten Flächen zur Vielfalt, besonderen Charakteristik und damit letztlich auch der spezifischen Schönheit der Gesamtlandschaft beitragen.

Das unter Schutz gestellte Gebiet ist des Weiteren gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung schutzwürdig. Im Landschaftsschutzgebiet, teilweise auch im Naturschutzgebiet „Heeseberg“, befinden sich zahlreiche Wege und Aussichtspunkte. Das Gebiet bietet zahlreiche Freizeitmöglichkeiten (Geologie-Natur-Erlebnispfad des Freilicht- und Erlebnismuseums Ostfalen, Heesebergturm, Wallanlagen der Hünenburg, Heeseberg-Gaststätte) und gehört wegen seiner idyllischen Landschaft zu den Ausflugszielen des Umlandes, auch für Wanderer und Radfahrer.

Für die Schutzwürdigkeit des Gebiets, jedenfalls soweit der innerhalb des Landkreises Helmstedt gelegene Teil und die Schutzzwecke des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG betroffen sind, spricht im Übrigen auch der Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Helmstedt 1995-2004 (https://www.helmstedt.de/pics/medien/1_1189496208/Landschaftsrahmenplan.pdf). Gemäß § 9 Abs. 1 BNatschG hat die Landschaftsplanung die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 b) BNatSchG sollen die Pläne Angaben enthalten über die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten. Der Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Helmstedt bezeichnet Areale, welche die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet i. S. des BNatSchG erfüllen. Dazu gehört u.a. – von wenigen kleineren Grundstücken im Randbereich des Schutzgebiets abgesehen – das von der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellte Gebiet im Landkreis Helmstedt, das im Landschaftsrahmenplan unter der laufenden Nummer LSG HE 7, LSG HE 8 und LSG 24 auch hinsichtlich der für diese Flächen geltenden Schutzzwecke näher beschrieben wird. Der Antragsgegner durfte daher die im Landschaftsrahmenplan bezeichneten Flächen als Ausgangspunkt für seine Gebietsauswahl heranziehen. Dem steht das Alter des Landschaftsrahmenplans nicht entgegen. Vorliegend geht es u.a. um großflächigen Landschaftsschutz zur Verwirklichung der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG genannten Schutzziele. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Vielfalt, Eigenart und Schönheit, die besondere kulturhistorische Bedeutung der Heeseberg-Landschaft oder ihre Erholungsbedeutung seit der Erstellung des Landschaftsrahmenplans derart grundlegend geändert haben, dass dem Landschaftsrahmenplan keine Aussagekraft in dieser Hinsicht mehr beizumessen wäre.

Der Klarstellung halber weist der Senat darauf hin, dass keine Zweifel daran bestehen, dass auch die Flächen des Antragstellers innerhalb des unter Schutz gestellten Gebiets als schutzwürdig anzusehen sind. Denn jedenfalls sind die betroffenen Flurstücke des Antragstellers schutzwürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wie sich nicht zuletzt aus der umfangreichen Fotodokumentation des Antragsgegners ergibt. Dies gilt auch für das Flurstück … der Flur …, das am östlichen Ortsrand von Watenstedt an der südlichen Schutzgebietsgrenze gelegen ist. Dieses Grundstück befindet sich unmittelbar nördlich der K 31, an der sich der Antragsgegner für die Grenzziehung ersichtlich teilweise orientiert hat, und gehört damit zu dem Bereich, der sich durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft auszeichnet. Dafür spricht nicht zuletzt, dass auf diesem Grundstück bereits die Anfänge des charakteristischen Hügelreliefs gegeben sind, worauf auch die in der Detailkarte eingezeichneten Höhenlinien schließen lassen. Vergleichbares gilt mit Blick auf den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Teil des Flurstücks … der Flur … des Antragstellers, dessen nördliche Grenze ebenfalls entlang eines Weges verläuft, an dem sich der Antragsgegner für die Bestimmung der Schutzgebietsgrenze orientiert hat und das den Höhenlinien zufolge ebenfalls Teil des charakteristischen Hügelreliefs ist. Das Flurstück … der Flur … ist nicht nur geografisch Teil der Hügellandschaft und bereits deshalb nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG schutzwürdig, sondern befindet sich überdies innerhalb des FFH-Gebiets 111, so dass seine Schutzwürdigkeit auch nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG insbesondere zum Schutz des prioritären Lebensraumtyps 6240 Subpannonische Steppen-Trockenrasen, der sich im westlich an das Grundstück angrenzende Naturschutzgebiet Hahntal und Höckels befindet, anzunehmen sein dürfte.

Der unter Schutz gestellte Bereich ist überdies schutzbedürftig. Da eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie vorbeugend auch mögliche Gefahren ausschließt, genügt es für die Annahme einer Schutzbedürftigkeit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schutzgüter, die eine Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets rechtfertigen, ohne die Unterschutzstellung abstrakt gefährdet wären; einer konkreten Gefahrensituation bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, 1020; Senatsurt. v. 2.7.2019 - 4 KN 298/15 -, v.19.4.2018 - 4 KN 343/15 - u. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2004 - 8 KN 34/02 -). Eine danach ausreichende abstrakte Gefährdung ist hier gegeben. Denn ohne eine Unterschutzstellung wären nicht nur diejenigen Teile, die der Erhaltung und Entwicklung der in dem Gebiet vorhandenen FFH-Lebensraumtypen 6240 „Subpannonische Steppen-Trockenrasen“ und 6210 „Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien“ dienen, durch eine uneingeschränkte forst-, landwirtschaftliche oder jagdliche Nutzung sowie eine störende Freizeitnutzung gefährdet. Auch für die anderen Teile des Landschaftsschutzgebiets, deren Schutzwürdigkeit allein aus § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG folgt, ist eine (abstrakte) Gefährdung durch die Errichtung von das Landschaftsbild beeinträchtigenden Gebäuden, die Beseitigung von Grünland, Bäumen, Sträuchern und Hecken als gliedernder Landschaftselemente zugunsten ackerbaulicher Nutzung sowie durch übermäßig lärmende oder störende und damit den Erholungscharakter des Gebiets einschränkende Aktivitäten nicht von der Hand zu weisen.

Dass der Antragsgegner von der demnach bestehenden Befugnis, die „Hügellandschaft Heeseberg“ nach § 19 NAGBNatSchG i.V.m. § 26 Abs. 1 BNatSchG unter Landschaftsschutz zu stellen, Gebrauch gemacht hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Liegen – wie hier – die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (Senatsurt. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 - m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -). Dieser Grundsatz findet allerdings nach § 32 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich des „Ob“ einer Unterschutzstellung eine Einschränkung, wonach die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären sind. Für diejenigen Teile des Landschaftsschutzgebiets „Hügellandschaft Heeseberg“, die zum FFH-Gebiet 111 „Heeseberg-Gebiet“ gehören, hat daher die Pflicht zu einer Unterschutzstellung bestanden (vgl. Senatsurt. v. 2.9.2019 - 4 KN 298/15 -, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 - m.w.N. u. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 - u. - 4 KN 319/13 -). Im Übrigen verbleibt der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie das FFH-Gebiet unter Schutz gestellt wird, und ob und wie die übrigen Bereiche geschützt werden, ein Handlungsspielraum, der in erster Linie durch eine nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 3 BNatSchG erfolgende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und der übrigen Beteiligten auf der anderen Seite geprägt ist (Senatsurt. v. 2.9.2019 - 4 KN 298/15 -, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 6.11.2002 - 8 KN 231/01 -, ferner BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68/06 - u. Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020).

Eine solche Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat der Antragsgegner hier vorgenommen. Allein daraus, dass der Antragsgegner nicht das gesamte im Landschaftsrahmenplan als schutzwürdig erachtete Gebiet unter Schutz gestellt hat, wird deutlich, dass er bereits bei der Abgrenzung des Schutzgebiets die Interessen von Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie der anliegenden Gemeinden berücksichtigt hat. Dies dokumentieren auch die Verwaltungsvorgänge, aus denen sich ergibt, dass der Zuschnitt des Schutzgebiets frühzeitig und ausführlich mit Gemeindevertretern, den betroffenen Feldmarkinteressentenschaften sowie Vertretern landwirtschaftlicher Interessen (Landvolk) erörtert und das Schutzgebiet aufgrund der erhobenen Einwände teilweise verkleinert worden ist.

Weiter hat der Antragsgegner sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch im Übrigen eingehend mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer sowie weiterer Nutzungsberechtigter auseinandergesetzt und diese in seine Erwägungen einbezogen. Dies verdeutlicht bereits die überaus sorgfältige und detaillierte Prüfung und Auswertung sämtlicher während der Auslegung des Verordnungsentwurfs eingegangener Stellungnahmen, die aus den Beiakten ersichtlich ist. Während des Verordnungsverfahrens hat der Antragsgegner zudem aufgrund einiger eingegangener Stellungnahmen noch Änderungen am Verordnungstext vorgenommen. Dass den Belangen des Landschaftsschutzes entgegenstehenden Interessen von Grundeigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten Rechnung getragen worden ist, zeigt im Übrigen die Verordnung selbst. Abgesehen davon, dass sie in § 4 VO nur eine verhältnismäßig geringfügige Anzahl von Verboten enthält, finden sich in § 5 VO zahlreiche Freistellungen von diesen Verboten, u.a. auch zu Gunsten des Antragstellers.

Im Übrigen hätte eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände ohnehin nicht die Nichtigkeit der Schutzgebietsverordnung nach sich gezogen (vgl. Senatsurt. v. 2.9.2019 - 4 KN 298/15 -, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 25.9.2003 - 8 KN 2072/01 -, v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Dies wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn die Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit planerischer Entscheidungen gestellt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 122 f. m.w.N.), auch für Verordnungen, die gemäß § 26 BNatSchG erlassen werden, gelten würden. Das ist jedoch zu verneinen, weil die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung den Handlungsspielraum der Naturschutzbehörde prägt (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -), mit der Abwägung aller in Betracht kommenden Belange bei einer Planungsentscheidung nicht identisch ist (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988, a.a.O.; Senatsurt. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Daher kommt es lediglich darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets im Ergebnis zu beanstanden ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -; Senatsurt. v. 2.9.2019 - 4 KN 298/15 -, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr steht die Unterschutzstellung des in § 1 Abs. 3 VO näher bezeichneten Gebiets als Landschaftsschutzgebiet – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – mit höherrangigem Recht im Einklang. Wegen der allein auf das Abwägungsergebnis ausgerichteten Kontrolle ist es auch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung, dass der Antragsgegner während des Verfahrens, welches dem Erlass der Verordnung vorausgegangen ist, den Schutzzweck nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG möglicherweise auch in Bezug auf Flächen außerhalb des FFH-Gebiets, die weder unter dem Gesichtspunkt der Vernetzung noch als Puffer für die geschützten Lebensraumtypen für schutzwürdig gehalten werden können, angenommen hat. Denn es genügt, wenn diese Flächen – wie es hier der Fall ist – nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatSchG schutzwürdig sind.

Die in § 4 VO enthaltenen Verbote verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Naturschutzbehörde kann demnach unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 5 Abs. 1 BNatSchG) Handlungen, die den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, verbieten. Unter „Charakter“ des Gebiets sind die Gesamteigenschaften und der Gesamteindruck des Landschaftsschutzgebiets, also die natürlichen Eigenarten des gesamten Landschaftsensembles, zu verstehen, die in § 2 VO aufgeführt sind. Diesen Gebietscharakter verändern alle Handlungen, die negative Auswirkungen auf die Gesamteigenschaften und den Gesamteindruck des Gebiets haben und dadurch seinen Gesamtwert für den Landschaftsschutz herabmindern (Senatsurt. v. 4.12.2018 - 4 KN 77/16 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 41/01 -, NuR 2002, 56; VGH Mannheim, Urt. v. 25.6.1987 - 5 S 3185/86 -, NuR 1988, 288 [BVerwG 10.03.1988 - BVerwG 4 B 41.88]; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 26 Rn. 27; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 19 Rn. 61). Besondere Schutzzwecke sind die in der Schutzerklärung gebietsspezifisch niedergelegten Schutzzwecke, zu denen Handlungen sich nicht in Widerspruch setzen dürfen (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 26 Rn. 28).

Dafür darf die Naturschutzbehörde allerdings repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur dann erlassen, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Handlungen den Gebietscharakter schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen, da landschaftsschutzrechtliche Verbote nicht weiter reichen dürfen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist (vgl. Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -; Nds. OVG, Urt. v. 18.3.2003 - 8 KN 236/01 -, m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 12.7.1956 - I C 91.54 -, BVerwGE 4, 57; Bay. VGH, Urt. v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 -; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 19 Rn. 57). Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürfen dementsprechend nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (Senatsurt. v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -, m.w.N.; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 19 Rn. 56).

Daran gemessen begegnen die in der Verordnung enthaltenen Verbote keinen rechtlichen Bedenken.

Die in § 4 Abs. 1 VO enthaltenen repressiven Verbote, die teilweise durch die in § 5 VO enthaltenen Freistellungen eingeschränkt werden, sind nicht zu beanstanden.

Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VO verbotenen Handlungen sind ohne Weiteres geeignet, den Gebietscharakter, insbesondere den Charakter als Naherholungsgebiet, zu verändern und laufen insofern dem in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO niedergelegten Schutzzweck zuwider. Soweit die verbotenen Handlungen die im Landschaftsschutzgebiet enthaltenen FFH-Flächen betreffen, laufen sie auch den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VO niedergelegten Schutzzwecken zuwider. Die Verbote sind außerdem verhältnismäßig, weil die Interessen der Eigentümer und Nutzungsberechtigten im Schutzgebiet dadurch ausreichend berücksichtigt werden, dass notwendige Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen in § 5 Abs. 1 VO mit Ausnahme der Regelungen in § 4 Abs. 2 und 3 VO, die die geschützten Lebensraumtypen innerhalb der FFH-Flächen und weitergehende Verbote nach anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen betreffen, von diesen Verboten freigestellt sind. Insbesondere durch die Freistellungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 7 VO ist auch der Weiterbetrieb der Heeseberg-Gaststätte, die im Osten des Landschaftsschutzgebiets nördlich des Naturschutzgebiets „Heeseberg“ liegt, im bisherigen Umfang gewährleistet. Durch die Freistellungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 VO ist zudem sichergestellt, dass vorhandene Wege und Gewässer unterhalten sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Freistellungen in § 5 Abs. 2, 3 und 4 VO berücksichtigen ferner die ordnungsgemäße Jagdausübung sowie die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung, bei der es sich um die ganz überwiegend verbreiteten Nutzungsarten im Schutzgebiet handelt. Durch die Freistellung vom Verbot unbefugt Feuer anzumachen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VO) nach § 5 Abs. 5 VO ist zudem das regionale Brauchtum besonders berücksichtigt worden.

Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 VO enthaltene repressive Verbot des Grünlandumbruchs, das von der Freistellung zugunsten der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis in § 5 Abs. 3 VO ausgenommen ist, ist ebenfalls rechtmäßig. Der Umbruch von Grünland liefe schlechthin dem besonderen Schutzzweck des § 3 Abs. 2 Nr. 4 VO entgegen, nach dem Grünland zu erhalten, entwickeln oder wiederherzustellen ist. Entsprechendes gilt für den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VO ausgeführten besonderen Schutzzweck der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der mosaikartigen Nutzungsstruktur, weil durch den Umbruch von Grünland eine andere Nutzungsstruktur geschaffen würde. Außerdem ist das Verbot des Grünlandumbruchs notwendig, um die laut Begründung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ fast ausnahmslos im FFH-Gebiet liegenden Grünlandstandorte zu schützen; insofern dient das Verbot dem besonderen Schutz der im FFH-Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und damit den Schutzzwecken gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VO. Schließlich würde der Grünlandumbruch im gesamten Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ auch eine gebietsverändernde Handlung darstellen, weil es sich bei diesem Gebiet um eine vielfältige Kulturlandschaft handelt, die u.a. durch Grünland geprägt ist. Das Grünlandumbruchsverbot stellt überdies keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung dar. Denn es schränkt die im Landschaftsschutzgebiet bereits bestehende, intensive ackerbauliche Nutzung nicht ein. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aus dem Gesamtzusammenhang der Verordnung und ihrer Begründung eindeutig hervorgeht, dass der Grünlandschutz nicht verhindern soll, dass auf den bereits intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen im Schutzgebiet im Rahmen der üblichen Fruchtfolge zeitweise auch Grünland angebaut wird. Dies belegen insbesondere die Ausführungen der den Verwaltungsvorgängen beiliegenden Verordnungsbegründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 6 VO, wonach „die im LSG vorhandenen Grünlandstandorte (fast) ausnahmslos im FFH-Gebiet (liegen) und innerhalb desselben der Stabilisierung der dort vorhandenen Lebensraumtypen, als auch der Vernetzung dieser über das vorhandene Grünland (dienen)“. Weiterhin spricht für diese Lesart, dass die angegriffene Verordnung mit Blick auf die im Heeseberg-Gebiet betriebene Landwirtschaft eine eigenständige Schutzregelung enthält, indem § 3 Abs. 2 Nr. 3 VO die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Böden mit den höchsten ackerbaulichen Ertragspotentialen als besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets nennt. Anders als der Antragsteller meint, handelt es sich hierbei nicht um einen unzulässigen Schutzzweck, weil die Eigenart und Vielfalt der Landschaft im Schutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ traditionell gerade auch durch die ackerbauliche Nutzung geprägt wird und diese dementsprechend durch den Schutz der entsprechenden Böden erhalten und gefördert werden soll.

Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 bis 9 VO enthaltenen repressiven Verbote sind angesichts der besonderen Schutzzwecke der Schutzgebietsverordnung und des Gebietscharakters rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass die Beeinträchtigung, Beseitigung oder Beschädigung von Wegrainen sowie halbruderalen Gras- und Staudenfluren (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VO), die Beeinträchtigung oder Beschädigung von Feldgehölzen, Hecken oder Bäumen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 VO) sowie jegliche Veränderung des Bodenreliefs durch Bodenab- oder -auftrag außerhalb von Ackerflächen den Schutzzwecken der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der mosaikartigen Nutzungsstruktur (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VO), der gliedernden Landschaftselemente (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VO), von halbruderalen Gras- und Staudenfluren, insbesondere solche trockener Standorte (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 VO), von Feldgehölzen, Gebüschen und Hecken aus standortheimischen Laubgehölzen, insbesondere solche trockener Standorte (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 VO), von einzelnen Laubbäumen oder Baumgruppen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 VO), von einzelnen Obstwiesen, insbesondere Streuobstwiesen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 VO) oder von ehemaligen Bodenentnahmestellen und Geländeabbruchkanten (§ 3 Abs. 2 Nr. 10 VO) schlechthin zuwiderlaufen würde. Eine unverhältnismäßige Einschränkung insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch diese Verbote ist zu verneinen, auch wenn diese Verbote teilweise von den Freistellungen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 VO ausgenommen sind. Denn Ackerflächen sind von dem Verbot der Veränderung des Bodenreliefs in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 VO ohnehin nicht betroffen. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 VO enthalten zudem Freistellungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 VO zum Zwecke der Gehölzpflege und Mahd von Wegerainen. Soweit für den von den Verboten in § 4 Abs. 1 VO ohnehin freigestellten Wegebau mineralische Sekundärrohstoffe eingebracht werden müssen, welche zu einer Veränderung des Bodenreliefs führen würden, ist dies auch deshalb nicht vom repressiven Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 VO erfasst, weil es dem Erlaubnisvorbehalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 VO unterfallen würde.

Schließlich steht auch das in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO enthaltene Bauverbot, wonach nicht privilegierte bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn diese keiner Baugenehmigung oder Anzeige bedürfen, nicht errichtet werden dürfen, mit höherrangigem Recht in Einklang. Das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ besteht ganz überwiegend aus naturnahen bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzten Freiflächen und ist daher baurechtlicher Außenbereich, so dass dort nicht privilegierte Anlagen sowieso nur unter Berücksichtigung des in dieser Hinsicht äußerst restriktiven Bauplanungsrechts errichtet werden dürften. Davon abgesehen prägen die im Landschaftsschutzgebiet enthaltenen Freiflächen den Gebietscharakter in einer Weise, dass ein repressives Bauverbot, wie es in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO enthalten ist, gerechtfertigt ist, weil die Errichtung auch kleinerer Bauwerke wie Zäune, sonstiger Einfriedungen, Schuppen etc. den Gebietscharakter verändern würde. Gewichtige entgegenstehende Interessen, die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieses Bauverbots aufkommen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Denn das Landschaftsschutzgebiet enthält keine Siedlungen oder Hofstellen, was möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnte (vgl. Senatsurt. v. 4.12.2018 - 4 KN 77/16 -). Die Errichtung privilegierter baulicher Anlagen, zu denen neben solchen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), auch Telekommunikations-, Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) gehören, sowie weiterer Anlagen wie Erlebnispfaden und -einrichtungen, Radwanderwegen, Erholungseinrichtungen und Wegen ist überdies nicht von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO erfasst, sondern steht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 7 VO unter Erlaubnisvorbehalt. Damit wird einerseits dem Interesse der Eigentümer und Nutzungsberechtigten an der Errichtung privilegierter baulicher Anlagen Rechnung getragen. Andererseits erhält der Antragsgegner die Möglichkeit, die Vereinbarkeit der beabsichtigten Errichtung einer privilegierten baulichen Anlage mit den Schutzgütern der Landschaftsschutzgebietsverordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen und im Falle der Nichtvereinbarkeit eine entsprechende Einzelfallregelung zu treffen.

Die Regelung des § 6 VO, welche die bereits erwähnten, aber auch weitere Erlaubnisvorbehalte etwa bezüglich der Beseitigung von Gehölzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VO) und der Erstaufforstung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VO) enthält, ist rechtmäßig. Denn es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die in § 6 Abs. 1 VO mit einem präventiven Verbot belegten Handlungen den Gebietscharakter des unter Schutz gestellten Gebiets oder die in der Verordnung niedergelegten Schutzwecke beeinträchtigen können und eine Überprüfung im Einzelfall daher geboten ist. § 6 Abs. 2 VO stellt überdies sicher, dass ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht, sofern die Schutzgüter der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt verstoßen die in den Verboten der Verordnung liegenden Beschränkungen der Eigentums- und Nutzungsrechte des Antragstellers nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen – wie die Verordnung des Antragsgegners – lediglich nachgezeichnet wird (Senatsurt. v. 30.10.2017 – 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2007 - 4 KN 57/07 -; ferner BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, m. w. Nachw.). Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 -). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, Beschl. v. 18.7.1997, a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Zum einen hat der Antragsgegner in § 5 VO differenzierte und weitreichende Freistellungen von den Verboten des § 4 VO getroffen, um damit die Weiterführung insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzungen zu gewährleisten. Zum anderen besteht in den Fällen, in denen es durch die Verbote zu unzumutbaren Belastungen des jeweiligen Nutzungsberechtigten kommt, nach § 7 Abs. 1 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG im Einzelfall die Möglichkeit, eine Befreiung von dem jeweiligen Verbot zu beantragen. Schließlich ist, sollte eine Befreiung im Einzelfall nicht in Betracht kommen, unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG eine Entschädigung in Geld zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.