Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.03.2021, Az.: 11 LA 324/20
Brandeinsatz; Feuerwehrgebühren; grobe Fahrlässigkeit; Minderjährige; Sorgeberechtigte
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.03.2021
- Aktenzeichen
- 11 LA 324/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 70832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 18.11.2020 - AZ: 10 A 3988/19
Rechtsgrundlagen
- § 276 BGB
- § 828 BGB
- § 29 Abs 2 S 1 Nr 1a BrandSchG ND
- § 29 Abs 4 S 2 Nr 1 BrandSchG ND
- § 6 Abs 2 S 1 SOG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 NPolG kann ein sorgeberechtigter Elternteil zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen werden, den sein noch nicht 14 Jahre altes Kind grob fahrlässig verursacht hat.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 18. November 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 36.284 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für einen Brandeinsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 7. Juni 2019. Sie ist alleinerziehende Mutter eines zum damaligen Zeitpunkt dreizehnjährigen Jungen, der eine Förderschule für Kinder und Jugendliche besucht, welche in ihrer geistigen Entwicklung Unterstützung benötigen. Der Sohn der Klägerin und dessen damals elfjähriger Freund, der ebenfalls eine Förderschule besucht, spielten am 7. Juni 2019 gemeinsam auf einem brachliegenden Industriegelände im Stadtgebiet der Beklagten und verursachten dabei ein Schadfeuer größeren Ausmaßes. Die beiden Jungen wurden beim Verlassen des Industriegeländes am frühen Abend angetroffen und vor Ort befragt und am 11. bzw. 13. Juni 2019 in einer Polizeidienststelle vernommen. Die Feuerwehr der Beklagten löste zur Bekämpfung des Brandes Stadtalarm aus und war mit sämtlichen Einsatzfahrzeugen und 100 Kräften über einen Zeitraum von drei bis dreizehn Stunden im Einsatz. Zeitweise wurde sie von der Freiwilligen Feuerwehr der Nachbargemeinde Alfeld mit drei weiteren Fahrzeugen und zwölf Einsatzkräften unterstützt. Nachdem der Brand kurz vor Mitternacht unter Kontrolle war, blieben Einsatzkräfte über Nacht als Brandwache vor Ort, weil immer wieder Glutnester aufgeflammt waren. Am Morgen des 8. Juni 2019 wurde um 6.51 Uhr „Feuer aus“ gemeldet.
Mit Bescheid vom 29. August 2019 zog die Beklagte die Klägerin als sorgeberechtigten Elternteil zu Gebühren für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 38.258 EUR heran. Die Beklagte brachte dabei 1.974 EUR für Einsatzkräfte und Fahrzeuge der Feuerwehr der Nachbargemeinde Alfeld sowie 36.284 EUR für Einsatzkräfte der eigenen Feuerwehr (614 Personalstunden zu je 46 EUR, insgesamt 28.244 EUR) und neun Fahrzeuge (53 Einsatzstunden, je Fahrzeug zwischen drei und 13 Einsatzstunden, insgesamt 8.040 EUR) in Ansatz. Der sorgeberechtigte Vater des Jungen und die sorgeberechtigte Mutter des anderen Jungen wurden von der Beklagten mit Bescheiden vom 29. August 2019 im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung ebenfalls zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz herangezogen.
Auf die am 3. September 2019 von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit darin Gebühren von mehr als 36.284 EUR für den Einsatz der Feuerwehr der Gemeinde E. festgesetzt worden sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist, gerichtete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.
I. Die Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dafür ist nicht erforderlich, dass bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris, Rn. 16, m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtssätze, tatsächliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Danach ist es der Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht gelungen, erhebliche Tatsachenfeststellungen oder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. August 2019 zu Recht auf der Grundlage von § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a), Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 NPolG und §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 der von der Beklagten erlassenen Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 28. Juni 2017 (Feuerwehrgebührensatzung - FGS -) zu Kosten für den Einsatz von Einsatzkräften und Fahrzeugen ihrer eigenen Feuerwehr in Höhe von 36.284 EUR herangezogen hat. Die von der Klägerin dagegen vorgetragenen Einwendungen greifen nicht durch.
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) NBrandSchG können die Kommunen Gebühren für nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG grundsätzlich unentgeltliche Einsätze bei Bränden erheben, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind. Eine entsprechende Regelung hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 Nr. 1 FGS getroffen.
1. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend, dass der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig sei, weil die Beklagte diesen auf eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung und damit auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt und erst im erstinstanzlichen Verfahren eine öffentlich-rechtliche Ermächtigungsgrundlage herangezogen habe, wodurch der Bescheid in seinem Wesen verändert worden sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
Die Behörde ist nicht gehindert, die Begründung eines Verwaltungsakts auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ergänzen oder zu ändern. Dies gilt auch für die nachträgliche Angabe einer anderen Rechtsgrundlage. Eine derartige Änderung der Begründung stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids solange nicht in Frage, als dieser durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1993 - 7 B 107/92 -, juris, Rn. 4, m.w.N.).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. August 2019 nicht nachträglich in seinem Wesen verändert worden. Regelungsgehalt des Bescheides ist nach dessen eindeutigem Wortlaut von Anfang an die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für den Feuerwehreinsatz auf der Grundlage von § 29 NBrandSchG gewesen. Dass die Beklagte ihren Bescheid zunächst damit begründet hat, die Klägerin habe den Brand durch eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 BGB verursacht, und erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ein grob fahrlässiges Handeln ihres Sohnes abgestellt und die Rechtsgrundlage mit der Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 Satz 1 NPolG und §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Feuerwehrgebührensatzung näher konkretisiert hat, stellt eine zulässige Ergänzung der Begründung des Gebührenbescheides dar, die diesen nicht in seinem Wesen verändert.
2. Der Feuerwehreinsatz war als Brandeinsatz abweichend von § 29 Abs. 1 NBrand-SchG gebührenpflichtig, weil er durch grob fahrlässiges Handeln des Sohnes der Klägerin i.S.v. § 29 Abs. 2 Nr. 1 a) NBrandSchG mitverursacht worden ist.
a. Der Einwand der Klägerin, ihr Sohn habe die Dämmstoffplatte nicht angezündet, sondern ein Feuerzeug bei sich gehabt, um zu rauchen, die eigentliche Tathandlung sei von dem anderen Jungen ausgeführt worden, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Zwar haben beide Jungen bei ihren polizeilichen Vernehmungen übereinstimmend erklärt, dass nicht der Sohn der Klägerin, sondern dessen Freund die Dämmstoffplatte angezündet hat. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, ist bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls aber davon auszugehen, dass der Sohn der Klägerin ebenfalls eine Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt und dadurch den Brandeinsatz mitverursacht hat. So hat der Sohn der Klägerin dieser ein Feuerzeug entwendet, dieses seinem Freund überlassen und es ihm auch nicht wieder weggenommen, als dieser das erste Mal die Dämmstoffmatte anzündete. Vielmehr hat nach den übereinstimmenden Angaben beider Jungen der Sohn der Klägerin seinen Freund einen „Langweiler“ genannt, nachdem dieser das erste Feuer gleich wieder ausgepustet hatte. Wie der andere Junge erklärt hat, wollte er kein „Langweiler“ sein und hat die Matte daher wieder angezündet. Somit hat der Sohn der Klägerin seinen jüngeren Freund ausdrücklich ermuntert, die Matte erneut zu entzünden, obwohl der Junge selbst gesagt hatte, dass er das lieber lassen würde. Mit seinen Handlungen hat der Sohn der Klägerin damit ganz offensichtlich wesentliche Ursachen für den Brand gesetzt und den Feuerwehreinsatz daher gemeinsam mit seinem Freund verursacht.
b. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin gibt weiter keinen Anlass, die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Sohn der Klägerin habe in zurechenbarer Weise grob fahrlässig gehandelt, ernstlich zu bezweifeln.
Bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit und des Verschuldens, mit der ein Minderjähriger eine Handlung begangen hat, sind die Vorschriften der §§ 276, 828 BGB mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden.
Nach § 828 Abs. 3 BGB ist derjenige, der das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Diese zur Zurechnungsfähigkeit führende Einsichtsfähigkeit ist vorhanden, wenn der betreffende Minderjährige nach dem Stande seiner geistigen Entwicklung im Zeitpunkt der schädigenden Handlung in der Lage war, sowohl die Gefährlichkeit und Unrechtmäßigkeit seiner Handlung oder Unterlassung zu erkennen als auch die Verpflichtung, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen (vgl. Reichold, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 828, Rn. 5, m.w.N.).
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, ist bei einem Kind im Alter des Sohnes der Klägerin, der zum Zeitpunkt des Brandes 13 Jahre alt war, davon auszugehen, dass er die von Feuer und leicht entflammbaren Gegenständen ausgehenden Gefahren kennt und sich auch demgemäß verhält (vgl. BGH, Urt. vom 28.2.1984 - VI ZR 132.82 -, juris: zur Einsichtsfähigkeit eines zehnjährigen Kindes, das in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und auf dem Stand eines achtjährigen Kindes ist). Dass bei dem Sohn der Klägerin diese grundsätzliche intellektuelle Einsichtsfähigkeit fehlte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Er hätte daher erkennen können und müssen, dass der Umgang mit einem Feuerzeug in einer Lagerhalle gefährlich werden kann. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Sohn der Klägerin sonderpädagogischer Förderung bedarf. Nach den im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Sohn der Klägerin in der polizeilichen Vernehmung keine besonderen Einschränkungen seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erkennen lassen. Danach hat er vielmehr selbst erkannt und eingeräumt, dass „es großer Bockmist“ war.
Das Verwaltungsgericht ist auch mit zutreffender Begründung von einem grob fahrlässigen Handeln des Sohnes der Klägerin ausgegangen. Der Einwand der Klägerin, dass die von dem Freund ihres Sohnes angezündete Dämmstoffmatte auf einem Steinfußboden und damit auf einem feuerfesten Untergrund gelegen habe und sich nach dem ersten Anzünden wieder habe auspusten lassen, so dass ihr Sohn nicht damit gerechnet habe, dass die Matte bei dem zweiten Anzünden derart schnell in Brand geraten und einen Vollbrand in dem Gebäude auslösen könne, ist nicht geeignet, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entkräften.
Wie bereits ausgeführt worden ist (I.2.a), liegen die haftungsbegründenden Verursachungshandlungen darin, dass der Sohn der Klägerin das Feuerzeug mitgenommen und seinem jüngeren Freund überlassen hat, das Feuerzeug nach dem ersten Anzünden der Matte auch nicht zurückgefordert, sondern seinen Freund dazu ermuntert hat, die Matte erneut anzuzünden, obwohl sein Freund dies eigentlich nicht wollte. Dass das Verwaltungsgericht dieses Verhalten als grob fahrlässig gewertet hat, lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nicht erkennen.
Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass besondere Umstände eines spontan-emotionalen Vorgangs, wie er ganzen Altersgruppen von Jugendlichen eigen ist, zu berücksichtigen sind wie etwa die Motorik des Spieltriebes, der Forschungs- und Erprobungsdrang, der Mangel an Disziplin, Rauflust, Impulsivität und Affektreaktionen. War unter solchen Umständen das schädigende Verhalten für den Minderjährigen typischerweise nicht vermeidbar und fehlt es deshalb an der personalen (subjektiven) Seite der Fahrlässigkeit, an der inneren Sorgfalt, dann liegt kein fahrlässiges Verhalten vor (BGH, Urt. vom 28.2.1984 - VI ZR 132.82 -, juris, Rn. 12). Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass der Sohn der Klägerin danach fahrlässig gehandelt hat, begegnet keinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist es hier nicht im Rahmen eines Spiels oder aufgrund impulsiven Verhaltens zu dem Brand gekommen, sondern die Dämmstoffmatte wurde bewusst mit dem Feuerzeug angezündet.
Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Sohnes der Klägerin auch zu Recht als grob fahrlässig eingestuft. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, wer ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (vgl. Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, a.a.O., § 277 Rn. 6). Nach den auf den Angaben des Sohnes der Klägerin und seines Freundes in der polizeilichen Vernehmung beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Dämmstoffmatte bei dem erstmaligen Anzünden sogleich angefangen zu brennen. Zudem befanden sich in der Lagerhalle weitere Dämmstoffmatten sowie Holz, Stroh und Gasflaschen. Obwohl beide Jungen nach dem ersten Zündeln daher genau wussten, dass die Matte sofort Feuer fängt und außerdem zahlreiche brennbare Materialien in der Halle gelagert wurden, haben sie das Zündeln nicht etwa abgebrochen, sondern der Freund hat - vom Sohn der Klägerin dazu ermuntert - die Matte erneut angezündet. Das Vorbringen der Klägerin, ihr Sohn habe davon ausgehen können, dass das Feuer wie beim ersten Anzünden der Dämmstoffmatte durch Auspusten gelöscht werden könne, zudem habe die Matte auf einem feuerfesten Untergrund gelegen, ist ersichtlich nicht geeignet, die Annahme grober Fahrlässigkeit in Frage zu stellen. Der Sohn der Klägerin wusste um die Gefährlichkeit eines offenen Feuers in der Lagehalle und ihm war aufgrund eigener Wahrnehmung bewusst, dass die Dämmstoffmatte leicht entzündlich ist. Unter diesen Umständen hätte auch dem Sohn der Klägerin einleuchten müssen, dass ein erneutes Anzünden der Matte in der Halle äußerst gefährlich ist und eine ganz erhebliche Brandgefahr birgt.
4. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe bei der Auswahl der Gebührenpflichtigen ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, gibt ihr Vorbringen ebenfalls keinen Anlass, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich zu bezweifeln.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin nach § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG Kostenschuldnerin. Danach ist zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen verpflichtet, wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 6 NPOG gilt entsprechend. Der Sohn der Klägerin hat durch sein Handeln den Einsatz - wie unter I.2. dargelegt - mitverursacht und damit erforderlich gemacht. Somit ist er selbst gebührenpflichtig. Da der Sohn zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vierzehn Jahre alt war, kann die Gebührenforderung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 NPOG auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Dies ist hier u.a. die Klägerin als sorgeberechtigter Elternteil.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Verweis in § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG nach seinem Sinn und Zweck nicht auf § 6 Abs. 1 NPolG beschränkt ist. In § 29 Abs. 4 NBrandSchG sollte das bisherige Recht mit seiner stärkeren Anlehnung an die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erhalten bleiben, um u.a. die Heranziehungsmöglichkeiten nicht einzuschränken (vgl. Bericht zum Entwurf d. NBrandSchG v. 16.7.2012, LT-Drucks. 16/5023). Daran hat sich durch die Neufassung des § 29 NBrandSchG (Art. 2 d. Ges. v. 21.9.2017, Nds. GVBl. S. 297) nichts geändert. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen des § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG nicht nur die Person gebührenpflichtig sein kann, die den Einsatz durch ihr Verhalten erforderlich gemacht hat, sondern wenn diese noch nicht 14 Jahre alt ist, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NPolG auch die Sorgeberechtigten zu den Kosten herangezogen werden können (vgl. zum Vorstehenden: Freese, in: Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Oktober 2020, § 5 Rn. 1246 f.).
Die Beklagte hat, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, neben der Klägerin auch den Vater als weiteren sorgeberechtigten Elternteil sowie die Mutter des anderen Jungen zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen. Auf diese Weise hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass mehrere Personen gebührenpflichtig sind, und ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, die sorgeberechtigten Elternteile beider Jungen als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe bei ihrer Ermessensausübung die Tatbeiträge beider Jungen außer Acht gelassen, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Die Beklagte hat beide Jungen aufgrund ihres Handelns als Verursacher des Brandes angesehen und ihre sorgeberechtigten Elternteile zum Kostenersatz herangezogen. Ermessensfehler sind insofern nicht ersichtlich.
II. Soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stützt, fehlt es an einer im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes.
Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Das Vorbringen der Klägerin, die Rechtssache weise „aufgrund des Ineinandergreifens von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere von landesrechtlichen Vorschriften mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Beklagten vom 28. Juni 2017, sowie weiteren zivilrechtlichen Vorschriften“ besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, reicht nicht aus, um dem Darlegungserfordernis hinsichtlich des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu genügen. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin auf tatsächliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Bewertung der Tatbeiträge der Kinder und die Zurechnung des Verhaltens ihres Sohnes verweist. Die Klägerin hat die geltend gemachten Schwierigkeiten weder in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend benannt noch aufgezeigt, warum die Rechtssache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweichen sollte.
III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124, Rn. 10). Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrages nicht.
Die Klägerin formuliert in der Zulassungsbegründung keine konkrete Frage, die ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung hat und die sich verallgemeinerungsfähig für eine Vielzahl von Fällen beantworten lässt. Sie macht lediglich geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Daran anknüpfend wendet sie sich gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 NPOG, die eine verschuldensunabhängige Haftung für jeden Elternteil eines Kindes schaffe, bei der eine Möglichkeit der Exkulpation nicht vorgesehen sei. Mit diesem Vorbringen übt die Klägerin Kritik an der gesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG, die es ermöglicht, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NPOG auch Sorgeberechtigte als Kostenschuldner herangezogen werden können. Eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Klägerin damit nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.