Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.11.2016, Az.: 4 KN 93/14

Acker; Biotop; Biotopschutz; Gestaltungsermessen; Puffer; schutzbedürftig; schutzwürdig; Verdriftung; Vertragsnaturschutz; Vorkaufsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.11.2016
Aktenzeichen
4 KN 93/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Schutzbedürftigkeit eines Naturschutzgebiets entfällt nicht deshalb, weil es Flächen umfasst, die bereits durch Regelungen des gesetzlichen Biotopschutzes gesichert sind.

2. Bei der Abgrenzung von Naturschutzgebieten kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu.

3. Das Entstehen eines Vorkaufsrechts gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist gesetzliche Folge der Einbeziehung eines Grundstücks in ein Naturschutzgebiet, kann indes nicht Zweck einer Unterschutzstellung sein.

Tenor:

Die Verordnung des Landkreises G. über das Naturschutzgebiet „B. mit C. See und D.“ vom 13. Dezember 2013  ist unwirksam, soweit sie sich auf die Ackerfläche auf dem Flurstück 1/3 der Flur 6 der Gemarkung H. erstreckt.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet „B. mit C. See und D.“ in den Gemarkungen H., I., J., K., L. und M. im Landkreis G..

Am 13. Dezember 2013 erließ der Antragsgegner die Verordnung über das Naturschutzgebiet „B. mit C. See und D.“, die im Nds. MBl. vom 29. Januar 2014, S. 116, bekannt gemacht wurde. Das Naturschutzgebiet liegt südlich der Gemeinde H. und westlich von N.. Es hat insgesamt eine Größe von rund 250 ha und besteht aus den drei Teilbereichen „B.“, „D.“ und „C. See“, die nicht unmittelbar aneinander angrenzen. Ca. drei Viertel der Gesamtfläche des Naturschutzgebiets entfallen auf den östlich gelegenen Teilbereich „B.“. In diesem Teilbereich liegt das FFH-Gebiet Nr. 258 „B.“ (Natura 2000-Gebiet). Die beiden anderen Teilbereiche des Naturschutzgebiets „C. See“ und „D.“ sind keine FFH-Gebiete.

Alle drei Teilbereiche des Naturschutzgebiets liegen im Landschaftsschutzgebiet „B.“. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Landkreises G. über das Landschaftsschutzgebiet „B.“ in der Gemeinde H. sowie der Stadt N. vom 13. Dezember 2013 (Nds. MBl. 4/2014, S. 109) umfasst das Landschaftsschutzgebiet insbesondere die großräumigen, teilweise naturnahen Wälder, die verschiedenen Entwicklungsstadien typischer Heidemoore sowie landschaftsprägende Grünlandbereiche und dient der Bewahrung und Entwicklung von unzerschnittenen und typischen Landschaftsteilen sowie zur Pufferung äußerer Einflüsse auf das Natura 2000-Gebiet „B.“.

Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung. Er ist zum einen Eigentümer des Flurstücks 37 der Flur 8 der Gemarkung H.. Dieses Grundstück hat eine Größe von ca. 6.290 qm und liegt im Teilbereich „B.“ des Naturschutzgebiets und in dem FFH-Gebiet Nr. 258 „B.“. Der Antragsteller ist darüber hinaus Eigentümer des Flurstücks 53/13 der Flur 3 der Gemarkung H.. Der südliche Teil dieses Grundstücks liegt in dem Teilbereich „C. See“ des Naturschutzgebiets. Dieser Teil des Grundstücks des Antragstellers weist eine Größe von 27,8 ha auf, dies entspricht ca. drei Viertel der Fläche in dem Teilbereich „C. See“ des Naturschutzgebiets. Auf diesem Teil des Grundstücks des Antragstellers befinden sich ausweislich einer Biotoptypenerfassung aus den Jahren 2007 bis 2010 durch die Firma O. die Biotopflächen Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen (MWS), Birken- und Kiefern-Bruchwald nährstoffarmer Standorte des Tieflandes (WBA), Birken- und Kiefern-Bruchwald (WB), sonstiger Birken- und Kiefern-Moorwald (WVS), Nadelwald-Jungbestand (WJN), Waldlichtungsflur (UW) und trockene Sandheide (HCT). Auf dem Grundstück des Antragstellers befinden sich zudem im westlichen Randbereich des Teilgebiets „C. See“ und an der östlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers Forstflächen, die er bewirtschaftet. Unmittelbar östlich an das Grundstück des Antragstellers grenzen eine Ackerfläche (A) und eine Fläche mesophilen Grünlands (GM) an, die ebenfalls in den Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung einbezogen worden sind  (Flurstück 1/3 der Flur 6 der Gemarkung H.).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung sind die zentralen Bereiche des Naturschutzgebiets geprägt von Feuchtheiden mit Glockenheide, Trockenen europäischen Heiden, Übergangs- und Schwingrasenmooren, mehreren dystrophen Stillgewässern in allen Teilbereichen sowie von Birken-Kiefern-Moor- und Bruchwäldern in verschiedenen Sukzessionsstadien. Allgemeiner Schutzzweck ist nach § 2 Abs. 2 der Verordnung die Erhaltung und naturnahe Entwicklung der Hochmoorflächen einschließlich der Degradationsstadien, der Schwingrasen- und Übergangsmoore, der dystrophen Stillgewässer sowie der Moorwaldkomplexe mit den jeweils charakteristischen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften. Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung bezweckt die Erklärung zum Naturschutzgebiet insbesondere die Erhaltung und Entwicklung von Torfkörpern (Nr. 1), von Feuchtheiden mit Glockenheide und Trockenen europäischen Heiden einschließlich deren Vernetzung (Nr. 2), der dystrophen Stillgewässer (Nr. 3), von Übergangs- und Schwingrasenmooren (Nr. 4), von Torfmoorschlenken (Nr. 5), von naturnahen Birken- und Kiefernmoorwäldern (Nr. 6), von naturnahen Birken- und Kiefernsukzessionswäldern trockener Standorte (Nr. 7), von artenreichem Grünland und Brachflächen (Nr. 8), von sonstigen naturnahen tot- und altholzreichen Wäldern mit strukturreichen Waldinnen- und Waldaußenrändern (Nr. 9), des Gebietes als Lebensraum aller typischen Tierarten (Nr. 10), des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten (Nr. 11), des naturnahen, ungestörten Landschaftsbildes (Nr. 12), der Qualität, Leistungsfähigkeit und Regeneration der Schutzgüter Boden, Klima und Grundwasser (Nr. 13) sowie die Erhaltung der Ruhe und Ungestörtheit zum Zwecke des ruhigen Landschaftserlebens sowie insbesondere zum Schutz der streng geschützten Brutvögel (Nr. 14). In § 2 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung werden zudem die besonderen Schutzzwecke für das Teilgebiet „B.“ beschreiben, in dem das FFH-Gebiet Nr. 258 „B.“ liegt.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung regelt, dass nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG im Naturschutzgesetz alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Das Naturschutzgebiet darf gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung nicht außerhalb der Wege betreten werden, soweit § 4 der Verordnung nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus verbietet § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen des besonderen Schutzzweckes im Naturschutzgebiet einzelne Handlungen, wie z. B. Abfall aller Art, Schutt oder Anderes vorübergehend oder dauerhaft zu lagern, ausgenommen ist die kurzfristige Lagerung von Strohballen, Siloballen, Landschaftspflegematerial, Lesesteinen und Holz zur Abholung (Nr. 5), gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz geschützte Biotope zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören (Nr. 9), zusätzliche Entwässerungen durchzuführen (Nr. 14), Leitungen aller Art zu verlegen, außer im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde (Nr. 15) sowie Bohrungen aller Art niederzubringen (Nr. 16). Von den Verboten nach § 3 der Verordnung allgemein freigestellt sind gemäß § 4 der Verordnung u.a. das Betreten und Befahren des Naturschutzgebiets durch die jeweiligen Eigentümer, Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke (Nr. 1), das Betreten des Naturschutzgebiets zum Zwecke des Eislaufens auf dem C. See und dem P. auf dem in der maßgeblichen Karte dargestellten Bereich, jedoch ohne zu campen, zelten oder Feuer zu machen (Nr. 3) sowie das Betreten des Naturschutzgebiets zum Zwecke des Badens von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang im C. See auf dem in der maßgeblichen Karte dargestellten Bereich (Nr. 4). Nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 der Verordnung ist zudem die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Waldflächen freigestellt. Danach ist die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Waldflächen nur bei ausschließlich einzelstammweiser, boden- und vegetationsschonender Holzentnahme in der Zeit vom 1. Januar bis 1. März eines Jahres sowie vom 1. September bis zum 31. Dezember eines Jahres, in den übrigen Zeiten nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung) sowie ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, wenn nicht das Einvernehmen der Naturschutzbehörde vorliegt (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung) sowie ohne flächige Bodenbearbeitungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung). Ferner kann eine Neuanpflanzung von Bäumen nur unter ausschließlicher Verwendung der am einzelnen Standort potenziell natürlichen, sowie standortheimischen und standortgerechten Gehölze und ohne Verwendung von Fichte und Douglasie erfolgen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung).

Der Antragsteller hat am 11. April 2014 einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er die Unwirksamkeit der Naturschutzgebietsverordnung des Antragsgegners geltend macht.

Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen folgendes vor: Er sei im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er geltend machen könne, durch die aufgrund der Naturschutzgebietsverordnung geltenden Verbotsregelungen in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu werden. Die Vorschriften der Verordnung sähen eine vollständige bzw. teilweise Aufhebung bisher zulässiger Nutzungsmöglichkeiten seiner Grundstücke vor. Der Antrag sei auch begründet, da die Verordnung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Seine Beteiligung und die der weiteren Eigentümer der im Schutzgebiet liegenden Grundstücksflächen seien vor Erlass der Verordnung nicht erfolgt. Da er seine Bedenken gegen die Ausweisung als Naturschutzgebiet gegenüber dem Antragsgegner nicht habe darstellen können, habe der Antragsgegner seine Bedenken auch nicht in die Abwägung einfließen lassen können, so dass die Verordnung allein aus diesem Gesichtspunkt unwirksam sein dürfte. Darüber hinaus sei die Verordnung auch aus materiellen Gründen unwirksam. Es fehle bereits an einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Beschreibung des Schutzzwecks der Naturschutzgebietsverordnung. Für jeden Teilbereich der im Naturschutzgebiet gelegenen Flächen hätten die Schutzzwecke jeweils dargelegt und den Kriterien nach § 23 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zugeordnet werden müssen. Hierzu habe besonders Anlass bestanden, da die NSG-Teilfläche „C. See“ sich von den anderen Teilflächen des Naturschutzgebiets in mehrfacher Hinsicht abhebe. Insbesondere handele es sich bei dem Teilgebiet „C. See“ nicht um ein FFH-Gebiet, so dass dieses Gebiet auch nicht vor Erlass der Schutzgebietsverordnung hinreichend untersucht worden sei. Aktuelle Kartierungsergebnisse, aus denen man nachvollziehen könne, was genau wo in welcher Ausprägung an schutzwürdigen Flächen vorhanden sei, fehlten für den Bereich des „C. Sees“ vollständig. Der „C. See“ und seine nähere Umgebung seien sogar seit Jahrzenten erheblichen Einwirkungen ausgesetzt, im Sommer durch die Nutzung als Badesee, im Winter ggf. als Eislauffläche, so dass eine detaillierte Betrachtung dieses Bereichs erforderlich gewesen sei. Belastbare Informationen zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Flächen hätten dem Kreistag des Antragsgegners, dem für den Erlass der Naturschutzgebietsverordnung zuständigen Organ, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorgelegen. Es lägen daher erhebliche Mängel in der Sachverhaltsermittlung durch den Antragsgegner und der Zusammenstellung des für die Beschlussfassung des Kreistags erforderlichen Erkenntnismaterials vor, die auch nachtäglich nicht mehr geheilt werden könnten. Ein erhebliches Abwägungsdefizit bei Erlass der Verordnung liege zudem darin, dass im Vorfeld der Beschließung der Naturschutzgebietsverordnung in einem Arbeitskreis Vorfestlegungen zur räumlichen Ausdehnung des Naturschutzgebiets stattgefunden hätten, ohne dass dies hinreichend dokumentiert worden sei. Ohne eine vernünftige Dokumentation der Ergebnisse der Arbeitskreissitzungen im Vorfeld der Beschlussfassung könne der für den Erlass der Verordnung allein zuständige Kreistag des Antragsgegners jedoch keine korrekte Abwägungsentscheidung treffen. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung dieses Bereichs als Naturschutzgebiet nicht vor. Zum einen habe er vor Erlass der Naturschutzgebietsverordnung vertragliche Lösungen zum Naturschutz angeboten; eine vertragliche Regelung hätte sich insbesondere deshalb angeboten, da er etwa über drei Viertel der Flächen im Teilgebiet „C. See“ des Naturschutzgebiets verfüge. Zum anderen bestünden keine Gründe, das Naturschutzgebiet auch auf die Bereiche seiner Forstwälder zu erstrecken. Die Einbeziehung seiner Wirtschaftswälder in das Naturschutzgebiet sei ein wesentlicher Eingriff in betriebliche Abläufe, der zu unangemessenen betrieblichen Einbußen führe. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb dieses Gebiet als Naturschutzgebiet eingeordnet werde, weil die Regelungen über ein Landschaftsschutzgebiet einen hinreichenden Schutz für seine Teilflächen böten. Schließlich seien verschiedene Bestimmungen der Naturschutzgebietsverordnung zu unbestimmt bzw. unverhältnismäßig.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung des Landkreises G. über das Naturschutzgebiet „B. mit C. See und D.“ vom 13. Dezember 2013 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und erwidert, die Unterschutzstellung des Gebiets als Naturschutzgebiet sei nicht zu beanstanden. Die Verordnung sei ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, da das Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden sei. Dass vor der Einleitung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens ein außergesetzliches Beteiligungsverfahren in Form der Durchführung mehrerer Arbeitskreise stattgefunden habe, sei nicht zu beanstanden. Zur Vorbereitung des Erlasses der Naturschutzgebietsverordnung hätten mehrere Arbeitskreissitzungen stattgefunden, um Anregungen der Betroffenen in der weiteren Planung berücksichtigen zu können. Jeweils ein Vertreter der Eigentümer aus den von der Schutzausweisung betroffenen sechs Gemarkungen sei benannt worden, welcher an den Sitzungen des Arbeitskreises teilnehmen konnte. Über die Ergebnisse in den jeweiligen Arbeitskreissitzungen sei zudem durch öffentliche Informationsveranstaltungen berichtet worden. An der zweiten öffentlichen Informationsveranstaltung am 18. Juni 2013 habe der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch persönlich teilgenommen. Von einer unzureichenden Beteiligung des Antragstellers im Vorfeld könne daher keine Rede sein. Die Verordnung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Naturschutzgebiet umfasse drei Teilbereiche, die hinsichtlich der Boden-, Wasser- und Biotoptypenverhältnisse als gleichartig zu bewerten seien. Es handele sich bei allen drei Teilbereichen um Hochmoorkomplexe, die durch Entwässerung zwar leicht degeneriert seien, deren naturschutzfachlicher Wert sowie Schutzbedarf sich aber nicht voneinander unterschieden. Beim „C. See“ und beim „D.“ handele es sich um deutlich kleinere Teilbereiche als bei der „B.“, für die jedoch die gleichen Ge- und Verbote zur Erhaltung derselben erforderlich seien wie für die „B.“. Da in allen drei Bereichen die gleichen Lebensraumtypen vorzufinden seien, sei das gesamte Verordnungsgebiet vom Schutzbereich her nicht weiter unterteilt worden. Gegenstand und Schutzzweck des Naturschutzgebiets seien in § 2 der Verordnung ausdrücklich genannt, so dass ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht vorliege. Die im Teilbereich „C. See“ des Naturschutzgebiets gelegenen Flächen des Antragstellers seien auch schutzwürdig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Bundesnaturschutzgesetz. Der Bereich des „C. Sees“ sei zwar nicht Teil des FFH-Gebietes „B.“. Jedoch seien die Biotope am „C. See“ und seiner Umgebung überwiegend als gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz geschützte Biotope sowie als FFH-Lebensraumtypen einzustufen. Aus der Biotoptypenerfassung in den Jahren 2007 bis 2010 durch die Firma O. gehe hervor, dass es sich bei dem „C. See“ um ein dystrophes Stillgewässer handele, welches umgeben sei von Moor- und Sandheiden, Moor- und trockenem Kiefernwald, welcher durch Sukzession entstanden sei. Dabei handele es sich - ausgenommen sei insoweit nur der trockene Kiefernwald - um Biotoptypen, die hochgradig trittempfindlich reagierten. Die Waldflächen des Antragstellers in dem Naturschutzgebiet in dem Teilbereich „C. See“ stellten sich teilweise als Moorwald und teilweise als Wirtschaftswald dar. Der Wirtschaftswald befinde sich in den Randbereichen des Teilgebiets „C. See“ (in der Mitte See und Moor, am Rand Wirtschaftswald). Die Einbeziehung dieser Flächen in das Naturschutzgebiet sei erforderlich, da diese Flächen zum einen als Pufferung vor negativen Einflüssen von außen dienten, zum Beispiel durch Douglasien- oder Fichtenselbstverjüngung und Entwässerung. Zum anderen diene die Einbeziehung der Forstflächen des Antragstellers der klaren, unmissverständlichen Grenzziehung, welche im Gelände nachvollziehbar sein müsse. Eine sinnvolle Alternative zur Abgrenzung des Naturschutzgebiets in diesem Teilbereich sei nach dem Ergebnis einer gemeinsamen Ortsbesichtigung mit dem Betreuungsförster in dem Gebiet Herrn Q. am 17. Februar 2012 ausgeschieden. Da dem Antragsteller eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung seiner Waldflächen unter Beachtung der Vorgaben des § 4 Abs. 2 der Naturschutzgebietsverordnung freigestellt sei, liege auch keine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Eigentumsrechte vor. Auch das Betretensverbot außerhalb der Wege sei erforderlich und im Übrigen auch hinreichend bestimmt. Die übrigen in der Naturschutzgebietsverordnung definierten Handlungsverbote seien ebenfalls hinreichend bestimmt und auch verhältnismäßig. Inhaltliche Fehler der Naturschutzgebietsverordnung lägen daher nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners über den Erlass der Naturschutzgebietsverordnung (Beiakten A u. B) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.

Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung des Landkreises G. über das Naturschutzgebiet „B. mit C. See und D.“ vom 13. Dezember 2013 nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 NJG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.

Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag insbesondere innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit rechtzeitig gestellt. Er ist außerdem nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er als Eigentümer von im Naturschutzgebiet gelegenen Flächen geltend machen kann, durch die Verordnung oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nur teilweise begründet, weil lediglich die durch die Verordnung erfolgte Unterschutzstellung der Ackerfläche auf dem Flurstück 1/3 der Flur 6 der Gemarkung H. höherrangigem Recht widerspricht und daher unwirksam ist, die Verordnung über das Naturschutzgebiet „B. mit C. See und D.“ im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang steht und daher wirksam ist.

Die Verordnung weist keine formellen Mängel auf.

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die landesrechtlichen Vorgaben zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung nach § 14 NAGBNatSchG sind durch den Antragsgegner eingehalten worden. Durch das Schreiben vom 26. Juni 2013 hat der Antragsgegner den Gemeinden, deren Gebiet von der Schutzausweisung betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Erlass der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG gegeben. Der Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet ist zudem nach den Vorgaben des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG öffentlich ausgelegt worden. Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Juli 2013 auch seine Bedenken gegen die beabsichtigte Schutzausweisung vorgebracht. Eine über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG hinausgehende Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten vor Erlass der Verordnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich gewesen. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG sind die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten nur vor dem Erlass einer Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern nach § 21 Abs. 1 NAGBNatSchG oder zum Schutz von Teilen von Natur und Landschaft als geschützten Landschaftsbestandteil nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NAGBNatSchG zu hören. Bei der streitgegenständlichen Verordnung handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung nach den vorgenannten Vorschriften, sondern um eine Verordnung nach § 16 Abs. 1 NAGBNatSchG. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG ist ebenfalls nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden.

Die Verordnung steht nicht mit materiellem höherrangigem Recht in Einklang, soweit die Ackerfläche auf dem Flurstück 1/3 der Flur 6 der Gemarkung H. in den Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung einbezogen worden ist. Im Übrigen ist die Verordnung hingegen materiell rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Diese Anforderungen an die Mindestinhalte einer Erklärung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG werden von der streitgegenständlichen Verordnung erfüllt.

Die Grenzen des Schutzgebiets ergeben sich aus der mitveröffentlichten Karte in der Anlage 1 zur Verordnung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung). Schutzgegenstand sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung die drei Teilbereiche des Naturschutzgebiets „B.“, „D.“ und „C. See“. Die zentralen NSG-Bereiche sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung geprägt von Feuchtheiden mit Glockenheide, Trockenen europäischen Heiden, Übergangs- und Schwingrasenmooren, mehreren dystrophen Stillgewässern in allen Teilbereichen sowie von Birken-, Kiefern-, Moor- und Bruchwäldern in verschiedenen Sukzessionsstadien. Der Schutzgegenstand ist damit sowohl durch die textliche Umschreibung als auch durch die mitveröffentlichte Karte hinreichend bestimmt worden.

Darüber hinaus enthält die Schutzerklärung auch die erforderlichen Mindestangaben zu den Schutzzwecken. Insoweit ist erforderlich, dass sich aus dem Akt der Unterschutzstellung mit hinreichender Deutlichkeit und ausreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, was konkret mit der Unterschutzstellung beabsichtigt ist bzw. angestrebt wird (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.10.2008 - 4 K 25/06 -; ferner Gellermann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. 2, Stand März 2010, § 22 BNatSchG, Rn. 21). Die Anforderungen an die hinreichende Bestimmung lassen sich jedoch nicht allgemein festlegen, erforderlich ist eine am Einzelfall orientierte und möglichst ausführliche Beschreibung der mit der Schutzerklärung verfolgten Zwecke (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -). Die hier mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke sind durch die Verordnung hinreichend deutlich und ausreichend bestimmt beschrieben worden.

Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung ist allgemeiner Schutzweck die Erhaltung und naturnahe Entwicklung der Hochmoorflächen einschließlich der Degradationsstadien, der Schwingrasen- und Übergangsmoore, der dystrophen Stillgewässer sowie der Moorwaldkomplexe mit den jeweils charakteristischen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften. Die besonderen Schutzzwecke für alle drei Teilbereiche ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Verordnung. Da weder § 2 Abs. 2 der Verordnung noch § 2 Abs. 3 der Verordnung zwischen den jeweiligen Teilbereichen des Schutzgebiets unterscheiden, ist für den Normadressaten eindeutig und damit hinreichend bestimmt zu erkennen, dass sich die in § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Schutzzwecke auf alle drei Teilbereiche beziehen. Für die hinreichende Bestimmtheit der beschriebenen allgemeinen und besonderen Schutzzwecke ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht erforderlich gewesen, für jeden Teilbereich gesondert einen Schutzzweck zu definieren und zu beschreiben. Denn die bei der Beschreibung sowohl der allgemeinen Schutzzwecke als auch der besonderen Schutzzwecke in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung genannten Biotoptypen kommen in allen Teilbereichen des NSG (zumindest teilweise) vor. Die Teilbereiche unterscheiden sich daher nicht derart voneinander, dass die Schutzzwecke zwingend für jeden Teilbereich gesondert zu bestimmen gewesen wären, um die verfolgten Schutzzwecke einem jeweiligen Teilgebiet hinreichend bestimmt zuordnen zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich nur bei dem Teilgebiet „B.“ um ein FFH-Gebiet handelt, in dem die in § 2 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung genannten Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie vorkommen. Es steht außer Frage, dass die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung genannten Schutzzwecke sich auch auf dieses Teilgebiet beziehen. Soweit sich für das geschützte FFH-Gebiet Besonderheiten ergeben, ist dem in der Verordnung hinreichend bestimmt dadurch Rechnung getragen worden, dass die weiteren besonderen Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet in § 2 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung beschrieben worden sind.

Die Verordnung enthält schließlich auch die zur Erreichung der Schutzzwecke notwendigen Verbote und Gebote (§§ 3 und 4 der Verordnung) sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (§ 5 der Verordnung).

Der Antragsgegner ist befugt gewesen, die Teilbereiche „B.“, „D.“ und „C. See“ als Naturschutzgebiet mit den in der Anlage 1 zur Verordnung dargestellten Grenzlinien mit Ausnahme der im Teilbereich „C. See“ auf dem Flurstück 1/3 der Flur 6 der Gemarkung H. gelegenen Ackerfläche festzusetzen. Denn die für eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen haben - von der Ackerfläche abgesehen - vorgelegen.

Nach § 16 Abs. 1 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiet festsetzen. Gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Nr. 1), aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen (Nr. 2) oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit (Nr. 3) erforderlich ist.

Danach konnte der Antragsgegner die Teilgebiete „B.“, „C. See“ und „D.“ mit Ausnahme der im Teilgebiet „C. See“ gelegenen Ackerfläche als Naturschutzgebiet ausweisen. Denn diese drei Teilbereiche sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig. In allen Teilgebieten finden sich die in § 2 Abs. 1 der VO genannten schutzwürdigen Lebensraumtypen und diese bedürfen zu ihrer Erhaltung des besonderen Schutzes.

In dem Teilgebiet „B.“ finden sich die Lebensraumtypen Moorwälder, Trockene Sandheiden, Trockene europäische Heiden, dystrophe Seen und Teiche, feuchte Heiden mit Glockenheide, Übergangs- und Schwingrasenmoore sowie Torfmoor-schlenken. Dies ist u.a. durch die Kartierung der Biotop- und Lebensraumtypen sowie Pflanzenartenerfassung von Oktober 2011 (Beiakte A, Bl. 41 ff.) belegt. Dieses Teilgebiet erfasst somit besonders schützenswerte FFH-Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, so dass dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG gegeben ist.  Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieses Teilbereichs wird von dem Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag auch nicht in Frage gestellt.

Bei dem Teilgebiet „D.“ handelt es sich um ein dystrophes Stillgewässer mit einem Hochmoorkomplex. Zur Erhaltung dieser Biotope bedarf dieser Bereich ebenfalls des Schutzes im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, darüber hinaus auch wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Auch insoweit hat der Antragsteller mit seinem Antrag keine Bedenken gegen die erfolgte Unterschutzstellung geäußert.

Die Unterschutzstellung des Teilbereichs „C. See“ ist - mit Ausnahme der auf dem Flurstück 1/3 der Flur 6 der Gemarkung H. gelegenen Ackerfläche - ebenfalls nicht zu beanstanden. Sowohl der „C. See“ selbst als auch die Flächen um den „C. See“, die in das Naturschutzgebiet einbezogen worden sind, sind bis auf die einbezogene Ackerfläche im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig.

Bei dem „C. See“ handelt es sich um ein größeres natürliches bzw. naturnahes und nährstoffarmes Stillgewässer und damit um ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Der See ist daher auch im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schutzwürdig.  Dass der „C. See“ in der Vergangenheit als Badesee und im Winter zum Eislaufen genutzt worden und dadurch - wie der Antragsteller eingewandt hat - erheblichen Einwirkungen ausgesetzt gewesen  ist, steht der Schutzwürdigkeit des „C. Sees“ nicht entgegen. Entscheidend ist nämlich allein, dass der in Rede stehende Teil von Natur und Landschaft über einen besonderen Wert für die Verwirklichung der Schutzzwecke verfügt (vgl. Gellermann, a.a.O., § 22 Rn 8). Dies ist bei dem dystrophen Stillgewässer des „C. Sees“ der Fall. Es liegt auch auf der Hand, dass die Einwirkungen auf den See durch die Nutzung als Badesee bzw. zum Eislaufen nicht dazu geführt haben können, dass der besondere Wert des Stillgewässers für die Natur verloren gegangen wäre. Demzufolge vermag auch der Einwand des Antragstellers, dass es  an einer „aktuellen Arten- und Biotoptypenkartierung“  für den Bereich fehle und dieser Bereich schon „seit Jahrzehnten zum Baden und zum Eislaufen und sonst für Zwecke der Erholung genutzt“ werde, die Schutzwürdigkeit des Gewässers nicht in Frage zu stellen. Zweifel an der Schutzwürdigkeit des Sees ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass das Betreten des Naturschutzgebiets in Teilbereichen zum Zwecke des Eislaufens auf dem „C. See“ und zum Zwecke des Badens von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang von den Handlungsverboten im Naturschutzgebiet nach § 3 der Verordnung freigestellt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 der Verordnung) und eine dahingehende Nutzung damit auch nach der Unterschutzstellung des Sees als Naturschutzgebiet zulässig ist. Die erfolgte Freistellung des Badens und Eislaufens ist ersichtlich in dem Bestreben des Antragsgegners erfolgt, einen Ausgleich zwischen dem Naherholungsinteresse der Einwohner H. s und den Belangen des Naturschutzes zu schaffen. Die grundsätzliche Schutzwürdigkeit wird durch diese Freistellung indes nicht in Frage gestellt.

Die Flächen um den „C. See“, die in das Naturschutzgebiet einbezogen worden sind, sind ebenfalls schutzwürdig.

Die Schutzwürdigkeit dieser Flächen ergibt sich aus dem Ergebnis der in den Jahren 2007 bis 2011 erfolgten Biotoptypenerfassung, die die Firma O. im Auftrag des Antragsgegners zur Erstellung des Landschaftsrahmenplans durchgeführt hat. Ausweislich des Ergebnisses dieser Biotoptypenerfassung befinden sich auf dem Grundstück des Antragstellers, das im Teilgebiet „C. See“ des Naturschutzgebiets liegt, außer dem Biotoptyp Naturnahes nährstoffarmes Stillgewässer (SO) die Biotoptypen Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen (MWS), Birken- und Kiefern-Bruchwald nährstoffarmer Standorte des Tieflandes (WBA), Birken- und Kiefern-Bruchwald (WB) und trockene Sandheide (HCT).

Die Ergebnisse der Biotoptypenerfassung durch die Firma O. begegnen keinen durchgreifenden Zweifeln, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse - wie der Antragsteller eingewandt hat - auf einer nicht aktuellen Datengrundlage beruhen. Die flächendeckende Biotoptypenkartierung erfolgte nach dem zum Zeitpunkt der Biotoptypenerfassung aktuellen „Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen“ von Drachenfels aus dem Jahr 2004 auf der Grundlage von digitalen Orthofotos (RGB-Echtfarb-Luftbilder) mit einer Bodenauflösung von 40 cm. Die Fotos stammten überwiegend aus dem Jahr 2004, für einzelne Bereiche aus dem Jahr 2002. Eine Überprüfung der durch die Bildauswertung gefundenen Ergebnisse durch Geländebegehung hat auf etwa 20 % der gesamten Fläche des Gebiets des Antragsgegners stattgefunden (vgl. Landschaftsrahmenplan, S. 87), im Bereich des C. Sees wurden sogar alle erfolgten Biotoptypeneinstufungen bis auf zwei Ausnahmen, die zwei kleine Flächen des Biotoptyps Birken- und Kiefern-Bruchwald (WB) betreffen, durch einen Feldvergleich (Geländebegehung) überprüft. Da der fast auf allen Flächen im Bereich des „C. See“ durchgeführte Feldvergleich die Ergebnisse der Auswertung der Luftbildaufnahmen bestätigt hat, ist das Ergebnis der  Biotoptypenerfassung für diesen Bereich nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich nach der erfolgten Biotoptypenkartierung in den Jahren 2007 bis 2011 vor Erlass der streitgegenständlichen Verordnung im Jahr 2013 wesentliche Änderungen in den Bodenverhältnissen ergeben haben. Die auf die gerichtliche Verfügung vom 2. September 2016 durch den Antragsgegner erstellten Fotos und die Beschreibungen zu den dort vorhandenen Lebensraumtypen durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners, deren fachliche Qualifikation außer Frage steht, belegen vielmehr, dass die Ergebnisse der erfolgten Biotoptypenkartierung nach wie vor aktuell sind (Beiakte C). Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass sich die Bodenverhältnisse - zumindest in Teilbereichen - grundlegend geändert hätten.

Bei den für den Bereich des „C. Sees“ dokumentierten Biotoptypen Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen (MWS), Birken- und Kiefern-Bruchwald nährstoffarmer Standorte des Tieflandes (WBA), Birken- und Kiefern-Bruchwald (WB) und trockene Sandheide (HCT) handelt es sich um gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, so dass ihre Schutzwürdigkeit außer Frage steht.

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation (Nr. 1), Moore, Sümpfe, Röhrichte (Nr. 2) sowie Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte (Nr. 3) sowie Bruch-, Sumpf- und Auenwälder (Nr. 4) geschützte Biotope. Zur näheren Bestimmung der nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope kann auf die in der Anlage zur Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG, BT-Drs. 14/6378, S. 66 ff.) enthaltenen Definitionen und Erläuterungen zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurt. v. 30.6.2015 - 4 LC 285/13 -). Denn § 30 Abs. 2 BNatSchG in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung schützt im Wesentlichen die gleichen Biotope, die aufgrund der rahmenrechtlichen Regelung des § 30 Abs. 1 BNatSchG a.F. nach Landesrecht unter Schutz zu stellen gewesen sind. Ergänzend zu den Gesetzesmaterialien kann auch der von Olaf von Drachenfels verfasste und vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) herausgegebene Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (Stand März 2011) als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden, soweit dieser mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Definitionen und Erläuterungen in der Gesetzesbegründung übereinstimmt (vgl. Urteil des für das Naturschutzrecht vormals zuständigen 8. Senats des beschließenden Gerichts vom 10.3.2005 - 8 LB 4072/01 -). Danach gehören die o.a. Biotoptypen zu den gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 BNatSchG.

Der Biotottyp Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen (MWS), der sich westlich vom „C. See“ auf der Fläche des Antragstellers befindet, gehört zu den nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG geschützten Hoch- und Übergangsmooren (Drachenfels, Nr. 6.3.1, S. 209). Der durch den Antragsgegner kartierte Biotoptyp Trockene Sandheide (HCT) auf den Flächen des Antragstellers ist als Untertyp der Zwergstrauchheide nach § 30 Abs. 2 Satz Nr. 3 BNatSchG ebenfalls geschützt (Drachenfels, Nr. 8.1.1, S. 237). Die Einstufung dieses Bereichs als Biotoptyp „HCT“ begegnet auch keinen Bedenken. Entgegen der Darstellung des Antragstellers handelt es sich insoweit nicht „lediglich“ um „trockenen Kiefernwald“.  Die entsprechende Fläche ist zwar ausweislich des in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildes (Stand: 2016) mit einzelnen Kiefern bestockt, von einem Wald kann jedoch nach Anzahl und Abstand der Bäume zueinander keine Rede sein. Gerade der Umstand, dass sich auf den Moorflächen bereits vereinzelt Kiefern befinden und damit das Potential einer (weiteren) „Bewaldung“ besteht, rechtfertigt eine Unterschutzstellung dieses Bereichs zu dessen Erhaltung.

Die weiterhin vorhandenen Biotope Birken- und Kiefern-Bruchwald (WB) und Birke- und Kiefern-Bruchwald nährstoffarmer Standorte des Tieflands (WBA) gehören zu den nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG geschützten Wäldern (Drachenfels, Nr. 1.12 und 1.12.1, S. 73), so dass deren Schutzwürdigkeit ebenfalls außer Frage steht.

Die vorstehend aufgeführten Biotoptypen sind auch schutzbedürftig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG, da ohne ihre Unterschutzstellung durch die von dem Antragsteller angegriffene Naturschutzgebietsverordnung negative Veränderungen jedenfalls in Teilbereichen zu besorgen wären. Dass die Biotoptypen dem Biotopschutz des § 30 BNatSchG unterfallen, steht ihrer Schutzbedürftigkeit nicht entgegen. Die Schutzbedürftigkeit eines Naturschutzgebiets entfällt nämlich nicht deshalb, weil es Flächen umfasst, die bereits durch Regelungen des gesetzlichen Biotopschutzes gesichert sind (vgl. 8. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -; Gellermann, a.a.O., § 22 Rn 11). Denn hier bilden die verschiedenen Biotope einen zusammenhängenden Komplex, so dass es vernünftigerweise geboten ist, die Fläche als ganze unter besonderen Schutz zu stellen und die zum Schutz dieser Fläche erforderlichen Ge- und Verbote einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen in einer Schutzerklärung zu konkretisieren. Die in einer gesonderten Erklärung enthaltenen, über den gesetzlichen Schutz nach § 30 BNatSchG hinausgehenden Schutzvorschriften bleiben einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 30 Abs. 8 BNatSchG unberührt.

Die Bereiche des sonstigen Birken- und Kiefern-Moorwalds (WVS), die sich ebenfalls auf dem Grundstück des Antragstellers befinden, sind auch schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG.

Es kann dahinstehen, ob diese Flächen ebenfalls als geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 BNatSchG einzustufen sind. Nach dem antizipierten Sachverständigengutachten von Drachenfels können entwässerte Moorwälder (z.B. in ehemaligen bäuerlichen Torfstichgebieten) kleinflächig mit nasseren, als Bruchwald gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG einzustufenden Ausprägungen wechseln. In einem solchen Fall kann der gesamte Moorwaldkomplex als wesentlich von Bruchwald geprägt und damit gesetzlich als Biotop nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG geschützt eingestuft werden (Drachenfels, Nr. 1.15.13, S. 79). Außerdem sind sie häufig Bestandteil von geschützten Mooren gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, z.B. im Komplex mit naturnaher Hochmoorvegetation, waldfreien Moordegenerationsstadien oder wiedervernässten Torfstichen. Der Kiefern- und Moorwald (WVS) auf dem Grundstück des Antragstellers grenzt an die Biotoptypen Wollgras-Schwingmoorrasen (MWS), Birken- und Kiefernbruchwald (WB) und Trockene Sandheide (HCT) an, so dass einiges für einen gesetzlichen Biotopschutz spricht. Dies kann indes dahinstehen, da sich eine Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des sonstigen Birken- und Kiefern-Moorwalds (WVS) im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG auch ohne die Annahme eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 30 BNatSchG ergibt. Denn auch dieser Bereich ist nach der im Landschaftsrahmenplan getroffenen Bewertung ein Gebiet von hoher Bedeutung. Dieser Bereich stellt die Verbindung der Lebensraumtypen Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen und der trockenen Sandheide dar, ist Teil eines naturnahen Moorwaldkomplexes von hoher bis sehr hoher Bedeutung und damit ebenfalls schutzwürdig und schutzbedürftig.

Die Einbeziehung der Forstflächen des Antragstellers in das Naturschutzgebiet, die im westlichen Randbereich des Teilgebiets „C. See“ und an der östlichen Grenze seines Grundstücks liegen und die den Biotoptypen Sonstiger Nadelforst (WZ) bzw. Zwergstrauch-Kiefernwald armer, trockener Sandböden (WKZ) zuzuordnen sind,  begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

Bei der Abgrenzung von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (Senatsurt. v. 21.9.2016 - 4 KN 307/14 -, v. 19.2.2014 - 4 KN 56/12 - und v. 16.12.2009 - 4 KN 717/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 2.7.2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, 703 m. w. N.; OVG Schleswig, Urt. v. 18.2.1992 - 1 L 2/91 -, NuR 1003, 344; Bay. VGH, Urt. v. 21.7.1988 - 9 N 87.02020 -, NuR 1989, 261; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Kommentar, Stand: April 2016, § 16 Rn. 40). Dabei kann er auch Randzonen eines Gebiets unter Schutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen (Senatsurt. v. 21.9.2016 - 4 KN 307/14 - und v. 19.2.2014 - 4 KN 56/12 -; Nds. OVG, Urt. v. 2.7.2003 - 8 KN 2523/01 -, a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 18.2.1992 - 1 L 2/91 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.6.1976 - I 107/75 -, NuR 1980, 70). Außerdem können am Rand gelegene Flächen, die - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdig sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der Schutzgebietsumgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen, sofern dies zum Schutz des Kernbereichs des Schutzgebiets vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 - 4 NB 4.96 -, NuR 1996, 600; Senatsurt. v. 21.9.2016 - 4 KN 307/14 - und v. 19.2.2014 - 4 KN 56/12 -; Nds. OVG, Urt. v. 2.7.2003, a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. v. 26.2.1986 - Bf II 52/94 -, NordÖR 1998, 443; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.5.1997 - 9 N 94.27 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 21.8.1991 - N 1/91 -, RdL 1993, 221; OVG Münster, Urt. v. 2.12.1976 - X A 799/75 -, NuR 1981, 34; Bay. VGH, Urt. v. 21.7.1988 - 9 N 87.02020 -, a.a.O.). Der Sinn dieser sog. Pufferzonen besteht darin, schutzwürdige Gebiete durch einen sie umgebenden Ruhebereich zu sichern oder vor Eingriffen zu schützen, die außerhalb des Schutzgebiets erfolgen, aber in das Gebiet hineinwirken (BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 - 4 NB 4.96 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 2.7.2003 - 8 KN 2523/01 -, a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 18.2.1992 - 1 L 2/91 -, a.a.O.). Die Möglichkeit der Einbeziehung einer für den Schutz des Kerngebiets notwendigen Fläche ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG (vgl. dazu Gellermann, a.a.O., § 22 Rn. 24).

Gemessen daran ist die Einbeziehung der Forstflächen auf dem Grundstück des Antragstellers in das Naturschutzgebiet nicht zu beanstanden.

Die Wälder des Antragstellers in den Randbereichen des Teilgebietes „C. See“ sind mit Birke und Kiefer bestockt und als Biotoptyp Zwergstrauch-Kiefernwald, armer, trockener Sandböden einzustufen (WKZ). Es kann dahinstehen, ob diese Flächen damit vergleichbar schutzwürdig sind wie die im Kernbereich des Teilgebiets „C. See“. Denn diese einbezogenen Forstflächen dienen jedenfalls als „Puffer“ zum Schutz vor negativen Einwirkungen auf die schutzwürdigen vorgenannten Biotope auf den Flächen des Antragstellers. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Besonderer Zweck der Unterschutzstellung der drei Teilbereiche des Naturschutzgebiets und damit auch des Teilbereichs „C. See“ ist gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung  u.a. die Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden mit Glockenheide und  Trockenen europäischen Heiden einschließlich deren Vernetzung (Nr. 2), von naturnahen Birken- und Kiefernmoorwäldern (Nr. 6) und von naturnahen Birken- und Kiefernsukzessionswäldern trockener Standorte (Nr. 7). Zur Erreichung dieses Schutzzwecks ist es vernünftigerweise geboten, standortfremde Gehölzarten zu beseitigen bzw. deren Verbreitung auf schutzbedürftigen Flächen, z. B. durch Douglasien- oder Fichtenselbstverjüngung im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebs, zu verhindern. Gerade Fichte und Douglasie haben die Eigenschaft, sich auf Moorstandorten mit typischen Waldarten aus Birke und Kiefer stark invasiv zu vermehren (vgl. Abwägungsprotokoll des Antragsgegners, S. 3). Die Einbeziehung der Forstflächen in das Naturschutzgebiet zu dem Zweck, negative Auswirkungen auf die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Kernbereiche durch Forstwirtschaft zu verhindern, ist daher nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung der Forstflächen des Antragstellers in das Naturschutzgebiet zur Schaffung eines „Puffers“ um besonders trittempfindliche Bereiche im Kerngebiet ist ebenfalls sachlich nachvollziehbar. Bei den Biotoptypen Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen (MWS), sonstiger Birken- und Kiefern-Moorwald (WVS) und Trockene Sandheide (HCT) handelt es sich um besonders trittempfindliche Biotoptypen. Die Forstflächen des Antragstellers (Zwergstrauch-Kiefernwald (WKZ) und sonstiger Nadelforst (WZ)) grenzen unmittelbar an diese trittempfindlichen Bereiche an bzw. ragen in den Bereich der trockenenen Sandheide (HCT) hinein. Es besteht damit die Gefahr negativer Einwirkungen auf die trittempfindlichen Bereiche durch - versehentliches - Betreten. Demzufolge ist es sachlich nachvollziehbar, dass der Antragsgegner um diese trittempfindlichen Bereiche einen weiteren Schutzbereich gelegt hat, in dem - wie im Kernbereich des Schutzgebiets - ein Betretungsverbot außerhalb von Wegen besteht. Auch dieser vom Antragsgegner verfolgte Zweck rechtfertigt daher die Einbeziehung der Forstflächen des Antragstellers in das Naturschutzgebiet als „Pufferzone“.

Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet es schließlich, dass der Antragsgegner die östlich vom Grundstück des Antragstellers gelegene Grünlandfläche in das Naturschutzgebiet einbezogen hat.

Die Grünlandfläche selbst hat nach der naturschutzfachlichen Bewertung des Antragsgegners einen hohen Wert und kann kurzfristig zu einer Basen- und Nährstoffarmen Nasswiese, einem geschützten Biotop nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG bzw. einem schutzwürdigen FFH-Lebensraumtyp (Nr. 6410), entwickelt werden. Durch die Einbeziehung der Grünlandfläche in das Naturschutzgebiet wird für den unmittelbar angrenzenden „C. See“ damit eine „Pufferzone“ geschaffen, die den See vor nachteiligen Einwirkungen - wie z.B. durch Umnutzung als Acker mit den damit verbundenen Gefahren von Stickstoffeinträgen in den See - schützt.

Eine Einbeziehung der Ackerfläche in das Naturschutzgebiet „B.“ ist hingegen nicht vernünftigerweise  geboten. Die erfolgte Unterschutzstellung dieses Bereichs ist daher rechtswidrig und unwirksam.

Die Ackerfläche selbst ist nicht schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der Ackerfläche um einen Biotoptyp geringer Bedeutung handelt (vgl. Biotoptypenkartierung vom 27. Mai 2015). Eine Unterschutzstellung der Ackerfläche kann auch nicht damit begründet werden, dass diese der Entwicklung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tierarten im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dient. Nach der naturfachlichen Bewertung des Antragsgegners weist die Ackerfläche zwar einen hoch anstehenden Grundwasserstand auf und kann daher zu artenreichem Grünland, welches gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 8 der VO dem Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung unterliegt, entwickelt werden. Dieses Entwicklungspotential allein rechtfertigt die Annahme, die Ackerfläche sei schutzwürdig, aber nicht. Hinzu kommt, dass eine langfristige Entwicklung zu artenreichem Grünland voraussetzen würde, dass die Bewirtschaftung des Ackers eingestellt wird. Nach dem Inhalt der Naturschutzgebietsverordnung, in dessen Geltungsbereich der Acker zur „langfristigen Entwicklung“ des „C. Sees“ einbezogen worden ist, ist eine ackerwirtschaftliche Nutzung jedoch gerade nicht untersagt. § 4 Abs. 3 der Verordnung stellt vielmehr die gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis unter den in der Nr. 1 des § 4 Abs. 3 der Verordnung genannten Voraussetzungen frei. Folglich führt auch eine Unterschutzstellung des Ackers aufgrund des Inhalts der Verordnung gerade nicht zu einer Entwicklung eines höherwertigen Biotoptyps auf dieser Fläche.

Der Einbeziehung der Ackerfläche in den Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung bedurfte es auch nicht zum Schutz des „C. Sees“ und der angrenzenden schutzwürdigen und schutzbedürftigen Biotoptypen.

Nach der Begründung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „B.“ ist durch das das Naturschutzgebiet umgebende Landschaftsschutzgebiet ein „Grundschutz“ gegeben, der als Puffer für das Naturschutzgebiet diene, so dass es „bei der Abgrenzung des Naturschutzgebietes so gut wie nicht erforderlich“ sei, „erhebliche Pufferflächen einzubeziehen“ (Nr. 2 1. Absatz der Begründung zur Verordnung). Die Einbeziehung der an die FFH-Lebensraumtypen rund um den „C. See“ südöstlich angrenzende Weide und Ackerfläche wird damit begründet, dass dies „zur langfristigen Entwicklung des C. Sees erforderlich“ sei und „insbesondere vom Acker“ „nicht unerhebliche Störungen auf die angrenzenden FFH-Lebensraumtypen“ ausgingen, „die bei ggb. Grundstücksverfügbarkeit beseitigt werden sollen“. Es ist jedoch weder sachlich gerechtfertigt, zur Vermeidung der nach Auffassung des Antragsgegners aus der Ackernutzung folgenden „nicht unerheblichen Störungen auf den angrenzenden Lebensraumtypen“ die gesamte Ackerfläche in das Naturschutzgebiet einzubeziehen, noch sind hinreichende Gründe dafür zu erkennen, dass die Einbeziehung des gesamten Ackers zur „langfristigen Entwicklung“ des „C. Sees“ erforderlich ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Es liegt auf der Hand, dass sich die Bewirtschaftung der Ackerfläche durch Stickstoff-einträge in den Randbereichen negativ auf den unmittelbar angrenzenden nährstoffarmen Birken- und Kiefernmoorwald auswirken und dessen Biotopwert durch die Verdrängung wertvoller für diesen Lebensraumtyp typischer Pflanzenarten vermindert werden kann. Daher wäre es zum Schutz des an die Ackerfläche angrenzenden schutzwürdigen und schutzbedürftigen Birken- und Kiefernmoorwaldes ohne weiteres gerechtfertigt, dass zur Bildung einer „Pufferzone“ Teilflächen des Ackers in das Naturschutzgebiet einbezogen werden. Allerdings bedarf es insoweit ersichtlich nicht der Einbeziehung der gesamten mehr als 225 m breiten Ackerfläche als „Pufferzone“ zu dem schutzwürdigen und schutzbedürftigen angrenzenden Waldbereich, um - wie der Antragsgegner geltend gemacht hat - zu verhindern, dass Stickstoffe bei der Aufbringung von flüssigen organischen Düngern wie Gülle oder Gärsubstrat in diesen Bereich „verdriftet“ werden. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, dass beim Aufbringen von Dünger eine „Verdriftung“ über eine Entfernung von bis zu 200 m selbst bei extremen Wetterlagen überhaupt möglich ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da eine „Verdriftung“ oder Verteilung von Stickstoffen über diese Entfernung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn eine Bewirtschaftung und Düngung auf dieser Fläche „nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG erfolgt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG, die keine eigenständige naturschutzrechtlich verbindliche Ge- und Verbotsnorm schafft (vgl. dazu Senatsurt. v. 30.6.2015 - 4 LC 285/13 -), verweist auf das landwirtschaftliche Fachrecht, welches bei der Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln zu beachten ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Düngegesetz gehört zur guten fachlichen Praxis der Düngung, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Düngeverordnung ist vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln der Düngebedarf der Kultur sachgerecht festzustellen und gemäß § 3 Abs. 4 der Düngeverordnung sind Aufbringungszeitpunkt und -menge bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen. Auch wenn diesen Regelungen nicht unmittelbar zu entnehmen ist, ab welchen Windstärken eine Düngung zu unterbleiben hat, um „Verdriftungen“ über größere Entfernungen zu vermeiden, ist diesen Regelungen unschwer zu entnehmen, dass eine Düngung dann nicht der guten fachlichen Praxis entspricht, wenn „Verdriftungen“ über eine Entfernung bis zu 200 m zu erwarten wären. Im Falle großflächiger „Verdriftungen“ bei Düngung der Ackerflächen mit nachteiligen Folgen für die angrenzenden Waldbereiche könnte die zuständige Behörde gemäß § 13 Düngegesetz auch die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Maßnahmen treffen. Einer Einbeziehung der Ackerfläche zur Schaffung eines Puffers zu den Waldbereichen von 200 m und mehr bedarf es daher nicht. Im Übrigen enthalten § 3 Abs. 6 und 7 Düngeverordnung verbindliche Vorgaben, welche Abstände zu oberirdischen Gewässern beim Aufbringen von Düngemittel, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln einzuhalten sind. Die Abstände betragen danach mindestens 1 m bis zu 20 m zu der Böschungsoberkante des jeweiligen Gewässers. Auch wenn die Düngeverordnung nicht regelt, welche Abstandsflächen allgemein zu schutzwürdigen und schutzbedürftigen Naturräumen aus naturschutzfachlichen Gründen einzuhalten sind, lassen die für oberirdische Gewässer geltenden Abstände ohne Weiteres den Rückschluss zu, dass Abstände bis zu 200 m zum Schutz angrenzender schutzwürdiger und schutzbedürftiger Waldbereiche nicht erforderlich sind. Die Einbeziehung der gesamten Ackerfläche ist zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die angrenzenden schutzwürdigen und schutzbedürftigen Waldflächen daher nicht erforderlich.

Die Einbeziehung des gesamten Ackers in das Naturschutzgebiet ist auch nicht zur „langfristigen Entwicklung“ des „C. Sees“ vernünftigerweise geboten gewesen.

Zur Vermeidung nachteiliger Stoffeinträge in den „C. See“ aufgrund von Bewirtschaftungsmaßnahmen auf dem Acker und der Entwässerung in den See bedarf es einer Einbeziehung des Ackers in das Naturschutzgebiet nicht. Soweit nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung konkrete Bewirtschaftungsvorgaben für die landwirtschaftliche Nutzung gemacht worden sind (keine zusätzlichen Entwässerungen (Nr. 1a), keine Aufbringung von Geflügelmist oder Klärschlamm und Verwendung emissionsarmer Verfahren bei der Ausbringung von flüssigen organischen Düngern (Nr. 1 c), hätten diese zum Schutz des „C. Sees“ erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben nämlich ohne weiteres durch naturschutzrechtliche Anordnungen getroffen werden können. Wegen des ausreichenden Schutzes durch naturschutzrechtliche Anordnungen bedarf es daher auch nicht der Entwicklung des Ackers zu einer artenreichen Grünlandfläche, um einen „Puffer“ für den „C. See“ zu dessen Schutz zu schaffen.

Die Einbeziehung der Ackerfläche in das Naturschutzgebiet ist auch nicht deshalb vernünftigerweise geboten, weil - wie der Antragsgegner vorgebracht hat - nur durch die Einbeziehung der Ackerfläche in das Naturschutzgebiet ein gesetzliches Vorkaufsrecht an dieser Fläche bestehe.

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG steht den Ländern ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen. Das Entstehen eines Vorkaufsrechts ist also eine gesetzliche Folge der Einbeziehung eines Grundstücks in ein derartiges Gebiet, kann indes nicht Zweck einer Unterschutzstellung sein. Demzufolge kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Einbeziehung der Ackerfläche in den Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung erforderlich sei, um ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG an der Ackerfläche zu begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 6. November 2002 - 8 KN 231/01 -, wonach Maßnahmen, die für die langfristige Entwicklung eines Gebiets, das selbst schutzwürdig und schutzbedürftig ist, von besonderer Bedeutung sind, den Grunderwerb durch die öffentliche Hand erforderlich machen und dieser Grunderwerb nur in einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark effektiv durchgeführt werden kann, weil nach § 48 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG a.F. nur dort ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes besteht. Denn die gesamte Ackerfläche ist - wie eingangs dargelegt - selbst nicht im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig.

Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Teilbereiche „B.“, „C. See“ und „D.“ als Naturschutzgebiet ausgewiesen hat.

Liegen - wie hier - die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung für Teile von Natur und Landschaft vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schützenswerte und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -; ferner Gellermann, a.a.O., § 22 Rn 14). Dieser Grundsatz findet allerdings nach § 32 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich des „Ob“ einer Unterschutzstellung  eine Einschränkung, wonach die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG zu erklären sind. Für das FFH-Gebiet Nr. 258 „B.“, welches im Teilgebiet  „B.“ des Naturschutzgebiets liegt, hat somit eine Pflicht zur Unterschutzstellung bestanden. Dagegen verbleibt der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie dieses FFH-Gebiet unter Schutz gestellt wird, und ob und wie die übrigen Bereiche des Naturschutzgebiets, die kein FFH-Gebiet umfassen, unter Schutz gestellt werden, ein Handlungsspielraum, der in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. dazu Senatsurt. v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 - und v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; ferner BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988 S. 1020; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -, NuR 2002 S. 99 u. Urt. v. 6.11.2002 - 231/01 -, NVwZ-RR 2003, 267).

Diese gebotene Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat der Antragsgegner vorgenommen. Er hat sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auseinandergesetzt und diese in seine Erwägungen einbezogen. Dies verdeutlicht insbesondere die Prüfung und Auswertung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen und Bedenken der betroffenen Grundeigentümer, u. a. auch des Antragstellers, die in der Beiakte B dokumentiert sind.  Die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken sind von dem Antragsgegner in dem Abwägungsprotokoll zur Ausweisung des Naturschutzgebiets „B. mit C. See und D.“ zusammengefasst und abgewogen worden. Aus dem protokollierten Abwägungsergebnis des Antragsgegners zu der Stellungnahme des Landvolks, das Naturschutzgebiet sei mit 250 ha zu groß, vor allem vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Grundeigentümer mit der Ausweisung nicht einverstanden seien, so dass man sich auf die Ausweisung der Fläche des FFH-Gebiets beschränken solle (S. 2 des Abwägungsprotokolls), kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geschlossen werden, dass die gebotene Abwägung der Interessen der Eigentümer mit den Interessen des Naturschutzes nicht oder nur unzureichend stattgefunden habe. Soweit der Antragsgegner hierzu als Ergebnis seiner Abwägung protokolliert hat, dass in der Begründung zur Verordnung ausführlich auf die Veranlassung zur Ausweisung des 250 ha großen Gebietes eingegangen werde und eine Abweichung davon angesichts der lediglich drei vorliegenden Einwendungen von betroffenen Grundeigentümern bzw. Pächtern nicht angemessen oder erforderlich sei, wird damit ersichtlich allein zum Ausdruck gebracht, dass nur eine kleine Zahl der betroffenen Grundeigentümer bzw. Pächter Einwendungen gegen eine Schutzgebietsausweisung hervorgebracht hat. Dass das Nutzungsinteresse der Eigentümer bzw. Pächter an den Grundstücken nicht in die Abwägung einbezogen worden ist, folgt daraus hingegen nicht. Der Antragsgegner hat die vorgebrachten Einwände bzw. Anregungen der Grundeigentümer vielmehr ausdrücklich gewürdigt (S. 4 ff. des Abwägungsprotokolls).

Im Übrigen zeigt die Verordnung selbst, dass der Antragsgegner die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, insbesondere die Interessen an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der unter Schutz gestellten Flächen, erwogen und berücksichtigt hat. Die Verordnung enthält in § 4 zahlreiche Freistellungen von den Verboten der §§ 23 Abs. 2 BNatSchG, 16 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG und des § 3 der Verordnung und räumt den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer insoweit den Vorrang vor den Naturschutzbelangen ein. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die die Freistellungen betreffenden Regelungen der Verordnung sehr differenziert sind, machen ausreichend deutlich, dass der Verordnungsgeber sich mit dem Für und Wider der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des unter Schutz gestellten Gebiets detailliert befasst und die betroffenen Belange gewürdigt hat. Daher bestehen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner bei dem Erlass der Naturschutzgebietsverordnung den Maßgaben des § 2 Abs. 3 BNatSchG nicht oder unzureichend Rechnung getragen hat, demzufolge die sich aus § 1 Abs. 1 BNatSchG ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen sind.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergeben sich schließlich auch keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Abwägung aus seinem Einwand, das gesetzlich nicht vorgesehene Instrument der Durchführung eines Arbeitskreises habe vorab zu einer „Vorfestlegung des Planungsergebnisses“ geführt. Der Antragsgegner hat vor Einleitung des gesetzlich gebotenen Beteiligungsverfahrens einen Arbeitskreis eingerichtet, um - unter möglichst früher Einbeziehung der von einer Schutzgebietsausweisung  Betroffenen - konkrete Vorschläge für den Inhalt und die Reichweite einer Schutzgebietsausweisung zu erarbeiten. Es liegt auf der Hand, dass in dem Arbeitskreis zahlreiche Anregungen und Vorschläge vorab erörtert worden sind, die entweder verworfen oder in die weitere Planung des Antragsgegners übernommen worden sind. Dies hat ersichtlich jedoch nicht zu einer „unzulässigen Vorfestlegung“ des für die Schutzgebietsausweisung letztlich zuständigen Kreistags des Antragsgegners geführt. Dieser hat vielmehr auf der Grundlage des ihm vorliegenden Abwägungsprotokolls und des Verordnungsentwurfs entschieden, ohne an den - auch mit Hilfe des durchgeführten Arbeitskreises - erstellten Verordnungsentwurf gebunden zu sein. Von einer unzulässigen „Vorfestlegung des Planungsergebnisses“ kann keine Rede sein. Für eine hinreichende Abwägung durch den Kreistag des Antragsgegners ist es insoweit auch ausreichend gewesen, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Denn in diesen sind die betroffenen Nutzungsinteressen der Eigentümer in dem Plangebiet und die Belange des Naturschutzes hinreichend wiedergegeben worden. Eine Dokumentation darüber, welche Varianten und Vorschläge zu den möglichen Inhalten einer Schutzgebietsausweisung vorab durch den Arbeitskreis diskutiert und angeregt worden sind, bedurfte es für eine ordnungsgemäße Abwägung durch den Kreistag nicht.

Die Verordnung wäre aber selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Belange des Antragstellers bei der Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer nicht berücksichtigt hätte. Denn eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände allein zieht die Nichtigkeit einer Naturschutzgebietsverordnung nicht nach sich (Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -, Senatsurt. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -, a.a.O. u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -, NVwZ-RR 2001, 510 [OVG Thüringen 28.09.2000 - 3 KO 700/99]). Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit planerischer Entscheidung gestellt werden, (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7.7.1978 – 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 122 f. m.w.N.) auch für Verordnungen, die gemäß § 23 BNatSchG erlassen werden, gelten würden. Das ist jedoch zu verneinen, weil die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung den Handlungsspielraum der Naturschutzbehörde prägt (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988, a.a.O.), mit der Abwägung aller in Betracht kommenden Belange bei einer Planungsentscheidung nicht identisch ist (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988, a.a.O.; Senatsurt. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - a.a.O. u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 - a.a.O.). Daher kommt es lediglich darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist (Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -, Senatsurt. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - a.a.O. u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 - a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Dass der Antragsgegner durch den Erlass der Verordnung dem Naturschutz grundsätzlich den Vorrang vor den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, auch denen des Antragstellers, gegeben hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt ist die Bedeutung des unter Schutz gestellten Gebiets für den Naturschutz hoch. Für die Teilgebiete „B.“ und „D.“ steht dies außer Frage. Auch in dem Teilgebiet „C. See“ finden sich - wie ausgeführt - überwiegend Biotoptypen von hoher bis sehr hoher Bedeutung. Das Gebiet „C. See“ wird aufgrund der dort vorgefundenen Biotoptypen im Anhang 1 des Materialbands zum Landschaftsrahmenplan als „Gebiet sehr hoher Bedeutung“ bezeichnet (Nr. 33 im Anhang I des Materialbands , S. 8), wonach in diesem Bereich der Anteil der Biotoptypen, die von besonderer bzw. von besonderer bis allgemeiner Bedeutung (Klassifizierung nach Bierhals et. al. (2004), vgl. S. 89 des Landschaftsrahmenplans), 72,4 % beträgt.

Die Verordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner die Teilbereiche „B.“, „C. See“ und „D.“ als Naturschutzgebiet und nicht - zumindest Teile hiervon in den Randbereichen - als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen hat.

Die Naturschutzbehörde hat sich im Rahmen ihrer Ermessensausübung bei der Auswahl einer der Schutzkategorien nach den §§ 23 bis 29 BNatSchG an der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebietes zu orientieren. Je höher die Schutzwürdigkeit und die Schutzbedürftigkeit ist, desto strenger strenger kann das Schutzregime ausgestaltet werden (Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 22 Rn 30).  Für die Ausweisung einer höheren Schutzkategorie mit weit reichenden Handlungsverboten  und -geboten ist allerdings kein Raum, wenn die Erklärung zu einem Schutzgebiet mit niedrigerem Schutzstatus als weniger einschneidende Maßnahme ausreichend ist (Blum/Agena, a.a.O., § 16 Rn. 42). Denn die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in der Erklärung der Unterschutzstellung zu bestimmenden Gebote und Verbote sind nur dann notwendig, wenn zur Schutzzweckerreichung kein milderes, gleichsam wirksames Mittel zur Verfügung steht. Die Ausweisung als Naturschutzgebiet ist danach - auch für das Teilgebiet des „C. Sees“ - nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

In allen Teilbereichen des Naturschutzgebiets kommen - wie ausgeführt - schutzwürdige und schutzbedürftige Bereiche vor, die von ihrer Wertigkeit eine hohe bis sehr hohe Bedeutung haben und durch Einwirkungen empfindlich beeinträchtigt werden können. Dies gilt auch für das Teilgebiet „C. See“ (vgl. Biotoptypenkartierung vom 27. Mai 2015). Dies erfordert inhaltlich weit reichende Handlungsverbote und -gebote, z. B. in Form des Betretungsverbots außerhalb von Wegen und des Verbots von Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachteiligen Störung führen können. Eine Unterschutzstellung dieser Bereiche als Naturschutzgebiet ist insoweit erforderlich. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Flächen, die als „Puffer“ in das Naturschutzgebiet miteinbezogen worden sind, nicht als Naturschutzgebiet hätten ausgewiesen werden müssen, sondern eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet insoweit ausreichend gewesen wäre. Denn auch auf den Flächen, die als „Puffer“ dienen, sind ebenso weit reichende Handlungsverbote und -gebote wie in den Kerngebieten des Naturschutzgebiets erforderlich. So bedarf es - wie ausgeführt - auch außerhalb des Kernbereichs eines großräumigen Betretungsverbots außerhalb von Wegen. Zudem kann die forstwirtschaftliche Nutzung  nur unter bestimmten Maßgaben, wie z.B. der einzelstammweisen Entnahme von Gehölzarten oder dem Anbauverbot von Douglasie und Fichte, freigestellt werden. Es ist bereits nicht anzunehmen, dass diese zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Verbote und Gebote ebenfalls rechtmäßig in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung hätten geregelt werden können und die Ausweisung der „Pufferzonen“ als Landschaftsschutzgebiet als ein gleich geeignetes Mittel in Betracht gekommen wäre. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG nach Maßgabe näherer Bestimmungen nämlich nur diejenigen Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Selbst wenn dies anders wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet - bei Aufnahme der erforderlichen Gebote und Verbote in eine Verordnung über den Landschaftsschutz - für den Antragsteller keine „weniger einschneidende Form der Inschutznahme“ (vgl. Blum/Agena, a.a.O., § 16 Rn 42) gewesen wäre. Die Ausweisung auch der „Pufferzonen“ als Naturschutzgebiet erweist sich demnach nicht als unverhältnismäßig.

Die Erforderlichkeit der Ausweisung des Teilbereichs „C. See“ als Naturschutzgebiet ist auch nicht deshalb entfallen, weil sich der Antragsteller, der über ca. 3/4 der Flächen in diesem Bereich verfügt, vor Erlass der Verordnung zu einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 3 BNatSchG bereit erklärt hat. Einen allgemeinen Vorrang des sog. Vertragsnaturschutzes vor einseitig hoheitlichen Schutzmaßnahmen gibt es nämlich nicht, da Vereinbarungen mit privaten Personen lediglich den Vertragspartner, nicht aber Dritte binden und ihre Einhaltung gegenüber Rechtsnachfolgern nicht gewährleistet bzw. nur schwer durchzusetzen ist (vgl. BVerwG; Beschl. v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 -; ferner Blum/Agena, a.a.O., § 16 Rn 38.) Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine den Schutzzwecken genügende Vereinbarung mit angemessenem Aufwand in Betracht gekommen wäre. Der Antragsteller hält vielmehr eine Vielzahl der Bestimmungen der Verordnung für zu unbestimmt oder unverhältnismäßig, so dass nicht angenommen werden kann, dass eine aus der Sicht des Antragsgegners ausreichende vertragliche Vereinbarung - etwa in Bezug auf eine forstwirtschaftliche Nutzung seiner Flächen - hätte abgeschlossen werden können.

Schließlich sind die einzelnen Verbote, die § 3 der Verordnung enthält, ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Die von dem Antragsteller hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung steht mit § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Einklang, wonach alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Regelung in § 3 Abs. 2 der Verordnung, dass das Naturschutzgebiet nicht außerhalb der Wege betreten werden darf, nicht zu unbestimmt. § 3 Abs. 2 der Verordnung greift insoweit lediglich das gesetzliche Verbot nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG auf. Der Begriff des „Wegs“ ist auch hinreichend bestimmt. Unter einem Weg ist ein Streifen im Gelände zum Begehen oder Befahren zu verstehen, wobei die Lage des Wegs (z.B. Allee, Feld- oder Waldweg), das Trägermedium (z.B. Sand, Kies, Asphalt), der Ausbaugrad und die Nutzungsmöglichkeit (z.B. als Fuß-, Rad-, Gehweg) unterschiedlich sein können.

Auch die Bestimmung des § 3 Abs. 3 der Verordnung, die zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen des besonderen Schutzzwecks im Naturschutzgebiet „insbesondere“ die in den Nrn. 1 bis Nr. 22 genannten Handlungen untersagt, ist nicht zu bestanden. § 3 Abs. 3 der Verordnung enthält insoweit die nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gebotene „Maßgabe näherer Bestimmungen“ zu den Handlungsverboten. Durch die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Aufzählung in den Nrn. 1 bis 22 der Konkretisierung des allgemeinen Verbots nach § 3 Abs. 1 der Verordnung dient. Hierdurch wird der Normadressat in die Lage versetzt, sein Verhalten nach dem allgemeinen Verbot nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und § 3 Abs. 1 der Verordnung auszurichten. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot besteht insoweit nicht.

Gegen § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung, wonach es im NSG untersagt ist, zu lagern, campen oder zu zelten, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Für die Gültigkeit des Verbots ist ohne Belang, ob die Überwachung der Einhaltung dieses Verbots - wie der Antragsteller geltend gemacht hat - Schwierigkeiten bereitet und eine dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG genügende Vollzugspraxis nicht hinreichend gewährleistet ist.

Das Verbot nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 1. Hs. der Verordnung, Abfall aller Art, Schutt oder Anderes vorübergehend oder dauerhaft zu lagern,  ist hinreichend bestimmt. Mit „Anderes“ sind andere Sachen als Abfall und Schutt gemeint. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 2. Hs. der Verordnung von dem Verbot der Lagerung Materialien zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung nicht ausdrücklich ausgenommen worden sind. Sofern die Lagerung bestimmter Materialien für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Waldflächen erforderlich ist, ist diese nach § 4 Abs. 2 der Verordnung freigestellt.

§ 3 Abs. 3 Nr. 9 der Verordnung, wonach es untersagt ist, gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotope zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung entspricht § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Das Vorbringen des Antragstellers, § 3 Abs. 3 Nr. 9 der Verordnung sei rechtswidrig, weil sich diese Vorschrift nicht zu Flächen nach § 24 NAGBNatSchG und zu geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NAGBNatSchG verhält, ist schon nicht im Ansatz nachvollziehbar. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass es derartige Flächen im Naturschutzgebiet gibt, führt die fehlende Erwähnung dieser Fläche in § 3 Abs. 3 Nr. 9 der Verordnung offensichtlich nicht dazu, dass in Bereichen nach § 30 BNatSchG verändernde, beeinträchtigende und zerstörende Handlungen nicht verboten werden dürfen.

Das Verbot nach § 3 Abs. 3 Nr. 10 der Verordnung, gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie geschützte Lebensraumtypen auch indirekt bzw. schleichend zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören, ist zur Erreichung des Schutzzwecks der Naturschutzgebietsverordnung offensichtlich geboten. Das Verbot ist auch nicht zu unbestimmt, da die Begriffe „indirekt“ und „schleichend“ einer Auslegung zugänglich sind.

Der Einwand des Antragstellers, das Verbot nach § 3 Abs. 3 Nr. 11 der Verordnung, Grünland oder Brachflächen in eine andere Nutzungsart zu überführen, sei unverhältnismäßig, weil dies bei Brachflächen, die aufgrund von Vereinbarungen über den Vertragsnaturschutz entstanden seien, den Wertungen des § 30 Abs. 5 BNatSchG widerspreche, geht bereits deshalb ins Leere, weil es aus Vertragsnaturschutz entstandene Brachflächen im Naturschutzgebiet nach den Feststellungen des Antragsgegners nicht gibt. Im Übrigen bestünde für derartige Flächen die Möglichkeit, eine Befreiung nach Maßgabe der §§ 67 BNatSchG, 41 Abs. 1 NAGBNatSchG und § 6 der Verordnung zu beantragen.

Das Verbot nach § 3 Abs. 3 Nr. 12 der Verordnung, die derzeitige Grünlandnutzung zu intensivieren, ist nicht zu beanstanden und kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch vollzogen werden.

Die Verbote nach § 3 Abs. 3 Nr. 20 der Verordnung, Torf, Tiere, Pflanzen oder Pilze zu entnehmen, und nach § 3 Abs. 3 Nr. 22 der Verordnung, die Ruhe und Ungestörtheit durch Lärm jeglicher Art oder auf andere Weise auch kurzzeitig zu stören, sind offensichtlich - entgegen der Auffassung des Antragstellers – weder widersprüchlich noch unverhältnismäßig.

Die Regelung des § 3 Abs. 4 der Verordnung, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung von den Regelungen dieser Verordnung unberührt bleibt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Einwand des Antragstellers, dass die in Regelungen in § 3 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung durch die Schutzzwecke im Teilbereich „C. See“ nicht gedeckt seien, ist nicht nachvollziehbar. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Neuanlage oder Erweiterung von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Köder- und Futterplätzen (Nr. 1) und der Betrieb von Wildfütterungsanlagen ausgenommen in Notzeiten (Nr. 2) den Zwecken der Unterschutzstellung des Naturschutzgebiets zuwiderlaufen können.

Die Regelungen in § 4 der Verordnung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung ist allgemein das Betreten und Befahren des Naturschutzgebiets durch die jeweiligen Eigentümer, Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten, freigestellt. Diese Regelung berücksichtigt die Nutzungsinteressen der Eigentümer hinreichend. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass - wie der Antragsteller meint - auch Freunde, Bekannte und Verwandte das Naturschutzgebiet abseits der Wege und der zulässigen Badeflächen betreten können.

Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung ist die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Waldflächen mit den dort genannten Maßgaben freigestellt. Es begegnet keinen Bedenken, dass nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung nur die ausschließlich einzelstammweise, boden- und vegetationsschonende Holzentnahme in der Zeit vom 1. Januar bis 1. März eines Jahres sowie vom 1. September bis zum 31. Dezember eines Jahres, in den übrigen Zeiten nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde freigestellt ist. Denn auch die einzelstammweise Holzentnahme ermöglicht eine wirtschaftliche Nutzung der Forstflächen des Antragstellers. Es ist nicht ersichtlich, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Forstflächen des Antragstellers zwingend die Zulässigkeit eines großflächigen Kahlschlags erfordert. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass eine Bewirtschaftung der Forstflächen des Antragstellers durch Kahlschlag zu erheblichen nachteiligen Einwirkungen auf die angrenzenden Biotoptypen und einen erheblichen Eingriff in die Schönheit des schützenswerten und schutzbedürftigen Biotoptypverbunds im Teilbereich „C. See“ führte, der mit den Schutzzwecken der Verordnung nicht zu vereinbaren wäre. Dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Waldflächen zudem gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung  nur ohne erhebliche Bodenverdichtungen freigestellt ist, trifft den Antragsteller ebenfalls nicht unverhältnismäßig, da auch ohne erhebliche Bodenverdichtungen eine wirtschaftliche Nutzung der Forstflächen durch die weiterhin zulässige einzelstammweise, boden- und vegetationsschonende Holzentnahme möglich bleibt. Im Übrigen ist der Begriff der „erheblichen“ Bodenverdichtung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt, da er einer Auslegung zugänglich ist. So ist das Befahren des Gebiets durch schwere Maschinen ausgeschlossen.

Die Freistellung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Waldflächen mit der Maßgabe, dass keine Standortveränderungen (abiotische Verhältnisse) durch z.B. Entwässerung, Düngung oder Kalkung erfolgen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Das Naturschutzgebiet ist - wie vom Antragsgegner ausgeführt - geprägt von nährstoffarmen, bodensauren Böden. Dies gilt auch für den Teilbereich „C. See“. Kalkung und Düngung der Forstflächen des Antragstellers würden  die natürlichen, abiotischen Faktoren verändern, was zu negativen Einflüssen auf die Biotope im Teilbereich „C. See“ des Naturschutzgebiets führen könnte.

Die Maßgabe nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung, dass Neupflanzungen unter ausschließlicher Verwendung der am einzelnen Standort potenziell natürlichen, sowie standortheimischen und standortgerechten Gehölze und ohne Verwendung von Fichte und Douglasie erfolgen dürfen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Fichte und Douglasie verhalten sich stark invasiv und das Eindringen dieser Gehölzarten in die Biotoptypen „Trockene Sandheide“ und „Sonstiger Birken- und Kiefern-Moorwald“ würde mittelfristig zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für eine wirtschaftliche Nutzung seiner Forstflächen auf Anpflanzungsmöglichkeiten für Fichte und Douglasie angewiesen wäre.

Die Regelungen in der Verordnung, insbesondere die Verbote, verstoßen ferner nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen - wie die Verordnung des Antragsgegners - lediglich nachgezeichnet wird (Senatsurt. v. 1.4.2007 - 4 KN 57/07 -; ferner  BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, NJW 1993, 2949 m.w.N.). Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -, NuR 2001 S. 351 [OVG Schleswig-Holstein 06.12.1999 - 2 M 52/99]; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 -, Buchholz 406 401 § 13 BNatSchG Nr. 3 = NuR 1998 S. 37). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, NVwZ-RR 2000 S. 339; Beschl. v. 18. 7.1997, a.a.O.). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.  Die Verordnung enthält weitgehende Freistellungen von den Verboten der §§ 23 Abs. 2 BNatSchG, 16 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG und § 3 der Verordnung, die eine hinreichende Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke in dem Naturschutzgebiet durch den Eigentümer gewährleisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.