Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.03.2021, Az.: 2 ME 433/20
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.03.2021
- Aktenzeichen
- 2 ME 433/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 70796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 14.10.2020 - AZ: 6 B 4864/20
Rechtsgrundlagen
- § 64 Abs 1 S 2 SchulG ND
- § 64 Abs 2 SchulG ND
- § 69 Abs 1 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Bei der in das Ermessen der für die Einschulung zuständigen Schule gestellten Entscheidung über eine Zurückstellung von Schulbesuch nach § 64 Abs. 2 Satz 1 NSchG ist auch zu berücksichtigen, ob die Einschulung des schulpflichtigen Kindes bereits im vorherigen Schuljahr im Rahmen der Flexibilisierung des Einschulungsalters aufgrund einer Erklärung der Erziehungsberechtigten gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG hinausgeschoben worden ist.
2. Ein Anspruch auf Erteilung von Hausunterricht i. S. d § 69 Abs. 1 NSchG ist in der Regel auf die Erteilung von Einzelunterricht durch eine Lehrkraft bei dem betreffenden Schüler zu Hause bzw. auf Erteilung von Unterricht in Krankenhaus gerichtet (Fortführung der Senatsrspr., vgl. Senatsbeschl. v. 26.9.2019 - 2 ME 640/19 -, juris). Ein Anspruch auf Homeschooling wegen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist demgegenüber mittels eines entsprechenden Härtefallantrages geltend zu machen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am … 2013 geborene Antragstellerin begehrt ihre Zurückstellung vom Schulbesuch im Schuljahr 2020/2021.
Die Antragstellerin ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 schulpflichtig geworden. Für das Schuljahr 2019/2020 haben die Eltern der Antragstellerin von der Möglichkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG Gebrauch gemacht, die Einschulung um ein Jahr hinauszuschieben. Dem vorangegangen war die Schuleingangsuntersuchung vom 10. September 2018, bei welcher aufgrund ihres Entwicklungsstandes von einer Einschulung der Antragstellerin abgeraten und eine Verschiebung der Einschulung für sinnvoll erachtet wurde.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 beantragten die Eltern der Antragstellerin für das Schuljahr 2020/2021 eine Zurückstellung der Einschulung ihrer Tochter aus gesundheitlichen Gründen. Dies lehnte die für die Einschulung der Antragstellerin zuständige Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Juli 2020 ab. Den Widerspruch der Eltern der Antragstellerin lehnte die Niedersächsische Landesschulbehörde - Regionalabteilung Hannover - als Rechtsvorgängerin des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2020 ab.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 21. September 2020 Klage erhoben (erstinstanzliche Az. 6 A 4857/20). Am 22. September 2020 hat sie zudem beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie für das Schuljahr 2020/2021 vom Schulbesuch zurückzustellen und davon abzusehen, sie einem Schulkindergarten zuzuweisen; hilfsweise, ihr im Schuljahr 2020/2021 in angemessenem Umfang ausschließlich Unterricht zu Hause zu erteilen.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 NSchG nur dann in Betracht komme, wenn ein nicht durch integrative Fördermaßnahmen ausgleichbarer Entwicklungsrückstand vorliege und eine Zurückstellung um höchstens ein Jahr prognostisch dazu geeignet sei, die noch nicht vorhandene Schulreife nachzuholen. Dies sei bei der Antragstellerin nicht der Fall, da sie nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 7. Mai 2020 gegenüber der Untersuchung am 10. September 2018 erhebliche Fortschritte gemacht habe. Aus einem von der Antragstellerin vorgelegten allgemeinärztlichen Attest sowie einer Entwicklungseinschätzung der D. ergebe sich nichts Anderes. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Hausunterricht gemäß § 69 Abs. 1 NSchG bestehe ebenfalls nicht. Die hierfür erforderliche längerfristige Erkrankung habe die Antragstellerin weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Beantragung von Homeschooling während der aktuellen Pandemielage aufgrund ihrer Vorerkrankungen an den Atemwegen und ihrer Infektanfälligkeit hingewiesen. Einen hierfür erforderlichen Härtefallantrag habe die Antragstellerin aber offenbar noch nicht gestellt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat keinen Erfolg.
Der Senat hat das Passivrubrum vom Amts wegen dahingehend geändert, dass die für die Einschulung der Antragstellerin zuständige Schule anstelle des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung - Hannover - als Antragsgegnerin geführt wird. Denn die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule gemäß § 64 Abs. 1 NSchG bzw. eine Zurückstellung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 NSchG liegt, ebenso wie die Entscheidung über die Gewährung von Hausunterricht i. S. d. § 69 Abs. 1 NSchG, bei der örtlich zuständigen Schule selbst (vgl. Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand 64. EL Okt. 2020, § 64 Tz. 2.6 und Tz. 3, § 69 Tz. 2). Dem folgt die Passivlegitimation für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, nicht durchgreifend in Frage.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 7. Mai 2020, auf welche sich die erstinstanzliche Entscheidung stütze, habe es sich lediglich um ein fünfminutiges Telefonat zwischen der Amtsärztin und der Mutter der Antragstellerin gehandelt, vermag dies eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Anders als in dem vorangegangenen Gutachten vom 10. September 2018 wurde in der schulärztlichen Stellungnahme vom 7. Mai 2020 eine Empfehlung zur Einschulung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der festgestellten Befunde ausgesprochen. Dass entgegen dieser schulärztlichen Einschätzung weiterhin von einer mangelnden Schulreife der Antragstellerin i. S. d. § 64 Abs. 2 Satz 1 NSchG auszugehen wäre, lässt sich mit dem Hinweis auf die Form der Untersuchung nicht begründen. Denn es erscheint durchaus denkbar, dass der Amtsärztin auch auf Basis einer telefonischen Anamnese sowie einer Auswertung von schriftlichen Befunden eine hinreichende Urteilsbildung möglich war. Dass die Mutter der Antragstellerin eine erneute Schulrückstellung aufgrund der bestehenden Infektionsgefahr sowie nächtlicher Atemaussetzer wünschte, ist in der Stellungnahme vom 7. Mai 2020 vermerkt, die Amtsärztin kam aber ausweislich der ausgesprochenen Einschulungsempfehlung zu einer anderen Einschätzung. Die Mutmaßung der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung, sie habe - offenkundig politisch motiviert - unbedingt eingeschult werden sollen, obwohl aufgrund der Pandemielage keine ordnungsgemäße Schuleingangsuntersuchung habe durchgeführt werden können, ist ohne jede Substanz. Auch der Vermerk in dem Gutachten, im Hinblick auf das Vorbringen der Mutter der Antragstellerin seien fachärztliche Gutachten notwendig, ist nicht so verstehen, dass hiervon eine Einschulung der Antragstellerin abhängen würde. Vielmehr ergibt sich aus der ausgesprochenen Einschulungsempfehlung unter Berücksichtigung der von der Amtsärztin festgestellten Befunde, dass die Eltern der Antragstellerin fachärztliche Stellungnahmen zur Untermauerung ihres Wunsches nach einer erneuten Schulrückstellung hätten beibringen müssen. Dies ist aber nicht geschehen.
Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Entwicklungseinschätzung der D. vom 10. Dezember 2019 bilde nicht den aktuellen Entwicklungsstand der Antragstellerin ab, vermag die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht zu erschüttern. Denn jedenfalls wurde diese Entwicklungseinschätzung fünf Monate vor der im Hinblick auf die Feststellung der Schulfähigkeit ausschlaggebenden Schuleingangsuntersuchung vom 7. Mai 2020 verfasst. Hinzu kommt, dass auch der Inhalt der Einschätzung vom 10. Dezember 2019 nicht den Vortrag der Mutter der Antragstellerin stützt, diese habe seit der letzten schulärztlichen Untersuchung vom 10. September 2018 keine erheblichen Fortschritte in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung gemacht. Vielmehr heißt es in der Zusammenfassung der Einschätzung vom 10. Dezember 2019, dass die Antragstellerin deutliche Entwicklungsfortschritte mache und ihre Fähigkeiten, besonders im Sozialverhalten, erweitern konnte. Eine Empfehlung zu einer erneuten Zurückstellung der Einschulung findet sich in der Einschätzung ebenfalls nicht. Vielmehr wird dort lediglich ausgeführt, dass im Hinblick auf eine Einschulung im Sommer 2020 ein Antrag auf Verlängerung der durchgeführten Frühfördermaßnahme unterstützt werde, damit die Antragstellerin ihre vollzogenen Lernschritte weiter ausbauen und verfestigen könne.
Aus dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Attest der Kinderärztin E. vom 12. November 2020 ergibt sich ebenfalls nicht, dass entgegen der schulärztlichen Stellungnahme vom 7. Mai 2020 noch keine ausreichende Schulreife der Antragstellerin vorliegt. Soweit in diesem Attest ausgeführt wird, dass bei der Antragstellerin, obwohl sie in der Frühförderung deutliche Entwicklungsfortschritte gemacht habe, noch deutliche Defizite im Sozialverhalten, in den Bereichen Auge-Hand-Koordination, Körper- und Raumwahrnehmung sowie in ihrer sozio-emotionalen Entwicklung bestehen würden und ihr Selbstvertrauen noch sehr gering sei und sie immer wieder positive Bestätigung brauche, sind dies Umstände, die auch bereits in dem amtsärztlichen Gutachten vom 7. Mai 2020 berücksichtigt worden sind. Selbiges gilt hinsichtlich der weiteren, mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 vorgelegten Stellungnahme der D., wonach trotz einer erfreulichen Entwicklung im Rahmen der Frühförderung weiter Defizite in der vestibulären Wahrnehmung, in der räumlichen Wahrnehmung und Visuomotorik sowie im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung und der Selbstbewusstseinsbildung bestünden. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 7. Mai 2020 sind als schulrelevante Befunde Defizite in der Fein- und Visuomotorik sowie in der sozial-emotionalen Entwicklung (u.a. „Selbstunsicherheit“) vermerkt. Zudem findet sich ein Hinweis, dass die räumliche und körperliche Wahrnehmung eingeschränkt seien. Gleichwohl ist die Schulärztin zu der Einschätzung gelangt, dass - unter Berücksichtigung dieser Befunde - eine Einschulung der Antragstellerin zu empfehlen ist. Die weiteren Ausführungen in dem kinderärztlichen Attest vom 12. November 2020, dass die Antragstellerin nachts weiterhin mit Atemmonitor schlafe, da sie unregelmäßig noch immer Atemaussetzer habe, dass in der derzeitigen Situation ein Mund-Nasen-Schutz bereits in der Grundschule notwendig werde und der Schulalltag in der jetzigen Lage zu einer Überforderung der Antragstellerin führen könne, sind ohne unmittelbare Aussagekraft im Hinblick auf das Vorliegen der Schulreife, deren Bestehen sich gemäß § 64 Ab. 2 Satz 1 NSchG danach richtet, ob der Entwicklungsstand des Kindes in körperlicher und geistiger Hinsicht sowie im sozialen Verhalten eine Teilnahme am Unterricht in der Grundschule oder in einer Förderschule mit Aussicht auf Erfolg erwarten lässt. Demnach ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in dem mittels der in der Hauptsache erhobenen Klage angegriffenen Bescheid vom 23. Juli 2020 eine Zurückstellung der Antragstellerin nach § 64 Abs. 2 Satz 1 NSchG im Schuljahr 2020/2021 abgelehnt hat. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Rückstellung auch zu berücksichtigen war, dass die Antragstellerin bereits im Schuljahr 2019/2020 schulpflichtig geworden und für dieses Schuljahr ihre Einschulung durch Erklärung der Eltern gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG hinausgeschoben worden ist (vgl. Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand 64. EL Okt. 2020, § 64 Tz. 3).
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Hausunterricht nach § 69 Abs. 1 NSchG das Bestehen einer hierfür erforderlichen längerfristigen Erkrankung nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, vermag das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebenden nächtlichen Atemstörungen, der Zustand nach mehrfacher Lungenentzündung sowie die erhöhte Anfälligkeit für Infektionen der unteren Atemwege zeigen das Bestehen einer längerfristigen Erkrankung, welche einen Schulbesuch ausschließen könnte, nicht auf. § 69 Abs. 1 NSchG umfasst typischerweise diejenigen Fälle, in denen Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Erkrankung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen zu Hause oder im Krankenhaus oder in ähnlichen Einrichtungen stationär behandelt werden und deshalb die Schule nicht besuchen können (vgl. Senatsbeschl. v. 26.9.2019 - 2 ME 640/19 -, juris Rn. 9). Demgegenüber hat die Antragstellerin eine Relevanz der nächtlichen Atemstörungen für den Schulbesuch als solchen nicht dargelegt. Die in der Vergangenheit gehäuft aufgetretenen Atemwegserkrankungen vermögen zwar die Annahme einer erhöhten Infektneigung zu begründen. Das Vorliegen einer den Schulbesuch ausschließenden längerfristigen Erkrankung folgt hieraus jedoch nicht, da insofern eine lediglich erhöhte Gefahr, sich Atemwegsinfektionen zuzuziehen, nicht als ausreichend angesehen werden kann. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist der sich bei der Antragstellerin vor diesem Hintergrund bestehenden erhöhten Gefährdung im Hinblick auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf anderem Wege Rechnung zu tragen, nämlich durch die Stellung eines entsprechenden Härtefallantrages auf Befreiung vom Präsenzunterricht und auf Durchführung von Homeschooling, worauf auch die Antragsgegnerin wiederholt hingewiesen hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei dieser Möglichkeit qualitativ um etwas anderes als bei der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Beschulung zu Hause nach § 69 Abs. 1 NSchG. Die Erteilung von Hausunterricht im Sinne dieser Vorschrift erfolgt in der Regel durch die Erteilung von Einzelunterricht durch eine Lehrkraft bei dem betreffenden Schüler zu Hause bzw. durch Unterricht im Krankenhaus (vgl. Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand 64. EL Okt. 2020, § 69 Tz. 2.1 und 2.2.). Homeschooling aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgt dagegen in Form von Bereitstellung von Lernmaterialien für das selbstständige Bearbeiten zu Hause bzw. in Form von digitalem Fernunterricht per Videokonferenz. Die Antragstellerin hat jedoch auch auf Nachfrage des Senats angegeben, einen Härtefallantrag auf die Gewährung von Homeschooling bisher nicht gestellt zu haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 38.3 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 - (NordÖR 2014,11).