Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.05.2017, Az.: 4 KN 318/13

Befreiung; Schutzzweck, besonderer; Düngung; FFH-Gebiet; Fischotter; Biotope, gesetzlich geschützte; Gewässerrandstreifen; Grünland; Jakobs-Kreuzkraut; Karten; Landschaftsschutzgebietsverordnung; Landwirtschaft; Maßstab; Naturschutzrechtliche Abwägung; Nutzungsverbot; Pflanzenschutzmittel; repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt; Schutzbedürftigkeit; Schutzwürdigkeit; Übersichtskarte; Verkündung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.05.2017
Aktenzeichen
4 KN 318/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Karten, die den geschützten Teil von Natur und Landschaft und den Geltungsbereich von Vorschriften einer Schutzgebietsverordnung ge-mäß § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG darstellen, müssen im Originalmaßstab im Verkündungsblatt veröffentlicht werden, damit eine ordnungsgemäße Verkündung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG vorliegt.

2. Wird im Verkündungsblatt gemäß § 14 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 NAGB-NatSchG anstelle der maßgeblichen Karten allein eine Übersichtskarte abgedruckt, muss diese gemäß § 14 Abs. 4 Satz 6 NAGBNatSchG einen Maßstab von 1 : 50.000 oder einen genaueren Maßstab aufwei-sen und ebenfalls im Originalmaßstab veröffentlicht werden.

3. Zum Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Bekämpfbarkeit des Jakobs-Kreuzkrautes.

4. Zum Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung in Gewässerrandstrei-fen durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Tenor:

§ 4 Satz 1 Nr. 8.5 und § 4 Satz 1 Nr. 8.6 der Verordnung des Landkreises Stade über das Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“ im Bereich der Hansestadt Stade, der Gemeinde Heinbockel, Samtgemeinde Oldendorf, und der Gemeinden Fredenbeck und Kutenholz, Samtgemeinde Fredenbeck, im Landkreis Stade vom 17. Dezember 2012 sind unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen Bestimmungen der Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“ vom 17. Dezember 2012, welche zum einen das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland innerhalb von besonderen Entwicklungsbereichen und zum anderen ein landwirtschaftliches Nutzungsverbot auf einem Randstreifen von 2,50 Meter Breite entlang des Flusses Schwinge sowie aller anderen Gewässer 2. Ordnung im Landschaftsschutzgebiet zum Gegenstand haben.

Am 27. Juni 2012 leitete der Ausschuss für Regionalplanung und Umweltfragen des Antragsgegners das Verfahren zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Schwingetal“ ein. Dieses Gebiet erstreckt sich im Wesentlichen entlang der Niederung der Schwinge, im Norden beginnend in der Hansestadt Stade und von dort aus flussaufwärts führend in südwestlicher Richtung bis an die Grenze zum Landkreis Rotenburg (Wümme). Während ein kleiner nördlicher Teilbereich des Gebietes damals noch durch das Landschaftsschutzgebiet „Schwingewiesen“ vom 28. September 1982 (LSG STD 08) geschützt wurde, befand sich der Großteil des geplanten neuen Landschaftsschutzgebietes im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwinge und Nebentäler“ vom 10. Juli 1985 (LSG STD 01). Das geplante neue Schutzgebiet sollte im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiet DE 2322-301 „Schwingetal“ (landesinterne Nr. 27) sein, das aufgrund der Meldung des Landes Niedersachsen im Jahr 2004 von der EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgenommen worden war.

Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 5. Juli 2012 den betroffenen Gemeinden und Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Schutzgebietsausweisung eingeräumt hatte, wurde der Verordnungsentwurf mit den Karten und einer Begründung in den gebietsbetroffenen Gemeinden öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller, der Inhaber eines landwirtschaftlichen Milchviehbetriebes in D. ist und etwa 53 ha Grünlandflächen, die sich teilweise in seinem Eigentum befinden und teilweise gepachtet sind, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes bewirtschaftet, nahm mit Schreiben vom 23. August 2012 zu dem Verordnungsentwurf Stellung.

Am 21. November 2012 beriet der Ausschuss für Regionalplanung und Umweltfragen des Antragsgegners über die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss einen angepassten Verordnungstext. Auf dieser Grundlage beschloss der Kreistag des Antragsgegners am 17. Dezember 2012 die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“ im Bereich der Hansestadt Stade, der Gemeinde Heinbockel, Samtgemeinde Oldendorf, und der Gemeinden Fredenbeck und Kutenholz, Samtgemeinde Fredenbeck, im Landkreis Stade (VO), die im Amtsblatt für den Landkreis Stade am 20. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde.

Das Landschaftsschutzgebiet (LSG STD 25) hat eine Größe von rund 1.502 ha (§ 1 Abs. 2 VO). Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus vier Karten im Maßstab 1 : 15.000, die Bestandteil der Verordnung sind (§ 1 Abs. 3 VO). Die ungefähre Lage des Landschaftsschutzgebietes kann einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 entnommen werden, die gemäß § 1 Abs. 4 VO ebenfalls Bestandteil der Verordnung ist. In den Verordnungskarten sind zahlreiche Flächen als „besonderer Entwicklungsbereich“ gekennzeichnet. Diese Flächen haben eine Größe von insgesamt 397 ha.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 VO ist das Landschaftsschutzgebiet Teil des FFH-Gebietes „Schwingetal“.

Nach § 2 Abs. 1 VO ist das Landschaftsschutzgebiet in der Niederung besonders geprägt durch den mäandrierenden Verlauf der Schwinge, den hohen Grünlandanteil sowie ungenutzte und extensiv genutzte Flächen. Weiter heißt es dort, dass das Gebiet mit dem Vorkommen der Au- und Moorwälder in der Niederung sowie den historischen alten Buchen- und Eichen-Hainbuchenwäldern vorwiegend an den Talhängen zugleich selten gewordene Landschaftselemente aufweist, die sich gleichzeitig durch eine besondere Schönheit auszeichnen.

Gemäß § 2 Abs. 2 VO ist allgemeiner Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Niederungslandschaft der Schwinge und ihrer Nebengewässer sowie angrenzender Geestbereiche mit den hierauf angewiesenen schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten sowie den charakteristischen Lebensgemeinschaften. Nach § 2 Abs. 3 VO bezweckt die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet insbesondere, (1.) die Erhaltung und Entwicklung der Schwinge mit ihren Nebengewässern als ökologisch durchgängige Fließgewässer (…) mit typischer Wasservegetation, u.a. als (Teil-)Lebensraum für wandernde Fischarten sowie für bachtypische Kleinfisch- und Libellenarten, (2.) die Erhaltung und Entwicklung naturnah strukturierter Niederungslandschaften, u.a. als (Teil-)Lebensraum für den Fischotter, (3.) die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Waldbestände und -komplexe (…), (4.) die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung artenreicher Grünlandkomplexe, u.a. mit mesophilem Grünland, seggen-, binsen- oder hochstaudenreichen Nasswiesen, feuchten Hochstaudenfluren, Sauergras, Binsen- und Staudenrieden, Landröhrichten, (5.) den Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten der Bachniederungen und Laubwälder sowie ihrer Lebensgemeinschaften sowie (6.) die Bewahrung der besonderen Schönheit des Landschaftsschutzgebietes. § 2 Abs. 5 VO bestimmt zudem, dass für die langfristige Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes von besonderer Bedeutung unter anderem sind: (1.) die Erhaltung und Entwicklung der Schwinge und angrenzender Nebengewässer als naturnahes, mäandrierendes und durchgängiges Fließgewässer mit gutem ökologischen Gewässerzustand, hoher Wassergüte und niederungstypischen Biotopen als Ausbreitungsweg für Tier- und Pflanzenarten, (2.) die Reduzierung der anthropogenen Stoffeinträge, (…) und (4.) die Erhaltung und Entwicklung des Grünlands, insbesondere extensiv genutzter Feuchtwiesen auf Niedermoortorf, als wichtiger Beitrag zum Wiesenvogelschutz (die weiträumige, offene Tallandschaft der Schwingeniederung hat besondere Bedeutung als Bruthabitat für Wiesenvögel). Darüber hinaus sind in einer Anlage zu § 2 der Verordnung die Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt, deren günstiger Erhaltungszustand erhalten und wiederhergestellt werden soll. § 2 Abs. 4 Satz 4 VO bestimmt hierzu, dass, soweit in § 2 Abs. 3 Nrn. 1 - 6 VO Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) integriert sind, diese in der Anlage konkretisiert werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VO sind im Landschaftsschutzgebiet nach § 26 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. In Satz 2 werden einzelne Handlungen genannt, die insbesondere verboten sind. Dies umfasst u.a. (1.) Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (10.) die Bodengestalt zu verändern, (11.) Grünland umzubrechen, (14.) Pflanzenschutzmittel anzuwenden, (15.) die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen zu befahren und diese dort abzustellen, sowie (19.) ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen. Gemäß § 3 Abs. 2 VO darf das Landschaftsschutzgebiet zudem außerhalb der Wege nicht betreten oder befahren werden.

In Abweichung hiervon werden in § 4 Satz 1 VO Freistellungen zugelassen, die nicht unter die Verbote des § 3 VO fallen. In der in 21 Ziffern untergliederten Aufzählung wird unter anderem das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung erforderlich ist, freigestellt (1.). Freigestellt ist zudem nach § 4 Satz 1 Nr. 8 VO „die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Acker- und Grünlandnutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 BNatSchG wie folgt:

8.1 ohne Umbruch von Grünland; Nachsaat und Erneuerung von Grünland ausschließlich als Schlitz- oder Übersaat; Düngung nur im Umfang der durch die Nutzung entzogenen Nährstoffe,

8.2 Ackernutzung zum Anbau von Getreide und Hackfrüchten im bisherigen Umfang bei ordnungsgemäßer Düngung entsprechend des Nährstoffentzuges und ordnungsgemäßer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, (…),

(…) (…),

8.5 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland nur außerhalb der in der Verordnungskarte dargestellten besonderen Entwicklungsbereiche,

8.6 unter Belassung eines Randstreifens von beidseitig mindestens 2,50 m Breite (gemessen ab der Böschungsoberkante; im Bereich von Überfahrten und Weiden mit bestehenden ortsfesten Einzäunungen ist die Einhaltung eines Randstreifens nicht erforderlich) entlang der Schwinge (einschließlich der zwei Altarme südlich der Bundesstraße 73 bzw. nördlich der Bahnlinie) und aller anderen Gewässer zweiter Ordnung (Poldergraben Perleberg, Heidbeck, Kattenbeck, Grenzgraben Wiepenkathen-Schwinge, Graben 5, Ottersbach, Fredenbecker Mühlenbach, Dinghorner Bach, Beverbeck, Grenzgraben Schwinge-Heinbockel-Hagenah, Ringbeck, Graben im Vieh, Kühlhornsbach, Willaher Graben und Schiereler Graben)
- ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- ohne Düngung
- ohne Nutzung,

(…) (…)“.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 VO bestimmt ferner, dass von den Verboten der Verordnung auf Antrag nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) auf Antrag Befreiungen gewährt werden können.

Nach § 7 Abs. 2 VO treten mit dem Inkrafttreten der Verordnung in deren räumlichem Geltungsbereich die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwingewiesen“ sowie die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwinge und Nebentäler“ außer Kraft.

Der Antragsteller hat am 20. Dezember 2013 einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er sich gegen die Regelungen in § 4 Satz 1 Nrn. 8.5 und 8.6 VO wendet.

Zur Begründung des Normenkontrollantrages trägt er im Wesentlichen folgendes vor: Die Regelungen zum Schutzzweck und zu den Verboten in der Verordnung seien wenig strukturiert. Es werde nicht deutlich, welche Verbote sich auf welchen Schutzzweck und auf welche Ermächtigungsnorm nach § 26 Abs. 1 BNatSchG stützten. In Bezug auf die Unterschutzstellung des Gebiets habe sich der Antragsgegner aufgrund des Status der Flächen als Natura-2000-Gebiete zur Ausweisung eines Gebietsnaturschutzes verpflichtet gesehen. Es stelle sich aber die Frage, ob die Flächen nicht noch einmal - zumindest kursorisch - auf ihre Wertigkeit hin hätten überprüft werden müssen. Aus den Verwaltungsvorgängen lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Antragsgegner vor Erlass der Verordnung die tatsächlichen Verhältnisse im Schutzgebiet aktuell erhoben habe. Dies gelte auch für die Feststellung des Vorhandenseins gesetzlich geschützter Biotope und Landschaftsbestandteile. Dass den Kreistagsabgeordneten die Ergebnisse der Biotopkartierung 2012 vorgelegen hätten, sei nicht ersichtlich. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung könnten nur die Unterlagen sein, die dem Kreistag bei der Beschlussfassung vorgelegen hätten. Die Nutzbarkeit der Grünlandflächen sei durch die getroffenen Bewirtschaftungseinschränkungen gefährdet. Sein landwirtschaftlicher Betrieb sei existenziell auf eine gute Nutzbarkeit der Grünlandflächen angewiesen. Im Jahr 2013 habe er für eine Investitionssumme von circa 2,2 Mio. EUR mit der Errichtung eines neuen Milchviehstalles für 350 Milchkühe begonnen. Die Regelungen in § 3 und 4 Satz 1 Nr. 8 VO zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Acker- und Grünlandnutzung seien als repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Ein derartiges Verbot sei in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung aber nur dann zulässig, wenn von vornherein feststehe, dass die verbotenen Maßnahmen den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Dass dies dem Antragsgegner bewusst gewesen sei, ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht. Was in internen Vorbesprechungen im Vordergrund gestanden habe, sei irrelevant. Da andere Regelungen einen Erlaubnisvorbehalt umfassten, spreche dies für einen Abwägungsmangel. Soweit es das Verbot jeglicher Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den besonderen Entwicklungsbereichen nach §§ 3 und 4 Satz 1 Nr. 8.5 VO angehe, werde nur behauptet, dass diese Bereiche ganz überwiegend bereits gesetzlich geschützt seien, aber nicht durch Karten o.ä. belegt. In den besonderen Entwicklungsbereichen müsse wenigstens eine selektive Anwendung von gegen bestimmte Pflanzen wirkenden Mitteln zulässig bleiben, um die notwendige Futterqualität gewährleisten zu können. Vor allem die Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes, welches für seine Tiere giftig sei und das auf kontaminierten Flächen erzeugte Futter unverwertbar mache, sei durch das gänzliche Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr gesichert möglich. Die getroffene repressive Verbotsregelung unterstelle, dass auch ein selektiver Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu einer Verschlechterung des Gebietszustandes i.S.v. § 33 BNatSchG führen würde. Dies erschließe sich nicht, da die Flächen seit Jahrzehnten als Grünland unter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln genutzt worden seien. Die Eigentümer von mit dem Jakobs-Kreuzkraut kontaminierten Flächen seien zivilrechtlich Eigentümern von bisher unbelasteten Flächen, auf welche sich die Pflanze ausbreite, zum Schadensersatz verpflichtet. Die Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes könne wirksam nur mit einer kombinierten mechanischen und chemischen Vorgehensweise erfolgen. In den besonderen Entwicklungsbereichen werde die Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes weitgehend unmöglich gemacht, da auch eine mechanische Bekämpfung mittels Flächenumbruch nicht erlaubt sei. Selbiges gelte für die jeglicher Nutzung entzogenen Gewässerrandstreifen vom mindestens 2,50 m Breite nach §§ 3, 4 Satz 1 Nr. 8.6 VO. Diese hätten eine Multiplikator-Funktion für das Jakobs-Kreuzkraut und würden die Verbreitung der Pflanze noch zusätzlich fördern. Es werde schon nicht deutlich, durch welche Schutzzwecke das Verbot des Einsatzes jeglicher Pflanzenschutzmittel, jeder Düngung und letztlich jeder Nutzung gerechtfertigt sei. Die Gewässerschutzfunktion werde bereits ausreichend durch die Regelung in § 38 WHG gesichert. Warum die Erhaltungsziele für den FFH-Lebensraumtyp „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“ nicht auch ohne Randstreifen erreicht werden könnten, habe der Antragsgegner nicht erläutert. Soweit der Antragsgegner angeführt habe, die Gewässerrandstreifen bildeten den FFH-Lebensraumtyp „Feuchte Hochstaudenfluren“, sei dies nicht belegt. Der Randstreifen müsse mehrfach gemäht werden, damit er einen Puffer gegenüber Nährstoffeinträgen in das Gewässer darstellen könne. Der als Begründung angeführte Fischotter sei bisher auch nicht in Bereichen mit entsprechenden Randstreifen gesehen worden. Unabhängig hiervon stellten die Regelungen, die eine privatnützige Verwendung der Gewässerrandstreifen ausschließen würden, eine Enteignung dar, was die Anordnung einer Entschädigung in der Verordnung erfordert hätte.

Der Antragsteller beantragt,

§ 4 Satz 1 Nr. 8.5 und § 4 Satz 1 Nr. 8.6 der Verordnung des Landkreises Stade über das der Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“ im Bereich der Hansestadt Stade, der Gemeinde Heinbockel, Samtgemeinde Oldendorf, und der Gemeinden Fredenbeck und Kutenholz, Samtgemeinde Fredenbeck, im Landkreis Stade vom 17. Dezember 2012 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und erwidert, dass die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zu beanstanden seien. Aufgrund der verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Festlegung des FFH-Gebietes „Schwingetal“ habe nach § 32 Abs. 2 BNatSchG eine rechtliche Verpflichtung zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete bestanden. Es habe fachlich nicht zur Diskussion gestanden, das FFH-Gebiet im Hinblick auf seine Schutzwürdigkeit und auf die Erhaltungsziele in Frage zu stellen. Im Übrigen seien sämtliche Flächen neu betrachtet worden und es hätten wiederholt Begehungen zur Erfassung des Geländes stattgefunden. Die Biotoperfassung liege vor, dem Kreistag als zuständigem Beschlussgremium seien keine unzutreffenden Informationen zugegangen. Soweit der Antragsteller rüge, dass repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung hier nicht zulässig seien, sei zu entgegnen, dass die Handlungen, die von den Verboten des § 3 VO erfasst seien, dem besonderen Schutzzweck der Verordnung generell zuwider liefen. In internen Vorbesprechungen habe stets im Vordergrund gestanden, dass repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt in der Verordnung nur dort zum Tragen kommen dürften, wo von vorherein feststehe, dass es um Handlungen gehe, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck generell zuwiderliefen. Dies treffe auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu. Dieser stehe den Entwicklungszielen der Verordnung im Regelfall massiv entgegen. Ein repressives Verbot für den Einsatz auf Grünland in den besonderen Entwicklungsbereichen sei daher gerechtfertigt. Die Beschränkung dieser Bereiche auf nur 400 ha zeige, dass er im Rahmen der Abwägung bereits deutlich von dem Ziel abgewichen sei, die Regelung für das gesamte FFH-Gebiet zu erlassen. Von den 35 ha, die der Antragsteller in den besonderen Entwicklungsbereichen als Grünland bewirtschafte, seien zudem 22 ha bereits gesetzlich als Biotope nach § 30 BNatSchG geschützt. Es verblieben für den Antragsteller lediglich circa 13 ha, auf welchen der Pflanzenschutzmitteleinsatz allein durch die Verordnung untersagt werde. Da die Grenzen der gesetzlich geschützten Bereiche aufgrund kleinflächig wechselnder Standortfaktoren nicht mit den Nutzungsgrenzen identisch seien, sei es notwendig gewesen, jeweils den Gesamtschlag in den Schutz der Verordnung einzubeziehen. Zudem entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Flächen nur unter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dauerhaft nutzbar seien. Das Problem der Verbreitung des Jakobs-Kreuzkrautes ergebe sich insbesondere bei einer lückigen Krautschicht. In geschlossenen Grasnarben habe das Jakobs-Kreuzkraut keine Chance. Entscheidend für die Vorbeugung sei eine fachgerechte Pflege der Grasnarbe, was durch die Verordnung nicht berührt werde. Die Notwendigkeit einer Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes mit Pflanzenschutzmitteln ergebe sich erst, wenn der Bewirtschafter das frühzeitige mechanische Bekämpfen versäumt habe. Zudem lasse sich das Jakobs-Kreuzkraut chemisch allein mit stark wirksamen Pflanzenschutzmitteln bekämpfen, die gleichzeitig alle anderen Arten von Blühpflanzen abtöten und nur noch Gräser übrig lassen würden. Dies stehe nicht im Einklang mit den FFH-Erhaltungszielen. Abweichungen könnten daher nur im Einzelfall nach der Befreiungsregelung in § 5 Abs. 1 VO erfolgen. Soweit es den Gewässerrandstreifen entlang der Schwinge und der anderen Gewässer angehe, sei es spekulativ, dass sich das Jakobs-Kreuzkraut in einem intakten, bewachsenen Randstreifen massiv ausbreiten würde. In einem geschlossenen Bewuchs sei es zu konkurrenzschwach. Die Randstreifen dienten dem Gewässerschutz. Im Schwingetal sei es übliche Praxis, dass die angrenzenden Flächen bis direkt an das Gewässer heran genutzt würden. Dies schließe auch immer wieder die Düngung und die Nutzung von Pflanzenschutzmitteln ein. Diese andauernden Verstöße gegen Fachrecht seien mit dem Schutzzweck des FFH-Gebietes nicht vereinbar. Das FFH-Erhaltungsziel des Lebensraumtyps „3260 – Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion“ könnten ohne die Randstreifen nicht erreicht werden. Auch die Ufervegetation stelle einen Teil des Fließgewässers dar. Zudem bilde es einen eigenen FFH-Lebensraumtyp („6430 – Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“). Die Ausführungen des Antragstellers, der Randstreifen müsse für eine Pufferfunktion gegenüber Nährstoffeinträgen in das Gewässer gemäht werden, seien nicht nachvollziehbar. Ob der Fischotter im Gebiet vorkomme oder nicht, sei unerheblich, da er jedenfalls ein Erhaltungsziel des FFH-Gebietes darstelle. Im Übrigen lägen unwiderlegbare Nachweise des Vorkommens des Fischotters im FFH-Gebiet vor. Eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch die Randstreifen-Regelung ergebe sich nicht. In der Abwägung sei der Randstreifen bereits auf 2,50 m Breite beschränkt worden. Er gelte zudem nicht auf Flächen, die offen über Grüppen entwässert würden sowie im Bereich von Überfahrten. Die Regelung bewege sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentumes. Sollte es im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung kommen, könne eine Entschädigungspflicht nach abschlägig beschiedenem Befreiungsantrag geprüft werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten A und B) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“ vom 17. Dezember 2012 und damit auch die von dem Antragsteller beanstandeten Bestimmungen der Verordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 NJG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegen.

Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag insbesondere fristgerecht am 20. Dezember 2013 und somit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach der Bekanntgabe der Verordnung im Amtsblatt für den Landkreis Stade vom 20. Dezember 2012 gestellt. Er ist außerdem nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er als Eigentümer und Pächter landwirtschaftlich genutzter Flächen im Landschaftsschutzgebiet geltend machen kann, durch die beanstandeten Regelungen oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Der Normenkontrollantrag ist begründet, weil die angegriffenen Bestimmungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“ vom 17. Dezember 2012 aufgrund eines formellen Mangels bei der Bekanntmachung der Verordnung unwirksam sind.

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung nach Landesrecht. Die landesrechtlichen Vorgaben zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung und der Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln sind in § 14 NAGBNatSchG geregelt. Diesen Vorgaben hat der Antragsgegner nicht vollständig entsprochen.

Nach § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden vor dem Erlass einer Verordnung nach § 19 NAGBNatSchG - wie der hier in Rede stehenden Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“ - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Maßgabe hat der Antragsgegner eingehalten, da er mit dem Schreiben vom 5. Juli 2012 den Gemeinden, deren Gebiet von der Schutzausweisung betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf der Verordnung eingeräumt hat. Der Verordnungsentwurf ist zudem nach den Vorgaben des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG öffentlich ausgelegt worden. Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 NAGBNatSchG liegt demnach nicht vor.

Die angegriffene Verordnung verstößt aber gegen formelles Recht, weil sie den Maßgaben des § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG nicht genügt.

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften in der Verordnung zeichnerisch in Karten bestimmt. Die Verkündung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt (§ 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG).

Der Antragsgegner hat vorliegend den geschützten Teil von Natur und Landschaft und den Geltungsbereich der in der Verordnung enthaltenen Vorschriften durch vier Karten im Maßstab 1 : 15.000 bestimmt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO), die nach § 1 Abs. 3 Satz 3 VO Bestandteile der Verordnung sind. Bei der Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Stade vom 20. Dezember 2012, dem amtlichen Verkündungsblatt des Antragsgegners, sind diese Karten jedoch nicht vollständig abgedruckt worden. Der Abdruck der Karten in dem im DIN-A4-Format herausgegebenen Amtsblatt ist jeweils über eine Doppelseite erfolgt, wobei aber im Bindungsbereich in der Mitte der Karten ein Streifen von knapp eineinhalb cm Breite nicht abgedruckt worden ist. Dieser sich auf jeder Karte von Nord nach Süd erstreckende Streifen macht nach der Maßstabsangabe einen Bereich von mehr als 200 m Breite des jeweils dargestellten Teiles des Landschaftsschutzgebietes aus. Da wesentliche Teile der zeichnerischen Bestimmung des Geltungsbereiches der angegriffenen Verordnung daher nicht im amtlichen Verkündungsblatt des Antragsgegners wiedergegeben worden sind, liegt eine ordnungsgemäße Verkündung nicht vor. Hinzu kommt, dass die Karten im Amtsblatt auch nicht im Originalmaßstab 1 : 15.000, sondern verkleinert (um etwa 10 Prozent) abgedruckt worden. Auch aus diesem Grund fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung. Denn bei den vier Karten handelt es sich um Bestandteile der Verordnung, die in Originalgröße im amtlichen Verkündungsblatt abzudrucken sind, da eine Karte mit einem abweichenden, in der Regel - wie hier - verkleinerten Maßstab den Verlauf der Grenze des unter Schutz gestellten Gebietes ungenauer als die Originalkarte wiedergibt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.9.2005 - 8 KN 72/02 -; Urt. v. 13.3.2003 - 8 KN 236/01 -; Bay. VGH, Urt. v. 3.4.1984 - 9 N 83 A.1461 -; Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 30 Rn. 6).

Eine wirksame Ersatzbekanntmachung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 2 bis 6 NAGBNatSchG ist ebenfalls nicht erfolgt. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 NAGBNatSchG ist, wenn die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt werden, nach § 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 NAGBNatSchG zu verfahren. Danach haben die Naturschutzbehörde und die gebietsbetroffenen Gemeinden eine Ausfertigung der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren, worauf in der Verordnung hinzuweisen ist. Außerdem sind im Text der Verordnung die unter Schutz gestellten Örtlichkeiten grob zu beschreiben, sofern nicht eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist. Zwar hat der Antragsgegner hier zusätzlich eine Übersichtskarte mit einem angegebenen Maßstab von 1 : 50.000, die gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 VO ebenfalls Bestandteil der Verordnung ist, im Amtsblatt mitveröffentlicht. Auch beim Abdruck dieser Karte im Amtsblatt fehlt jedoch ein Streifen von etwa eineinhalb Zentimetern im Bindungsbereich, zudem ist die Karte in einem verkleinerten Maßstab abgedruckt worden, weshalb sie wie die anderen Karten nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Darüber hinaus hält die verkleinert abgedruckte Übersichtskarte entgegen der auf ihr befindlichen Maßstabsangabe auch nicht mehr den nach § 14 Abs. 4 Satz 6 NAGBNatSchG für eine Übersichtskarte vorgegebenen Mindestmaßstab ein, so dass sie den gesetzlichen Anforderungen an die Genauigkeit einer Übersichtskarte nicht genügt. Ferner fehlt in dem im Amtsblatt bekanntgemachten Verordnungstext ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 3 und 4 NAGBNatSchG.

Ein weiterer Verkündungsmangel ist schließlich darin zu sehen, dass auch der Abdruck des Textes der Verordnung im Amtsblatt nicht vollständig erfolgt ist. In der Bekanntmachung im Amtsblatt fehlt ein Teil der Regelung über den besonderen Schutzzweck in § 2 Abs. 3 VO, da die dortige Ziffer 3 (zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Waldbestände und -komplexe) unvollständig abgedruckt worden ist.

Die somit vorliegenden Verkündungsmängel sind von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie vom Antragsteller nicht gerügt wurden, da sich die Präklusionsregelung in § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG, wonach eine Verletzung von Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung geltend gemacht worden ist, nur auf die Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatSchG bezieht, nicht jedoch auf die Vorschriften über die Verwendung von Karten und die Verkündung der Verordnung in § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG.

Die genannten Fehler bei der Verkündung der Verordnung kann der Antragsgegner aber dadurch ex nunc beheben, dass er die Verordnung und die dazugehörigen maßgeblichen Karten (§ 1 Abs. 3 VO) in der Originalgröße vollständig erneut im Amtsblatt verkündet. Ist eine Landschaftsschutzgebietsverordnung wegen eines Verfahrensfehlers nicht wirksam geworden bzw. nichtig, bedarf es keiner Wiederholung des gesamten Normsetzungsverfahrens. Es genügt vielmehr, den Fehler zu beheben und eventuell nachfolgende Verfahrensschritte zu wiederholen (Nds. OVG, Urt. v. 10.3.2005 - 8 KN 41/02 - u. Urt. v. 13.3.2003 - 8 KN 236/01 -; Bay. VGH, Urt. v. 28.10.1994 - 9 N 87.03911 und 9 N 90.00928 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.1992 - 5 S 2616/91 -; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Kommentar, Stand Januar 2017, § 14 Rn. 56; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.5.1989 - 4 NB 10.89 - zu Bebauungsplänen).

Da anzunehmen ist, dass der Antragsgegner von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, weist der Senat zur Vermeidung eines eventuellen weiteren gerichtlichen Verfahrens vorsorglich darauf hin, dass die angegriffenen Bestimmungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“ entgegen der Auffassung des Antragstellers materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sind. Denn zum einen liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Landschaftsschutzgebietesverordnung vor, ohne die die vom Antragsteller beanstandeten Bestimmungen von vornherein nichtig wären. Zum anderen ist auch das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den besonderen Entwicklungsbereichen selbst mit höherrangigem materiellem Recht vereinbar. Nichts anderes gilt für das Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung eines Gewässerrandstreifens von beidseitig mindestens 2,50 m Breite entlang der Schwinge sowie der anderen Gewässer 2. Ordnung im Landschaftsschutzgebiet.

Nach § 19 Abs. 1 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen. Gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

Das nach § 1 Abs. 1 VO zum Landschaftsschutzgebiet erklärte Gebiet ist im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig.

Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist bereits dadurch indiziert, dass es bis auf einige kleine Bereiche Teil des ausgewiesenen FFH-Gebietes „Schwingetal“ ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2008 - OVG 11 A 5.07 -; Blum/Agena, a.a.O., § 16 Rn. 36). Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebiets steht aber auch unabhängig davon außer Frage. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach den Angaben im Landschaftsrahmenplan 2014 des Antragsgegners (LRP 2014, S. 421f., im Internet abrufbar unter www.landkreis-stade.de/umwelt-gesundheit-verbraucherschutz/natur-landschaft/landschaftsrahmenplan), welche auf einer im Jahr 2004 durchgeführten Basiserfassung basieren, finden sich im FFH-Gebiet „Schwingetal“ unter anderem die FFH-Lebensraumtypen natürliche eutrophe Seen (3150), Fließgewässer der planaren Stufe (3260), feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes (4010), feuchte Hochstaudenfluren (6430), magere Flachlandmähwiesen (6510), Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140), Hainsimsen-Buchenwälder (9110), subatlantische und mitteleuropäische Stieleichenwälder oder Eichen-Heinbuchenwälder (9160) sowie die prioritären FFH-Lebensraumtypen Moorwälder (91D0) und Auenwälder (91E0). Als FFH-Arten sind dort der Fischotter (Lutra lutra), das Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), das Bachneunauge (Lampetra planeri) sowie der Lachs (Salmo salar) verzeichnet. Damit sind in diesem Gebiet die in der Anlage zu § 2 VO aufgeführten schützenswerten Lebensraumtypen nach Anhang I und Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie anzutreffen. Zudem finden sich im ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet nach der vom Antragsgegner im Jahr 2011 abgeschlossenen Realnutzungskartierung, die auf einer Auswertung von im April 2009 aufgenommenen Luftbildern und ergänzenden Geländekartierungen aus den Jahren 2009 und 2010 basiert (vgl. Textteil LRP 2014, S. 119) und im Anhang des LRP 2014 dokumentiert ist bzw. unter der o.g. Internetadresse eingesehen werden kann, unter anderem die Biotoptypen Mäßig ausgebauter Fluss (FV), Naturnahes nährstoffreiches Stillgewässer (SE), Moor- und Sumpfgebüsch (BN), Erlen- und Eschenwald der Auen und Quellbereiche (WE), Erlenwald entwässerter Standorte (WU), Erlen-Bruchwald (WA), Birken- und Kiefernbruchwald (WB), Bodensauer Eichenmischwald (WQ), Bodensaurer Buchenwald (WL), Eichen- und Hainbuchenmischwald nährstoffreicher Standorte (WC), mesophiles Grünland (GM), Feuchte Hochstaudenflur (UF), Halbruderale Gras- und Staudenflur (UH), Seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese (GN), Sauergras- Binsen- und Staudenried (NS), Landroehricht (NR), Sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland (GF), Sonstiger Laubforst (WX), Baumreihen (HBA), Wallhecke (HW) und Naturnahes Feldgehölz (HN). Darüber hinaus ergibt sich aus der vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Karte, dass nicht unerhebliche Teilgebiete des Landschaftsschutzgebietes bereits nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope darstellen. An der Schutzwürdigkeit des Gebietes im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher kein Zweifel bestehen.

Auch die Schutzbedürftigkeit, insbesondere im Hinblick auf die von der Landwirtschaft ausgehenden Einwirkungen auf den vorhandenen Naturhaushalt, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung. Dieser Schutzbedarf ist im Übrigen nicht bereits durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwingewiesen“ sowie die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwinge und Nebentäler“ gedeckt, da diese Verordnungen im Wesentlichen gar keine Beschränkungen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung vorsehen.

Das Gebiet ist zudem als schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG anzusehen, da die in ihm vorhandenen Landschaftselemente eine besondere Schönheit aufweisen, welche es zu bewahren gilt. Dass sich insbesondere die selten gewordenen Au- und Moorwälder und die historisch alten Buchen- und Eichen-Hainbuchenwälder durch eine besondere Schönheit auszeichnen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 VO), steht außer Frage.

Liegen - wie hier - die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung für Teile von Natur und Landschaft vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schützenswerte und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -; Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -). Dieser Grundsatz findet allerdings nach § 32 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich des „Ob“ einer Unterschutzstellung eine Einschränkung, wonach die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG zu erklären sind. Für das FFH-Gebiet „Schwingetal“, in welchem das durch die Verordnung ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet weitestgehend liegt, hat daher eine Pflicht zur Unterschutzstellung bestanden (vgl. auch Blum/Agena, a.a.O., § 16 Rn. 36). Dagegen verblieb der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie dieses FFH-Gebiet unter Schutz gestellt wird, und ob und wie die übrigen Bereiche des Landschaftsschutzgebiets, die kein FFH-Gebiet umfassen, unter Schutz gestellt werden, ein Handlungsspielraum, der in erster Linie durch eine nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 3 BNatSchG erfolgende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 6.11.2002 - 8 KN 231/01 -, ferner BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68/06 - u. Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102/88 -).

Diese gebotene Würdigung der sich gegenüber stehenden Interessen hat der Antragsgegner vorgenommen. Das zeigt schon die Verordnung selbst, die in § 4 zahlreiche Freistellungen von den Verboten des § 3 VO enthält und den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer insoweit den Vorrang vor den Naturschutzbelangen einräumt. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die die Freistellung betreffenden Regelungen der Verordnung sehr differenziert sind, machen deutlich, dass der Verordnungsgeber sich mit dem Für und Wider der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des unter Schutz gestellten Gebietes detailliert befasst und die betroffenen Belange gewürdigt hat. Darüber hinaus bestätigen auch die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, dass dieser sich mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten auseinandergesetzt hat. Dies zeigt sich bei der vom Antragsgegner vorgenommenen Prüfung und Auswertung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG eingegangenen Bedenken und Anregungen, u.a. auch des Antragstellers. Die eingegangenen Stellungnahmen hat der Antragsgegner in einem Abwägungsprotokoll zusammengefasst und abgewogen, welches in der Beiakte A enthalten ist. Hieraus wird auch ersichtlich, dass der Antragsgegner den Verordnungsentwurf in einer Reihe von Punkten aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet hat. So hat er etwa in der Freistellungsregelung für die Landwirtschaft in § 4 Satz 1 Nr. 8.1 VO hinsichtlich der Nachsaat und der Erneuerung von Grünland neben der ursprünglich nur vorgesehenen Übersaat auch eine Schlitzsaat zugelassen und den in § 4 Satz 1 Nr. 8.6 VO vorgesehenen Gewässerrandstreifen von einer ursprünglich geplanten Breite von beidseitig 5 m auf 2,50 m reduziert. Daher bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner bei dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung den Maßgaben des § 2 Abs. 3 BNatSchG, demzufolge die sich aus § 1 Abs. 1 BNatSchG ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen sind, nicht oder unzureichend Rechnung getragen hat.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergeben sich schließlich auch aus dem Umstand, dass in den Verwaltungsvorgängen Einzelheiten über die Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse im Schutzgebiet einschließlich der Feststellung gesetzlich geschützter Biotope nicht dokumentiert sind, sondern lediglich in der Begründung des Verordnungsentwurfes auf die zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Erhebungen Bezug genommen wird, keine begründeten Zweifel an einer ordnungsgemäßen und umfassenden Abwägung. Ferner ist unerheblich, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersehen lässt, ob den Kreistagsabgeordneten bei der Beschlussfassung Unterlagen über eine im Jahr 2012 durchgeführte weitere Biotopkartierung im Landschaftsschutzgebiet, auf die im Abwägungsprotokoll an mehreren Stellen (S. 15, 41, 106) eingegangen wird, vorgelegen haben. Denn selbst wenn den Kreistagsabgeordneten bei der Beschlussfassung über die Verordnung diese Unterlagen nicht vorgelegen haben sollten, läge kein Abwägungsmangel vor.

Im Übrigen würde eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände allein die Nichtigkeit einer Schutzgebietsverordnung ohnehin nicht nach sich ziehen (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 25.9.2003 - 8 KN 2072/01 -, v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit planerischer Entscheidung gestellt werden, (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 122 f., m.w.N.) auch für Verordnungen, die gemäß § 26 BNatSchG erlassen werden, gelten würden. Das ist jedoch zu verneinen, weil die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung den Handlungsspielraum der Naturschutzbehörde prägt (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102/88 -), mit der Abwägung aller in Betracht kommenden Belange bei einer Planungsentscheidung nicht identisch ist (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988, a.a.O.; Senatsurt. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Daher kommt es lediglich darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - und v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln innerhalb der in den Verordnungskarten gekennzeichneten besonderen Entwicklungsbereichen ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

§ 3 Abs. 1 Nr. 14 VO verbietet im gesamten Landschaftsschutzgebiet die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Dieses Verbot wird durch die Freistellungen in § 4 VO jedoch modifiziert. Hiernach ist insbesondere die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Acker- und Grünlandnutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 BNatSchG freigestellt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 VO), die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes umfasst. In der angegriffenen Bestimmung des § 4 Satz 1 Nr. 8.5 VO wird diese Freistellung in Bezug auf die in den Verordnungskarten gekennzeichneten besonderen Entwicklungsbereiche aber wiederum dahingehend eingeschränkt, dass das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dort auf Grünland uneingeschränkt gilt.

Die dargestellte Regelung steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck entgegenlaufen. Die Naturschutzbehörde kann demnach unter besonderer Beachtung der besonderen Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (§ 5 Abs. 1 BNatSchG) Handlungen, die den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, verbieten. Dabei darf sie allerdings repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur dann erlassen, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Handlungen den Gebietscharakter schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen, da landschaftsschutzrechtliche Verbote nicht weiter reichen dürfen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist (vgl. Senatsurt. v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -; Nds. OVG, Urt. v. 18.3.2003 - 8 KN 236/01 -, m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 12.7.1956 - I C 91.54 -, BVerwGE 4, 57; Bay. VGH, Urt. v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 -; Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 57). Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürfen dementsprechend nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (Senatsurt. v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -, m.w.N.; Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 56).

Das Verbot, Pflanzenschutzmitteln auf Grünland in den besonderen Entwicklungsbereichen anzuwenden, das nach der angegriffenen Regelung strikt und generell, ohne dass ein Erlaubnisvorbehalt vorgesehen ist, gilt und daher ein repressives Verbot darstellt, ist danach nicht zu beanstanden, da der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland im gesamten Landschaftsschutzgebiet den besonderen Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung schlechthin zuwiderläuft, so dass er erst Recht in den besonderen Entwicklungsbereichen des Landschaftsschutzgebietes, die eine höhere Wertigkeit als die übrigen Bereiche aufweisen, uneingeschränkt verboten werden kann.

Die besonderen Schutzzwecke der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“ sind in § 2 Abs. 3 VO festgehalten. Hiernach ist auch die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung artenreicher Grünlandkomplexe, u.a. mit mesophilem Grünland, seggen-, binsen- oder hochstaudenreichen Nasswiesen, feuchten Hochstaudenfluren, Sauergras, Binsen- und Staudenrieden und Landröhrichten (Nr. 4) zum besonderen Schutzzweck der Verordnung erklärt worden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln steht diesem besonderen Schutzzweck schlechthin entgegen, da er in jedem Fall zu einer Reduzierung der Pflanzenarten auf der behandelten Fläche führt und somit der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung artenreicher Grünlandkomplexe schlechthin entgegensteht. Denn Pflanzenschutzmittel sind nach ihrer Definition in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzmittelverordnung) für den Verwendungszweck bestimmt, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen und deren Einwirkung vorzubeugen, in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten bzw. ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen. Soweit ausweislich der im LRP 2014 dokumentierten Realnutzungskartierung 2011 (s.o.) im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung teilweise nur der Biotoptyp artenarmes Intensivgrünland (GI) anzutreffen ist, läuft die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dem besonderen Schutzzweck der Verordnung ebenfalls schlechthin zuwider, da dieser sich nicht auf die Erhaltung artenreicher Grünlandkomplexe beschränkt, sondern auch die Wiederherstellung und Entwicklung der Flächen hin zu einem pflanzenartenreichen Zustand zum Ziel hat. Auf die Frage, ob das Verbot insoweit auch auf das Verschlechterungs- und Störungsverbot für Natura 2000-Gebiete nach § 33 BNatSchG gestützt werden kann, kommt es daher nicht an.

Dass der besondere Schutzzweck der Verordnung dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland im gesamten Landschaftsschutzgebiet schlechthin entgegensteht, ergibt sich auch daraus, dass die Bedeutung des besonderen Schutzzweckes der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung artenreicher Grünlandkomplexe in § 2 Abs. 3 Nr. 4 VO dadurch unterstrichen wird, dass § 2 Abs. 5 Nr. 4 VO darauf hinweist, dass dieser Schutzzweck für die langfristige Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes von besonderer Bedeutung ist und überdies einen wichtigen Beitrag zum Wiesenvogelschutz darstellt, weil die weiträumige, offene Tallandschaft der Schwingeniederung besondere Bedeutung als Bruthabitat für Wiesenvögel hat. Hinzu kommt, dass in der Anlage zu § 2 VO der besondere Schutzzweck dadurch konkretisiert wird (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 4 VO), dass für den FFH-Lebensraumtyp Magere Flachlandmähwiesen (6510) das Erhaltungsziel i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG dahingehend definiert wird, dass der Lebensraumtyp insbesondere in den Niederungen als artenreiche, wenig gedüngte, vorwiegend gemähte Wiesen auf mäßig feuchten bis mäßig trockenen Standorten, teilweise im Komplex mit Feucht- und Nassgrünland oder Magerrasen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, u.a. von Großer Wiesenknopf, Großer Bachvogel, Kiebitz, Wiesenpieper als sonstige charakteristische Arten in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten bzw. wiederhergestellt werden soll. Dies zusammengenommen rechtfertigt zweifelsohne die Annahme, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland im gesamten Landschaftsschutzgebiet dem dargestellten besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderläuft.

Dass der Antragsgegner das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland dennoch auf die in den Verordnungskarten gekennzeichneten besonderen Entwicklungsbereiche beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn eine bestimmte Handlung dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderläuft, eine unbedingte Pflicht zur Aufstellung eines dementsprechenden Verbotes nicht besteht. Denn dem Verordnungsgeber steht bei der Ausgestaltung der einzelnen Verbotsregelungen ein Gestaltungsermessen zu, innerhalb dessen er nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Abwägung zwischen den gebietsbezogenen Naturschutzbelangen, den sonstigen Anforderungen an Natur und Landschaft und den rechtlich geschützten Interessen der Normadressaten vorzunehmen hat (vgl. Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 54). Hier hat sich der der Antragsgegner entschieden, im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf ausgewählte Flächen zu beschränken (Abwägungsprotokoll, S. 15, 41, 44, 66, 94, 96, 106). Diese Entscheidung ist nicht willkürlich und daher rechtlich nicht zu beanstanden, da die besonderen Entwicklungsbereiche in besonderem Maße schutzwürdig sind und sich ihre Abgrenzung von den übrigen Flächen des Schutzgebietes anhand der vorliegenden Kartierungen nachvollziehen lässt.

Ein Abgleich der vom Antragsgegner vorgelegten Karte der nach § 30 BNatSchG besonders geschützten Biotope im Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“ mit den in den Verordnungskarten ausgewiesenen besonderen Entwicklungsbereichen zeigt, dass sich in praktisch allen besonderen Entwicklungsbereichen derartige gesetzlich geschützte Biotopbereiche befinden. Ferner ist erkennbar, dass mit den besonderen Entwicklungsgebieten die Schwerpunkte der im Landschaftsschutzgebiet vorhandenen gesetzlich geschützten Biotope abgedeckt werden. Dass die besonderen Entwicklungsbereiche im Einzelnen über die in ihnen enthaltenen Flächen gesetzlich geschützter Biotope hinausgehen, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar damit begründet, dass die gesetzlich geschützten Biotopflächen aufgrund kleinteilig wechselnder Standortfaktoren nicht mit den Nutzungsgrenzen identisch seien und es daher notwendig gewesen sei, jeweils den Gesamtschlag in den Schutz der Verordnung einzubeziehen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der Begründung des Verordnungsentwurfes, wonach die in den Geltungsbereich des Verbotes einbezogenen Flächen auch als Pufferzonen für die gesetzlich geschützten Biotope dienen und oft bereits weniger intensiv oder gar nicht mehr genutzt werden.

Dass die Auswahl der besonderen Entwicklungsbereiche sachgerecht ist, wird zudem durch die Karte 1 des LRP 2014 bestätigt. Diese enthält eine kreisweite Darstellung von Arten und Biotopen, wobei nach den Erläuterungen im Textteil des LRP 2014 (S. 119ff.) den auf der Grundlage der Realnutzungskartierung 2011 und weiterer ausgewählter Geländekartierungen erfassten Biotopen und Biotoptypen anhand der Kriterien Biotopstufe, bereits bestehender Schutz, FFH-Lebensraumtypen und der Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen die Bedeutungsstufen sehr hohe, hohe, mittlere und eingeschränkte Bedeutung für den Naturschutz zugewiesen wurden. Ein Abgleich dieser Karte 1 des LRP 2014 mit den in den Verordnungskarten gekennzeichneten besonderen Entwicklungsbereichen ergibt, dass sich in diesen ganz überwiegend Biotope mit den Bewertungsstufen sehr hohe bzw. hohe Bedeutung für den Naturschutz befinden.

Der Flächenauswahl steht schließlich auch nicht entgegen, dass nicht alle Flächen gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. nicht alle Flächen mit einer sehr hohen bzw. hohen Bedeutung für Naturschutz nach der Karte 1 des LRP 2014 im Landschaftsschutzgebiet Teil eines besonderen Entwicklungsbereiches geworden sind. Denn zum einen erfassen die besonderen Entwicklungsbereiche jedenfalls die Schwerpunkte solcher Flächen, und zum anderen lassen sich die Abweichungen teilweise dadurch erklären, dass es sich bei den nicht in die besonderen Entwicklungsbereiche einbezogenen Flächen nach der im LRP 2014 dokumentierten Realnutzungskartierung 2011 um Waldflächen handelt, in denen das hier in Rede stehende Verbot keine Geltung hat.

Das uneingeschränkte Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland in den besonderen Entwicklungsbereichen ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat zwar insofern geltend gemacht, dass dieses Verbot eine effektive Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes unmöglich mache, welches für Tiere hochgiftig sei und auf den Flächen angebautes Grünfutter unverwertbar machen würde. Dies führt aber nicht zur Unverhältnismäßigkeit des uneingeschränkten Verbotes von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland in den besonderen Entwicklungsbereichen, da ein milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel zur Verwirklichung der besonderen Schutzzwecke der Verordnung nicht ersichtlich ist, eine mechanische Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes erfolgen kann und nach § 5 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung von dem o.a. Verbot besteht, wenn die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

Nach einem Merkblatt des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - NLWKN - („Maßnahmen zur Eindämmung des Vorkommens von Jakobs-Greiskraut in Niedersachsen“, im Internet abrufbar unter www.nlwkn.niedersachsen.de/servlets/download?C=58207693&L=20) hat das Vorkommen des in Europa heimischen Jakobs-Greiskrautes (Senecio jacobaea, umgangssprachlich auch Jakobs-Kreuzkraut) in den letzten Jahren in weiten Teilen Niedersachsens zugenommen, unter anderem begünstigt durch zunehmende Brachflächen und eine extensive Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden. Es besiedelt basenreiche Böden in offenen Bereichen von Halbtrockenrasen, trockenen Frischwiesen, Trockenwald-Säumen und Wegrainen. Alle Teile der Pflanze enthalten Pyrrolizidin-Alkaloide, die für Säugetiere toxisch sind. Beschrieben werden Vergiftungen bei Pferden und Wiederkäuern. Bei der Beweidung wird die Pflanze von erfahrenen Tieren in der Regel aufgrund ihres bitteren Geschmackes gemieden. In Heu und Silage verliert das Jakobs-Kreuzkraut diese Geschmackseigenschaften, behält jedoch seine Giftigkeit. In diesem Zustand wird die Pflanze dann nicht mehr erkannt und mit dem Futter aufgenommen. Die in der Pflanze enthaltenen Pyrrolizidin-Alkaloide haben eine kumulative Wirkung, da sich der Giftstoff in der Leber ansammelt, was zur Schädigung der Leber und zur Erkrankung des Tieres führen kann.

Dem Antragsteller ist daher zuzugeben, dass sich bei einem Vorkommen des Jakobs-Kreuzkrautes auf Grünland, welches zur Beweidung bzw. zur Futtergewinnung genutzt wird, eine Notwendigkeit zur Eindämmung bzw. zur Bekämpfung dieser Pflanze ergibt. Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den besonderen Entwicklungsbereichen ist zur Erreichung des besonderen Schutzzweckes der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung artenreicher Grünlandkomplexe in den besonderen Entwicklungsbereichen aber generell notwendig, da ein milderes, ebenso geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. Die Existenz eines lediglich selektiv gegen das Jakobs-Kreuzkraut oder andere Giftpflanzen wirkendes Pflanzenschutzmittel ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Nach einem Merkblatt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen aus dem Jahr 2013 („Jakobs-Kreuzkraut - schön, aber giftig“, im Internet abrufbar unter www.lwk-niedersachsen.de/download.cfm/file/17750.html) ist zur Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes ein Versuch mit verschiedenen Grünlandherbiziden durchgeführt worden. Den hiernach gegen das Jakobs-Kreuzkraut hinreichend wirksamen Grünlandherbiziden (Banvel M, Simplex, U 46 D-Fluid sowie U 46 M-Fluid) ist gemein, dass sie gegen alle zweikeimblättrige Unkräuter wirken (vgl. produktbezogene Angaben in der Pflanzenschutzmittel-Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im Internet abrufbar unter https://apps2.bvl. bund.de/psm/jsp/index.jsp), also im Ergebnis im Wesentlichen nur Gräser auf der behandelten Fläche zurücklassen. Die generelle Freistellung des vom Antragsteller geforderten selektiven Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln stellt ebenfalls kein milderes, ebenso geeignetes Mittel dar, weil auch ein nicht flächiger, sondern nur auf einzelnen Standorten erfolgender Herbizideinsatz zwangsläufig zu einer Vernichtung der Artenvielfalt an diesem Standort führt.

Hinzu kommt, dass die Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes in mechanischer Weise auch in den besonderen Entwicklungsbereichen möglich ist. Die Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes kann nach dem NLWKN-Merkblatt vorbeugend mechanisch erfolgen. Hiernach sind zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der zwei- bis mehrjährigen Pflanze, die ihre Blütezeit von Juni bis September hat, die Mähflächen unbedingt vor der Blüte zu schneiden. Eine weitere Mahd verhindert, dass erneut austreibende Pflanzen zur Blüte kommen. Diese vorbeugenden Maßnahmen stellen nach dem Merkblatt der Landwirtschaftskammer die effektivste Bekämpfungsmöglichkeit gegen das Jakobs-Kreuzkraut dar. Die Pflanze ist danach konkurrenzschwach und hat in einer dichten Grasnarbe kaum eine Chance, sich zu etablieren, weshalb die Grasnarbe geschlossen zu halten ist. Eine angepasste Düngung fördert insbesondere die Gräser als stärkste Konkurrenzpflanzen. Bei geringen Dichten ist es zudem sinnvoll, die Einzelpflanzen auszustechen. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, auch die mechanische Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes werde durch die Verordnung untersagt, bezieht er sich offenbar auf die Regelung in §§ 3, 4 Satz 1 Nr. 8.1 VO, wonach ein Umbruch von Grünland nicht zulässig ist. Die primäre mechanische Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes auf Grünland erfolgt jedoch wie ausgeführt durch Mähen, welches in den besonderen Entwicklungsbereichen weiterhin zulässig ist. Nach dem NLWKN-Merkblatt empfiehlt sich ein Umbruch mit folgender Neueinsaat als Bekämpfungsmaßnahme dagegen erst, wenn es zu einem zu hohen Besatz und extremer Verdrängung der gewünschten Futterpflanzen gekommen ist.

Allerdings kann nach dem NLWKN-Merkblatt auch ein Einsatz von Herbiziden unter Einhaltung der fachgesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes notwendig werden, wenn die Bekämpfung durch Mahd und regelmäßige Kontrollen der betroffenen Flächen ohne Erfolg bleiben. Da ein solcher Einsatz aber wie ausgeführt in jedem Fall gerade wegen der in den besonderen Entwicklungsbereichen bestehenden Konzentration von gesetzlich geschützten Biotopen und Flächen mit einer sehr hohen und hohen Bedeutung für den Naturschutz dem besonderen Schutzzweck der Erhaltung, Entwicklung Wiederherstellung artenreicher Grünlandkomplexe entgegensteht, ist es verhältnismäßig, den Pflanzenschutzmitteleinsatz nur im Einzelfall im Rahmen einer Befreiung (§ 5 VO) zuzulassen. Eine selbstständige Bedeutung des angegriffenen Verbotes besteht ohnehin nur, soweit sich die besonderen Entwicklungsbereiche über die in ihnen enthaltenen gesetzlich geschützten Biotopbereiche hinaus erstrecken. Denn gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind in diesen Bereichen ohnehin alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können, verboten. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in einem Grünlandbiotop kann ohne Zweifel zu einer erheblichen Beeinträchtigung, wenn nicht sogar Zerstörung eines solchen Biotopes führen und ist daher bereits kraft Gesetzes in den nach § 30 BNatSchG geschützten Biotopflächen verboten.

In den Fällen, in denen es durch das angegriffene Verbot zu einer unzumutbaren Belastung des jeweiligen Nutzungsberechtigten kommt, besteht nach § 5 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG im Einzelfall die Möglichkeit, eine Befreiung von dem Verbot zu beantragen. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bestimmt, dass von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden kann, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Der Einwand des Antragstellers, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung bei übermäßigem Befall einer Fläche mit den Jakobs-Kreuzkraut nicht vorlägen, da aufgrund der fehlenden Bekämpfbarkeit des Jakobs-Kreuzkrautes nicht nur in Einzelfällen, sondern vielmehr regelmäßig der Eintritt einer derartigen Situation auf den dem angegriffenen Verbot unterliegenden Grünlandflächen zu erwarten sei, greift nicht durch. Denn da wie ausgeführt die vorbeugende mechanische Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes mittels Mahd sowie Dünge- und Grünlandpflegemaßnahmen weiter möglich bleiben, ist bei einer dementsprechenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweise regelmäßig nicht zu erwarten, dass die dem Pflanzenschutzmittelverbot unterfallenden Grünlandflächen in einem solch hohen Maße von dem Jakobs-Kreuzkraut befallen werden, dass nur noch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Abhilfe verspricht. Der Antragsgegner als Verordnungsgeber darf auch davon ausgehen, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung die in den Merkblättern der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und des NLWKN beschriebenen vorbeugenden Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hieraus folgt, dass nur in atypischen Sonderfällen, in denen insbesondere die o.a. vorbeugenden Bekämpfungsmaßnahmen nicht umgesetzt wurden, mit einem nur noch durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln effektiv zu bekämpfenden Besatz an Jakobs-Kreuzkraut auf den dem Verbot unterfallenden Grünlandflächen zu rechnen ist.

Sollte eine Befreiung im Einzelfall nicht in Betracht kommen, ist unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG eine Entschädigung in Geld zu leisten. Diese Vorschrift bestimmt, dass eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ist, wenn Beeinträchtigungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, von Rechtsvorschriften, die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, oder von Vorschriften des Naturschutzrechtes der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung abgeholfen werden kann. Das uneingeschränkte Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland in den besonderen Entwicklungsbereichen erweist sich demnach als verhältnismäßig.

Auch das Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung eines Randstreifens von beidseitig mindestens 2,50 m Breite entlang der Schwinge und aller anderen Gewässer zweiter Ordnung im Landschaftsschutzgebiet einschließlich des Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und der Düngung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VO besteht im Landschaftsschutzgebiet das Verbot, Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dies kommt einem grundsätzlichen Verbot jeglicher landwirtschaftlichen Nutzung gleich. § 3 Abs. 1 Nr. 14 VO verbietet zudem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Die Freistellungsregelung in § 4 Satz 1 Nr. 8 VO für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Acker- und Grünlandnutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 BNatSchG wird durch die angegriffene Regelung in § 4 Satz 1 Nr. 8.6 VO wiederum eingeschränkt. Für den dort definierten Gewässerrandstreifen gilt die Freistellungsregelung für die landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der Einschränkung „ohne Nutzung“ im Ergebnis nicht. Soweit zusätzlich die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Gewässerrandstreifen aus der Freistellung ausgenommen worden ist, handelt es sich um eine klarstellende Bestimmung, da wie ausgeführt die Freistellungsregelung des § 4 Satz 1 Nr. 8 VO in den Gewässerrandstreifen ohnehin nicht gilt. Entsprechendes ist der Fall, soweit in § 4 Satz 1 Nr. 8.6 VO in den Gewässerrandstreifen durch die Formulierung „ohne Düngung“ auch diese von der Freistellungsregelung des § 4 Satz 1 Nr. 8 VO ausgenommen worden ist.

Das o.a. Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung des Gewässerrandstreifens, bei dem es sich um ein repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt handelt, steht mit § 26 Abs. 2 BNatSchG in Einklang.

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VO bezweckt die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet insbesondere die Erhaltung und Entwicklung der Schwinge mit ihren Nebenbächen als ökologisch durchgängige Fließgewässer (u.a. Beverbeck, Ottersbach, Kattenbeck und Heidbeck) mit typischer Wasservegetation, u.a. als (Teil-) Lebensraum für wandernde Fischarten sowie für bachtypische Kleinfisch- und Libellenarten. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Ausbringung von Düngemitteln im unmittelbaren Randbereich von Gewässern läuft diesem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwider, da insbesondere Abschwemmungen und Erosion dazu führen können, dass die ausgebrachten Stoffe in das Gewässer gelangen (vgl. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg - Anforderungen und praktische Umsetzung -, November 2015, S. 22ff., im Internet abrufbar unter www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/255462). Eine erhöhte Nährstoffzufuhr im Gewässer durch einen diffusen Eintrag etwa von Stickstoff und Phosphor führt zu einem übermäßigen Wachstum der Pflanzen im Wasser, was bei starker Sonneneinstrahlung zu toxischer Sauerstoffübersättigung und in der Nacht aufgrund des Verfalls des Pflanzenmaterials zu Sauerstoffmangel im Gewässer führen kann. Gelangen Pflanzenschutzmittel in das Gewässer, können diese aufgrund ihrer Giftigkeit ebenfalls gravierende Folgen für die aquatische Flora und Fauna haben (vgl. ebd.). Dementsprechend ist in § 2 Abs. 5 Nr. 2 VO festgehalten, dass die Reduzierung der anthropogenen Stoffeinträge von besonderer Bedeutung für die langfristige Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes ist. Eine Ufervegetation im Gewässerrandstreifen vermag demgegenüber vor allem den Eintrag von Phosphor und Bodenpartikeln in die Gewässer abzuhalten und schützt das Gewässer zudem vor windgetragenen Stoffen (vgl. ebd). Mit zunehmender Breite eines Gewässerrandstreifens steigt dessen Wirksamkeit im Hinblick auf den Rückhalt von Stickstoff, Phosphor, Pflanzenschutzmitteln und Sediment (vgl. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein, Allianz für den Gewässerschutz, Empfehlungen für die Einrichtung von breiten Gewässerrandstreifen, Mai 2016, S.11, im Internet abrufbar unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/V/Service/ Broschueren/Broschueren_V/Umwelt/pdf/Randstreifenbroschuere2016.html). Daraus folgt, dass bei einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Ausbringung von Düngemitteln ohne Einhaltung eines Schutzstreifens zum Gewässer mit einem erhöhten schädlichen anthropogenen Stoffeintrag in das Gewässer zu rechnen ist. Weshalb demgegenüber - wie der Antragsteller meint - durch eine regelmäßige Mahd des Gewässerrandstreifens ein geringerer Nährstoffeintrag erzielt werden sollte, erschließt sich nicht. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Ausbringung von Düngemitteln in den Gewässerrandstreifen von beidseitig 2,50 m Breite (gemessen ab der Böschungsoberkante) nach § 4 Satz 1 Nr. 8.6 VO steht daher dem in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VO definierten besonderen Schutzzweck schlechthin entgegen.

Die landwirtschaftliche Nutzung des Gewässerrandstreifens läuft aber auch ohne eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und ohne Düngung dem besonderen Schutzzweck der Verordnung generell zuwider. Soweit es das gänzliche Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung in den Gewässerrandstreifen angeht, ist auch der besondere Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Nr. 5 VO relevant. Danach bezweckt der Erlass der Verordnung insbesondere auch den Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten der Bachniederungen und Laubwälder sowie ihrer Lebensgemeinschaften. Dieser sehr allgemein gehaltene Schutzzweck wird gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 VO durch die in der Anlage festgehaltenen FFH-Erhaltungsziele konkretisiert. Von Bedeutung für den Gewässerrandstreifen ist insbesondere das für den Fischotter (Lutra lutra) dort definierte Erhaltungsziel, wonach eine vitale, langfristig überlebensfähige Population im Gewässersystem der Schwinge und ihrer Nebenbäche angestrebt wird. Dies soll u.a. durch die Sicherung und Entwicklung naturnaher Gewässer und Auen, die insbesondere von einer natürlichen Gewässerdynamik, strukturreichen Gewässerrandbereichen mit vielfältigen Deckungsmöglichkeiten, hohem Fischreichtum, störungsarmen Niederungsbereichen, bachbegleitenden Auenwäldern und Ufergehölzen sowie einer hohen Gewässergüte geprägt sind und mit der Förderung der Wandermöglichkeiten des Fischotters entlang der Fließgewässer einschließlich des Populationsaustausches mit angrenzenden Fischottervorkommen geschehen. Der Einwand des Antragstellers, dass der Fischotter bisher noch nicht in den Bereichen mit entsprechenden Gewässerrandstreifen gesehen worden sei, stellt diesen besonderen Schutzzweck nicht in Frage. Denn nach der Entwurfsbegründung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“ ist die Schwingeniederung mit ihren Nebenbächen ein potentieller Otterlebensraum, die deshalb in die Gebietskulisse des niedersächsischen Fischotterprogramms aufgenommen worden ist, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt noch keine aktuellen Fischotternachweise vorlagen. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass auch nach der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz (NLWKN, Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen - Säugetierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie -, Fischotter (Lutra lutra), Hannover 2011, S. 4, im Internet abrufbar unter www.nlwkn.niedersachsen.de/download/25876) dem FFH-Gebiet Schwingetal eine besondere Bedeutung für den Fischotter beigemessen wird. Außerdem ist nach einer Meldung des Antragsgegners vom Februar 2015 mittlerweile ein Lebendnachweis eines Fischotters am Rande des Schwingetals mittels einer Fotofalle gelungen (vgl. www.landkreis-stade.de/portal/meldungen/fischotter-tappt-in-fotofalle-erster-direkter-lebendnachweis-im-landkreis-seit-jahrzehnten-901001753-20350.html). Im Übrigen zielt der o.a. besondere Schutzzweck gerade auch auf die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Fischotters ab, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, wie viele Fischotter am Gewässersystem der Schwinge und ihrer Nebenbäche schon anzutreffen sind, sondern darauf, ob der Fischotter dort langfristig eine überlebensfähige Population bilden können wird, was zweifelsohne der Fall ist.

Die Randstreifen von Gewässern gehören auch zweifelsohne zum Lebensbereich des Fischotters. Nach den Angaben zur Lebensweise und zum Lebensraum des Fischotters in der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz (a.a.O., S. 2) bevorzugt der Fischotter flache Flüsse mit einer reichen Ufervegetation, Auwäldern und Überschwemmungsgebieten. Wichtig für seine Lebensraumansprüche sind eine hohe Strukturvielfalt und Gewässerstrukturen, Mäander, Gehölze (Wurzelwerk in der Uferzone), Hochstauden und Röhrichte. Zudem benötigt er ein reiches Angebot an Ruhe- und Schlafplätzen für seine Schlafbaue und besonders geschützten Wurfbaue und ist auf eine Störungsarmut bzw. -freiheit angewiesen. In seiner Lebensweise ist der Fischotter hauptsächlich nachtaktiv und wandert weite Strecken (pro Nacht etwa 10 bis 20 km) vorwiegend entlang der Gewässer, aber auch mehrere Kilometer zwischen Gewässersystemen. Das Mindestareal für ein Fischotterrevier umfasst ca. 25 km. Als Schlafplätze nutzt er einfachste Verstecke wie Reisighaufen oder ausgespülte Ufer. Wurfbaue werden von ihm besonders sicher und ausgepolstert in Ufernähe angelegt. Auch die FFH-Richtlinie unterstreicht für Tierarten, die wie der Fischotter große Lebensräume beanspruchen, die Bedeutung der Orte im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen, für die Ausweisung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (vgl. Art. 1 Buchst. k) Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-Richtlinie). Nach den o.a. Ausführungen trifft dies für den Fischotter auf die Gewässerrandstreifen ohne Zweifel zu. Hieraus ergibt sich, dass eine landwirtschaftliche Nutzung in den 2,50 m breiten Gewässerrandstreifen entlang der Schwinge und den anderen Gewässern 2. Ordnung dem besonderen Schutzzweck nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 VO i.V.m. dem im Anhang zu § 2 VO festgehaltenen Erhaltungsziel der Sicherung und Entwicklung der genannten strukturreichen Gewässerrandbereiche mit vielfältigen Deckungsmöglichkeiten als Habitat für den Fischotter und der Förderung seiner Wandermöglichkeiten entlang der Fließgewässer schlechthin entgegensteht.

Das Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung des Gewässerrandstreifens ist auch verhältnismäßig.

Ein milderes, ebenso zur Schutzzweckerreichung geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. In Bezug auf die Sicherung und Entwicklung des Lebensraumes des Fischotters wäre eine bloße Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung in den Gewässerrandstreifen in Form eines alleinigen Pflanzenschutzmittel- und Düngeverbots nicht in gleicher Weise als geeignet anzusehen, da dieser wie ausgeführt Flüsse mit reicher Ufervegetation bevorzugt und geschützte Schlafplätze sowie Schlafbaue und Wurfbaue in Ufernähe ohne störenden Einfluss einer landwirtschaftlichen Nutzung benötigt. Auch in Bezug auf die Verwirklichung des besonderen Schutzzwecks der Erhaltung und Entwicklung der Schwinge und ihrer Nebenbäche als ökologisch durchgängige Fließgewässer gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VO stehen keine gleich geeigneten, aber milderen Mittel zur Verfügung.

Die bestehenden wasserrechtlichen Vorschriften sind ebenfalls nicht ausreichend, die Erreichung der o.a. besonderen Schutzzwecke der Verordnung zu gewährleisten. § 38 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) schreibt einen Gewässerrandstreifen an Gewässern 1. und 2. Ordnung vor, der im Außenbereich eine Breite von 5 m hat (§ 38 Abs. 3 Satz 1 WHG), die bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante und ansonsten ab der Linie des Mittelwasserstandes bemessen wird (§ 38 Abs. 2 Satz 2 WHG). Dieser Gewässerrandstreifen dient zwar der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung von Wasserabflüssen sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen (§ 38 Abs. 1 WHG), gewährleistet aber lediglich einen Grundschutz. Gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 3 WHG ist in diesem wasserrechtlichen Gewässerrandstreifen zwar der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten, hiervon ausgenommen ist jedoch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Anders als in anderen Bundesländern, in denen auf dieser Grundlage bereits gesetzlich der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln im Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG untersagt worden ist (vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 21 Abs. 3 Bremisches Wassergesetz, § 38a Abs. 2 Nr. 2 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein, § 24 Abs. 3 Nr. 1 Sächsisches Wassergesetz), sieht § 58 Abs. 2 NWG lediglich eine Ermächtigung für die Wasserbehörden vor, die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen zu untersagen. Ein striktes wasserrechtliches Verbot der Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln an Gewässerrandstreifen besteht somit nicht.

Auch die nach dem Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelrecht geltenden Vorgaben sind nicht in gleicher Weise zur Erreichung des besonderen Schutzzweckes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VO geeignet. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Düngeveordnung (DüV) ist zwar ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens 3 m zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden. Abweichend hiervon beträgt nach § 3 Abs. 6 Satz 2 DüV der Abstand aber mindestens 1 m, soweit für das Ausbringen der Stoffe Geräte verwendet werden, deren Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen. Die Regelung der Düngemittelverordnung bleibt also hinter dem hier notwendigen Schutz zurück, da sie zumindest bei Verwendung der in § 3 Abs. 6 Satz 2 DüV genannten Geräte nur für einen schmalen Gewässerrandstreifen von 1 m Breite gilt, so dass mit höheren diffusen Stoffeinträgen als nach der angegriffenen Regelung in der Verordnung des Antragsgegners zu rechnen ist. Außerdem ist die Einhaltung dieser Regelung im Einzelfall schwerer zu kontrollieren als das landschaftsschutzrechtliche Verbot, da der einzuhaltende Abstand je nach verwendetem Gerät variiert. Zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), dass diese nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern angewandt werden dürfen. Diese Regelung ist aufgrund ihrer Unbestimmtheit ebenfalls mit größeren Vollzugsschwierigkeiten verbunden als die angegriffene landschaftsschutzrechtliche Regelung, wobei noch hinzukommt, dass in den Anwendungsbestimmungen einzelner Pflanzenschutzmittel jeweils noch weitere, individuelle Gewässerabstände festgelegt werden (vgl. Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Pflanzenschutz -, Abstandsauflagen zum Schutz von Gewässern / Nicht-Zielflächen ausgewählter Grünlandherbizide für die Saison 2017, im Internet abrufbar unter www.lfl.bayern.de/mam/cms07/ips/dateien/gr__nland_12.pdf). Die Vollzugsschwierigkeiten bei den gemäß DüV und PflSchG geltenden Gewässerabständen werden auch durch den Vortrag des Antragsgegners unterstrichen, dass es bei der in der Vergangenheit erfolgten Bewirtschaftung im Landschaftsschutzgebiet bis an das Ufer der Schwinge heran zu einer Reihe von Verstößen gegen die fachgesetzlichen Vorgaben für den Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinsatz gegeben hat.

Das Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung des Gewässerrandstreifens erweist sich auch nicht wegen der Befürchtung des Antragstellers, durch die Nichtnutzung hätten die Gewässerrandstreifen eine Multiplikator-Funktion für das Jakobs-Kreuzkraut und würden dessen Verbreitung zusätzlich fördern, als unverhältnismäßig. Dieser Befürchtung stehen nämlich die Ausführungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen entgegen, wonach die Pflanze konkurrenzschwach ist und in einer dichten Grasnarbe kaum eine Chance hat, sich zu etablieren (vgl. Merkblatt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, a.a.O., S. 3). Da das Jakobs-Kreuzkraut lückig bewachsene Standorte bevorzugt (ebd., S. 1), dürfte in einem intakten, bewachsenen Gewässerrandstreifen keine erhöhte Ausbreitung der Pflanze zu befürchten sein.

Die in dem Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung in den Gewässerrandstreifen liegende Beschränkung der Eigentums- und Nutzungsrechte des Antragstellers verstößt ferner nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweist. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen - wie die Verordnung des Antragsgegners - lediglich nachgezeichnet wird (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2007 - 4 KN 57/07 -; ferner BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, m.w.N.). Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 -). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, Beschl. v. 18. 7.1997, a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das hier in Rede stehende landwirtschaftliche Nutzungsverbot auf einen relativ schmalen Gewässerrandstreifen von beidseitig 2,50 m ab der Böschungsoberkante des jeweiligen Gewässers, lässt die landwirtschaftliche Nutzung der übrigen Teile der betroffenen Grundstücke unberührt. Zudem gilt die Regelung über die Freihaltung des Gewässerrandstreifens nach § 4 Satz 1 Nr. 8.6 VO nicht im Bereich von Weiden mit bestehenden ortsfesten Einfriedungen sowie im Bereich von Überfahrten. Darüber hinaus ergibt sich daraus, dass in § 4 Satz 1 Nr. 8.6 VO mit der Formulierung „ohne Nutzung“ die Freistellung für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Acker- und Grünlandnutzung nach § 4 Satz 1 Nr. 8 VO in den Gewässerrandstreifen zurückgenommen, in § 3 VO aber kein grundsätzliches Verbot jeglicher Nutzung im Landschaftsschutzgebiet aufgestellt wird, dass allein eine landwirtschaftliche Nutzung des Gewässerrandstreifens untersagt ist. Eine sonstige Nutzung des Gewässerrandstreifens durch die Nutzungsberechtigten, soweit sie im Übrigen rechtmäßig ist, bleibt dagegen durch die angegriffene Bestimmung unberührt. Hinzu kommt, dass die landwirtschaftliche Nutzung des Gewässerrandstreifens - wie bereits ausgeführt - ohnehin gewissen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, das landschaftsschutzrechtliche Verbot die Nutzungsberechtigten also nur belastet, soweit es über die gesetzlichen Maßgaben hinausgeht. Im Übrigen ist, soweit sich in den Gewässerrandstreifen gesetzlich geschützte Biotopflächen i.S.d. § 30 BNatSchG befinden, die eine landwirtschaftliche Nutzung ohne Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung nicht zulassen (hierzu dürften etwa die nach der Realnutzungskartierung 2011 im Gebiet vorhandenen mit Landröhricht bestandenen ufernahen Bereiche bzw. die teilweise vorhandenen feuchten Hochstaudenfluren am Gewässerrand zu zählen sein), nach § 30 Abs. 2 BNatSchG eine landwirtschaftliche Nutzung ohnehin untersagt, weshalb dem landschaftsschutzrechtlichen Verbot dort überhaupt keine selbstständige Bedeutung zukommt. Soweit ein Nutzungsberechtigter im Einzelfall durch die angegriffene Regelung gleichwohl eine unzumutbare Belastung erfährt, bleibt ihm nach § 5 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG die Möglichkeit, bei der Naturschutzbehörde eine Befreiung von der getroffenen Regelung zu beantragen. Kann einer solchen unzumutbaren Belastung nicht auf diesem Wege abgeholfen werden, kann nach § 68 BNatSchG i.V.m. § 42 NAGBNatSchG ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.