Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.03.2021, Az.: 13 MN 67/21

Anleitung; Ausbildung; Außervollzugsetzung, vorläufige; Corona-Virus; Erziehung; gerechtfertigt; Gleichheitsgebot, allgemeines; Hund; Hundehalter; Hundeschule; Hundetrainer; Hundetraining; Individualsportausübung; Normenkontrolleilantrag; Normenkontrolleilverfahren; Therapie; Ungleichbehandlung; Unterschiede

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.03.2021
Aktenzeichen
13 MN 67/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

§ 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er das Anbieten und die Durchführung von sowie die Teilnahme an einem Präsenzunterricht der Hundeschulen untersagt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der vom Antragsteller sinngemäß (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) gestellte Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO,

§ 14a Abs. 1 Satz 1 der (8.) Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55) vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach das Anbieten und die Durchführung von sowie die Teilnahme an einem Präsenzunterricht der Hundeschulen untersagt ist,

hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Er ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJGstatthaft. Die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55) ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.). Angegriffen ist nur das Verbot des Präsenzunterrichts aus § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit es sich auf Hundeschulen bezieht. Diese Regelung lautet im Zusammenhang:

„§ 14a Außerschulische Bildung.

(1) 1Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, ausgenommen der praktische Fahrunterricht, untersagt. 2Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung. 3Ferner ist der Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg zulässig, wobei die Gruppengröße in der Regel 16 Personen nicht überschreiten darf. 4Die Vorgaben des § 2 Abs. 2 sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 einzuhalten.

(2) …“

b) Der Antrag ist auch zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 15.9.2017 (Nds. MBl. S. 1288), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 18.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618)).

c) Der Antragsteller, der in A-Stadt im Landkreis Osnabrück eine Hundeschule betreibt, ist hinsichtlich des allein angegriffenen § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOantragsbefugt.

Er kann geltend machen, durch diese Norm, soweit sie den Präsenzunterricht seiner Hundeschule verbietet, möglicherweise in seinem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein (vgl. zu dieser Qualifizierung des Eingriffs: Senatsbeschl. v. 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris Rn. 29); auch eine Verletzung in seinem dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG korrespondierenden Grundrecht ist nicht gänzlich ausgeschlossen. Eine darüber hinaus gehende Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition dürfte hingegen nicht vorliegen. Denn dieser Schutz erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; die hier durch die verordnete Beschränkung betroffenen bloßen Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, 331 f. - juris Rn. 240; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252, 278 - juris Rn. 79 m.w.N.).

aa) Hundeschulen sind thematisch der (ersichtlich außerschulischen) Bildung (vgl. zum Begriff Senatsbeschl. v. 3.2.2021 - 13 MN 37/21 -, juris Rn. 10) zuzuordnen, weil dort neben einer unmittelbaren Ausbildung bzw. Erziehung von Tieren (einzelnen oder mehreren Hunden gleichzeitig) zumindest auch - wenn nicht gar überwiegend - die Anleitung der Halter/innen („Herrchen“ oder „Frauchen“) der Hunde in der Erziehung, Haltung und Pflege der Tiere durch fachkundige Hundetrainer erfolgt, damit auch anderen Menschen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch professionelle Dritte vermittelt werden (so im Ergebnis zur nordrhein-westfälischen Parallelvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO -) Nordrhein-Westfalen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.2.2021 - 13 B 1929/20 -, juris Rn. 7, 9; sowie bereits Beschl. v. 30.12.2020 - 13 B 1787/20.NE -, juris Rn. 62; zum Teil unter Rekurs auf diese in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. f) TierSchG angelegte Zweiteiligkeit (Beschl. v. 10.2.2021, a.a.O., Rn. 10; Beschl. v. 30.12.2020, a.a.O., Rn. 67)). Soweit der Antragsteller den Standpunkt einnimmt, die Tätigkeit seiner Hundeschule erschöpfe sich in einer (Einzel- oder Gruppen-)„Therapie“ für (z.B. verhaltensauffällige) Hunde und stelle daher lediglich eine durch die Niedersächsische Corona-Verordnung nicht verbotene Dienstleistung dar, folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Denn mit dieser Umschreibung wird nur ein Aspekt der Tätigkeit der Hundeschule - nämlich die unmittelbare Befassung des Hundetrainers mit den Tieren selbst - hervorgehoben; die darüber hinaus auch erfolgende Anleitung der Hundehalter/innen durch den Hundetrainer wird hingegen nicht in die Bewertung einbezogen.

bb) Zu Recht hebt der Antragsgegner hervor, dass hinsichtlich der gesamten Tätigkeit der Hundeschulen der „Bereich“ der außerschulischen Bildung eröffnet sei. Dieser Begriff ist tätigkeits- bzw. veranstaltungsbezogen zu bestimmen (offengelassen noch in Senatsbeschl. v. 3.2.2021, a.a.O., Rn. 11); die in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthaltene Aufzählung von Beispielen für eine außerschulische Bildung, die in ausgewählten Einrichtungen (Volkshochschulen, Musikschulen, Einrichtungen der kulturellen Bildung) erfolgt, ist nicht abschließend. Allerdings findet die Tätigkeit der Hundeschulen wie derjenigen des Antragstellers ganz überwiegend auf dem Grundstück (dem eigenen „Trainingsgelände“) bzw. in Räumlichkeiten der Hundeschule selbst statt und ist daher insoweit ohnehin einrichtungsbezogen. Aber auch die Hundetrainings im öffentlichen Raum (z.B. in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Auslaufflächen etc.), welche von Mitarbeitern der Hundeschule auch des Antragstellers darüber hinaus veranstaltet werden, sind nach dem eingangs geschilderten Maßstab als außerschulische Bildungsangebote von dem Verbot aus § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erfasst.

cc) Die typische Tätigkeit der Hundeschulen (das Hundetraining) stellt sich auch als Präsenzunterricht (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 3.2.2021, a.a.O., Rn. 12) im Sinne des § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung dar, weil bei dieser Art des Bildungsangebots eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Lehrendem (Hundetrainer) und Lernendem (Hundehalter/in) mit Tier(en) in gewisser räumlicher Nähe zueinander zu verzeichnen ist, namentlich bei den Welpen- und Junghundekursen und den verhaltenstherapeutischen Angeboten zur Behebung von Angst- und Aggressionsstörungen und anderen Verhaltensauffälligkeiten beim Hund sowie zur Lösung von Beziehungsstörungen zwischen Hundehalter/in und Hund. Der Umstand, dass die Tätigkeit der Hundeschulen überwiegend unter freiem Himmel und nur gelegentlich in geschlossenen Räumen stattfindet, ist unerheblich, denn § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erstreckt sich nicht nur auf einen Präsenzunterricht, bei dem die Teilnehmer/innen in geschlossenen Räumen zusammentreffen (so für die nordrhein-westfälische Rechtslage auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.2.2021, a.a.O., Rn. 12).

dd) Von dem Verbot des § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ausdrücklich ausgenommen sind allerdings nach § 14a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ausdrücklich Prüfungen (hier z.B. Wesenstests nach § 13 NHundG und Sachkundeprüfungen nach § 3 NHundG) und die Hundetrainingsberatung. Darüber hinaus sind sämtliche Hundetrainings, die Zwecken der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dienen (das heißt bei einem unmittelbaren Bezug zu einem angestrebten oder zum ausgeübten Beruf), bei einer am Willen des Verordnungsgebers orientierten Auslegung (vgl. die Verordnungsbegründungen v. 8.1.2021 und v. 22.1.2021, Nds. GVBl. S. 8, 30) von der Verbotswirkung ausgenommen, weil sich die Vorschrift des § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung von vornherein nicht auf diesen Bereich bezieht (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 3.2.2021, a.a.O., Rn. 16 f.).

2. Der Normenkontrolleilantrag erweist sich auch als begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“ diejenigen Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach der Präsenzunterricht der Hundeschulen untersagt ist.

a) Der in der Hauptsache gegen das Verbot des Präsenzunterrichts der Hundeschulen aus § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gerichtete Normenkontrollantrag 13 KN 66/21 hat voraussichtlich Erfolg. Denn diese Regelung ist rechtswidrig.

aa) Ob diese Regelung freiheitsgrundrechtlich den Anforderungen genügt, die Art. 12 Abs. 1 GG an Vorgaben und Verbote für Hundeschulen wie diejenige des Antragstellers stellt, kann dahinstehen.

bb) Denn sie verstößt jedenfalls gegen das allgemeine Gleichheitsgebot.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).

Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 62).Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2020 - 13 MN 211/20 -, juris Rn. 41).

(2) Selbst nach diesem Maßstab ist eine Ungleichbehandlung eines wesentlichen Anteils des Präsenzunterrichts der Hundeschulen mit sonstigen Zusammenkünften mehrerer Menschen mit Hund(en) im öffentlichen und im privat genutzten Raum ((a)) zu verzeichnen, die nicht gerechtfertigt werden kann ((b)).

(a) Während der Präsenzunterricht der Hundeschulen, gleichviel, ob er im Freien auf dem Grundstück („Trainingsgelände“) bzw. in den geschlossenen Räumlichkeiten der Hundeschule selbst oder aber im öffentlichen Raum (Parks, Auslaufflächen) durchgeführt wird, - von den unter I.1.c)dd) genannten Ausnahmen abgesehen - verboten ist, sind bereits nach ihrem äußerlichen Geschehensablauf vergleichbare „Hundetrainings“, die nicht „institutionalisiert“ sind (das heißt nicht von einer Hundeschule veranstaltet werden, sondern im privaten Zusammenhang stattfinden), nach allgemeinen Maßstäben in gewissem Umfang zugelassen, und zwar als Treffen beliebig vieler Hundehalter/innen aus ein und demselben Hausstand, ggf. zusammen mit einer/m aus einem weiteren Hausstand stammenden Hundehalter/in, und ihren jeweiligen Tieren im öffentlichen Raum (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) sowie in/auf privat(genutzt)en Räumen und Grundstücken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung); darüber hinaus als Treffen zweier Hundehalter/innen aus verschiedenen Hausständen oder beliebig vieler Hundehalter/innen aus ein und demselben Hausstand im Rahmen einer ggf. zugleich vorliegenden „Individualsportausübung mit Hunden“ auf öffentlichen und privaten Sportanlagen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a.E. der Niedersächsischen Corona-Verordnung).

(b) Die vom Antragsgegner zu Rechtfertigungszwecken ins Feld geführten Unterschiede zwischen diesen beiden Konstellationen bestehen bei Lichte besehen im Hinblick auf die dadurch ausgelösten Begegnungen von Menschen nicht oder sind jedenfalls nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die durch § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bewirkte Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

(aa) Nicht ersichtlich ist, dass bei Hundetrainings, die von Hundeschulen veranstaltet werden, die erhöhte Gefahr einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m (vgl. § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) zwischen dem Hundetrainer und den Hundehalter/innen oder zwischen den Hundehalter/innen untereinander gegeben wäre als in den genannten privaten Konstellationen. Dass Hunde infolge ihres nicht vollständig kontrollierbaren, instinktgeleiteten Verhaltens zumal beim (geplanten) Aufeinandertreffen auf andere Hunde gewisse verstärkte Kampf-, Behauptungs- und folglich Annäherungstendenzen im Verhältnis zueinander zeigen, ist ein für sich gesehen beiden Vergleichsgruppen gleichermaßen immanenter Faktor und lässt im Tatsächlichen entgegen der Auffassung des Antragsgegners schon isoliert betrachtet nicht den Schluss darauf zu, dass damit auch eine erhöhte Gefahr für eine Unterschreitung von Mindestabständen zwischen beteiligten Menschen einhergeht (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.12.2020, a.a.O., Rn. 101). Im Übrigen liegt es nahe, dass im Rahmen eines Präsenzunterrichts von Hundeschulen im Interesse der Vermeidung des befürchteten verstärkten Annäherungsverhaltens umgekehrt gerade seitens der Hundetrainer eine vergleichsweise professionellere Einwirkung auf die „anwesenden“ Tiere möglich ist, als dies im rein „privat organisierten“ Rahmen der Fall sein könnte. Schließlich verbietet es sich auch aus rechtlichen Gründen, die befürchtete Abstandsunterschreitung als maßgeblich gegen einen Präsenzunterricht der Hundeschulen sprechenden Unterschied ins Feld zu führen. Denn soweit es sich um vergleichbare private „Hundetrainings“ im öffentlichen Raum im Freien handelt, die zugleich als Individualsportausübung mit Hunden einzustufen sind, werden die bis zu zwei Hundehalter/innen aus verschiedenen Hausständen bzw. die beliebig vielen Hundehalter/innen aus ein und demselben Hausstand, die hieran teilnehmen, gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gerade vom Abstandsgebot aus § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnungdispensiert.

(bb) Der vom Antragsgegner und auch in der Judikatur (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.12.2020, a.a.O., Rn. 101 a.E.) betonte Umstand, dass ein Hundetrainer bei Zulassung eines Präsenzunterrichts der Hundeschulen im Laufe eines Tages zahlreiche nacheinander erfolgende (serielle) Kontakte mit verschiedenen Hundehalter/innen haben und daher einen „Superspreader“ darstellen könne, ist bei der vergleichbaren privaten, nichtinstitutionalisierten Zusammenkunft in gleicher Weise gegeben; diese sukzessive Kontakthäufung wird insbesondere von den allgemeinen Regelungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ersichtlich bewusst hingenommen. Gleiches gilt für die Beschränkung bei der zahlenmäßig parallel beschränkt, aber seriell zulässigen Individualsportausübung auf öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung). Diese für die Vergleichskonstellation geltenden Regelungen zielen lediglich darauf ab, im Interesse des Infektionsschutzes im Wege der zeitlichen Trennung zumindest eine gleichzeitige (simultane, parallele) Kontakthäufung zu vermeiden, die mit nochmals verstärkten Infektionsgefahren einherginge, und damit zugleich den Anreiz, sich überhaupt zusammenzufinden, insgesamt zu senken (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris Rn. 36 ff.).

(cc) Kein Unterschied zwischen dem Präsenzunterricht der Hundeschulen und einem vergleichbaren privat organisierten Hundetraining bzw. einem Sporttreiben zu zweit mit Hund besteht schließlich im Hinblick auf das vom Antragsgegner und in der Judikatur (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.12.2020, a.a.O., Rn. 102) des Weiteren erwähnte Ziel, Kontakte während der Anreise zu diesen Verrichtungen zu verhindern.

(dd) Nach alledem verbleiben nach Auffassung des Senats im Ergebnis keine so gewichtigen Unterschiede zwischen den gebildeten Vergleichsgruppen, die es rechtfertigten, dass ein nahezu identisches äußeres Verhalten einmal nach allgemeinen Regeln erlaubt ist und ein anderes Mal nur deshalb verboten wird, weil es institutionalisiert in oder von einer Hundeschule veranstaltet wird. Besonders plastisch zeigt sich dieser Befund exemplarisch an einer von Hundeschulen (auch) angebotenen und durchgeführten Anleitung der Hundehalter/innen durch Hundetrainer im öffentlichen Raum, z.B. auf Wiesen in Parkanlagen und anderen Auslaufflächen.

b) Der zu konstatierende Gleichheitsverstoß führt zu einer Verletzung des Antragstellers als Betreiber der Hundeschule in seinem damit korrespondierenden Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und begründet mit Blick auf die Unzulässigkeit der von ihm angebotenen Hundetrainings zugleich einen gewichtigen Nachteil, der eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit dieser sich auf Hundeschulen bezieht, nach § 47 Abs. 6 VwGO gebietet.

Eine Unterminierung des Schutzkonzepts des Antragsgegners steht demgegenüber nicht zu befürchten. Denn die vorläufige Außervollzugsetzung des § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit er sich auf den Präsenzunterricht an Hundeschulen bezieht, hat lediglich zur Folge, dass mangels anwendbarer spezieller Verbotsregeln für den Präsenzunterricht der Hundeschulen deren Tätigkeit (Hundetrainings) nunmehr - in der Zwischenphase - den allgemeinen Regeln über die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privat genutzten Raum (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) sowie - soweit Hundetrainings im Einzelfall zugleich den Charakter einer Sportausübung mit Hund(en) tragen sollten - über die Individualsportausübung auf (grundsätzlich geschlossenen) öffentlichen und privaten Sportanlagen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a.E. der Niedersächsischen Corona-Verordnung) unterfällt, bis der Verordnungsgeber sich entschließt, etwaig entstandene „Lücken“ durch eine verfassungskonforme Neuregelung zu füllen. Nach diesen subsidiär heranziehbaren Vorschriften wären Hundetrainings im öffentlichen und privat genutzten Raum, so auch auf Grundstücken und in geschlossenen Räumlichkeiten der Hundeschulen selbst, zulässig, soweit daran neben dem Hundetrainer nur Hundehalter aus ein und demselben Hausstand mit Tier/en teilnehmen (Einzeltrainings im weiteren Sinne), auf öffentlichen und privaten Sportanlagen hingegen nur in der Kombination aus Hundetrainer und höchstens einem Hundehalter mit Tier/en (Einzeltrainings im engsten Sinne); ggf. sind dabei zusätzlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu beachten. Darüber hinaus gehende Trainings, insbesondere Gruppenangebote, blieben danach hingegen vorerst unzulässig.

c) Die einstweilige Außervollzugsetzung wirkt nicht nur zugunsten des Antragstellers in diesem Verfahren; sie ist allgemeinverbindlich (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 611). Der Antragsgegner hat die hierauf bezogene Entscheidungsformel in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGOunverzüglich im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).