Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.09.2005, Az.: 8 KN 72/02
Rechtmäßigkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ; Positive Veränderung des Naturhaushalts durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.09.2005
- Aktenzeichen
- 8 KN 72/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 23696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:0915.8KN72.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
- § 2 Abs. 1 S. 1 LSG-VO
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 3 Abs. 2 Nr. 10 LSG-VO
- § 30 Abs. 5 S. 5 NNatG
- § 26 Abs. 1 NNatG
Fundstellen
- FStNds 2006, 179-183
- NordÖR 2005, 546-547 (amtl. Leitsatz)
- NuR 2006, 128-132 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird im Text einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Beschreibung der Lage und des Grenzverlaufs des geschützten Gebiets ausschließlich auf eine Karte (im Maßstab 1: 5.000) Bezug genommen und diese Karte zum Bestandteil der Verordnung erklärt, so muss die Karte nach § 30 Abs. 5 NNatG im Originalmaßstab im Verkündungsblatt (zusammen mit dem Text der Verordnung) veröffentlicht werden.
- 2.
Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für die Einbeziehung einer weiträumigen, ebenen Ackerfläche in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung.
- 3.
Eine Gemeinde darf als Naturschutzbehörde keine Landschaftsschutzgebietsverordnung erlassen, die im Widerspruch zu den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans steht.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die im November 1999 von der I. erlassene Verordnung über das ca. 140 Hektar große Landschaftsschutzgebiet "E. F.".
Der Antragsteller ist Eigentümer des 26.317 qm großen, in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen Flurstücks mit der Flurstücksbezeichnung J. Flur 1 Gemarkung K., das gemeinsam mit sich nördlich, westlich und südlich anschließenden Grundstücken in einem Gesamtumfang von 126.653 qm ackerbaulich genutzt wird. Der westliche Teil dieser Ackerfläche einschließlich des westlichen Teils des Grundstücks des Antragstellers wurde bereits durch die Verordnung zum Schutze des Landschaftsteils " E., L." vom 30. April 1969 (Nds. MBl. S. 743) zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Durch die hier streitige Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO) wird das bestehende Landschaftsschutzgebiet " E., L." nach Osten erweitert. Laut Begründung zur LSG-VO handele es sich bei den Erweiterungsflächen um Freiflächen, die einen ähnlichen Charakter wie das bestehende Landschaftsschutzgebiet aufwiesen. Das Gebiet sei der naturräumlichen Unterregion "Calenberger Lößbörde" zuzuordnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LSG-VO). Die landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebietsteile wiesen aufgrund ihrer standörtlichen Voraussetzungen und ihrer räumlichen Nähe und Verzahnung mit naturschutzfachlich wertvollen Biotopen ein hohes Biotopentwicklungspotenzial auf (§ 2 Abs. 1 Satz 5 LSG-VO). Für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und für die nachhaltige Nutzbarkeit der Naturgüter sei der Landschaftsteil wegen seiner Grundwasserneubildungsrate, des hohen Schutzpotenzials der Grundwasserüberdeckung, des biotopischen (richtig: biotischen) Ertragspotenzials und seines bioklimatischen Wertes von besonderer Bedeutung (§ 2 Abs. 1 Satz 6 LSG-VO). Der Landschaftsraum werde durch das flachwellige Relief, die zerstreut liegenden Waldgebiete als raumbildende Elemente, das kleinparzellige Grünland sowie die Formen- und Strukturvielfalt der Gewässer und Ruderalflächen geprägt und biete ein vielfältiges, eigenartiges und schönes Landschaftsbild. Der kleinräumige Wechsel vielfältiger Wälder, Wiesen und Weiden, Ackerflächen und Ruderalfluren sowie die Lage am westlichen Stadtrand machten das Gebiet wichtig für die stadtnahe Erholung (§ 2 Abs. 1 Satz 7 und 8 LSG-VO).
Nachdem der Rat der I. am 11. November 1999 die LSG-VO beschlossen hatte und sie im Amtsblatt für den M. vom 10. Mai 2000 bekannt gemacht worden war, ging mit Gründung der Antragsgegnerin durch Gesetz vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348) im November 2001 die Zuständigkeit für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten in der I. auf die Antragsgegnerin über.
Der Antragsteller hat am 10. Mai 2002 einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass die LSG-VO bereits aus formellen Gründen rechtswidrig und mithin unwirksam sei. Die zur LSG-VO gehörende Karte mit der Gebietsgrenze sei im Amtsblatt abweichend vom Verordnungstext nicht im Originalmaßstab 1 : 5000, sondern in einer auf den Maßstab 1 : 10.000 verkleinerten Fassung abgedruckt worden. Darüber hinaus sei die LSG-VO auch mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die nach § 26 Abs. 1 NNatG für die Ausweisung erforderliche Schutzwürdigkeit des Gebietes sei für das Grundstück des Antragstellers zumindest insoweit nicht gegeben, als es erstmals in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen worden sei. Dem östlichen Flurstücksteil komme weder für die Pflanzen- noch für die Tierwelt, auch nicht für wandernde Amphibien, eine besondere Bedeutung zu. Die streitige Ackerfläche stelle einen besonders wenig gegliederten und monotonen Landschaftsteil dar, der nur durch einen Graben und eine Pappelreihe durchbrochen werde. Ebenso wenig eigne sich die Ackerfläche für die Naherholung, die vielmehr südwestlich hiervon stattfinde. Auch als sog. Pufferzone könne das Grundstück des Antragstellers daher nicht rechtmäßig zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden. Die auf Teilflächen vorgesehene und inzwischen erfolgte Aufwertung des Gebiets unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten rechtfertige den Erlass einer Schutzgebietsverordnung nach § 26 NNatG nicht. Das vorrangige, die Schutzgebietsausweisung nach § 26 NNatG jedoch nicht tragende Ziel sei offenbar die Verhinderung einer weiteren Bebauung gewesen. Schließlich widerspreche eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet für das Grundstück des Antragstellers auch den Darstellungen des unverändert aktuellen Flächennutzungsplans der I.. Darin sei nämlich eine Kleingartennutzung vorgesehen.
Der Antragsteller beantragt,
die Verordnung zum Schutz des Gebiets " E. F." für unwirksam zu erklären,
hilfsweise,
die Verordnung für unwirksam zu erklären, soweit sie sich auf das Flurstück J. Flur 1 Gemarkung K. erstreckt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezweifelt bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers. Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks sei aufgrund der in der LSG-VO enthaltenen Freistellungen auch zukünftig unverändert zulässig, so dass eine Rechtsbeeinträchtigung durch die LSG-VO nicht erkennbar sei. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Dass die Originalkarte im Amtsblatt verkleinert abgedruckt worden sei, habe den Anforderungen des § 30 Abs. 5 NNatG in der zum Veröffentlichungszeitpunkt geltenden Fassung des Jahres 2000 entsprochen. Zur Schutzbedürftigkeit des Gebietes sei darauf zu verweisen, dass das Grundstück des Antragstellers nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Entscheidend sei vielmehr das Landschaftsschutzgebiet in seiner Gesamtheit. Es handele sich um eine Bördelandschaft mit zum Teil mächtigen eiszeitlichen Lössauflagen, die seit Jahrhunderten zu den fruchtbarsten Ackerlandschaften gehöre. Ackerflächen seien daher typisch für ein Landschaftsschutzgebiet in Bördelandschaften. Das Besondere am Landschaftsbild des in Rede stehenden Raumes am E. sei darüber hinaus, dass hier, und zwar landschaftlich besonders reizvoll direkt am Rande von N., die Ausläufer des niedersächsischen Hügellandes mit ihrer letzten bewaldeten Erhebung, nämlich dem E., die lössbeeinflussten Kulturlandschaften gliederten und dem Landschaftsbild damit einen besonderen Reiz verliehen. Im Unterschied zum direkt benachbarten, dicht bebauten Stadtgebiet sei dies ein bemerkenswerter und schutzwürdiger landschaftlicher Gesamteindruck von großer Bedeutung für die Naherholung. Die streitige und die angrenzenden Ackerflächen dienten zudem Fledermausarten als Jagdgebiet sowie nach neueren Erhebungen als Lebensraum für Amphibien. In diesem Bereich seien seit 1996 eine Vielzahl von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung vorgenommen worden. Schließlich beabsichtige die I. bei der anstehenden Überarbeitung ihres Flächennutzungsplans, die darin enthaltenen Darstellungen für Flächen im Landschaftsschutzgebiet an den Inhalt der LSG-VO anzupassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten A - M verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "E. F." vom 11. November 1999 - LSG-VO - nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m § 7 Nds. AG VwGO der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.
Der Antrag ist am 10. Mai 2002 und damit fristgerecht binnen 2 Jahren nach der am 10. Mai 2000 erfolgten Bekanntmachung der LSG-VO gestellt worden, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Der Antragsteller ist als Eigentümer eines in den Geltungsbereich der LSG-VO einbezogenen Grundstücks auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann ungeachtet der Freistellungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 LSG-VO geltend machen, durch die in der LSG-VO enthaltenen Nutzungseinschränkungen in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein. So ist ihm auf seinem Grundstück etwa gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 LSG-VO grundsätzlich die Veränderung der Oberflächengestalt, nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 LSG-VO die Anlage von Baumschul- oder Weihnachtsbaumkulturen und nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 LSG-VO die Errichtung von neuen Drainagen untersagt.
Das Antragsrecht ist nicht dadurch verwirkt, dass der Antragsteller bzw. seine Rechtsvorgänger gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung " E. /L." keinen Normenkontrollantrag gestellt haben. Dies gilt schon deshalb, weil sein Grundstück erstmals durch die hier streitige LSG-VO insgesamt in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen worden ist.
Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet worden. Dem Wortlaut dieser Vorschrift nach ist richtiger Antragsgegner zwar grundsätzlich diejenige Körperschaft, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Wird jedoch nach Normerlass eine andere Körperschaft zum Erlass einer mit der angegriffenen Norm gleichlautenden Vorschrift zuständig, so ist der Antrag gegen diese Körperschaft zu richten, da ihr nunmehr die Sachkompetenz über die Aufrechterhaltung der Vorschrift zusteht. Da mit Gründung der C. diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die C. vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), i. V. m. § 55 Abs. 2 NNatG für den Erlass von Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Regionsgebiet zuständig geworden ist, ihr also auch die Sachkompetenz über die Aufrechterhaltung der streitigen LSG-VO zusteht, ist der Antrag zutreffend gegen sie und nicht gegen die I., die die LSG-VO noch erlassen hatte, gerichtet worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 8. Juli 2004 - 8 KN 43/02 -, NdsVBl 2004, 329 = NordÖR 2004, 446, m. w. N.).
Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet, weil die LSG-VO bereits formell mit höherrangigem Recht nicht im Einklang steht (1) und darüber hinaus auch materiell-rechtlich unwirksam ist, soweit das Grundstück des Antragstellers in den Geltungsbereich einbezogen worden ist (2).
1.
Die LSG-VO ist nicht wirksam bekannt gemacht worden.
Im maßgeblichen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.4.1994 - 4 K 25/93 -, NuR 1995, 149 ff.) Zeitpunkt der Veröffentlichung der LSG-VO, d.h. im Mai 2000, galt § 30 Abs. 5 NNatG in der Fassung vom 11. April 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 86) - NNatG a.F -. Nach § 30 Abs. 5 Satz 1 NNatG a.F. konnte die Verordnung die geschützten Teile von Natur und Landschaft und die Geltungsbereiche von Vorschriften zwar zeichnerisch in Karten bestimmen. Grundsätzlich war dann aber die Karte mit im Verkündungsblatt abzudrucken. Wurde die Karte hingegen nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so war gemäß § 30 Abs. 5 Satz 2 NNatG a.F. nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. Danach waren Ausfertigungen der Karte bei der erlassenden Naturschutzbehörde und den betroffenen Gemeinden aufzubewahren; jedermann war dort kostenlos Einsicht zu gewähren (Satz 3). Hierauf war in der Verordnung hinzuweisen (Satz 4), und schließlich waren nach Satz 5 die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Wurde hingegen zur groben Beschreibung des unter Landschaftsschutz gestellten Gebiets lediglich auf eine im Verkündungsblatt abgedruckte Übersichtskarte verwiesen oder anstelle einer textlichen Beschreibung eine Übersichtskarte bekannt gemacht, so reichte dies nicht hin, sondern stellte einen Verstoß gegen § 30 Abs. 5 Satz 5 NNatG a.F. mit der Folge einer fehlerhaften Bekanntmachung und damit der Unwirksamkeit einer entsprechenden Landschaftsschutzgebietsverordnung dar (vgl. Beschl. des Nds. OVG vom 10.2.2000 - 3 K 3887/99 -, Nds. VBl 2000, 151 = NuR 2000, 587).
Die Möglichkeit, die textliche Grobbeschreibung der Örtlichkeiten durch die Veröffentlichung einer Übersichtskarte zu ersetzen, ist erst durch Einfügung des § 30 Abs. 5 Satz 6 NNatG mit Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 39) geschaffen worden. Diese Regelung ist mit Wirkung ab dem 8. Februar 2003 in Kraft getreten. Rückwirkung misst sie sich nicht bei. Sie kann auch nicht lediglich als Klarstellung der bereits zuvor geltenden Rechtslage verstanden werden (vgl. dazu LT-Drs. 14/3657, S. 19).
Wenn also - wie hier - der Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zeichnerisch in einer Karte bestimmt und im Text der Verordnung eine grobe Beschreibung der geschützten Örtlichkeiten nicht enthalten war, so musste im Jahr 2000 zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer solchen Landschaftsschutzgebietsverordnung die "Karte" im Sinne des § 30 Abs. 5 Satz 1 NNatG a. F. vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt werden. Die "Karte" im Sinne des § 30 Abs. 5 Satz 1 NNatG a. F., die vollständig im Verkündungsblatt abzudrucken war, musste dabei den gleichen Maßstab wie die Originalkarte haben, da es sich um deren Wiedergabe handelte (vgl. Louis, NNatG, Kommentar, § 30 Rn. 6; VGH München, Urt. v. 3.4.1984 - 9 N 83 A.1461 -, NuR 1984, 278). Eine Karte mit einem abweichenden, in der Regel - wie hier - verkleinerten Maßstab gibt nämlich den Verlauf der Grenze des unter Schutz gestellten Gebietes ungenauer wieder als die Originalkarte.
Für diese Auslegung spricht auch die in § 30 Abs. 5 Satz 6 NNatG eingeführte Bezeichnung der "Übersichtskarte". Sie unterscheidet sich von der Originalkarte, d.h. der "Karte" i. S. d. § 30 Abs. 5 NNatG, gerade dadurch, dass sie lediglich einen Überblick über das geschützte Gebiet ermöglichen soll und die maßgeblichen Gebietsgrenzen ungenauer als die Originalkarte wiedergibt. Nähme man mit der Antragsgegnerin an, eine "Karte" im Sinne des § 30 Abs. 5 Satz 1 NNatG a.F. könne auch einen verkleinerten Maßstab als die Originalkarte aufweisen, so würde die Grenze zwischen der "Karte" im Sinne des § 30 Abs. 5 Satz 1 NNatG a. F. und der "Übersichtskarte" im Sinne von Satz 6 dieser Bestimmung verwischt. Zudem würde sich die Frage stellen, ab welcher maßstäblichen Abweichung es sich nicht mehr um die "Karte" im Sinne des Satz 1, sondern um eine "Übersichtskarte" im Sinne des Satzes 6 handelt. Schließlich gibt es für die Ausweitung des Begriffs der "Karte" gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 NNatG a.F. auch keine zwingende Notwendigkeit. Wenn die Karte wegen ihrer Größe nicht im Originalmaßstab im Verkündungsblatt abgedruckt werden sollte oder konnte, so bestand bereits nach § 30 Abs. 5 NNatG Satz 5 a. F. die Möglichkeit, ersatzweise eine textliche Grobbeschreibung zusätzlich in den Verordnungstext aufzunehmen und zu veröffentlichen.
Demnach ist die Bekanntmachung der LSG-VO hier nicht ordnungemäß erfolgt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO sind die örtliche Lage und die Grenze des Landschaftsschutzgebiets in einer Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 LSG-VO ist die Karte Bestandteil der Verordnung. Sie war deshalb im Amtsblatt für den M. als dem Verkündungsblatt für die I. (§ 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinden in Verkündungsblättern i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der I.) mit zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist hier unterblieben. Stattdessen ist auf Seite 282 des Amtsblattes Nr. 10 vom 10. Mai 2000 die Karte nur in dem unzureichenden, verkleinerten Maßstab 1: 10.000 abgedruckt worden.
2.
Soweit das Grundstück des Antragstellers in den Geltungsbereich der LSG-VO einbezogen worden ist, ist die LSG-VO darüber hinaus aber auch materiell-rechtlich mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren.
Nach § 26 Abs. 1 NNatG kann die Naturschutzbehörde Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil
- 1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen ist,
- 2.
das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder
- 3.
das Gebiet für die Erholung wichtig ist, durch Verordnung zur Landschaftsschutzgebieten erklären.
Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 NNatG zielt auf den Schutz der im betroffenen Landschaftsraum gegebenen Wirkungszusammenhänge des Naturhaushalts, zu dem alle natürlichen Faktoren wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt in ihrem vorhandenen Zustand gehören. Geschützt werden sollen die natürlichen Entwicklungsprozesse vor nachteiligen Veränderungen durch beeinträchtigende Handlungen. Eine Landschaftsschutzgebietsverordnung ist daher ein Instrument des konservierenden Schutzes, das die im betroffenen Raum gegebenen natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten bewahren und für die Zukunft sichern soll. Hingegen kann durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung keine positive Veränderung des Naturhaushalts verbindlich vorgegeben oder angestrebt werden, die nicht bereits durch natürlich ablaufende Prozesse angelegt ist. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine Erhaltung oder Wiederherstellung, sondern eine - erstmalige - Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzbarkeit der Naturgüter, die jedoch nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 NNatG den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht legitimiert (vgl. OVG Münster, Urt. v. 3.3.1999 - 7 A 2883/92 -, NVwZ 2000, 581 ff. [OVG Nordrhein-Westfalen 03.03.1999 - 7 A 2883/92][OVG Nordrhein-Westfalen 03.03.1999 - 7 A 2883/92]; Blum/Agena/Franke, NNatG, Kommentar, § 26 Rn. 4 , m. w. N.).
Die durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geschaffene Möglichkeit, Landschaftsschutzgebiete auch zur Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auszuweisen, bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der LSG-VO im Jahr 2000 noch nicht. Außerdem ist § 26 Abs. 1 NNatG dieser Vorgabe des Bundesrahmenrechts noch nicht angepasst worden und kommt schon deshalb als Rechtfertigung für eine grundlegende Änderung des Charakters einer Landschaft nicht in Betracht (vgl. Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven/Bendomir-Kahlo, Naturschutz, Landschaftspflege, BNatSchG, Kommentar, § 26 Rn. 20 ff.)
Soweit daher hier die Schutzwürdigkeit des Landschaftsschutzgebiets einschließlich der hier streitigen Fläche des Antragstellers auf im Pflege- und Entwicklungsplan vorgesehene und teilweise bereits verwirklichte Maßnahmen zur landschaftsschutzrechtlichen Aufwertung des Gebiets gestützt worden ist, trägt dieser Gesichtspunkt den Erlass der LSG-VO nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 NNatG von vornherein nicht. Der Erlass der LSG-VO konnte daher nicht damit gerechtfertigt werden, dass im nordwestlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers entlang der O. die Anlage eines Ackerrandstreifens verbunden mit der Anpflanzung von Baum- und Strauchhecken vorgesehen ist. Denn dabei handelt es sich nicht um die natürliche Vegetation, deren Erhaltung oder Wiederherstellung ein Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 NNatG allein dient. Die natürliche Vegetation nach dem Pflege- und Entwicklungsplan wäre vielmehr ein Buchenmisch- bzw. ein Eichen-Hainbuchenwald. Den vorliegenden Verwaltungsvorgängen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich die beabsichtigte naturnahe Gestaltung der O. in ihrem östlichen, an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Verlauf auf die Beseitigung der künstlich angelegten Trapezprofile beschränkt, d.h. der Wiederherstellung des natürlichen Zustandes dient.
Die Wiederherstellung der natürlichen Vegetation, d.h. eines Buchenmisch- bzw. ein Eichen-Hainbuchenwaldes, ist jedenfalls auf dem Grundstück des Antragstellers und den angrenzenden Flurstücken nicht Ziel der LSG-VO. Sie lässt vielmehr ausdrücklich die Fortführung der bisher dort ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung zu. Daher kann die Schutzwürdigkeit des Gebiets auch nicht mit der Wiederherstellung eines solchen Waldes als natürlicher Vegetation begründet werden.
Als Habitat für wildlebende Tiere ist das Grundstück ebenfalls nicht schutzwürdig i. S. d. § 26 Abs. 1 NNatG. Aus dem Pflege- und Entwicklungsplan ergibt sich, dass der hier betroffene Bereich südlich der Landstraße für die von der Antragsgegnerin angesprochenen Fledermäuse "weniger bedeutend" ist. "Nur relativ wenige Fledermäuse nutzen diesen südlichen, bis auf die Fischteiche gehölzarmen Bereich." Dass er ein hohes Entwicklungspotenzial aufweist, ist nach den vorgenannten Ausführungen unerheblich. Ebenso wenig ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass dem ackerbaulich genutzten Grundstück des Antragstellers eine wesentliche Bedeutung als Lebensraum für Amphibien zukommt, auch wenn an den Grundstücksgrenzen in neuerer Zeit vereinzelt Erdkröten und Grasfrösche beobachtet worden sind. Die Amphibienwanderung vollzieht sich vielmehr schwerpunktmäßig westlich des Grundstücks, wie aus der Karte in der Beiakte L (Amphibienschutz an Straßen in der C.) deutlich wird.
Nach § 28 a NNatG geschützte Biotope befinden sich auf dem Flurstück des Antragstellers nicht.
Der in § 2 Abs. 1 LSG- VO der veröffentlichten Fassung verwendete Begriff des "biotopischen Ertragspotenzials", das die Schutzwürdigkeit des Gebietes mitbegründen soll, ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin fehlerhaft. Gemeint ist ein "biotisches Ertragspotenzial". Damit sind die natürlichen Standortfaktoren der landwirtschaftlichen Bodennutzung gemeint. Es handelt sich um gute bis sehr gute Ackerböden mit einem entsprechend hohen Ertragspotenzial. Sinn und Zweck der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes ist jedoch nicht die Erhaltung oder Verbesserung der ackerbaulichen Bodennutzung. Im Übrigen bedürfte es insoweit jedenfalls nicht des Schutzes durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung, da die Erhaltung oder Verbesserung der Bodenertragskraft grundsätzlich bereits im Eigeninteresse der ackerbaulich tätigen Landwirte liegt.
Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in den Geltungsbereich der LSG-VO wäre daher allenfalls mit dem Grundwasser- und Klimaschutz zu rechtfertigen. Nach dem Landschaftsrahmenplan weist der betroffene Landschaftsteil allgemein eine hohe Grundwasserneubildungsrate aus. Zugleich besteht in Form der Deckschichten, die Schadstoffe auf ihrem Weg in das Grundwasser zurückhalten, ein natürlicher Grundwasserschutz. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich jedoch schon nicht, ob und ggf. in welchem Umfang diese Aussagen gerade auch auf das Grundstück des Antragstellers zutreffen. Gleiches gilt für die Bedeutung seines Grundstücks als bioklimatischer Ausgleichsraum, der sich nach dem vom Antragsteller bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin bereichsweise durch nächtliche Kaltluftabflüsse in Richtung auf die bebauten Bereiche auszeichne und dadurch die Luft in den stärker belasteten Siedlungsbereichen des Stadtgebietes entlaste.
Unabhängig von den danach fortbestehenden Zweifeln an der Schutzwürdigkeit des Gebiets auch unter den Gesichtspunkten des Grundwasser- und Klimaschutzes ist der Erlass der LSG-VO aber jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil die LSG-VO nicht hierauf, sondern vorrangig auf andere Schutzzwecke abstellt. Dies wird aus den in den §§ 3 und 4 LSG-VO enthaltenen Verboten und Erlaubnisvorbehalten deutlich. Sie dienen überwiegend dem Schutz des Landschaftsbildes und des Naturerlebens vor Beeinträchtigungen. Hingegen findet sich zum Grundwasserschutz keine Einschränkung etwa der bestehenden landwirtschaftlichen Bodennutzung, Düngung oder Verwendung von Spritzmitteln, obwohl nach dem Pflege- und Entwicklungsplan "durch die intensive Nutzung der großen, zusammenhängenden Ackerflächen das Grundwasser gefährdet werde" und "es durch den Zuckeranbau zu einer Anreicherung des Grundwassers mit Nitraten kommen könne." Ebenso fehlen spezifische Verbote zum Erhalt des vorhandenen Klimas. Entsprechen aber die in der LSG-VO enthaltenen Nutzungseinschränkungen nicht den für das Grundstück des Antragstellers allenfalls in Betracht kommenden Schutzzwecken, so ist die LSG-VO insoweit mit § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 NNatG unvereinbar.
Das Landschaftsbild ist auf dem Grundstück des Antragstellers auch nicht vielfältig, eigenartig oder schön im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatG. Die großflächige ackerbauliche Nutzung in diesem Bereich des Schutzgebietes wirkt vielmehr monoton und stellt unter landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten eher ein abschreckendes Beispiel für eine ausgeräumte Landschaft dar, wie aus den von der Antragsgegnerin in der Anlage zum Schreiben vom 18. April 2005 vorgelegten Bildern, insbesondere Bild Nr. 6, deutlich wird. Daran ändert auch nichts die als Fremdkörper anzusehende, nicht standortgerechte Hybridpappelreihe an der nördlich des Grundstücks verlaufenden O.. Der das Landschaftsbild belebende und eine Schutzgebietsausweisung rechtfertigende E. ist - wie sich aus den Fotos ergibt - vom Grundstück des Antragstellers nur in Blickrichtung nach Westen und dann auch nur im Hintergrund erkennbar. Er beeinflusst daher das Landschaftsbild dieses Grundstücks nicht in einer Weise, dass es als vielfältig, eigenartig oder schön angesehen werden könnte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein in Ballungsräumen wie in der I. verstärkt auftretender Siedlungsdruck die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der freien Landschaft erhöhen kann (so VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 -, NVwZ 1992, 995 ff.), so rechtfertigt es auch dieser Gesichtspunkt nicht, die Anforderungen an die Eigenartigkeit, Vielfältigkeit oder Schönheit des Landschaftsbildes so weit abzusenken, dass dadurch eine großräumige, ebene Ackerfläche wie die hier streitige als schutzwürdig angesehen werden könnte. Außerdem ist jedenfalls im südlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin von zahlreichen weiteren Orten aus über eine freie, ackerbaulich genutzte Landschaft der Blick auf den P., einer höheren und ausgedehnteren Erhebung als der E., möglich. Das dortige Landschaftsbild ist also mindestens in gleicher, wenn nicht in höherem Maße als die hier in Rede stehende Fläche schutzwürdig.
Dass Ackerflächen wie die zu beurteilende des Antragstellers üblicherweise zu einer Bördelandschaft gehören, trifft zu. Der Antragsgegnerin kann aber nicht in ihrem daraus gezogenen Schluss gefolgt werden, dass deshalb Ackerflächen auch typisch für ein Landschaftsschutzgebiet in Bördelandschaften sind. Dazu muss vielmehr die Bördelandschaft selbst einschließlich der Ackerflächen den Anforderungen des § 26 Abs. 1 NNatG an ein Landschaftsschutzgebiet entsprechen, woran es hier bezogen auf das Grundstück des Antragstellers mangelt.
Schließlich kommt dem streitigen Grundstück auch keine wichtige Bedeutung für die Erholung im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 NNatG zu. Das Grundstück darf gemäß §§ 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 NWaldLG als Ackerfläche nur außerhalb der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte betreten werden. Dass hiervon in nennenswertem Umfang, etwa im Herbst zum Drachensteigen, Gebrauch gemacht wird, ist jedoch nicht erkennbar und wird von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Ob der eine Landschaftsschutzgebietsausweisung rechtfertigende Erholungswert auch darin bestehen kann, dass Be-trachtern aus angrenzenden Bereichen der Anblick einer naturnahen Zone ermöglicht wird (so VGH Mannheim, a. a. O.), kann dahinstehen. Das Grundstück des Antragstellers ist jedenfalls nicht naturnah und zumindest in Blickrichtung nach Osten und Süden befinden sich ebenfalls keine naturnahen, sondern bebaute Bereiche einschließlich einer Hochspannungsleitung.
Die Einschätzung, dass jedenfalls dem betroffenen Grundstück des Antragstellers keine für eine Landschaftsschutzgebietsausweisung nach § 26 Abs. 1 NNatG hinreichende Bedeutung für Natur und Landschaft zukommt, wird schließlich durch die zusammenfassende Bewertung im Rahmen der Planaufstellungsunterlagen unterstrichen. Das Untersuchungsgebiet gemäß Landschaftsplan " Q." ist in drei Gruppen mit "hoher, mittlerer und vorhandener" Bedeutung für Natur und Landschaft gegliedert worden. Die letztgenannte Kategorie bezeichnet daher Gebiete mit der relativ geringsten Bedeutung für Natur und Landschaft. Hierzu gehört aber auch das Grundstück des Antragstellers. Diese Einstufung stimmt mit der vom Antragsteller vorgelegten Beurteilung des Dipl. Ingenieurs Lamprecht überein, der im Ergebnis von einer "geringen" Bedeutung des Grundstücks für den Naturschutz ausgeht.
Die eine Landschaftsschutzgebietsausweisung rechtfertigende Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ergibt sich für das Grundstück des Antragstellers schließlich auch nicht daraus, dass es gleichsam eine Insel zwischen schutzwürdigen Bereichen darstellt. Die Fläche grenzt vielmehr im Osten an bebaute, landschaftsschutzrechtlich nicht schutzwürdige Gebiete an.
Auch als sog. Pufferzone kann die Fläche nicht eingestuft werden. Bei der Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt dem Verordnungsgeber zwar ein weites Gestaltungsermessen zu (vgl. Senatsurteil vom 2.2.2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, 703 = NdsVBl 2004, 276, m. w. N.). Er kann auch Randzonen eines Gebiets unter Schutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen. Außerdem können am Rande gelegene Flächen, die, isoliert betrachtet, nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen, sofern das zum Schutz des Kernbereichs des Landschaftsschutzgebietes vernünftigerweise geboten ist. Der Sinn dieser sog. Pufferzone besteht darin, schutzwürdige Gebiete durch einen sie umgebenden Randbereich zu sichern oder vor Eingriffen zu schützen, die außerhalb des Schutzgebiets erfolgen, aber in das Gebiet hineinwirken.
Zum Vorfeldschutz vor Einwirkungen der angrenzenden oder heranrückenden Bebauung reichte bereits die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteils " E. -L." vom 30. April 1969 völlig aus. In den Geltungsbereich dieses Schutzgebiets ist auch der Westteil des Grundstücks des Antragstellers einbezogen worden. Schon diese Einbeziehung war allerdings allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Pufferzone zu rechtfertigen; eine noch weitergehende Ausdehnung des Landschaftsschutzgebiets nach Osten allein zum Schutze des Naturhaushalts auch vor Einwirkungen der östlich angrenzenden Bebauung ist jedoch nicht mehr vertretbar.
Einen weiteren Verstoß gegen höherrangiges Recht stellt es zudem dar, dass das Grundstück des Antragstellers in den Geltungsbereich der LSG-VO einbezogen worden ist, obwohl der Flächennutzungsplan der I. in der zum Zeitpunkt des Erlasses der LSG-VO im Jahr 2000 geltenden, aber auch in seiner noch heute bestehenden Fassung diesen Bereich als Kleingartenfläche darstellt.
Das Verhältnis zwischen der im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Planungshoheit der Gemeinde und der Fachplanung durch andere Rechtsträger, zu denen auch die Planungen der Naturschutzbehörde einschließlich des Erlasses von Landschaftsschutzgebietsverordnungen zählen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, NVwZ 1997, 173 ff; VGH München, Urt. v. 28.10.1994 - 9 N 87.03911 -, NuR 1995, 286, 288 ff., m. w. N), ist nur teilweise gesetzlich, und zwar in § 7 BauGB, geregelt. Um widersprüchliche Planungen der Gemeinde und des Fachplanungsträgers zu verhindern, hat ein am Planaufstellungsverfahren beteiligter Fachplanungsträger nach § 7 Satz 1 BauGB grundsätzlich seine Planung dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als er dem Plan nicht widersprochen hat. Diese Anpassungspflicht des Fachplanungsträgers nach § 7 Satz 1 BauGB setzt allerdings voraus, dass die Gemeinde nicht zugleich auch Fachplanungsträger ist. In diesem Fall bedarf es nämlich zur beabsichtigten Verhinderung gegenläufiger Planungen nicht der in § 7 BauGB enthaltenen Kollisionsregelungen, sondern lediglich der verwaltungsinternen Koordination zwischen den verschiedenen Ämtern. Eine solche Koordination ist aber auch erforderlich, damit die planerischen Vorstellungen der Gemeinde hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Diese Koordination hat beim Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung im Rahmen des der Naturschutzbehörde verbleibenden Handlungsspielraums zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 NNatG für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets gegeben sind. Dieser Handlungsspielraum ist zwar in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüber stehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10/02 -, RdL 2004, 187, 188, sowie Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020; st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Urt. v. 8.7.2004 - 8 KN 43/02 -, a. a. O., m. w. N.). Im Rahmen dieser Würdigung hat eine Naturschutzbehörde beim Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung aber ergänzend auch abweichende Planungsvorstellungen der zuständigen Gemeinden zu berücksichtigen (Blum/Agena/Franke, a. a. O., §§24 - 34 Rn. 17; Louis, a. a. O., Einf. §§ 24 - 34, Rn. 6 - 10; Hermanns/Hönig, NuR 2001, 27 ff, jeweils m. w. N.).
Wenn also die Naturschutzbehörde - wie hier im Jahr 2000 die I. - zugleich Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit ist, so hat sie entstehende Konflikte zwischen dem Landschaftsschutz und ihrer Bauleitpläne selbst zu einem Ausgleich zu führen und zu lösen. Entscheidet sie sich für den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, dann muss sie dafür Sorge tragen, dass abweichende gemeindliche Planungen, die im Flächennutzungsplan ihren Niederschlag gefunden haben, dieser Entscheidung angepasst werden, damit für die Normunterworfenen deutlich wird, dass sich die Gemeinde für den Landschaftsschutz und gegen eine davon abweichende Festsetzung in der Bauleitplanung entschieden hat. Dies ist schlicht ein Gebot der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit.
Dieser Verpflichtung ist die I. beim Erlass der LSG -VO nicht nachgekommen. Vielmehr ist der östliche Teil des Grundstücks des Antragstellers zum Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets erklärt worden, obwohl er im Flächennutzungsplan als Kleingartenfläche ausgewiesen war. Diese Ausweisung ist im Übrigen bis heute unverändert geblieben. Schon im Verfahren zur Aufstellung der LSG-VO war unter Berufung auf den Grundsatz der "Einheit der Verwaltung" darauf verwiesen worden, dass nach dem Flächennutzungsplan vorgesehene "Siedlungserweiterungen" nicht in den Geltungsbereich der LSG-VO einzubeziehen seien. Der I. war das Problem ihrer z. T. widersprüchlichen planerischen Darstellungen also durchaus bekannt. Sie hatte hinreichend Zeit und Gelegenheit, ihren Flächennutzungsplan insoweit zu ändern. Wenn sie dennoch untätig geblieben ist, so führt auch dies - jedenfalls bezogen auf den streitigen Grundstücksteil des Antragstellers - zur Unwirksamkeit der LSG-VO, da unklar ist, ob dieser Bereich nun tatsächlich dem Landschaftsschutz unterliegen oder zukünftig kleingärtnerisch genutzt werden soll.