Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.12.2015, Az.: 4 ME 270/15

Biotop; Bruchwald; Enteignung; Registrierung; Rodung; öffentliche Urkunde; Verzeichnis; sofortige Vollziehung; Waldumwandlung; Wiederherstellung; Zerstörung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.12.2015
Aktenzeichen
4 ME 270/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.08.2015 - AZ: 1 B 774/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Unabhängig davon, ob die Eintragung eines Biotops in das Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft als eine öffentliche Urkunde zu qualifizieren ist, hat sie als eine von sachkundigen Mitarbeitern einer Naturschutzbehörde erstellte Dokumentation der natürlichen Gegebenheiten jedenfalls einen erheblichen Indizienwert für das Vorhandensein eines Biotops.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 11. August 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, die sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss richtet, soweit das Verwaltungsgericht darin seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage gegen die naturschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 16. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2015 abgelehnt hat, ist unbegründet.

Soweit das Verwaltungsgericht die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der unter Ziffer 1. a) bis c) des angefochtenen Bescheides verfügten Wiederherstellungsmaßnahmen abgelehnt hat, hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers deshalb überwiege, weil diese Regelungen des Bescheides nach summarischer Prüfung rechtmäßig seien und die hiergegen angestrengte Klage daher voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Hinsichtlich der unter Ziffer 1. d) des Bescheides ausgesprochenen Verpflichtung, die angeordneten Wiederherstellungsmaßnahmen auf Kosten des Antragstellers durch einen unabhängigen Gutachter begleiten zu lassen und zunächst in den nächsten fünf Jahren jährlich ein Kurzgutachten vorzulegen, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung darauf abgestellt, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen diese Regelungen des Verwaltungsaktes als offen anzusehen seien, das öffentliche Vollzugsinteresse aber mit Rücksicht auf die erhebliche Bedeutung, die dem hier geschädigten Biotop in naturschutzfachlicher Hinsicht zukomme, gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, zumal sich die Belastung für den Antragsteller in Grenzen halte, da ihn die Verpflichtung, jährlich ein Kurzgutachten vorzulegen, bis zur voraussichtlichen Terminierung des Hauptsacheverfahrens durch das Verwaltungsgericht voraussichtlich allenfalls einmal treffen werde.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn hieraus ergeben sich weder konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelungen der naturschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners, noch anderweitige Gesichtspunkte, die für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sprechen.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller zunächst geltend, dass der angegriffene Bescheid  deshalb rechtswidrig sei, weil das vom Antragsgegner angenommene gesetzlich geschützte Biotop vom Typ eines Bruchwaldes (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) auf der von ihm gerodeten Fläche nicht vorhanden gewesen sei.

Insoweit kann der Senat offenlassen, ob die vom Antragsgegner vorgenommene Eintragung des Biotops in das Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft eine öffentliche Urkunde darstellt, die gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen und somit für das Vorhandensein des Biotops begründet, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (so auch VG Regensburg, Urt. v. 8.1.2002 - RO 11 K 01.622 -, NuR 2002, 443; Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 30 Rn. 67; Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 30 Rn. 29). Die Annahme, dass durch die auf der Grundlage von § 30 Abs. 7 BNatSchG und § 14 Abs. 9 Satz 1 NAGBNatSchG erfolgte Registrierung des Biotops eine öffentliche Urkunde hergestellt worden sei, ist allerdings namentlich hinsichtlich der Kartierung des Biotops, die als Dokumentation der Lage und Größe des Biotops in der Praxis entscheidende Bedeutung hat, nicht frei von Bedenken. Der zivilprozessrechtliche Urkundsbegriff, der über die Verweisung des § 98 VwGO auch im Verwaltungsstreitverfahren gilt, ist nämlich verengt auf die schriftliche Verkörperung einer Gedankenerklärung durch Lautzeichen, die aus sich selbst heraus ohne Weiteres verständlich sind (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. Ergänzungslieferung 2015, Rn. 187 m.w.N.). Hingegen werden Zeichnungen und Baupläne nicht als Urkunden angesehen (vgl. Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 415 Rn. 5; Schreiber in: MüKo-ZPO, 2. Aufl. 2000, § 415 Rn. 5). Dies spricht gegen die Qualifizierung der Biotopkartierung als eine Urkunde. Hinzu kommt, dass die über § 98 VwGO in den Verwaltungsprozess integrierten Regelungen über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden in ihrem Herkunftssystem des zivilprozessualen Beweisrechts darauf beruhen, dass die Behörde, die Ausstellerin der Urkunde ist, in aller Regel nicht gleichzeitig Partei des Zivilstreitverfahrens sein wird. In diesem Sinne ist die öffentliche Urkunde im Zivilprozess das Schriftzeugnis eines „neutralen“ Zeugen, was es rechtfertigt, von dem in § 418 ZPO normierten Beweiswert auszugehen und insoweit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einzuschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1984 - 4 C 52.80 -, Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 3 = NJW 1984, 2962). Im vorliegenden Fall ist die Eintragung des Biotops in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft hingegen gerade nicht von einer am Verwaltungsstreitverfahren unbeteiligten Behörde, der sich in der Position eines „neutralen“ Dritten befindet, sondern von dem Antragsgegner vorgenommen worden, dessen naturschutzrechtliches Handeln den Gegenstand des Rechtsstreits bildet.

Auf die Einordnung der Registrierung des Biotops als öffentliche Urkunde kommt es aber nicht an. Denn unabhängig davon, ob die Eintragung eines Biotops als öffentliche Urkunde zu qualifizieren ist, hat sie als eine von sachkundigen Mitarbeitern einer Naturschutzbehörde erstellte Dokumentation der natürlichen Gegebenheiten jedenfalls einen erheblichen Indizienwert für das Vorhandensein eines Biotops. Hinzu kommt, dass die in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Luftbilder zeigen, dass die als Biotop vom Typ eines Bruchwaldes registrierte Fläche einschließlich der vom Antragsteller gerodeten Teilfläche durchgehend bewaldet war, ebenso wie sich aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotoaufnahmen ersehen lässt, dass auf der Restfläche des eingetragenen Biotops, deren Rodung der Antragsgegner unterbunden hat, nach wie vor ein Birkenwald steht. Der Senat wertet die Behauptung des Antragstellers, dass auf der gerodeten Fläche nur ein Wildwuchs an einigen Birken und Birkenbüschen vorhanden gewesen sei, den er zur Fortführung der von ihm auf den angrenzenden Flächen betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung habe beseitigen müssen, daher als reine Schutzbehauptung. Soweit er vorträgt, dass ein Mitarbeiter des Antragsgegners anlässlich einer Ortsbesichtigung im Jahr 2014 festgestellt habe, dass tatsächlich schützenswerte Biotope nicht vorhanden seien, fehlt es an jeglicher Substantiierung, aus welchem Anlass welche Flächen besichtigt worden seien sollen und welche genauen Aussagen von Mitarbeitern des Antragsgegners dabei getroffen worden sein sollen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht im Einzelnen dargelegt, in welcher Hinsicht die von ihm gerodete Fläche hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit und Bepflanzung nicht die Merkmale aufgewiesen haben soll, die für einen Bruchwald im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG kennzeichnend sind (vgl. dazu BT-Drs. 14/6378, S. 68).

Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen naturschutzrechtlichen Verfügung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass selbst in dem Fall, dass auf der in Rede stehenden Fläche ein Biotop existieren sollte, das schlichte Abholzen der Waldfläche als „Holzernte“ keine Beeinträchtigung des Biotops darstelle, da der Birkenbruchwald von allein wieder aufwachsen werde. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die durchgeführte Rodung im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG eine Handlung, die zu einer Zerstörung des Biotops führen kann, darstellt (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2000 - 20/00 -, NuR 2001, 146; Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 30 Rn. 7; Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 30 Rn. 16). Das gilt schon deshalb, weil die Folgen der Rodung für die Flora und Fauna des Biotops nur längerfristig durch Wiederaufwuchs kompensiert werden können. Hinzu kommt, dass sich der Biotoptyp des Bruchwaldes, wie der Antragsgegner in der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgehoben hat, durch einen nährstoffarmen Boden auszeichnet. Infolge der Rodungsmaßnahme und der zu erwartenden sich daran anschließenden intensiven landwirtschaftlichen Nutzung sowohl der gerodeten als auch der angrenzenden Flächen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit hohe Kalk- und Nährstoffeinträge zu erwarten, die zu einer Veränderung der Bodenbeschaffenheit und damit zu einer endgültigen Zerstörung des gesetzlich geschützten Biotops führen würden.

Im Übrigen ist es unerheblich für die Qualifizierung der Rodung als Zerstörungshandlung i.S. von § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, ob für diese Handlung des Antragstellers gemäß § 8 NWaldLG die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich gewesen ist. Denn der durch § 30 BNatSchG normierte Biotopschutz besteht unabhängig davon, ob die als Beeinträchtigungs- oder als Zerstörungshandlung qualifizierte Maßnahme nach anderen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts einer Genehmigung bedarf.

Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die vom Antragsgegner im angegriffenen Bescheid ausgesprochenen Anordnungen - wie der Antragsteller meint - unverhältnismäßig sind. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass dem Antragsteller aufgegeben worden ist, zur Unterstützung der Wiederherstellung des Biotops einen daran angrenzenden Pufferstreifen aus der landwirtschaftlichen Nutzung herauszunehmen.

Der angefochtene Bescheid ist vom Antragsgegner auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG erlassen worden. Diese naturschutzrechtliche Generalklausel ermächtigt die Naturschutzbehörden auch dazu, nach pflichtgemäßem Ermessen Anordnungen zu treffen, die die Nutzung von Flächen einschränken, die an gesetzlich geschützte Biotope angrenzen, soweit dies zum Schutz des Biotops erforderlich ist. Das gilt namentlich deshalb, weil § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auch Handlungen untersagt, die mittelbar zu einer Beeinträchtigung oder Zerstörung des Biotops führen können (vgl. Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 30 Rn. 16), wie es etwa bei einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung einer an ein Biotop unmittelbar angrenzenden Fläche der Fall sein kann. Insoweit kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass er den Pufferstreifen, den er gemäß Ziffer 1.a) des angefochtenen Bescheides aus der Nutzung herauszunehmen hat, bereits in der Vergangenheit landwirtschaftlich genutzt hat. Denn § 30 BNatSchG enthält keine mit § 14 Abs. 2 BNatSchG vergleichbare Privilegierungsklausel zugunsten einer der guten fachlichen Praxis entsprechenden land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung. Da § 30 BNatSchG für den naturschutzrechtlichen Biotopschutz eine abschließende lex specialis gegenüber der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung darstellt, ist die Privilegierungsklausel des § 14 Abs. 2 BNatSchG im Rahmen des gesetzlichen Biotopschutzes weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (vgl. Hendrischke/Kieß, a.a.O., § 30 Rn. 18; Kratsch/Czybulka in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 30 Rn. 38).

Dies zugrunde gelegt war die Anordnung des Antragsgegners, einen aus der Nutzung zu nehmenden Pufferstreifen entlang des Randes des Biotops anzulegen, erforderlich und angemessen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides soll sie Kalk- und Nährstoffeinträge verhindern, welche die bezweckte Wiederherstellung des durch einen nährstoffarmen Boden gekennzeichneten Biotops unmöglich machen würden. Rügen gegen diese naturschutzfachliche Bewertung des Antragsgegners hat der Antragsteller nicht erhoben. Er hat auch nicht im Einzelnen vorgetragen, in welcher Größenordnung sich die wirtschaftlichen Einbußen bewegen, die für ihn aus der Einrichtung des Pufferstreifens folgen. Entsprechend lässt sich seinem Sachvortrag nichts dafür entnehmen, dass die Einrichtung des Pufferstreifens für ihn eine Härte darstellt, die außer Verhältnis zu der bezweckten Wiederherstellung des Biotops steht. Im Übrigen ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen auch zu berücksichtigen, dass die Wiederherstellungsmaßnahmen und die daraus folgenden wirtschaftlichen Belastungen für den Antragsteller Folgen des eigenen rechtswidrigen Handelns des Antragstellers sind.

Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht das Vorbringen des Antragstellers, dass die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen für ihn faktisch mit einer enteignenden Wirkung verbunden seien. Denn naturschutzrechtliche Bestimmungen, die - wie § 30 Abs. 2 BNatSchG - die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- oder Landschaftsschutzes beschränken, sind keine Enteignungen i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums vom Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.1.2001 - 6 CN 2.00 -, NuR 2001, 351 [OVG Schleswig-Holstein 06.12.1999 - 2 M 52/99]; Beschl. v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 -, Buchholz 406, 401 § 13 BNatSchG Nr. 3; Senatsurt. v. 17.12.2014 - 4 KN 28/13 -).

Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass die vom Antragsgegner verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erforderlich gewesen sei, da die in dem angefochtenen Bescheid verfügten naturschutzrechtlichen Anordnungen ebenso gut noch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgeführt werden könnten. Gemäß der Begründung, die in dem angefochtenen Bescheid und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen sowie für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben worden ist, und die der Antragsteller auch nicht mit Rügen, die für eine abweichende naturschutzfachliche Bewertung sprechen, angegriffen hat, ist dies gerade nicht der Fall. Vielmehr droht dem nährstoffarmen und gegenüber Nährstoffeinträgen sehr empfindlichen Biotop durch Kalk- und Nährstoffeinträge, wie sie bei einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der gerodeten und der angrenzenden Flächen durch den Antragsteller zu erwarten sind, die endgültige Zerstörung. Dies rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 20.9.2006 - 8 ME 115/06 -, ZUR 2007, 41 = NVwZ-RR 2007, 239). Im Übrigen konnte die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner auch generalpräventiv auf die Gefahr einer unerwünschten Nachahmungswirkung gestützt werden (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 20.9.2006 - 8 ME 115/06 -, a.a.O.), zumal die negative Vorbildwirkung, die von dem rechtswidrigen Handeln des Antragstellers ausgeht, erheblich ist. Denn er hat - wie dem Senat aus dem Beschwerdeverfahren 4 ME 271/15 bekannt ist - in der nahen Umgebung noch ein weiteres Biotop ebenfalls durch Rodungsmaßnahmen teilweise zerstört. Darüber hinaus hat er im vorliegenden Fall die Rodungsmaßnahmen selbst dann noch weitergeführt, als ein Mitarbeiter des Antragsgegners bei einer Ortsbesichtigung am 13. Januar 2015 die Fortsetzung dieser Maßnahme bereits mündlich untersagt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).