Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.2021, Az.: 1 LB 148/18
ALKIS-Datensätze; Aufgabe, öffentliche; Bereitstellungsaufwand; Eigengesellschaft; Gebührenprivileg; Geobasisdaten; Kostenprivileg; Vermessungswesen; Zwecke, nichtwirtschaftliche
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.03.2021
- Aktenzeichen
- 1 LB 148/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 09.08.2017 - AZ: 15 A 28/17
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs 2 EnWG
- § 49 EnWG
- § 2 VermKostO ND
- § 136 Abs 2 Nr 2 KomVerfG ND
- § 5 Abs 4 S 1 Halbs 2 NVermG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Das Gebührenprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG setzt voraus, dass es sich bei dem Empfänger der Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder von Standardpräsentationen um eine "andere" Stelle (außerhalb der Behördenorganisation des Landes oder einer kommunalen Körperschaft) handelt, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, dass die Bereitstellung der Angaben für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke dieser Stelle erfolgt und dass diese Zwecke die kostenrechtliche Besserstellung rechtfertigen.
2. Nichtwirtschaftliche Zwecke liegen dann vor, wenn mit der Zweckverfolgung weder eine Betätigung am Markt verbunden ist noch eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder tatsächlich regelmäßig und in mehr als unerheblichem Umfang Gewinne erwirtschaftet werden. Das zusätzliche Verfolgen wirtschaftlicher Zwecke schließt das Gebührenprivileg dann nicht aus, wenn die bereitgestellten Angaben abgrenzbar nur für nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Verwendungszweck ist nicht der konkrete Einsatz der Angaben, sondern der dahinterstehende betriebliche Zweck, in dem zugleich die der anderen Stelle übertragene öffentliche Aufgabe i.S. von § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG zum Ausdruck kommt.
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 15. Kammer - vom 9. August 2017 (15 A 28/17) wird geändert. Die Klage der Klägerin wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Abgabe von Produkten des Amtlichen Vermessungswesens gegen Erstattung lediglich des Bereitstellungsaufwandes.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren maßgebliche Aufgabe in der Versorgung einer niedersächsischen Mittelstadt mit Strom, Erdgas, Wasser und Wärme besteht. Gesellschafter der Klägerin sind zu 5,1 % die niedersächsische Stadt direkt und zu 94,9 % eine weitere Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihrerseits eine hundertprozentige Tochter dieser Stadt ist.
Auf Veranlassung der Klägerin gibt der Beklagte regelmäßig an sie für das von ihr versorgte Stadtgebiet Geobasisdaten in digitaler Form ab, die die Klägerin in ihr eigenes Geoinformationssystem einbindet und für ihre Zwecke nutzt. Seit April 2013 erfolgt die Bereitstellung aus dem „Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem“ (ALKIS). Die ALKIS-Datensätze umfassen die Angaben zu allen im Versorgungsgebiet liegenden Flurstücken mit Lage, Umringsgeometrie, Größe und Bezeichnung, zu sämtlichen Gebäuden mit Nutzung, Hausnummer und Umringsgeometrie, zur tatsächlichen Nutzung aller Flächen und zudem die Eigentumsangaben zu sämtlichen Flurstücken.
Für die Abgabe von Geobasisdaten erhebt der Beklagte Gebühren. Gegen die Klägerin setzte er u.a. durch Leistungsbescheid vom 23. Januar 2014 - auf der Grundlage der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) vom 22. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 141) - für die Bereitstellung von ALKIS-Datensätzen in dem Zeitraum April bis Dezember 2013 Kosten in Höhe von insgesamt 5.200,11 EUR fest.
Dagegen - sowie in der Folgezeit auch gegen weitere bereits bestandskräftige Bescheide - hat die Klägerin am 24. Februar 2014 Klage erhoben und den Forderungsbetrag nur unter Vorbehalt beglichen. Neben Einwänden gegen die Berechnung der festgesetzten Gebühren und deren rechtliche Grundlage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, für die Abgabe der ALKIS-Datensätze nur den Bereitstellungsaufwand leisten zu müssen. Für sie lägen die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes des § 5 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003, S. 5) vor, der bestimme, dass die Regelung im ersten Halbsatz - werden einer Behörde eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardrepräsentationen bereitgestellt, so haben sie hierfür lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung zu erstatten - auch für andere Stellen gilt, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen.
Die Klägerin hat ohne Rücknahme des zunächst weitergehenden Klageantrags zuletzt beantragt,
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2014 insoweit aufzuheben, als darin ein 520,01 EUR übersteigender Betrag festgesetzt worden ist, und den Beklagten zu verurteilen, den zu Unrecht vereinnahmten Betrag von 4.680,10 EUR zzgl. Zinsen über die Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Rechtmäßigkeit der Höhe der Kostenforderung verteidigt. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG nicht erfüllt, wie sich auch aus der insoweit einschlägigen Ziffer 7.3. des im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 23. Januar 2014 geltenden Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 15. Juni 2011 über die Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardrepräsentationen (Bereitstellungserlass) ergebe. Die Klägerin stehe in Konkurrenz zu anderen Versorgungsanbietern und nehme nicht nur rein öffentliche Aufgaben „ohne Beteiligung am Markt“ wahr. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfolge die Klägerin wirtschaftliche Zwecke.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem hier angegriffenen Urteil (VG Oldenburg, Urt. v. 9.8.2017 - 15 A 28/17 -, juris) - unter Abweisung der Klage im Übrigen - den Leistungsbescheid vom 23. Januar 2014 aufgehoben, soweit darin ein 520,01 EUR übersteigender Betrag festgesetzt worden ist, und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.680,10 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Zwar seien die für die Bereitstellung der ALKIS-Daten-sätze im Zeitraum April bis Dezember 2013 gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.4 und Tabelle 4 der Anlage 1 KOVerm 2012 entstandenen Gebühren zutreffend mit 5.200,11 EUR berechnet worden. Auch sei die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen 2012 (insoweit) mit höherrangigem Recht vereinbar; insbesondere liege der gerügte Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht vor. Mit der Klägerin sei aber davon auszugehen, dass diese gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG lediglich den Aufwand für die Abgabe der ALKIS-Datensätze zu erstatten habe, der nach § 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1.2.1 der Anlage 2 KOVerm 2012 10 % der Vollkosten und damit 520,01 EUR betrage.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG hat das Verwaltungsgericht maßgeblich mit folgenden Erwägungen begründet: Bei der Klägerin handele es sich um eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende andere Stelle. Die Versorgung mit Strom und Gas falle unter die kommunale Daseinsvorsorge und gehöre damit zu den gemeindlichen Pflichtaufgaben. Die Klägerin verfolge auch eigene nichtwirtschaftliche Zwecke. Dass sie daneben wirtschaftliche Zwecke verfolge, sei nach dem aus den Gesetzesmaterialien abzuleitenden Ziel des § 5 Abs. 4 Satz 1 NVermG entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung in Ziffer 7.3 des Bereitstellungserlasses nicht erheblich. Die Privilegierung sei ausdrücklich mit dem Zweck der konkreten Verwendung der Daten verknüpft, nicht dagegen mit den Zielsetzungen, die die handelnde Stelle darüber hinaus allgemein verfolge. Die Klägerin verwende die ihr von dem Beklagten bereitgestellten Geobasisdaten auch ausschließlich für nichtwirtschaftliche Zwecke. Nach ihrem Vortrag würden die ALKIS-Datensätze für den nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) erforderlichen Nachweis der Leitungstrassen genutzt. Diese sog. Leitungsdokumentation könne es auch erfordern, im Umgang mit Überleitungsverträgen über die bereitgestellten Eigentümerdaten mit diesen in Verbindung zu treten. Als Netzbetreiberin unterliege sie insoweit einer gesetzlichen Verpflichtung und befinde sich hierbei nicht im Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern. Für eine zusätzliche Verwendung der Geobasisdaten auch für wirtschaftliche Zwecke bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die von der Klägerin verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke rechtfertigten auch ohne Weiteres eine Gebührenreduzierung auf den Aufwand für die Bereitstellung, da das öffentliche Interesse an ihnen, insbesondere die auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhende Leitungsdokumentation, höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse des Landes an den zu erhebenden vollen Gebühren (VG Oldenburg, Urt. v. 9.8.2017 - 15 A 28/17 -, juris Rn. 55 ff., 78).
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen den der Klägerin erstinstanzlich zuerkannten Anspruch, für die Abgabe der ALKIS-Datensätze nur den Bereitstellungsaufwand erstatten zu müssen. Er vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG im Falle der Klägerin sämtlich nicht erfüllt seien. Schon die Anwendung des Gebührenprivilegs auf eine privatrechtlich organisierte Eigengesellschaft, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolge, sei nicht zulässig. Dem Verwaltungsgericht sei zudem vorzuhalten, dass es eine Abgrenzung ausschließlich anhand des Zweckes der konkreten Verwendung der bereitgestellten Daten vorgenommen habe, nicht dagegen anhand der Zielsetzung, die Daten auch für wirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Eine andere Stelle sei auch nicht bereits deswegen hinsichtlich der Kosten privilegiert, weil sie öffentliche Aufgaben wahrnehme und die Daten zu nichtwirtschaftlichen Zwecken nutzen wolle. Darüber hinaus müsse der verfolgte eigene nichtwirtschaftliche Zweck das Gebührenprivileg gerade begründen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips nur dann sichergestellt sei, dass seine, des Beklagten, Tätigkeit kostendeckend sei, wenn regelmäßig die vollen Gebühren gezahlt würden. Die spiegelbildliche Folge einer Kostenunterschreitung zugunsten der Klägerin sei die Subventionierung seiner Preise auf Kosten der Allgemeinheit. Soweit die Klägerin meine, die Bereitstellung eines technisch sicheren Netzbetriebes stelle keinen wirtschaftlichen Zweck im Sinne eines am Markt erstrebten Gewinns dar, vernachlässige sie, dass sie ihr Versorgungsnetz den Anschlussnehmern sowie Dritten, die Energie über dieses Netz zu Endverbrauchern leiten wollten, entgeltlich zur Verfügung stelle. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin etwaige Kosteneinsparungen bei der Bereitstellung der Daten an Netzkunden weitergebe. Jedenfalls habe sie die Möglichkeit, die Aufwendungen für die Bereitstellung der Daten in die von ihr erhobenen Entgelte einzupreisen. Die Angabe der Klägerin, es erfolge eine strikte (buchhalterische) Trennung des Netzbetriebs vom übrigen Geschäft, könne nicht nachvollzogen werden und sei auch nicht substantiiert dargelegt worden. Schließlich dürfte ein von der Klägerin postulierter, staatlich vorgeschriebener und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern vergünstigter Bezug seiner Leistungen zu ihren Gunsten eine Subvention darstellen, die in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht - gerade im Energiemarkt - bedenklich sei. Insofern sei auch zu erwägen, die Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Beihilfevorschriften im Wege der Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof überprüfen zu lassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. August 2017 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die vom Verwaltungsgericht bejahte Anwendbarkeit von § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG. Ihre öffentliche Aufgabe bestehe im technisch sicheren Betrieb von Netzen gemäß § 49 Abs. 1 EnWG. Der technisch sichere Netzbetrieb sei nicht ausschließlich, aber doch im Wesentlichen durch eine korrekte und nachhaltig geführte Leitungsdokumentation gewährleistet und zugleich von dieser abhängig. Für die Leitungsdokumentation sei der regelmäßige und aktuelle Bezug von ALKIS-Datensätzen eine notwendige Voraussetzung. Ihre Stellung als Eigengesellschaft sei nicht erheblich. Der Bezug von ALKIS-Geobasisdaten sei allein vor dem Hintergrund des zu gewährenden sicheren Netzbetriebs zu sehen. Er stelle keinen wirtschaftlichen Zweck im Sinne eines am Markt erstrebten Gewinns dar. Die strikte Trennung des Netzbetriebs von ihrem übrigen Geschäft zeige sich auch in der aus § 6b Abs. 3 EnWG resultierenden Pflicht zur getrennten Kontoführung für die Tätigkeiten z.B. in den Bereichen Gas- und Stromverteilung. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass sie Netzentgelte erhalte, sei zu berücksichtigen, dass diese das Äquivalent für die Kosten seien, die jedem Netzbetreiber aus dem Betrieb der Netze entstünden. Dies seien vor allem die Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung des Netzes, die Beschaffung von Material, Tiefbaukosten, den Aufwand für das Personal, Konzessionsabgaben und Steuern sowie auch die in Rede stehenden Gebühren für den Bezug von Geobasisdaten. Insoweit gehe es auch nicht um Preise, sondern um die Erstattung von Aufwand. Als Netzbetreiberin unterliege sie mit Blick auf erstattungsfähige Kosten einer behördlichen Regulierung mit der Folge, dass sie zwingend einem sog. absteigenden Regulierungspfad zu folgen habe. Die Entgelte seien also gedeckelt. Bei den sog. Erstattungsbestandteilen handele es sich nach der Anreizregulierungsverordnung um beeinflussbare Kosten. Dabei könnten diese Kosten von Gesetzes wegen nicht in die weiter zu berechnenden Kostenbestandteile einbezogen werden, ohne dass sie, die Klägerin, zugleich ineffizienter würde, wiederum mit der Folge, dass die zuständige Behörde nach den gesetzlichen Vorgaben Kostenbestandteile streichen würde. Geringere Kosten führten nach den Regulierungsprinzipien zu einer geringeren individuellen Erlösobergrenze, also zu einem Abschmelzen ihrer Erlöse und nicht, wie der Beklagte meine, zu einem ungerechten Vorteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen, in die auch der von dem Beklagten vorgelegte vorgerichtliche Schriftverkehr aufgenommen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Das angegriffene erstinstanzliche Urteil ist antragsgemäß zu ändern. Das Verwaltungsgericht hätte die von der Klägerin gegen den Leistungsbescheid vom 23. Januar 2014 erhobene Klage insgesamt als unbegründet abweisen müssen. Die von dem Beklagten für die Bereitstellung von ALKIS-Datensätzen im Zeitraum April bis Dezember 2013 in Höhe von 5.200,11 EUR festgesetzte Gebührenforderung, deren (wirksame) Rechtsgrundlage und Berechnung im Einzelnen das Verwaltungsgericht zutreffend - und von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet - dargelegt hat, ist vollumfänglich rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, für die Abgabe der ALKIS-Datensätze nur den Bereitstellungsaufwand erstatten zu müssen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG liegen in ihrem Fall nicht sämtlich vor. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:
Absatz 4 des § 5 NVermG lautet vollständig:
„Werden einer Behörde eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen bereitgestellt, so haben sie hierfür lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung zu erstatten; dies gilt auch für andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen. Für die Erstattung des Aufwands durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung gelten die §§ 5 bis 8, 11 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend.“
Nach seinem Wortlaut setzt das in § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG ausgesprochene Gebührenprivileg mithin - davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen - dreierlei voraus: Bei dem betreffenden Empfänger der Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder von Standardrepräsentationen muss es sich um eine „andere“ Stelle (außerhalb der Behördenorganisation des Landes oder einer kommunalen Körperschaft) handeln, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt (1.). Die Bereitstellung der Angaben muss für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke dieser Stelle erfolgen (2.). Die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke müssen die Kostenprivilegierung rechtfertigen (3.).
Systematische Erwägungen tragen zum Verständnis von § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG nichts weiter bei. Die Absätze 1 bis 3 des § 5 NVermG, die aus Gründen des Datenschutzes die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen sowie deren Verwertung und öffentliche Wiedergabe im Einzelnen festlegen, betreffen einen anderen Regelungsbereich. § 5 Abs. 4 Satz 2 NVermG bestimmt nur das Verfahren der Aufwandserstattung.
Zur Auslegung heranziehen lässt sich aber die auch schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Begründung zu dem von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LT-Drs. 14/3350), die insbesondere Aufschluss über die mit dem Gebührenprivileg verfolgten Zwecke gibt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich Gesetzesentwurf und Gesetz gewordene Fassung unterscheiden. Die zunächst ins Auge gefasste Vorschrift lautete: „Für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke erhalten das Land und kommunale Körperschaften Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen gegen Erstattung des Aufwandes für die Bereitstellung; dies gilt auch für andere Stellen, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse besteht“ (LT-Drs. 14/3350 S. 4/5).
Als Gründe für das Gebührenprivileg nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 NVermG werden die Förderung der Basisfunktion des vom Land als Träger des amtlichen Vermessungswesens vorgehaltenen Landesbezugssystem sowie die Abgeltung der den kommunalen Körperschaften durch die Gesetzesneuregelung für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis entstehenden Mehrkosten angegeben (LT-Drs. 14/3350 S. 32 bzw. S. 33). Die im Gesetz gegenüber dem Entwurf vorgenommene Beschränkung der Vergünstigung auf Behörden eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft trägt dabei ersichtlich dem in der Begründung zum Ausdruck kommenden Ziel Rechnung, dass die Besserstellung „nur für eine Verwendung innerhalb der eigenen Verwaltungsorganisation und nur, soweit die Verwendung nicht darauf abzielt, finanzielle Gewinne oder vergleichbare Vorteile zu erwirtschaften“, greifen soll. Stellen, Betriebe und Unternehmen (Eigenbetriebe, Eigengesellschaften im Sinne des § 108 der - zum 1. November 2011 außer Kraft getretenen - Niedersächsischen Gemeindeordnung) in einer Rechtsform des privaten Rechts würden insoweit in der Regel von diesem ‚Gebührenprivileg‘ ausgeschlossen sein; dies ergebe sich für diese Betriebe naturgemäß aus den Forderungen eines fairen Wettbewerbs gegenüber anderen (hinsichtlich der entsprechenden Dienstleistung in der Regel vergleichbaren) privaten Anbietern (LT-Drs. 14/3350 S. 32). Ähnlich heißt es im Weiteren, dass für eine nichteigene oder wirtschaftliche Verwendung der Angaben Land und kommunale Körperschaften jedem anderen Nutzer gleichgestellt blieben; wie diese bedürften sie für derartige Verwendungen einer Erlaubnis, für die nach einheitlichen Kriterien am wirtschaftlichen Erfolg orientierte Gebühren zu erstatten seien. Damit solle gewährleistet werden, dass vor allem auch Einrichtungen des Landes und kommunaler Körperschaften, die wirtschaftlich tätig seien, ihre Aufgaben unter gleichen Wettbewerbsbedingungen wie Private erfüllen müssten. Dieser Aspekt habe vor allem auch im Hinblick auf die Entwicklungen im Europarecht Bedeutung (LT-Drs. 14/3350 S. 33).
Auch § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG in der Gesetz gewordenen Fassung dient der Konkretisierung des als zu offen formuliert angesehenen Entwurfes; im Gesetzgebungsverfahren waren genaue Kriterien für die Beurteilung des Bestehens eines überwiegend öffentlichen Interesses vermisst worden (vgl. Gomille, Kommentar zum Niedersächsischen Vermessungsgesetz 2008, § 5 Anm. 9.2.2.2). In der Begründung zum Gesetzentwurf war ausgeführt worden, dass mit Satz 1 Halbsatz 2 die Option gegeben sei, auch andere Stellen im Sinne des Halbsatzes 1 bei Bedarf zu privilegieren. Voraussetzung sei, dass dafür ein überwiegend öffentliches Interesse vorhanden sei. Inwieweit diese Voraussetzung vorliege, sei im Einzelfall zu prüfen. Ein überwiegend öffentliches Interesse im Sinne des Gesetzes beinhalte, dass das öffentliche Interesse an den (ausschließlich auch nur eigenen und nichtwirtschaftlichen) Leistungen diese Stellen höher zu bewerten sei, als das öffentliche Interesse des Landes an den zu erhebenden vollen Gebühren. Dies könne zum Beispiel gegeben sein bei Leistungen, die mit einem hohen Wert an Vorsorge für die Allgemeinheit verbunden seien und zweckmäßig nur auf der Grundlage der Angaben des amtlichen Vermessungswesens erbracht werden könnten. Privilegiert könnten hiernach zum Beispiel Kirchen (ohne ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen), Zweckverbände nach dem Zweckverbandsgesetz und der Allgemeine Hannoversche Klosterfond sein. Der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ‚überwiegend öffentliches Interesse‘ seien enge Grenzen gesetzt; vor allem sollten Antragstellern keine Sondervorteile gegenüber anderen vergleichbaren Leistungsträgern entstehen (LT-Drs. 14/3350 S. 33/34).
In Orientierung an dieser gesetzlichen Zielsetzung erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG nicht.
1.
Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass sich die Klägerin als eine - außerhalb der Behördenorganisation des Landes oder einer kommunalen Körperschaft stehende - andere Stelle darstellt, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Bei ihr handelt es sich um ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren sämtliche Anteile der von ihr versorgten niedersächsischen Mittelstadt gehören, und damit, wie der Beklagte zu Recht anführt, um eine Eigengesellschaft im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 2 des - inzwischen geltenden - Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576). Als Versorgerin der Einwohner mit Strom, Erdgas, Wasser und Wärme nimmt die Klägerin, was der Beklagte auch nicht in Abrede stellt, eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr. § 136 Abs. 1 Satz 4 NKomVG stellt explizit klar, dass wirtschaftliche Betätigungen der Kommunen zum Zweck der Energieversorgung und/oder der Wasserversorgung durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt sind. Der gegen die Bejahung der ersten Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG gerichtete Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei Eigengesellschaften lediglich um Erfüllungsgehilfen handele, der Aufgabenträger sei in diesen Fällen weiter die Kommune, eine Ausweitung außerhalb des eigentlichen Aufgabenträgers liege nicht im Sinne des Gesetzgebers, überzeugt nicht. Zutreffend ist, dass das Gebührenprivileg nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 NVermG im Gesetzgebungsverfahren auf Behörden der kommunalen Körperschaft begrenzt wurde, um in dieser Variante kommunale Unternehmen in Privatrechtsform auszuschließen. Der Begriff der anderen Stelle in § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG ist aber nicht in gleicher Weise beschränkt, sondern nur um den Zusatz der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe präzisiert worden. Aus der Entstehung der gesetzlichen Vorschrift erklärt sich auch, dass Eigengesellschaften nicht als Beispiel für eine Besserstellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG genannt werden. Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfes angeführt wird, Stellen, Betriebe und Unternehmen (Eigenbetriebe, Eigengesellschaften im Sinne des § 108 der damaligen Niedersächsischen Gemeindeordnung) in einer Rechtsform des privaten Rechts würden in der Regel von dem Gebührenprivileg ausgeschlossen sein (LT-Drs. 14/3350 S. 32), wird damit nur vorweggenommen, dass für die Vergünstigung zudem erforderlich ist, dass die Abgabe der Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke zu erfolgen hat und es zudem einer besonderen Rechtfertigung durch die verfolgten Zwecke bedarf.
2.
Die von der Klägerin veranlasste Bereitstellung der ALKIS-Datensätze erfolgt aber nicht für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke. Nichtwirtschaftliche Zwecke liegen dann vor, wenn mit der Zweckverfolgung weder eine Betätigung am Markt verbunden ist, noch eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder tatsächlich regelmäßig und in mehr als unerheblichem Umfang Gewinne erwirtschaftet werden. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
Mit dem Verwaltungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass es auf den konkreten Zweck der Datenverwendung und nicht darauf ankommt, welchen Zwecken eine andere Stelle i. S. von § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG überhaupt nachgeht. Werden daher sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Zwecke erfolgt, kann eine andere Stelle entgegen der Auffassung des Beklagten von dem Gebührenprivileg profitieren, wenn die Daten abgrenzbar nur für nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Vor diesem Hintergrund ist in diesem Fall allein auf die der Klägerin zukommende Aufgabe des Netzbetriebs gemäß § 3 Nr. 27, §§ 11 ff. EnWG abzustellen. Dass die Klägerin daneben auch Aufgaben der Energieerzeugung und Energielieferung sowie weitere Aufgaben verfolgt, ist ohne Belang, weil für eine Verwendung der Geobasisdaten für diese weiteren Aufgaben auch nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte bestehen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nochmals ausführlich und ohne Weiteres nachvollziehbar dargelegt, dass sie als Netzbetreiberin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 49 Abs. 1 und 2 EnWG, eine aktuelle und richtige Leitungsdokumentation vorzuhalten, auf einen regelmäßigen Bezug der ALKIS-Datensätze und deren Einbindung in ihr eigenes Geoinformationssystem angewiesen ist.
Soweit die Klägerin dagegen meint, es sei isoliert auf die Aufgabe der Leitungsdokumentation und nicht auf den Netzbetrieb als solchen abzustellen, greift das zu kurz. Verwendungszweck ist nicht der konkrete Einsatz der Daten, sondern der dahinterstehende betriebliche Zweck, in dem zugleich die der anderen Stelle übertragende öffentliche Aufgabe i. S. von § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG zum Ausdruck kommt.
Die Verwendung der Geobasisdaten zu Zwecken des Netzbetriebs, konkret insbesondere der Leitungsdokumentation, ist jedoch keine nichtwirtschaftliche Verwendung. Für das Gebührenprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NVermG ist entscheidend, dass die Bereitstellung der Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen - auch aus Gründen der Wettbewerbsgerechtigkeit - ausschließlich ohne Betätigung am Markt und ohne Gewinnerzielungsabsicht oder tatsächliche Gewinnerzielung erfolgt. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es dazu treffend, die Verwendung dürfe nicht darauf abzielen, finanzielle Gewinne oder vergleichbare Vorteile zu erwirtschaften (LT-Drs. 14/3350 S. 32). Mit der Bereitstellung eines verlässlich funktionierenden Energienetzes, für das die Vorhaltung einer aktuellen und richtigen Leitungsdokumentation erforderlich ist, ist jedoch nicht nur die Erfüllung der von der Klägerin übernommenen Versorgungsaufgabe, sondern auch ein Gewinnstreben verbunden. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin ihr Versorgungsnetz den Anschlussnehmern im Versorgungsgebiet sowie Dritten, die Energie über dieses Netz zu Endverbrauchern leiten wollten, entgeltlich zur Verfügung stellt.
An dem Zweck der Gewinnerzielung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin, wie sie geltend macht, aufgrund § 6b Abs. 3 EnwG verpflichtet ist, in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten zu führen. Die Argumentation der Klägerin, die von ihr erhaltenen Netzentgelte seien das Äquivalent für die aus dem Betrieb der Netze entstehenden Kosten und zudem gesetzlich „gedeckelt“, greift ebenfalls nicht durch. Die Regulierung der Netzentgelte nach § 21 Abs. 2 EnWG schließt eine Gewinnerzielung nicht aus, sondern trägt nur der Monopolstellung der Klägerin Rechnung. § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG verlangt insofern ausdrücklich, dass bei der Entgeltbildung eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu berücksichtigen ist. Der Kapitalanleger soll eine Verzinsung des investierten Kapitals erfahren, die unter Berücksichtigung der strukturellen Besonderheiten von Investitionen in Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze angemessen und wettbewerbsfähig ist. Wettbewerbsfähig ist die Verzinsung des Eigenkapitals nur dann, wenn sie vergleichbar mit der Eigenkapitalverzinsung anderer Wirtschaftssektoren, mit anderen Worten also marktüblich ist (vgl. Missling, in: Theobald/Kühling, Energierecht, § 21 EnWG Rn. 80 <Stand der Bearbeitung: 60. EL Juni 2008>).
3.
Offenbleiben kann vor diesen Hintergrund, ob die von der Klägerin verfolgten Zwecke eine Gebührenprivilegierung rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.