Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.03.2021, Az.: 13 ME 148/21
Abstandsgebot; Corona; Partei, politische; Parteitag; Privilegierung; Wahlversammlung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.03.2021
- Aktenzeichen
- 13 ME 148/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 70819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 19.03.2021 - AZ: 15 B 2520/21
Rechtsgrundlagen
- Art 21 GG
- Art 3 Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Privilegierung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) der Niedersächsischen Corona-Verordnung gilt ausschließlich für Veranstaltungen, auf denen Bewerberinnen und Bewerber für bevorstehende öffentliche Wahlen aufgestellt werden. Somit gilt für andere Parteitage das allgemeine Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer - vom 19. März 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. März 2021 bleibt ohne Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass ihr für den 20. und 21. März 2021 in C-Stadt geplanter Bundesparteitag eine nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) in der Fassung vom 12. März 2021 (Nds. GVBl. S. 120) privilegierte ähnliche Veranstaltung ist, für die die Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht gelten, zutreffend abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der diesen vorläufigen Rechtsschutz Begehrende muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund).
Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht.
Der von der Antragstellerin geplante Parteitag unterfällt nicht der Privilegierung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) der Niedersächsischen Corona-Verordnung (1.). Es besteht zudem kein Anlass für eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung (2.).
1. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) der Niedersächsischen Corona-Verordnung gelten die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 und das Abstandsgebot nach Absatz 2 nicht bei "Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen, Vertreterversammlungen und ähnliche Veranstaltungen". Der von der Antragstellerin geplante Bundesparteitag ist nicht als "ähnliche Veranstaltung" im Sinne dieser Vorschrift einzustufen.
Der Senat verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. März 2021 (Umdruck S. 12), der er sich anschließt.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass bereits der Wortlaut der von der Antragstellerin begehrten Auslegung der Norm entgegensteht. Denn auch eine "ähnliche Veranstaltung" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) der Niedersächsischen Corona-Verordnung muss entgegen der Ansicht der Antragstellerin (Schriftsatz vom 19.3.2021, S. 5 ff.) angesichts der Grammatik der Norm zwingend eine Veranstaltung sein, auf der eine Partei oder Wählergruppe ihre Bewerberinnen und Bewerber für bevorstehende öffentliche Wahlen aufstellt. Die mit "insbesondere" eingeleiteten Beispiele beziehen sich auf den ersten Halbsatz und damit auf Versammlungen zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für bevorstehende öffentliche Wahlen. Die Bezeichnung "ähnliche Veranstaltung" öffnet die Privilegierung nicht für jedwede, auf eine künftige Wahl bezogene Parteiveranstaltung, sondern ausschließlich für solche, auf denen Bewerberinnen und Bewerber für eine öffentliche Wahl aufgestellt werden.
Dies wird unterstrichen durch die Begründung zur Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 6. März 2021 (Nds. GVBl. S. 104). Danach habe sich der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) der Niedersächsischen Corona-Verordnung gegenüber der Vorgängerverordnung nicht geändert. Vielmehr solle lediglich klargestellt werden, dass es sich bei den angesprochenen Wahlen um "öffentliche Wahlen" handele, wodurch die Regelung an den üblichen Sprachgebrauch anderer niedersächsischer Rechtsvorschriften angepasst worden sei. Durch den nicht abschließenden Einschub werde verdeutlicht, an welche Versammlungen gedacht sei, die von den Kontaktbeschränkungen und Abstandsvorschriften freigestellt werden. Dass hiervon auch Versammlungen umfasst sein könnten, auf denen keine Bewerberinnen und Bewerber für bevorstehende öffentliche Wahlen aufgestellt werden, ergibt sich hieraus aber gerade nicht.
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, gerade und nur die Veranstaltungen zu privilegieren, die sich unmittelbar auf die für die Vorbereitung einer öffentlichen Wahl essentielle Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern beziehen. Nur diesen kommt eine wahlrechtliche Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1993 (- 2 BvC 2/91 -, juris Rn. 41) ausgeführt:
"Die Aufstellung von Wahlkandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist die Beachtung der in den §§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6, 27 BWahlG enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Abs. 5 BWahlG)."
Hieraus folgt, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) der Niedersächsischen Corona-Verordnung gerade und nur die Veranstaltungen, denen im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung wahlrechtliche Bedeutung zukommt, von der Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und des Abstandsgebots ausnehmen wollte, um der spezifischen Bedeutung Rechnung zu tragen und diese Veranstaltungen als Präsenzveranstaltungen zu ermöglichen, auch wenn kein Raum zur Verfügung steht, der die Einhaltung des Abstandsgebots zulässt. Für alle anderen Sitzungen und Zusammenkünfte von Parteien in geschlossenen Räumen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, gilt hingegen § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, der lediglich eine Ausnahme von der Einhaltung der Kontaktbeschränkungen zulässt, ausdrücklich aber die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erfordert.
Der von der Antragstellerin geplante Bundesparteitag ist ersichtlich keine ähnliche Veranstaltung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) der Niedersächsischen Corona-Verordnung, da ausweislich der Tagesordnung keine Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für eine öffentliche Wahl vorgesehen ist. Die bloßen parteiinternen Wahlen führen aber ebenso wenig zu der Ausnahme vom Abstandsgebot wie der geplante Beschluss über ein Bundestagswahlprogramm. Soweit darin vorbereitende Handlungen in Bezug auf die Bundestagswahl im September 2021 zu sehen sind, unterfallen diese nicht § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) der Niedersächsischen Corona-Verordnung, zumal für die Einreichung von etwaigen Bewerberlisten für die Bundestagswahl nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz nicht einmal ein ordnungsgemäß gewählter Bundesvorstand oder ein Bundesschiedsgericht notwendig wäre, da die Landeslisten von dem Vorstand des Landesverbandes oder ggf. von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, nicht hingegen vom Bundesvorstand einzureichen sind.
Bei dem geplanten Bundesparteitag der Antragstellerin handelt es sich mithin um eine Angelegenheit ihrer inneren Ordnung, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer öffentlichen Wahl steht und deshalb nicht infektionsschutzrechtlich privilegiert wird.
2.§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist auch nicht dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass der geplante Bundesparteitag als "ähnliche Veranstaltung" anzusehen wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - (BVerfGE 119, 247 (274), juris, Rn. 92 f.) zu den Grundsätzen verfassungskonformer Auslegung ausgeführt:
"Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 32, 373 [BVerfG 08.03.1972 - 2 BvR 28/71] <383 f.>; stRspr). Eine Norm ist daher nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfGE 88, 145 <166>).
Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden (vgl. BVerfGE 8, 71 [BVerfG 10.07.1958 - 1 BvF 1/58] <78 f.>). Die zur Vermeidung eines Nichtigkeitsausspruchs gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein (BVerfGE 69, 1 <55>). Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert mithin eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (BVerfGE 86, 288 <320>). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 <34>; 54, 277 <299 f.>; m.w.N.)."
Somit wäre zunächst erforderlich, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b) der Niedersächsischen Corona-Verordnung in einer Normdeutung gegen das Grundgesetz verstößt. Dies ist aber nicht der Fall, worauf das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. März 2021 bereits mit überzeugender Begründung hingewiesen hat (Umdruck, S. 8 ff.).
Dabei ist im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 GG bzw. Art. 38 und Art. 20 Abs. 1 GG insbesondere hervorzuheben, dass es der Antragstellerin nicht insgesamt verwehrt ist, ihren Bundesparteitag durchzuführen. Lediglich die konkrete Ausgestaltung wird durch die Niedersächsische Corona-Verordnung dahingehend vorgegeben, dass das allgemeine Abstandsgebot des § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung einzuhalten ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen könnte die Antragstellerin durch eine Teilnehmerbegrenzung auf 468 Personen - bei dieser Personenanzahl können ausweislich der Antragsbegründung die Mindestabstände eingehalten werden -, die Anmietung einer größeren Halle oder die Durchführung des Parteitags als reinen oder teilweisen Online-Parteitag, wie es bereits andere Parteien in den vergangenen Monaten gemacht haben und wie es die Satzung der Antragstellerin zudem zulässt, nachkommen. Das Abstandsgebot in der Niedersächsischen Corona-Verordnung sowie die Privilegierung für Wahlversammlungen gilt nicht erst seit den jüngsten Änderungen, sondern jedenfalls bereits seit Inkrafttreten der 8. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom Oktober 2020. Dass es in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sein soll, eine geeignete Halle, gegebenenfalls auch außerhalb von C-Stadt oder von Niedersachsen, anzumieten, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis, dass in einem Zoom-Call der Antragstellerin am 16. März 2021 mitgeteilt worden sei, eine noch größere Location sei nicht auffind- und anmietbar gewesen (Schriftsatz vom 19.3.2021, S. 2), erscheint nicht plausibel, zumal nicht eingegrenzt ist, in welchem örtlichen Bereich und zu welchem Zeitpunkt eine solche Suche stattgefunden haben soll. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 19.3.2021, S. 3 ff.) ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass eine geheime Wahl des Bundesvorstands nur bei Durchführung eines Präsenzparteitags möglich sein soll. Auch wenn die Wahl des Bundesvorstands nicht auf einem virtuellen Parteitag durchgeführt werden könnte, so hätte es bei einer entsprechenden Organisation im Vorfeld die Möglichkeit eines virtuellen Parteitags mit anschließender Briefwahl gegeben, wie die durchgeführten Bundesvorstandswahlen etwa bei der CDU am 15. und 16. Januar 2021 und bei der Partei Die Linke am 26. und 27. Februar 2021 gezeigt haben. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dies sei kurzfristig nicht möglich, da die entsprechenden Abstandsregeln bereits seit Monaten gelten.
Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da es, wie oben dargestellt, verfassungsrechtliche Unterschiede zwischen einer Parteiveranstaltung zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für eine öffentliche Wahl und sonstigen Sitzungen und Zusammenkünften von Parteien, die § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung unterfallen, gibt. Gerade die für die Durchführung einer ordnungsgemäßen öffentlichen Wahl bestehende Bedeutung der Wahlversammlungen, die besonderen Formvorschriften unterliegen (vgl. z.B. § 24 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes), rechtfertigt es, nur für diese Veranstaltungen Erleichterungen vom Abstandsgebot zuzulassen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Abs. 2 GKG. Dabei setzt der Senat im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den vollen Auffangstreitwert an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).