Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.03.2001, Az.: 3 Sa 1530/00 B

Anrechnung einer gezahlten Unfallrente auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
02.03.2001
Aktenzeichen
3 Sa 1530/00 B
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 23765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2001:0302.3SA1530.00B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 31.05.2000 - AZ: 1 Ca 59/00 B

Amtlicher Leitsatz

Bei der Berechnung von Betriebsrenten dürfen Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, wie sie dem Ausgleich immaterieller Schäden und Nachteile dienen. Nimmt die jeweilige Leistungsordnung insoweit keine entsprechender Aufteilung vor, muss die erforderliche Aufteilung zwischen anrechnungsfreiem und anrechnungsfähigem Betrag durch das Gericht ersetzt werden. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei das Recht der Kriegsopferversorgung heranzuziehen, mit der Folge, dass mindestens der Teil der Verletztenrente bei der Bemessung der Gesamtversorgung unberücksichtigt bleiben muss, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 31) entspricht (st. Rspr. des BAG; vgl. AP 8, 9, 11, 12, 24, 30 zu § 5 BetrAVG).

Dieser Betrag ist dem Arbeitnehmer aber dann nicht zu belassen, wenn der Arbeitgeber neben dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich entsprechend § 35 BeamtVG gewährt, der in seiner Höhe dem anrechnungsfreien Betrag der Unfallrente entspricht.

In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ...
und die ehrenamtlichen Richter ... und
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.05.2000 - 1 Ca 59/2000 B - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage, ob eine an den Kläger gezahlte Unfallrente auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzurechnen ist.

2

Der am ... geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1978 bis zum 30.06.1999 als Verwaltungsdirektor des von dem Beklagten betriebenen Krankenhauses beschäftigt.

3

Vor Abfassen des schriftlichen Arbeitsvertrages gab es mehrere Gespräche über die Frage der Altersversorgung, insbesondere die Anrechnung anderweitiger Rentenleistungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift überreichten Vermerke vom 13.10.1980, 07.04.1981 sowie 20.08.1982 (Bl. 12, 13, Bl. 14 sowie Bl. 15 d.A.) verwiesen.

4

Unter dem 19.10.1982 schlossen die Parteien sodann einen schriftlichen Dienstvertrag, der in § 4 folgende Regelung enthält:

"1.
Herrn U. wird Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge nach den für niedersächsische Landesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften gewährleistet. Den Versorgungsbezügen wird die Besoldungsgruppe A 15 zugrunde gelegt. Das Besoldungsdienstalter wird durch besonderen Bescheid der Niedersächsischen Versorgungskasse festgesetzt.

Auf das Ruhegehalt, die Hinterbliebenenversorgung und die Unfallfürsorge sind die Leistungen der Sozialversicherungsträger und der Zusatz Versicherung der Landeshauptstadt Hannover anzurechnen.

2.
Herr U. erhält Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Verwaltungsvorschriften."

5

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (El. 5 bis 7 d.A.) Bezug genommen.

6

Am 20.11.1995 erlitt der Kläger einen Dienstunfall. Er bezieht seit dem 01.04.1996 eine Unfallrente in Höhe von zuletzt 1.863,18 DM. Seit dem 01.07.1999 erhält er ein Ruhegehalt. Die von der Beklagten gewährten Versorgungsbezüge belaufen sich unter Anrechnung der BfA-Rente sowie der Unfallrente auf 3.089,87 DM. Hierin enthalten ist ein geleisteter Unfallausgleich in Höhe von 220,00 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung des Ruhegehaltssatzes durch die Versorgungskasse (überreicht mit der Klageschrift (Bl. 8 bis 11 d.A.) verwiesen.

7

Der Kläger hat behauptet, zwischen den Parteien habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 19.10.1992 darüber Einigkeit bestanden, dass auf die Versorgungsleistungen ausschließlich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Landeshauptstadt Hannover angerechnet werden sollten. Dies sei sowohl ihm als auch der Beklagten bei Vertragsschluss völlig klar gewesen. Dies werde auch durch die vorgelegten Vermerke belegt. Die darin angestellten Erwägungen bezögen sich ausschließlich auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Zusatzversorgung der Landeshauptstadt Hannover. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der in § 4 I 1 des Arbeitsvertrages enthaltene Verweis auf § 55 BeamtVG rechtfertige den Abzug nicht.

8

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.042,26 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Februar 2000 über freiwillig monatlich gezahlte 3.089,87 DM brutto hinaus monatlich weitere 1.863,18 zuzahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich, dass die Parteien eine Versorgung des Klägers wie ein Beamter beabsichtigt hätten, nicht jedoch eine Besserstellung. § 55 BeamtVG regele eine Anrechnung von Renten einer gesetzlichen Unfallversicherung deshalb nicht, weil eine solche Rente nicht mit der Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG parallel laufen können. Vor diesem Hintergrund habe man in § 4 Ziffer 1 Unterabsatz 2 eine weitergehende Anrechnungsklausel vereinbart. Im übrigen hätte der Kläger ohne den Unfall geringere Versorgungsbezüge erhalten (erarbeiteter Ruhegehaltssatz von 68,92 % zuzüglich 20 % Unfallzuschlag, maximal aber insgesamt 75 %), die Differenz mache zusammen mit dem steuerfreien Unfallausgleich von monatlich 220,00 DM einen Betrag von 770,00 DM im Monat aus.

11

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung, beiden Parteien sei bei Abschluss des Vertrages vom 19.10.82 klar gewesen, dass ausschließlich eine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Landeshauptstadt Hannover auf den Ruhegehaltsanspruch des Klägers habe erfolgen sollen, durch Vernehmung des Zeugen T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2000 (Bl. 52/53 d.A.).

12

Durch Urteil vom 31.05.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 80.116,74 DM festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 59 bis 63 d.A.) Bezug genommen.

13

Das Urteil ist dem Kläger am 28.07.2000 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 22.08.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.10.2000 am 18.10.2000 begründet.

14

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Anrechnung einer Unfallrente arbeitsvertraglich bei den Vertragsverhandlungen nicht vorgesehen gewesen sei, ergebe sich auch aus einem von ihm gefertigten Aktenvermerk vom 14.05.1980, wegen dessen Inhalts auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 18.10.2000 überreichte Kopie (Bl. 84/85 d.A.) Bezug genommen wird. Eine vollständige Anrechnung der Unfallrente verstoße zudem gegen die Schutzbestimmungen des BetrAVG. Einem Arbeitgeber sei es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts untersagt, die Unfallrente im Rahmen von Gesamtversorgungssystemen voll zu berücksichtigen, die uneingeschränkte Anrechnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber müsse bei der Bemessung der Gesamtversorgung mindestens den Teil der Verletztenrente unberücksichtigt lassen, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz entspreche.

15

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31. Mai 2000 - 1 Ca 59/00 B - abzuändern und

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.042,26 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Februar 2000 über freiwillig monatlich gezahlte 3.089,87 DM brutto hinaus monatlich weitere 1.863,18 DM zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Beklagte ist der Ansicht, die wirtschaftlichen Erwägungen in den vorgelegten Vermerken machten deutlich, dass den Beteiligten an einer Begrenzung der Aufwendungen für die Altersversorgung gelegen gewesen sei. Hieraus lasse sich ein Ausschluss der Anrechnung einer Unfallrente als Leistung eines Sozialversicherungsträgers nicht herleiten.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).

19

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat. Die Unfallrente des Klägers in Höhe von monatlich 1.863,18 DM ist in voller Höhe auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.

20

Die Anrechenbarkeit ergibt sich aus der ausdrücklichen Vereinbarung in § 4 Satz 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 19.10.1982. Danach sind Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen. Die an den Kläger gezahlte Unfallrente ist eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers, nämlich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Der Inhalt des Arbeitsvertrages ist in diesem Punkt unmissverständlich. Aus den vom Kläger vorgelegten Vermerken ergibt sich nicht, dass die Parteien in dieser Frage tatsächlich - abweichend vom Wortlaut des Vertrages - etwas anderes regeln wollten. Sämtliche Vermerke befassen sich ausschließlich mit eventuell anrechenbaren Rentenleistungen, nicht aber mit Leistungen aufgrund der Unfallversicherung. Dies beruht möglicherweise darauf, dass die Parteien sich damals darüber keine großen Gedanken gemacht haben, zumal sie das eher unwahrscheinliche Ereignis eines späteren Dienstunfalles kaum vorhersehen konnten. Diese Frage spielte bei den wirtschaftlichen Betrachtungen keine größere Rolle, was im übrigen auch mit der Aussage des Zeugen T. korrespondiert, aus der sich - wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellt - kein Anhaltspunkt für einen Vertragswillen der Parteien ergibt, Leistungen der Unfallversicherung nicht anzurechnen. Im Gegenteil: Nach der Einlassung des Zeugen ging es den Parteien gerade darum, den Kläger so zu stellen wie einen niedersächsischen Landesbeamten. Im Falle eines Beamtenrechtsverhältnisses hätte jedoch der gleichzeitige Bezug eines Ruhegehalts sowie einer Unfallrente (aufgrund des Dienstunfalles im Rahmen des Beamtenverhältnisses) nicht erfolgen können. Darüber hinaus handelt es sich ausschließlich um Vermerke, die vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gefertigt wurden. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt des später abgeschlossenen Arbeitsvertrages und nicht etwa der Verlauf der vorhergehenden Vertragsverhandlungen. Hätten die Parteien wegen der Unfallrente eine andere Regelung gewollt, hätte dies zumindest im Arbeitsvertrag Anklang finden müssen.

21

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass § 55 BeamtVG eine Anrechnung von Unfallrenten nicht vorsieht. Gerade dies macht ja die gesonderte Regelung in § 1 Ziffer 1. Satz 4 des Arbeitsvertrages überhaupt erst erforderlich.

22

Die Anrechenbarkeit der Unfallrente verstößt auch nicht gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG. Denn die Leistungen der Unfallrente beruhen ausschließlich auf Beiträgen der Beklagten und nicht einmal teilweise, auf Beitragsleistungen des Klägers.

23

Allerdings stellt das Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 BetrAVG keine abschließende Regelung dar. Hieraus ergibt sich nicht ohne weiteres, dass eine Anrechnung einer Unfallrente im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems vom Gesetz ausdrücklich zugelassen worden ist (BAG, Urt. vom 19.07.1983 - 3 AZR 88/81 - AP 9 zu § 5 BetrAVG; BAG, Urt. vom 13.09.1983 - 3 AZR 537/82 - AP 11 zu § 5 BetrAVG). Eine weitgehende Berücksichtigung der Verletztenrente kann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer. Er enthält das Verbot der sachfremden Differenzierung zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Darüber hinaus gebietet er, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart zu unterscheiden (vgl. BAG, Urt. vom 19.07.1983 - 3 AZR 241/82 - AP 8 zu § 5 BetrAVG m.w.N.). Nachdem das Bundesarbeitsgerichts zunächst bei einer Anrechnung der Verletztenrente auf das betriebliche Ruhegeld einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angenommen hat, weil die Unfallrente einen Ausgleich für möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber darstelle (BAG, Urt. vom 17.01.1980 - 3 AZR 504/78 - AP 3 zu § 5 BetrAVG), nimmt es nunmehr an, die Unfallrente sei anrechnungsfrei, soweit sie den Verlust der körperlichen Unversehrtheit entschädige. Soweit sie dagegen dazu diene, den Dienstausfall des Verletzten pauschal zu entschädigen, sichere sie den Lebensstandard in vergleichbarer Weise wie betriebliche Versorgungsleistungen und könne daher bei der Bemessung des betrieblichen Ruhegeldes berücksichtigt werden. Nimmt die jeweilige Leistungsordnung insoweit keine entsprechende Aufteilung vor oder ist der anrechnungsfreie Betrag in unbilliger Weise zu niedrig festgesetzt, muss die erforderliche Aufteilung zwischen anrechnungsfreiem und anrechnungsfähigem Betrag durch den Richter ersetzt werden (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Als Aufteilungsmaßstab zieht das Bundesarbeitsgericht das Recht der Kriegsopferversorgung heran mit der Folge, dass mindestens der Teil der Verletztenrente bei der Bemessung der Gesamtversorgung unberücksichtigt bleiben muss, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 31) entspricht (BAG, Urt. vom 19.07.1983 - 3 AZR 241/82 - AP 8 zu § 5 BetrAVG; BAG, Urt. vom 19.07.1983 - 3 AZR 88/81 - AP 9 zu § 5 BetrAVG; BAG, Urt. vom 13.09.1983 - 3 AZR 537/82 - AP 11 zu § 5 BetrAVG; BAG, Urt. vom 08.11.1983 - 3 AZR 64/82 - AP 12 zu § 5 BetrAVG; BAG, Urt. vom 24.03.1987 - 3 AZR 344/85 - AP 24 zu § 5 BetrAVG; BAG, Urt. vom 06.06.1989 - 3 AZR 668/87 - AP 30 zu § 5 BetrAVG). Anrechnungsfrei wäre damit der Betrag der monatlichen Grundrente gemäß § 1 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz. Ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um 30 % ergibt sich insoweit ein monatlicher Betrag von 220,00 DM, ab dem 01.07.2000 in Höhe von 221,00 DM.

24

Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keinen Rechtssatz, aufgrund dessen nur eine hälftige Anrechnung zulässig wäre. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht lediglich ausgesprochen, dass eine betriebliche Versorgungsordnung, die eine hälftige Anrechnung der Verletztenrenten vorsieht, nicht zu beanstanden sei (BAG, Urt. vom 10.04.1984 - 3 AZR 39/83 - AP 17 zu § 5 BetrAV). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine weitergehende Anrechnungsnorm im Rahmen der oben dargestellten Grenzen ebenfalls zulässig ist.

25

Damit wäre im vorliegenden Fall ein Betrag in Höhe von 220,00 DM (ab dem 01.07.2.000.221,00 DM) anrechnungsfrei. Aber auch diesen Betrag brauchte die Beklagte dem Kläger im vorliegenden Fall nicht zu belassen. Denn sie gewährt dem Kläger neben dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG, der in seiner Höhe dem anrechnungsfreien Betrag der Unfallrente entspricht. Durch die arbeitsvertragliche Regelung ist sichergestellt, dass dem Kläger dieser Betrag tatsächlich verbleibt, so dass eine Besserstellung gegenüber einem Arbeitnehmer, der keine Unfallrente bezieht, in Höhe dieses Betrages auf jeden Fall gewährleistet ist. Gemäß § 4 Ziffer 1 hat der Kläger nämlich unter anderem einen Anspruch auf Unfallfürsorge nach den für niedersächsische Landesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften. Damit verweist der Arbeitsvertrag unter anderem auf die Regelung in § 35 des BeamtVG, die wiederum für die Höhe des zu zahlenden Unfallausgleiches auf die Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes verweist. Damit ist gewährleistet, dass der Kläger aufgrund seines Unfalls zusätzliche Leistungen erhält, die den Verlust der körperlichen Unversehrtheit entschädigen sollen. Insgesamt wird der Kläger damit so gestellt wie ein Beamter in einer entsprechenden Position, der einen Dienstunfall erlitten hat.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

27

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.