Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.02.2001, Az.: 16 Sa 1309/00
Entbindung von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 09.02.2001
- Aktenzeichen
- 16 Sa 1309/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 10403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2001:0209.16SA1309.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lingen - 24.05.2000 - AZ: 2 Ca 640/99
Rechtsgrundlagen
- N§ 25 BAT
- § 82 NBG
Fundstelle
- ZTR 2001, 233
Verfahrensgegenstand
Verpflichtung zum Bewohnen einer Werkdienstwohnung;
Amtlicher Leitsatz
Die Verwaltungsvorschriften für das Beziehen einer Dienstwohnung eines Hausmeisters gelten nicht für die Frage, ob nach Beziehen der Wohnung eine dauerhafte Wohnpflicht besteht.
Einziges Kriterium für die Prüfung der Entbindung von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung ist das Vorliegen einer besonderen Härte auf Seiten des Arbeitnehmers.
Im Falle des Vorliegens einer besonderen Härte steht dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag zu, die Dienstwohnung bewohnen zu müssen.
In dem Rechtsstreit
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ... und
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 24.05.2000, Az. 2 Ca 640/99, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, nachfolgende Willenserklärung abzugeben:
Ich entpflichte hiermit den Kläger, weiterhin die Dienstwohnung im Berufsbildungszentrum L., über den 31.03.2000 hinaus bewohnen zu müssen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Entbindung von der Verpflichtung zum Bewohnen einer Werkdienstwohnung.
Der am ... geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 01.02.1977 bei dem Beklagten als Schulhausmeister für das Berufsbildungszentrum L. (BBS), dessen Träger der Beklagte ist, beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 27.01.1977, in dem u. a. vereinbart ist, dass auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung findet. Ferner ist in § 6 u. a. vereinbart:
"Nach Fertigstellung ist die Dienstwohnung im Berufsbildungszentrum zu beziehen."
Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Übrigen wird auf diesen (Blatt 6/7 d. A.) verwiesen.
Mit Verfügung vom 03.06.1981 erfolgte gegenüber dem Kläger die Zuweisung der Dienstwohnung. Diese erfolgte auf der Grundlage der Dienstwohnungsvorschriften des Niedersächsischen Finanzministers vom 25.08.1971 und den dazu ergangenen Änderungen i. V. m. den Mietrichtlinien für Landeswohnungen gemäß Runderlass vom 24.04.1979. Wegen des Inhalts der Verfügung im Übrigen wird auf diese (Blatt 26/27 d. A.) verwiesen.
Wegen des Inhalts der genannten Vorschriften wird auf diese (Blatt 68 bis 77 d. A.) verwiesen.
Durch Runderlass des Niedersächsischen Finanzministers vom 26.03.1996 wurden neue allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Landesdienstwohnungen erlassen. Insoweit wird auf diesen nebst Anlage (Blatt 76 bis 77 d. A.) verwiesen.
Der Kläger bezog am 10.06.1981 die Dienstwohnung in der Be... in L., die sich direkt auf dem Schulgelände befindet, das in sich sehr weitläufig ist.
Der Baubereich der BBS war und ist als Gewerbegebiet ausgewiesen.
Die Dienstwohnung des Klägers befindet sich an einer Kreuzung mit der Straße "S. Weg". Auf der Seite des Berufsbildungszentrums existiert in unmittelbarer Nähe keine weitere Bebauung, dieses befindet sich vielmehr in einem Grüngürtel. Auf der dem Berufsbildungszentrum gegenüberliegenden Seite des "S. Weges" findet sich ebenfalls Waldgebiet, wobei schräg gegenüber der Dienstwohnung des Klägers in diesem Bereich der Sportplatz des VFB L. beheimatet ist. Die Entfernung zwischen dem Sportplatz und der Dienstwohnung des Klägers beträgt ca. 200 bis 300 m. Der VFB L. ist ein Fußball-Amateurverein.
Jenseits der anderen Straße, an der die Dienstwohnung liegt, sind verschiedene gewerbliche Unternehmen angesiedelt.
In einer Entfernung von ca. 800 m wird am "S. Weg" die Diskothek "J." seit dem 06.10.1989 betrieben. Hierbei handelt es sich um eine Großraumdiskothek die regelmäßig mittwochs, freitags und samstags geöffnet ist.
Insbesondere in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag herrscht bezüglich der An- und Abfahrt zu der Diskothek ein überproportional starker Straßenverkehr. Über die Straße "S. Weg" ist ein regelmäßiger Zustrom von Gästen der Diskothek und ab ca. 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr ein stark abfließender Verkehr festzustellen, und zwar von Kraftfahrzeugen, Fahrradfahrern und Fußgängergruppen. Auf Grund der Altersstruktur der Verkehrsteilnehmer liegt eine höhere Lärmbelastung als bei einer sonstigen viel befahrenen Straße im Stadtgebiet vor. In diesen Nächten gehen ca. 200 Personen an der Wohnung des Klägers vorbei, teilweise sind diese Personen angetrunken, teilweise gibt es kleinere Auseinandersetzungen. Die Personen unterhalten sich lautstark.
Teilweise fahren über 280 PKW an der Dienstwohnung des Klägers in diesen Nächten vorbei, teilweise mit lautem Gehupe. Insoweit wird auf das Protokoll des Klägers für die Zeit vom 19.11. bis 05.12.1999 sowie auf das Protokoll vom 18.03.2000 inklusive des folgenden Wochenendes (Blatt 8 bis 10 sowie Blatt 60 d. A.) Bezug genommen.
Auf dem Sportplatz des VFB L. finden während der Saison samstags und sonntags Fußballspiele statt. Während der Sommerferien werden Feiern auf diesem Vereinsplatz durchgeführt.
Der Schulhof des Berufungsbildungszentrums ist auch ein Treffpunkt für Jugendliche, die zum Teil dort lärmen und Alkohol trinken.
Auf Grund der Lärmbelästigung leidet der Kläger unter Erschöpfungszuständen und Schlaflosigkeit. Die Ehefrau des Klägers leidet ebenfalls unter Schlafstörungen sowie unter besonderer Nervosität. Insoweit wird auf den Inhalt der ärztlichen Schreiben des Dr. Je... vom 11.11.1999 (Blatt 12 d. A.) sowie des Dr. B. vom 04.08.1999 (Blatt 11 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat zwischenzeitlich ein eigenes Haus gebaut, das 6 bis 8 km von der BBS entfernt ist und zum 01.04.2000 fertiggestellt wurde. Die Ehefrau des Klägers hat die Dienstwohnung verlassen und ist in dieses Haus gezogen.
Der Kläger ist in den vergangenen Jahren verschiedentlich an den Beklagten herangetreten und hat sich über die Lärmbelästigungen und Störungen beschwert. Ebenso ist er vielfach bei der Polizei vorstellig geworden.
Mitte 1997 hat der Kläger bei dem Beklagten vorgesprochen, woraufhin der Beklagte die Stadt L. eingeschaltet hat, die ihrerseits den Betreiber der Diskothek und die zuständige Polizeidienststelle angeschrieben hat, um die Besucher aufzufordern, ruhig nach Hause zu fahren und die Polizei um verstärkte Kontrollen zu bitten.
Mit Schreiben vom 26.08.1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihn ab dem 31.03.2000 von der Verpflichtung zur Bewohnung der Dienstwohnung zu entbinden (Blatt 13 bis 15 d. A.). Dieses lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 03.11.1999 ab.
Im Verfahren hat der Kläger eine Aussage des Leiters des Einsatz- und Streifendienstes vom 31.03.2000 vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf die dortige Aussage (Blatt 62 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, dass ein weiteres Verbleiben in der Dienstwohnung unzumutbar sei. Auf Grund der Diskothekenbesucher seien erhebliche Störungen vorhanden, da diese angetrunken, in lautstarker Unterhaltung, in kleineren Auseinandersetzungen und Schlägereien direkt am Fenster der Dienstwohnung des Klägers vorbei gingen oder führen. Der PKW-Verkehr von der Diskothek sei besonders hoch und wegen des teilweise lauten Gehupes nicht zu ertragen, so dass der Schlaf gestört werde. Darüber hinaus sei bei den Spielen am Samstag und Sonntag des VFB L. auf dem Sportplatz lauter Krach zu verzeichnen, da von dort durch Tröten, Pressluftfanfaren, Fanfarenzügen und den Zuschaueräußerungen erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Im Sommer gebe es darüber hinaus auf diesem Sportplatz Feiern, die bis 24:00 Uhr oder später dauerten und die Nachtruhe störten.
Der Kläger wie auch seine Ehefrau seien wegen dieser Lärmbelästigung erkrankt. Seine Frau habe erklärt, dass sie die Wohnung deswegen verlasse und in die Dienstwohnung nicht zurückkehre, so dass auch der Bestand seiner Ehe gefährdet sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne seinen Dienst auch von seinem neuen Haus aus wahrnehmen. Bisher sei weder ein Einbruch noch eine Sachbeschädigung durch seine Anwesenheit verhindert worden. Im Gegenteil seien mehrfach sein PKW bzw. die PKW's seiner Familie beschädigt worden. Der Kläger wäre über "Handy" jederzeit erreichbar. Die Alarmanlage der Schule könne bei der Polizei oder bei ihm im Haus angeschlossen werden.
Die Verkehrssicherungspflicht könne er ebenfalls von seinem Hause aus ohne weiteres wahrnehmen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger auch nicht immer anwesend sein könne und deshalb ein fortwährender Schutz nicht gewährleistet sei.
Die außerschulische Nutzung könne ebenfalls von außerhalb kontrolliert und beobachtet werden. Es komme hinzu, dass alle Lehrer für die BBS einen Schlüssel hätten, so dass eine echte Kontrolle auch nicht stattfinden könne. Die Kontrolle der zeitlichen Beendigung der außerschulischen Nutzung am Abend könne dadurch gewährleistet werden, dass der Kläger um 22:00 Uhr zur Schule fahre und kontrolliere, ob die Schlüssel abgegeben seien.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, nachfolgende Willenserklärung abzugeben:
Ich entpflichte hiermit den Kläger, weiterhin die Dienstwohnung im Berufsbildungszentrum L. über den 31.03.2000 hinaus bewohnen zu müssen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, trotz des vorliegenden Lärmes müssten die privaten Interessen des Klägers gegenüber den dienstlichen Interessen zurücktreten.
Die Diskobesucher stellten keine unmittelbare Störung des Klägers dar. Erhöhte Fahrbewegungen seien nur gelegentlich festzustellen. Der VFB L. habe bei seinen Spielen geringe Zuschauerzahlen.
Das Wohnen auf dem Schulgelände sei erforderlich, um außerhalb der Arbeitszeit eine Einsatzbereitschaft des Klägers sicherzustellen. Gründe für das Wohnen in der Dienstwohnung seien insbesondere, dass eine größere Sicherheit gewährleistet sei, da sowohl die Möglichkeit der Alarmierung der Polizei möglich sei wie auch ein Abschreckungscharakter ausgeübt werde, wenn das Schulgelände zum Teil bewohnt sei. Gerade wegen häufiger Einbrüche in der Vergangenheit sei ein Bewohnen der Dienstwohnung unerlässlich.
Auch müsse der Hausmeister im Falle einer Alarmierung sofort erreichbar sein.
Eine Verkehrssicherungspflicht sei eher und schneller möglich, wenn der Kläger auf dem Betriebsgelände wohne. Für die außerschulische Nutzung sei ein Schließ- und Kontrolldienst erforderlich, wofür der Kläger auch eine Bereitschaftsvergütung erhalte. Insgesamt sei eine sofortige Verfügbarkeit des Hausmeisters im Interesse der Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden erforderlich.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 24.05.2000 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,00 DM festgesetzt. Wegen der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses (Blatt 88 bis 100 d. A.) verwiesen.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 21.06.2000 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 21.07.2000 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04.09.2000 am 04.09.2000.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, das Arbeitsgericht habe die besondere Fürsorgepflicht der Beklagten nicht ausreichend beachtet. Sowohl der Schutz der Gesundheit wie auch der Schutz der Familie gebiete es, dass der Beklagte den Kläger aus der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung entlaste.
Als die BBS errichtet worden sei, habe der Industriebereich "S. Weg" einen anderen Charakter gehabt. Es habe sich um einen allgemeines Gewerbegebiet gehandelt, geprägt von dem Handelsunternehmen C., dass jedoch nicht mehr existiere. Danach hätten sich andere Betriebe angesiedelt wie auch die Großraumdiskothek "J.". Hierdurch seien zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen zu verzeichnen, insbesondere sei eine Hochstufung zum Industriegebiet erfolgt, so dass der Lärmpegel für das Wohnen in einem solchen Industriegebiet regelmäßig das zulässige Maß überschreite.
Damit liege ein Wegfall der ursprünglichen Geschäftsgrundlage für das Beziehen der Dienstwohnung vor, da es bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte dem Kläger nicht mehr zugemutet werden könne, dort zu wohnen.
Auch die ärztlichen Gutachten ergäben, dass durch den Lärmpegel Gesundheitsschädigungen eingetreten seien, weshalb auch die Ehefrau nicht mehr in die Wohnung zurückkehre.
Der Kläger sei seit 1991 bei dem Beklagten vorstellig geworden, auch über den Schulleiter. Erst nachdem sich daraufhin nichts getan habe, sei der Kläger selbst bei dem zuständigen Sachbearbeiter gewesen.
Im Übrigen verbleibe es bei dem Vortrag erster Instanz bezüglich der Lärmbelästigung. Bezüglich des Sportplatzes hat der Kläger in der Berufungsbegründung weitere Ausführungen gemacht. Soweit wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 04.09.2000 (Blatt 138 bis 144 d. A.) Bezug genommen. Auch ergebe sich zusätzlich eine Lärmbelastung durch den LKW-Verkehr durch die angesiedelten gewerblichen Betriebe.
Schließlich bedeute die Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung Rufbereitschaft in Form einer ständigen Erreichbarkeit. Dieses seit arbeitszeitrechtlich in dem von der Beklagten geforderten Maß nicht zulässig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 24.05.2000, Az. 2 Ca 640/99, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, nachfolgende Willenserklärung abzugeben:
Ich entpflichte hiermit den Kläger, weiterhin die Dienstwohnung im Berufsbildungszentrum L. über den 31.03.2000 hinaus bewohnen zu müssen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 10.11.2000. Hierauf wird verwiesen (Blatt 157 bis 162 d. A.).
Der Beklagte hat darüber hinaus einen Lageplan im Termin überreicht. Insoweit wird auf diesen (Blatt 176 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
Die Berufung des Klägers ist auch begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu, dass dieser ihn von der Verpflichtung des Arbeitsvertrages, in dieser Dienstwohnung zu wohnen, befreit.
Dieser Anspruch folgt aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Beklagten in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag des Klägers.
Zwar hat der Kläger in seinem Arbeitsvertrag mit dem Beklagten vereinbart, dass er die Dienstwohnung im Berufsbildungszentrum zu beziehen hat. Diese Vereinbarung der Parteien ist auch dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht nur die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung hatte, sondern darüber hinaus damit arbeitsvertraglich vereinbart war, dass er im Rahmen seines Arbeitsvertrages auch in dieser Wohnung zu wohnen hatte. Damit ist das Bewohnen der Dienstwohnung durch den Kläger Bestandteil seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Der Kläger hat nicht nur im Rahmen des Arbeitsvertrages die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Schulhausmeister für das Berufsbildungszentrum in L zu erbringen, sondern darüber hinaus die arbeitsvertragliche Verpflichtung, die ihm zugewiesene Dienstwohnung tatsächlich zu benutzen.
Der Kläger ist jedoch von dieser Verpflichtung zu befreien. Zwar steht dem Kläger kein Kündigungsrecht nur in Bezug auf die Dienstwohnung zu, da dieses eine unzulässige Teilkündigung des Gesamtvertrages wäre (so Urteil des BAG vom 23.08.1989, Az. 5 AZR 569/88, in AP Nr. 3 zu § 565 e BGB).
Auch kann sich der Kläger nicht auf die Dienstwohnungsvorschriften des Niedersächsischen Finanzministers für seinen Anspruch berufen, und zwar unabhängig davon, ob die Dienstwohnungsvorschriften gemäß Runderlass vom 25.08.1971 gelten oder über § 25 BAT die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Landesdienstwohnungen gemäß Runderlass des Finanzministers vom 26.03.1996. Gemäß § 65 BAT, der gemäß der arbeitsvertraglichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, sind für die Zuweisung von Dienstwohnungen die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) in der jeweiligen Fassung gültig. Gemäß § 27 der Gemeindehaushaltsverordnung gelten auch für den Beklagten insoweit die für den unmittelbaren Landesbereich erlassenen Vorschriften entsprechend.
Sowohl die Verwaltungsvorschriften aus dem Jahre 1970 wie auch die aus dem Jahre 1996 sehen gleichermaßen vor, dass für das Entbinden von der Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen Folgendes gilt:
Die Aufsichtsbehörde kann die Beamtin oder den Beamten auf ihren oder seinen Antrag von der Bezugspflicht (§ 82 Abs. 2 NBG) entbinden, wenn
- die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung für sie oder ihn eine besondere Härte bedeutet und
- die Beeinträchtigung dienstlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen und persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten vorübergehend hingenommen werden kann.
Diese Vorschriften können in dieser Form nicht auf das Arbeitsverhältnis des Klägers angewandt werden.
Zum einen handelt es sich bei dieser Vorschrift nur um die Bezugs- und nicht um die Wohnpflicht. Beide Tatbestände können nicht gleich behandelt werden, da die Interessenlage beim Bezug einer Dienstwohnung eine andere ist als die, wenn diese Wohnung bereits längere Zeit bewohnt wird.
Die Frage, ob eine Dienstwohnung bezogen wird, stellt sich regelmäßig zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, zu dem die vertraglichen Bindungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien noch nicht hoch sind. In diesem Fall können deshalb seitens des Arbeitgebers strenge Voraussetzungen vorgegeben werden, unter denen eine Entbindung von der Bezugspflicht möglich ist. Dem Arbeitnehmer ist es nämlich in einem solchen Falle möglich, das Arbeitsverhältnis, wenn er eine besondere Härte sieht, zu kündigen und sich anderweitig zu orientieren. Ihm ist es zumutbar, wenn er sich zum Bezug einer Wohnung erst vor kurzer Zeit verpflichtet hat, diesen Bezug auch tatsächlich vorzunehmen. Anders ist jedoch die Situation, wenn ein Arbeitnehmer bereits längere Zeit in einer solchen Dienstwohnung wohnt. Für diesen Fall stellt sich die Frage für den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis insgesamt aufzukündigen, nicht mehr, da die Vertragsbindungen ein erhebliches Gewicht angenommen haben. Für diesen Fall müssen deshalb die Voraussetzungen für die Entpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung geringer sein als zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Aus diesem Grunde kann die Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung von den Regelungen nicht gleich gesetzt werden mit den Regeln über die Entpflichtung zum Bewohnen einer Wohnung.
Regelungen über eine derartige Entpflichtung finden sich jedoch nicht in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Zum anderen können die Verwaltungsvorschriften über die Entbindung von der Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen nicht für das Arbeitsverhältnis des Klägers angewandt werden, da diese nicht billigem Ermessen entsprechen. Der Kläger hat mit dem Beklagten im Arbeitsvertrag derartige Regelungen nicht vereinbart. Es handelt sich um eine einseitige Zuweisung des Beklagten durch Verfügung vom 03.06.1981. Die Runderlasse selber stellen verwaltungsinterne Anweisungen dar. Sofern diese demzufolge für das Arbeitsverhältnis gelten sollen, so müssen sie als einseitige Maßnahme des Arbeitsgebers billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen.
Es entspricht jedoch nicht billigem Ermessen, wenn als Voraussetzung für eine Entbindung von der Verpflichtung zum Bewohnen einer Dienstwohnung geregelt wird, dass neben der besonderen Härte noch eine weitere Voraussetzung aufgestellt wird, dass die Beeinträchtigung dienstlicher Belange nur vorübergehend hingenommen werden kann. Dieses würde bedeuten, dass eine Entbindung zu keinem Zeitpunkt möglich ist, denn bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitigem Wegfall der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung würde, wie der vorliegende Fall zeigt, keine nur vorübergehende Beeinträchtigung vorliegen. Trotz Vorliegen der besonderen Härte wäre deshalb aus diesen formalen Gesichtspunkten eine Entbindung nicht mehr möglich. Erforderlich ist jedoch eine Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeberseite. Bei einer Unzumutbarkeit zum Bewohnen der Dienstwohnung muss unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange auch dann eine Entpflichtung möglich sein, wenn dieses nicht nur vorübergehend hingenommen werden kann.
Damit ist als einziges Kriterium für die Entbindung von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung eine besondere Härte auf Klägerseite festzustellen, was letztlich eine Unzumutbarkeit zum Bewohnen der Dienstwohnung beinhaltet. Auf der anderen Seite sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen, insbesondere ob die Anwesenheit oder Einsatzbereitschaft des Klägers an der Dienststelle auch außerhalb der Arbeitszeit sichergestellt sein muss.
Das Bewohnen der Dienstwohnung stellt für den Kläger eine besondere Härte im Sinne einer Unzumutbarkeit dar. Dem Kläger steht damit ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag zu, die Dienstwohnung bewohnen zu müssen (vgl. insoweit zur Leistungsverweigerung wegen eines Gewissenskonfliktes Urteil des BAG vom 24.05.1989 in AP Nr. 1 zu § 611 BGB, Gewissensfreiheit).
Der Kläger hat die Lärmbelästigungen im Einzelnen beschrieben. Hieraus sind erhebliche Lärmbelästigungen, insbesondere an den Wochenenden, ersichtlich. Die Protokolle, die der Kläger erstellt und zu den Gerichtsakten gereicht hat und deren Richtigkeit der Beklagte nicht bestritten hat, vermitteln einen Eindruck darüber, welche Belastungen dort im Einzelnen bestehen. Hierbei geht es insbesondere um die Belastungen in den Nächten, in denen die Diskothek geöffnet ist und die Lärmbelästigung durch fahrende Autos und lärmende Jugendliche, die am Haus des Klägers vorbeigehen oder sich dort lautstark mitten in der Nacht unterhalten. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass sich die Situation über Schriftsätze schwer vermitteln lässt und dass sich möglicherweise die Situation intensiver vor Ort darstellt, als sie aus den Akten heraus beurteilt werden kann. Ebenso wie das Gericht erster Instanz ist jedoch auch die Kammer davon überzeugt, dass in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag auf Grund des an- und abfließenden Verkehrs zur Großraumdiskothek "J." eine ganz erhebliche Lärmbelästigung zu verzeichnen ist.
Die Tatsachen, die der Kläger insoweit beispielhaft aufgeführt hat, werden bestätigt durch die Stellungnahmen des Polizeikommissariats L., Einsatz- und Streifendienst, in der ausgeführt wird, dass in diesen Nächsten überproportional starker Straßenverkehr herrscht auf Grund der in derselben Straße gelegenen Diskothek. Es wird weiter ausgeführt, dass bedingt durch die Altersstruktur der Verkehrsteilnehmer eine höhere Lärmbelästigung als bei einer sonstigen viel befahrenen Straße im Stadtgebiet festzustellen ist. Auch den Inhalt dieser Stellungnahme, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat, hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht bestritten.
Diese Lärmbelästigung am Wochenende wird verstärkt durch den gegenüberliegenden Sportplatz, auf dem am Wochenende während der Saison regelmäßig Fußballspiele stattfinden. Unabhängig von der Zahl der Zuschauer ergibt sich hieraus ein hoher Lärmpegel, da durch Beifallskundgebungen oder Anfeuerungen durch die Zuschauer, insbesondere durch Tröten oder Pressluftfanfaren ein hoher Lärmpegel erzeugt wird. Da auch ein solcher Sportverein regelmäßig mehrere Mannschaften hat, ist auch von einem regelmäßigen Spielbetrieb, wie der Kläger dargelegt hat, auszugehen.
Schließlich kommt hinzu, dass eine hohe PKW- und LKW-Dichte an der Dienstwohnung des Klägers vorbeiführt und zudem durch das Umladen bzw. Beladen von LKW's auf dem gegenüberliegenden Gewerbegebiet zusätzliche Belästigungen entstehen.
Gerade zu den Zeiten, zu denen sich der Kläger von seiner Arbeit erholen soll, besteht demzufolge eine so hohe Lärmbelästigung, die eine Erholung des Klägers nicht ermöglicht. Diese ist aber unabdingbar notwendig, wenn der Kläger seine Arbeit für den Beklagten ordnungsgemäß verrichten soll. Der Beklagte seinerseits ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers gewahrt wird und er die notwendigen Zeiten der Erholung für sich in Anspruch nehmen kann. Dieses ist nach den obigen Ausführungen über die Lärmbelästigung, die der Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, nicht gewährleistet.
Dieses hat sowohl beim Kläger wie auch seiner Ehefrau zu einer besonderen nervlichen Anspannung geführt, einhergehend mit Schlafstörungen. Da ein entsprechender Lärmpegel die Ursache für derartige psychische Belastungssituationen darstellt, ergibt sich aus den zur Akte gereichten ärztlichen Attesten, dass eine Veränderung in Bezug auf die Belastung des Klägers dringend erforderlich ist. Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist der Kläger unter Schutz seines Persönlichkeitsrechtes nicht mehr verpflichtet, diese Situation länger hinzunehmen.
Eine besondere Situation ergibt sich zusätzlich daraus, dass die Ehefrau des Klägers die gemeinsame Wohnung verlassen hat und nicht mehr bereit ist, in die Dienstwohnung des Klägers zurückzukehren. Die Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung hat deshalb nicht nur zu körperlichen und psychischen Beschwerden des Klägers geführt, vielmehr auch dazu, dass die Ehe gefährdet sein kann, wenn eine gemeinsame Wohnung nicht mehr bewohnt wird.
Diese Vielzahl der Belastungen des Klägers, die direkt in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen, erfordern es, dass der Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung entbindet.
Der Kläger hat, wie zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, bereits seit geraumer Zeit auf diese Missstände hingewiesen. Der Beklagte hat keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, für Abhilfe zu sorgen, wozu er verpflichtet gewesen ist. Das Anschreiben des Beklagten im Juli 1997 an die Stadt L. und die weitere Einschaltung des Betreibers der Diskothek und der zuständigen Polizeidienststelle können keinen Erfolg zeitigen, da die Jugendlichen in der Diskothek, werden sie aufgefordert, ruhig nach Hause zu fahren, dieses entweder beim Abfahren vergessen haben oder erst recht vor dem Haus des Klägers Lärm verursachen, um ihn wegen der aus ihrer Sicht unberechtigten Beschwerde zu ärgern. Dieses stellt sich demzufolge keinesfalls als geeignete Maßnahme dar. Die Maßnahmen, die der Beklagte hätte ergreifen können, nämlich zum Beispiel den Einbau von Schallschutzfenstern, hat dieser nicht ergriffen. Hierfür war auch entgegen der Ansicht des Beklagten kein gesonderter Antrag des Klägers erforderlich, vielmehr war es Sache des Beklagten, durch seine Mitarbeiter feststellen zu lassen, welche Möglichkeiten der Verminderung der Lärmbelästigung in der Dienstwohnung tatsächlich bestanden und diese dem Kläger anzubieten.
Dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit stehen zwar eine Reihe von Gründen entgegen, die es erforderlich machen können, das Bewohnen der Dienstwohnung auch außerhalb der Arbeitszeit sicherzustellen.
Unbestreitbar ergibt sich eine größere Sicherheit für das Gelände der BBS, wenn auf diesem ein Hausmeister wohnt. Unbestritten hat der Kläger jedoch vorgetragen, dass dieses kein ausreichender Schutz war, da es gleichwohl häufiger Einbrüche oder Sachbeschädigungen gegeben hat. Der Kläger war auch außerhalb seiner Arbeitszeit nicht verpflichtet, regelmäßig das Betriebsgelände zu überwachen, geschweige denn, regelmäßig anwesend zu sein. Eine größere Sicherheit des Betriebsgeländes lässt sich aber auf andere Weise durch technische Mittel sicherstellen, insbesondere wenn die Dienstwohnung als solche bleibt und technische Hilfsmittel verwandt werden, den Eindruck zu erwecken, die Dienstwohnung sei nach wie vor bewohnt. Es kommt hinzu, dass der Kläger während seiner Dienstzeiten sich regelmäßig auf dem Gelände der BBS aufhalten dürfte, ein zweiter Hausmeister darüber hinaus für die BBS eingesetzt ist. Damit ist ein größtmöglicher Schutz gewährleistet, zumal dem Kläger auch nicht zugemutet werden kann, in Fällen strafbarer Handlungen seine Wohnung zu verlassen, um den oder die Täter zu stellen oder zumindest sich so zu zeigen, dass die Täter abgeschreckt werden. Die Möglichkeit der Alarmierung der Polizei kann darüber hinaus besser und sicherer durch eine Alarmanlage sichergestellt werden.
Gleiches gilt für die Notfälle, insbesondere bei Ausbruch eines Feuers. Die Brandmeldeanlage kann so technisch aufgerüstet und installiert werden, dass entweder diese Anlage beim Hausmeister selbst sich meldet oder direkt bei der Polizei.
Die Sicherung der Verkehrssicherungspflicht kann der Kläger auch von seinem nahe gelegenen Haus, das er zu beziehen beabsichtigt, wahrnehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Witterungsverhältnisse einige Kilometer weiter dermaßen anders sind, dass der Kläger nicht insoweit eingreifen kann. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Versicherungspflicht für die BBS insgesamt wahrzunehmen hat, wenn seine Arbeitszeit bereits beendet worden ist. Eine entsprechende Rufbereitschaft, auch über Handy würde insoweit zu arbeitszeitrechtlichen Problemen führen.
Die Ausübung des Schließ- und Kontrolldienstes bei außerschulischer Nutzung kann im Rahmen des Direktionsrechts so geregelt werden, dass der Kläger um 22:00 Uhr zur Schule fährt, um eine Überprüfung vorzunehmen. Hierzu ist der Kläger bereit, wie er im Verfahren vorgetragen hat. Seine sofortige Verfügbarkeit im Interesse der Sicherheit und zum Schutz zur Vermeidung von Schäden ist insoweit bereits aus dem Grunde nicht erforderlich, weil er bisher bei bisherigen Schäden noch nicht angerufen worden ist. Im Übrigen würde eine solche Verfügbarkeit eine Rufbereitschaft des Klägers voraussetzen. Der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, dass diese jederzeitige Rufbereitschaft zu seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gehört, insbesondere diese auch arbeitszeitrechtlich ordnungsgemäß berücksichtigt werden.
Die von dem Beklagten geltend gemachten dienstlichen Belange rechtfertigen es nicht, die durch die Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung verursachte Störung des Persönlichkeitsrechts des Klägers aufzuwiegen.
Gerade angesichts der hohen Lärmbelästigung, den dadurch verursachten körperlichen und psychischen Schäden des Klägers in Verbindung mit der tatsächlich gefährdeten Ehe des Klägers durch das Getrenntwohnen rechtfertigen es, diese persönlichen Belange des Arbeitnehmers über die dienstlichen Belange zu stellen.
Das Leistungsweigerungsrecht des Klägers in Bezug auf das Bewohnen der Dienstwohnung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, mit derartigen Belastungen fertig zu werden. Wie auch insoweit vom Kläger unstreitig vorgetragen, hat sich das Gewerbegebiet erheblich verändert. Es ist zunehmend störendes Gewerbe in das Gewerbegebiet gezogen, die Diskothek hat aufgemacht und der Verkehr hat seitdem erheblich zugenommen. Es ist damit eine derart umfangreiche Änderung der Umgebung der Dienstwohnung eingetreten, dass dem Kläger nicht erklärt werden kann, er müsse nunmehr bis zur Beendigung seines Arbeitslebens diese Belastungen ertragen, die er bei Einzug in die Dienstwohnung nicht hat erkennen können.
Nach alledem stellt sich die Berufung zur Überzeugung der Kammer als begründet dar.
Auf die Berufung war deshalb das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.