Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.09.2001, Az.: 13 Sa 635/01

Altersteilzeit nach dem Blockmodell; Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
19.09.2001
Aktenzeichen
13 Sa 635/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 10040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2001:0919.13SA635.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 31.01.2001 - AZ: 2 Ca 571/00
LAG Niedersachsen - 11.09.2001 - AZ: 13 Sa 635/01
nachfolgend
BAG - 05.12.2002 - AZ: 2 AZR 571/01

Amtlicher Leitsatz

Ist Altersteilzeit nach dem Blockmodell vereinbart, besteht für eine Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes kein betriebsbedingter Kündigungsgrund, wenn der Arbeitsplatz in der Freistellungsphase wegfällt. Dies gilt auch für Kündigungen im Insolvenzverfahren

In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 11.09.2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
den ehrenamtlichen Richter sowie
die ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.01.2001, 2 Ca 571/00, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 24.000,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters vom 20.09.2000 zum 31.12.2000 nicht beendet worden ist. Der Kläger macht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend vor allem mit der Begründung, aufgrund der vereinbarten Block-Altersteilzeit habe er ab 01.01.2001 nicht arbeiten müssen.

2

Der 1940 geborene Kläger war seit September 1964 bei der Schuldnerin tätig, seit Januar 1986 als Niederlassungsleiter der Niederlassung H.. Am 01.05.2000 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 28.07.2000 beschloss die Gläubigerversammlung die Einstellung des Geschäftsbetriebes, am 05.09.2000 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich zur Durchführung der Schließung, insbesondere der Niederlassungen. Danach war die Niederlassung H. zum 31.10.2000 zur Schließung vorgesehen. Der Betriebsvereinbarung war beigefügt als Anlage eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer.

3

Auf den Inhalt des Interessenausgleichs, Bl. 24 ff. d.A. wird Bezug genommen.

4

Im Oktober 1999 schlossen die Schuldnerin und der Kläger mit Wirkung zum 01.11.1999 einen Vertrag über Altersteilzeit, der ein Jahr Vollarbeit und ein Jahr Freistellungsphase vorsieht und ein Arbeitsentgeld in Höhe von mindestens 80 % des Nettovollzeitarbeitsentgelts. In § 7 des Altersteilzeitvertrages ist bestimmt:

  1. 1.

    Der Anspruch auf die Altersteilzeitleistungen nach § 5 ruht während der Zeit, in der Herr E. über die Altersteilzeit hinaus eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 SGB IVüberschreitet.

  2. 2.

    Der Anspruch auf die Altersteilzeitleistungen erlischt, wenn die Gesamtruhenszeit einen Zeitraum von 150 Tagen überschreitet. Mehrere Ruhenszeiten werden zusammengezählt.

5

Gemäß § 12 des Vertrages bedürfen Änderungen und Ergänzungen der Schriftform.

6

Der Kläger war mit verminderter Altersteilzeitvergütung ab 01.11.1999 in Vollzeit beschäftigt, er erhielt Insolvenzgeld entsprechend der Höhe der Altersteilzeitvergütung. Ab 01.07.2000 bis 31.12.2000 zahlte der Beklagte Vollzeitarbeitsvergütung zu 100 %, der Kläger arbeitete bis Ende Dezember 2000.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, weil eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung ab 01.11.2000 aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung nicht mehr bestanden habe.

8

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 20.09.2000 zum 31.12.2000 nicht beendet ist.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er macht geltend, wegen Stilllegung der Niederlassung H. sei der Arbeitsplatz des Klägers entfallen, die Kündigung sei damit begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe trotz Altersteilzeit durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden können wie jeder andere Arbeitsvertrag auch.

11

Das Arbeitsgericht hat nach Klageantrag erkannt. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

12

Mit Berufung trägt der Beklagte vor, gemäß § 113 Insolvenzordnung sei er berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis mit Drei-Monats-Frist zu kündigen, und zwar auch dann, wenn die Kündigung aufgrund vertraglicher Vereinbarung ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der Nichterfüllung des Altersteilzeitvertrages müsse der Kläger auf Schadensersatzansprüche verwiesen werden. Im Übrigen bestehe für den Insolvenzverwalter die Verpflichtung, finanzielle Belastungen der Masse aus der Fortführung von Arbeitsverhältnissen zu reduzieren. Dies begründe ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung, dass der Kläger entsprechend seiner Darlegungs- und Beweislast aus § 125 Insolvenzordnung nicht widerlegt habe. Für die Zeit ab 01.07.2000 hätten er (der Beklagte) und der Kläger die Vereinbarung getroffen, dass fortan für die Arbeitsleistung die volle Vergütung gezahlt werden solle. Damit sei das bisherige Altersteilzeitverhältnis in ein normales Arbeitsverhältnis umgewandelt worden, im Übrigen habe der Insolvenzverwalter damit sein Wahlrecht nach § 103 Insolvenz Ordnung ausgeübt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Beklagtenschriftsatz vom 10.09.2001.

13

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.01.2001 zum Az.: 2 Ca 571/00 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

14

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil. Zur erhöhten Gehaltszahlung ab Juli 2000 trägt der Kläger vor, dies sei ihm durch die damalige Personalchef in angeboten worden, er habe jedoch erklärt, dass er das nicht wolle, weil damit in die Altersteilzeitvereinbarung eingegriffen werde. Nach Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter habe die Personalchef in ihm dann jedoch erklärt, dass die Regelung über die Vergütung die Altersteilzeitvereinbarung nicht berühre, dies habe ihm der Insolvenzverwalter im Übrigen auch noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Gründe

16

Die Berufung des Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist nicht begründet, das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben.

17

Betriebsstilllegung - hier Schließung der Niederlassung H. ist ein betriebsbedingter Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG. Dieser Kündigungsgrund kann aber die Kündigung vom 20.09. zum 31.12.2000 nicht begründen, weil

  • zwischen den Parteien eine wirksame Block-Altersteilzeitvereinbarung bestand.
  • der Arbeitsplatzwegfall in die Freistellungsphase fiel und keinen Kündigungsgrund darstellt.
  • Besonderheiten des Insolvenzverfahrens eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen.

18

1.

Bestand des Altersteilzeitvertrages.

19

Die Schuldnerin und der Kläger haben mit Altersteilzeitvertrag die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses neu gestaltet mit Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2001, Vollzeitarbeit im ersten Jahr und Freistellungsphase im zweiten Jahr und durchgängige Bezahlung in Höhe von mindestens 80 % des Nettoverdienstes. Dieses Altersteilzeitverhältnis hat gemäß § 108 Abs. 1 Insolvenzordnung auch nach Insolvenzeröffnung bestanden. Der Insolvenz Verwalter war an diese Vertragsgestaltung gebunden. Eine Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung, die nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich ist, ist ausdrücklich nicht erfolgt, erst recht nicht in der nach § 12 des Altersteilzeitvertrages erforderlichen Schriftform. Der Beklagte behauptet lediglich, ab 01.07.2000 habe der Kläger nach Vereinbarung die volle Vergütung erhalten sollen und dafür bis zum Zeitpunkt der Schließung (offenbar bis zum 31.12.2000) eine Vollzeitbeschäftigung ausüben sollen. Dass anlässlich dieser Vereinbarung der Altersteilzeitvertrag aufgehoben worden ist durch ausdrückliche Vereinbarung, behauptet der Beklagte nicht. Für eine konkludente Aufhebung des Altersteilzeitvertrages ergeben sich keine Anhaltspunkte. Für den Zeitraum 01.07. bis 31.10.2000 kann lediglich festgestellt werden, dass der Beklagte die Vergütung auf 100 % angehoben hat abweichend vom Altersteilzeitvertrag, der Kläger sollte (offenbar als Gegenleistung) dafür in Vollzeitbeschäftigung bis Ende des Jahres zur Verfügung stehen für Abwicklungsarbeiten. Eine Erhöhung der Vergütung ist im Rahmen der Vertragsfreiheit jederzeit zulässig und lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass damit die vereinbarte Altersteilzeitregelung, die bis einschließlich Juni praktiziert worden ist, aufgehoben werden sollte. Da ausreichende Anhaltspunkte für eine konkludente Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung nicht vorhanden sind, kam es auch nicht darauf an, ob der Kläger entsprechend seiner Behauptung darauf hingewiesen hat, dass der Altersteilzeitvertrag bestehen bleiben solle und ihm dies zugesichert worden ist. Ebenso bestand keine Veranlassung, dem Beklagten Ergänzung seines Vorbringens zu ermöglichen, da der hier fragliche Vortrag erst einen Tag vor dem Termin zur Berufungsverhandlung bei Gericht per Fax eingegangen ist.

20

Der Anspruch auf Altersteilzeitleistung ist auch nicht gemäß § 7 Nr. 2 des Vertrages erloschen, die Gesamtruhenszeit überschreitet nicht einen Zeitraum von 150 Tagen. Nach Nr. 1 der Vorschrift ruht der Anspruch auf Altersteilzeitleistungen, sofern der Kläger über die Altersteilzeit hinaus einer Beschäftigung nachgeht. Im Zeitraum 01.07. bis 31.10.2000 hatte der Kläger im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung zu 100 % Arbeitsleistung zu erbringen, dies hat er getan, mehr nicht. Damit liegt für diesen Zeitraum kein Ruhenstatbestand vor. Geruht hat der Anspruch auf Altersteilzeitleistung allerdings für die Monate November/Dezember 2000, der Kläger hat eine vergütete Vollzeitbeschäftigung ausgeübt beim Beklagten, die er nach Altersteilzeitvereinbarung nicht zu erbringen hatte. Der insgesamt festzustellende Ruhenszeitraum beträgt aber nur 61 Tage und löst damit die Rechtsfolgen des § 7 Nr. 2 des Vertrages nicht aus.

21

Die Altersteilzeitvereinbarung ist auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass der Beklagte mit voller Vergütungszahlung von seinem Wahlrecht gemäß § 103 Insolvenzordnung Gebrauch gemacht hätte. § 103 Insolvenzordnung ist auf Dienst- und Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar, insoweit besteht die Sonderregelung des § 108 Insolvenzordnung. Das Arbeitsverhältnis besteht nach Insolvenzeröffnung unverändert fort (§ 108 Abs. 1 Insolvenzordnung) und kann nur gemäß § 113 Insolvenz Ordnung gekündigt werden. Die Besonderheiten der Altersteilzeitvereinbarung rechtfertigen entgegen dem fehlerhaften Hinweis des Berufungsgerichts vom 31.07.2001 keine anderweitige Bewertung. Die Altersteilzeitvereinbarung ist kein vom zugrunde liegenden Arbeitsvertrag zu trennender gegenseitiger Vertrag, vielmehr wird durch die Altersteilzeitvereinbarung das bisherige Arbeitsverhältnis fortgesetzt und die ursprünglichen Vertragsbedingungen durch neue Regelungen ersetzt. Es muss deshalb dabei verbleiben, dass die Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse in § 108 Insolvenzordnung die Anwendung des § 103 Insolvenzordnung ausschließt.

22

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Altersteilzeitvereinbarung nicht gemäß § 134 Insolvenzordnung anfechtbar, es liegt bei Blockteilzeit auch in der Freistellungsphase keine unentgeltliche Leistung vor. Bei Blockteilzeit hat der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase vorgearbeitet, die Vergütung für die Freistellungsphase stellt damit Gegenleistung für geleistete Arbeit dar, so dass § 134 Insolvenz Ordnung nicht anwendbar ist.

23

2.

Kündigungsgrund.

24

Ob Kündigungen bei Altersteilzeit im Blockmodell während der Freistellungsphase ausgeschlossen sind, etwa wegen Verstoß gegen § 242 BGB oder weil aufgrund der Befristungsabrede von einem konkludenten Ausschluss der ordentlichen Kündigung auszugehen ist, kann offenbleiben. Ein Kündigungsausschluss aufgrund Befristung wäre ohnehin im Insolvenzverfahren gemäß § 113 Insolvenzordnung unbeachtlich. Entscheidend ist, dass im Blockmodell der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase vorgeleistet hat und die Vergütung für die Freistellungsphase bereits erarbeitet hat. Dieser erarbeitete Vergütungsanspruch besteht aber fort unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis während der Freistellungsphase gekündigt wird. Berücksichtigt man weiter, dass während der Freistellungsphase keine Beschäftigungspflicht besteht, das Arbeitsverhältnis sich reduziert hat auf die Abwicklung bereits erdienter Vergütungsansprüche, dann kann wegen Wegfall des Arbeitsplatzes nicht betriebsbedingt gekündigt werden (Stück, NZA 2000, S. 751; ErfKomm zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 8 ATG, Rnr. 2).

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Entsprechend hat das BAG (Urteil vom 01.07.1999, 2 AZR 826/98, EzA § 2 KSchG, Nr. 35) zur betriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung ausgeführt, eine solche Änderungskündigung greife nachhaltig in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein und sei deshalb nur im Rahmen einer notwendigen Unternehmenssanierung begründet. Grundsätzlich seien geschlossene Verträge einzuhalten, Geldmangel entlaste den Schuldner nicht. Erst recht kann dann eine Beendigungskündigung nicht gerechtfertigt sein, wenn wie hier eine Beschäftigung nicht mehr erfolgen muss und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses sich darauf beschränkt, in der Freistellungsphase erdiente Vergütungsansprüche zu befriedigen.

26

3.

Besonderheiten des Insolvenzverfahrens.

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Soweit gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung bei entsprechender Ausgestaltung des Interessenausgleichs vermutet wird, dass eine Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, kann damit die Kündigung nicht als begründet angesehen werden. Die gesetzliche Vermutung ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum betriebsbedingten Kündigungsgrund unter Bewertung des unstreitigen Sachverhalts widerlegt. Auf eine etwaige Darlegungs- und Beweislast des Klägers kommt es nicht an. Im Übrigen muss auch der Insolvenzverwalter bei Ausspruch von Kündigungen Kündigungsschutzbestimmungen beachten, § 113 Insolvenzordnung ermöglicht lediglich eine Kündigung mit maximaler Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, schließt aber nicht die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes aus.

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Der Beklagte meint, die Insolvenzmasse dürfe nicht dadurch geschmälert werden, dass Zahlungsverpflichtungen aus Altersteilzeitverträgen zu erfüllen seien, obwohl der Insolvenzmasse wegen nicht bestehender Arbeitsverpflichtung keinerlei Vorteil zufließe. Insoweit kann nur auf § 108 Insolvenzordnung verwiesen werden, der die Abwicklung von Arbeitsverträgen im Insolvenzverfahren regelt. Wenn danach die Arbeitsverhältnisse fortbestehen, erwachsen für die Zeit ab Insolvenzeröffnung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung Masseverbindlichkeiten, Ansprüche für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründen nur Ansprüche als Insolvenzgläubiger, § 108 Abs. 2 Insolvenzordnung. Im Ergebnis bedeutet das: Soweit der Kläger aus Vorleistung vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Ansprüche auf Vergütung für die Freistellungsphase erworben hat, ist er lediglich Insolvenzgläubiger gemäß § 108 Abs. 2 Insolvenzordnung. Soweit er nach Konkurseröffnung vorgeleistet hat, sind die entsprechenden Vergütungsansprüche für die Freistellungsphase Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Insolvenzordnung. § 108 Insolvenz Ordnung regelt damit abschließend die Rechtstellung des Arbeitnehmers im Insolvenzverfahren. Es besteht keine Veranlassung, mit Rücksicht auf das Insolvenzverfahren unter erleichterten Bedingungen eine betriebsbedingte Kündigung zuzulassen, zumal auch eine wirksame ordentliche Kündigung aus der Vorleistung entstandene Vergütungsansprüche, seien es Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten, nicht berühren würde.

29

Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG.

30

Da die Berufung zurückzuweisen war, trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsmittels, § 97 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 24.000,00 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 12 Abs. 7 ArbGG.