Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.10.2001, Az.: 7 Sa 85/01
Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst ohne Berücksichtigung anderer Bewerber
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 18.10.2001
- Aktenzeichen
- 7 Sa 85/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 25258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2001:1018.7SA85.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen - 19.12.2000 - AZ: 1 Ca 462/00
Amtlicher Leitsatz
Der öffentliche Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Organisationsgewalt und Personalhoheit die Besetzung eines frei gewordenen Arbeitsplatzes aus dem vorhandenen Mitarbeiterbestand vornehmen, ohne gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet zu sein, außenstehende Bewerber zu berücksichtigen. Steht fest, dass der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters im öffentliche Dienstes in Folge einer Verwaltungsreform endgültig wegfällt, kann er deshalb diesen Mitarbeiter auf die bei einer anderen Behörde freie Stelle umsetzen, ohne verpflichtet zu sein, von der Umstrukturierung nicht betroffene Bewerber in eine Auswahlentscheidung einzubeziehen.
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ... und
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 19.12.00, 1 Ca 462/00, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land berechtigt ist, eine bei der Polizeiinspektion O. freie Stelle zu besetzen, ohne die Klägerin in die Auswahlentscheidung einzubeziehen.
Die am ... geborene, verheiratete Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 01. Oktober 1979 als Angestellte beschäftigt. Sie ... wurde zunächst als Vollzeitkraft bei der Polizeiinspektion O. eingesetzt. Nach der Geburt eines Kindes ist sie seit 1987 auf einer nach der Vergütungsgruppe VII BAT vergüteten Halbtagsstelle im Schreibdienst tätig.
Nachdem die Klägerin bereits von November 1996 bis Dezember 1998 als Vollzeitkraft vertretungsweise für eine im Erziehungsurlaub befindliche Angestellte bei dem Polizeikommissariat H. gearbeitet hatte, wurde sie ab dem 01. Juni 1999 wieder in Vollzeit für eine erkrankte Angestellte bei der Polizeiinspektion O., Sachgebiet Verkehr, eingesetzt (Bl. 10-15 d.A.). Es handelt sich hierbei um eine Stelle, die nach der Vergütungsgruppe V c BAT bewertet ist. Die Klägerin erhielt für die Zeit der Vertretung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer bisherigen und der von ihr nunmehr wahrgenommenen Vergütungsgruppe.
Die von der Klägerin vertretene Angestellte schied zum 31. Januar 2000 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Klägerin wurde dann zunächst auf der Stelle weiterbeschäftigt "bis zur endgültigen Entscheidung über die Besetzung der durch Verrentung vakanten Stelle F. durch den Reform-Arbeitsmarkt der Bezirksregierung B." (Bl. 16, 17 d.A.).
Das beklagte Land beschloss, die freigewordene Stelle nicht allgemein auszuschreiben, sondern mit einem/einer unbefristet beschäftigten Landesbediensteten zu besetzen, deren Arbeitsplatz durch Maßnahmen der Verwaltungsreform weggefallen ist bzw. künftig wegfällt oder verlagert wird (vgl. Bl. 19 d.A.). Die Stelle wurde deshalb dem sogenannten Reform-Arbeitsmarkt gemeldet und im "Heissen Stellenmarkt" ausgeschrieben. Der "Reform-Arbeitsmarkt" ist zurückzuführen auf eine gemeinsame Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Verwaltungsreform nebst Vereinbarung nach § 81 Niedersächsisches PersVGüber die sozialverträgliche Gestaltung der Verwaltungsreform vom 08.03.1995 (Nds. MBl Nr. 14/1995, Seite 486 ff., Bl. 127- 130 d.A.). Hier ist unter anderem festgelegt, dass "durch einen breitwirkenden Stellenvorbehalt" sicherzustellen ist," dass Reformbetroffenen vorrangig freiwerdende Dienstposten oder Arbeitsplätze angeboten werden können".
Die gemeinsame Erklärung wurde im März 2000 neu gefasst (Bl. 131-134 d.A.). In dieser Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung ist in Artikel 3 unter anderem geregelt, dass die Landesregierung "im Rahmen ihrer Möglichkeiten Beschäftigten, deren derzeitige Arbeitsplätze wegfallen, vorrangig in der Landes Verwaltung zumutbare Ersatzarbeitsplätze anbieten" wird. Eine betriebsbedingte Kündigung zum Zwecke der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde ausgeschlossen. Nach Artikel IV wird die Landesregierung den Reform-Arbeitsmarkt als Informations- und Vermittlungsstelle zur sozialverträglichen Begleitung der Reformmaßnahmen und zum beschleunigten Abbau von Personalüberhängen ausbauen.
Aufgrund der Ausschreibung im Heissen Stellenmarkt bewarb sich unter anderem die im Jahr ... geborene Angestellte N. auf die im Streit stehende Stelle. Die Angestellte N. war auf einer nach der Vergütungsgruppe V. c BAT bewerteten Stelle beim Forstamt in H. tätig. Dieses Forstamt soll aufgelöst und die Mitarbeiter auf die Forstämter in B. und R. verteilt werden.
Die Klägerin bewarb sich unter dem 13. April 1999 und dem 11. April 2000 (Bl. 21, 20 d.A.) um den freien Arbeitsplatz bei der Polizeiinspektion O. Ihre Bewerbung soll bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden. Vielmehr führte das beklagte Land eine Auswahl lediglich unter den Bewerbern durch, die von dem Reform-Arbeitsmarkt betroffen sind. Hiernach soll die Angestellte N. die Stelle erhalten.
Die Angestellte N. wurde ab dem 02. Oktober 2000 auf der zu besetzenden Stelle bei der Polizeiinspektion O. für 4 Monate eingearbeitet. Sie übt diese Tätigkeit auch jetzt noch aus, während die Klägerin im Februar 2001 zu dem Polizeikommissariat B. abgeordnet wurde. Eine endgültige Entscheidung über die Besetzung der Stelle soll erst nach Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits erfolgen.
Das Arbeitsgericht hat durch ein dem beklagten Land am 02. Januar 2001 zugestelltes Urteil vom 19. Dezember 2000, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 50-56 d.A.), das beklagte Land dazu verurteilt, die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Besetzung der Stelle im Verwaltungsdienst im Sachbereich Verkehr bei der Polizeiinspektion O. Ausschreibungsnummer B 2037 unter Einbeziehung der Klägerin zu wiederholen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Regelung des beklagten Landes, dass grundsätzlich reformbetroffene Mitarbeiter gegenüber anderen Bewerbern vorrangig zu berücksichtigen seien, verstoße gegen Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz. Nach dieser Vorschrift, die nicht durch einfaches Gesetz oder Verwaltungsmaßnahme abgeändert oder eingeschränkt werden könne, habe jeder Deutsche gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jeder Bewerber habe das Recht, allein nach den in dem Grundgesetz genannten Kriterien, nämlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, beurteilt zu werden. Der grundsätzliche Ausschluss der Klägerin aus dem Kreis der Bewerber sei deshalb rechtswidrig.
Hiergegen richtet sich die am 17. Januar 2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. März 2001 am 08. März 2001 begründete Berufung des beklagten Landes.
Das beklagte Land ist der Auffassung, die Auswahlentscheidung nur unter reformbetroffenen Mitarbeiter verstoße nicht gegen Artikel 33 Abs. 2 GG. Der Klägerin sei wegen der fehlenden Reformbetroffenheit der Zutritt zum Auswahlverfahren verwehrt. Die zu besetzende Stelle sei nicht im Sinne der Landeshaushaltsordnung für jedermann verfügbar. Vielmehr hätten haushaltsrechtliche Spielräume nur für interne Personalmaßnahmen zur Verfügung gestanden. Deshalb habe ein leistungsgesteuertes Auswahlverfahren nur unter den von der Verwaltungsreform Betroffenen stattgefunden.
Die haushaltsrechtlich bedingte Beschränkung auf den Personenkreis der Reformbetroffenen sei gerechtfertigt, weil diese haushaltsrechtlichen Erwägungen ebenfalls verfassungslegitime Ziele anstrebten. Die teilweise Einschränkung des Artikel 33 Abs. 2 GG rechtfertige sich aus der durch das Sozialstaatsprinzip mitgestalteten Organisationsgewalt des Staates. Es stehe Artikel 33 Abs. 2 GG nicht entgegen, aus sozialen Gründen Stellen des Öffentlichen Dienstes nach Kriterien zu vergeben, bei denen Leistungsgesichtspunkte nicht alleinentscheidend seien. Dem beklagten Land stehe deshalb aus sozialen Gründen im Rahmen der Organisationsgewalt das Recht zu, den Weiterbeschäftigungsanspruch der reformbetroffenen Mitarbeiter dem Leistungsgesichtspunkt aus Artikel 33 Abs. 2 GG voranzustellen. Dies könne nur dann anders bewertet werden, wenn bezogen auf das Anforderungsprofil des freien Arbeitsplatzes ein offenkundig schwerwiegender Qualifikationsmangel gegeben wäre, der im Verhältnis der Klägerin und der Mitarbeiterin N. aber nicht vorliege.
Zur Umsetzung und Erreichung der gemeinsamen Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 Niedersächsisches PersVG bedürfe es einer Anwendung haushaltsrechtlicher Normen, die den Reformbetroffenen einen sozial verträglichen Arbeitsplatz ermöglichten. Hierbei stehe dem Land Niedersachsen das Instrumentarium der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung mit den entsprechenden Möglichkeiten, Stellenvorbehalte anzubringen, um die hieraus resultierenden Stellen für freigesetzte Arbeitnehmer(innen) zu nutzen. Der ausgesprochene Steilenvorbehalt, die vakanten Arbeitsplätze nur Reformbetroffenen anzubieten, sei vom haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gedeckt, der Ausfluss von Artikel 109 ff. GG sei. Durch den Stellenvorbehalt wolle das beklagte Land einerseits für eine sozial verträgliche Weiterbeschäftigung der Reformbetroffenen sorgen und andererseits verhindern, dass es zu kostenwirksamen Weiterbeschäftigungen auf reformbetroffenen Arbeitsplätzen komme, weil auch nicht reformbetroffene Mitarbeiter die Möglichkeit haben, sich auf vakante Stellen zu bewerben. Das beklagte Land verfolge das Ziel, durch Organisationszusammenlegung freigesetztes Personal kontinuierlich und mittelfristig auf freiwerdenden Stellen zu beschäftigen, um zukünftig auch weiterhin wirtschaftlich arbeiten zu können. Dabei müsse auch das gesetzliche Gebot beachtet werden, vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen das mildere Mittel der Weiterbeschäftigung zu suchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes vom 06. März 2001 und 27. August 2001 nebst Anlagen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 19.12.2000, 1 Ca 462/00, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2001 und 05. September 2001 nebst Anlagen.
Gründe
Die Berufung des beklagten Landes ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 518, 519 ZPO, 64, 66 ArbGG.
Sie ist auch begründet.
Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, bei der Besetzung der freien Stelle im Sachbereich Verkehr in der Polizeiinspektion in O. die Klägerin in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Hierdurch wird Artikel 33 Abs. 2 GG nicht verletzt, da aufgrund der Entscheidung des beklagten Landes, die Stelle mit einer Arbeitskraft aus dem sogenannten Reform-Arbeitsmarkt zu besetzen, ein öffentliches Amt nicht zu vergeben ist, so dass sich auch die Frage des gleichen Zugangrechtes nicht stellt.
Artikel 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus ergeben sich subjektive Rechte eines jeden Bewerbers, ohne dass es auf die Art des zu begründenden Rechtsverhältnisses ankommt. Ein öffentliches Amt im Sinne der Vorschrift nehmen mithin auch die auf arbeitsvertraglicher Grundlage Beschäftigten wahr. Jeder kann verlangen, bei seiner Bewerbung nach den in Artikel 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien beurteilt zu werden. Dies gilt dabei nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des Öffentlichen Dienstes. Aus dem Verbot unzulässiger Differenzierung ergibt sich für den zu Unrecht übergangenen Bewerber ein Anspruch gegen den Dienstherrn, seine Bewerbung neu zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 11. August 1998, 9 AZR 155/97, AP Nr. 45 zu Artikel 33 Abs. 2 GG).
Artikel 33 Abs. 2 GG gewährleistet dabei nicht nur das Zugangsrecht des Einzelnen zu einem öffentlichen Amt. Vielmehr dient diese Vorschrift auch dem Interesse des Gemeinwohls an einer funktionierenden Verwaltung (BAG v. 02.12.1997, 9 AZR 668/96, AP Nr. 41 zu Artikel 33 Abs. 2 GG).
Gleichwohl gilt Artikel 33 Abs. 2 GG nicht uneingeschränkt. Vielmehr kann der weite Ermessens- und Beurteilungsspielraum, den Artikel 33 Abs. 2 GG den Einstellungsbehörden zur Verfügung stellt, durch eine gesetzliche Ausgestaltung und ggf. auch Gewichtung von Eignungskriterien eingeschränkt werden, wenn damit vorrangig andere, ebenfalls verfassungslegitime Ziele verfolgt werden. Artikel 33 Abs. 2 GG steht nicht entgegen, aus sozialen Gründen Stellen des Öffentlichen Dienstes nach Kriterien zu vergeben, bei denen Leistungsgesichtspunkte nicht allein entscheidend sind (Bundesverwaltungsgericht vom 09. September 1999, 6 P 5/98, BVerWGE 109, 295-305). Für die Weiterbeschäftigungspflicht eines Jugendvertreters hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb entschieden, dass sich der Jugendvertreter gegenüber dem individuell fachlich besser qualifizierten Mitbewerber jedenfalls dann durchsetzt, wenn, bezogen auf das Anforderungsprofil des freien Arbeitsplatzes, kein offenkundiger ... schwerwiegender Qualifikationsmangel gegeben ist.
Zu der Protokollnotiz zu Nr. 1 SR 2y BAT hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass neben dem Leistungsprinzip nachrangige, auch sozial wirksame Auswahlkriterien zum Zuge kommen können, wenn es um eine Auswahlentscheidung unter Bediensteten oder Bewerberinnen und Bewerbern geht, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im wesentlichen gleich beurteilt sind, oder anders ausgedrückt, zwischen denen nicht mehr als ein nur geringfügiger Beurteilungsunterschied besteht. Bei deutlichen Unterschieden in den Beurteilungen können derartige Vorrangregelungen jedoch nicht greifen (Bundesverwaltungsgericht vom 07. Dezember 1994, 6 P 35/92, AP Nr. 13 zu § 2 BAT SR 2y).
Die Frage der Einschränkung des Ermessens- und Beurteilungsspielraums, den Artikel 33 Abs. 2 GG den Einstellungsbehörden zur Verfügung stellt, stellt sich allerdings erst, wenn eine besetzungsfähige haushaltsrechtlich abgesicherte Stelle vorhanden ist (BAG vom 09.11.1994, 7 AZR 19/94, AP Nr. 33 zu Artikel 33 Abs. 2 GG). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind also nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistung des Artikel 33 Abs. 2 GG (Bonner Kommentar-Höfling, Artikel 33 Abs. 1-3, Rdz. 103). Die Zahl der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst unterliegt insofern mithin der Organisationsgewalt des Staates (BVerfGE 84, 133, 147) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90].
Bei der Festsetzung der Zahl der offenen Stellen handelt das beklagte Land im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Die Entscheidung vollzieht sich dabei im Rahmen der jeweiligen Haushaltsgesetzgebung durch die Bereitstellung der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und die Ausweisung dementsprechender Planstellen. Die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden haushaltsrechtlichen und personalpolitischen Entscheidungen stehen der privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung zur Festlegung des Bedarfs an Arbeitskräften zum Erreichen eines gesetzten unternehmerischen Zieles gleich und unterliegen daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Bedarfsfestsetzung ist nur dahin zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG vom 09.11.1994, 7 AZR 19/94, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land die im Streit stehende freie Stelle mit einer Arbeitskraft besetzen will, deren Arbeitsplatz infolge der Verwaltungsreform weggefallen ist oder vor dem Wegfall steht. Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Angestellten N. ist durch die Entscheidung des beklagten Landes, das Forstamt H. zu schließen, weggefallen. Nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte war das beklagte Land verpflichtet, der von der Rationalisierungsmaßnahme betroffenen Angestellten N. einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. Auch nach der Vereinbarung nach § 81 NPersVG besteht eine Verpflichtung des beklagten Landes, der Angestellten N. einen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anzubieten.
Das beklagte Land ist unter diesen Umständen berechtigt, die bei der Polizeiinspektion O. freie Stelle aus dem vorhandenen Mitarbeiterbestand ohne Berücksichtigung der Klägerin zu besetzen. Denn auch im Bereich öffentlicher Arbeitgeber können Aufgaben wegfallen und durch Umorganisation neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Soweit hierdurch neue Arbeitsplätze oder anderweitig freie Arbeitsplätze zu besetzen sind, kann der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen seiner Organisations- und Personalhoheit Besetzungen aus dem vorhandenen Mitarbeiterbestand vornehmen, ohne gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG verpflichtet zu sein, außenstehende Bewerber zu berücksichtigen (so LAG Niedersachsen vom 31.07.2001, 13 Sa 148/01 n. v.). Er ist deshalb auch nicht verpflichtet, von der Umstrukturierung nicht betroffene Bewerber in eine Auswahlentscheidung einzubeziehen.
Dies gilt vorliegend auch unter Berücksichtigung kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen. Die Klägerin verfügt über einen Arbeitsplatz als Teilzeitkraft, dessen Existenz nicht in Gefahr ist. Ein Anspruch auf eine Beförderung steht ihr demgegenüber grundsätzlich nicht zu.
Der Arbeitsplatz der Angestellten N. ist demgegenüber weggefallen. Eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung ist dem beklagten Land nicht möglich. Vielmehr ist das beklagte Land gemäß § 1 Abs. 2 KSchG und § 3 Rationalisierungsschutz-Tarifvertrag verpflichtet, die Angestellte N. auf einem freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.
Auch das Bundesarbeitsgericht geht insoweit von einem Vorrang des Kündigungsschutzrechtes aus. Es hat nämlich entschieden, dass bei einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz eine Kündigung selbst dann sozialwidrig ist, wenn ein Mitbewerber nach den Kriterien des Artikel 33 Abs. 2 GG als der geeignetere Bewerber anzusehen gewesen wäre (BAG vom 21. September 2000, 2 AZR 440/99).
Auf die Berufung des beklagten Landes war das arbeitsgerichtliche Urteil deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.
Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.