Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.05.2001, Az.: 10 Sa 1092/00
Arbeitnehmerstatus von Lehrern in staatlich anerkannten Ergänzungsschulen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 18.05.2001
- Aktenzeichen
- 10 Sa 1092/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 10911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2001:0518.10SA1092.00.0A
Fundstelle
- ZTR 2001, 371
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Lehrer in staatlich anerkannten Ergänzungsschulen sind bei typisierender Betrachtung in aller Regel Arbeitnehmer.
- 2.
Nimmt eine Lehrkraft die jahrelange Vertragspraxis eines freien Mitarbeiterarbeiter Verhältnisses in Fällen, in denen die rechtliche Einordnung der Rechtsbeziehung der Parteien zweifelhaft ist, unbeanstandet hin und profitiert sie von dieser Vertragspraxis, weil sie in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten ausübt, so verhält sie sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie rückwirkend Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft begehrt. Die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft kann daher nur ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die bisherige Rechtsbeziehung dem Grunde oder dem Inhalt nach von einer oder beiden Parteien in Frage gestellt wird (Bestätigung und Fortentwicklung des Urteils vom 09.02.2001 - 10 Sa 1155/00, Revision eingelegt unter dem Az. 5 AZR 161/01).
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der wechselseitigen Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 16.03.2000 - 10 Ca 557/98 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
- 1.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 03.09.1999 ein Arbeitsverhältnis besteht.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.960,60 DM brutto sowie 70,00 DM netto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus jeweils 2.470,30 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.08.1999 und seit dem 01.09.1999 sowie aus weiteren 70,00 DM netto seit dem 15.10.1998 zu zahlen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Kosten werden zu 1/3 der Klägerin, zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
- 5.
Die Revision wird hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu 1. zugelassen, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rückwirkende Feststellung des Beginns des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, um Beschäftigung sowie um Vergütungsansprüche der Klägerin sowohl aus freier Mitarbeit als auch aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte betreibt eine Ausbildungsschule für Damenschneiderei und Modedesign. Sie bildet etwa 80 Schüler in drei Ausbildungsjahren aus. Es handelt sich um eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule gemäß § 161 Niedersächsisches Schulgesetz i.d.F. vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137 <NSchG>). Die Organisation der Schule folgt weitgehend den Vorschriften für staatliche Schulen. Die Qualifikation der dort eingesetzten Lehrkräfte unterliegt staatlicher Kontrolle (§§ 158, 159 NSchG). Voraussetzung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule ist, dass der Unterricht der Ausbildung für einen bestimmten Beruf dient und nach einem von der Schulbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird (§ 161 NSchG). Die Beklagte beschäftigt sowohl angestellte Lehrkräfte als auch Honorarkräfte.
Die Klägerin, die von der Mehrwertsteuer befreit ist, war seit August 1995 bei der Beklagten als Honorarlehrkraft gegen eine Vergütung von 35,00 DM/Unterrichtsstunde tätig. Streitig ist, ob davon alle Nebenarbeiten wie Teilnahme an Konferenzen und Modeschauen abgegolten waren. Ein schriftlicher Vertrag existierte nicht. Die Klägerin unterrichtete Schnitt im Umfang von 24 Wochenstunden zuzüglich 100 Stunden jährlich für Vor- und Nacharbeiten sowie Klausurenkorrekturen. Sie hatte dabei die durch die Schulbehörde genehmigten Lehrpläne der Beklagten, auf die Bezug genommen wird (1997 <Schnitt> Bl. 366-370 d.A.; 1998 Bl. 441-480 d.A., davon Schnitt Bl. 468-472 d.A.), anzuwenden. Neben ihr war eine weitere Unterrichtskraft für Schnitttechnik tätig. Die Klägerin hatte - wie alle Lehrkräfte der Beklagten - Zwischenprüfungen abzunehmen, jährlich Zeugnisse auszustellen, halbjährlich und bei besonderem Anlass mit den Schülern Beratungsgespräche zu führen, über diese Protokolle zu fertigen und den Schülern zur Kenntnis zu geben, ferner ein Klassenbuch zu führen. Letzteres dient bei Kontrollen durch die Schulbehörde als Nachweis über Umfang und Inhalt des erteilten Unterrichts sowie über Anwesenheit von Schülern und Lehrern. Zum Abschluss der Ausbildung können die Schüler der Beklagten eine Designerprüfung ablegen. Dazu sind der Schulbehörde zwei Prüfungsvorschläge vorzulegen, von denen diese einen auswählt. Die Abschlussprüfung wird unter Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde abgenommen. Maßgeblich dafür ist die von der Schulbehörde genehmigte Ausbildungs- und Prüfungsordnung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 413-441 d.A.). Die Schüler können auch einen Gesellenbrief "Damenschneiderhandwerk" erwerben. Die dazu erforderliche Prüfung wird vor der Handwerkskammer abgenommen. Die meisten Schüler erwerben beide Abschlüsse.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Stundenpläne, nach denen die Klägerin unterrichtete, ihr von der Beklagten vorgegeben waren oder ob sie darauf Einfluss nehmen konnte. Stunden, die ausgefallen und nachzuholen waren, wurden von der Beklagten festgesetzt. Auf das von der Klägerin eingereichte Beispiel (Anlage K 10, Bl. 390 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Klägerin war neben ihrer Tätigkeit für die Beklagte auch freiberuflich als Modedesignerin tätig. Sie erhob im September 1998 Statusfeststellungsklage für die Zeit seit dem 1. Dezember 1995 und Klage auf Beschäftigung im bisherigen Umfang. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 16. September 1998 (Bl. 6-8 d.A.) hatte sie zunächst Begründung eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. September 1998 begehrt. Auslöser der Klage war der Umstand, dass die Parteien sich über den Umfang des von der Klägerin mit Beginn des Schuljahres 1998/1999 am 3. September 1998 zu erteilenden Unterrichts nicht verständigen konnten. Im Verlauf des Rechtsstreits schlossen die Parteien mit Wirkung ab 1. September 1999 einen Arbeitsvertrag. Danach erhält die Klägerin für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, davon 34 Unterrichtsstunden, eine monatliche Vergütung von 3.500,00 DM brutto. Auf den Vertrag vom 30. Juli 1999 wird Bezug genommen (Bl. 206-210 d.A.). Mit Schreiben vom 15. Mai 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 27. Juni 2001. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 18. Mai 2001 hat die Klägerin die bereits gefertigte Kündigungsschutzklage vorgelegt und erklärt, sie werde unverzüglich Klage einreichen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
Die Klägerin begehrt ferner 1.470,00 DM netto Vergütung aus ihrer Honorartätigkeit für 17 Stunden im Juli 1998 und 25 Stunden im September 1998. Auf die Aufstellung der nicht vergüteten Stunden (Bl. 324 f. d.A.) wird Bezug genommen. Hinsichtlich der Stunden im Juli 1998 ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin Unterricht, der infolge ihrer Erkrankung im März/April 1998 ausgefallen war, nachgeholt hat. Die in Niedersachsen am 23. Juli 1998 beginnenden Sommerferien waren wegen des Umzugs der Beklagten auf die Zeit vom 9. Juli bis 13. August 1998 vorgezogen worden. Auf die Anlage K 5 (Bl. 372 d.A.) wird insoweit verwiesen. Die Klägerin hatte keinen Schlüssel zu den Räumlichkeiten der Schule. Sämtliche streitigen Stunden waren zunächst nicht in das Klassenbuch eingetragen, sondern sind von der Klägerin erst nachträglich eingetragen worden. Die Kläger begehrt schließlich Vergütung von je 3.500,00 DM brutto für die Monate Juli und August 1999.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 19. November 1998 (Bl. 40 d.A.) den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten rechtskräftig für zulässig erklärt. Durch das den Parteien jeweils am 25. Mai 2000 zugestellte Urteil vom 16. März 2000 hat es der Zahlungsklage stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 15. Juni 2000 eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. August 2000 am 7. August 2000 begründet worden ist. Auch die Klägerin hat am 26. Juni 2000 Berufung eingelegt und diese am 11. Juli 2000 begründet. Die Parteien verfolgen jeweils ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die von ihr behaupteten Unterrichtsstunden im Juli und September 1998 nicht geleistet. Anproben am 15. und 20. Juli 1998 seien ebenso wenig angeordnet worden wie die Teilnahme der Klägerin an der Modenschau am 26. September 1998. Im übrigen seien mit dem Honorar der Klägerin auch Vor- und Nacharbeiten wie Modenschauen und Konferenzen entgolten gewesen. Allerdings habe die Klägerin seit März 1996 Stunden für derartige Tätigkeiten aufgeschrieben. Es sei stets ein Kompromiss gefunden worden. Soweit die Klägerin daher - unstreitig - an der Konferenz am 30. September 1998 teilgenommen habe, stehe ihr dafür keine Vergütung zu. Die Beklagte hat ausweislich der Rechnung der Klägerin für September 1998 (Bl. 325 d.A.) der Klägerin die Teilnahme an der Konferenz vom 3. September 1998 beanstandungslos vergütet.
Als freier Mitarbeiterin stehe der Klägerin für die Zeit der Ferien, d. h. für die Monate Juli und August 1999, keine Vergütung zu. Jedenfalls habe sie keinen Anspruch auf eine Vergütung von 3.500,00 DM brutto.
Die Beklagte beantragt,
auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 16. März 2000 - 10 Ca 557/98 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin behauptet, sie habe die streitigen Stunden im Juli und September 1998 geleistet. Ihr sei stets eine Vergütung für Konferenzen gezahlt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vortrags sowie hinsichtlich ihrer dafür angebotenen Beweisantritte wird Bezug genommen auf ihren Vortrag auf S. 2-4 ihrer Berufungserwiderung vom 9. Oktober 2000 (Bl. 336-338 d.A.), sowie auf S. 4-8 ihres Schriftsatzes vom 21. Februar 2001 (Bl. 361-365 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 396-411 d.A.) und auf ihren Schriftsatz vom 21. März 2001 (Bl. 571 f. d.A.).
Ihr stehe für Juli und August 1999 Vergütung von 3.500,00 DM brutto monatlich zu, weil schon vor dem 1. September 1999 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Die Stundenpläne seien von der Beklagten festgelegt worden, auf die Interessen der Klägerin sei keine Rücksicht genommen worden. Sie sei eng an die Vorgaben der Beklagten gebunden und daher von Beginn des Rechtsverhältnisses der Parteien an Arbeitnehmerin gewesen, was auf ihren Antrag für die Zeit seit Dezember 1995 festzustellen sei. Die Klägerin sei auf Druck der Beklagten als freie Mitarbeiterin tätig geworden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 16. März 2000 - 10 Ca 557/98 - auf die Berufung der Klägerin teilweise abzuändern und über die zuerkannten Zahlungsansprüche hinaus
- 1.
festzustellen, dass die Klägerin seit dem 1. Dezember 1995 als angestellte Lehrerin in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten steht;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 3. September 1998 hinaus in folgendem Umfang zu beschäftigen und zu bezahlen: 24-Wochenstunden-Unterricht zuzüglich Vor- und Nacharbeit zuzüglich Klausurenkorrekturen in einem Umfang von 100 Stunden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe erst seit dem 1. September 1999 ein Arbeitsverhältnis. Sie habe aufgrund der staatlichen Vorgaben lediglich die Verpflichtung, die anerkannten Lehrpläne einzuhalten, an die Klägerin als Honorarkraft weiter gegeben und ihr keine weiteren Vorgaben gemacht. Der Stundenplan sei gemeinsam vom Schulleiter und den Lehrkräften erarbeitet worden. Jede Honorarkraft und Lehrkraft habe die von ihr zu gebende Stundenzahl beliebig zeitlich festlegen können. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf eigenen Wunsch Honorarkraft bei der Beklagten geworden sei und es wiederholt abgelehnt habe, eine Festanstellung anzunehmen, weil sie zur Betreuung ihrer eigenen Kunden freiberuflich tätig sein müsse. Sie habe es deshalb auch abgelehnt, den gesamten Schnittunterricht zu erteilen.
Gründe
Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin konnte jedoch rückwirkend nur auf den Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres 1998/1999, d. h. auf den 3. September 1998, erfolgen. Einer weitergehenden rückwirkenden Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft steht das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Antrag auf Beschäftigung und Vergütung ist dagegen nicht begründet. Auf die Berufung der Beklagten war die angegriffene Entscheidung ebenfalls teilweise abzuändern. Der Klägerin steht aus ihrer Zeit als freier Mitarbeiterin lediglich noch eine Vergütung von zwei Stunden für die Teilnahme an der Konferenz am 30. September 1998 zu. Ihr steht ferner für Juli und August 1999 nur ein anteiliges Arbeitsentgelt von je 2.470,30 DM brutto zu. Weitergehende Zahlungsansprüche gegen die Beklagte bestehen nicht.
A.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
I.
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin. Dies war für die Zeit ab dem 3. September 1998 festzustellen.
1.
Die Statusfeststellungsklage ist zulässig. Dies gilt auch für die rückwirkende Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft.
a)
Klagen von Beschäftigten auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, sind als gegenwartsbezogene Feststellungsklagen zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auf dieses sofort die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind, die ein Arbeitsverhältnis gestalten. Nur bei Klagen, die ausschließlich auf die Feststellung gerichtet sind, dass in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist zur Bejahung des Feststellungsinteresses erforderlich, dass sich gerade aus der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben. Es muss in diesen Fällen bereits mit der Feststellung des Arbeitsverhältnisses feststehen, dass eigene Ansprüche zumindest dem Grunde nach bestehen oder gegnerische Ansprüche zumindest in bestimmten Umfang nicht mehr gegeben sind (BAG, 03.03.1999, 5 AZR 275/98, AP Nr. 53 zu § 256 ZPO 1977; 15.12.1999, 5 AZR 457/98, EzA § 256 ZPO Nr. 2 <I 2 d.Gr.>, zuletzt BAG, 21.06.2000, 5 AZR 782/98, BB 2001, S. 312 <3 III 1 d.Gr.>).
b)
Die Klägerin begehrt nicht nur die Feststellung eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses, sondern sie will festgestellt wissen, dass sie seit dem 1. Dezember 1995 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten steht. Ihre Feststellungsklage ist damit jedenfalls auch gegenwartsbezogen. Ihr Interesse an der begehrten Feststellung ergibt sich daher bereits daraus, dass bei einer rückwirkenden Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ihr an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfender Sozialstatus, insbesondere hinsichtlich der Länge der Kündigungsfrist und ihrer Position bei einer eventuell erforderlichen sozialen Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung, erheblich stärker ist als bei dem nach dem Vertrag vom 30. Juli 1999 vorgesehenen Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. September 1999. Eines weitergehenden Feststellungsinteresses auch für die rückwirkende Feststellung des Arbeitsverhältnisses bedarf es nicht (vgl. BAG, 15.12.1999, 5 AZR 3/99, AP Nr. 5 zu § 92 HGB <I d.Gr.>). Soweit Schranken für die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft als erforderlich angesehen werden (Griebeling, ZUM 2000, S. 646 <650>; Hochrathner, NZA 2000, S. 1083 <1084>[BAG 23.02.2000 - 7 AZR 825/98]), lassen sich daher diese in den Fällen, in denen wie vorliegend vergangenheits- und gegenwartsbezogene Statusfeststellungsklagen miteinander verbunden werden, dem Prozessrecht nicht entnehmen.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien am 15. Mai 2001 zum 27. Juni 2001, dem Beginn der Schulferien in Niedersachsen, fristgerecht gekündigt hat. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer bestand das Arbeitsverhältnis damit noch. Solange das Rechtsverhältnis nicht wirksam beendet ist, kann die Statusfrage jedoch jederzeit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG, AP Nr. 5 zu § 92 HGB <a.a.O.>). Darüber hinaus hat die Klägerin im Termin vom 18. Mai 2001 erklärt, dass sie diese Kündigung gerichtlich angreifen werde. Nach den Erörterungen im Termin erscheint die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes jedenfalls nicht ausgeschlossen, der Ausgang des angekündigten Kündigungsschutzprozesses ist damit ungewiss. Die Klägerin hat daher das für eine Sachentscheidung erforderliche Interesse an einer rückwirkenden Feststellung ihres Status? hinreichend dargelegt.
2.
Die Klägerin ist schon seit Beginn der Rechtsbeziehung der Parteien Arbeitnehmerin.
a)
Arbeitnehmer ist, wer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist. Die Eingliederung zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 121 GewO). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist namentlich der Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart und der Organisation der zu leistenden Tätigkeit ab. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles an (BAG, stRspr, vgl. nur Urteil vom 06.05.1998, 5 AZR 347/97, AP Nr. 94 zu § 611 BGB - Abhängigkeit <I 1 d.Gr.>).
Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie Unterrichtsinhalt, Art und Weise der Erteilung des Unterrichts, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann. Nach der typisierenden Betrachtungsweise des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts, dessen Rechtsprechung die Kammer sich anschließt, sind in Konkretisierung dieser Grundsätze Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen in aller Regel Arbeitnehmer (BAG, 16.03.1972, 5 AZR 460/71, AP Nr. 10 zu § 611 BGB - Lehrer, Dozenten), ebenso die Lehrkräfte, die in schulischen Lehrgängen des zweiten Bildungsweges unterrichten (BAG, 12.09.1996, 5 AZR 104/95, AP Nr. 122 zu § 611 BGB - Lehrer, Dozenten <II 3 d.Gr.>). Lehrkräfte außerhalb schulischer Lehrgänge können sowohl als Arbeitnehmer als auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Sie sind Arbeitnehmer, wenn im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. Solche Umstände können etwa im Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstandes der Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst durchzuführen, oder in der Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte liegen (BAG, 24.06.1992, 5 AZR 384/91, AP Nr. 61 zu § 611 BGB - Abhängigkeit <II 2 b bb d.Gr.>; 11.10.2000, 5 AZR 289/99, n.v. <I d.Gr.>; vgl. auch Reinecke, ZTR 2000, S. 535 <540>).
b)
Im vorliegenden Fall ist der zur Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin erforderliche Grad ihrer persönlichen Abhängigkeit von der Beklagten erreicht. Sie war auch schon vor dem 1. September 1999 in einer Weise in den Unterrichtsbetrieb eingebunden, die der Bindung einer Lehrkraft an staatlichen Schulen entsprach.
aa)
Die Beklagte betreibt eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule, deren Organisation nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (S. 2 des Schriftsatzes vom 04.04.2001 <Bl. 579 d.A.>) weitgehend den Vorschriften für staatliche Schulen folgt. Für den Unterricht an dieser Schule gilt damit ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese betreffen auch Inhalt sowie Art und Weise des von der Klägerin zu erteilenden Unterrichts. Die Klägerin war seit Beginn der Rechtsbeziehung der Parteien bei der Erteilung ihres Unterrichts strikt an den von der Schulbehörde genehmigten Lehrplan gebunden (§ 161 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Unerheblich ist dabei, dass dieser sich an den Vorgaben der Schulbehörde orientierte. Die Beklagte hatte die Einhaltung der Lehrpläne durch die Lehrkräfte zu kontrollieren, um die staatliche Anerkennung nicht zu verlieren (vgl. BAG, AP Nr. 122 zu § 611 BGB - Lehrer, Dozenten <II 3 a d.Gr.>). Der Klägerin waren dadurch die Themen einschließlich ihres zeitlichen Umfangs und Reihenfolge des Unterrichts vorgegeben (Bl. 468-472 d.A.). Durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Bl. 434-437 d.A.) waren ihr ferner Unterrichtsmethode und Art und Umfang der erforderlichen Lernkontrollen vorgegeben. Ihr Unterricht war zeitlich mit dem Lernbereich Fertigung abzustimmen, was ebenfalls eine starke Einbindung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beklagten bedingte.
Die Klägerin unterlag ferner schon vor dem 1. September 1999 wegen der erheblichen Bedeutung der Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule, deren Besuch der Erfüllung der staatlichen Schulpflicht dienen kann (§ 160 NSchG), einer verstärkten Aufsicht und Kontrolle, die der der Lehrkräfte an staatlichen Schulen entsprach. Zum einen unterlag ihre fachliche Eignung der Kontrolle der Schulbehörde, wobei bei Nichteignung die Schließung der Schule drohte (§ 159 Abs. 1 NSchG). Zum anderen unterlagen die Schüler durch das unter anderem von der Klägerin zu führende, von der Schulbehörde kontrollierte Klassenbuch einer Anwesenheitskontrolle. Sie hatten sich ferner regelmäßigen Leistungskontrollen zu unterziehen. Sie erhielten jährlich Zeugnisse, es fanden schriftlich protokollierte mindestens halbjährliche Beratungsgespräche statt, es wurde von den Lehrkräften der Beklagten eine Zwischenprüfung nach der Hälfte der dreijährigen Ausbildung durchgeführt. Ferner erhielten die Schüler vor der Abschlussprüfung Vorzensuren, schließlich fand im Bereich Modedesign eine Abschlussprüfung unter Aufsicht der Schulbehörde nach einem von dieser ausgewählten Prüfungsvorschlag statt (Ausbildungs- und Prüfungsordnung, Bl. 413-417 d.A.). Diese Anwesenheits- und Leistungskontrollen der Schüler bedeuteten mittelbar auch eine Kontrolle der Klägerin als Lehrkraft auf die Effizienz des von ihr erteilten Unterrichts (vgl. BAG, AP Nr. 122 zu § 611 BGB - Lehrer, Dozenten <II 1 d.Gr.>).
Schließlich wurde die Klägerin in weit höherem Umfang zu Nebenarbeiten wie Vor- und Nachbereitung und Korrektur von Arbeiten sowie zur Teilnahme an Konferenzen herangezogen als Lehrkräfte außerhalb schulischer Lehrgänge, nämlich zu mehr als 10% ihrer Gesamttätigkeit. Die Konferenzen dienten der erforderlichen Koordination des Unterrichts zur Erfüllung der staatlichen Vorgaben.
bb)
In der Gesamtschau dieser Umstände lag eine Bindung der Klägerin an Weisungen und Vorgaben und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten vor, die mit einer Stellung als freie Mitarbeiterin nicht mehr zu vereinbaren war. Demgegenüber fiel nicht entscheidend ins Gewicht, ob die Beklagte auf eine Vorgabe der Arbeitszeit - wie von ihr vorgetragen - weitgehend verzichtet hatte und lediglich das Vor- oder Nacharbeiten ausgefallenen Unterrichts verlangte (vgl. insoweit die Anordnung Anlage K 10 <Bl. 390 d.A.>). Die Arbeitszeit ist nur eine der bei der Abwägung der Gesamtumstände zu beachtenden Komponenten (a.A. BAG, 30.10.1991, 7 ABR 19/91, AP Nr. 59 zu § 611 BGB - Abhängigkeit <B II 4 d d.Gr.>). Die Freiheit in der Arbeitszeiteinteilung, die die Klägerin genoss, kann die strikten inhaltlichen Vorgaben, der ihre Tätigkeit unterlag, nicht aufwiegen. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied zu Lehrern an allgemeinbildenden Schulen, bei denen bei der Erstellung des Stundenplanes auch oft die Wünsche der Lehrkraft, wann sie unterrichten wolle, Berücksichtigung finden (vgl. BAG, AP Nr. 1 zu § 611 BGB - freier Mitarbeiter <III 2 d.Gr.>). Tatsächlich hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag (S. 1 f. des Schriftsatzes vom 04.04.2001 <Bl. 578 f. d.A.>) auch die Wünsche der angestellten Lehrkräfte nach zeitlicher Festlegung ihrer Stunden berücksichtigt und insofern keinen Unterschied zwischen angestellten und freien Mitarbeitern gemacht.
cc)
Schließlich spricht für die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin auch, dass ein Unterschied zu den angestellten Lehrkräften hinsichtlich Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation nicht ersichtlich ist.
3.
Die Feststellung des Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin kann jedoch nur auf den Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres 1998/1999, d. h. den 3. September 1998, rückwirkend erfolgen. Die Klägerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie eine weitergehende rückwirkende Feststellung eines Arbeitsverhältnisses anstrebt. Insoweit steht ihrem Begehren der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
a)
Grundsätzlich steht es jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs frei, sein Verhalten oder seine Rechtsansicht zu ändern und sich damit in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten zu setzen. Jede Partei kann daher ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen (BGH, 20.03.1986, III ZR 236/84, NJW 1986, S. 2104 <II 7 a d.Gr.>; BGH, 05.06.1997, X ZR 73/95, NJW 1997, 3377; Singer, NZA 1998, S. 1309 <1310>[BAG 04.12.1997 - 2 AZR 799/96]). Ein solches Verhalten verstößt erst dann gegen Treu und Glauben, wenn der eine Vertragspartner einen Vertrag über längere Zeit in einer bestimmten Weise ausgelegt hat und der andere Vertragspartner daraus den Schluss ziehen durfte, der Partner werde den Vertrag so gegen sich gelten lassen, wie er bisher gehandhabt worden ist. Dann ist ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden (vgl. RG, 08.03.1934, IV 5/34, RGZ 144, 89 <91>). Dies gilt im Besonderen dann, wenn die über lange Zeit in einem bestimmten Sinn angewandte Regelung in ihrer Auslegung zweifelhaft war (RG, a.a.O. <92>). Hat sich der Vertragspartner zudem auf die gleichbleibende Einstellung des anderen Vertragspartners eingerichtet und ist ihm eine Inanspruchnahme mit einer anderen rechtlichen Begründung nicht zuzumuten, dann ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, die Vertragsauslegung ohne aus dem Vertragsverhältnis herrührende zwingende Gründe nachträglich und unvermutet zu ändern (BGH, 22.05.1985, IV a ZR 153/83, BGHZ 94, 344 <352, 354>; BAG, 11.12.1996, 5 AZR 855/95, AP Nr. 35 zu § 242 BGB - Unzulässige. Rechtsausübung/Verwirkung <1 d.Gr.> und 11.12.1996, 5 AZR 708/95, AP Nr. 36 zu § 242 BGB - unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung <I 2 a d.Gr.>); Singer, a.a.O., m.w.N. zu FN 25).
b)
Bei Anlegung dieses Maßstabs verstößt die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie die Feststellung ihrer Arbeitnehmereigenschaft für die Zeit vor Beginn des Schuljahres 1998/1999 begehrt.
aa)
Allerdings hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin es auf ein konkretes Angebot der Beklagten wiederholt abgelehnt hätte, als angestellte Lehrkraft tätig zu werden, sondern auf einer Beschäftigung gerade als freie Mitarbeiterin beharrt hat und sich daher widersprüchlich verhielte, wenn sie nunmehr rückwirkend die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft begehrt (vgl. BAG, AP Nr. 36 zu § 242 BGB - unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung <I 2 b d.Gr.>). Sie hat nur unsubstantiiert vorgetragen, es habe in der Vergangenheit Gespräche über eine etwaige Festanstellung der Klägerin gegeben, wobei diese unter Hinweis auf ihre freiberufliche Tätigkeit eine Festanstellung abgelehnt habe. Sie hat jedoch weder dargelegt, dass sie der Klägerin überhaupt ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet hat und nicht nur unverbindliche Gespräche über eine Festanstellung geführt worden sind, noch wann der Klägerin genau ein solches Angebot unterbreitet worden sein soll, welchen genauen Inhalt es hatte und ab welchem Zeitpunkt die Festanstellung gelten sollte. Damit kann die Kammer nicht feststellen, dass die Klägerin sich konkreten Bemühungen der Beklagten, sie für ein genau beschriebenes, für die Klägerin planbares und ihre Interessen angemessen berücksichtigendes, insbesondere finanziell auskömmliches, Arbeitsverhältnis zu gewinnen, beharrlich widersetzt hat. Das Verhalten der Klägerin ist daher unter Zugrundelegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht rechtsmissbräuchlich.
bb)
Über diese Rechtsprechung hinausgehend verhält sich die Klägerin nach Auffassung der Kammer widersprüchlich, wenn sie für die Zeit vor dem 3. September 1998 rückwirkend die Feststellung ihrer Arbeitnehmereigenschaft begehrt.
Die Klägerin hat einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten dahin geschaffen, dass zwischen den Parteien ein freies Mitarbeiterverhältnis bestand. Sie hat die jahrelange Vertragspraxis der Parteien unbeanstandet hingenommen und in erheblichem Umfang Tätigkeiten als selbständige Mode-Designerin ausgeübt. Insofern hat sie von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Parteien profitiert. Dabei musste beiden Parteien angesichts der gerade bei Lehrkräften außerhalb schulischer Lehrgänge auf den Einzelfall abstellenden Rechtsprechung klar sein, dass die rechtliche Einordnung ihrer Rechtsbeziehung zweifelhaft war. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass die Klägerin jedenfalls nicht für die Vergangenheit die Vertragsdurchführung nachträglich ändern würde. Tatsächlich hat die Klägerin mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 16. September 1998 zunächst auch nur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem 1. September 1998 begehrt (Bl. 7 d.A.) und erst bei Klagerhebung auf den 1. Dezember 1995 abgestellt.
cc)
Die Beklagte hat sich auf die Durchführung der Vertragsbeziehung der Parteien als freies Mitarbeiterverhältnis auch eingerichtet. Sie hat das Rechtsverhältnis der Parteien als freies Mitarbeiterverhältnis abgerechnet, ohne Rücklagen für eventuelle rückwirkende Feststellungsklagen zu bilden.
dd)
Es ist der Beklagten auch nicht zumutbar, die Rechtsbeziehung der Parteien rückwirkend als Arbeitsverhältnis zu behandeln. Bei einer rückwirkenden Statusfeststellung hat die Beklagte erhebliche Kosten zu tragen. Dies ergibt sich aus der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Behandlung einer rückwirkenden Anerkennung der Klägerin als Arbeitnehmerin. Zwar sind weder Sozialversicherungsträger noch Sozialgerichte an eine arbeitsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses rechtlich gebunden, sondern müssen auch bei Vorliegen eines solchen Urteils von Amts wegen feststellen, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch vorliegen und den Sachverhalt eigenständig ermitteln (BAG, 21.06.2001, 5 AZR 782/98, BB 2001, 312 <B III 2 e d.Gr.>). Die von der Klägerin begehrte Feststellung ihrer Arbeitnehmereigenschaft durch die Arbeitsgerichte hat jedoch erkennbar das Ziel, auch die sich aus der rückwirkend zuerkannten Arbeitnehmereigenschaft ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Vorteile durchzusetzen, sei es auch erst nach Durchführung eines weiteren Verfahrens vor den Sozialgerichten. Insofern ist das vorliegende Verfahren nur der erste Schritt zur Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin auch durch die Sozialversicherungsträger mit den sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen für die Beklagte. Die von der Klägerin gerade angestrebten sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer rückwirkenden Anerkennung als Arbeitnehmerin sind daher bei der Frage der Zumutbarkeit einer rückwirkenden Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft durch die Arbeitsgerichte zu berücksichtigen.
Darüber hinaus führt die umfassende Rückabwicklung der Rechtsbeziehung der Parteien zu einem untragbaren zeitlichen Aufwand und erheblichen praktischen Schwierigkeiten.
(1)
Die Beklagte ist für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlungspflichtig (§ 28 e Abs. 1 SGB IV) und kann des Arbeitnehmeranteil wegen des unterbliebenen Abzugs nur bei den nächsten drei Lohnnachzahlungen einbehalten (§ 28 g S. 3 SGB IV). Unbegrenzt zulässig ist der Beitragsabzug nur, wenn den Arbeitgeber hieran kein Verschulden trifft, was nach der Gesetzesbegründung immer dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber von der zuständigen Einzugsstelle unrichtig beraten wurde (BT-Drs 11/2221, S. 24, zu § 28 g SGB IV). Der bloße Rechtsirrtum über die rechtliche Einstufung der Rechtsbeziehung der Parteien berechtigt demnach den Arbeitgeber nicht zu einem unbegrenzten Beitragsabzug (Küttner-Schlegel, Personalhandbuch 2001, Lohnabzugsverfahren, Rz. 27). Im Ergebnis trägt also die Beklagte für die Zeit einer Nachversicherung der Klägerin die Sozialversicherungsabgaben weitgehend allein.
Die Beklagte haftet ferner für etwaige Steuernachzahlungen der Klägerin im Außenverhältnis gegenüber den Finanzbehörden. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen (§ 38 Abs. 3, § 41 a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Für die richtige Abführung haftet er (§ 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG.), insoweit sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Das zuständige Finanzamt kann die Steuerschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen (§ 42 d Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG). Ob die Inanspruchnahme der Beklagten durch das Finanzamt ermessensfehlerfrei wäre oder ob die Beklagte sich erfolgreich darauf berufen könnte, sie habe sich bei der Annahme, es habe kein Arbeitsverhältnis vorgelegen, in einem entschuldbaren Tatsachenirrtum befunden, ist ungewiss und setzt sie den Risiken und Kosten eines Prozesses vor der Finanzgerichtsbarkeit aus.
(2)
Die rückwirkende Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin zwingt die Beklagte darüber hinaus zu einer umfassenden Rückabwicklung der Rechtsbeziehung der Parteien auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses. Dieser Aufwand ist ihr weder von dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand zur Feststellung der dazu erforderlichen Tatsachen noch von den aus eventuellen Vergütungsnachzahlungen an die Klägerin resultierenden Kosten her zumutbar, zumal nur sie Nachzahlungen an die Klägerin zu leisten hätte, die Klägerin aber eine etwaige Überzahlung der einzelnen geleisteten Unterrichtsstunden, nicht ausgleichen müsste.
Allerdings kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Abwicklung der Rechtsbeziehung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung nicht in Betracht. Eine Anpassung der Vertragsbeziehung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nur für die Zukunft möglich (BAG, 09.07.1986, 5 AZR 44/85, AP Nr. 7 zu § 242 BGB - Geschäftsgrundlage). Dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht zu folgen (vgl. Griebeling, ZUM 2000, S. 646 <651>).
(aa)
Eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung kommt in der Tat nicht in Betracht. Die wechselseitigen Leistungen der Parteien sind auf den zwischen ihnen bestehenden Vertrag und damit mit Rechtsgrund erbracht worden. Unerheblich ist, dass dieser Vertrag anders zu bewerten ist als es die Parteien getan haben (vgl. Meyer-Maly, Anm. zu BAG AP Nr. 7 zu § 242 BGB - Geschäftsgrundlage <Bl. 848>). Dieser Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB), er unterliegt nur einer anderen rechtlichen Beurteilung.
(bb)
Eine Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet ebenfalls aus. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (zuletzt BGH, 15.11.2000, VIII ZR 324/99<II 1 a d.Gr.>). Hier ist jedoch gerade die Beschäftigung der Klägerin als freie Mitarbeiterin zum Vertragsinhalt geworden. Dass die Rechtslage tatsächlich eine andere war, berührt die Geschäftsgrundlage daher nicht (vgl. Meyer-Maly, Anm. zu BAG, AP Nr. 7 zu § 242 BGB - Geschäftsgrundlage <Bl. 847/R>).
(cc)
Die Rechtsbeziehung der Parteien ist aber rückwirkend nach der objektiven Rechtslage zu behandeln. Die Rechtsbeziehung der Parteien wäre daher - unter Beachtung der Verjährungsvorschriften und gegebenenfalls des Einwands der Verwirkung - rückwirkend als Arbeitsverhältnis zu behandeln. Daraus ergäben sich jedoch zum einen für die Beklagte praktisch unlösbare Schwierigkeiten, weil auch Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten zu berücksichtigen wären, die wegen der Stellung der Klägerin als freier Mitarbeiterin nicht in judiziabler Weise festgehalten worden sein dürften. Zum anderen muss die Beklagte möglicherweise erhebliche Nachzahlungen leisten. Zwar hat die Klägerin mangels Vereinbarung eines Arbeitsentgelts nur Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB). Dafür, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Klägerin auch dann das ihr gezahlte Honorar zustehen sollte, wenn sie als Arbeitnehmerin tätig war, ist nichts ersichtlich (vgl. BAG, 21.01.1998, 5 AZR 50/97, AP Nr. 55 zu § 612 BGB <2 d.Gr.>). Die übliche Vergütung dürfte unter dem der Klägerin gezahlten Stundenlohn von 35,00 DM je Stunde liegen. Da die Beklagte jedoch auch in erheblichem Umfang Zeiten vergüten müsste, für die bisher kein Entgelt gezahlt worden ist, z. B. Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt und gegebenenfalls Vergütung für Zeiten der Nichtbeschäftigung während der Ferien, müsste sie erhebliche, noch nicht feststehende Nachzahlungen leisten. Demgegenüber könnte sie die Überzahlung für die einzelnen geleisteten Unterrichtsstunden von der Klägerin nicht rückerstattet verlangen, weil - wie ausgeführt - diese Zahlungen nicht rechtsgrundlos geleistet sind.
ee)
Letztlich würde damit die Klägerin für die Zeit der rückwirkenden Feststellung ihrer Arbeitnehmereigenschaft die Vorteile von Arbeitsverhältnis und freiem Mitarbeiterverhältnis kumulieren. Sie behielte die höhere Vergütung, die ihr während des freien Mitarbeiterverhältnisses gezahlt worden ist, erhielte erhebliche Nachzahlungen von Arbeitsentgelt für Urlaubs-, Arbeitsunfähigkeits- sowie Ferienzeiten und würde rückwirkend weitgehend ohne eigenen Beitrag sozialversichert. Diese Konsequenz ist von der Rechtsordnung nicht zu tolerieren.
c)
Die Klägerin kann jedoch Feststellung ihrer Arbeitnehmereigenschaft auf den Zeitpunkt des Schuljahresbeginns 1998/1999 am 3. September 1998 verlangen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Inhalt der Rechtsbeziehung in Frage gestellt worden, weil die Parteien sich nicht über den Unterrichtsumfang der Klägerin einigen konnten. Die Klägerin war daher berechtigt, den Inhalt dieser Rechtsbeziehung für die Zeit ab Beginn des Schuljahres 1998/1999 gerichtlich überprüfen zu lassen und die Zubilligung von Arbeitnehmerschutzrechten zu begehren. Nachdem sie diesen Willen alsbald nach Beginn der Auseinandersetzung durch Zustellung der am 23. September 1998 erhobenen und am 7. Oktober 1998 zugestellten Statusfeststellungsklage kundgemacht hatte, stand der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens ihrem Begehren nicht mehr entgegen (i. E. ebenso Hochrathner, NZA 2000, S. 1083 <1084>[BAG 23.02.2000 - 7 AZR 825/98]).
II.
Der Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung und Vergütung im Umfang von 24 Wochenstunden Unterricht und 100 Stunden Vor- und Nacharbeit sowie Klausurenkorrekturen ist unbegründet.
1.
Der Antrag ist auf etwas Unmögliches gerichtet, soweit die Klägerin die tatsächliche Beschäftigung im obengenannten Umfang begehrt. Für die Vergangenheit ist die Beschäftigung in diesem Umfang nicht mehr möglich. Für die Zukunft steht der begehrten Verurteilung der Vertrag der Parteien vom 30. Juli 1999 (Bl. 206-210 d.A.) entgegen, der die Beklagte zu einer Beschäftigung von 40 Wochenstunden, davon 34 Unterrichtsstunden verpflichtet.
2.
Soweit die Klägerin Vergütung für eine Beschäftigung im obengenannten Umfang geltend macht, orientiert sich der Antrag am bisherigen freien Mitarbeiterverhältnis der Parteien und dem Streit um die Reduzierung der Stunden. Er ist auf den künftigen Vertragsinhalt gerichtet. Es erscheint daher zweifelhaft, ob die Klägerin mit diesem Antrag überhaupt rückwirkende Vergütungszahlung aus dem festgestellten Arbeitsverhältnis begehrt. Ferner bestehen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit dieses Antrags. Dies kann jedoch dahinstehen. Zu den Voraussetzungen einer rückwirkend tatsächlich durchgehend im begehrten Umfang zu gewährenden Vergütung, etwa unter dem Gesichtspunkt des § 611 BGB oder des § 615 BGB, hat die Klägerin nämlich nichts vorgetragen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht aus ihrer Zeit als freier Mitarbeiterin lediglich noch eine Vergütung von zwei Stunden für die Teilnahme an der Konferenz am 30. September 1998 zu. Ihr steht ferner für Juli und August 1999 nur ein anteiliges Arbeitsentgelt von je 2.470,30 DM brutto zu.
I.
Der Klägerin steht aus ihrer Tätigkeit als freier Mitarbeiterin für Juli 1998 kein restliches Honorar mehr zu.
1.
Zum einen hat die Klägerin nicht dargelegt, wie sie am 12., 14., 15. und 20. Juli 1998 Unterricht erteilt haben will. Der 12. Juli 1998 war ein Sonntag. Zudem waren seit dem 9. Juli 1998 (vorgezogene) Sommerferien. Einen Schlüssel zur Schule hatte die Klägerin nicht.
2.
Zum anderen hat die Klägerin ihre Behauptung, sie habe an den streitigen Tagen Unterricht erteilt, nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist gemäß § 373 ZPO die spezifizierte Bezeichnung der zu beweisenden Tatsache. Zum Beweisantritt gehört auch die Angabe, welcher Zeuge zu welchem Beweisthema benannt ist. Dies ergibt sich schon aus § 377 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach dem Zeugen bei seiner Ladung der Gegenstand der Vernehmung mitzuteilen ist (Greger in: Zöller, ZPO, 22. Auflage, 2001, § 373, Rz. 8). Fehlt einem Beweisantritt die in diesem Sinne hinreichende Bestimmtheit, ist er abzulehnen (BGH, 01.12.1993, VIII ZR 243/92, BB 1994, S. 314 <II 2 b>). In diesen Fällen kann das Gericht letztlich die Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen mangels näherer Bezeichnung nicht beurteilen (vgl. BGH, 23.04.1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707 <II 4 b aa d.Gr.>).
Die Klägerin hat trotz Auflage vom 17. Januar 2001 vorzutragen, welche Zeugen für welche Unterrichtstage benannt werden (Bl. 348 d.A.), sich darauf beschränkt, 16 Seiten Anlagen einzureichen (Bl. 396-411 d.A.), aus denen sich ergibt, welche Schüler welche Klassen besucht haben, und einzelne Bestätigungen von Schülern vorzulegen, wonach die Klägerin ihnen Unterricht an bestimmten Tagen erteilt habe. Sie hat ferner mit Schriftsatz vom 21. März 2001 (Bl. 571 f. d.A.) die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen beigebracht und vorgetragen, diese würden das bestätigen, was sich aus den schriftlichen Erklärungen ergebe. Der Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme des Vortrags der Beteiligten entspricht jedoch auf deren Seite die Obliegenheit, so vorzutragen, dass es dem Gericht möglich ist, ohne unangemessenen Aufwand dem Vorbringen zu folgen. Dabei sind an die innere und äußere Ordnung des Parteivortrags im Falle einer anwaltlichen Vertretung erhöhte Anforderungen zu stellen (BVerfG, 30.06.1994, 1 BvR 2112/93, NJW 1994, 2683 <III 2 d.Gr.>; 04.09.2000, 1 BvR 142/96, NJW 2001, 1200 <2 b aa d.Gr.>). Es war weder Aufgabe der Kammer noch dieser zumutbar, sich aus den umfangreichen Anlagen zusammenzusuchen, welcher Zeuge zu welchem konkreten Beweisthema, d. h. für welche Tätigkeit der Klägerin, benannt ist. Eines nochmaligen richterlichen Hinweises auf die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrittes bedurfte es nicht.
II.
Der Klägerin steht für September 1998 nur noch 70,00 DM netto restliches Honorar zu.
1.
Die Klägerin hat für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung, sie sei am 26. September 1998 zur Tätigkeit auf der Modenschau verpflichtet gewesen, keinen Beweis angeboten.
2.
Die Klägerin hat hinsichtlich des von ihr behaupteten Unterrichts am 29. und 30. September 1998 entgegen der Auflage vom 17. Januar 1998 (Bl. 347 d.A.) nicht dargelegt, welche genauen Themen sie unterrichtet hat. Sie hat auch nicht dargelegt, warum dieser Unterricht nicht ordnungsgemäß im Klassenbuch dokumentiert worden, sondern erst nachträglich eine Eintragung erfolgt ist. Sie hat daher eine ordnungsgemäße, ihr von der Beklagten zugewiesene Tätigkeit für diese Tage nicht ausreichend dargelegt.
Sie hat darüber hinaus für die an diesen Tagen erfolgte Tätigkeit keinen ordnungsgemäßen Beweis angeboten. Auf die Ausführungen unter B I 2 der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
III.
Die Klägerin hat dagegen Anspruch auf Vergütung für die zweistündige Teilnahme an der Konferenz am 30. September 1998. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, warum sie der Klägerin beanstandungslos die Teilnahme an der Konferenz vom 8. September 1998 vergütet hat (Bl. 325 d.A.), wenn für die Teilnahme an Konferenzen kein Anspruch auf Vergütung bestand. Zudem hatte die Klägerin als Arbeitnehmerin Anspruch auf Vergütung für die Teilnahme an Konferenzen, an denen wegen der Abstimmung des Unterrichts im Kollegium Teilnahmepflicht bestand.
Allerdings stand der Klägerin als Arbeitnehmerin keine Nettovergütung in Höhe des bisher für die freie Mitarbeit zu zahlenden Stundenlohns mehr zu. Dies hat die Kammer bei ihrer Entscheidung übersehen.
IV.
1.
Die Klägerin hat als Arbeitnehmerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB) Anspruch auf Vergütung für die Monate Juli und August 1999, in denen die Beklagte ihr keine Arbeit zugewiesen hat.
Die Beklagte hat der Klägerin im Juli und August 1999 keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und ist spätestens nach dem ausdrücklichen Angebot der Arbeitsleistung der Klägerin (Bl. 216 d.A.) in Annahmeverzug geraten (vgl. BAG, stRspr seit Urteil vom 09.08.1984, 2 AZR 374/83, AP Nr. 34 zu § 615 BGB <II 5 b d.Gr.>; zuletzt BAG, 19.01.1999, 9 AZR 679/97, AP Nr. 79 zu § 615 BGB <II 1 d.Gr.> m.w.N.).
2.
Der Klägerin steht mangels Vereinbarung eines Arbeitsentgelts nur Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) zu. Dafür, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Klägerin auch dann das ihr gezahlte Honorar zustehen sollte, wenn sie als Arbeitnehmerin tätig war, ist nichts ersichtlich (vgl. BAG, 21.01.1998, 5 AZR 50/97, AP Nr. 55 zu § 612 BGB <2 d.Gr.>). Übliche Vergütung ist für eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin bei einer 40 Stunden-Woche und einer Unterrichtsverpflichtung von 34 Wochenstunden eine Vergütung von 3.500,00 DM brutto, wie sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. Juli 1999 ergibt. Die Klägerin hat jedoch vor Abschluss dieses Vertrages lediglich 24 Wochenstunden Unterricht erteilt und hat daher unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nur Anspruch auf die Vergütung, die sie als Arbeitnehmerin bei einer solchen Unterrichtsverpflichtung erzielt hätte. Das sind 24/34 von 3.500,00 DM brutto und damit 2.470,30 DM brutto je Monat.
V.
Der Zinsanspruch ergibt sich für das Honorar für September 1998 aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB, für die Annahmeverzugsansprüche für Juli und August 1999 aus § 284, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist berücksichtigt worden, dass das Schwergewicht des Interesses der Klägerin in der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft selbst lag.
D.
Die Revision war hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu Ziffer 1) des Tenors zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden hinsichtlich der übrigen Entscheidung nicht.