Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.03.2001, Az.: 9 Sa 2938/98

Anpassung eines Betriebsrentenanspruchs

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
20.03.2001
Aktenzeichen
9 Sa 2938/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 10409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2001:0320.9SA2938.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 30.10.1998 - AZ: 6 Ca 185/98
nachfolgend
BAG - 25.06.2002 - AZ: 3 AZR 226/01

Amtlicher Leitsatz

Nimmt eine bloße Abwicklungsgesellschaft die Betriebsrentner auf, die Arbeitnehmer des Arbeitgebers gewesen sind, welcher in die Abwicklungsgesellschaft umgewandelt worden ist, so sind die für die Begrenzung der Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG) entwickelten Grundsätze nicht mehr tragfähig.

Ebenso wenig wie ein solches Unternehmen die Gehälter seiner im Durchschnitt zwei Angestellten mehr als ein Jahrzehnt ungeachtet der Teuerungsrate auf dem gleichen Stand lässt, kann es den Rentnern die Gegenleistung für erbrachte Arbeit in Form der Anpassung der Betriebsrenten verweigern.

In dem Rechtsstreit
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 1998 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.718,08 DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab Februar 2001 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.177,19 DM brutto (anstelle gewährter Betriebsrente in Höhe von 935,91 DM) zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 19 %, die Beklagte 81 % zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen; für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darum, ob und in welchem Umfang die Beklagte den Betriebsrentenanspruch des Klägers anpassen muss.

2

Der Kläger ist am ... geboren. Er war vom 12. Februar 1951 bis zum 31. Dezember 1984 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der P. AG (im folgenden: P. AG) beschäftigt. Er bezieht seither vorgezogenes Altersruhegeld.

3

Mit Wirkung vom 12. Juni 1987 ist die P. AG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "PM GmbH", die Beklagte, umgewandelt worden. Zuvor hatte sie mit Wirkung vom 1. Januar 1987 einen Teil ihres Geschäftsbetriebes auf die Pe: ... GmbH übertragen, so dass gem. § 613 a BGB die Arbeitsverhältnisse derjenigen Mitarbeiter der P. AG, die im Produktbereich Schrauben und Autoteile beschäftigt waren, auf die Pe GmbH übergingen. Am 1. Dezember 1986 war ein weiterer Unternehmensbereich, nämlich die Produktbereiche Greifer und Turmbau, auf die S. AG übertragen worden. Schließlich sind die Produktgebiete Sonderkrane, Hafentechnik und Technischer Außendienst am 1. Februar 1987 auf die N. GmbH übertragen worden. Von diesen Übertragungen sind vorher ausgeschiedene Mitarbeiter nicht betroffen gewesen.

4

Die Beklagte ist eine 100 % Tochter der Pr. AG. Sie hat drei Geschäftsfelder, nämlich die Bearbeitung von Haftpflichtschäden, die Produktbeobachtung und die Betreuung ihrer ca. 250 Betriebsrentner, zu denen der Kläger gehört. Sie beschäftigte im Durchschnitt zwei Angestellte (ohne Geschäftsführung).

5

Bei der Produktbeobachtung und der Bearbeitung von Haftpflichtschäden geht es um die Nachsorge für weltweit vertriebene Baukräne, für Hafentechnik, Greifer und andere Produkte, die die P. AG hergestellt hat. Für die angefallenen und eventuell noch auftretenden Produkthaftpflichtschäden, insbesondere in den USA, wo allein noch rund 200 Turmdrehkräne im Einsatz sind, hat die Beklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die jährliche Prämie beträgt ca. 1,5 Millionen DM. Weiterhin beobachtet die Beklagte, ob an einem Produkt Mängel erkennbar werden, sie informiert dann im Hinblick auf die Risiken aus der Produkthaftung andere Kunden davon.

6

Die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 1993 weist einen Personalaufwand von insgesamt 2.774.454,34 DM aus, hiervon für Altersversorgung 2.493.730,32 DM. Im Vergleich hierzu bestanden sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von 3.206.359,64 DM. Unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen wurden vor allem Unterhaltsaufwendungen für vermietete Grundstücke und Gebäude, Aufwendungen aufgrund von Vorsorgen für verschiedene Risiken im Zusammenhang mit der Abwicklung von Altgeschäften der Gesellschaft sowie Versicherungs- und Verwaltungsaufwendungen ausgewiesen. Im Folgejahr ergab sich ein Personalaufwand von insgesamt 2.065.600,86 DM; davon für Altersversorgung 1.671.580,76 DM. Sonstige betriebliche Aufwendungen, also Gutachter- und Beraterkosten, Aufwendungen aufgrund von Vorsorgen für verschiedene Risiken im Zusammenhang mit der Abwicklung von Altgeschäften der Gesellschaft sowie Versicherungs- und Verwaltungsaufwendungen bestanden in Höhe von 1.099.034,98 DM. Ein Jahr später ergab sich ein Personal auf wand in Höhe von 2.830.690,99 DM; davon für Altersversorgung 2.554.826,80 DM. Sonstige betriebliche Aufwendungen betrugen 3.319.999,49 DM.

7

Die entsprechenden Kosten beliefen sich im Geschäftsjahr 1995/1996 auf 2.191.098,36 DM bzw. 1.875.761,81 DM bzw. 835.304,23 DM und im Geschäftsjahr 1996/1997 auf 2.179.366,60 DM bzw. 1.924.639,23 DM bzw. 2.301.467,06 DM.

8

Am 12. September 1996 hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Herabsetzung des Stammkapitals um 14 Millionen DM auf 10 Millionen DM beschlossen.

9

Der Kläger erhält von der Beklagten seit dem 1. November 1986 eine Betriebsrente in Höhe von 935,91 DM. Die Beklagte hat also die Betriebsrente an keinem der bisherigen Anpassungsstichtage erhöht. Stattdessen hatte sie 1990 und 1993 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 DM bzw. 3.743,64 DM gewährt.

10

Mit der am 3. April 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mit am 7. Juli 1998 eingegangenem Schriftsatz erhöhten Klage hat der Kläger eine höhere Betriebsrente verlangt, nachdem die Beklagte eine Erhöhung auch 1996 abgelehnt hatte. Er hat gemeint, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die vom Normaltyp des produzierenden und tätigen Unternehmens mit eigenem Geschäftsbetrieb ausgehe, sei auf eine Gesellschaft wie die Beklagte nicht anzuwenden, die im Grunde eine "Rentnergesellschaft" sei. Er hat gleichwohl gemeint, dass die Beklagte aus eigener Kraft in der Lage sei, einen Teuerungsausgleich aufzubringen. Wenn man das aber verneine, so komme es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pr. AG an, denn die Beklagte schulde die Anpassung aufgrund ihrer konzernrechtlichen Verbindung zur Pr. AG. Denn aufgrund konzernrechtlicher Überlegungen sei die ursprüngliche Gesellschaft, die P. AG, umgewandelt in die Beklagte, um ausscheidende Arbeitnehmer aufzunehmen. Der Anpassungsanspruch ergebe sich darüber hinaus aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Betriebsrenten konzerneinheitlich ausgezahlt und auch einheitlich angepasst würden, habe doch der Vorstand der Pr. AG eine Erhöhung der Betriebsrenten um 4,5 % 1996 für sinnvoll erachtet und als Leitlinie festgelegt.

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Der Kläger hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.899,92 DM brutto zu zahlen und zu verpflichten, ab 01. Juli 1998 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.226,79 DM brutto zu zahlen.

12

Die Beklagte hat,

Klageabweisung

13

beantragt und darauf verwiesen, in der Vergangenheit wie auch in der Zukunft ergebe sich "ein negatives Anpassungspotenzial" so dass die Erhöhung der Betriebsrenten sie wirtschaftlich übermäßig belasten würde.

14

Durch Urteil vom 30. Oktober 1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 10.471,68 DM festgesetzt.

15

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte könne aus ihren eigenen Erträgen den Teuerungsausgleich nicht aufbringen, sie habe wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen, die eine Anpassung ausschlössen. Die Beklagte sei auch nicht zur Anpassung der Betriebsrente durch einen Eingriff in die Vermögens Substanz verpflichtet. Denn im Gegensatz zu den vom Bundesarbeitsgericht offen gelassenen Fall eines Unternehmens, dessen einzig verbliebener Gesellschaftszweck die Abwicklung seiner Versorgungsverbindlichkeiten ist (AP Nr. 36 zu § 16 BetrAVG) sei die Beklagte noch auf zwei anderen Geschäftsfeldern tätig, so dass Eingriffe in die Vermögenssubstanz zum Zwecke der Anpassung der Betriebsrenten zu Lasten der anderen Geschäftsfelder ginge. Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit komme es auch nicht auf die Konzernobergesellschaft Pr. AG an. Zumindest eine der beiden Voraussetzungen für einen solchen Berechnungsdurchgriff liege nicht vor: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt worden sei, die auf die Belange der Beklagten keine angemessene Rücksicht genommen habe und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht habe. Schließlich ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kein Anspruch des Klägers, weil dieser nicht dargelegt habe, dass die Sozialleistungen im Konzern der Pr. AG einheitlich erbracht würden.

16

Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen, die das Arbeitsgericht zu seinem Ergebnis haben gelangen lassen, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 62 bis 67 d. A.) Bezug genommen.

17

Gegen dieses ihm am 30. November 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 30. Dezember 1998 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. März 1999 - mit einem am 1. März 1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

18

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 26. Februar 1999, auf deren Inhalt die Kammer Bezug nimmt (Bl. 89 bis 104 d. A.), weiter. Er meint insbesondere, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Geschäftsfelder der Beklagten mit werbender Tätigkeit am Markt nichts zu tun hätten, so dass die Beklagte zumindest einer reinen Rentnergesellschaft gleich stehe. Auf eine solche Gesellschaft sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Kosten der Anpassung aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens finanzierbar sein müssten, nicht übertragbar.

19

Der Kläger beantragt daher,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 1998 - 6 Ca 185/98 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.899,92 DM brutto zu zahlen, und zu verpflichten, ab Juli 1998 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.226,79 DM brutto zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie hält das klageabweisende Urteil für richtig und verteidigt es nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 3. Mai 1999, auf deren Inhalt die Kammer ebenso Bezug nimmt (Bl. 110 bis 120 d. A.) wie auf die Anlagen dazu (Beiheft); es wird ferner Bezug genommen auf den mit Schriftsatz der Beklagten vom 20. Dezember 1999 überreichten Prüfungsbericht der PwC Deutsche Revision (Hü. Bl. 132).

Gründe

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Die Berufung ist überwiegend begründet, im übrigen unbegründet, weil die Klage im zuerkannten Umfang begründet ist.

23

Die Beklagte muss die Betriebsrente des Klägers seit dem 1. Januar 1996 (Anpassungsstichtag 01.11.1995) um 25,78 %, dass sind 241,28 DM brutto monatlich, erhöhen. Sie hat daher für die Zeit ab 1. Januar 1996 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung den bis dahin aufgelaufenen Rückstand, dass sind 61 Monate × 241,28 DM = 14.718,08 DM, zu zahlen und ab 1. Februar 2000 eine Betriebsrente in Höhe von 1.177,19 DM (939,91 DM + 241,28 DM). Die zuerkannte Betriebsrentenerhöhung entspricht der Wiederherstellung der Kaufkraft der seit dem 1. November 1986 gewährten Betriebsrente, denn der Preisindex für die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittleren Einkommen ist von 1986 bis 1995 um 25,78 % gestiegen (Quellen: Arbeits- und Sozialstatistik, Hauptergebnisse, 1992 S. 86 sowie statistisches Jahrbuch 1997 S. 648). Die Kammer hat den mit der Berufung verfolgten Klageantrag dahin gedeutet, dass der bis Januar 2001 aufgelaufene Rückstand und die ab Februar laufend fällig werdenden Zahlungen verlangt werden.

24

Von dem vorstehend dargelegten Anpassungsbedarf hat die nach § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz erforderliche Anpassungsentscheidung auszugehen, um die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Da nach dieser

25

Vorschrift auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen ist, darf der Arbeitgeber grundsätzlich eine Wiederherstellung der Kaufkraft ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit hierdurch sein Unternehmen übermäßig belastet würde (BAG Urt. v. 16.12.1976, BAGE 28, 279, ständige Rechtsprechung). Daher müssen grundsätzlich Anpassungen aus den Erträgen und Wertzuwächsen finanzierbar sein, die Vermögens Substanz dient grundsätzlich nicht zur Finanzierung der Anpassungen, überdies ist dem Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu belassen. Im Normalfall muss der Betriebsrentner also einen Kaufkraftverlust seiner Rente hinnehmen, wenn und soweit die Ertragskraft des maßgeblichen Vermögens seines Arbeitgebers einen Ausgleich nicht erlaubt.

26

Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie im Streitfall - eine bloße Abwicklungsgesellschaft die Rentner aufnimmt. In einem solchen Fall sind die für die Begrenzung der Anpassungspflicht maßgeblichen Gesichtspunkte nicht mehr tragfähig (BAG Urt. v. 23.10.1996, AP Nr. 36 zu § 16 BetrAVG).

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Bei der aus der P. AG umgewandelten Beklagten handelt es sich unstreitig um eine bloße Abwicklungsgesellschaft. Der Streit der Parteien darüber, ob es um eine "Rentnergesellschaft" handelt, ist ein Streit um Worte. Denn die beiden übrigen Geschäftsfelder der Beklagten sind nicht auf Gewinnerzielung angelegt, sie verursachen ausschließlich Kosten, auch insoweit werden ausschließlich Geschäfte der P. AG abgewickelt. Schon bei der Umwandlung der P. AG in die Beklagte stand daher fest, dass die Beklagte nach den von der Rechtsprechung entwickelten Anpassungskriterien i. S. v. § 16 BetrAVG die zu erwartenden Kaufkraftverluste der Betriebsrenten nie würde ausgleichen können.

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In einem solchen Fall braucht der Betriebsrentner nicht einmal die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff darzustellen, er kann dem Arbeitgeber entgegenhalten, dass nicht nur die laufenden Renten, sondern auch die Belastungen aus der Anpassung der laufenden Renten entsprechend der Kaufkraftentwicklung notfalls aus der Vermögenssubstanz aufzubringen sind. Auch das Arbeitsgericht hat nicht verkannt, dass die verbliebenen "Geschäftsfelder" sich in der Restabwicklung der P. AG erschöpfen. Gleichwohl hat es den Geschäftsfeldern der Produktbeobachtung und der Bearbeitung von Haftpflichtschadensfällen Vorrang eingeräumt und gemeint, es müsse vermieden werden, dass Eingriffe in die Vermögenssubstanz zum Zwecke der Anpassung der Betriebsrenten zu Lasten dieser anderen Geschäftsfelder gingen. Diese von der Beklagten verteidigte Sichtweise verfehlt den Normzweck des § 16 BetrAVG. Dieser besteht darin, dass die Anpassung der laufenden Ruhegeldleistungen zur Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gehört (vgl. ErfK zum Arbeitsrecht - Steinmeyer § 16 BetrAVG Rn. 9). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen, wie sie auch in einem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen wäre, daher ist die Ertragslage bzw. die Fähigkeit des Unternehmens, ihr Aufgabe in der Zukunft zu erfüllen, mit "wirtschaftlicher Lage" gemeint. Die durch den Teuerungsausgleich verursachten Belastungen müssen in ihren Auswirkungen für die weitere Entwicklung des Unternehmens abgeschätzt werden (BAG Urt. v. 23.04.1985, AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG). Diese Sichtweise versagt bei einem nicht mehr werbend am Geschäftsleben teilnehmenden Unternehmen ohne operative Geschäftsfelder. Ebenso wenig, wie ein solches Unternehmen die Gehälter seiner im Durchschnitt zwei Angestellten mehr als ein Jahrzehnt ungeachtet der Teuerungsrate auf dem gleichen Stand lässt, kann es den Rentnern die Gegenleistung für erbrachte Arbeit in Form der Anpassung der Betriebsrenten verweigern.

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Anders als im vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23. Oktober 1996 (a.a.O.) ist vorliegend nicht strittig und ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, dass bei der Beklagten Vermögensmasse vorhanden ist, in die eingegriffen werden kann, um die Anpassungslasten zu finanzieren.

30

Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision für die Beklagte auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Gründe, die Revision auch für den Kläger zuzulassen, liegen nicht vor.