Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.2001, Az.: 15 Sa 980/00 E

Eingruppierung nach Tatigkeitsmerkmalen, BAT; - siehe dazu Urteil des BAG vom 16.10.2002 - 4 AZR 486/01

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
27.06.2001
Aktenzeichen
15 Sa 980/00 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 32992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2001:0627.15SA980.00E.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 16.10.2002 - AZ: 4 AZR 486/01

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit therapeutischer Zusatzausbildung in einer Erziehungsberatungsstelle die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe III BAT/VKA - Sozial - und Erziehungsdienst - erfüllt, nachdem er die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach dem PsychThG erlangt hat.

Tenor:

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.04.2000 5 Ca 707/99 E abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Der Wert des Streitsgegenstandes wird auf 15.590,88 DM festgesetzt.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers, nachdem diesem die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilt worden ist.

2

Der Kläger ist staatlich anerkannter Sozialpädagoge und als solcher auf Grund des Arbeitsvertrags vom 22.06.1982 (Bl. 139) seit dem 01.08.1982 zu tariflichen Bedingungen in der Erziehungsberatungsstelle des Beklagten tätig. Seine Arbeitszeit beträgt zur Zeit 30 Stunden pro Woche. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zuzüglich der Zulage nach Fußnote II zur Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT.

3

Während seiner Tätigkeit hat der Kläger folgende Zusatzqualifikationen erworben.

  • Familientrainingsmöglickeiten zum Ausgleich psychosozialer Belastungen

  • Therapie bei Essstörungen von Kindern und Jugendlichen

  • Neurolinguistisches Programmieren (NLP)

  • Familienzentrierte Kindertherapie

  • Trennungs- und Scheidungsberatung

  • dreijährige Zusatzausbildung in analytisch-systemischer Familientherapie

4

Die zuletzt genannte Zusatzausbildung erfolgte berufsbegleitend in den Jahren 1990 1993.

5

Der Erziehungsberatungsstelle des Beklagten obliegt die erzieherische und psychotherapeutische Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Eltern nach den §§ 27, 28 SGB VIII (KJHG). Auf den Jahresbericht 1997/1998 (Bl. 79 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Das Team besteht aus vier Diplompsychologen, dem Kläger und einer Konziliarärztin. Die Tätigkeitsbeschreibung von Januar 1992 beschreibt die Tätigkeit des Klägers wie folgt:

1.

Fallbezogene Arbeit

%

1.1

Durchführung von Erstgesprächen mit Ratsuchenden

5

1.2

Durchführung einer Diagnosephase

5

1.3

Durchführung von Kindergarten-, Schul- und Hausbesuchen

5

1.4

Therapeutische Arbeit mit Kindern in Gruppen

14

1.5

Therapeutische Arbeit mit einzelnen Kindern und Jugendlichen

8

1.6

Beratung und Therapie mit Eltern, Elternteilen und ganzen Familien

18

1.7

Trennungs- und Scheidungsberatung

9

1.8

Nachbetreuung von Kindern und Jugendlichen, die in Heimen oder psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht waren

5

1.9

Erstellung von schriftl. Berichten zum Therapie- bzw. Beratungsverlauf (nur nach Entbindung von der Schweigepflicht durch die Ratsuchenden und auf Anforderung anderer Institutionen)

1

1.10

Teilnahme und Mitarbeit bei den Fallbesprechungen im interdisziplinären Team

5

1.11

Teilnahme und Mitarbeit bei den fallbezogenen Supervisionssitzungen im interdisziplinären Team

2

77 %

2.

Fallübergreifende Arbeit

2.1

Präventive Maßnahmen (z. B. Durchführung von Elternabenden oder öffentlichen Veranstaltungen zu fachspezifischen Themen)

2

2.2

Öffentlichkeitsarbeit zu den Arbeitsbereichen und Aufgaben der Beratungsstelle (z. B. Vorträge und Elternabende; Erarbeitung von Informationsmaterialien)

2

2.3

Erstellung der Jahresstatistik und des Jahresberichts

2

2.4

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen auf fachlicher Ebene (z. B. Durchführung von themenspezifischen Veranstaltungen)

1

2.5

Durchführung offener Angebote in der Beratungsstelle (z. B. offene Sprechstunde oder offene Spielstunde)

2

2.6

organisatorische Arbeiten zur Ermöglichung der fachbezogenen Arbeit (z. B. Überblick, Auswahl und Kauf von Materialien und Literatur; Terminplanung und Terminabsprachen etc.)

3

2.7

Teilnahme und Mitarbeit an den Organisationsbesprechungen des interdisziplinären Teams

2

2.8

stetige berufliche Fort- und Weiterbildung durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen bzw. durch Literatur Studium

3

2.9

Teilnahme und Mitarbeit an regionalen Tagungen und fachbezogenen Arbeitstreffen der Dachorganisation der Erziehungsberatungsstellen Niedersachsen sowie der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft Helmstedt

1

18 %

3.

Praktikantenausbildung

3.1

Verantwortliche Anleitung der Absolventen der Fachhochschule für Sozialwesen im Anerkennungsjahr

4

3.2

Anleitung von Praktikanten verschiedener Fachrichtung während Kurzzeitpraktika

1

100 %

6

Im Oktober/November 1998 übergab der Kläger dem Leiter der Erziehungsberatungsstelle den Vordruck: Nachweis für die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 4 PsychThG, den dieser nach Rücksprache mit dem Kläger dahingehend ausfüllte, dass der Kläger in der Erziehungsberatungsstelle in der Zeit vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1998 als Angestellter überwiegend psychotherapeutisch im Sinne heilkundlicher Krankenbehandlung tätig gewesen sei und in dieser Zeit 4.000 Stunden in dieser Tätigkeit erbracht habe. Nach Weiterleitung des ausgefüllten Formulars an das Haupt- und Personalamt des Beklagten bestätigte dort am 17.11.1998 eine Bezügerechnerin diese Angaben (Bl. 21 d.A.). Daraufhin erteilte das Landesprüfungsamt für Heilberufe beim Versorgungsamt H. auf der Grundlage des am 01.01.1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) dem Kläger am 04.01.1999 die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Bl. 7 d.A.). Mit Schreiben vom 25.02.2000 widerrief der Beklagte die Bestätigung vom 17.11.1998 gegenüber dem Kläger und gegenüber dem Landesprüfungsamt.

7

Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung vom 13.07.1999 hat der Kläger mit seiner Klage seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 8 BAT als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut geltend gemacht und beantragt,

  • festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus der Vergütungsgruppe III des Bundesangestelltentarifvertrages ab dem 01.02.1999 nebst 4 % Zinsen auf die sich ergebenden Nettobeträge seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • hilfweise,

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a des Bundesangestelltentarifvertrages ab dem 01.02.1999 nebst 4 % Zinsen auf die sich ergebenden Nettobeträge seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Mit Urteil vom 13.04.2000, auf dessen Tatbestand wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag stattgegeben. Es hat die fallbezogene Arbeit als einen Arbeitsvorgang angesehen, in dem schon ausweislich der Bestätigung vom 17.11.1998 mehr als 50 % psychotherapeutische Tätigkeiten anfielen, so dass die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe III BAT erfüllt seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das dem Beklagten am 25.04.2000 zugestellt worden ist und gegen das er am 22.05.2000 Berufung eingelegt hat, die er am letzten Tag der am 21.06.2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat.

10

Der Beklagte greift das Urteil aus den in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 21.07.2000 wiedergegebenen Gründen an. Auf die Berufungsbegründungsschrift nebst Anlagen wird Bezug genommen.

11

Der Beklagte beantragt,

  1. in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

13

Auf seine Berufungserwiderung vom 28.09.2000 wird gleichfalls Bezug genommen.

Gründe

14

Die zulässige Berufung (§ 64 Abs. 2 und 6, 66 Abs. 1 Satz 1 und 4 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO) ist begründet, denn die Klage ist unbegründet.

15

1.

Infolge der einzelvertraglichen Inbezugnahme des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) und der ihn ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) kommt es gemäß § 22 Abs. 2 BAT für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe III BAT/VKA, hilfsweise IV a BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst in der ab 01.01.1991 geltenden Passung erfüllen. Dabei ist von dem in der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975) entwickelnden Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, also von einer unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten.

16

Das Arbeitsgericht hat die fallbezogene Arbeit des Klägers, die 77 % seiner Arbeitszeit ausmacht, wegen ihres Funktionscharakters unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.09.1991 (4 AZR 343/90, ZTR 1991, 379 f. [BAG 06.02.1991 - 4 AZR 343/90]) als einen Arbeitsvorgang angesehen. Der Beklagte will im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.1996 (4 AZR 195/95, AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) die fallbezogene Arbeit in vier Arbeitsvorgänge fassen. Die Verzahnung von Beratung, Betreuung und psychotherapeutischer Behandlung, wie sie im Stukturplan des Jahresberichts 1997/1998 dargelegt ist, spricht jedoch für die Auffassung des Arbeitsgerichts. Letztlich kann das jedoch dahinstehen, denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT, hilfsweise IV a BAT/VKA zu.

17

2.

Selbst wenn die fallbezogene Arbeit nebst den fallübergreifenden Arbeiten und der Praktikantenausbildung als Zusammenhangstätigkeiten einen einzigen Arbeitsvorgang darstellen, erfüllt dieser Arbeitsvorgang nicht die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe III BAT/VKA.

18

In der Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe III BAT/VKA Sozial und Erziehungsdienst sind Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Ob der Kläger nach seiner Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach dem Psychotherapeutengesetz seit dem 04.01.1999 das subjektive Tätigkeitsmerkmal erfüllt, mag dahinstehen (vgl. dazu Clemens u. a., Vergütungsordnung zum BAT/VKA, Teil II Sozial- und Erziehungsdienst, Anm. 34, zweitletzter Abs.). Jedenfalls hat ihm der Beklagte keine entsprechende Tätigkeit übertragen. Für die Eingruppierung des Angestellten ist jedoch nach § 22 Abs. 2 BAT nur die vertraglich auszuübende Tätigkeit maßgebend. Das ist jedoch nur die Tätigkeit, die dem Kläger ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom Januar 1992 übertragen worden ist. Dabei handelt es sich jedoch um keine Tätigkeit nach der Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe III BAT/VKA.

19

Die entsprechende Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe III BAT/VKA ist die eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, also eine eigenverantwortliche psychotherapeutische und damit heilkundliche Tätigkeit. Eine eigenverantwortliche heilkundliche Tätigkeit darf jedoch nur ein Arzt (§ 2 BÄO) ausüben oder derjenige, der dazu eine Erlaubnis besitzt (§ 1 HeilpraktikerG). Da der Kläger bis zum 04.01.1999 keine solche staatliche Erlaubnis besessen hat, durfte er nur begleitende psychotherapeutische Tätigkeiten unter Aufsicht ausüben. Nur diese Tätigkeit durfte der Beklagte dem Kläger übertragen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte als öffentlicher Rechtsträger dem Kläger nur diese erlaubte Tätigkeit übertragen wollte. Dafür, dass das auch so geschehen ist, spricht die eigene Angabe des Klägers in der von ihm formulierten Tätigkeitsbeschreibung vom Januar 1992, denn er hat auf Seite 3 letzter Absatz (Bl. 17 d.A.) ausgeführt: "Die Durchführung und Planung der gesamten Arbeit findet in Abstimmung mit dem Beratungsstellenleiter und dem interdisziplinären Team statt". Zu diesem Team gehört jedoch auch eine Konziliarärztin. Bei der Tätigkeit eines Sozialpädagogen mit therapeutischer Zusatzausbildung in einer Erziehungsberatungsstelle, die sozialarbeiterische und begleitende psychotherapeutische Aufgaben beinhaltet, handelt es sich jedoch um eine Tätigkeit eines Sozialpädagogen im Sinne der Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 10, IV b Fallgruppen 16 oder 17 (BAG, Urteil vom 25.09.1996, a.a.O.), eventuell auch um eine Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 15 oder 16 und Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7, nicht dagegen um eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 8 BAT/VKA.

20

Dem Kläger hilft auch nicht weiter, dass er in dem Jahresbericht der Erziehungsberatungsstelle 1997/1998 als Diplomsozialpädagoge/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut bezeichnet worden ist. Diese Bezeichnung lässt sich ohne weiteres der ihm übertragenen Tätigkeit eines Sozialpädagogen mit begleitenden psychotherapeutischen Aufgaben zuordnen. Schon deshalb kann diesem Bericht nicht der Wille entnommen werden, ihm weitergehende Aufgaben zu übertragen, ohne dass auf das von dem Beklagten herangezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.05.1999 (4 AZR 360/98, AP Nr. 268 zu §§ 22, 23 BAT 1975) eingegangen zu werden braucht.

21

Auch die von dem Beklagten widerrufene Bescheinigung vom 17.11.1998 nach § 12 PsychThG vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, denn hier handelt es sich um die Beurteilung der Frage, ob die vertraglich auszuübende Tätigkeit im Bereich der begleitenden psychotherapeutischen Tätigkeit eine solche ist, die nach der Überleitungsvorschrift des § 12 PsychThG geeignet ist, eine Approbation abweichend von den §§ 2 ff. PsychThG zu erteilen, nicht aber um die Frage, ob es sich um die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 8 BAT handelt.

22

Ist damit die begleitende psychotherapeutische Tätigkeit des Klägers keine Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe III BAT, erfüllt er somit auch dann nicht die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppe, wenn die psychotherapeutische Tätigkeit für sich als Arbeitsvorgang angesehen wird und diese, wie von dem Kläger behauptet, mehr als 50 % seiner Tätigkeit ausmachte.

23

3.

Die vom Kläger vertraglich geschuldete Tätigkeit erfüllt auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 6 oder 7 der Vergütungsgruppe III BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst. Beide Fallgruppen bauen auf der Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA auf. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt jedoch weder die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 15 noch die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst, so dass auch sein Hilfsantrag unbegründet ist.

24

Auszugehen ist von der Eingangsfallgruppe 10 der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA, in die Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert sind. Der Kläger ist staatlich anerkannter Sozialpädagoge und übt eine entsprechende Tätigkeit in der Erziehungsberatungsstelle des Beklagten aus. Dieser sieht ihn nach zweijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT/VKA in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT/VKA eingruppiert und zahlt nach sechsjähriger Tätigkeit die Zulage nach der Fußnote II.

25

In die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 sind Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung eingruppiert, die schwierige Tätigkeiten ausüben. Nach der Protokollnotiz Nr. 12 sind schwierige Tätigkeiten z. B. die Beratung von Suchtmittelabhängigen, die Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen, die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner und die begleitende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene. Es erscheint gut möglich, dass das Klientel der Erziehungsberatungsstelle des Beklagten diesem Klientel im Schwierigkeitsgrad der Betreuung entsprechen könnte, so dass der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA erfüllte mit der Folge des Anspruchs auf die Zulage nach der Fußnote I.

26

Nicht feststellbar ist dagegen, dass sich die Tätigkeit des Klägers zeitlich zu einem Drittel (Fallgruppe 16) oder zur Hälfte (Fallgruppe 15) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA heraushebt. Es fehlt insoweit an jeglichem Vortrag zur Bedeutung im Sinne der Fallgruppen 15 und 16 der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA. Der Kläger hat nur zur besonderen Schwierigkeit vorgetragen, indem er auf die erforderlichen Zusatzqualifikation für seine Tätigkeit hingewiesen hat.

27

Hinsichtlich ihrer Bedeutung verlangt das Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 15 und 16 BAT/VKA, dass sich die Arbeit des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen deutlich wahrnehmbar aus derjenigen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT/VKA heraushebt. Mit dem Merkmal der Bedeutung sind die Auswirkungen der Tätigkeit des Angestellten angesprochen. Die gesteigerte Bedeutung kann sich aus der Art und Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich oder für die Allgemeinheit ergeben. Auswirkungen der Tätigkeit des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, die die in der Protokollnotiz Nr. 12 aufgeführten Tätigkeiten haben oder, soweit kein Beispiel erfüllt ist, den Auswirkungen dieser Tätigkeit entsprechen, erfüllen jedoch nicht das Heraushebungsmerkmal der gesteigerten Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 15 und 16 BAT/VKA. Wie das BAG in seinem Urteil vom 25.09.1996 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist das Ziel, individuelle und/oder familienbezogene Probleme zu klären und zu bewältigen, so dass die Betroffenen nach Möglichkeit wieder ohne Hilfe von außen zurechtkommen, in seiner sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit der Bedeutung der Betreuung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten, Aidserkrankten oder Strafgefangenen oder ehemaligen Strafgefangenen. Es hätte also des Vortrags bedurft, auf Grund welcher Tatsachen die Tätigkeit des Klägers bei einem wertenden Vergleich gleichwohl von gesteigerter Bedeutung sein soll. An einem solchen Vortrag fehlt es jedoch.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

29

Mit dem Urteil ist die gemäß den §§ 1 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG gebotene Wertfestsetzung verbunden. Sie beruht auf § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG. Der Wert ist dabei abweichend von der arbeitsgerichtlichen Festsetzung unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers auf den 36-fachen Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütungsgruppe IV b zuzüglich Fußnotenzulage und der Vergütungsgruppe III BAT reduziert worden. Der Kläger hat der entsprechenden Berechnung des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht widersprochen.

30

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.