Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.02.2001, Az.: 16 TaBV 46/00

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Einsicht in beim Personalausschuss vorhandene Unterlagen

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
16.02.2001
Aktenzeichen
16 TaBV 46/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 10908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2001:0216.16TABV46.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 19.04.2000 - AZ: 11 Bv 14/99
nachfolgend
BAG - 23.08.2001 - AZ: 7 ABR 15/01

Fundstelle

  • NZA-RR 2001, 249-252 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein einzelnes Betriebsratsmitglied hat das Recht, jederzeit auch bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses Einsicht in die beim Personalausschuss vorhandenen Unterlagen zu nehmen. Es besteht jedoch kein Anspruch zu verlangen, dass die Akten vollständig beim Personalausschuss geführt werden. Vielmehr ist dieser berechtigt, die bei ihm eingehenden Unterlagen an den Arbeitgeber zurückzugeben oder zu Akten eines anderen Betriebsratsgremiums weiterzuleiten. Insoweit besteht allerdings ein Auskunftsanspruch bezüglich des Verbleibs dieser Unterlagen.

In dem Beschlussverfahren
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
aufgrund der Anhörung am 12.01.2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.04.2000, Az. 11 Bv 14/99, teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen.

  2. 2.

    Dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller jederzeit auch ohne Geltendmachung eines berechtigten Interesses ein Einsichtsrecht in die beim Antragsgegner und Beteiligten zu 2) vorhandenen Unterlagen des Personalausschusses zu gewähren.

  3. 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Mitglied des Betriebsrats, des Beteiligten zu 3).

2

Auf Grund der Größe des Betriebsrats ist ein Betriebsausschuss gebildet. Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 3) einen Personalausschuss für Lohnempfänger/innen gebildet, deren Vorsitzender das Betriebsratsmitglied M. ist. Der Antragsteller gehört diesem Personalausschuss nicht an. Er begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beteiligten zu 2) einerseits, über jede Verhandlung des Personalausschusses eine Niederschrift über die gesamte Verhandlung anzufertigen, diese Niederschrift, die Anwesenheitsliste wie auch sämtliche Unterlagen, die bei der Tätigkeit des Personalausschusses anfallen, aktenmäßig zu erfassen sowie andererseits dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller jederzeit ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Personalausschusses zu gewähren. Hilfsweise werden diese Anträge gegenüber dem Beteiligten zu 3) geltend gemacht.

3

Der Beteiligte zu 3) hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, aus der sich ergibt, dass gemäß § 27 BetrVG verschiedene Ausschüsse gebildet werden, darunter auch der Personalausschuss für Lohnempfänger/innen. Darüber hinaus ist ein Geschäftsverteilungsplan für die laufende Periode erstellt. Bezüglich des Personalausschusses, der aus sieben Mitgliedern besteht, sind diesem allgemeine Aufgaben zugewiesen, darüber hinaus die folgenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung für den Bereich der Lohnempfänger/innen übertragen:

  1. 1.

    Der gesamte Anwendungsbereich der Arbeitsordnung auf Grundlage des § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG.

  2. 2.

    Der gesamte Anwendungsbereich des § 99 in Verbindung mit dem § 100 BetrVG, soweit nicht der Ausschuss für Arbeitsorganisation und Entgelt, der Sozialausschuss oder der Bildungsausschuss zuständig ist.

  3. 3.

    Das Anwenden des § 102 BetrVG hinsichtlich der Mitbestimmung bei Kündigungen.

  4. 4.

    Die Behandlung von Fragen nach § 83 BetrVG - Einsicht in die Personalakte.

  5. 5.

    Die Behandlung von Fragen nach § 84 BetrVG Beschwerderecht.

  6. 6.

    Die Behandlung von Fragen nach § 104 BetrVG - Entfernung betriebsstörender Personen.

  7. 7.

    Die Behandlung von Fragen bei der zeitlichen Festlegung der Urlaubswünsche nach § 6.2.1 MTV.

4

Wegen des Inhalts der Geschäftsordnung sowie des Geschäftsverteilungsplans im Übrigen wird auf diese (Blatt 23 bis 32 d. A.) verwiesen.

5

Nach Angaben des Beteiligten zu 2) tagt der Personalausschuss regelmäßig mittwochs um 9:00 Uhr, wobei dem Personalausschuss unternehmensseitig für jede Sitzung eine Anzahl von Maßnahmen vorgelegt wird. Dabei handelt es sich um Maßnahmen nach der Betriebsordnung sowie um beabsichtigte Einstellungen bzw. Kündigungen. Hierzu erhält der Vorsitzende des Personalausschusses von dem zuständigen Unterabteilungsleiter Personalwesen für arbeitsrechtliche Maßnahmen eine Liste, auf der die beabsichtigten arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach der Betriebsordnung bezeichnet sind. Darüber hinaus werden die Kündigungsbegehren entsprechend mitgeteilt.

6

Nach den weiteren Angaben des Beteiligten zu 2) händigt der Personalausschussvorsitzende unmittelbar, nachdem er die Liste erhalten hat, diese Liste an die Personalausschussmitglieder aus zusammen mit der Ladung. Dabei werden die entsprechenden Daten auf einer Liste aufgeführt, wie mit Anlage zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2) und 3) vom 12.04.2000 (Blatt 40 d. A.) dargelegt.

7

Diese Unterlagen werden nach Beendigung der Sitzung dem Personalausschussvorsitzenden wieder ausgehändigt, der diese in seinen Unterlagen abheftet.

8

Ein Protokoll dieser Sitzung wird ebenfalls zu den Unterlagen des Personalausschusses genommen.

9

Die Ergebnisse der Personalausschusssitzung werden in einer weiteren Statistik erfasst, die die Beteiligten zu 2) und 3) im Termin vom 12.01.2001 zur Akte gereicht haben (Blatt 127 d. A.).

10

Der Personalausschuss gewährt dem Antragsteller nicht uneingeschränkt Einsicht in die Personalausschussunterlagen. Sofern sich hierin Unterlagen befinden, die personalbezogene Daten erhalten, muss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend machen, was vom Personalausschuss dann angenommen wird, wenn der Antragsteller erklärt, dass er einen Arbeiternehmer "vertrete", was nicht angenommen wird, wenn er nur ein allgemeines Interesse geltend macht. Dem Antragsteller wird weder Einsicht in die Einladung noch in die Tagesordnung noch in das Protokoll der Personalausschusssitzung gewährt.

11

Der Antragsteller hat mit verschiedenen Schreiben an den Betriebsrat (Schreiben vom 20.09.1999, Schreiben vom 21.09.1999, Schreiben vom 29.10.1999, Blatt 7 bis 11 d. A.) sein Einsichtsrecht geltend gemacht. Der Beteiligte zu 2) oder der Beteiligte zu 3) hat dem Antragsteller insoweit einen Ordner zur Verfügung gestellt, in dem sich lediglich Statistiken befanden, die überschrieben waren mit "Ergebnisse Personalausschusssitzung am ...". In dieser Statistik waren Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen aufgelistet. Zusätzlich war ein Maßnahmekatalog aufgeführt. Als weitere Spalten waren "zurückgestellt", "ausgesprochene Kündigung" und "abgelehnt" aufgeführt. Darunter befand sich eine Spalte "Kündigungsbegehren", die wiederum unterteilt war in "fristlos" und "fristgemäß". Trotz mündlichem Begehren vom 08.01.2001 wurden dem Antragsteller weitere Ordner nicht ausgehändigt.

12

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, er habe ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die gesamten Unterlagen des Beteiligten zu 2). Auf Grund verschiedener Beschwerden, Eingaben oder Anfragen an den Beteiligten zu 2) müssten eine Reihe von weiteren Unterlagen beim Personalausschuss vorhanden sein. Dieser sei auch verpflichtet, diese Unterlagen als Unterlagen des Personalausschusses zu führen. Auch seien die vom Arbeitgeber an den Personalausschuss gestellten Anträge ihm nicht zur Einsicht vorgelegt worden, ebenso wenig wie von anderer Seite dem Beteiligten zu 2) zugeleitete Unterlagen. Der Beteiligte zu 2) habe jedoch die Verpflichtung, derartige Unterlagen in den Akten des Ausschusses abzulegen. Der Verweis des Beteiligten zu 2) auf Statistiken sei nicht ausreichend, da diese im Rahmen des Einsichtsrechtes keine Aussagekraft hätten.

13

Darüber hinaus ergebe sich aus der Aufgabenstellung des Personalausschusses, dass dieser noch andere Aufgaben habe, als sich mit Verstößen gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen, insbesondere auch im Rahmen der Arbeitsordnung zu beschäftigen. Das von den Beteiligten zu 2) und 3) eingereichte Formular in Bezug auf die Einladung zur Personalausschusssitzung könne deshalb nicht den gesamten Bereich abdecken, so dass auch hieraus ersichtlich sei, dass weitere Unterlagen vorhanden sein müssten.

14

Erstinstanzlich sind als Beteiligte zu 3) und 4) noch die Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) und 3) in die Antragstellung einbezogen worden.

15

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. 1.

    dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2) aufzugeben,

    über jede Verhandlung des Personalausschusses eine Niederschrift über die gesamte Verhandlung anzufertigen, die folgende Informationen enthält:

    1. a)

      Den Wortlaut der Beschlüsse.

    2. b)

      Die Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefasst wurden.

    Den Antragsgegner und Beteiligten zu 2) weiter zu verpflichten, die genannte Niederschrift, eine Anwesenheitsliste, in die sich die Teilnehmer eigenhändig einzutragen haben, sämtliche Schriftstücke, Niederschriften, Listen, Berechnungen, Materialien, Sitzungsunterlagen, Stellungnahmen und Akten, die bei der Tätigkeit des Personalausschusses anfallen, gleichgültig, ob der Personalausschuss sie selbst angefertigt hat oder ob sie ihm von anderer Seite, z. B. vom Arbeitgeber, anderen Arbeitnehmern, den Gewerkschaften oder ähnlichen Institutionen, zugeleitet wurden, aktenmäßig zu erfassen.

  2. 2.

    Hilfsweise dazu, den Antragsgegner und Beteiligten zu 3) zu verpflichten, über jede Verhandlung des Personalausschusses eine Niederschrift über die gesamte Verhandlung anzufertigen, die folgende Informationen enthält:

    1. a)

      den Wortlaut der Beschlüsse.

    2. b)

      Die Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefasst wurden.

    Den Antragsgegner und Beteiligten zu 3) weiter zu verpflichten, die genannte Miederschrift, eine Anwesenheitsliste, in die sich die Teilnehmer eigenständig einzutragen haben, sämtliche Schriftstücke, Niederschriften, Listen, Berechnungen, Materialien, Sitzungsunterlagen, Stellungnahmen und Akten, die bei der Tätigkeit des Personalausschusses anfallen, gleichgültig ob der Personalausschuss sie selbst angefertigt hat oder ob sie ihm von anderer Stelle, z. B. vom Arbeitgeber, anderen Arbeitnehmern, den Gewerkschaften oder ähnlichen Institutionen, zugeleitet wurden, aktenmäßig zu erfassen.

16

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

17

Sie haben vorgetragen, die Beteiligung gemäß §§ 99, 102 BetrVG sei in den schriftlichen Anträgen des Arbeitgebers an den Personalausschuss dokumentiert. Die Zustimmung des Personalausschusses, die stets einstimmig erfolge, werde durch entsprechende Unterschrift seiner Mitglieder auf dem Beteiligungsformular dokumentiert und dieses Formular sodann zur Personalakte des betroffenen Arbeitnehmers genommen. Beim Personalausschuss verbleibe nur die Liste mit dem Beschluss des Personalausschusses und eine anonymisierte Ergebnisliste.

18

Dieses Verfahren sei vom Personalausschuss und der Personalabteilung wegen der Vielzahl der zu behandelnden personellen Einzelmaßnahmen, auch aus Gründen des möglichst effektiven Datenschutzes, gewählt worden.

19

Die Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder seien dadurch gewahrt, dass diese zu der Sitzung hinzugezogen werden könnten, wenn das Betriebsratsmitglied glaubhaft mache, dass ein bestimmter Arbeitnehmer ihn beauftragt habe. Sodann werde eine Einsichtsmöglichkeit in den unternehmerseitigen Antrag und eine mündliche Erläuterung durch den Personalausschussvorsitzenden ermöglicht. Darüber hinaus könne das Betriebsratsmitglied mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers die jeweilige Personalakte einsehen.

20

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.04.2000 wurden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Wegen des Inhalts des Beschlusses vom 19.04.2000 wird auf diesen (Blatt 43 bis 49 d. A.) verwiesen.

21

Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 31.05.2000 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 30.06.2000 Beschwerde ein und begründete diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 31.08.2000 am 31.08.2000.

22

Zur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsteller vor, es werde bestritten, dass der Personalausschuss ein Formular zur Behandlung von Personalangelegenheiten verwende, das die erforderlichen Daten festhalte, das dem dem Gericht vorgelegten Entwurf (Blatt 40 d. A.) entspreche. Tatsächlich umfasse der Antrag zu 1) und 2) auch das Führen einer Anwesenheitsliste, die es jedoch nicht gebe.

23

Die Arbeitgeberin verwende zudem Formblätter z. B. über die Ursachen krankheitsbedingter Fehltage, die dem Betriebsrat zur Kenntnis übersandt werden. Der Personalausschuss müsse deshalb diese Unterlagen erhalten, so dass diese auch bei den Personalunterlagen vorhanden sein müssten. Darüber hinaus seien Unterlagen an den Personalausschuss übersandt worden, und zwar Mitteilungen, Beschwerden sowie Anträge, so dass auch diese Unterlagen in den Akten des Personalausschusses vorhanden sein müssten. Insoweit wird auf die Beschwerdeschrift vom 31.08.2000, Seiten 4 und 5 (Blatt 75/76 d. A.) verwiesen. Darüber hinaus ergebe sich aus verschiedenen Betriebsvereinbarungen sowie aus dem Geschäftsverteilungsplan, dass dem Beteiligten zu 2) weitere Arbeitsunterlagen vorliegen müssten. Insoweit wird auf die Beschwerdeschrift Seiten 5 und 6 (Blatt 76 und 77 d. A.) verwiesen. Schließlich sei nicht erkennbar, dass auch Unterlagen vorhanden seien im Rahmen von Einstellungsbegehren an den Personalausschuss.

24

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Unterlagen nicht geltend machen müsse. Dieses werde seitens der Beteiligten zu 2) und 3) nur gesehen, wenn er den Arbeitnehmer "vertrete". Nicht ausreichend sei, dass er nur erkläre, dass eine Personalmaßnahme eines bestimmten Mitarbeiters anstehe und er aus diesem Grunde hierüber Informationen begehre. Vielmehr gebe es konkrete Anfragen, auf die er keine Antworten erhalten habe.

25

Wegen des weiteren Vortrags des Antragstellers wird auf die Schriftsätze vom 31.08.2000 nebst Anlage (Blatt 72 bis 79 d. A.), vom 04.01.2001 (Blatt 108/109 d. A.), vom 09.01.2001 (Blatt 117/118 d. A.), vom 31.01.2001 nebst Anlage (Blatt 137 bis 141 d. A.) sowie vom 07.02.2001 (Blatt 144/145 d. A.). verwiesen.

26

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.04.2000 abzuändern und

  1. 1.

    dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2) aufzugeben, über jede Verhandlung des Personalausschusses eine Niederschrift über die gesamte Verhandlung anzufertigen, die folgende Informationen enthält:

    1. a)

      den Wortlaut der Beschlüsse.

    2. b)

      die Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefasst wurden,

    den Antragsgegner und Beteiligten zu 2) weiter zu verpflichten, die genannte Niederschrift, eine Anwesenheitsliste, in die sich die Teilnehmer eigenhändig einzutragen haben, sämtliche Schriftstücke, Niederschriften, Listen, Berechnungen, Materialien, Sitzungsunterlagen, Stellungnahmen und Akten, die bei der Tätigkeit des Personalausschusses anfallen, gleichgültig, ob der Personalausschuss sie selbst angefertigt oder sie ihm von anderer Seite, z. B. vom Arbeitgeber, anderen Arbeitnehmern, den Gewerkschaften oder ähnlichen Institutionen zugeleitet wurden, aktenmäßig zu erfassen;

  2. 2.

    hilfsweise dazu, den Antragsgegner und Beteiligten zu 3) zu verpflichten, über jede Verhandlung des Personalausschusses eine Niederschrift über die gesamte Verhandlung anzufertigen und enthält:

    1. a)

      Den Wortlaut der Beschlüsse,

    2. b)

      die Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefasst wurden,

    den Antragsgegner und Beteiligten zu 3) weiter zu verpflichten, die genannte Niederschrift, eine Anwesenheitsliste, in die sich die Teilnehmer eigenhändig einzutragen haben, sämtliche Schriftstücke, Niederschriften, Listen, Berechnungen, Materialien, Sitzungsunterlagen, Stellungnahmen und Akten, die bei der Tätigkeit des Personalausschusses anfallen, gleichgültig, ob der Personalausschuss sie selbst angefertigt oder sie ihm von anderer Seite, z. B. vom Arbeitgeber, anderen Arbeitnehmern, den Gewerkschaften oder ähnlichen Institutionen zugeleitet wurden, aktenmäßig zu erfassen;

  3. 3.

    dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller jederzeit ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Personalausschusses zu gewähren;

  4. 4.

    hilfsweise dazu, dem Antragsgegner und Beteiligten zu 3) aufzugeben, dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller jederzeit Einsichtsrecht in die Unterlagen des Personalausschusses zu gewähren.

27

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

28

Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 06.10.2000 nebst Anlage (Blatt 91 bis 95 d. A.) sowie vom 29.01.2001 (Blatt 131 bis 135 d. A.). Hierauf wird verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Antragsgegner darstellt, dass das Protokoll dem Formblatt sowie der Anlage zum Schriftsatz vom 06.10.2000 (Blatt 95 d. A.) entspreche, wobei die Einstimmigkeit der Maßnahme vermerkt werde. Darüber hinaus werde dieses Protokoll von den anwesenden Personalausschussmitgliedern unterschrieben.

29

Es sei zwar richtig, dass der Antragsteller weder Einsicht in die Einladung sowie die Tagesordnung der Personalausschusssitzung sowie deren Protokoll erhalte und dieses ihm nur auszugsweise zur Verfügung gestellt werde, wenn ein berechtigtes Interesse dargestellt sei. Der Antragsteller müsse den betroffenen Arbeitnehmer aber nicht "vertreten". Wenn er zum Personalausschuss komme und erkläre, dass eine Personalmaßnahme eines bestimmten Mitarbeiters anstehe und er aus diesem Grunde hierüber Informationen begehre, so erhalte er auch die personenbezogenen Informationen. In diesem Fall werde unterstellt, dass er mit dem Mitarbeiter gesprochen habe, weil er sonst keine Kenntnis über die Personalmaßnahme haben könne.

30

Im Übrigen gebe es ein vergleichbares Protokoll wie die Anlage zum Schriftsatz vom 06.10.2000 (Blatt 95 d. A.) bei Einstellungen oder Entfristungen.

31

Die Beteiligte zu 4) hat vorgetragen, dass eine Antragsbefugnis des Antragstellers fehle, da er nur eigene Rechte geltend machen könne. Er habe aber kein eigenes Kontrollrecht des Personalausschusses.

32

Im Übrigen stünden Einwendungen gegen die Niederschrift nur denjenigen Personen zu, die an der Sitzung teilgenommen und vom Inhalt der Niederschrift Kenntnis genommen hätten. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 14.12.2000 (Blatt 103 bis 107 d. A.) Bezug genommen.

33

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 86, 87 Abs. 2, 89 ArbGG).

34

Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Dem Antragsteller steht zunächst ein Antragsrecht bezüglich der gestellten Anträge zu, da er eigene Rechte geltend macht.

35

Antragsbefugt im Beschlussverfahren sind diejenigen Personen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen werden können. Eine Antragsbefugnis liegt für jede natürliche oder juristische Person vor, die ausweislich ihres Antrages ein eigenes Recht geltend macht. Entscheidend ist, ob der Antragsteller durch die Entscheidung überhaupt in seiner Rechtstellung betroffen wird, was immer dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. hierzu Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.1986, Az. 6 ABR 52/83, in NZA 88, 27 ff., Beschluss des BAG vom 18.08.1987, Az. 1 ABR 65/86, in NZA 88, 26 f, Beschluss des BAG vom 23.02.1988, Az. 1 ABR 75/86, in NZA 89, 229 f, Beschluss des BAG vom 31.01.1989, Az. 1 ABR 84/86, nicht amtlich veröffentlicht sowie Beschluss des BAG vom 21.09.1989 in NZA 90, 314 ff).

36

Der Antragsteller macht ein eigenes Recht gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG geltend. Nach dieser Vorschrift haben die Mitglieder des Betriebsrates jederzeit das Recht, die Unterlagen des Betriebsrates und seiner Ausschüsse einzusehen. Der Antragsteller ist Mitglied des Betriebsrates. Er verlangt die Einsichtnahme in die Unterlagen des Personalausschusses. Damit zusammenhängend macht er geltend, dass die beim Personalausschuss eingehenden Unterlagen dort auch aktenmäßig erfasst werden, damit sein Einsichtsrecht nicht leer läuft. Der Antragsteller wäre bei Vorenthalten der Unterlagen in seiner Rechtstellung als Betriebsratsmitglied betroffen. Dieses begründet die Antragsbefugnis im vorliegenden Verfahren.

37

Der Antragsteller macht auch nicht nur ein allgemeines Kontrollrecht geltend. Grund der Regelung des § 34 Abs. 3 BetrVG ist gerade der, dass das einzelne Betriebsratsmitglied den Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrates behalten soll. Aus diesem Grunde kann nicht mit der Argumentation, dass der Antragsteller gerade diese Ansprüche geltend macht, die eine Kontrollfunktion darstellen, dazu führen, dass ihm die Antragsbefugnis versagt wird.

38

Der Antrag des Antragstellers ist insoweit begründet, als er das jederzeitige Einsichtsrecht für sich in Anspruch nimmt, ohne dass er gegenüber dem Personalausschuss ein irgendwie geartetes besonderes Interesse darlegen muss. Dieses Einsichtsrecht ist aber nur auf die Unterlagen beschränkt, die beim Personalausschuss tatsächlich vorhanden sind.

39

Bei der Bildung von Ausschüssen werden Entscheidungen auf eine andere Ebene des Betriebsrates verlagert, insbesondere wenn diesem Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates sind deshalb nicht mehr in der Lage, die Entscheidungen des Betriebsrates im Einzelnen nachzuvollziehen und insbesondere festzustellen, welche Betriebsratspolitik bei den Aufgaben verfolgt wird, die zur selbständigen Erledigung übertragen worden sind. Zwar besteht eine Berichtspflicht des Ausschusses gegenüber dem Betriebsratsgremium, jedoch muss das einzelne Betriebsratsmitglied einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrates behalten können. Hierzu dient die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BetrVG. Aus diesem Grunde besteht das Einsichtsverlangen ohne zeitliche Beschränkungen (jederzeit), aber auch ohne besondere sachliche Voraussetzungen, um diesen Ansprüchen zu genügen (vgl. hierzu Richardi, Komm. zum BetrVG, 7. Auflage, § 34, Rz. 27, 28; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Komm. zum BetrVG, 20. Auflage, § 34, Rz. 27 ff., Erfurter Komm., § 34 BetrVG, Rz. 5; Hess/Schlochauer/Glaubitz, Komm. zum BetrVG, 5. Auflage, § 34, Rz. 24 ff.; GK-Wiese, Komm. zum BetrVG, 6. Auflage, Rz. 29 ff; Däubler/Kittner/Klebe, Komm. zum BetrVG, 7. Auflage, Rz. 19 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Gesetz Einschränkungen vorgenommen hat.

40

a)

Dieses würde bedeuten, dass der Personalausschuss selbst bestimmen könnte, wie weit das geltend gemachte Interesse tatsächlich als berechtigt angesehen wird. Dieses würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 Abs. 3 BetrVG widersprechen, das, wie oben aufgeführt, den Betriebsratsmitgliedern ermöglichen soll, jederzeit über die Vorgänge im Betriebsrat insgesamt, und damit auch in den Ausschüssen, informiert zu sein. Das einzelne Betriebsratsmitglied muss aber die Möglichkeit haben, z. B. in einer Betriebsratssitzung die Arbeit des Personalausschusses im Sinne des gesamten Betriebsrates zu diskutieren, wozu unabdingbar gehört, dass über die Entscheidungen im Personalausschuss insgesamt Informationen vorhanden sind. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BetrVG beinhaltet auch einen Minderheitenschutz, der es ermöglichen soll, aus Sicht von einzelnen Betriebsratsmitgliedern bestimmte Verfahrensweisen zur Diskussion zu stellen.

41

b)

Eine Parallele zu § 80 Abs. 2 BetrVG kann nicht gezogen werden. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 27.05.1982 (vgl. BAG, Beschluss vom 27.05.1982, Az. 6 ABR 66/79, in AP Nr. 1 zu § 34 BetrVG 1972) ausgeführt, dass die Regelungen des § 34 Abs. 3 und § 80 Abs. 2 BetrVG identisch sind. Dieses bezieht sich zur Überzeugung der Kammer jedoch lediglich auf die dort entschiedene Frage, inwieweit ein Recht zur Herstellung von Fotokopien der Unterlagen besteht. In beiden Vorschriften finden sich Regelungen zur Einsichtnahme in Unterlagen des Betriebsrates, so dass in der Tat eine Parallelität der Vorschriften aufgezeigt werden kann. Der Unterschied der Regelung des § 34 Abs. 3 BetrVG zu der Vorschrift des § 80 Abs. 2 BetrVG besteht aber gerade darin, dass es im § 80 um das Verhältnis des Betriebsrates zur Arbeitgeberseite geht und deshalb eingeschränkt wird, dass es sich um die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen handeln muss. Demgegenüber ist aber innerhalb des Betriebsrates von einer derartigen Erforderlichkeit im Rahmen des § 34 Abs. 3 BetrVG nicht die Rede, so dass insoweit nicht von einer identischen Regelung ausgegangen werden kann. Zu Recht führt deshalb der Beteiligte zu 2) aus, dass es im Rahmen des § 80 Abs. 2 bei dem betriebsrätlichen Anspruch gegen den Unternehmer darum geht, dass konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer Informationen dargelegt werden müssten (vgl. Beschlüsse des BAG vom 08.06.1999, Az. 1 ABR 28/97, in AP Nr. 57 zu § 80 BetrVG sowie vom 19.10.1999, Az. 1 ABR 75/98, in AP Nr. 58 zu § 80 BetrVG 1972). Eine derartige Einschränkung ist aus § 34 Abs. 3 BetrVG jedoch nicht zu entnehmen.

42

c)

Probleme des Datenschutzes können vorliegend keine entscheidende Rolle spielen. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrates verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Insoweit wird auf § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BetrVG verwiesen und damit auch auf die Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, die beinhaltet, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrates besteht. Dieses bedeutet, dass innerhalb des Betriebsrates über alle personellen Maßnahmen gesprochen werden kann und jedes Betriebsratsmitglied das Recht hat, auch über die bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten von Arbeitnehmern, die Gegenstand betriebsrätlicher Befassung geworden sind, Kenntnis zu erlangen. Aus diesem Grunde kann nicht innerhalb des Betriebsrates der besondere Datenschutz dazu führen, dass einzelne Betriebsratsmitglieder von bestimmten Informationen ausgeschlossen werden.

43

Das Einsichtsrecht des Antragstellers ist jedoch in der Weise auszuüben, dass weder die Arbeit des Betriebsrates noch seiner Ausschüsse behindert wird. Wenn auch ein jederzeitiges Einsichtsrecht besteht, so bedeutet dieses auf der anderen Seite, dass der Antragsteller nicht sofort verlangen kann, Einsicht zu nehmen, vielmehr der Personalausschuss nur verpflichtet ist, im Rahmen einer normalen Geschäftsführung dieses Recht zu ermöglichen. Dieses hat dann allerdings unverzüglich zu erfolgen.

44

Das Einsichtsrecht des Antragstellers ist allerdings beschränkt auf die tatsächlich beim Personalausschuss vorhandenen Unterlagen. Der Antragsteller kann nicht verlangen, und insoweit ist der Antrag des Antragstellers abzuweisen, dass eine bestimmte Geschäftsführung des Personalausschusses erfolgt und dieser die bei ihm vorhandenen Unterlagen nur in Akten des Personalausschusses ablegt. Unabdingbar sind bei den Unterlagen des Personalausschusses zu führen die Einladungen zur Personalausschusssitzung einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, die Tagesordnung sowie das Protokoll der Personalausschusssitzung. Dieses geschieht nach Angaben des Beteiligten zu 2) auch tatsächlich. Insoweit hat er angegeben, dass die Personalausschussmitglieder nach Beendigung der Sitzung ihre Unterlagen dem Vorsitzenden übergeben, der diese in seinen Unterlagen abheftet. Ebenso wird das Protokoll der Sitzung zur Akte genommen.

45

Das Protokoll enthält sowohl den Wortlaut der Beschlüsse, die Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefasst wurden wie auch die Anwesenheitsliste, wie sich aus den Erörterungen in der Sitzung vom 12.01.2000 ergeben haben, wie auch aus dem von den Beteiligten zu 2) und 3) mit Schriftsatz vom 06.10.2000 eingereichten Formular (Blatt 95 d. A.).

46

Das Einsichtsrecht bezieht sich weiter auf sämtliche Aktenordner, die beim Personalausschuss geführt werden und sich in dem Besitz des Personalausschussvorsitzenden oder eines seiner Mitglieder befinden.

47

Soweit der Antragsteller verlangt, dass sämtliche Unterlagen beim Personalausschuss geführt werden, so handelt es sich um eine Frage der Geschäftsführung, die der Personalausschuss für sich entscheiden kann. Sofern dieser entscheidet, dass bestimmte Unterlagen an den Arbeitgeber im Original zurückgegeben werden, um diese der Personalakte des einzelnen Arbeitnehmers hinzuzufügen oder diese Unterlagen in andere Ordner, etwa des Betriebsrates, des Betriebsausschusses oder anderer sonstigen Ausschüsse zugeordnet werden, so handelt es sich um eine Frage der Geschäftsführung des Personalausschusses, die dieser in eigener Zuständigkeit bestimmen kann. Insoweit hat der Antragsteller allenfalls ein Auskunftsrecht, welchen Ordnern diese Unterlagen zugeordnet worden sind, damit er ein entsprechendes Einsichtsrecht dort geltend machen kann.

48

Soweit der Antragsteller begehrt, dass ein Protokoll über die gesamte Verhandlung des Personalausschusses geführt wird, das den Wortlaut der Beschlüsse, die Angaben des Stimmenverhältnisses sowie eine Anwesenheitsliste enthält, in die sich die Teilnehmer eigenhändig eingetragen haben, so wird dieser Anspruch seitens des Beteiligten zu 2) erfüllt. Wenn auch das entsprechende Formular (Blatt 95 d. A.) nicht einem Protokoll einer Betriebsrats- bzw. Personalausschusssitzung entspricht, wie es üblicherweise erwartet werden kann, so entspricht dieses Protokoll jedoch den Mindestanforderungen, die an ein solches gestellt werden können. Insoweit hat der Beteiligte zu 2) vorgetragen, dass sich insbesondere hierin der Wortlaut des Beschlusses befindet (Abstimmungsergebnis/Beschluss), die Angabe des Stimmenverhältnisses (Personalmaßnahme) wie auch eine eigenhändig unterschriebene Anwesenheitsliste, die sich unter diesem Formular befindet. Weitergehende Ansprüche kann der Antragsteller insoweit auch gegenüber dem Antragsgegner nicht geltend machen.

49

Der Hilfsantrag des Antragstellers ist in Bezug auf die Abweisung des Antrages ebenfalls nicht begründet. Der Antragsteller hat seinen Anspruch gegenüber dem Beteiligten zu 2), der, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, passiv legitimiert ist, geltend zu machen. Dieses stellt einen direkten Anspruch gegen den Beteiligten zu 2) dar. Der Beteiligte zu 3) ist nicht in der Lage, über die Verhandlung des Personalausschusses eine Niederschrift anzufertigen, da er der Personalausschusssitzung nicht beiwohnt. Er ist ferner nicht verpflichtet, dem Personalausschuss Vorschriften darüber zu machen, inwieweit dieser die Geschäftsführung durchführt oder Einsichtsrechte gewährt. Der Beteiligte zu 3) kann allenfalls im Rahmen der Geschäftsordnung bzw. des Geschäftsverteilungsplanes Veränderungen in Bezug auf die Aufgabenstellung des Personalausschusses vornehmen. Sofern er dieses nicht tut, liegt es in der eigenen Entscheidung des Personalausschusses, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Personalausschussarbeit zu sorgen.

50

Nach alledem war auf die Beschwerde des Antragstellers der erstinstanzliche Beschluss teilweise abzuändern unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen.

51

Die Zulassung der Beschwerde erfolgt gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.