Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.09.2001, Az.: 3 Sa 1018/00
Vorliegen einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 21.09.2001
- Aktenzeichen
- 3 Sa 1018/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 10550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2001:0921.3SA1018.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 16.03.2000 - 3 Ca 338/99 Ö
- nachfolgend
- BAG - 03.04.2003 - AZ: 6 AZR 633/01
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- Art. 141 EG-Vertrag
Amtlicher Leitsatz
Eine mittelbare Diskriminierung: wegen des Geschlechts folgt nicht bereits daraus, dass unter den von einer Rechtsnorm nachteilig Betroffenen erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts sind. Hinzu kommen muss, dass zugleich das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter unter den von dieser Rechtsnorm Begünstigten wesentlich anders ist. Abzustellen ist darauf, wie hoch die statistische Wahrscheinlichkeit für Frauen einerseits sowie für Männer anderseits ist, zu der benachteiligten Gruppe zu gehören.
Eine signifikante Abweichung kann erst dann angenommen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit, zu der benachteiligten Gruppe zu gehören, jedenfalls nicht weniger als doppelt so hoch ist wie bei dem jeweils anderen Geschlecht.
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang
und die ehrenamtlichen Richter Nagel und Hecker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 16.03.2000 - 3 Ca 338/99Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm aufgrund eines aus Artikel 141 EG-Vertrag resultierenden Anspruchs auf Gleichbehandlung gegenüber entsprechenden Beamten einen erhöhten monatlichen Ortszuschlag zu gewähren.
Der im Jahr 1953 geborene Kläger ist seit dem 31.08.1989 bei dem beklagten Land als Lehrkraft im Angestellten Verhältnis an den Berufsbildenden Schulen in H. beschäftigt. Eine Aufnahme in das Beamtenverhältnis scheiterte, weil der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllte. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme sowie aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des BAT Anwendung. Der Kläger, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, erhält für seine drei unterhaltsberechtigten Kinder einen kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag in Höhe von jeweils 162,36 DM pro Kind. Beamte nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO erhalten, wenn sie für drei Kinder unterhaltsverpflichtet sind, für das 3. Kind einen Familienzuschlag in Höhe von 214,96 DM.
Mit Schreiben vom 13.04.1999 beantragte der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Erhöhung des Ortszuschlages gemäß den Regelungen für Beamte mit drei oder mehr Kindern. Das beklagte Land wies dieses Begehren mit Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 21.04.1999 zurück.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten: Die derzeitige Regelung im Bundesangestelltentarifvertrag verstoße gegen Artikel 141 des EG-Vertrages, sie enthalte im Hinblick auf die Berücksichtigung des 3. Kindes beim Ortszuschlag eine mittelbare Frauendiskriminierung. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien Beamte genauso wie BAT-Angestellte als Arbeitnehmer anzusehen. Angestellte, die die gleiche Arbeit verrichteten wie Beamte, seien mit diesen vergleichbar. Insoweit sei die isolierte Betrachtung des Orts-/Familienzuschlages geboten, und zwar deshalb, weil die Tarifvertragsparteien ganz bewusst das Orts zuschlagsrecht im übrigen unverändert aus dem Beamtenrecht übernommen hätten. In der benachteiligten Gruppe der Angestellten sei der Frauenanteil signifikant hoch. Bei den Beamten habe der Frauenanteil im niedersächsischen Landesdienst 40,05 % betragen, bei den Angestellten dagegen 58,4 %.
Der Kläger hat beantragt,
es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend ab dem 01.04.1999, einen zusätzlichen monatlichen Ortszuschlag in Höhe von 252,60 DM brutto zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land die Ansicht vertreten, es sei kein Rechtsgrundsatz ersichtlich, der es den Tarifvertragsparteien gebiete, eine Gleichstellung aller Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vorzunehmen. Ein derartiger Automatismus würde auch dem grundrechtlichen geschützten Bereich der Tarifautonomie nicht gerecht. Die Ungleichbehandlung von Beamten und Angestellten geschehe nicht willkürlich, sondern sei durch einen sachbezogenen und vertretbar erscheinenden Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Unterschiede ergäben sich aufgrund der verschieden gestalteten Bindung der Angestellten sowie der Beamten an Staat und Kommunen.
Durch Urteil vom 16.03.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 9.093,60 DM festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 39 bis 62 d.A.) Bezug genommen.
Das Urteil ist dem Kläger am 26.05.2000 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 31.05.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.07.2000 am 19.07.2000 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, bei der Bildung von Vergleichsgruppen seien insgesamt die bei dem beklagten Land beschäftigten Beamten und Angestellten miteinander zu vergleichen. Anknüpfungspunkt für die Zahlung des Ort-/Familienzuschlages sei allein der Status und der Familienstand, nicht aber die Art der Arbeit und die Höhe der Grundvergütung. In einem solchen Fall sei die Gruppenbildung so vorzunehmen, dass alle potentiell privilegierten Beschäftigen und alle potentiell Diskriminierten jeweils zu einer Gruppe zusammenzufassen seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 16.03.2000 - 3 Ca 338/99Ö - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem 01.04.1999 einen zusätzlichen monatlichen Ortszuschlag in Höhe von 252,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Bruttobetrag, frühestens ab Rechtshängigkeit, zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, die Höhe des Familienzuschlages sei ein sozialbezogener Entgeltbestandteil, der nichts mit der Vergütung einer gleichen oder vergleichbaren Arbeitsleistung zu tun habe. Im vorliegenden Fall sei es schwierig, eine zutreffende Vergleichsgruppe zu bilden. In jedem Fall seien nur diejenigen Beamten und Angestellten einzubeziehen, die mehr als zwei Kinder hätten, so dass gewährleistet sei, dass sich der unterschiedliche Rechtszustand auch tatsächlich finanziell auswirke.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines zusätzlichen monatlichen Ortszuschlages besteht nicht.
1.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 29 BAT, der einschlägigen Regelung über die Höhe des zu gewährenden Ortszuschlages. Vielmehr zahlt des beklagte Land den sich aus dieser tariflichen Regelung ergebenden Betrag.
2.
Der geltend gemachte Anspruch folgt ferner nicht aus Artikel 141 EG-Vertrag, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen regelt. Allerdings ergibt sich beim Anteil des Ortszuschlages bei dem 3. Kind eine Abweichung der tariflichen Regelung in § 29 BAT von den nach dem Beamtenrecht für entsprechende Landesbeamte geltenden Vorschriften. Angestellte erhalten danach einen geringeren Zahlungsbetrag als in entsprechender Position beschäftigte Beamte mit mehr als zwei Kindern.
a)
Artikel 141 EG-Vertrag ist auch für die Rechtsverhältnisse von Beamten einschlägig. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff "Arbeitnehmer" im EG-Vertrag weit auszulegen. Danach ist als Arbeitnehmer anzusehen, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urt. vom 03.07.1986 - Rs. 66/85 - EAS Art 48 EG-Vertrag Nr. 36; EuGH, Urt. vom 02.10.1997 - Rs. c-1/95 - NZA 1997, 1277). Damit dürften - ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH - Beamte abweichend vom nationalen Recht (s. II.3.) in eine vergleichende Betrachtung nach Artikel 141 EG-Vertrag einzubeziehen sein.
b)
Eine unmittelbare Diskriminierung von Frauen ist in der Regelung in § 29 BAT nicht zu sehen, denn der Tarifvertrag stellt für die Frage, ob der tarifliche Anspruch auf Zahlung eines Orts Zuschlages besteht oder ob die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen eingreifen, allein auf den Status der Beschäftigten als Angestellte ab und nicht etwa auf das Geschlecht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann aber eine Regelung auch dann eine Diskriminierung darstellen, wenn sie zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber einen wesentlich höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligt, sofern diese Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, Urt. vom 13.05.1986 - Rs. 170/84 - NZA 86, 599; EuGH, Urt. vom 14.12.1995 - Rs. C - 444/93 - NZA 96, 131; EuGH, Urt. vom 02.10.1997 - Rs. C - 1/95 - NZA 1997, 1277). Für das Vorliegen einer derartigen mittelbaren Diskriminierung kommt es nicht auf die Motive, sondern auf die objektiven Auswirkungen einer Entgeltregelung an. Der Arbeitgeber muss sich der geschlechtsspezifischen Benachteiligung nicht bewusst sein (BAG, Urt. vom 20.11.1990, vgl. BAG, Urt. vom 20.11.1990 - 3 AZR 630/89 - AP 18 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung). Die Rechtsprechung des EuGH stellt allerdings nicht klar, ab wann anzunehmen ist, dass von einer Regelung wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt werden, also wann ein wesentlich höherer Prozentsatz anzunehmen ist (s. Hanau/Preis, ZfA 1988, 177 (188)). Ebenso problematisch ist die Bestimmung der jeweils maßgeblichen Vergleichsgruppen (s. Pfarr NZA 1986, 585 (586)); Colneric, AuR 1994, 393 (398)).
Die Parteien des vorliegenden Verfahrens streiten darüber, ob als Vergleichsgruppe die im Land Niedersachsen insgesamt beschäftigten Angestellten und Beamten heranzuziehen oder die im Schuldienst beschäftigten Angestellten und Beamte. Für ein Abstellen auf die im Schuldienst Beschäftigten spricht, dass nur insoweit eine vergleichbare Tätigkeit vorliegt und Artikel 141 EG-Vertrag gerade gleiches Entgelt für gleiche Arbeit fordert. Für das Abstellen auf alle im Landesdienst beschäftigten Angestellten und Beamten spricht, dass die zu beurteilende Regelung für die Höhe des Kinderanteils am Ortszuschlag allein den Status zugrunde legt und nicht nach der jeweils geschuldeten Tätigkeit differenziert. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, da bei beiden Betrachtungsweisen durch die Regelung im Hinblick auf den kinderbezogenen Anteil am Ortszuzschlag nicht wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt sind.
Bei der vergleichenden Betrachtung ist jeweils von der Gesamtheit der Frauen und der Gesamtheit der Männer in einer bestimmten Einheit auszugehen. Anschließend ist zu ermitteln, wieviele dieser Frauen und wieviele dieser Männer durch die Regelung nachteilig betroffen sind (vgl. Colneric AuR 1994, 393 (398)). Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts folgt nämlich nicht schon daraus, dass unter den von einer Rechtsnorm nachteilig Betroffenen erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts sind. Hinzu kommen muss vielmehr, dass zugleich das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter unter den von dieser Rechtsnorm Begünstigten wesentlich anders ist (BAG, Urt. vom 02.12.1992 - 4 AZR 152/92 - AP 28 zu § 23 a BAT). Abzustellen ist also darauf, wie hoch die statistische Wahrscheinlichkeit für Frauen sowie für Männer ist, zu der benachteiligten Gruppe zu gehören. Um aussagekräftig zu sein, muss sich die vergleichende Betrachtung dabei auf eine relativ große Zahl von Arbeitnehmern beziehen. Denn sonst könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Unterschiede nur zufällige statistische Abweichungen widerspiegeln (EuGH, Urt. v. 31.05.1995 - Rs. C-400/93 - EAS Art. 119 EG-Vertrag Nr. 36, Rn. 34,38).
Ausgehend von den vom Kläger vorgelegten statistischen Angaben ergibt sich im Hinblick auf die Verteilung der Geschlechter bei Beamten und Richtern einerseits sowie Angestellten andererseits im Land Niedersachsen folgendes Bild: Zum 30. Juni 1997 betrug die Gesamtzahl der beschäftigten männlichen Beamten sowie Angestellten insgesamt 104.194; 330.106 also 28,89 % von ihnen waren als Angestellte beschäftigt. Die Anzahl der insgesamt beschäftigten Frauen betrug 91.763, davon waren 42.266, also 46,06 % als Angestellte beschäftigt. Statistisch gesehen war damit die Wahrscheinlichkeit für Frauen, zur ungünstiger behandelten Gruppe zu gehören, 1,59 mal so hoch wie das Risiko der Männer. Stellt man auf die Vergleichsgruppe der im Schuldienst Beschäftigten ab, ergibt sich ein Verhältnis von nur 10,74 zu 16,02 % und damit eine nur um 1,49 mal höhere Wahrscheinlichkeit für Frauen, zu der Gruppe zu gehören, die bei dem 3. Kind einen geringeren Zahlungsbetrag erhält. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer noch nicht um eine signifikante Abweichung. Diese kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit, zu der benachteiligten Gruppe zu gehören, jedenfalls nicht weniger als doppelt so hoch ist wie bei dem jeweils anderen Geschlecht. Erst dann kann mit Sicherheit von einer Abweichung gesprochen werden, die nicht lediglich auf zufälligen Zusammensetzungen innerhalb einer Gruppe beruht und die den Schluss zulässt, dass die Ausgestaltung der Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer überproportionalen Benachteiligung eines Geschlechts führt.
Dem steht auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.1990 (3 AZR 613/89 - AP 8 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung) nicht entgegen, die eine für die Feststellung einer mittelbaren Frauendiskriminierung erforderliche stärkere Betroffenheit weiblicher Arbeitnehmer in einem Fall bejaht hat, bei dem der Frauenanteil in der begünstigten Gruppe 82,3 und in der benachteiligten Gruppe 97,9 % betrug. In der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellation gehörten 33,8 % der Frauen zu der (benachteiligten) Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, während nur 5 % der insgesamt beschäftigten Männer in diese Gruppe fiele. Das heißt, die statistische Wahrscheinlichkeit für Frauen, der benachteiligten Gruppe anzugehören, war 6,76 mal so hoch wie bei Männern. Dort lag also eine Abweichung vor, die sich signifikant von der im vorliegenden Fall unterscheidet.
c)
Daher kommt es hier nicht mehr auf die Frage an, ob bei einem Vergleich der Vergütungshöhe isoliert nur auf die unterschiedliche Höhe des Ortszuschlages bei Beamten und Angestellten abgestellt werden kann (in diese Richtung deutet die Entscheidung des EuGH vom 30,03.2000 - C - 236/98 - EAS Art. 119 EG-Vertrag Nr. 59, Rn. 43) oder ob gerade mit Blick auf die unterschiedlichen Regelungsarten, nämlich Tarifvertrag einerseits und Gesetz andererseits, das Gesamtvergütungsgefüge zu vergleichen ist.
d)
Da eine wesentliche Abweichung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht vorliegt, braucht auch nicht untersucht zu werden, ob die Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten bereits durch die Tarifautonomie oder durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
3.
Der Kläger kann sich weiterhin nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach nationalem Recht berufen. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis von Angestellten zu Beamten kann nicht angenommen werden. Denn zwischen den Rechtsverhältnissen der Beamten und denjenigen der Angestellten des öffentlichen Dienstes besteht ein grundlegender rechtlicher Unterschied. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Angestellten ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag (§ 611 BGB), die Beamten stehen dagegen zu der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das seine Rechtsgrundlage in der Ernennung zum Beamten bzw. der Aushändigung der entsprechenden Urkunde hat. Die Besoldung der Beamten beruht ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtstellung entsprechend auf gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, während die Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes sich - wie auch bei sonstigen Arbeitsverhältnissen - nach dem Arbeitsvertrag bzw. den entsprechenden tariflichen Bestimmungen richtet. Angesichts dieser beträchtlichen rechtlichen Unterschiede zwischen Beamten und Angestellten können Angestellte des öffentlichen Dienstes aus der Besoldung gleichbarer Beamter grundsätzlich keine Rechte herleiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie mit gleichen Aufgaben wie entsprechende Beamte beschäftigt werden (BAG, Urt. vom 11.04.1979 - 4 AZR 567/77 - AP 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAT, Urt. vom 17.12.1992 - 10 AZR 306/91 - AP 105 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Nagel,
Hecker