Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.12.2001, Az.: 5 Sa 283/01 E
Tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung im öffentlichen Dienst; Sachkenntnisse eines Angestellten im Straßenbauamt; Besetzung eines Verwaltungsarbeitsplatzes ; Dienstposten Anbau an Verkehrsstraßen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 17.12.2001
- Aktenzeichen
- 5 Sa 283/01 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 10910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2001:1217.5SA283.01E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stade 1 Ca 990/98 vom 31. 01. 2001
Rechtsgrundlagen
- § 23 FStrG
- § 61 NStrG
- § 24 Abs. 1 NStrG
- § 24 Abs. 7 NStrG
- § 9 Abs. 1 BFStrG
- § 9 Abs. 8 BFStrG
- § 22 Abs. 2 BAT
- § 22 Abs. 2 UnterAbs. 2 S. 2 BAT
- § 22 Abs. 2 S. 1 BAT
- § 97 ZPO
Fundstelle
- ZTR 2002, 330-331
Amtlicher Leitsatz
Die Arbeitsvorgänge im Rahmen des Dienstpostens "Anbau an Verkehrsstraßen" setzen in der Regel überwiegend keine gründlichen, umfassenden Sachkenntnisse eines Angestellten im Straßenbauamt voraus.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 31. 01. 2001 - 1 Ca 990/98 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers.
Der am geborene Kläger war seit dem 01. 09. 1970 beim beklagten Land im Straßenbauamt S beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) nebst Änderungen und Ergänzungen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.
Der Kläger war zunächst als technischer Angestellter eingruppiert. Er erhielt Vergütung aus der Vergütungsgruppe VI b BAT und nach zwei Höhergruppierungen seit dem 01. 11. 1973 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt I der Vergütungsordnung Bund/Länder (Techniker-Tarifvertrag). Seit dem 01. 05. 1991 erhielt er eine Zulage von 7, 5 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe V b BAT gemäß Fußnote nach 6-jähriger Bewährung in der vorgenannten Vergütungs- und Fallgruppe.
Ausweislich der Tätigkeitsdarstellung vom 31. 05. 1999 wurde dem Kläger mit Wirkung ab 01. 04. 1995 der Dienstposten 1183 "Anbau an Verkehrsstraßen" übertragen, den das beklagte Land nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT vergütet.
Mit seiner Klage vom 07. 09. 1998 begehrt er Bezahlung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT nach 6-jähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT.
Das Aufgabengebiet des Klägers wird in der Tätigkeitsdarstellung des beklagten Landes vom 31. 05. 1999 in 6 Arbeitsvorgänge aufgespalten und wie folgt beschrieben:
01 Bearbeiten der Anträge auf Befreiung vom Bauverbot für Hochbauten, bauliche Anlagen oder Anlagen der Aussenwerbung (einschl. Festsetzen der Verwaltungskosten) an Strassen des überörtlichen Verkehrs 40 %
02 Bearbeiten von Widersprüchen (Abhilfe oder Abgabe an die Bezirksregierung mit Stellungnahme) 5 %
03 Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten gem. § 23 FStrG und § 61 NStrG 15 %
04 Fertigen von Kassenanordnungen 10 %
05 Fertigen von Stellungnahmen an die Baugenehmigungsbehörde oder selbständige Genehmigung im Baugenehmigungsverfahren einschl. Festsetzen der Auslagen in nicht schwierigen Fällen 18 %
06 Fertigen von Stellungnahmen an die Baugenehmigungsbehörde oder selbst. Genehmigung einschl. Festsetzen der Auslagen in schwierigen Fällen 12 %
Der Kläger bearbeitete in den Jahren 1996 bis 2000 589, 701, 639, 596 und 598 Vorgänge. Er führte für die Zeit vom 01. 08. bis 30. 08. 1996 einen Tätigkeitsnachweis, den er dem beklagten Land zur Kenntnis gab. Das Land erkannte den Nachweis, der sich nicht bei den Akten befindet, für die begehrte Höhergruppierung nicht als ausreichend an (Vermerk vom 18. 01. 2000).
Um für die jeweiligen Bauanträge eine ordnungsgemäße Bearbeitung zu gewährleisten, führte der Kläger örtliche Überprüfungen, Ortstermine und Besprechungen mit Bauherrn, Behörden und Architekten durch. Dabei und bei der Beurteilung der Bauanträge hilft ihm seine technische Ausbildung. Er verwendet bei seinen Entscheidungen von ihm selbst entworfene oder weiterentwickelte Vordrucke und Musterbriefe, die das beklagte Land als Anlage 1 mit Schriftsatz vom 21. 12. 1998 zu den Gerichtsakten gereicht hat und auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Bei ablehnenden Entscheidungen im Rahmen der Arbeitsvorgänge 01, 02 und 06 musste der Kläger teilweise fallbezogene Ablehnungsbegründungen fertigen. Er unterschrieb die seinen Tätigkeitsbereich betreffenden Entscheidungen der Behörde in der Regel selbst.
Die Parteien streiten insbesondere um die tarifliche Bewertung des Arbeitsvorgangs 01. Im Rahmen dieses Arbeitsvorgangs bearbeitete der Kläger durchschnittlich 65 Fälle pro Jahr; in etwa 80 % der Anträge wurden zustimmende Bescheide erteilt. Bei der Bearbeitung der Anträge auf Befreiung von Bauverbot für Hochbauten, bauliche Anlagen oder Anlagen über Außenwerbung an Straßen des überörtlichen Verkehrs hat der Kläger die "straßen- und verkehrsmäßigen Belange" wahrzunehmen. Derartige Bauvorhaben liegen außerhalb von Ortsdurchfahrten an Bundes- oder Landesstraßen. Bis 20 m Abstand vom Fahrbahnrand besteht ein Bauverbot nach § 9 Abs. 1 BFStrG bzw. nach § 24 Abs. 1 NStrG. Der Kläger hat zu prüfen, ob im Einzelfall Ausnahmen von diesen Verboten nach Maßgabe des § 9 Abs. 8 BFStrG bzw. nach § 24 Abs. 7 NStrG zugelassen werden können. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist, dass die Versagung der Genehmigung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Der Kläger hat in seinem Aufgabenbereich abzuwägen, ob eine Ausnahmegenehmigung überhaupt erteilt werden kann und ob sie ggf. mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen ist. Über jeden Bauantrag, der einer Beurteilung nach diesem Arbeitsvorgang unterliegt, wird durch Bescheid gegenüber dem Antragsteller entschieden. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides ruht das Baugenehmigungsverfahren.
Von derartigen Bauvorhaben außerhalb einer Ortschaft gehen insbesondere dann erhöhte Gefahren für den Straßenverkehr aus, wenn eine Zufahrt zur Bundes- bzw. Landesstraße besteht. Die besonderen Gefahrenquellen, die der Kläger u. a. auf Seite 6 f. seiner Berufungsbegründung beschreibt, sind bedingt durch die außerorts gefahrenen erhöhten Geschwindigkeiten, die insbesondere zum Tragen kommen beim Linksabbiegen, bei Dunkelheit, beim Parken an der Straße sowie bei deren Überquerung durch Fußgänger, vor allem durch Kinder und ältere Menschen. Diese Gesichtspunkte muss der Kläger in seine Entscheidungsfindung einstellen.
Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat mit rechtskräftigem Urteil vom 07. 06. 1995 (4 Sa 2327/94 E) der Klage eines Arbeitnehmers beim Straßenbauamt L stattgegeben, dem ähnliche Arbeitsaufgaben übertragen waren. Der Kläger berief sich auf diese Entscheidung und verlangte die entsprechende tarifliche Vergütung mit Schreiben vom 25. und 27. 09. 1995. Das beklagte Land lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 24. 08. 1996 ab. Auf die erneuten Anträge seines Prozessbevollmächtigten vom 09. 09. 1996 sowie vom 14. 08. 1996 erklärte ein Vertreter des beklagten Landes am 02. 09. 1998 fernmündlich, dass an dem ablehnenden Bescheid vom 24. 08. 199S festgehalten werde.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage vom 03. 09. 1998 erhoben und die Auffassung vertreten, die ihm übertragenen Tätigkeiten erforderten gleichfalls in den Arbeitsvorgängen 01, 02 und 06 gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT, so dass er nach 6-jähriger Bewährung in dieser Vergütungsgruppe Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT beanspruchen könne. Er hat behauptet, die ihm übertragenen Tätigkeiten seien im Wesentlichen identisch mit denen seines Kollegen beim Straßenbauamt L, der mit seiner Klage obsiegt habe. Die Arbeitsvorgänge hätten auch denselben zeitlichen Zuschnitt. Der Arbeitsvorgang 01 sei mit 45 % zu bewerten, der Zeitanteil der unter 02 aufgeführten Tätigkeiten betrage 10 % und die Tätigkeiten unter 06 müssten mit 20 % festgesetzt werden. Auch die übrigen Feststellungen des LAG-Urteils vom 07. 06. 1995 (4 Sa 2327/94 E) träfen auf ihn zu. Die jetzt als verantwortlich bezeichneten Vorgesetzten seien ihm gegenüber nicht als solche aufgetreten. Die Post sei ihm in den vergangenen Jahren in der Regel von der Posteingangsstelle direkt vorgelegt und nicht über den Amtsleiter und zuständigen Dezernenten zugeleitet worden, so dass schon aus organisatorischen Gründen keine Möglichkeit der Einflussnahme durch Vorgesetzte bestanden habe. Soweit die Post ausnahmsweise nicht bereits in der Eingangsstelle getrennt worden sei, habe es stets nur Sichtvermerke in Form verschiedenfarbiger Striche neben dem Eingangsstempel und keine Bearbeitungshinweise gegeben. Er bearbeite die Vorgänge allein und ohne Weisungen seiner jeweiligen Vorgesetzten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die unter dem Arbeitsvorgang 01 vorausgesetzten Tätigkeiten seien umfassende Fachkenntnisse erforderlich, wobei an dieses Merkmal keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürften; eine juristische Ausbildung könne nicht verlangt werden.
Er hat behauptet, die Aufgaben könnten von ihm nur verrichtet werden, weil er über grundlegende Kenntnisse des Baurechts, des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts, damit zusammenhängender Gesetze sowie des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts verfüge. Er müsse die neueste Rechtsprechung und jeweilige Erlasslage kennen und anwenden, die im Baurecht ständigem Wandel unterliege. Hinzu komme, dass das beklagte Land das Wissen des Klägers als Techniker ausdrücklich genutzt habe; ihm sei ein mit der Musterarbeitsplatzbeschreibung nicht übereinstimmender "Mischarbeitsplatz" zugewiesen gewesen. Die für den technischen Bereich an sich zuständigen Straßenbaumeister hätten schon aus Zeitgründen die Örtlichkeit nur in sehr geringem Maße mit dem jeweiligen Bauantrag abgleichen können. Seine technische Vorbildung sei in den Besprechungen mit Architekten, Bauherrn und Behördenvertretern zum Tragen gekommen.
Schließlich hat der Kläger auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 04. 12. 1997 (C 253/96 - 724/96) sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 28. 05. 1993 (10 AZR 383/95) Bezug genommen und sich auf den Standpunkt gestellt, das beklagte Land habe die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Eingruppierung auch in der vorliegenden Fallkonstellation darzulegen und zu beweisen, da es von den Feststellungen der Parallelentscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 07. 06. 1995 (4 Sa 2327/94 E) abweichen wolle.
Der Kläger hat beantragt,
ihn ab 27. 03. 1995, hilfsweise ab 09. 09. 1996 bzw. ab 14. 02. 1998 in Teil I der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren und aus der Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nicht schlüssig. Aufgrund des nur einmonatigen Tätigkeitsnachweises könne nicht nachvollzogen werden, ob und inwieweit der Kläger abweichend von der Beschreibung des Musterarbeitsplatzes Tätigkeiten verrichte. Wie der Kläger im Parallelfall habe der Kläger hierfür über einen längeren Zeitraum tagebuchartige Aufzeichnungen fertigen müssen. Es bestätigt die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten, nicht jedoch den prozentualen Anteil der einzelnen Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit. Außerdem hat das beklagte Land das Qualifizierungsmerkmal der umfassenden Fachkenntnisse nur bezüglich des Arbeitsvorgangs 06 als erfüllt angesehen und gelangt damit zu dem Ergebnis, der Arbeitsplatz des Klägers sei nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu bewerten.
Die dem Kläger übertragenen Arbeiten setzten nicht im zeitlich geforderten Umfang umfassende Kenntnisse voraus, weil sich die Rechtskenntnisse des Klägers im Wesentlichen auf wenige Normen des sog. Straßenbaurechts beschränkten und auf elementare Kenntnisse des Verwaltungsrechts begrenzt seien. Der Kläger habe baurechtliche Vorschriften nur anzuwenden, soweit diese "fernstraßenrechtliche Relevanz" aufwiesen. Außerdem sei zu beachten, dass sich der Vollzug der Gesetze durch Verwaltungsvorschriften in üblichen, gleichartigen Mustern bewege. Die weit überwiegende Anzahl der Fälle sei in der rechtlichen und tatsächlichen Handhabung einfach. Auch der Kläger nehme nicht für sich in Anspruch, dass die in den Arbeitsvorgängen 03 bis 05 aufgeführten Einzeltätigkeiten (43 % der Gesamtarbeitszeit) umfassende Fachkenntnisse erforderten. Wie die Arbeitsvorgänge 05 und 06 ließe sich auch der Arbeitsvorgang 01 nach Schwierigkeitsgraden aufteilen mit der Folge, dass ein weiterer Anteil des Arbeitsplatzes sogar geringer zu bewerten sei. Keinesfalls seien für mindestens 50 % der Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse vorauszusetzen.
Umfassende Fachkenntnisse seien selbst für den Arbeitsvorgang 01 nicht erforderlich, soweit es sich nicht um standardisierte Vorgänge handele. In diesen Fällen habe der Kläger Rücksprache zu nehmen bei dem zuständigen Dezernenten, dem Planungsdezernenten, dem Behördenleiter oder dem für den Bereich zuständigen Juristen. Zur Prüfung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Bauvorhaben sei der Kläger aufgrund seiner technischen Vorbildung zwar in der Lage, sie gehöre indes nicht zu seinen übertragenen Aufgaben. Damit seien die Straßenmeistereien in einer Art Vorprüfungsstation befasst, die in einem dafür entwickelten Formblatt (Anlage 3 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 21. 12. 1998) eine Stellungnahme abzugeben hätten.
Soweit der Kläger Kenntnisse aufgrund seiner Ausbildung als Techniker einsetze, seien diese somit zwar nützlich, beträfen aber nicht die von ihm "auszuübende" Tätigkeit. Die anerkannten Fähigkeiten des Klägers seien für die Eingruppierung ebenso wenig beachtlich wie die Qualität seiner Arbeit und die darauf basierenden positiven dienstlichen Beurteilungen.
Schließlich hat das beklagte Land die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts vom 07. 06. 1995 (4 Sa 2327/94 E), wonach dem Kläger umfassende Rechtskenntnisse zuerkannt worden seien, in der rechtlichen Würdigung nicht geteilt. Die Entscheidung sei für den vorliegenden Fall aber jedenfalls deshalb nicht zu übertragen, weil der Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Die Tätigkeit des damaligen Klägers sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass dieser auf sich allein gestellt gearbeitet habe. Das beklagte Land hat behauptet, dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Dezernenten dazu in der Lage seien, für die Arbeit des Klägers Vorgaben zu formulieren und davon im Einzelfall auch Gebrauch machten, wie sich z. B. aus der Gesprächsnotiz vom 14. 10. 1999 ergebe; in diesem Fall sei die Entscheidung nach Besprechung und Abstimmung mit dem damaligen Vorgesetzten, Herrn R, erfolgt. Ein weiteres Beispiel sei der Vorgang Landesstraße, bei dem sich der Kläger mit dem Vorgesetzten L abgestimmt habe und zudem für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Auflagen der Straßenmeisterei zu beachten gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf die insoweit in der Akte befindlichen Schriftsätze der Parteien, insbesondere auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 31. 01. 1999 vorgetragenen Beispielsfälle mit Anlagenkonvolut K 13 bis K 16 ergänzend Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat gemäß Beschluss vom 21. 11. 2000 durch uneidliche Vernehmung des Bauoberrats R sowie des Regierungsamtsmanns L als Zeugen Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe die gesamten ihm übertragenen Tätigkeiten eigenverantwortlich und selbständig wahrgenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. 01. 2001 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. 01. 2001 abgewiesen, auf das wegen seines vollständigen Inhalts Bezug genommen wird. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger unabhängig von der zeitlichen Bewertung der Arbeitsvorgänge die Voraussetzungen der Aufbau-Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT nicht erfülle. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger auch für den Arbeitsvorgang 01 neben gründlichen umfassende Kenntnisse benötige, also gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach vorliege. Nicht ausreichend sei, dass er diese Fachkenntnisse besitze. Erforderlich seien diese nur dann, wenn er die im Arbeitsvorgang 01 zusammengefassten Tätigkeiten mit Billigung seiner Vorgesetzten vollständig eigenverantworlich und selbständig wahrgenommen hätte. Dies habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit den glaubwürdigen Zeugen R und L jedoch nicht festgestellt werden können. Der Kläger habe zwar sehr selbständig gearbeitet, jedoch die schwierigen und nicht dem Routinegeschäft entsprechenden Fälle regelmäßig seinen Vorgesetzten vorgetragen, so dass eine Entscheidung erst nach entsprechender Rücksprache gefallen sei. Auch hätten die Vorgesetzten in schwierigen Fällen vor einer Bearbeitung durch den Kläger Arbeitshinweise gegeben.
Das Urteil ist dem Kläger am 31. 01. 2001 zugestellt worden. Mit seiner am 28. 02. 2001 eingelegten und innerhalb der bis zum 30. 04. 2001 verlängerten Frist am 27. 04. 2001 begründeten Berufung verfolgt er seinen Höhergruppierungsantrag mit Wirkung ab 01. 01. 1996 weiter.
Der Kläger meint, das beklagte Land bewerte die Arbeitsvorgänge 01 und 06 widersprüchlich und habe dies selbst erkannt. Während er im Rahmen des Arbeitsvorgangs 06, der auch aus Sicht des beklagten Landes umfassende Fachkenntnisse voraussetze, nur eine behördeninterne Stellungnahme abgebe, erstelle er nach dem Arbeitsvorgang 01 einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Das beklagte Land habe ausweislich des Vermerks vom 28. 11. 1998 erwogen, diesen Widerspruch durch den Entzug der Vollmacht zu beiseitigen.
Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 01 unterscheide das beklagte Land im Gegensatz zu den Arbeitsvorgängen 05 und 06 nicht zwischen schwierigen und weniger schwierigen Tätigkeiten. Dem Kläger sseien sämtliche Arbeiten übertragen worden. Er sei nicht angewiesen gewesen, schwierige Vorgänge mit seinem Vorgesetzten abzustimmen.
Zum Nachweis des Erfordernisses umfassender Kenntnisse trägt der Kläger mit der Anlage zur Berufungsbegründung ergänzend Fallbeispiele vor, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt (Anträge auf 1. Errichtung einer Tankstelle an einer stark befahrenen Bundesstraße, 2. Errichtung eines Altenteilwohnhauses an einer Landesstraße, 3. Anbringen von Werbetafeln und von Vorankündigungsschildern, 4. Errichtung der Anlage einer Kies- und Sandgrube).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn seit dem 01. 01. 1996 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen und die sich jeweils ergebenden monatlichen Differenzbeträge zwischen beantragter und gezahlter Vergütung mit 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. 09. 1998 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt das angefochtene Urteil auch gegen die Angriffe der Berufung, der es folgende Auffassung entgegenhält: Der Umstand, dass der Kläger einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid unterschreibe, lasse keinen Schluss auf dessen Schwierigkeit zu. Es liege auf der Hand, dass eine behördeninterne Stellungnahme in schwierigen Fällen höher zu bewerten sei als ein "einfacher" Bescheid mit verwaltungsrechtlicher Außenwirkung. Auch der zwischenzeitlich erwogene Entzug der Unterschriftenvollmacht habe lediglich auf einer von dem Justitiar H vertretenen Auffassung basiert, dass Verwaltungsakte eigentlich von Beamten zu unterschreiben seien. Diese aus praktischen Gründen nicht umgesetzte Überlegung lasse nicht den Schluss zu, dem Kläger habe die Unterschriftvollmacht entzogen werden sollen, um dadurch die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit zu schmälern.
Auch durch die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Beispielsfälle habe der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Die von ihm mit der Berufungsbegründung vorgelegten Fallbeispiele seien anonym gehalten und könnten dem Straßenbauamt S nicht zugeordnet werden. Zudem lasse sich aus 4 Fallbeispielen nicht schließen, dass der Arbeitsplatz des Klägers durch schwierige Arbeitsvorgänge im tariflich erforderlichen Umfang geprägt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach dem Beschwerdewert statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
1.
Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Feststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG Urteil vom 26. 07. 1995 - 4 AZR 280/94 - AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N. ).
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT.
a)
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl aufgrund ihrer Tarifbindung als auch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach Teil I der Anlage 1 a zum BAT, weil der Kläger spätestens seit dem 01. 04. 1995 einen Verwaltungsarbeitsplatz besetzt.
b)
Nach § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regelung erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT werden unter Arbeitsvorgängen Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) verstanden, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Mit der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten und anzuwendenden Definition wird ein Arbeitsvorgang verstanden als die unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten. Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG vom 18. 05. 1994 - 4 AZR 4S1/93 unter B II. 2. a) der Gründe m. w. N. ).
c)
Der Kläger begehrt Vergütung nach folgender tariflichen Bestimmung:
Vergütungsgruppe IV b
1a. . . .
1b. . . .
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe V a oder V b eingruppiert sind, nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V a oder V b. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
. . .
Die u. a. in Bezug genommene Vergütungsgruppe V b Fallgruppe l a hat folgenden Wortlaut:
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. )*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a baut u. a. auf der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a auf, die folgenden Wortlaut hat:
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Wegen der weiteren Tarifbestimmungen, auf die die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a aufbaut, wird auf die Merkmale der Vergütungsgruppen VI b und VII Bezug genommen.
Die Protokollnotizen Nr. 9 und 13 sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung.
d)
Da die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen aufeinander aufbauen, ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen (hier der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a und VI b Fallgruppe 1 a sowie VII Fallgruppe 1 b BAT) erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT vorliegen (vgl. BAG Urteil vom 10. 12. 1997 - 4 AZR 221/95 - AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = EzBAT §§ 22, 23 BAT B 1 Vergütungsgruppe V c Nr. 19 unter II. 1. b) bb) (III) der Gründe).
Dabei ist eine pauschale Prüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. BAG vom 06. 06. 1984 - 4 AZR 203/83 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAG vom 10. 12. 1997 ebenda).
e)
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger spätestens seit dem 01. 04. 1995 die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT erfüllt hat. Bei Zugrundelegung des damit anzuwendenden eingeschränkten Prüfungsmaßstabs kann festgestellt werden, dass der Kläger spätestens seit diesem Zeitpunkt zur Erledigung seiner Arbeitsaufgabe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt und selbständige Leistungen erforderlich sind.
aa)
"Gründliche Fachkenntnisse" liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss (Klammerdefinition zu Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT). Nach ständiger Rechtsprechung hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (vgl. z. B. BAG vom 28. 09. 1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei ist es nicht notwendig, dass sich die Fachkenntnisse auf Rechtsvorschriften beziehen. So genügen z. B. auch bautechnische Kenntnisse (vgl. BAG vom 10. 12. 1997 ebenda mit weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung). Die für die Tätigkeit des Klägers erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Straßenbaurechts, insbesondere des Niedersächsischen Fernstraßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes sowie des allgemeinen Verwaltungsrechts und weiterer verwaltungsrechtlichen Vorschriften mit fernstraßenrechtlicher Relevanz, erfüllen diese Voraussetzungen.
bb)
Der Kläger benötigt zudem hinsichtlich sämtlicher Arbeitsvorgänge "vielseitige Fachkenntnisse". Nach dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 1 a, VI b Fallgruppe 1 a und V c Fallgruppe 1 a BAT brauchen sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht auf das Gesamtgebiet der Verwaltung (des Betriebes, bei dem der Angestellte beschäftigt ist) zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach (vgl. BAG Urteil vom 28. 09. 1994 a. a. O. ). Die Vielseitigkeit kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (vgl. BAG vom 10. 12. 1997 ebenda). Jedenfalls bei der nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT anzustellenden gemeinsamen Beurteilung der Arbeitsvorgänge liegt es auf der Hand, dass der Kläger den ihm insgesamt übertragenen Tätigkeitsbereich nur bei Vorhandensein vielseitiger Fachkenntnisse abdecken kann. Dies gilt zunächst für den Arbeitsvorgang 01, bei dem der Kläger neben Kenntnissen des Straßenverkehrsrechts und grundlegender Verwaltungsvorschriften zumindest über ein technisches Grundverständnis verfügen muss, um über beantragte Ausnahmegenehmigungen des Bauverbots an Fernstraßen entscheiden zu können. Vielseitige Fachkenntnisse werden zweifelsfrei auch benötigt, soweit der Kläger Stellungnahmen an die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Arbeitsvorgangs 06 anzufertigen hat. Bezieht man zudem die Arbeitsvorgänge 02 (Bearbeiten von Widersprüchen), 03 (Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten) mit ein, tritt deutlich zutage, dass der Kläger zur Erfüllung dieser Aufgaben über vielseitige Fachkenntnisse in dem ihm übertragenen Fachgebiet verfügen muss.
cc)
Die Tätigkeit des Klägers erfordert hinsichtlich der Arbeitsvorgänge 01, 02, 03, 05 und 06 und damit weit über 50 % auch selbständige Leistungen im Sinne der oben aufgeführten Tarifvorschriften.
Nach dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT setzen selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative voraus, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkungen durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe Vorausgesetzen Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG vom 18. 05. 1994 - 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 28. 09. 1994 sowie 10. 12. 1997, jeweils a. a. O. ). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des BAG - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG vom 14. 08. 1985 - 4 AZR 21/84 - AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vom Angestellten werden dabei Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen und untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Diese wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss: Wie geht es weiter? Worauf kommt es an? Was muss als nächstes geschehen?
Der Kläger muss innerhalb des Arbeitsvorgangs 01 (mit mindestens 40 % der Gesamtarbeitszeit) in jedem Einzelfall unter Vorlage der eingereichten Pläne und in vielen Fällen nach Durchführung eines Ortstermins oder der Abstimmung mit anderen Behörden (z. B. Straßenmeisterei) prüfen, ob das geplante Bauvorhaben dem Bauverbot der §§ 9 Abs. BFStrG bzw. § 24 Abs. 7 NStrG unterliegt und ob sowie ggf. unter welchen Auflagen oder Bedingungen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist. Selbst wenn nicht alle Sachverhalte komplex sind und eine Vielzahl von Eingaben nach kurzer Prüfung durch formularmäßig vorbereitete Standardschreiben beschieden werden können, wird in einem rechtserheblichen Anteil der Fälle vom Kläger eine intensive selbständige Gedankenarbeit verlangt. Hinsichtlich des Umfangs der in solchen Fällen anzustellenden Überlegungen sowie der Komplexität der Sachverhalte wird auf die mit Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 31. 01. 1999 überreichten Beispielsfälle Bezug genommen.
Auch hinsichtlich des mit 5 % bewerteten Arbeitsvorgangs 03 (Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) hat der Kläger nach selbständiger Prüfung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls einen entsprechenden Bescheid (Verwaltungsakt) zu erlassen. Dass die Entscheidung, ob einem Widerspruch abgeholfen wird oder ob dieser mit entsprechender Stellungnahme der Bezirksregierung vorgelegt wird, eine eigene, im Regelfall nicht nur leichte gedankliche Arbeit des Klägers voraussetzt, liegt für den mit mindestens 5 % bewerteten Arbeitsvorgang 02 ebenso auf der Hand wie für den mit mindestens 12 % bewerteten Arbeitsvorgang 06, dem Anfertigen von Stellungnahmen an die Baugenehmigungsbehörde in schwierigen Fällen. Das Gericht geht zudem davon aus, dass Stellungnahmen an die Baugenehmigungsbehörde, wie sie in dem Arbeitsvorgang 05 bezeichnet und mit 18 % bewertet sind, stets oder zumindest in der Regel ebenfalls nicht nur einfache gedankliche Arbeit erfordern, sondern wegen der Komplexität der Bauvorhaben intensiver Einarbeitung und Prüfung bedürfen, wovon die Parteien im Übrigen übereinstimmend ausgehen.
dd)
Im Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass der Kläger für seine Tätigkeit nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt, sondern zu 90 % (ausgehend von den in der Tätigkeitsbeschreibung des beklagten Landes angenommenen Zeitanteilen), also insgesamt mit Ausnahme des im Arbeitsvorgang 04 beschriebenen Tätigkeitsbereichs (Fertigen von Kassenanordnungen), auch selbständige Leistungen erbringen muss.
f)
Das Gericht kann jedoch nicht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers gründliche, umfassende Fachkenntnisse voraussetzt. Da die Parteien insoweit nicht übereinstimmend davon ausgehen, dass die dem Kläger übertragenen Arbeitsvorgänge überwiegend diese Tätigkeitsmerkmale voraussetzen, kann sich das Berufungsgericht nicht auf eine pauschale Überprüfung beschränken.
Die Voraussetzungen sind vom Kläger darzulegen und zu beweisen. Eine Umkehr der Darlegungslast aufgrund des Urteils der 4. Kammer des Berufungsgerichts vom 07. 06. 1995 (4 Sa 2327/94 E) scheidet aus. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung als geboten angesehen, die zulässig ist, wenn dem Arbeitgeber bei seiner ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. BAG vom 17. 05. 2000 - 4 AZR 232/99 - NZA 2001, 1395 [BAG 17.05.2000 - 4 AZR 232/99]). Diese Rechtsgrundsätze wären zu übertragen, wenn das beklagte Land von einer Eingruppierung abweichen wollte, die in einer Musterarbeitsplatzbeschreibung vorgenommen worden wäre. Im vorliegenden Fall ist jedoch vom Gegenteil auszugehen. Der Kläger will von der Mustertätigkeitsdarstellung und Bewertung des beklagten Landes abweichen und muss deshalb die tatsächlichen Voraussetzungen darlegen und beweisen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 07. 06. 1995, in der tatsächliche Abweichungen von der Musterarbeitsplatzbeschreibung festgestellt worden sind, führt für den Kläger zu keiner Erleichterung seiner Darlegungs- und Beweislast. Er muss Tatsachen benennen und ggf. beweisen, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeiten überwiegend den Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT genügen.
aa)
Nach dem Klammerzusatz zu dieser Vergütungs- und Fallgruppe bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in der Anlage 1 a der Vergütungsgruppe VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Das bedeutet, dass der Begriff der "gründlichen Fachkenntnisse" der ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c, obwohl wortgleich, nicht identisch ist. In der Vergütungsgruppe V c ist das Merkmal "gründlich" ebenso wie in der Vergütungsgruppe V b, bezogen auf die vorausgesetzten "vielseitigen Fachkenntnisse". Dabei bedeuten "gründliche" Fachkenntnisse den erforderlichen Grad der Vertiefung, der in der Vergütungsgruppe VII als "nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. ihres Aufgabenkreises" umschrieben ist. Dies gilt ebenso für die auf Vergütungsgruppe VII aufbauende Vergütungsgruppe VI b und V c, bei denen das Merkmal "gründlich" in Verbindung mit dem dem Umfang der Fachkenntnisse bezeichnenden Merkmal "vielseitig" wiederkehrt. In der Vergütungsgruppe V b dagegen sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Klammerzusatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite (= Umfang), sondern auch nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert. Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr sind die Merkmale "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt. Umfassende Fachkenntnisse werden danach für einen Aufgabenbereich jedenfalls dann nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt (vgl. BAG vom 10. 12. 1997 a. a. O. ). Um die entsprechenden Feststellungen treffen zu können, bedarf es eines vergleichenden Vortrags (vgl. BAG ebenda sowie vom 12. 05. 1996 - 4 AZR 1025/94 - AP Nr. 212 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" gehört zu den Anforderungen, deren Erfüllung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT festgestellt werden kann. Nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge ist daher ggf. eine zusammenfassende Gesamtbetrachtung der Arbeitsvorgänge durchzuführen (vgl. Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des BAT, Rn. 502).
bb)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann auch das Berufungsgericht nicht feststellen, dass der Kläger mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse benötigt, um die ihm übertragenen Aufgaben bewältigen zu können, und zwar weder bei einer einzelnen Betrachtung der Arbeitsvorgänge (1. ) noch bei der tariflich gebotenen Gesamtschau (2. ).
Dabei kommt es, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob der Kläger über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt, wovon nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien und dem persönlichen Eindruck des Klägers aus der mündlichen Verhandlung auszugehen sein dürfte. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist allgemein maßgeblich, welche Tätigkeiten vom Kläger auszuüben, ihm also zur Erledigung zugewiesen worden sind. Auch ist nicht die ausgeübte, sondern die auszuübende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich. Welche Tätigkeiten auszuüben sind, ergibt sich aus der Tätigkeitsdarstellung des beklagten Landes vom 31. 05. 1995, die auf einer entsprechenden Musterarbeitsplatzbeschreibung aufbaut.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt dabei maßgeblich davon ab, wie der dort als Arbeitsvorgang 01 beschriebene Arbeitsbereich tariflich zu bewerten ist. Denn unabhängig davon, ob der Arbeitsvorgang 01 einen zeitlichen Anteil von 45 % einnimmt (Behauptung des Klägers) oder ob nach Maßgabe der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung nur 40 % in Ansatz zu bringen sind, können gründliche, umfassende Fachkenntnisse nur angenommen werden, wenn zumindest dieser Arbeitsvorgang die Voraussetzungen erfüllt. Der Arbeitsvorgang 06, bei dem die Parteien übereinstimmend vom Vorliegen dieses Merkmals ausgehen, hat nur einen zeitlichen Anteil von höchstens 20 % (Behauptung des Klägers) bzw. von lediglich 12 % (Arbeitsplatzbeschreibung). Selbst unter Hinzurechnung des vom Kläger mit 10 % bewerteten Arbeitsvorgangs 02, den das beklagte Land in der Tätigkeitsbeschreibung nur mit 5 % bewertet hat, würden die für eine Höhergruppierung erforderlichen 50 % deutlich unterschritten.
Ungeachtet dessen, dass das geforderte Zeitmaß für eine Bewertung der Stelle nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT auch unter Zugrundelegung der vom Kläger behaupteten Zeitanteile nicht erreicht würde, sind die Behauptungen des Klägers nicht über einen repräsentativen Zeitraum durch Arbeitszeitaufschreibungen unterlegt und können damit nicht abweichend von den Zeitangaben in der Tätigkeitsbeschreibung festgestellt werden.
(1)
Ob und inwieweit der Arbeitsvorgang 01 analog den Arbeitsvorgängen 05 und 06 aus schwierigen Tätigkeiten besteht, zu deren Bearbeitung es gründlicher, umfassender Fachkenntnisse bedarf, und aus weniger schwierigen Tätigkeiten, für die gründliche, vielseitige Fachkenntnisse genügen, kann das Berufungsgericht anhand des Sachvortrags des beklagten Landes nicht nachvollziehen. Die vorgetragene Quote, in wie vielen Fällen der Kläger Ausnahmegenehmigungen erteilt und abgelehnt hat und wie hoch die Zahl der Widersprüche ist, gibt für entsprechende Schlussfolgerungen nichts her. Unterscheidungen hätten möglicherweise danach vorgenommen werden können, in welcher Anzahl von Fällen die Anträge bereits ohne vertiefte Prüfung, gewissermaßen auf den ersten Blick formularmäßig beschieden werden können, und in wie vielen Fällen es hierzu eines komplexeren Abwägungsvorganges bedarf. Hierfür fehlen indes empirische Grundlagen, so dass die Frage dahinstehen kann, ob eine solche Unterscheidung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung entspricht. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Aufgabenbereich 01 nicht wie die Arbeitsvorgänge 05 und 06 aufzuspalten ist in standardisierte und schwierige Fälle, sondern als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist.
Das Tarifmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" ist dabei dann für den gesamten Arbeitsvorgang festzustellen, wenn der Kläger diese für die Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Maße benötigt. Der Begriff des rechtserheblichen Ausmaßes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass keine abstrakte Bestimmung eines Prozentsatzes der Arbeitszeit erfolgen könne, bei dessen Vorliegen das geforderte Tarifmerkmal in erheblichem Ausmaß gegeben sei. Insoweit seien auch andere tatsächliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen wie z. B. der Umstand, dass ohne die erforderlichen Fachkenntnisse in dem Arbeitsvorgang keine sinnvollen Arbeitsergebnisse zu erzielen sind (vgl. BAG vom 18. 05. 1994 - 4 AZR 461/93 - für das Tarifmerkmal der selbständigen Leistungen).
Das Berufungsgericht kann anhand der vorgetragenen Beispiele indes nicht feststellen, dass der Kläger zur Bewältigung der im Arbeitsvorgang 01 beschriebenen Aufgaben in rechtserheblichem Maße umfassende, gründliche Fachkenntnisse benötigt.
Dabei ist - wie bereits festgestellt - davon auszugehen, dass es sich bei der Bearbeitung der Anträge auf Befreiung vom Bauverbot für Hochbauten, bauliche Anlagen oder Anlagen der Außenwerbung an Straßen des überörtlichen Verkehrs um einen speziellen, fachlich begrenzten Aufgabenbereich handelt, der nur zu einem Teil komplexe Feststellungen und Abwägungen voraussetzt. Um über Ausnahmegenehmigungen entscheiden zu können, muss der Kläger über die bereits festgestellten gründlichen, vielseitigen Kenntnisse einschlägiger Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts mit straßenbaurechtlichem Bezug und des allgemeinen Verwaltungsrechts verfügen. Von ihm sind insbesondere mit § 9 Abs. 1 BFStrG und dem inhaltlich vergleichbaren § 24 Abs. 7 NStrG zwei Ermessensvorschriften auszulegen und anzuwenden, wobei er weitere baurechtliche Vorschriften (z. B. § 35 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch), Bestimmungen des Immissionsrechts oder ganz spezielle Richtlinien, die etwa für die Anlage von Tankstellen (RAT) gelten, in seine Überlegungen einfließen lassen muss. Außerdem muss er stets die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der StVO präsent haben. Indes vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen, warum die Auslegung und Anwendung des mit der Aufgabenstellung im Arbeitsvorgang 01 verbundenen Normgeflechts gegenüber gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen in der Breite und Tiefe gesteigerten Anforderungen unterliegt. Vielmehr kann von einem entsprechend ausgebildeten Verwaltungsangestellten erwartet werden, dass er sich in dieses spezielle, aber doch überschaubare und abgeschlossene Gebiet einarbeitet. Die verschiedenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften betreffen im Kern das gleiche Abwägungsschema, ohne dass hierfür eine besondere Aus- oder Fortbildung oder die Kenntnis einer komplizierten, sich ständig ändernden Rechtsprechung erforderlich wäre. Es verändern sich - wie auch sonst im Recht - immer nur einzelne Module, die bei Abwägung vom Kläger zu berücksichtigen sind. Jedenfalls ist die gegenteilige pauschale Behauptung des Klägers nicht durch solche Beispiele unterlegt, die den Schluss zulassen, dass sich innerhalb des Tätigkeitsbereichs die Rechtslage häufig ändert und die Bearbeitung deshalb nur bei umfassender Kenntnis der rechtlichen Bezüge bewältigt werden kann. Die - auch mit der Berufung angeführten - Beispiele sind vielmehr ein Beleg für die vorauszusetzenden gründlichen, vielseitigen Rechtskenntnisse.
Die an den Arbeitsvorgang 01 zu stellenden Anforderungen bei der Ermittlung und Bewertung der Tatsachen und deren Subsumtion setzen eine Einschätzung der Risiken des Straßenverkehrs voraus, wie der Kläger sie in der Berufungsbegründung beschrieben hat, und verlangen darüber hinaus ein gewisses technisches Grundverständnis. Dies begründet allerdings ebenfalls keine weitere Heraushebung bei der Beurteilung der erforderlichen Fachkenntnisse. Bei der Beachtung der Verkehrssituationen muss der Kläger stets den von ihm geschilderten Umstand beachten, dass von außerorts gefahrenen erhöhten Geschwindigkeiten besondere Gefahren ausgehen, die sich insbesondere beim Linksabbiegen sowie beim Parken an der Straße auswirken, zumal bei Dunkelheit, und zudem zu bedenken ist, dass Fußgänger, vor allem Kinder und ältere Menschen, an solchen Straßen besonders gefährdet sind.
Dabei handelt es sich jedoch um Faktoren, die jedem Verkehrsteilnehmer ohne weiteres einsichtig sind und von einem Sachbearbeiter, der Anträge auf Befreiung vom Bauverbot an Straßen des überörtlichen Verkehrs bescheiden muss, nach normaler Einarbeitung ohne weiteres eingeschätzt werden können.
Deutlich höhere Anforderungen an das für die Sachbearbeitung vorausgesetzte Erfahrungswissen des Klägers sind auch nicht erforderlich, soweit er Baupläne lesen muss, wie er sie mit Schriftsatz vom 31. 01. 1999 beispielhaft vorgelegt hat. Eine deutliche Steigerung des geforderten Fachwissens wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn ihm die baute dänische Seite der Antragsbearbeitung zugewiesen worden wäre oder wenn dies - wie im Fall des Klägers im Straßenbauamt L (Urteil der 4. Kammer vom 07. 06. 1995 - 4 Sa 2327/94 E) - zwar formell nicht erfolgt wäre, die Beschäftigungsdienststelle aber darauf vertraut hätte, dass die technische Seite der Antragsbearbeitung auch von ihm wahrgenommen wird und deshalb fachkundige Bearbeitung nicht zur Verfügung gestellt hat. Diese Voraussetzungen sind indes im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nicht dem Kläger, sondern den Straßenmeistereien obliegt die technische Seite der Bearbeitung des Antrags. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen R werden die Anträge im Geschäftsgang der Straßenbauverwaltung zunächst den Straßenmeistereien, die von einem Beamten des gehobenen bautechnischen Dienstes geleitet werden, vorgelegt. Dort findet nach der vorgesehenen und praktisch durchführbaren Organisationsvorgabe ein Abgleich der örtlichen Situation sowie eine erste grundsätzliche Beurteilung statt. Erst danach werden die Anträge an das Straßenbauamt weitergeleitet. Der Kläger muss deshalb zwar zum Verständnis des Antrags die Pläne und Stellungnahmen der Straßenmeisterei verstehen, er muss allerdings nicht die technische Seite eigenständig beurteilen können. Diese Aufgaben sind nicht dem Kläger zugewiesen, selbst wenn er aufgrund seiner Vorbildung dazu in der Lage wäre und sich aufgrund der eigenen Fachkunde in Einzelfällen über die Stellungnahmen der Straßenmeistereien hinweggesetzt hat. Es kann auch weder aufgrund der tatsächlichen Organisation noch der personellen Situation festgestellt werden, dass die Stellungnahmen der Straßenmeisterei nicht geeignet sind, in entscheidungserheblicher Weise in die Prüfung des Klägers Eingang zu finden, wie dies nach dem Sachverhalt der zitierten Entscheidung der 4. Kammer vom 07. 06. 1995 der Fall gewesen ist (Seite 11 der Entscheidungsgründe). Abweichungen vom Votum der Straßenmeistereien in Einzelfällen indizieren diese Annahme nicht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht außerdem zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger in schwierigen Sach- und Rechtsfragen stets die - nicht nur organisationstheoretische - Möglichkeit hatte, die Entscheidungen mit seinem vorgesetzten Dezernenten zu erörtern, der ihm in Einzelfällen Bearbeitungshinweise gegeben hat. Der Kläger war bei seinen Entscheidungen nicht auf sich allein gestellt, woraus mit der Auffassung des Arbeitsgerichts und der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Parallelfall ebenfalls auf ein besonderes, der Breite und Tiefe nach gesteigertes Erfahrungswissen geschlossen werden könnte. Die Behauptung des Klägers, die Anträge seien entgegen dem üblichen Geschäftsgang in der Regel ihm direkt und nicht zunächst dem Dezernenten vorgelegt worden, ist durch die Vernehmung der Zeugen R und L nicht bestätigt worden, an deren Glaubwürdigkeit nach bekannten Umständen nicht zu zweifeln ist. Die Anträge sind nach den widerspruchsfreien und deshalb glaubhaften Aussagen der Zeugen vielmehr vom Dezernenten zum Amtsleiter, von dort zurück zum Dezernenten und - ggf. mit Bearbeitungsvermerken versehen - zum Kläger geleitet worden. Der Kläger hat von der Möglichkeit gemeinsamer Abstimmung mit dem jeweiligen Dezernenten auch regelmäßig und nicht nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht; nach Bekundung des Zeugen R hat der Kläger etwa alle ein bis zwei Wochen in einem halben Dutzend Sachen Rücksprache genommen, nach Aussagen des Zeugen L waren es zweimal im Monat ein bis sechs Fälle.
Es stellt keinen Widerspruch dar, dass der Zeuge R bekundet hat, er habe in der Regel auf Bearbeitungshinweise verzichtet und den Kläger entscheiden lassen, welche Fälle er zum Gegenstand gemeinsamer Erörterung mache. Der Zeuge R hat nur in Ausnahmefällen Hinweise erteilt, wenn weitere Planungen aus anderen Bereichen des Hauses zu berücksichtigen waren. Entscheidend ist aber darüber hinaus, dass es in der Natur der Sache liegt, wenn einem erfahrenen und fachlich so kompetenten Mitarbeiter wie dem Kläger keine näheren Hinweise zur Sach- bzw. Rechtsbeurteilung erteilt werden müssen, während bei einem weniger erfahrenen Sachbearbeiter anders verfahren werden würde. Es wäre jedoch ein Zirkelschluss daraus zu folgern, dass der fachkundige, in größerem Umfang selbständig arbeitende Sachbearbeiter zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig über ein der Breite und Tiefe nach gesteigertes Fachwissen verfügen muss. Nach den anzuwendenden Eingruppierungsbestimmungen spielt die Leistungsfähigkeit des Angestellten keine Rolle.
Kein entscheidendes Kriterium für die Annahme gesteigerter Fachkenntnisse geht auch davon aus, ob der Kläger nach außen zeichnungsberechtigt ist, ob es sich also nur um einen behördeninternen Mitwirkungsakt oder um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkungen handelt. Denn für das geforderte Fachwissen kann - und wird in der Regel - eine qualifizierte behördeninterne Stellungnahme zu einem komplexen Sachverhalt höhere Anforderungen an das geforderte Fachwissen stellen als der Erlass eines einfachen, möglicherweise sogar standardisierten und formularmäßig abgefassten Bescheides.
(2)
Auch bei einer nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT anzustellenden Gesamtbetrachtung aller Arbeitsvorgänge im Tätigkeitsbereich des Klägers ergibt sich nicht, dass die Gesamtaufgaben nur mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen zu bewältigen sind. Nur wenn sich das gesamte Tätigkeitsgebiet aus verschiedenen Arbeitsvorgängen zusammensetzen würde, die zwar nicht für sich betrachtet ein besonders breit angelegtes und tief gehendes Fachwissen voraussetzen, aber in ihrer Gesamtheit nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bewältigt werden können, kann die tariflich geforderte Steigerung bejaht werden. Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn sämtliche in den weiteren Arbeitsvorgängen beschriebenen Tätigkeiten beziehen sich im Wesentlichen auf den gleichen, relativ eng begrenzten Arbeitsbereich im Sachgebiet 11, nämlich auf straßenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Anbauten an Straßen.
Die Anforderungen sind nicht dadurch erhöht, dass es sich um die Bearbeitung eines Widerspruchs handelt. Hierbei ist zum einen keine höhere Sorgfalt oder breitere Fachkenntnis anzuwenden als bei dem Ausgangsbescheid. Soweit in einem Widerspruch weitere Argumente auftreten, betreffen diese in der Regel bekannte Fragen des Sachgebiets oder die technischen oder tatsächlichen Gegebenheiten, die ggf. unter erneuter Hinzuziehung der Straßenmeisterei zu klären sind. Im Zweifel kann der Kläger bei seinem Vorgesetzten Rücksprache nehmen.
Im inneren Zusammenhang mit den straßenbaurechtlichen Fragen stehen auch die Arbeitsvorgänge 05 und 06, wobei sich allein die Besonderheit, dass in letzterem Arbeitsvorgang von beiden Parteien besonders vertiefte Kenntnisse vorausgesetzt werden, nicht auf die Gesamtbeurteilung der übertragenen Tätigkeit auswirkt. Die zu beantwortenden Sach- und Rechtsfragen in den Arbeitsvorgängen 05 und 06 betreffen kein so grundlegend anders angelegtes Sachgebiet, für das im Wesentlichen andere Kenntnisse verlangt werden, dass damit die gesamte Tätigkeit in einem anderen Licht erscheint.
Eine andere Bewertung ist schließlich nicht durch den Arbeitsvorgang 03, der die Bearbeitung von Ordnungsswidrigkeiten betrifft, geboten, weil es sich auch hierbei im Kern um ähnliche tatsächliche und rechtliche Fragestellungen innerhalb desselben Sachgebietes handelt. Nach Maßgabe der §§ 23 FStrG und 61 NStrG ist vom Kläger zu klären, ob jemand in seinem Sachgebiet eine Straße ohne Erlaubnis benutzt, vorsätzlich oder fahrlässig Zufahrten anlegt oder ändert oder Schutzwaldungen ganz oder teilweise beseitigt. Dass die Auslegung dieser Tatbestände oder in diesem Zusammenhang vom Kläger zu treffende Feststellungen dem Tätigkeitsgebiet des Klägers besonderes, gemessen an den anderen Arbeitsvorgängen, grundsätzlich anders angelegtes Fachwissen abverlangen, ist nicht anzunehmen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Kammer hat die Revision wegen Divergenz zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachen vom 07. 06. 1995 (4 Sa 2327/94 E) zugelassen.