Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.06.2001, Az.: 10 Sa 2848/98
Unwirksamkeit einer Kündigung anlässlich eines durch Privatisierung eines Schlachthofs erfolgenden Betriebsübergangs bei Erhalt der Identität seiner wirtschaftlichen Einheit ; Zuständigkeit für eine hoheitliche Aufgabe
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 08.06.2001
- Aktenzeichen
- 10 Sa 2848/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 25160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2001:0608.10SA2848.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Verden - 12.11.1998 - AZ: 2 Ca 17/98
Rechtsgrundlagen
- § 613a BGB
- § 101 Abs. 2 und Nds. Gefahrenabwehrgesetz
- § 101 Abs. 3 Nds. Gefahrenabwehrgesetz
- § 2 Ziffer 1 d Zust-VO zum Nds. Gefahrenabwehrgesetz
Fundstellen
- NZI 2002, 52-53
- ZInsO 2002, 96 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 2001, 572
Verfahrensgegenstand
Wirksamkeit einer Kündigung;
Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum erforderlichen Feststellungsinteresse bei einer auf den Unwirksamkeitsgrund des § 613 a Abs. 4 BGB gestützten Klage.
- 2.
Der Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG umfasst jede auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt bereits vor, wenn dem Betrieb materielle und/oder immaterielle Wirtschaftsgüter einschließlich der menschlichen Arbeitskraft zugeordnet sind, die der Betriebsinhaber für seine Tätigkeit nutzt. Die Erbringung hoheitlicher Aufgaben steht damit der Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen.
- 3.
Eine Übertragung von hoheitlichen Verwaltungsaufgaben, die die Anwendung der Richtlinie 77/187/EWG ausschließt (vgl. EuGH, 15.10.1996, Rs C-298/94, AP Nr. 13 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187), liegt nur dann vor, wenn die Zuständigkeit für eine hoheitliche Aufgabe wechselt, ohne dass dem eine wirtschaftliche Entscheidung zugrunde liegt, die von der Richtlinie erfasst wird. Der gesetzliche Kompetenzwechsel hinsichtlich der Aufgabe der Fleischbeschau nach einer Privatisierung eines öffentlichen Schlachthofs ist daher noch vom Zweck der Richtlinie erfasst und stellt einen Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG dar.
- 4.
Darüber hinaus sind auch öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Betriebe im Sinne von § 613 a BGB. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB kann daher auch vorliegen, wenn hoheitliche Aufgaben übertragen werden, sofern die übrigen für einen Betriebsübergang maßgeblichen Kriterien erfüllt sind.
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2001
durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 12.11.1998 - 2 Ca 17/98 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
- 1.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird als unzulässig abgewiesen.
- 2.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 2) übergegangen ist.
- 3.
Die Kosten der 1. Instanz werden nach einem Wert von 21.600,00 DM der Klägerin auferlegt. Die des Berufungsverfahrens werden nach einem Wert von 43.200,00 je zur Hälfte der Klägerin und dem Beklagten zu 2) auferlegt.
- 4.
Die Revision wird hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu Ziff. 2. für den Beklagten zu 2) zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch die Beklagte zu 1) und um den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagten zu 2) infolge eines Betriebsübergangs.
Die am ... geborene, nicht tarifgebundene Klägerin war seit 1980 im Fleischhygieneamt der Beklagten zu 1), bei der mehr als fünf Arbeitnehmer ohne Auszubildende tätig sind, beschäftigt. Sie verdiente zuletzt etwa 8.700,00 DM brutto monatlich.
Der Beklagten zu 1) oblag kraft gesetzlicher Regelung die Fleischbeschau in dem öffentlichen Schlachthof W. ..., in dem die Klägerin ausschließlich eingesetzt war. Die Klägerin wurde zunächst als vollbeschäftigte Tierärztin beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung galten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Mit Wirkung ab 1. Mai 1984 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, durch den der ursprüngliche Arbeitsvertrag einvernehmlich abgelöst wurde. Die Klägerin wurde als nicht vollbeschäftigte Fleischbeschautierärztin tätig. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 1. April 1969 (künftig: TV Ang iöS) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Arbeitszeit richtete sich gemäß § 3 des Arbeitsvertrages nach dem Arbeitsanfall und der Heranziehung zur Arbeitsleistung. Durch Nebenabrede vom 27. April 1984 sicherte die Beklagte zu 1) der Klägerin eine wöchentliche Beschäftigung von mindestens 25 Stunden zu. Die Vertragsänderung ging auf den Wunsch der Klägerin zur Reduzierung der wöchentlichen Stundenbelastung zurück. Eine bloße Stundenreduzierung unter Weitergeltung des Arbeitsvertrages und damit des BAT für das Arbeitsverhältnis hatte die Beklagte zu 1) abgelehnt, weil der den Schlachthof W. betreibende Zweckverband der hierzu notwendigen Einrichtung einer vierten Planstelle einer hauptamtlichen Tierärztin nicht zugestimmt hatte. Bis September 1995 betrug die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit der Klägerin 140 bis 150 Stunden. Seit Oktober 1995 wurde sie regelmäßig mit mindestens 170,92 Stunden monatlich eingesetzt.
Der Zweckverband, an dem unter anderem auch die Beklagte zu 1) mit etwa 9% und der Beklagte zu 2) mit etwa 46% beteiligt waren, verkaufte im Jahr 1997 den Schlachthof an die P. AG, die diesen nunmehr als privaten Schlachthof weiter betreibt. Als Stichtag für die Privatisierung war zunächst der 1. Januar 1998 geplant. Da sich dies verzögerte, wurde für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 durch einen "Öffentlichkeitsvertrag" zwischen der P. AG und dem Zweckverband die AG im Wege der Beleihung mit der Schlachtung betraut, der Schlachthof formell also nach wie vor öffentlich betrieben. Am 22. September 1997 schlossen die Beklagten unter der "Voraussetzung, dass der Zweckverband zum 31. Dezember 1997 aufgelöst und der Schlachthof ab 1. Januar 1998 privat betrieben wird" einen Vertrag, wonach der Beklagte zu 2) die im Schlachthof beschäftigten Tierärzte und Fleischkontrolleure einstellen, aber kein Betriebsübergang vorliegen sollte. Der Beklagte zu 2) verpflichtete sich, die Vordienstzeiten dieser Beschäftigten anzurechnen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 2 (Bl. 19 f. d.A.) Bezug genommen. Der Zweckverband wurde am 31. Mai 1998 aufgelöst.
Mit Wirkung zum 1. April 1998 lief die Beleihung aus, der Schlachthof W. wurde privat betrieben. Die gesetzliche Zuständigkeit für die Fleischbeschau ging damit auf den Beklagten zu 2) über. Das Fleischhygieneamt der Beklagten zu 1) wurde aufgelöst. Die Beklagte zu 1) kündigte das Arbeitsverhältnis nach ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 zum 30. Juni 1998, weil mit dem Zuständigkeitswechsel die Möglichkeit ... zur Beschäftigung von Mitarbeitern im Fleischhygieneamt entfallen sei.
Die Klägerin unterzeichnete im März 1998 einen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten zu 2), wonach sie seit 1. April 1998 auf unbestimmte Zeit als amtliche Tierärztin beschäftigt ist. Der Beklagte zu 2) hat die bisherige Betriebszugehörigkeit anerkannt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem TV Ang iöS. Der dazu erforderliche Haustarifvertrag wurde am 20./24. März 1998 mit Wirkung ab 1. April 1998 geschlossen. Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt eines Betriebsübergangs auf den Beklagten zu 2).
Der Beklagte zu 2) schloss gleichlautende Arbeitsverträge mit allen 17 bisher von der Beklagten im Schlachthof W. ... eingesetzten Tierärzten sowie neun Fleischkontrolleuren, deren Arbeitsverhältnis sich wie das der Klägerin nach dem TV Ang iöS richtete. Er schloss mit dem bisherigen Leiter des Fleischhygieneamtes der Beklagten, Dr. S., und seinem Stellvertreter, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT bestimmte, BAT-Verträge. Die Tätigkeit der Fleischbeschauer unterscheidet sich nicht von ihrer früheren Tätigkeit für die Beklagte zu 1). Herr Dr. S. ist nach wie vor für die Organisation der Fleischbeschau des Schlachthofs W. zuständig. Die im Bereich der Fleischbeschau des Schlachthofs W. beschäftigten Arbeitnehmer sind organisatorisch in das Fleischhygieneamt des Beklagten zu 2) eingegliedert.
Die bereits vor Ausspruch der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Kündigung erhobene Klage auf Feststellung eines Vollzeit-Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des BAT zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) - 10 Sa 1116/98 - wurde vom Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 20. Juli 2000 - 6 AZR 13/99 - abgewiesen. Es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse, weil die Klägerin in den tierärztlichen Dienst des Beklagten zu 2) übergetreten sei und die begehrte Feststellung daher keine Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft habe.
Die Klägerin macht mit ihrer am 7. Januar 1998 gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Klage nunmehr die Unwirksamkeit der Kündigung vom 19. Dezember 1997 geltend. Im Berufungsrechtszug hat sie die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert mit dem Begehren, den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs auf diesen festzustellen. Der Beklagte zu 2) hat der Parteierweiterung mit Schriftsatz vom 25. April 2001 zugestimmt.
Durch das der Klägerin am 25. November 1998 zugestellte Urteil vom 12. November 1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es fehle unabhängig von der Frage, ob das Fleischhygieneamt der Beklagten zu 1) eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, jedenfalls an einem rechtsgeschäftlichen Übergang. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 21. Dezember 1998 eingelegt und am 20. Januar 1999 begründet worden ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, auf ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) habe der BAT Anwendung gefunden, weil sie langjährig als hauptamtliche vollbeschäftigte Tierärztin behandelt worden sei. Der TV Ang iöS finde nur bei Beschäftigung mit weniger als der vollen Arbeitszeit von 38,5 Stunden je Woche Anwendung. Die Kündigung vom 19. Dezember 1997 sei wegen Betriebsübergangs unwirksam, ihr Arbeitsverhältnis daher im Wege des Betriebsübergangs auf den Beklagten zu 2) übergegangen. Sie trägt vor, sie beabsichtige, gegenüber dem Beklagten zu 2) die Geltung des BAT gerichtlich durchzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 12. November 1998 - 2 Ca 17/98 - abzuändern und festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 19. Dezember 1997 das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht beendet hat;
- 2.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 2) übergegangen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Kündigung sei wirksam. Ein Betriebsübergang liege nicht vor.
Die Akte des Vorverfahrens 10 Sa 1116/98 ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 8. Juni 2001 gemacht worden.
Gründe
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
A.
Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 1) vom 19. Dezember 1997 ist unzulässig. Ihr fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO).
Die Klägerin leitet die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 1) im wesentlichen aus § 613 a Abs. 4 BGB her. Es handelt sich dabei um einen sonstigen Unwirksamkeitsgrund im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG(BAG, 31.01.1985, 2 AZR 530/83, AP Nr. 40 zu § 613 a BGB <II 2 d. Gr.>). Die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung kann außerhalb der Frist des § 4 KSchG angegriffen werden, die Fiktion des § 7 KSchG greift nicht. Abweichend von der auf eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG gestützte Klage ist deshalb bei der vorliegenden Konstellation das Feststellungsinteresse nicht schon deshalb gegeben, weil die Klagerhebung notwendig ist, um die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG zu verhindern (vgl. dazu KR-Friedrich, 5. Aufl., 1998, § 4 KSchG, Rz. 26 m.w.N.). Vielmehr bedarf es eines gesonderten rechtlichen Interesses gemäß § 256 ZPO. Dieses ist vorliegend nicht gegeben.
Die Klägerin wird vom Beklagten zu 2) unter Anrechnung ihrer bisherigen Betriebszugehörigkeit weiterbeschäftigt. Es geht ihr nicht darum, mit der vorliegenden Klage Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) vorzubereiten oder zu sichern. Die Kündigung der Beklagten zu 1) ist damit im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer bedeutungslos (vgl. Griebeling, Anm. zu dem Urteil des LAG Hamm, 02.12.1999, 4 Sa 1153/99, EWiR 2000, S. 278; ErfK-Preis, 2. Aufl., 2001, § 613 a BGB, Rz. 157).
Das eigentliches Begehren der Klägerin ist, wie sich aus dem Vorverfahren 10 Sa 1116/98 = 6 AZR 13/99 ergibt und von ihr mit Schriftsatz vom 11. April 2001 (Bl. 155 d.A.) bestätigt worden ist, die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) dem BAT unterfällt. Dieses Ziel kann sie mit der Klage gegen die Beklagte zu 1) nicht erreichen. Zwar wirkt ein gegen diese ergehendes Urteil in entsprechender Anwendung der §§ 265, 325 ZPO auch gegen den Beklagten zu 2), weil der Betriebsübergang erst am 1. April 1998 und damit nach der am dem 12. Januar 1998 eingetretenen Rechtshängigkeit erfolgt ist (vgl. BAG, 20.03.1997, 8 AZR 769/95, AP 30 zu § 9 KSchG 1969 <B II 3 d. Gr.> m.w.N.). In Rechtskraft erwächst jedoch nur der Entscheidungssatz des Urteils, präjudizielle Bedeutung hat somit nur der Streitgegenstand des Erstprozesses (BGH, 24.06.1993, III ZR 43/92, NJW 1993, S. 3204 <III 1 d. Gr.>). Da für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 1) nur entscheidend ist, ob ein Betriebsübergang vorgelegen hat, nicht aber, welchen Inhalt das bei Bejahen eines Betriebsübergangs auf den Beklagten zu 2) übergegangene Rechtsverhältnis hat, das mit der Klage gegen die Beklagte zu 1) angestrebte Urteil zu dieser für die Klägerin entscheidenden Frage demnach keine Rechtsausführungen enthält, tritt insoweit auch keine Bindung für andere Gerichte in Folgeprozessen ein. Die angestrebte Entscheidung wäre für das eigentliche Klagziel somit bedeutungslos. Das Urteil enthielte lediglich ein Rechtsgutachten über eine Vorfrage eines Folgeprozesses. Zur Erstattung derartiger Rechtsgutachten sind jedoch die Arbeitsgerichte weder im Beschlussverfahren (vgl. dazu BAG in stRspr, zuletzt 10.02.1999, 10 ABR 49/98, AP Nr. 6 zu § 83 a ArbGG 1979 <II 3 d. Gr.>) noch in Urteilsverfahren berufen.
Da es der Klägerin nur darauf ankommt, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten zu 2) gerichtlich feststellen zu lassen, um anschließend die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber diesem geltend zu machen, muss sie den Beklagten zu 2) direkt verklagen. Die Frage des Betriebsübergangs ist dann als Vorfrage zu klären (vgl. ErfK/Preis, a.a.O.).
B.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Parteierweiterung auf den Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz ist zulässig.
a)
Die Ausdehnung des Rechtsstreits auf einen weiteren Beklagten erst in der Berufungsinstanz hat Ausnahmecharakter und ist deshalb nur dann zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist (BGH, stRspr, zuletzt 18.03.1997, XI ZR 34/96, NJW 1997, S. 2885 <II 2 a d. Gr.> m.w.N.). Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 25. April 2001 (Bl. 164 d.A.) der Parteierweiterung zugestimmt.
b)
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) hat zwar einen neuen Streitgegenstand zum Inhalt, dies macht die Klagerweiterung jedoch nicht unzulässig. Zwischen den beiden Beklagten besteht zumindest eine einfache Streitgenossenschaft gemäß § 59 ZPO (vgl. BAG, 25.04.1996, 5 AS 1/96, AP Nr. 1 zu § 59 ZPO). Der gesamte Streitstoff kann bei der Entscheidung verwertet werden. Da der Beklagte zu 2) der Parteierweiterung zugestimmt und damit konkludent auf die Möglichkeit einer Rechtsverteidigung über zwei Tatsacheninstanzen verzichtet hat, ist die Klagerweiterung zulässig.
2.
Das zur Rechtsverfolgung erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) besteht. Der Beklagte zu 2) bestreitet einen Betriebsübergang und erkennt lediglich einzelvertraglich die bisherige Betriebszugehörigkeit der Klägerin bei der Beklagten zu 1) an. Liegt ein Betriebsübergang vor, so ist der Beklagte zu 2) in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses, wie es zur Beklagten zu 1) bestanden hat, eingetreten. Es steht dann ohne weiteren Prozess fest, dass die Nebenabrede vom 27. April 1984, durch die der Klägerin eine Mindestbeschäftigung von 25 Wochenstunden zugesagt worden ist, auch gegenüber dem Beklagten zu 2) gilt. Daraus ergibt sich das Feststellungsinteresse.
II.
Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1) ist im Wege des Betriebsübergangs durch Rechtsgeschäft mit Wirkung ab 1. April 1998 auf den Beklagten zu 2) übergegangen (§ 613 a BGB).
1.
Bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vorliegt, ist maßgeblich auf die Interpretation der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen 77/187/EWG vom 14. Februar 1977, die im vorliegenden Fall noch einschlägig ist, durch den Europäischen Gerichtshof abzustellen. Danach soll die Richtlinie die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Entscheidend für einen Übergang ist daher, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität gewahrt hat. Der Begriff der Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung, wobei es auf die Absicht einer Gewinnerzielung nicht ankommt. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen im Wege der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang materieller Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit berücksichtigt werden. Eine bloße Funktionsnachfolge reicht nicht aus (EuGH, stRspr seit Urteil vom 11. März 1997, Rs. C-13/95, AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 <Rz. 10, 13-16> - Süzen). Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (stRspr seit Urteil vom 22.05.1997, 8 AZR 101/96, AP Nr. 154 zu § 613 a BGB <II d. Gr.>).
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist das dem Schlachthof W ... angegliederte Fleischhygieneamt der Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 2) übergegangen.
a)
Der Wechsel in der gesetzlichen Zuständigkeit für die Fleischbeschau von der Beklagten zu 1) infolge der Privatisierung des öffentlichen Schlachthofs W. auf den Beklagten zu 2) stellt einen Betriebsübergang dar.
aa)
Allerdings unterfällt die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder die Übertragung von in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere nicht der Richtlinie 77/187/EWG (EuGH, 15.10.1996, Rs C-298/94, AP Nr. 13 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 <Rz. 14, 17> - Henke und 26.09.2000, Rs. C-175/99, AP Nr. 30 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 <Rz. 28> - Mayeur).
(1)
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Eine Übertragung von hoheitlichen Verwaltungsaufgaben, die die Anwendung der Richtlinie 77/187/EWG ausschließt, liegt nämlich nur dann vor, wenn die Zuständigkeit für eine hoheitliche Aufgabe wechselt, ohne dass dem eine wirtschaftliche Entscheidung zugrunde liegt, die von der Richtlinie erfasst wird. Im der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.1996 (AP Nr. 13 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187) zugrunde liegenden Fall war eine Verwaltungsgemeinschaft gegründet worden, der die Mitgliedsgemeinden Verwaltungsaufgaben des eigenen Wirkungskreises übertrugen und die die bisher von den Mitgliedsgemeinden selbst verrichteten Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erledigte. Insoweit waren lediglich aufgrund einer autonomen Entscheidung der beteiligten Körperschaften Aufgaben materiellen Verwaltungshandelns von einer öffentlichen Körperschaft auf eine andere, neu gegründete Körperschaft übertragen worden. In Fällen dieser Art greift die Richtlinie 77/187/EWG schon von ihrem Zweck her nicht ein. Sie soll nämlich die Arbeitnehmer vor den Nachteilen schützen, die sich für sie aus den Änderungen von Unternehmensstrukturen ergeben, die durch die wirtschaftliche Entwicklung bedingt und Folge des Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder -teilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung sind (EuGH, AP Nr. 13 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 <Rz. 13>). Werden lediglich Aufgaben materiellen Verwaltungshandelns übertragen oder ändert der Gesetzgeber Zuständigkeiten für die Durchführung von hoheitlichen Aufgaben, überträgt er etwa die Zuständigkeit für die Fleischbeschau in öffentlichen Schlachthöfen von den Gemeinden auf die Landkreise, so fehlt es an einem Zusammenhang zwischen den dadurch ausgelösten Folgen für die Arbeitnehmer der betroffenen Körperschaften und einer wirtschaftlichen Entwicklung.
Hier ist jedoch die Kompetenz für die hoheitliche Aufgabe der Fleischbeschau an sich unverändert geblieben. Nur infolge der Privatisierung des Schlachthofs W. ist die Zuständigkeit für die Fleischbeschau, für die während des Betriebs eines öffentlichen Schlachthofs die Beklagte zu 1) zuständig war (§ 101 Abs. 2 Nds. Gefahrenabwehrgesetz (GVBl 1994, S. 458) i.V.m. § 2 Ziffer 1 d der Zust-VO zu § 101 Nds. Gefahrenabwehrgesetz), ab dem 1. April 1998 auf den Beklagten zu 2) übergegangen (§ 101 Abs. 3 Nds. Gefahrenabwehrgesetz i.V.m. § 2 Ziffer 1 d Zust-VO zu § 101 Nds. Gefahrenabwehrgesetz). Es handelt sich insoweit nicht um die autonome Übertragung von hoheitlichen Aufgaben von einer auf eine andere Körperschaft oder um einen Wechsel von gesetzlichen Zuständigkeiten bei unveränderter Ausgangslage. Vielmehr liegt ein gesetzlicher Kompetenzwechsel vor, der an eine wirtschaftliche Entwicklung, nämlich die Privatisierung eines öffentliches Schlachthofes, anknüpft und unmittelbare und untrennbare Folge dieser wirtschaftlichen Entwicklung und Entscheidung ist. Die Privatisierung des Schlachthofs selbst unterfällt - was zwischen den Parteien nicht streitig ist - der Richtlinie 77/187/EWG (vgl. auch BAG, 05.05.2000, 8 AZR 406/99, juris <II 1 b d. Gr.> m.w.N.). Zudem war der Beklagte zu 2) als Mitglied des Zweckverbandes, der den öffentlichen Schlachthof betrieb, an der wirtschaftlichen Entscheidung nicht unmaßgeblich beteiligt.
Der gesetzliche Kompetenzwechsel hinsichtlich der Aufgabe der Fleischbeschau nach einer Privatisierung eines öffentlichen Schlachthofs ist daher noch vom Zweck der Richtlinie erfasst, er stellt einen Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG dar.
(2)
Darüber hinaus steht die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dem Begriff des Betriebes im Sinne von § 613 a BGB nicht von vornherein entgegen. Ob der Wechsel des Rechtsträgers mit einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang verbunden ist, darf nicht schon wegen der Qualifizierung der bisherigen Tätigkeit als hoheitliche ausgeschlossen sein. Dies ist vielmehr allein nach den allgemein für die Frage eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien zu beurteilen. Auch öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind daher Betriebe im Sinne von § 613 a BGB(BAG, 27.04.2000, 8 AZR 260/99, juris <II 1 b d. Gr.>; offengelassen noch von BAG, 26.06.1997, 8 AZR 426/95, AP Nr. 165 zu § 613 a BGB <I 3 d. Gr.> und 26.08.1999, 8 AZR 827/98, AP Nr. 197 zu § 613 a BGB <I 3 b aa d. Gr.>); vgl. auch v. Roetteken, NZA 2001, S. 414 <420>).
bb)
Die Fleischbeschau in einem öffentlichen Schlachthof ist im gemeinschaftsrechtlichen Sinn eine wirtschaftliche Tätigkeit, die in einer wirtschaftlichen Einheit verrichtet wird.
Die Bezeichnung der Betriebstätigkeit als "wirtschaftliche" Tätigkeit und des Betriebs als "wirtschaftliche" Einheit setzt weder ein Tätigwerden im Bereich der "Wirtschaft" noch eine Gewinnerzielungsabsicht oder materielle Wertschöpfung voraus. Vielmehr wird damit nur ausgedrückt, dass dem Betrieb materielle und/oder immaterielle Wirtschaftsgüter einschließlich der menschlichen Arbeitskraft zugeordnet sind, die der Betriebsinhaber für seine Tätigkeit nutzt. Insofern liegt keine Einschränkung gegenüber der früher gebräuchlichen Begriffsbestimmung des Betriebes, vor (BAG 02.12.1998, 7 AZR 579/97, AP Nr. 207 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag <II 1 d. Gr.>). Die Erbringung hoheitlicher Aufgaben steht damit der Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen (BAG, 27.04.2000, 8 AZR 260/99<II 1 a d. Gr.>).
b)
Die Identität der wirtschaftlichen Einheit "Fleischbeschau im Schlachthof W. ..." ist gewahrt.
Die Fleischbeschau wird im Wesentlichen durch die Arbeitnehmer, die die Beschau durchführen, geprägt. Die sächlichen Betriebsmittel treten demgegenüber in den Hintergrund. Der Beklagte zu 2) hat die eingearbeitete Arbeitsorganisation, mit der die Fleischbeschau im Schlachthof W. verrichtet worden ist, unverändert übernommen. Die in der Fleischbeschau tätigen Arbeitnehmer werden mit denselben Aufgaben an ihren alten Arbeitsplätzen weiter beschäftigt. Die Organisation des Einsatzes der einzelnen Arbeitnehmer erfolgt nach wie vor durch Herrn Dr. S. ... Auch wenn die in der Fleischbeschau im Schlachthof W. beschäftigten Arbeitnehmer nunmehr in das schon zuvor bestehende Fleischhygieneamt des Beklagten zu 2) eingegliedert worden sind, hat doch der Beklagte zu 2) hinsichtlich der Fleischbeschau im Schlachthofes W. keine eigene Arbeitsorganisation aufgebaut, sondern die bestehende übernommen. Der Beklagte zu 2) hat sich dafür entschieden, die nunmehr auf ihn übergegangene Aufgabe der Fleischbeschau im Schlachthof W. nicht mit dem bereits bei ihm beschäftigten Personal, sondern mit den bisher bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeitnehmern durchzuführen, ohne die Arbeitsorganisation zu ändern. Deshalb ist die Identität der wirtschaftlichen Einheit "Fleischbeschau im Schlachthof W." gewahrt worden und damit auf den Beklagten zu 2) übergegangen (vgl. BAG, 11.12.1997, 8 AZR 729/96, AP Nr. 172 zu § 613 a BGB <B I 2 b d. Gr.>; Schlussantrag des Generalanwalts vom 24.09.1998 im Verfahren Rs. C-247/96, AuR 1998, S. 457).
2.
Der Betriebsübergang ist durch Rechtsgeschäft erfolgt.
a)
Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist weit zu verstehen und erfasst alle Fälle, in denen die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtung gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt, ohne dass unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen müssen. Entscheidend ist allein, ob die Einheit ihre Identität bewahrt (EuGH, stRspr, zuletzt 25.01.2001, Rs. C-172/99, NZA 2001, S. 249 <Rz. 29> - Oy Liikenne AB). Darüber hinaus können auch einseitige Entscheidungen eines Hoheitsträgers einen der Richtlinie unterfallenden Betriebsübergang auslösen, zum Beispiel der Subventionsentzug durch Verwaltungsakt (EuGH, 19.05.1992, Rs. C-29/91, AP Nr. 107 zu § 613 a BGB <Rz. 17> - Redmond Stitching), die Neuvergabe eines Auftrages (EuGH, 10.12.1998, Rs. C-173/96 und C-247/96, NZA 1999, S. 189 <Rz. 22> - Hidalgo) oder die Ausgliederung von Telekommunikationsleistungen (EuGH, 14.09.2000, Rs. C-343/98, AP Nr. 29 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187/EWG <Rz. 34> - Collino). Es ist daher für die Anwendung der Richtlinie ohne Bedeutung, ob der Betriebsübergang durch ein Rechtsgeschäft oder ein Gesetz bewirkt wird (v. Roetteken, NZA 2001, S. 414 <420>).
Auch das Bundesarbeitsgericht schließt nur die Fälle der Universalsukzession kraft Gesetzes oder sonstigen Hoheitsaktes von der Anwendung der Richtlinie 77/187/EWG aus (BAG, AP Nr. 197 zu § 613 a BGB <I 3 c aa d. Gr.>). Werden die für die Wahrung der Identität maßgeblichen Betriebsmittel nicht durch die gesetzliche Regelung selbst, sondern erst anschließend durch eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften mit Dritten erworben, so liegt ein Betriebsübergang vor (BAG, 20.03.1997, 8 AZR 856/95, AP Nr. 24 zu Art. 13 EV <B II 2 d. Gr.>).
b)
Es kann dahinstehen, ob der Vertrag zwischen den Beklagten vom 22. September 1997 im Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinfällig war, wie das Arbeitsgericht meint, und ob ihm überhaupt eigenständige Bedeutung zukam oder ob er nur, wie das Arbeitsgericht ausführt, den gesetzlichen Zuständigkeitswechsel nachvollzogen hat. Auch ohne diesen Vertrag liegt nach den oben genannten Maßstäben ein rechtsgeschäftlicher Übergang vor. Dafür reicht es nämlich bereits aus, dass der Beklagte zu 2) nach dem gesetzlichen Kompetenzwechsel mit allen im Fleischhygieneamt tätigen Angestellten der Beklagten zu 1) Arbeitsverträge geschlossen und sie einvernehmlich zur Erfüllung der bisherigen Arbeitsaufgaben weiter beschäftigt hat, so dass die Identität des Fleischhygieneamtes gewahrt worden ist (vgl. auch BAG, 18.02.1999, 8 AZR 485/97, AP Nr. 5 zu § 325 ZPO <B I a.E.>).
3.
Die Klägerin ist auch als Angestellte des öffentlichen Dienstes vom deutschen Arbeitsrecht erfasst und kann sich daher auf die Richtlinie 77/187/EWG berufen (EuGH, stRspr, zuletzt 14.09.2000, AP Nr. 29 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187/EWG <Rz. 36> - Collino).
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 ZPO.
D.
Die Revision war hinsichtlich der durch Ziffer 2) des Urteilstenors erfassten Frage des Betriebsübergangs auf den Beklagten zu 2) für diesen zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden im Übrigen nicht.