Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.11.1994, Az.: 15 Ta 449/94

Gebührenrechtliche Auswirkungen des Entzugs des Mandats

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
24.11.1994
Aktenzeichen
15 Ta 449/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 16029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1994:1124.15TA449.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 27.07.1994 - AZ: 3 Ca 386/92
nachfolgend
LAG Niedersachsen - 30.04.1997 - AZ: 15 Ta 449/96

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 27.07.1994 - 3 Ca 386/92 - wird kostenpflichtig bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 926,90 DM zurückgewiesen.

Gründe

1

Nachdem die Rechtspflegerin und der Richter der form- und fristgerecht eingereichten Erinnerung des Beklagten nicht abgeholfen haben, hat das Beschwerdegericht über sie zu entscheiden (§§ 19 Abs. 2 BRAGO, 11 Abs. 2 Satz 4 und 5, 21 Nr. 2 RpflG).

2

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Gebührenrechtlich ist es ohne Bedeutung, daß der Beklagte seinen Prozeßbevollmächtigten das Mandat entzogen hat und nunmehr den Prozeß selbst betreibt. Seine Prozeßbevollmächtigten haben bereits vor der Entziehung des Mandats durch die Einreichung des klageerwidernden Schriftsatzes vom 18.06.1992 die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO verdient. Weiter haben sie vor dem Mandatsentzug die Erörterungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO durch die Vertretung des Beklagten im Gütetermin vom 21.08.1992 verdient.

3

Es sind bei einem Streitwert von 6.533,23 DM also zwei Gebühren zu je 383,00 DM angefallen. Hinzu kommen die Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO in Höhe von 40,00 DM und 15 % Mehrwertsteuer. Das ergibt den festgesetzten Betrag von 926,90 DM.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1, 25 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.

5

Gegen die Beschwerdeentscheidung und gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes sind keine Rechtsmittel gegeben (§§ 70 Satz 2, 78 Abs. 2 ArbGG).