Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.12.1994, Az.: 10 (11) Sa 2165/93

Ausschluß teilzeitbeschäftigter Fleischkontrolleure; Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Gleichbehandlung ; Altersversorgung ; Öffentlicher Arbeitgeber ; Nachversicherung ; Versorgunganstalten ; Anteilige betriebliche Altersversorgung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
08.12.1994
Aktenzeichen
10 (11) Sa 2165/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 10744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1994:1208.10.11SA2165.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lingen 19.10.1993 - 2 Ca 699/93

Fundstelle

  • NZA-RR 1996, 156

Amtlicher Leitsatz

1. Der Ausschluß teilzeitbeschäftiger Fleischkontrolleure von der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist gem Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 BeschFG unwirksam.

2. Den Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Gleichbehandlung in der Altersversorgung kann der öffentliche Arbeitgeber wahlweise durch Nachversicherung in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder durch Gewährung einer anteiligen betrieblichen Altersversorgung entsprechend den für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen erfüllen.