Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.06.1994, Az.: 15 Sa 1206/93 E

Stichtag; Inkrafttreten eines Tarifvertrages; Begründung eines Arbeitsverhältnisses; Rückwirkung; Anrechnung von Bewährungszeiten

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
08.06.1994
Aktenzeichen
15 Sa 1206/93 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 10743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1994:0608.15SA1206.93E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig 06.04.1993 - 1 Ca 785/92 E
nachfolgend
BAG - 20.03.1996 - AZ: 4 AZR 906/94

Amtlicher Leitsatz

§ 6 Nr 2 des Tarifvertrages Sozial- und Erziehungsdienst vom 24.4.1991 fingiert für Angestellte, die unmittelbar vor und am Stichtag des 1.1.1991 in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden haben, das Inkrafttreten des Tarifvertrags für den Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, daß Bewährungszeiten ab diesem Zeitpunkt rückwirkend anzurechnen sind, aber keine Bewährungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen zu demselben oder zu einem anderen Arbeitgeber.