Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.07.1994, Az.: 13 TaBV 23/94

Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers; Tätigkeitsmerkmale eines Vertreters eines Gruppenleiters für Behinderte; Gruppenleitung als einheitlicher Arbeitsvorgang

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
05.07.1994
Aktenzeichen
13 TaBV 23/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 10733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1994:0705.13TABV23.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Emden - 19.01.1994 - AZ: 18 V 21/93

Fundstelle

  • ZTR 1995, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gruppenleiter in einer Werkstatt für Behinderte im Sinne des § 9 Abs. 3 SchwbWVO ist als Leiter einer Werkstatt für Behinderte in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 TV-Sozialdienst eingruppiert.

2. Springer sind wie Gruppenleiter einzugruppieren, wenn sie die wesentlichen Aufgaben des Vertretenen erfüllen.

In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Anhörung vom 5. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
den ehrenamtlichen Richter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluß des Arbeitsgerichtes Emden vom 19.01.1994, 1 BV 21/93 abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Arbeitgeber begehrt Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Sikkes in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4 der Anlage 1 a zum BAT, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (im Folgenden: TV-Sozialdienst).

2

Der Arbeitgeber betreibt Behinderteneinrichtungen, darunter auch Werkstätten für Behinderte. Es besteht ein Haustarifvertrag, der in § 15 Eingruppierungsregelungen entsprechend § 22 BAT vorsieht. Gemäß Tarifvertrag vom 25.11.1992 (Bl. 12 und 13 d. A.) findet die Anlage 1 a zum BAT VKA TV-Sozialdienst Anwendung.

3

Der Arbeitnehmer ... ausgebildeter Facharbeiter, war in der Zeit vom 09.03.1992 bis 30.04.1993 in 12 befristeten Aushilfsarbeitsverhältnissen beschäftigt, jeweils als Vertreter eines Gruppenleiters in der Werkstatt für Behinderte. (Auf die Aufstellung, Bl. 22 d. A., wird Bezug genommen.) Mit Schreiben vom 10.05.1993 (Bl. 15 d. A.) teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, daß er Einstellung des Herrn befristet für den Zeitraum 04.05.1993 bis 31.10.1994 als Springer beabsichtige, Vergütung nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4 TV-Sozialdienst. Unter dem Datum vom 12.05.1993 stimmte der Betriebsrat der Einstellung zu und widersprach der Eingruppierung mit der Begründung, als Springer werde Herr ... jeweils als Leiter einer Werkstatt für Behinderte (Gruppenleiter) tätig. Richtige Eingruppierung sei somit Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2. Eine erneute Anhörung fand statt mit Schreiben des Arbeitgebers vom 28.05.1993 (Bl. 6 d. A.), der Betriebsrat widersprach erneut, und zwar mit Schreiben vom 03.06.1993 (Bl. 7 d. A.). Zur Begründung verwies er auf seinen Beschluß vom 12.05.1993 und macht darüber hinaus geltend, Herr ... werde gegenüber anderen neueingestellten namentlich benannten Mitarbeitern benachteiligt.

4

Der Arbeitgeber hat vorgetragen, es entspreche übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien, das Leiter einer Werkstatt für Behinderte im tarifrechtlichen Sinne ein Facharbeiter oder Meister nur sein könne, wenn er über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfüge. Diese liege aber bei dem Arbeitnehmer ... nicht vor. Bereits deshalb könne er nicht nach Vergütungsgruppe VI b eingruppiert werden. Im übrigen nehme er als Springer für ausgefallene Gruppenleiter nur Teilaufgaben der Leitungstätigkeit wahr. Für den Springer fehle die Möglichkeit, langfristig pädagogisch zielgerichtet zu handeln.

5

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zur Eingruppierung des "Springers" im Bereich der Werkstätten, Herrn ... in die Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 4, entsprechend der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst), der bei der Beteiligten zu 1.) gültigen Vergütungsordnung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.

6

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Er hat die Auffassung vertreten, weil der Arbeitnehmer als Springer jeweils in der Tätigkeit eines Gruppenleiters tätig werde, müsse er auch entsprechend vergütet werden.

8

Das Arbeitsgericht hat nach Antrag des Arbeitgebers erkannt. Auf den angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen.

9

Mit Beschwerde macht der Betriebsrat geltend, Leiter eine Werkstatt für Behinderte im Sinne der tarifrechtlichen Vorschriften sei der Gruppenleiter. Eine entsprechende Tätigkeit nehme der Arbeitnehmer ... als Springer aber wahr. Er habe insoweit alle Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der Stellenbeschreibung Gruppenleiter Arbeitsbereich ergäben. Auf die Stellenbeschreibung, Anlage zum Betriebsratsschriftsatz vom 04.05.1994, Bl. 70 f d. A., wird Bezug genommen. Eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation sei nicht Voraussetzung für die Eingruppierung.

10

Der Betriebsrat beantragt,

den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 24.06.1993 unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Emden zurückzuweisen.

11

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Er trägt vor, die Tarifvertragsparteien hätten sich darauf verständigt, daß der Leiter der Werkstatt für Behinderte im tarifrechtlichen Sinne nicht der Leiter im Sinne von § 9 Abs. 2 der Werkstättenverordnung zum Schwerbehindertengesetz sei, sondern der Gruppenleiter im Sinne von § 9 Abs. 3. Hierbei müsse es sich aber um eine Fachkraft oder einen Meister mit Berufserfahrung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation handeln. Über die entsprechende Zusatzqualifikation verfüge der Arbeitnehmer ... aber nicht. Im übrigen nehme der Springer nur Teilaufgaben der umfangreichen Tätigkeit eines Gruppenleiters wahr, insbesondere fehle ihm jegliche Möglichkeit, langfristig pädagogisch zu handeln. Mit Schriftsatz vom 28.06.1994 hat der Arbeitgeber eine Stellenbeschreibung Gruppenleiter Arbeitsbereich vorgelegt, in der jeweils handschriftlich vermerkt ist, in welchem Umfang der Springer Gruppenleitertätigkeit wahrnimmt. Auf Blatt 90 und 91 d. A. wird Bezug genommen.

13

Die Beschwerde des Betriebsrates ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 87, 89, 66 ArbGG. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückweisung des Antrags.

14

Der Arbeitnehmer ... ist korrekt nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 als Leiter einer Werkstatt für Behinderte einzugruppieren, der Betriebsrat hat deshalb mit korrekter Begründung die Zustimmung zur Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VII gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG verweigert, seine Zustimmung konnte deshalb nicht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt werden.

15

Gemäß § 15 des Haustarifvertrages ist übereinstimmend mit § 22 BAT der Beschäftigte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Es müssen deshalb zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers Springer in der Funktion des Vertreters eines Gruppenleiters für Behinderte, bildet einen Arbeitsvorgang.

16

Nach ständiger Rechtssprechung des BAG (z. B. AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG ZTR 1994, S. 157; BAG AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ist unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Dabei können allerdings tatsächlich trennbare Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.

17

Die Gruppenleitung, die der Arbeitnehmer ... als Vertreter wahrnimmt, bildet danach einen Arbeitsvorgang. In der Stellenbeschreibung Gruppenleiter/Arbeitsbereich, die der Arbeitgeber vorgelegt hat, ist eine Aufteilung erfolgt in produktionsorientierte Aufgaben, betreuungsorientierte Aufgaben und allgemeine Aufgaben. Alle drei Bereiche sind aber eng miteinander verzahnt. Wenn als produktionsorientierte Aufgaben aufgeführt sind etwa Planung und Organisation des Arbeitsablaufs, Anleitung und Anlernen der Betreuten, Gestaltung des einzelnen Arbeitsplatzes, Verteilung der Arbeit, so stehen diese Aufgaben etwa in enger Verbindung mit betreuungsorientierten Aufgaben wie allgemeine Förderung, Förderung der Arbeitshaltung, Hilfestellung, Lösung von Sonderproblemen. Die produktionsorientierten Aufgaben und die betreuungsorientierten Aufgaben beschreiben lediglich unter unterschiedlichem Blickwinkel eine einheitliche Betreuungsleistung, die durch Beschäftigung der Behinderten, ihre Anleitung und Förderung charakterisiert werden kann. Die unter c aufgeführten allgemeinen Aufgaben sind im wesentlichen Zusammenhangstätigkeiten, so daß im Ergebnis die Betreuung der Behindertengruppe im Arbeitsbereich als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist.

18

Dieser Arbeitsvorgang entspricht den Anforderungen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 TV-Sozialdienst. Als Leiter einer Werkstatt für Behinderte im tarifrechtlichen Sinne ist nicht der Leiter der Gesamtwerkstatt zu versehen, sondern die gemäß § 9 Abs. 3 Schwerbehindertenwerkstattverordnung vorgesehene Fachkraft, die die Funktion eines Gruppenleiters inne hat. (Ebenso Clemens-Scheuring, BAT, Vergütungsordnung BL Band 2, Anmerkung 240 i). Nur diese Auslegung wird der Tarifsystematik gerecht. Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4 TV-Sozialdienst erfaßt Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. Wenn diese Tätigkeit von Vergütungsgruppe VII erfaßt wird, kann die Vergütungsgruppe VI b nicht so hohe Anforderungen stellen, daß Leitung der Gesamtwerkstatt verlangt wird, für die nach § 9 Abs. 2 Schwerbehindertenwerkstatt-Verordnung grundsätzlich Fachhochschulabschluß erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des Tarifgefüges, Vergütungsgruppe VI b BAT ist im Bereich des mittleren Dienstes angesiedelt, kann als Leiter der Werkstatt für Behinderte nur der Gruppenleiter im Sinne von § 9 Abs. 3 Schwerbehindertenwerkstatt-Verordnung angesehen werden.

19

Der Tarifvertrag verlangt nach seinem Wortlaut als Qualifikation nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, über die der Arbeitnehmer Sikkes verfügt, eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation ist nicht als Eingruppierungsvoraussetzung vorgesehen. Sie kann auch entgegen der Auffassung des Arbeitgebers nicht in den Tarifvertrag hinein interpretiert werden.

20

Zwar verlangt § 9 Abs. 3 Schwerbehindertenwerkstatt-Verordnung für den Gruppenleiter eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation, diese Vorschrift schafft aber kein Tarifrecht. Sie bestimmt lediglich, welche Personen der Arbeitgeber als Gruppenleiter einsetzen darf. Für die tarifgerechte Eingruppierung ist allein entscheidend, daß eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation nicht Tätigkeitsmerkmal geworden ist, sie kann deshalb auch in den Tarifvertrag nicht hineingelesen werden.

21

Für diese Auslegung spricht, daß die Tarifvertragsparteien dann, wenn sie die Eingruppierung von einer bestimmten Qualifikation abhängig machen wollen, dies in den Fallgruppen durch entsprechende Tätigkeitsmerkmale festlegen. Es ist dann im einzelnen bestimmt, welche Ausbildungsvoraussetzung für die Eingruppierung erforderlich ist. Im Umkehrschluß ist dann aber zu folgern, wenn eine Ausbildung in den Fallgruppen als Voraussetzung nicht vorgesehen ist, dann ist sie auch für die Eingruppierung nicht erforderlich. Im übrigen wäre hier auch zu fragen, welche sonderpädagogische Zusatzqualifikation vorliegen muß, der Inhalt dieses Erfordernisses ist so unbestimmt, daß er auch bereits deshalb nicht als Eingruppierungsvoraussetzung festgestellt werden kann.

22

Der Einwand des Arbeitgebers, die Tarifvertragsparteien seien sich einig darüber, daß eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation Eingruppierungsvoraussetzung sei, ist unerheblich. Subjektive Vorstellungen der Tarifvertragsparteien sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Tarifwortlaut Niederschlag gefunden haben. Tarifverträge sind Rechtsnormen, der Normunterworfene muß erkennen können, welchen Regelungsinhalt sie haben. (BAG vom 23.02.1994, 4 AZR 224/93). Wie bereits ausgeführt, enthält der Tariftext keine Anhaltspunkte für ein Eingruppierungserfordernis sonderpädagogische Zusatzqualifikation, ein solches Eingruppierungserfordernis kann deshalb auch nicht durch übereinstimmende Tarifauslegung der Tarifvertragsparteien geschaffen werden. Diese mögen, wenn sie das wollen, den Tarifvertrag entsprechend ändern. Im Ergebnis ist damit festzustellen, daß der Gruppenleiter in einer Werkstatt für Behinderte die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 TV-Sozialdienst erfüllt.

23

Der Arbeitnehmer ... erfüllt auch als Springer die entsprechenden tariflichen Voraussetzungen, er wird als Gruppenleiter tätig. Ein Springer wird als Vertreter eines abwesenden Arbeitnehmers tätig, für die Eingruppierung eines Springers ist deshalb maßgebend, in welchem Umfang er die Aufgabe des Vertretenen übernimmt. Der Vertreter eines Gruppenleiters kann deshalb selbst nur als Gruppenleiter eingruppiert werden, wenn er in der Vertretungszeit dessen wesentliche Aufgaben übernimmt. Das ist für den Arbeitnehmer Sikkes aber auch nach dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers zu bejahen.

24

Zu den produktionsorientierten Aufgaben ist festzustellen, daß diese Aufgaben alle vom Springer wahrgenommen werden, überwiegend auch in erheblichem Umfang zwischen 70 und 100 Prozent. Erhebliche Abstriche sind zu verzeichnen bei Planung und Organisation des Arbeitsablaufes (60 Prozent), Gestaltung des einzelnen Arbeitsplatzes (40 Prozent), Sicherstellung einer angemessenen Produktionsleistung (60 Prozent) und Mitwirkung bei der Annahme von Aufträgen für die Gruppe (30 Prozent). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Springer eine bestimmte Organisation des Arbeitsablaufes bzw. eine Gestaltung des einzelnen Arbeitsplatzes vorfindet, er wird deshalb als Vertreter hier nicht in vollem Umfang wie ein Gruppenleiter tätig. Für ihn besteht aber andererseits das Erfordernis, daß er die vorhandene Organisation erkennen und sich erarbeiten muß und damit umgehen muß. Insgesamt ist festzustellen, daß damit im Bereich produktionsorientierter Aufgaben alle wesentlichen Funktionen eines Gruppenleiter wahrgenommen werden. Im Bereich betreuungsorientierter Aufgaben finden sich insbesondere Einschränkungen bei der allgemeinen Förderung der Betreuten (nur 25 Prozent), Lösung von Sonderproblemen (nur 20 Prozent), laufende Beobachtung und Registrierung der Entwicklung, Anfertigung von Entwicklungsberichten (0 Prozent), Mitwirkung bei der Versetzung und Aufnahme (10 Prozent). Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, daß allgemeine Förderung und Lösung von Sonderproblemen für den Vertreter nur begrenzt möglich sind, um diese Tätigkeit wie ein Gruppenleiter zu erfüllen, muß er die Betreuten genauer kennen, was in der Vertretungszeit nur begrenzt möglich ist. Andererseits ist er als Springer gezwungen, sich jeweils auf einen neuen Kreis von Betreuten einzustellen, gerade allgemeine Förderung und Lösung von Sonderproblemen, die der Springer noch anteilig leistet, stellt deshalb ganz erhebliche Anforderungen. Auch wenn der Springer keine Entwicklungsberichte erstellt und bei Versetzung und Aufnahme nur geringfügig beteiligt ist, so ist im Gesamtbild festzustellen, daß auch im betreuungsorientierten Bereich wesentliche Aufgaben wahrgenommen werden. Soweit sich Einschränkungen im Bereich der allgemeinen Aufgaben ergeben, handelt es sich im wesentlichen um untergeordnete Zusammenhangstätigkeit. Charakteristisch für die Gruppenleitertätigkeit sind die produktionsorientierten Aufgaben und die betreuungsorientierten Aufgaben, die der Springer aber nach dem Vorstehenden im wesentlichen und unter den erschwerten Bedingungen des Einsatzes als Vertreter wahrnimmt. Der Arbeitvorgang, Springer in der Funktion eines Gruppenleiters, ist deshalb der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 TV-Sozialdienst zuzuordnen. Auf Beschwerde war deshalb der Antrag des Arbeitgebers zurückzuweisen.

25

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß § 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit 72 a Abs. 1 Ziffer 2 ArbGG.