Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.04.1997, Az.: 15 Ta 449/96
Rechtsweg einer Klage wegen Wettbewerbsverbots im Vertrag zur Veräußerung eines Gesellschaftsanteils eines Minderheitsgesellschafters bei zeitgleichem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft; Gebührenrechtliche Bewertung des Mandatsentzugs eines Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 30.04.1997
- Aktenzeichen
- 15 Ta 449/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 10768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1997:0430.15TA449.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 27.07.1994 - AZ: 3 Ca 386/92
- LAG Niedersachsen - 24.11.1994 - AZ: 15 Ta 449/94
Rechtsgrundlage
- § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
Amtlicher Leitsatz
Zum Rechtsweg für eine Klage wegen eines Wettbewerbsverbots im Vertrag zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils eines Minderheitsgesellschafters, der zeitgleich auch aus dem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ausscheidet.
Tenor:
Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 27.07.1994 - 3 Ca 386/92 - wird kostenpflichtig bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 926,90 DM zurückgewiesen.
Gründe
Nachdem die Rechtspflegerin und der Richter der form- und fristgerecht eingereichten Erinnerung des Beklagten nicht abgeholfen haben, hat das Beschwerdegericht über sie zu entscheiden (§§ 19 Abs. 2 BRAGO, 11 Abs. 2 Satz 4 und 5, 21 Nr. 2 RpflG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Gebührenrechtlich ist es ohne Bedeutung, daß der Beklagte seinen Prozeßbevollmächtigten das Mandat entzogen hat und nunmehr den Prozeß selbst betreibt. Seine Prozeßbevollmächtigten haben bereits vor der Entziehung des Mandats durch die Einreichung des klageerwidernden Schriftsatzes vom 18.06.1992 die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO verdient. Weiter haben sie vor dem Mandatsentzug die Erörterungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO durch die Vertretung des Beklagten im Gütetermin vom 21.08.1992 verdient.
Es sind bei einem Streitwert von 6.533,23 DM also zwei Gebühren zu je 383,00 DM angefallen. Hinzu kommen die Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO in Höhe von 40,00 DM und 15 % Mehrwertsteuer. Das ergibt den festgesetzten Betrag von 926,90 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1, 25 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.
Gegen die Beschwerdeentscheidung und gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes sind keine Rechtsmittel gegeben (§§ 70 Satz 2, 78 Abs. 2 ArbGG).