Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.05.1994, Az.: 15 Sa 437/92 E
Eingruppierung in eine tarifgerechte Vergütungsgruppe nach Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 06.05.1994
- Aktenzeichen
- 15 Sa 437/92 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1994:0506.15SA437.92E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lüneburg - 30.01.1992 - AZ: 2 Ca 1227/91 E
- nachfolgend
- BAG - 06.03.1996 - AZ: 4 AZR 684/94
In dem Rechtsstreit
hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber
und die ehrenamtlichen Richter Grünheid und Morgret
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 30.01.1992 - 2 Ca 1227/91 E - teilweise abgeändert und folgendermaßen neugefaßt:
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land dem Kläger seit dem 01.03.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT statt nach Vergütungsgruppe V b BAT schuldet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers, der Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT erhält.
Der am 07.08.1959 geborene Kläger ist Diplom-Agraringenieur der ... Er bewarb sich mit Erfolg auf die Stellenausschreibung des beklagten Landes, mit der ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Landwirtschaft als Prüfer für die Handelsklassen-, Futtermittel- und Düngemittelkontrolle gesucht wurde (Bl. 4 d.A.). Seit dem 01.10.1989 ist er bei der Bezirksregierung ... tätig (Arbeitsverträge vom 07.09.1989 und 26.03.1990) (Bl. 6-9 d.A.). Er ist der einzige Futter- und Düngemittelprüfer des Regierungsbezirks. Ihm obliegt die Futtermittelkontrolle beim Hersteller, Händler und Landwirt nach dem Futtermittelgesetz (FMG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Düngemittelkontrolle nach dem Düngemittelgesetz (DüMG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Weiter ist er neben anderen als Handelsklassenprüfer nach dem Handelsklassengesetz (HKG) eingesetzt. Auf die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers für diese Bereiche (Bl. 11-50 d.A.) wird Bezug genommen. Darüber hinaus ist der Kläger bei sonstigen Prüfungen (EG-Maßnahmen) eingesetzt. In den einzelnen Jahren hat er im Außendienst nach der Jahresstatistik folgendermaßen geprüft:
1989 | |
---|---|
HKG | 13,3 % |
FMG | 62,1 % |
DüMG | 15,6 % |
sonstiges | 8,9% |
1990 | |
HKG | 5,4 % |
FMG | 55,6 % |
DüMG | 7,5 % |
EG-Maßnahmen | 31,5 % |
1991 | |
HKG | 4,4 % |
FMG | 43,8 % |
DüMG | 6,0 % |
EG-Maßnahmen | 45,8 % |
1992 | |
HKG | 0,1 % |
FMG | 61,2 % |
DüMG | 12,8 % |
EG-Maßnahmen | 25,9 % |
Mit Schreiben vom 15.10.1990 (Bl. 10 d.A.) machte der Kläger anläßlich der Überprüfung seiner Eingruppierung "entsprechend § 70 BAT die rückwirkenden Ansprüche bei einer höheren Vergütung geltend". Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.1991 forderte er sodann vergeblich seine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT.
Der Kläger hält seine Aufgaben als Futtermittel- und Düngemittelkontrolleur für landwirtschaftstechnische Tätigkeiten mit ingenieurmäßigem Zuschnitt, die zudem besondere Leistungen im Tarifsinne erforderten. Er hat behauptet, die Futtermittelkontrolle mache 90 % und die Düngemittelkontrolle 6 % seiner Gesamttätigkeit aus.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1990 in die Vergütungsgruppe IV a BAT als technischer Angestellter einzugruppieren und ihm die Differenz zu der Vergütungsgruppe V b BAT als Verwaltungsangestellter ab 1. Mai 1990 auszuzahlen,
hilfsweise,
das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger in die Vergütungsgruppe IV a BAT Allgemeiner Teil einzugruppieren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Ansicht, der Kläger übe eine ordnungspolizeiliche Tätigkeit des allgemeinen Verwaltungsdienstes aus.
Mit Urteil vom 30.01.1992, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 24.300,00 DM festgesetzt. Es hat ausgeführt, der Kläger übe keine landwirtschaftlich-technische Tätigkeit im Sinne des Teils II E I der Anlage 1 a zum BAT/BL aus, sondern allgemeine Verwaltungstätigkeiten im Sinne der Fallgruppen 1 des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT. Der Kläger habe jedoch keinerlei Tatsachenvortrag zu den Heraushebungsmerkmalen der Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe 1 a und Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a gebracht.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das dem Kläger am 25.02.1992 zugestellt worden ist und gegen das er am 23.03.1992 Berufung eingelegt hat, die er am 25.05.1992 begründet hat, nachdem mit Beschluß vom 23.04.1992 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.05.1992 verlängert worden war.
Der Kläger greift das Urteil aus den in seiner Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen an. Er hält die Futtermittel- und Düngemittelkontrolle weiterhin für eine landwirtschaftstechnische Tätigkeit und beruft sich weiter auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.05.1992 nebst Anlagen, sowie die ergänzenden Schriftsätze nebst Anlagen vom 20.10., 26.11.1992, 24.2., 19.5., 17.9., 29.10.1993 und 25.04.1994 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß das beklagte Land dem Kläger seit dem 01.05.1990 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT, hilfsweise IV b BAT statt Vergütungsgruppe V b BAT schuldet.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 30.06.1992 und der weiteren Schriftsätze vom 07.12.1992, 26.1., 21.4., 30.9., 06.10.1993, 3.2. und 28.04.1994, auf die gleichfalls Bezug genommen wird.
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.06.1993 ist zu folgenden Fragen:
- 1.
Sind für die betriebliche Überwachung (mit Ausnahme der Analayseverfahren) der Ordnungsvorschriften
- a)
des Futtermittelgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
- b)
des Düngemittelgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
landwirtschaftstechnische Fachkenntnisse unabdingbar notwendig oder nur nützlich, d. h., können auch Verwaltungsbeamte des gehobenen Dienstes oder Verwaltungsangestellte diese Aufgaben erfüllen?
- 2.
Falls landwirtschaftstechnische Fachkenntnisse notwendig sind: Erfordert die Tätigkeit solche landwirtschaftstechnischen Fachkenntnisse, wie sie in einer Fachhochschulausbildung zum Dipl.-Agraringenieur vermittelt werden oder reichen die Fachkenntnisse aus, wie sie nach einer landwirtschaftlichen Gehilfenprüfung auf einer landwirtschaftlichen Fachschule vermittelt werden?
a) für die Futtermittelüberwachung beim Hersteller b) ¯ ¯ ¯ ¯ beim Händler c) ¯ ¯ ¯ ¯ beim Landwirt d) bei der Düngemittelverkehrskontrolle
ein Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt worden. Auf das schriftliche Gutachten vom 09.08.1993 (Bl. 311 f.d.A.), die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 16.12.1993 (Bl. 371 f.d.A.) und die Erläuterung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.05.1994 (Bl. 510 f.d.A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert, nicht dagegen in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Sein Anspruch auf die Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen V b und IV b BAT ist jedoch für die Zeit bis einschließlich Februar 1991 gemäß § 70 BAT verfallen. Sein Schreiben vom 15.10.1990 stellt keine wirksame Geltendmachung dar. Aus ihm wird nicht hinreichend deutlich, welche höhere Vergütung der Kläger begehrte. Erst das anwaltliche Geltendmachungsschreiben vom 29.08.1991 ist hinreichend bestimmt. Es erfaßt jedoch bereits nicht mehr den am 15.02.1991 fällig gewordenen Gehaltsanspruch für Februar 1991 und die davor fällig gewordenen Gehaltsansprüche.
Die Parteien haben den Bundesangestelltentarifvertrag einzelvertraglich in Bezug genommen. Folglich hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV a, hilfsweise IV b BAT entsprechen (§ 22 Abs. 2 BAT). Dabei ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 115, 116, 120, 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975) entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Danach ist unter Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der
Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.
Danach stellen die Tätigkeiten als Futtermittel-, Düngemittel- und Handelsklassenprüfer jeweils einen Arbeitsvorgang dar. Dabei ist als einheitliches Arbeitsergebnis die sach- und fachgerechte Durchführung der Prüftätigkeit nach dem FMG, dem DüMG und dem HKG anzusehen, wofür auch spricht, daß der Kläger jeweils die nach der Verwaltungsübung vorgesehene Funktion des Futtermittelprüfers, des Düngemittelprüfers und des Handelsklassenprüfers wahrnimmt. Insbesondere ist die Futtermittelüberwachung nicht nach der Art. der zu prüfenden Betriebe zu trennen, denn Hersteller, Händler und Landwirt bilden eine Kette. Treten innerhalb dieser Kette an einer Stelle Beanstandungen auf, hat der Prüfer nach den im jeweiligen Einzelfall gegebenen Verhältnissen unter Umständen die Beanstandung zurück- oder weiterzuverfolgen. Weiter haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Prüftätigkeiten nicht rechtlich einheitlich bewertbar seien.
Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers ist der Arbeitsvorgang der Futtermittelprüfung entscheidend. Diese Tätigkeit macht regelmäßig mindestens 50 % seiner Gesamtarbeitszeit aus. Ob der vom Kläger erstinstanzlich behauptete Zeitanteil dabei erreicht wird, mag dahinstehen. Beide Parteien haben sich zweitinstanzlich auf die jährlichen Prüfstatistiken berufen, die die Tage der Außenprüfungen ausweisen. Selbst wenn mit dem beklagten Land davon ausgegangen wird, daß der Kläger im Innendienst zu denselben Prozentsätzen in den einzelnen Bereichen tätig wird und nicht, wie von ihm behauptet, überwiegend im Futtermittelbereich, ergibt sich, daß der Arbeitsvorgang der Futtermittelüberprüfung regelmäßig mehr als 50 % der Arbeitszeit des Klägers ausmacht, denn er war im Jahre 1989 zu 62, 1 % mit der Außenprüfung im Futtermittelbereich befaßt, im Jahre 1990 zu 55,6 % und im Jahre 1992 63,2 %. Lediglich im Jahre 1991 ist der Anteil vorübergehend auf 43,8 % gesunken. Das ist jedoch im Hinblick auf den erneuten Anstieg im Jahre 1992 unbeachtlich. Der erneute Anstieg dokumentiert, daß der Zeitanteil von über 50 % nicht nur vorübergehend gewesen ist.
Die von dem Kläger auszuübende Futtermittelprüfung ist ebenso wie die von ihm auszuübende Düngemittelprüfung eine landwirtschaftstechnische Tätigkeit im Sinne des Teils II E I der Anlage 1 a zum BAT/BL. Der Kläger übt eine seiner Ausbildung zum Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Landwirtschaft entsprechende Tätigkeit aus und erfüllt damit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V a Fallgruppe 1 BAT und nach sechsmonatiger Ausübung der Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT.
Eine landwirtschaftstechnische Tätigkeit kann nicht nur in landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt werden, sondern auch in Verwaltungen, die mit landwirtschaftlichen Fragen befaßt sind (BAG, AP Nr. 7, 59, 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch die Blätter für Berufskunde (2 - I G 30, 7. Aufl., S. 13) weisen aus, daß zum Berufsfeld des Fachhochschulingenieurs der Fachrichtung Landwirtschaft die Tätigkeiten des Sachbearbeiters im gehobenen Dienst und des technischen Aufsichtsbeamten gehören. Der Umstand, daß die Tarifvertragsparteien im Jahre 1965 bei Abschluß des Tarifvertrages über die Eingruppierung von gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten die Qualitätskontrolleure im Vollzug der Handelsklassenvorschriften ausgenommen haben (Clemens u. a., BAT, Vergütungsordnung BL Teil II, S. 719), bedeutet nicht, daß auf anderen Gebieten tätige Qualitätskontrolleure gleichfalls nicht dem Teil II E I der Anlage 1 a zum BAT/BL unterfielen. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht (AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975) z. B. festgestellt, daß der Qualitätskontrolleur im Weinbau landwirtschaftstechnischer Angestellter ist. Allein aus dem Umstand, daß in der Futtermittelüberwachung ordnungspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden, folgt nicht, wie das beklagte Land in Übereinstimmung mit der Tarifkommission meint (Niederschrift vom 18./19.01.1977, Clemens u. a., a.a.O., S. 724 a und b), daß der Kläger keine landwirtschaftstechnische, sondern eine Verwaltungstätigkeit im Sinne der Fallgruppe 1 Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT/BL ausübt. Auch der Weinkontrolleur ist im Bereich der Ordnungspolizei tätig. Ebenso sind in der Bauaufsicht und in der Flugaufsicht tätige Angestellte in ordnungspolizeilichen Bereichen eingesetzt, üben jedoch eine technische Tätigkeit aus (z. B. BAG, AP Nr. 115, 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im Schwerpunkte technische, hier landwirtschaftstechnische Kenntnisse verlangt oder im Schwerpunkt futtermittelrechtliche Kenntnisse (BAG, AP Nr. 130, Bl. 6 R zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tätigkeit des Klägers erfordert jedoch im Schwerpunkt landwirtschaftstechnische Kenntnisse. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger die von ihm gezogenen Proben nicht selbst analysiert, sondern daß das, ebenso wie im Fall des vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Falles des Weinkontrolleurs durch eine Untersuchungsanstalt geschieht, denn der Kläger gibt, wie von dem Gutachter ausgeführt, aufgrund seiner landwirtschaftstechnischen Kenntnisse den konkreten Untersuchungsauftrag. Dem Kläger obliegt auch nicht der eigentliche ordnungspolizeiliche Vollzug seiner Beanstandungen. Er ist im Vorfeld der Ermittlungen tätig, die Ordnungswidrigkeitenverfahren werden von einem Verwaltungsangestellten auf der Grundlage seiner Ermittlungen bearbeitet. Soweit das beklagte Land ausführt, das Futtermittelrecht sei so detailliert geregelt, daß die Futtermittelüberwachung auch von jedem Verwaltungsbeamten des gehobenen Dienstes oder jedem Verwaltungsangestellten mit Verwaltungsprüfung II ausgeübt werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Blick in das FMG und die FuttermittelVO zeigt, daß die Anwendung ihrer Vorschriften umfangreiche Futtermittelkenntnisse erfordert, die sich ein Verwaltungsbeamter oder ein Verwaltungsangestellter erst aneignen müßten, ohne daß ohne weiteres angenommen werden könnte, daß solcherart erworbene Kenntnisse ausreichten, der Zielsetzung der Futtermittelüberwachung voll gerecht zu werden. Die technische Entwicklung im Futtermittelbereich und die damit einhergehenden Gefahren (Stichwort: Kälbermastskandal) erfordern eine fachkundige Überwachungstätigkeit, so daß das beklagte Land nicht nur aus Nützlichkeitsgesichtspunkten einen Landwirtschaftsingenieur gesucht hat, sondern dem allgemeinen Trend gefolgt ist, Fachleute mit der Aufgabe der Futtermittelüberwachung zu betrauen, deren Zweck unter anderem ist (§ 1 FMG), die tierische Erzeugung zu fördern und sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird, also der landwirtschaftlichen Produktion zu dienen.
Der Gutachter, der selbst als langjähriger Leiter des Dezernats Ernährungswirtschaft bei der Bezirksregierung ... für die Futtermittelüberwachung zuständig war, hat bestätigt, daß für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle landwirtschaftstechnische, speziell futtermitteltechnische Fachkenntnisse unabdingbar notwendig seien. Ohne detaillierte Fachkenntnisse über die Herstellung, Be- und Verarbeitung, Vertrieb, Einsatz, Fütterung und Wirkung sowohl der Einzel- und Mischfutter als auch der Zusatzstoffe und Vormischungen ist nach seinen Ausführungen eine qualitativ hochwertige und ordnungsgemäße Prüfung des Futtermittelsektors nicht gewährleistet. Verwaltungsbeamte oder Verwaltungsangestellte könnten lediglich die formale Deklarationsprüfung vornehmen, die jedoch nur einen geringen Teil der komplexen, vorwiegend technischen und betrieblichen Prüfung ausmache. Die Teilaufgabe der Probenziehung sei gleichfalls lediglich Teil der umfassenden Betriebs- und Produktionsprüfung. Die Entscheidung darüber, welche Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe beprobt und auf welche Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Schadstoffe etc. die Proben untersucht werden, fälle der Prüfer. Die weithin verbreitete Meinung, die eigentlich höherwertige Tätigkeit der amtlichen Futtermittelkontrolle liege in der Untersuchung und Analyse der Proben sei nicht richtig. Die besondere Schwierigkeit liege in der Erstellung des Untersuchungsauftrags an die Untersuchungsanstalt. Hinzu kämen bei den Betriebsprüfungen die Sicht- und Buchkontrollen, die Inspektion der betrieblichen, technischen und baulichen Einrichtungen. Die unabdingbar für die ordnungsgemäße Futtermittelüberwachung notwendigen landwirtschaftstechnischen Fachkenntnisse würden nur teilweise auf landwirtschaftlichen Fachschulen vermittelt, da dort die Wissensvermittlung vorrangig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte im betriebswirtschaftlichen Sinne ausgerichtet sei. Die weitergehende und detaillierte Wissensvermittlung, die für die Herstellung, den Vertrieb und die Kontrolle von Futtermitteln erforderlich sei, könne nicht von landwirtschaftlichen Fachschulen geleistet werden. Diese Wissensvermittlung fände an den landwirtschaftlichen Abteilungen der Hochschulen statt. An Fachhochschulen werde in den Schwerpunktfächern wie Tierfütterung, spezielle Tierernährung, Futtermittelkunde und Tierproduktion das für den Prüfer der Futtermittelüberwachung notwendige Wissen vermittelt. Für Studenten der Fachhochschule bestände die Möglichkeit, eine diesbezügliche Fächerkombination zu wählen, die dem fachspezifischen Aufgabenprofil der Prüfer der amtlichen Futtermittel- und Düngemittelverkehrskontrolle weitgehend entsprächen.
Diesen Ausführungen des Gutachters ist zu folgen, denn der Gutachter hat überzeugend zu den Einwendungen des beklagten Landes Stellung genommen. Das führt zu der Feststellung, daß der Kläger als Futtermittelprüfer eine seiner Ingenieurausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt.
Der Gutachter hat dargelegt, daß der Anteil der rein verwaltungsmäßigen Aufgaben der Futtermittelüberwachung sich seit Jahren verringert habe, weil die reine Deklarationsprüfung und die reine stichprobenartige Probenziehung in den Hintergrund getreten sei. Er hat insbesondere bei seiner mündlichen Erläuterung verdeutlichen können, daß infolge der Zunahme der Zusatzstoffe und der Zunahme der wissenschaftlichen Erkenntnisse über erwünschte und unerwünschte Zusatzstoffe die Futtermittelkontrolle nicht auf die reine Deklarationskontrolle und stichprobenartige Probenziehung beschränkt sein kann. Es überzeugt, daß nur derjenige die Futtermittel- und die Düngemittelkontrolle sachgerecht ausüben kann, der von seiner Ausbildung her in der Lage ist (Warenkunde, Verarbeitungskunde, Kunde über die Zusammensetzungen von Futtermitteln, landwirtschaftliche Ernährungskunde etc.), Mißbrauchsmöglichkeiten zu erkennen. Für den Untersuchungsauftrag sind landwirtschaftstechnische Fachkenntnisse notwendig, um überhaupt das notwendige Problembewußtsein zu entwickeln, um gezielt Gefährdungspotentiale zu erkennen und gezielt Kontrollen zur Verifizierung von Verdachtsmomenten durchzuführen und weiterverfolgen zu können. Es ist einleuchtend, daß nur der landwirtschaftstechnisch ausgebildete Fachmann das Gefährdungspotential umfassend erkennen kann, um gezielt Buchkontrollen vorzunehmen, weitergehende Produktionspunkte zu kontrollieren, sachgerecht Proben zu ziehen, sachgerechte Untersuchungsaufträge zu erteilen und anschließend gezielte Nachverfolgungen durchzuführen.
Die Klage ist somit hinsichtlich der hilfsweise in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV b BAT begründet. Sie ist es jedoch nicht hinsichtlich der begehrten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT.
Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe IV a des Teils II E I der Anlage 1 a zum BAT/BL erfordert, daß sich die Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 durch besondere Leistungen heraushebt. Zum schlüssigen Vortrag reicht insoweit eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht aus. Der Tatsachenvortrag muß vielmehr einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urt. vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93). Das ist vorliegend nicht möglich, denn der Kläger sieht grundsätzlich die gesamte Prüftätigkeit als besondere Leistung an und unterscheidet gerade nicht zwischen dem, was jeder Landwirtschaftsingenieur entsprechend seiner Ausbildung in der Futtermittelüberwachung leisten kann und welcher Bereich ein erhöhtes Wissen und Können oder eine gleichwertige Qualifikation erfordert.
Das Tätigkeitsmerkmal 1 c der Vergütungsgruppe IV a ist gleichfalls nicht erfüllt. Es erfordert eine achtjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1. Der Kläger ist, abgesehen von der Frage seiner Bewährung, noch keine acht Jahre in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 tätig. Die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der weiteren Fallgruppen der Vergütungsgruppe IV a ist mangels Tatsachenvortrags gleichfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.