Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.07.1994, Az.: 16 (6) Sa 612/93 E

Höhergruppierung in eine andere Vergütungsgruppe ; Grundeingruppierung für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen ; Vorliegen einer besonderen Verantwortung ; Besondere Verantwortung als Merkmal für eine Höhergruppierung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
05.07.1994
Aktenzeichen
16 (6) Sa 612/93 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 10735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1994:0705.16.6SA612.93E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 23.10.1992 - AZ: 2 Ca 434/92 E
nachfolgend
BAG - 06.03.1996 - AZ: 4 AZR 775/94

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die gesamte auszuübende Tätigkeit eines Angestellten im Öffentlichen Dienst entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

  2. 2.

    Als schwierige Aufgaben sind solche zu bezeichnen, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in besonderen Einzelfällen Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen.

  3. 3.

    Der Begriff der Verantwortung innerhalb einer Tätigkeit ist zu messen an der Normalverantwortung für die bestimmte Arbeitsaufgabe. Die Normalverantwortung beinhaltet die Verpflichtung, daß entsprechend der jeweiligen Stellung oder Aufgabe die Arbeit sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt wird.

  4. 4.

    Eine besondere Verantwortung kann sich nur dann ergeben, wenn sich diese auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen. Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche oder fachliche Resultate oder auf besondere technische Zusammenhänge bezieht. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch sprechen, daß die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt.

  5. 5.

    Es gehört zum normalen Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters nach seinem Berufsbild und der Ausbildung, Hilfeleistung in sozialen Problemfällen zu leisten. Das Berufsziel eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen ist es, Menschen verschiedener Altersstufen in Entwicklungs-, Reife-, Konflikt- oder notbedingten Situationen so zu helfen, dass sie möglichst zur vollen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und all ihrer Kräfte und Möglichkeiten kommen, dass sie sich aus unnötiger Abhängigkeit lösen und Sozialationsdefiziten wie Benachteiligungen und Unterprivilegierungen überwinden können.

  6. 6.

    Die Aufgaben eines Sachbearbeiters in der Heimaufsicht über Kindertagesstätten und Kinderspielkreise geht regelmäßig nicht über den normalen Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters hinaus und bringt keine besondere Verantwortung mit sich, so dass sich hierauf keine Höhergruppierung stützen lässt.

In dem Rechtsstreit hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und
die ehrenamtlichen Richter Tampier und Donckel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23.10.1992, Az.: 2 Ca 434/92 E, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit der Klage seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe II a des BAT.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.07.1974 beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 14.06.1974 in Verbindung mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 13.05.1977 (Bl. 11 und 12 d. A.). Gemäß § 2 des Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

3

Der Kläger war zunächst nach Vergütungsgruppe IV a BAT, ab 18.05.1977 nach Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.

4

Der Kläger ist tätig im Dezernat ... der Bezirksregierung ... und ist seit dem 01.01.1977 mit den Aufgaben der Heimaufsicht über Kindertagesstätten und Kinderspielkreise im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes der Bezirksregierung (Bl. 16, 17 d. A.) beschäftigt. Der Kläger ist tätig als Sachbearbeiter und dem Dezernatsleiter unmittelbar unterstellt.

5

Der Kläger hat eine Ausbildung als staatlich anerkannter Sozialarbeiter.

6

Der Kläger ist tätig aufgrund der Tätigkeitsdarstellung vom 04.10.1991 (Bl. 18, 19 d. A.). Danach hat der Kläger folgende Einzeltätigkeiten auszuführen:

  1. 1

    Durchführung der Aufsicht über Kindertagesstätten, Kinderspielkreise und Eltern-Selbsthilfe-Gruppen gem. §§ 45-48, 88 Abs. 2, 89 Abs. 2 Nr. 6 SGB-VIII, §§ 23, 24 Nds. AGJWG i.V.m. den RdErl. d. MK v. 30.12.1966 (Nds. MBl. 1967 S. 131). 10.05.1972 (Nds. MBl. S. 835) und 28.02.1991 (Nds. MBl. S. 387) in den Jugendamtsbezirken Landkreise und ... sowie Stadt

  2. 2

    Beratung der Jugendämter gem. § 89 Abs. 2 Nr. 1 SGB-VIII zur Erfüllung der Aufgaben gem. §§ 22, 24 u. 25 und Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung gem. § 89 Abs. 2 Nr. 7

  3. 3

    Fachliche Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baues von Kindertagesstätten gem. RdErl. d. MK v. 20.12.1990 (Nds. MBl. 1991 S. 50), zu den Personal ausgaben für Fachkräfte in Kindergärten und Kinderkrippen gem. RdErl. d. MK v. 21.12.1990 (Nds. MBl. 1991 S. 52) und zur Förderung der Eltern-Selbsthilfe-Gruppen zur Tagesbetreuung von Kindern gem. RdErl. d. MK v. 28.02.1991 (Nds. MBl. S. 387)

  4. 4

    Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten. Statistik betr. Kindertagesstätten u. Kinderspielkreise und Koordinierungstätigkeit gem. OZ 3.1.3 für die OZ 3.1.3.1-3.1.3.5 GVPl. v. 11/89

7

In der Arbeitsplatzbeschreibung sind die Tätigkeiten zu 1) mit 55 %. zu 2) mit 5 %, zu 3) mit 10 % und zu 4) mit 30 % der Gesamttätigkeit angegeben. Die Zeichnungsberechtigung ergibt sich aus den Vorbehalten für die dezernatsspezifischen Zuständigkeiten (Bl. 20, 20 R d. A.).

8

Über die Tätigkeit des Klägers sind Zeugnisse bzw. Beurteilungen gefertigt am 07.10.1980, 16.01.1984 und 01.03.1989. Wegen des Inhalts wird auf diese (Bl. 28 bis 34 d. A.) verwiesen.

9

Der Kläger machte seine Höhergruppierung mit Schreiben vom 15.04.1991 geltend (Bl. 14 d. A.). Das beklagte Land lehnte diese mit Schreiben vom 17.06.1992 (Bl. 15 d. A.) ab.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Ziffern 1) bis 3) der Arbeitsplatzbeschreibung einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildeten.

11

Zu Ziffer 1) der Arbeitsplatzbeschreibung seien seine Aufgaben im wesentlichen die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis für die in § 45 SGB-VIII (Kinder- und Jugendhilfe) genannten Einrichtungen, die Erteilung von Auflagen sowie die Anordnung der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis. Er übe damit die staatliche Fachaufsicht aus.

12

Er habe darüber hinaus eigenverantwortlich fachliche Feststellungen zu treffen, die der Erlaubnis zugrunde liegen. Hierbei gehe es um die Überprüfung und Auswertung der schriftlich eingereichten Anträge auf Erlaubniserteilung, die örtliche Überprüfung der Einrichtungen vor Inbetriebnahme und während des Betriebes, die Prüfung und Auswertung der Meldungen nach § 47 SGB-VIII, die Untersagung der Beschäftigung eines Leiters oder sonstigen Mitarbeiters bei fehlender Eignung sowie die Einleitung von Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren nach §§ 104, 105 SGB-VIII.

13

Dem Kläger stehe in allen Fällen die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis zu. Ausgenommen seien nur die widerspruchsangelegenheiten und Ablehnung von Anträgen nach § 45 SGB-VIII. Hierzu bestehe aber eine interne Regelung, die in ständiger Übung praktiziert werde, daß der Kläger sowohl die Ablehnungen wie auch die Erteilungen der Auflagen selbst zeichne. Darüber hinaus habe er in Widerspruchsangelegenheiten die Entscheidung vorzubereiten. Abhilfebescheide nach Widerspruch treffe der Kläger selbst.

14

Während Ziffer 2) der Arbeitsplatzbeschreibung die Beratung der Jugendämter betreffe, so übernehme die Kläger nach Ziffer 3) der Arbeitsplatzbeschreibung den Teil der sachlichen Prüfung, der mit der von ihm ausgeübten Aufsichtstätigkeit über die Einrichtungen zusammenhänge.

15

Gemäß Ziffer 4) der Arbeitsplatzbeschreibung bearbeite der Kläger auch Grundsatzangelegenheiten und sei im Rahmen dieser Tätigkeit insbesondere mit der Vorbereitung des Schriftverkehrs mit dem Ministerium und der Beantwortung von Antragen potentieller Träger und Bürgern befaßt.

16

Der Kläger sei deshalb in Vergütungsgruppe III des Teils II Abschnitt G der Anlage 1 a des BAT einzugruppieren, da er entsprechend der Fallgruppe 6 sich durch das Maß der Verantwortung erheblich heraushebe. Da er sich auch, wie aus den Zeugnissen ersichtlich, bewährt habe, stehe ihm ab 01.01.1991 Vergütung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 2 BAT zu.

17

Die Ausübung der Fachaufsicht diene dem Recht der Kinder auf Erziehung und Förderung durch Betreuung, Bildung und Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Hierbei handele es sich um eine hoheitliche Tätigkeit, die mit einem besonders hohen Maß an Verantwortung verbunden sei. Das Maß der Verantwortung ergebe sich insbesondere aus der Sorge für das Kindeswohl, die Möglichkeit der Tätigkeitsuntersagung für Leiter von Einrichtungen, die Möglichkeit der Einleitung von Bußgeld- und Strafverfahren sowie die Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung. Diese Tätigkeit habe auch erhebliche Bedeutung für die Kinder wie auch für dritte Personen.

18

Eine Kontrolle seiner Tätigkeit finde nicht statt.

19

Für Januar 1991 bis Juni 1992 ergebe sich einschließlich der Weihnachtsgratifikation ein vom beklagten Land zu zahlender Differenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe III und II a BAT in Höhe von 11.231,32 DM brutto.

20

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.1991 nach der Vergütungsgruppe II a Teil II Abschnitt G der Anlage des BAT zu vergüten,

  2. 2.

    das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 11.231,32 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

22

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei tarifgerecht eingruppiert, da er die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT erfülle und im Wege des Bewährungsaufstieges nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 BAT zu vergüten sei.

23

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei den Ziffer 1) bis 4) der Arbeitsplatzbeschreibung um selbständige Arbeitsvorgänge handele, die voneinander abgrenzbar und selbständig bewertbar seien.

24

Der Kläger treffe bei seinen Tätigkeiten die sozialpädagogischen Feststellungen, die der Entscheidung der Betriebserlaubnis zugrunde liege. Dabei habe er die Heimrichtlinien in räumlicher und personeller Hinsicht zu überprüfen.

25

Das beklagte Land bestreitet, daß es eine interne Regelung oder ständige Übung gebe, daß der Kläger Ablehnungen von Erlaubnissen für den Betrieb der Einrichtungen selbst zeichne oder Auflagen selbst erteile. Es gebe keine mündliche Zustimmung zur Abweichung der Zeichnungsbefugnis.

26

Bei der Ziffer 3) der Arbeitsplatzbeschreibung habe der Kläger lediglich eine Abgleichung von Richtlinien mit vorhandenen Daten vorzunehmen.

27

Unbestritten sei, daß der Kläger eine hohe Fachkompetenz für seine Tätigkeit benötige, da sich seine Fachaufsicht auf ein unterschiedliches Klientel beziehe und eine große Bandbreite der fachlichen Aufgaben vorhanden sei.

28

Die Tätigkeit habe auch eine Bedeutung im Sinne des Tarifmerkmales der Vergütungsgruppe IV a BAT. Der Kläger habe es zu tun mit Besonderheiten der Menschenführung, mit dem Personaleinsatz, der finanziellen Verantwortung für die Einrichtungen, seine Tätigkeit habe Auswirkungen für den nachgeordneten Bereich und eine richtungsweisende Bedeutung für die nachfolgende Sachbearbeitung. Die Maßnahmen des Klägers könnten zu einer Schließung der Einrichtung führen. Von der Tätigkeit seien auch Belange des Kindeswohles betroffen, und Arbeitsmethoden würden vom Kläger geplant, wofür er auch die Verantwortung trage.

29

Eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der Verantwortung sei aber nicht gegeben, da dieses nur für Fälle zutreffen könne, in denen Grundsatzfragen bei obersten Behörden behandelt werden mit Fragen von richtungsweisender Bedeutung oder wenn große Arbeitsbezirke geleitet werden.

30

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 23.10.1992 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 18.000,00 DM festgesetzt.

31

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten seien jeweils als einzelne Arbeitsvorgänge zu bewerten. Da die Durchführung der Aufsicht über Kindertageseinrichtungen zu einem anderen Arbeitsergebnis führen als die Beratung von Jugendämtern und Trägern von Einrichtungen sowie die Bescheidung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen, lägen 3 verschiedene Arbeitsvorgänge vor, wenn auch fachlich unter Umständen eine Verbindung insoweit bestehe, als Erkenntnisse über das Vorliegen bestimmter Tatsachen und Voraussetzungen aus dem einen Verfahren bei dem anderen Verfahren verwendet werden müßten. Jedenfalls unterscheide sich aber bei jedem einzelnen dieser 3 Tätigkeiten das Arbeitsergebnis.

32

Abzustellen sei deshalb auf Ziffer 1) der Arbeitsplatzbeschreibung. da diese zu 55 % ausgeübt werde. Ein besonderes Maß der Verantwortung könne nicht gesehen werden, da die vom Kläger genannten Kriterien in erster Linie die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit beträfen. Eine beträchtliche Steigerung müsse sich aufgrund weiterer Kriterien ergeben. Die Verantwortung des Klägers für die Unterschriftsberechtigung bei der Erteilung und Versagung von Betriebserlaubnissen sei nicht von so herausgehobener Art, daß man von einer beträchtlichen Steigerung ausgehen könne. Auch trage er nicht die Verantwortung für diesen Bereich alleine, da er die Aufsicht nur für einen Teilbereich ausübe und fachkompetente Mitarbeiter und Vorgesetzte habe.

33

Das Urteil des Arbeitsgerichtes wurde dem Kläger am 15.03.1993 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 14.04.1993 Berufung ein und begründete diese am 13.05.1993.

34

Mit der Berufung trägt der Kläger vor, das Arbeitsgericht habe die eindeutige Intention der Tarifvertragsparteien bei der Neuregelung der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst nicht hinreichend berücksichtigt. Ziel sei es gewesen, eine strukturelle Verbesserung insbesondere der Stellenplanobergrenzen in diesem Bereich vorzunehmen und günstigere Eingruppierungs- bzw. Aufstiegsregelungen zu schaffen.

35

Da der Kläger bereits vor dem Änderungstarifvertrag in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert gewesen sei, nunmehr tatsächlich eine Verbesserung eingetreten sei, müsse sich hieraus aus dem Gesamtgefüge der Vergütungsgruppen ein Höhergruppierungsanspruch nach Vergütungsgruppe II a BAT herleiten.

36

Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus nicht hinreichend die wesentliche Bedeutung der Tätigkeit des Klägers für dritte Personen berücksichtigt. Die besondere Verantwortung könne nicht reduziert werden auf die Tätigkeit des Klägers für den Schutz den Kindern und die in diesem Zusammenhang erforderliche Einschränkung des Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Aufgabe des Klägers, die sich auch aus dem Gesetz ergebe, liege auch in der Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit durch Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes.

37

Darüber hinaus habe die Tätigkeit des Klägers erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Erzieher, Leiter von Kindertageseinrichtungen, die Kinder selbst sowie auf deren Eltern. Daraus resultiere die besondere Verantwortung der Tätigkeit des Klägers.

38

Der Kläger nehme darüber hinaus als für diese Fragen fachlich ausgebildeter Mitarbeiter die im Rahmen der Fachaufsicht obliegenden Aufgaben selbständig wahr, ohne daß eine weitere Kontrolle ausgeübt werde. Die weiteren Sachbearbeiter im Dezernat ... seien bereits, wie aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtlich, nicht für die dem Kläger übertragenen Aufgaben zuständig. Der Leiter des Dezernates habe eine Ausbildung als Jurist.

39

Dem Kläger stehe deshalb über die bisher eingeklagte Gehaltsdifferenz ein weiterer Differenzanspruch bis April 1993 einschließlich der Weihnachtszuwendungsdifferenzen für die Jahre 1991 und 1992 zu. Dieser betrage insgesamt 18.120,47 DM brutto.

40

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom 23.10.1992 abzuändern und

  1. 1.

    festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.1991 nach der Vergütungsgruppe II a Teil II Abschnitt G der Anlage 1 des BAT zu vergüten,

  2. 2.

    das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 18.120,47 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus 11.231,32 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit der Klage sowie 4 % Zinsen auf den sich aus 6.889,15 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.05.1993 zu zahlen.

41

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

42

Das beklagte Land vertritt die Auffassung, daß der Kläger zu Recht nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT vergütet werde, da sich seine Tätigkeit nicht durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus den Aufgaben der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT heraushebe.

43

Die vom Kläger genannten Heraushebungsmerkmale seien bereits durch das Tarifmerkmal der "Bedeutung" berücksichtigt. Tatsachen, die ein besonderes Maß der Verantwortung erkennen ließen neben diesen Aspekten, seien nicht vorhanden. Der Schutz der Kinder obliege nicht nur dem Kläger als Heim- und Fachaufsicht, sondern insbesondere auch den Angestellten der entsprechenden Einrichtungen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung spiele in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle. Hierauf habe der Kläger keinerlei Einfluß. Die Förderung des Kindeswohles und der Entwicklung des Kindes träfen alle mit der Kindeserziehung betrauten Personen. Der Kläger greife in die Rechtsstellung von Erziehern, Leitern von Kindertageseinrichtigungen, Kindern und Eltern überhaupt nicht ein. Die vom Kläger veranlaßten Maßnahmen könnten Auswirkungen auf die beaufsichtigten Heime haben, jedoch nicht auf die Rechtsstellung der beteiligten Personen.

44

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls vom 05.07.1994 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

Die Berufung des Klägers ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdewert in dieser vermögensrechtlichen Streitigkeit übersteigt 800,00 DM. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).

46

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet, da das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

47

Dem Kläger steht ab 01.01.1991 ein Anspruch auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe II a BAT nicht zu.

48

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der Anlage 1 a betreffend die Vergütungsmerkmale kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

49

Gemäß § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen der Anlagen 1 a und b. Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

50

Nach der begehrten Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT sind eingruppiert Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT heraushebt, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT.

51

In Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT sind mit Ausnahme der Bewährung dieselben Eingruppierungsmerkmale aufgeführt.

52

In Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT sind eingruppiert Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT heraushebt.

53

Nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT sind eingruppiert Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben mit schwierigen Tätigkeiten.

54

Die Grundeingruppierung für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen findet sich in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT, wo entsprechend qualifizierte Arbeitnehmer eingruppiert sind, die eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben.

55

Als schwierige Aufgaben sind solche zu bezeichnen, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in besonderen Einzelfällen Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen.

56

Sofern die Tarifvertragsparteien besonders schwierige Tätigkeiten fordern, verlangen sie damit eine beträchtliche und gewichtige Heraushebung über die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT hinaus. Sofern schwierige Tätigkeiten verrichtet werden müssen, wird dieses an der deutlich wahrnehmbar erhöhten Qualität der Arbeit, dem erhöhten Wissen und Können oder sonstigen gleichwertigen Qualifikation deutlich. Hieraus muß sich die besonders schwierige Tätigkeit hervorheben. Diese bezieht sich auf das fachliche Können bzw. die fachliche Erfahrung des Mitarbeiters. Es wird demgemäß ein Wissen und Können erfordert, daß die Anforderungen der schwierigen Tätigkeiten beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder sonstigen gleichwertigen Qualifikationen wie etwa besonderen Spezialkenntnissen. Es müssen in dem geforderten Ausmaß höhere fachliche Anforderungen gestellt werden, als sie normalerweise von einem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen verlangt werden, der bereits ein erhöhtes Können und Wissen hat.

57

Sofern die Bedeutung des Aufgabengebietes angesprochen ist, so sind damit Tatbestände gemeint, die Auswirkungen der Tätigkeit des Angestellten betreffen. Es muß deshalb erkennbar sein, daß die Auswirkungen der Tätigkeit des Angestellten deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind als die Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT. Diese Bedeutung kann sich ergeben aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit (vgl. hierzu Urteil des BAG in AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).

58

Aufgrund des übereinstimmenden Vortrages sowie der Bewertung der Parteien kann davon ausgegangen werden, daß die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT tatsächlich vorliegen und damit die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 BAT jedenfalls berechtigt ist. Insoweit ist es ausreichend, daß eine summarische Prüfung ergibt, daß die Eingruppierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund der erforderlichen hohen Fachkompetenz des Klägers, der eine Fachaufsicht auszuführen hat, und der großen Bandbreite seiner fachlichen Aufgaben ist von einer besonders schwierigen Tätigkeit auszugehen. Die Bedeutung der Tätigkeit bezieht sich in der Tat einerseits auf die Folgen seiner Aufsicht für die Einrichtungen, und zwar bezogen auf die dort betreuten Kinder wie aber auch auf die dort tätigen Mitarbeiter und die betroffenen Einrichtungsträger, die erhebliche finanzielle Mittel aufwenden, um eine solche Einrichtung zu unterhalten. Damit wird sowohl im personellen wie auch im finanziellen Bereich eine erhöhte bedeutungsvolle Tätigkeit ausgeübt, die letztlich auch jedenfalls indirekt auf das Kindeswohl der betreuten Kinder einwirkt.

59

Der Kläger hebt sich jedoch nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT heraus, so daß eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT nicht in Betracht kommt und damit ebensowenig ein Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 2 BAT.

60

Die Kammer folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wonach der Begriff der Verantwortung zu messen ist an der Normalverantwortung für die bestimmte Arbeitsaufgabe. Die Normalverantwortung beinhaltet die Verpflichtung, daß entsprechend der jeweiligen Stellung oder Aufgabe die Arbeit sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt wird (so BAG in AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

61

Eine besondere Verantwortung kann sich nur dann ergeben, wenn sich diese auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen. Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche oder fachliche Resultate oder auf besondere technische Zusammenhänge bezieht. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch sprechen, daß die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (so BAG in AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

62

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß sich das Maß der Verantwortung gerade auf das Heraushebungsmerkmal der darunter liegenden Vergütungsgruppe beziehen muß, also vorliegend auf die besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Es ist demzufolge zu überprüfen, ob sich die Tätigkeit des Klägers, gemessen an und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT, durch das Maß der geforderten Verantwortung gerade daraus in gewichtiger und beträchtlicher Weise heraushebt.

63

Dies beinhaltet auch gleichzeitig, daß diejenigen Umstände der Tätigkeit, die bereits im Rahmen der Merkmale der darunter liegenden Vergütungsgruppen die Eingruppierung nach diesen rechtfertigen, nicht erneut für die Begründung des Maßes der Verantwortung herangezogen werden können (so BAG in AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

64

Da nach dem System der Eingruppierung des Teils II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT die Vergütungsgruppe II a die höchste Vergütungsgruppe ist und vergleichbar mit dem Besoldungsrecht für Beamte bereits eine Vergütung im Bereich des höheren Dienstes darstellt, obwohl die Ausbildung für Sozialarbeiter nur dem gehobenen Dienst zuzurechnen ist, ist ersichtlich, daß es sich bei der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT mit dem dazugehörigen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe II a BAT um eine Spitzengruppe handelt mit herausgehobenem Charakter und dadurch das Maß der geforderten Verantwortung bestimmt wird (so BAG in AP Nr. 115 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).

65

Die vom Kläger genannten Kriterien für dieses Heraushebungsmerkmal sind jedoch nicht ausreichend, um die Höhergruppierung zu rechtfertigen. Weiter Aspekte sind nicht ersichtlich.

66

Dabei kann die Kammer dahingestellt sein lassen, ob es sich bei den Ziffern 1) und 3) der Arbeitsplatzbeschreibung um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt und ob dieser letztlich insgesamt 70 oder 80 % der Gesamttätigkeit ausmacht. Zugunsten des Klägers unterstellt, daß es ein einheitlicher Arbeitsvorgang sei, ist aus keiner dieser Tätigkeiten ersichtlich, daß das geforderte Maß erreicht ist.

67

Da die Ziffern 1) und 3) zeitlich ganz überwiegend ausgeübt werden, kommt es auf die Bewertung des Arbeitsvorganges zu Ziffer 4) der Arbeitsplatzbeschreibung nicht mehr an.

68

Es gehört zum normalen Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters nach seinem Berufsbild und der Ausbildung, Hilfeleistung in sozialen Problemfällen zu leisten. Das Berufsziel eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen ist es, Menschen verschiedener Altersstufen in Entwicklungs-, Reife-, Konflikt- oder notbedingten Situationen so zu helfen, daß sie möglichst zur vollen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und all ihrer Kräfte und Möglichkeiten kommen, daß sie sich aus unnötiger Abhängigkeit lösen und Sozialationsdefiziten wie Benachteiligungen und Unterprivilegierungen überwinden können. Damit sollen Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglicht werden (so BAG in AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

69

Üblicherweise werden deshalb für Sozialarbeiter auch Tätigkeitsfelder und Aufgabenbereiche der Sozialarbeit angenommen für den Bereich von Gesundheitshilfen, Jugendhilfe. Sozialhilfe wie auch die Hilfen in Erziehungsfragen oder bei Störungen im Bereich der Familie (vgl. Blätter für Berufskunde, Band 2 - IV A 30, 2. Auflage 1971, Seiten 4 und 5).

70

Im Bereich der Erziehung können die vielfältigsten Probleme auf Sozialarbeiter und Sozialpädagogen zukommen. Diese können unterschiedlich schwierig und einer unterschiedlichen Bewertung zugänglich sein.

71

Die Tatsache also, daß der Kläger Sorge für das Kindeswohl zu tragen hat, ist zutreffend, jedoch zum normalen Berufsbild des Sozialarbeiters zu zählen. Der Kläger wirkt auch insoweit nicht direkt auf die Erziehung der Kinder ein, sondern nur im Rahmen der Fachaufsicht indirekt durch Schaffung, Überprüfung und laufende Überwachung der äußeren Umstände der Erziehung. Daß der Kläger insoweit tätig wird im Rahmen einer aufsichtlichen Maßnahme und damit das Erfordernis einer hohen Fachkompetenz erfüllen muß, ist abgedeckt durch das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und kann nicht erneut zur Begründung des besonderen Maßes an Verantwortung herangezogen werden.

72

Soweit der Kläger darauf hinweist, daß er auch Untersagungen der Tätigkeit für Leiter von Einrichtungen aussprechen kann, Bußgeld- und Strafverfahren einleiten kann sowie die Möglichkeit der Einschränkung der Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung ausüben kann, ist ebenfalls kein ausreichendes Kriterium, da nicht erkennbar ist, in welchem Umfang im Einzelfall diese Tätigkeiten anfallen oder angefallen sind und damit im Einzelfall einen Arbeitsvorgang darstellen könnten, der als solcher höherzubewerten ist. Daß der Kläger diese Tätigkeiten überwiegend ausübt, ist weder ersichtlich noch wahrscheinlich, da diese Maßnahmen die Ausnahme bei der laufenden Tätigkeit sind. Soweit der Kläger auf die erheblichen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Rechtsstellung von Erziehern, Leitern von Kindertageseinrichtungen, die Kinder selbst sowie deren Eltern hinweist, so sind diese Tatbestandsmerkmale abgedeckt durch das Merkmal der erhöhten Bedeutung der Tätigkeit des Klägers. Gerade hierbei geht es um die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf dritte Personen, die durch das Tatbestandsmerkmal der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT abgedeckt sind. Der Kläger trägt dabei die Normal Verantwortung für seine Tätigkeit, denn er hat insoweit sach- und fachgerecht zu entscheiden, was er aufgrund seiner erhöhten Qualifikation tun kann. Er entscheidet sodann unter Ausnutzung eines ihm gegebenen Ermessensspielraumes, der das Merkmal der selbständigen Tätigkeiten abdeckt, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Heimgesetz, den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baus von Kindertagesstätten, dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sowie weiteren Rechtsnormen. Hieraus ergeben sich Auswirkungen auf die Rechtsstellung des von den Entscheidungen des Klägers Betroffenen. Ein erhebliches Maß an Verantwortung, das über dem Begriff der Normalverantwortung hinausgeht, kann deshalb nicht gesehen werden.

73

Das Maß der Verantwortung ergibt sich auch nicht aus der Zahl der von der Tätigkeit des Klägers betroffenen Personen, weder aus der Zahl der betroffenen Einrichtungen noch der Zahl der dort beschäftigten Personen noch der Zahl der insgesamt betreuten Kinder.

74

Für die Tätigkeit des Klägers ist nämlich nicht entscheidend, wie hoch die Zahl der betreuten Einrichtungen ist, entscheidend ist die Ausübung der Fachaufsicht im Einzelfall und die damit jeweils verbundenen Prüfungen der gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muß aufgrund der Anzahl weder zusätzliche Fachkompetenzen haben, noch wird seine Tätigkeit dadurch bedeutungsvoller, daß sie sich auf eine Vielzahl von Einrichtungen bezieht.

75

Schließlich ergibt sich auch keine besondere Heraushebung des Klägers durch das Maß der Verantwortung dadurch, daß eine fachliche Kontrolle seiner Tätigkeiten im Normalfall nicht stattfindet. Zwar ist mit dem Kläger davon auszugehen, daß eine Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung des Angestellten unter einen Dezernenten unschädlich sein kann (vgl. BAG in AP Nr. 107 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch insoweit vertritt die Kammer die Auffassung, daß hier die bloßen Auswirkungen der Tätigkeit des Klägers angesprochen sind, also seine fachaufsichtliche Tätigkeit Folgen für die von der Entscheidung betroffenen Personen hat. Der Kläger ist nicht, wie sich aus den anzuwendenden Vorschriften ergibt, in seinen Entscheidungen frei. Er hat auch keinen so weitgehenden Ermessensspielraum, daß die Auswirkungen seiner Entscheidung so weitreichend sind, daß gleichzeitig über grundsätzliche Fragen mitentschieden wird und damit Maßstäbe bei der Einrichtung, Betreuung und Überwachung der Einrichtungen gesetzt werden.

76

Voraussetzung für eine Höhergruppierung wäre demzufolge, daß der Kläger entweder konkret für ihm unterstelle Mitarbeiter eine so weitgehende Verantwortung trägt, daß er für die Koordination und Führung dieser Mitarbeiter eine herausragende Position innehat, oder daß er grundlegende Entscheidungen zu treffen hat, die maßgeblich die Tätigkeit in den Einrichtungen beeinflussen oder verlängern kann und damit gleichzeitig zusätzliche Auswirkungen auf den Erziehungsbereich insgesamt hat.

77

Dieses kann aber nur dann gesehen werden, wenn der Kläger Grundsatzangelegenheiten bearbeitete, die er anschließend umzusetzen und ggf. anzuwenden hätte.

78

Daß dieses der Fall ist, ist nach dem Inhalt der Akte nicht ersichtlich.

79

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, daß der Tarifvertrag strukturelle Verbesserungen wollte und damit vorliegend eine Höhergruppierung begründet werden kann.

80

Bei dem Tarifvertrag ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Nur wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist, ist er auszulegen. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG vom 09.03.1983 in AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung). Hierbei ist auch auf dem tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (so BAG in AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Es ist aber vorliegend nicht ersichtlich, daß gerade für den konkreten Bereich der Höhergruppierung von Sozialarbeitern in dem Bereich der Vergütungsgruppen III und II a BAT eine strukturelle Verbesserung vorgenommen werden sollte. Zwar mag wesentlicher Inhalt der Regelungen gewesen sein, günstigere Eingruppierungs- und Aufstiegsregelungen zu schaffen. Dieses ist auch unverkennbar in dem Änderungstarifvertrag erfolgt und auch im Teil II Abschnitt G an vielen Stellen ersichtlich.

81

Eine eigenständige Begründung dafür, daß dieses aber auch für den vorliegenden Bereich gelten sollte und sich daraus entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu den Tarifmerkmalen andere Definitionen ergeben sollten, ist nicht ersichtlich.

82

Ebensowenig kommt es darauf an, wie vorliegend von anderen Bundesländern verfahren wird, da es um die Anwendung von Rechtsnormen geht und sich die Gleichbehandlung allenfalls im Rahmen des Bereiches desselben Arbeitgebers, also hier des beklagten Landes, ergeben kann.

83

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.05.1993, Az.: 7 (4) Sa 706/92, (in ZTR 93, Seite 468) kann das besondere Tarifmerkmal, das zur Höhergruppierung führen kann, nicht festgestellt werden.

84

Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

85

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG.

86

Die Zulassung der Revision folgt angesichts der genannten Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.