Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.03.1994, Az.: 15 Sa 462/92 E

Voraussetzungen der tarifgerechten Eingruppierung eines Sachbearbeiters für den stationären und teilstationären Pflegebereich; Begriffs des Arbeitsvorgangs; Getrennte Betrachtung von Fachplanung und Pflegesatzvereinbarung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
07.03.1994
Aktenzeichen
15 Sa 462/92 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 17347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1994:0307.15SA462.92E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hildesheim - 25.02.1992 - AZ: 2 Ca 389/91 E

Amtlicher Leitsatz

Zur Eingruppierung eines Sachbearbeiters in der Behindertenhilfe bei dem Träger der überörtlichen Sozialhilfe, der mit Tätigkeiten der Fachplanung und der Pflegesatzvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen und Wohnheime für Behinderte betraut ist.

In dem Rechtsstreit
hat die 75. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1994
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber
und die ehrenamtlichen Richter Mathmann und
Mittelberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 25.2.1992 - 2 Ca 389/91 E - teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 1.7.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT anstelle gewährter Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und das beklagte Land zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit tarifgebundenen Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

2

Der am 28.7.1950 geborene Kläger ist gelernter Kaufmann. Nach Wirtschaftsabitur, viersemestrigem Studium der Betriebswirtschaftslehre und erneuter kaufmännischer Tätigkeit ist er seit dem 1.10.1980 bei dem beklagten Land im ..., jetzt ... beschäftigt, das unter anderem überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Bis 1978 war er mit der Fachplanung und Pflegesatzvereinbarung im Bereich der Altenpflege betraut. Seitdem ist er im Dezernat eingesetzt, das zunächst allein für die Pflegesatzvereinbarung im Bereich der stationären und teilstationären Behindertenhilfe (§§ 39 ff. BSHG) zuständig war und ab 1990 auch die Fachplanung dieses Bereichs übernahm.

3

Wegen seines Sozialpädagogikstudiums, das er 1992 mit dem Diplom erfolgreich abgeschlossen hat, hat der Kläger nur eine 3/4-Stelle inne. Er bearbeitet die teilstationären Einrichtungen (Sonderkindergärten, Tagesbildungsstätten, Werkstätten für Behinderte usw.) und die Wohnheime an Werkstätten für Behinderte in den Landkreisen ... und ... fachplanerisch und pflegesatzmäßig. Im Jahre 1992 handelte es sich um 22 Einrichtungen von zwei Einrichtungsträgern im Landkreis ... und von sechs Einrichtungsträgern im Landkreis ... mit einem jährlichen Zuschußvolumen von 23 Mio. DM. In den Einrichtungen wurden ca. 1.200 Behinderte betreut und etwa 450 bis 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

4

Die behördeninterne Arbeitsplatzbeschreibung für die Sachbearbeiter des Dezernats ... im stationären und teilstationären Bereich lautet:

Die wahrzunehmenden Aufgaben ergeben sich im wesentlichen aus § 17 SGB I i.V.m. § 93 BSHG

1.1
Beratung und Abstimmung über die Aufgabenstellung (Art. der Einrichtung, Platzzahl, Betriebsstätte, Einzugsbereich, Betreuungsangebote, usw.) bestehender Einrichtungen mit den Einrichtungsträgern. Dies geschieht sowohl in Schriftform als auch durch mündliche Verhandlungen mit den Einrichtungsträgern. Abgrenzungen vornehmen und Entscheidungen treffen hinsichtlich von Maßnahmen und Zuständigkeiten anderer Leistungsträger wie z. B. Schulverwaltung, Arbeitsverwaltung, Krankenkassen usw.

1.2
Abstimmung mit den Einrichtungsträgern über geplante Veränderungen (Umstrukturierung der Einrichtung, Verkleinerung/Vergrößerung, Änderung der Konzeption, Baumaßnahmen, Personalerweiterung usw.) in den bestehenden Einrichtungen.

Investitionsanzeigen (Umbau, Sanierung usw.)

1.3
Prüfung neuer Betreuungs- und Förderangebote in Einrichtungen bzw. umfassende Beratung der Einrichtungsträger bei der Abgabe von Förderangeboten und ggf. Durchführung des, Orientierungsverfahrens, Abschluß von Pflegesatzrahmenvereinbarungen bei privaten Einrichtungen.

2.
Aushandeln von Vereinbarungen gem. § 93 Abs. 2 BSHG

2.1
Ermittlung und Entscheidung des zur Gewährung der Sozialhilfe in den bestehenden Einrichtungen notwendigen Personalbedarfs hinsichtlich Stellenzahl und Stellenwertigkeit. Dies erfordert u. a. umfassende und gründliche Kenntnisse der verschiedenen Tarifvertragswerke (BAT, AVR-DPWV, AVR-Caritasverband, AVR-Diakonie, AVR-DRK, AVR-AWO).

2.2
Prüfung der Personal- und Sachkosten hinsichtlich Notwendigkeit, Angemessenheit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Prüfung umfaßt u. a. die Auswertung von Wirtschaftsprüfungsberichten sowie der verschiedenen Kostenstellenrechnungen (Umlagen), Einsichtnahme in Buchungsunterlagen sowie Prüfung und Ermittlung von Kostenbestandteilen zu Lasten Dritter.

2.3
Pflegesatzverhandlungen - überwiegend vor Ort - mit leitenden Vertretern der Einrichtungen sowie der freien Wohlfahrtspflege, mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Anwälten.

2.4
Bei Nichteinigung über den Pflegesatz mit der Einrichtung:

Erarbeiten von Vorlagen an die Pflegesatzkommission

Festsetzen von Pflegesätzen bei privaten Einrichtungsträgern

Mitarbeit bei Sonderprüfungen nach § 8 der Pflegesatzrahmenvereinbarung

Widerspruchs- und Klageverfahren

3.
Sonstige interne und externe Anfragen, z. B.

Auskunftsersuchen anderer überörtlicher Sozialhilfeträger

Bearbeitung der Anträge auf Zuwendungen für Wohngemeinschaften (allgemeiner Schriftverkehr, Bewilligungsbescheide, Widersprüche und ggf. Klagen)

Schriftwechsel/Anfragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Einrichtungen

Verwaltung eines Darlehns

Mitwirkung bei der Erstellung von Planungs- und Haushaltsdaten sowie bei der EDV

Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden

EDV-Statistik

Stellungnahmen zu Arbeitsgerichtsverfahren bei Einrichtungsträgern

Beteiligung der Fachdienste

Registratur

Besondere Anforderungen am Arbeitsplatz, anzuwendende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit

Die oben beschriebenen Aufgaben können ohne gründliche und außerordentlich umfangreiche Fachkenntnisse des Sachbearbeiters nicht ordnungsgemäß erledigt werden, zumal in den Arbeitsvorgängen überwiegend die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe gefordert ist. Für die Beurteilung des Einzelfalles sind neben den Rahmenvorgaben der Pflegesatzrahmenvereinbarung sowie der generellen Planungs- und Konzeptionsaussagen des nieders. Behindertenberichtes vor allem eine Vielzahl von Einzelentscheidungen (Erl. d. MS, Beschlüsse der Pflegesatzkommission, Rundschreiben des LSozA) vom Sachbearbeiter anzuwenden.

Als weitere Bearbeitungsgrundlagen dienen:

BSHG, HeimG, JWG, HeimMindBauV, HeimRichtL, SchwbG, NSchG, Werkstättenverordnung, Personalerlaß WfB, Fördergruppenrichtlinien, verschiedene Personalkostenvereinbarungen, Richtlinienentwürfe, GRG, RehaAnglG, Kostenteilungsvereinbarung mit den Krankenkassen, BAT sowie Arbeitsvertragsrichtlinien der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Arbeitsstättenverordnung, Kostenrichtwerte des BMA für Neubauvorhaben, Modellraumprogramme, Rechtsprechung, Spruchstellenentscheidungen, Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Ein- und Zuordnungsrichtlinien, SGB und sonstige verfahrensrechtliche Vorschriften.

Der Sachbearbeiter bearbeitet die Vorgänge gem. GO LSozA selbständig. Seine Gesprächspartner sind z. B. Vereinsvorstände, Geschäftsführer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Psychologen sowie sonstiges Fachpersonal.

Soweit die Einrichtungsträger Mitglieder der in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen freien Wohlfahrtsverbände in Niedersachsen sind, richtet sich das Verwaltungsverfahren nach der Pflegesatzrahmenvereinbarung (Nds. MBl. 1980, S. 113 ff.). Das Verfahren für die übrigen Einrichtungsträger ist an dieses Verfahren angelehnt.

5

Für die Gewährung der stationären und teilstationären Behindertenhilfe der §§ 39 ff. BSHG hat das beklagte Land als Träger der überörtlichen Sozialhilfe gemäß § 93 Abs. 1 BSHG auf die Träger der sozialen Wohlfahrtspflege zurückzugreifen, soweit bei diesen geeignete Einrichtungen vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Jede Schaffung einer neuen Einrichtung, jede nicht nur vorübergehende Änderung und jede wesentliche Investition, die nicht der notwendigen Ersatzbeschaffung einer gleichleistungsfähigen Anlage dient, unterliegen nach Nr. 3 der Pflegesatzrahmenvereinbarung der Fachplanung (Arbeitsplatzbeschreibung Nr. 1.1 bis 1.3). Wegen des näheren Ablaufs der Fachplanung wird auf den vom beklagten Land mit Schriftsatz vom 8.10.1993 eingereichten Kriterienkatalog Bezug genommen (Bl. 199 bis 220 d.A.). Das Fachplanungsverfahren endet, wenn und soweit der Kläger das Angebot des Einrichtungsträger gemäß § 93 Abs. 2 BSHG annimmt, wobei seine sozialhilferechtliche Anerkennung das beklagte Land hinsichtlich des Vorhabens einschließlich der Platzzahl, des Stellenplanes und der Finanzierungsplanung bindet.

6

Unter Berücksichtigung der fachplanerischen Vorgaben sind mit den Einrichtungsträgern jährliche Vereinbarungen über die von dem beklagten Land zu tragenden Pflegekosten zu treffen (§ 93 Abs. 2 BSHG). Der Einrichtungsträger hat für die Einrichtung seine notwendigen Selbsthilfekosten nachzuweisen (Nr. 4 und 5 der Pflegesatzrahmenvereinbarung). Der Kläger hat diese zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Kommt er zu einer Einigung mit dem Einrichtungsträger, so schließt er namens des beklagten Landes mit dem Einrichtungsträger die Pflegesatzvereinbarung ab, andernfalls hat er seinen begründeten Vorschlag der Pflegesatzkommission vorzulegen, die auch im Falle der erstmaligen Vereinbarung des Pflegesatzes zu entscheiden hat (Nr. 3 und 6 der Pflegesatzrahmenvereinbarung).

7

Der Kläger hat erstinstanzlich ohne nähere Darlegung behauptet, die Fachplanung mache 75 % seiner Arbeitszeit aus. Demgegenüber hat das beklagte Land folgende Zeitanteile, gegliedert nach der Arbeitsplatzbeschreibung behauptet:

Nr. 1.112 %,
Nr. 1.29 %,
Nr. 1.39 %,
Nr. 2.115 %
Nr. 2.239 %
Nr. 2.310 %
Nr. 2.43 %
Nr. 33 %.
8

In der zweiten Instanz hat der Kläger für das Jahr 1992 und für das Jahr 1993 vom 1. Januar bis zum 10. Oktober die insgesamt erbrachte Arbeitszeit und die in Stunden auf die Fachplanung entfallende Arbeitszeit dargelegt (Schriftsätze vom 12.8. und 7.12.1993). Das beklagte Land ist dem nur für das Jahr 1992, und zwar nur hinsichtlich des sich ergebenden rechnerischen Anteils entgegengetreten.

9

Der Kläger macht nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung vom 5.11.1990 klageweise seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT geltend. Er hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeiten im Rahmen der Fachplanung und der Pflegesatzvereinbarung seien nicht trennbar und als ein Arbeitsvorgang zu bewerten. Seine Tätigkeit sei besonders schwierig und bedeutungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT.

10

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1.11.1990 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT anstelle gewährter Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.

11

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Es hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei der Fachplanung und bei der Pflegesatzvereinbarung um zwei Arbeitsvorgänge, die jeweils nur die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT erfüllten.

13

Mit Urteil vom 25.2.1992 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 18.000,- DM festgesetzt. Es hat die Fachplanung und die Pflegesatzvereinbarung als zwei Arbeitsvorgänge angesehen, ist mangels näherer Substantiierung der Zeitanteile seitens des Klägers von den Zeitangaben des beklagten Landes ausgegangen, hat deshalb für die Bewertung der Gesamttätigkeit auf den Arbeitsvorgang der Pflegesatzvereinbarung abgestellt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Tätigkeit besonders schwierig und bedeutungsvoll sei.

14

Das Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist dem beklagten Land am 28.2.1992 zugestellt worden. Es hat am 26.3.1992 Berufung eingelegt, die es am 26.5.1992 begründet hat, nachdem auf seinen Antrag die Berufungsbegründungsfrist am 10.4.1992 bis zum 26.5.1992 verlängert worden war.

15

Das beklagte Land greift das Urteil aus den in seiner Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen an. Auf die Berufungsbegründungsschrift sowie die weiteren Schriftsätze vom 8.10. und 12.12.1993 wird Bezug genommen.

16

Das beklagte Land beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

18

Auf seine Berufungserwiderung vom 30.7.1992 und die weiteren Schriftsätze vom 12.8. und 7.12.1993 wird gleichfalls Bezug genommen.

19

Wegen der fachplanerischen Aufgaben sind informationshalber drei Fachplanungsakten (Werkstätte für Behinderte ..., Sprachheilkindergarten ..., Wohnheim Lebenshilfe ...) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Gründe

20

Die zulässige Berufung ist nur zu einem Teil begründet. Das bedeutet zur Klarstellung des Tenors, daß insoweit die Klage abzuweisen und im übrigen die Berufung zurückzuweisen ist.

21

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt gemäß § 22 Abs. 2 BAT davon ab, ob in der von dem Kläger auszuübenden Tätigkeit mindestens zur Hälfte (Fallgruppe 1 a) oder zumindest zu 1/3 (Fallgruppe 1 b) Arbeitsvorgänge anfallen, die besonders schwierig und bedeutsam im Sinne der Fallgruppen 1 der Vergütungsgruppe IV a des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung zum BAT (BL) sind.

22

Unter Zugrundelegung des vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriffs des Arbeitsvorgangs ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, daß es sich bei der Fachplanung und bei der Pflegesatzvereinbarung um zwei getrennte Arbeitsvorgänge handelt. Daß der Kläger gegenüber den ihm in den ihm zugewiesenen Einrichtungen betreuten Behinderten als Vertreter des überörtlichen Sozialhilfeträgers die Verwirklichung der in den §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 2 BSHG festgelegten Grundsätze des Sozialhilferechts schuldet, wie er meint, bedeutet nicht wesensnotwendig, daß seine Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt. Entscheidend ist vielmehr, daß seine Tätigkeit auf die Erzielung verschiedener Arbeitsergebnisse gerichtet ist. Gegenstand der Fachplanung ist die Errichtung, Erweiterung oder Einschränkung von Behinderteneinrichtungen nach den sozialhilferechtlichen Gegebenheiten. Sie hat ein eigenständiges Arbeitsergebnis, nämlich die sozialhilferechtliche Anerkennung der geplanten Maßnahme, wie der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 12.8.1993 auf Seite 10 (Bl. 178 d.A.) ausführt und was sich gleichfalls aus den informationshalber beigezogenen Fachplanungsakten ergibt. Die Anerkennung ist bindend u. a. für die herangezogenen Gebietskörperschaften, die Einzelfallhilfe und auch für die Ermittlung des Pflegesatzes (Nr. 3.5.3) des vom beklagten Land eingereichten Kriterienkatalogs (Bl. 200 d.A.). Der Umstand, daß für die Pflegesatzvereinbarung die fachplanerischen Anerkennungen bindend sind, zeigt zwar, daß es nützlich gewesen ist, ab 1990 die Fachplanung und die Pflegesatzvereinbarung für die einzelnen Einrichtungen jeweils einem Sachbearbeiter zu übertragen. Das bedeutet jedoch nicht, daß es sich um einen Arbeitsvorgang handelt, denn die Tätigkeit im Bereich der Ermittlung der Pflegesätze ist auf ein eigenständiges Arbeitsergebnis gerichtet, nämlich die jährliche Vereinbarung des Pflegesatzes, der unter Zugrundelegung der sozialhilferechtlichen Vorgaben der fachplanerischen Anerkennung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu ermitteln ist. Fachplanung und Pflegesatzvereinbarung sind auch bei vernünftiger Verwaltungsübung voneinander trennbar, was die Tatsache belegt, daß die beiden Angelegenheiten im Bereich der stationären und teilstationären Behindertenhilfe bis 1989 von verschiedenen Dezernaten erledigt worden sind. Hinzu kommt, daß einer zusammenfassenden Betrachtung die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit entgegensteht, was nachfolgend aufzuzeigen ist.

23

Im Bereich der Pflegesatzvereinbarung hat der Kläger die von den Einrichtungsträgern für ihre verschiedenen Einrichtungen eingereichten Selbstkostenblätter zu prüfen, da der Pflegesatz die nachgewiesenen, notwendigen Selbstkosten decken muß. Notwendige Selbstkosten sind alle bei einer sachgerechten und sparsamen Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Einrichtung tatsächlich entstehenden Personal- und Sachkosten, die zur Gewährung der Sozialhilfe erforderlich sind. Der Kläger muß dabei prüfen, ob sich die Aufwendungen des Einrichtungsträgers innerhalb der fachplanerischen Anerkennungen bewegen, ob z. B. das Betreuungs- und Förderungsangebot von der fachplanerischen Anerkennung gedeckt ist, ob der fachplanerisch für das Betreuungs- und Förderungsangebot anerkannte Stellenplan eingehalten ist, ob z. B. die geltend gemachten Finanzierungskosten vom fachplanerischen Finanzierungsplan gedeckt sind, d. h., ob nur die Finanzierungskosten geltend gemacht werden, die fachplanerisch als pflegesatzwirksam anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Personalkosten muß er weiter prüfen, ob das anerkannte Personal entsprechend den Vergütungsordnungen der Einrichtungsträger tarifgerecht vergütet wird. Hinsichtlich der Sachkosten hat er weiter zu prüfen, ob der Einrichtungsträger die fachplanerisch anerkannten Sacheinrichtungen unter kaufmännischen Gesichtspunkten sachgerecht und sparsam einsetzt, insbesondere ob die Abschreibungen und die Erhaltungsaufwendungen sachgerecht sind. Er benötigt dafür gründliche Kenntnisse der sozialhilferechtlichen Vorgaben, der in diesem Zusammenhang ergangenen Erlasse und Einzelfallentscheidungen, gründliche kaufmännische Kenntnisse und gründliche Kenntnisse der verschiedenen Vergütungsordnungen. Er muß dieses breite Fachwissen vertieft beherrschen, denn er muß sich mit kompetenten Gesprächspartnern auf seiten der Einrichtungsträger auseinandersetzen, mit den Vereinsvorständen, Geschäftsführern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Zwischen den Parteien steht deshalb folgerichtig außer Streit, daß der Kläger für seine Tätigkeit im Bereich der Pflegesatzvereinbarung gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT benötigt. Die Überprüfung des Selbstkostenblattes führt nach Abwägung aller Gegebenheiten zu einer eigenen Entscheidung des Klägers: bei der erstmaligen Vereinbarung des Pflegesatzes oder in den Folgejahren im Falle der Nichteinigung zu einem begründeten Vorschlag des Klägers für die Pflegesatzkommission, im Falle der Anerkennung des Antrags, sei es des ursprünglichen Antrags des Einrichtungsträgers oder sei es im Falle der Beanstandung eines nach Verhandlungen modifizierten Antrags, zu dem Abschluß der öffentlich-rechtlichen Pflegesatzvereinbarung. Es liegt auf der Hand und ist zwischen den Parteien unstreitig, daß das eine selbständige Leistung im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT darstellt, so daß die Tätigkeit insgesamt die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt.

24

Die Tätigkeit im Bereich der Pflegesatzvereinbarung ist weiter besonders verantwortungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT. Unter Verantwortung im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß die in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann sich nach dem jeweiligen Dienst- oder Arbeitsbereich die geforderte Verantwortung auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder technische Zusammenhänge beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, daß die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt. Notwendig ist jedoch, daß sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT, durch das Maß der Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt (BAG, AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

25

Der Kläger unterliegt im Bereich der Pflegesatzvereinbarung nur einer lockeren Überprüfung und Kontrolle, als er in der Arbeitsdisposition seinem Gruppenleiter untersteht und Grundsatzentscheidungen der Fachvorgesetzten zu beachten hat. Bei der Ermittlung des Pflegesatzes im Einzelfalle handelt er dagegen alleinverantwortlich. Für die Unterzeichnung der Pflegesatzvereinbarung ist er ebenso alleinverantwortlich, wie für den Pflegesatzvorschlag des beklagten Landes an die paritätisch besetzte Pflegesatzkommission. Das Maß der damit verbundenen Verantwortung hebt sich insbesondere im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen deutlich über die Erfordernisse der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT hinaus.

26

Im Gegensatz zum Urteil des Arbeitsgerichts läßt sich jedoch mit der Berufung des beklagten Landes nicht feststellen, daß sich die Tätigkeit im Bereich der Pflegesatzvereinbarung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT heraushebt und damit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 1 a oder 1 b BAT erfüllt. Es ist bereits nicht erkennbar, daß die Tätigkeit besonders schwierig im Tarif sinne ist.

27

Dieses Tätigkeitsmerkmal erfordert eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung über die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT. Die Schwierigkeit muß in erhöhter, herausgehobener Weise gesteigert sein. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Insgesamt muß die Tätigkeit in dem geforderten Ausmaß höhere fachliche Anforderungen stellen, als sie normalerweise und gemessen an den Erfordernissen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT von einem Angestellten gefordert werden können (BAG a.a.O.).

28

Das Berufungsgericht vermag dem Kläger und dem Arbeitsgericht nicht dahin zu folgen, daß dieses Heraushebungsmerkmal dadurch erfüllt wird, daß das Verwaltungshandeln des Klägers auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, so daß es einen erhöhten Begründungsbedarf und Verhandlungsgeschick erfordere. Verhandlungsgeschick im Sinne eines kaufmännischen Aushandelns eines Preises bedarf es nicht. Der Pflegesatz wird nicht etwa ausgehandelt unter Ausnutzung von Angebot und Nachfrage. Der Pflegesatz ist vielmehr aus den notwendigen Personal- und Sachkosten zu ermitteln. Der richtige Pflegesatz liegt an sich fest, seine Höhe ist lediglich festzustellen. Es handelt sich um eine "Feststellungsverhandlung", d. h. der Kläger muß in der Verhandlung seine Feststellungen begründen, wie er sie auch bei einem Verwaltungsakt zu begründen hätte. Es besteht auch kein Zwang, eine Einigung zu erzielen. Die Angelegenheit kann der Pflegesatzkommission vorgelegt werden. Der Einrichtungsträger ist an einer schnellen Vereinbarung interessiert, um nicht auf Abschlagszahlungen angewiesen zu sein. Auf ihm lastet daher in den Feststellungsverhandlungen der Begründungszwang, wenn der Kläger aufgrund seiner Prüfung zu einem niedrigeren Pflegesatz als er gekommen ist.

29

Soweit das Arbeitsgericht ausführt, der Kläger habe die ihm für die Pflegesatzvereinbarung gesetzten Vorgaben im Einzelfall umzusetzen und dabei verschiedene Regelungsfragen eigenständig zu lösen, die sich aus den verschiedenen Einrichtungsarten, den unterschiedlichen Standorten, der unterschiedlichen Struktur und den äußeren Gegebenheiten ergäben, fehlt jede nähere Tatsachenfeststellung. Der Kläger hat auch trotz Hinweises im Berufungsverfahren keine näheren Ausführungen dazu gemacht, welche besonderen Schwierigkeiten sich im einzelnen bei den verschiedenen Einrichtungen nach Einrichtungsart, Struktur und örtlicher Gegebenheit bei der Pflegesatzvereinbarung ergeben. Hinzu kommt, daß sich die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht erst bei der eigentlichen Pflegesatzvereinbarung ergeben, sondern in dem vorgeschalteten Fachplanungsverfahren. In diesem Verfahren sind die besonderen Gegebenheiten der einzelnen Einrichtung festzustellen. Hier ist über sie im fachplanerischen Anerkennungsverfahren zu entscheiden. Die fachplanerischen Festlegungen sind dann bei der jährlichen Pflegesatzvereinbarung zugrunde zu legen. Es ist nicht ersichtlich, welche schwierigen Feststellungen darüber hinaus noch im Rahmen der regelmäßigen Pflegesatzvereinbarungen zu treffen bleiben.

30

Gegenstand und Inhalt der fachplanerischen Tätigkeit des Klägers ergeben sich aus dem von dem beklagten Land eingereichten Kriterienkatalog. Der Einrichtungsträger hat ein konkretes Versorgungsangebot einzureichen, aus dem sich der Standort, die Gebäude, die Art. der Einrichtung, die Zahl der Plätze, die Bedarfsermittlung, der Personenkreis der Behinderten, die Art. und Schwere der Behinderung und die beabsichtigten Betreuungsmaßnahmen ergeben. Der Kläger hat durch Einschaltung der zuständigen Stellen den Bedarf und die Zulässigkeit der Maßnahme zu überprüfen und sodann die sozialhilferechtliche Geeignetheitsprüfung nach § 93 Abs. 2 BSHG vorzunehmen, in deren Rahmen auch die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der entstehenden Sach- und Personalkosten zu prüfen sind, da die Anerkennungsvereinbarung hinsichtlich der Pflegekosten bindend ist. Er benötigt hierfür folglich vergleichbare Fachkenntnisse wie im Bereich der Pflegesatzvereinbarung. Er muß die entstehenden pflegesatzwirksamen Sachkosten kalkulieren können, z. B. nach den jeweiligen besonderen baulichen Gegebenheiten und nach der Finanzierungsplanung des Einrichtungsträgers. Er muß weiter die entstehenden pflegesatzwirksamen Personalkosten kalkulieren können, indem er den eingereichten Stellenplan hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Notwendigkeit und hinsichtlich der Pflegesatzwirksamen Vergütungskosten überprüft. Der Kläger benötigt folglich gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT. Weiter stellt diese Tätigkeit des Klägers eine selbständige Leistung im Tarif sinne dar. Das auf den Abschluß der Anerkennungsvereinbarung gerichtete Verfahren erfordert eigene intensive Überprüfungen und Feststellungen, zum Teil vor Ort und in Verhandlungen mit dem Einrichtungsträger. Der Kläger muß dafür eine eigene intensive geistige Initiative entwickeln.

31

Die Tätigkeit des Klägers ist zudem besonders verantwortungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT, denn der Kläger unterliegt auch insoweit nur einer lockeren Kontrolle und Überprüfung. Er hat das Anerkennungsverfahren eigenverantwortlich zu leiten und abzuschließen. Lediglich bei Neubauten benötigt er die Zustimmung des Ministeriums. Im übrigen entscheidet er eigenverantwortlich für das beklagte Land. Hinzu kommt, daß er das gesamte Verwaltungsverfahren in der Hand hält. Er muß sich mit den betroffenen Gebietskörperschaften z. B. wegen der Bedarfsermittlung ins Benehmen setzen. Er muß weiter die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit bei den zuständigen Baubehörden abklären und das Staatshochbauamt mit der Überwachung der Bauausführung beauftragen. Er muß die staatlichen Gesundheitsämter wegen der Überprüfung der bauhygienischen Vorschriften, die Heimaufsicht wegen der heimaufsichtsrechtlichen Erfordernisse und die Jugendbehörde wegen der Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften des KJHG einschalten. Dem Kläger kommt folglich eine koordinierende Funktion zu, die die besondere Verantwortung seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit unterstreicht.

32

Die fachplanerische Tätigkeit des Klägers ist zudem besonders schwierig und bedeutsam im Tarif sinne.

33

Die besondere Schwierigkeit ergibt sich aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens. Die Tätigkeit erfordert nicht nur die gründlichen, umfassenden Kenntnisse in kaufmännischer und vergütungsrechtlicher Hinsicht, die der Kläger auch im Bereich der Pflegesatzvereinbarung benötigt. Hinzu kommen weitere sozialhilferechtliche Fachkenntnisse. Er muß auf der Grundlage der Feststellungen der eingeschalteten Fachbehörden unter Berücksichtigung der Ansprüche der Behinderten das Versorgungsangebot des Einrichtungsträgers sozialhilferechtlich umfassend überprüfen. Das heißt, er muß die Sozialhilfeansprüche der Behinderten (§§ 39 ff. BSHG) nach Art. und Schwere beurteilen können, er muß das Betreuungsangebot hinsichtlich der Erforderlichkeit beurteilen können, er muß beurteilen können, ob die räumlichen Gegebenheiten den Sozialhilfeansprüchen der Behinderten gerecht werden, bevor er unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Kosten zu einer Entscheidung gelangen kann, ob und gegebenenfalls mit welchen Änderungen das Versorgungsangebot im Rahmen des § 93 Abs. 2 BSHG von ihm angenommen werden kann.

34

Die Bedeutung der fachplanerischen Tätigkeit folgt aus ihrer Tragweite und ihren Auswirkungen.

35

Die Bedeutung des Aufgabengebietes im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 1 BAT knüpft an die Auswirkung der Tätigkeit an. Soweit das beklagte Land die Bedeutung der Tätigkeit des Klägers verneint, weil er keine Grundsatzentscheidungen zu treffen habe, verkennt es, daß grundsätzlich jede Art. der Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten geeignet ist, die Bedeutung des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen. Es kommt lediglich darauf an, ob - gemessen an den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT - die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten - aus welchem Grunde auch immer - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (BAG, AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Davon ist vorliegend auszugehen.

36

Die sozialhilferechtliche Anerkennung des Behindertenhilfeangebots im fachplanerischen Verwaltungsverfahren bindet das beklagte Land auf Jahre hinsichtlich seiner Pflegekostenwirksamkeit. Die Entscheidung des Klägers hat folglich ganz erhebliche langfristige finanzielle Auswirkungen für das beklagte Land. Die Entscheidung des Klägers hat darüber hinaus erhebliche Auswirkungen für die Behinderten. Er entscheidet im Anerkennungsverfahren, welche Art. von Hilfen in welchem Standard ihnen auf Jahre hinaus zugestanden wird.

37

Die dargelegte Tarifwertigkeit der Arbeitsvorgänge der Fachplanung und der Pflegesatzvereinbarung führt für die Eingruppierung des Klägers zu folgen den Ergebnissen:

38

Der Kläger war nach Übernahme der Fachplanung durch das Dezernat zutreffend in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT eingruppiert. Zwar hat er behauptet, die Fachplanung habe 75 % seiner Arbeitszeit ausgemacht. Dieses hat er jedoch nicht mehr substantiiert, so daß seine Behauptung keiner gerichtlichen Feststellung zugänglich gewesen ist. Es kann deshalb zunächst nur von den von den beklagten Land zugestandenen Angaben ausgegangen werden. Danach war der Kläger zu über 50 % seiner Arbeitszeit mit der Tätigkeit der Pflegesatzvereinbarung befaßt, so daß diese IV b-wertige Tätigkeit für seine Eingruppierung maßgebend gewesen ist. Aus den von dem beklagten Land nicht bestrittenen Zahlungsangaben des Klägers für die Zeit ab 1992 ergibt sich, daß seit dieser Zeit nicht nur vorübergehend der Zeitanteil der fachplanerischen Tätigkeit auf über 1/3 der Gesamtarbeitszeit angestiegen ist, jedoch 50 % der Arbeitszeit nicht erreicht. Ohne daß ihm eine andere Tätigkeit übertragen worden wäre, ist der Kläger folglich gemäß § 23 BAT wegen der Zunahme des Zeitanteils der fachplanerischen Tätigkeit in eine höherwertige Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT hineingewachsen, so daß er seit dem 1.7.1992 in diese Vergütungsgruppe eingruppiert ist.

39

Der Kläger schuldete 1992 eine Arbeitszeitmenge von 1.170 Stunden. Nach Abzug von individuellen Ausfallzeiten verblieben 767 Arbeitsstunden. Nach seiner unbestrittenen Auflistung entfielen auf fachplanerische Tätigkeiten 271 Arbeitsstunden. Das sind ca. 35 % seiner Arbeitszeit. Die Zeit vom 1.1. bis 10.10.1993 umfaßte 40 Arbeitswochen bei 5 Arbeitstagen pro Woche. Nach Abzug von Feiertagen, Urlaub, Krankheit und sonstigen Ausfalltagen verblieben 158 Arbeitstage mit je 5,78 Stunden = 908 Stunden Istarbeitszeit. Nach seiner unbestrittenen Auflistung hat der Kläger davon 377 Stunden für fachplanerische Tätigkeit auf gewandt, also 41 bis 42 % seiner Gesamtarbeitszeit. Daraus kann geschlossen werden, daß der Kläger seit 1992 auf Dauer über 1/3 seiner Arbeitszeit für fachplanerische Tätigkeit aufzuwenden hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Zulassung der Revision auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.