Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.10.1994, Az.: 11 TaBV 90/94
Antragsbindung; Bestimmung des Streitgegenstandes; Rechtmäßigkeit einer befristeten Untersagung zum Ausspruch von Kündigungen; Umfang der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats; Bildung einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 18.10.1994
- Aktenzeichen
- 11 TaBV 90/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 10751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1994:1018.11TABV90.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 15.09.1994 - AZ: 10 BV Ga 2/94
- ArbG Hannover - 20.09.1994 - AZ: 10 BV Ga 2/94
Rechtsgrundlagen
- § 95 BetrVG
- § 1 Abs. 3 KSchG
- § 80 ArbGG
Fundstellen
- ArbuR 1995, 32
- AuR 1995, 32 (amtl. Leitsatz)
- DB 1995, 2375 (Volltext mit amtl. LS)
- EzA-SD 1994, Nr 24, 8
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 BetrVG sind nur dann gegeben, wenn sie nicht nur für einen betrieblichen Anlaß sondern für alle zukünftigen Fälle gelten sollen. Ein aus Anlaß von betriebsbedingten Kündigungen aufgestelltes Punkteschema zur sozialen Auswahl ist deshalb keine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG, denn insoweit kommt der Arbeitgeber damit nur seiner Verpflichtung zur Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nach.
- 2.
Auch im Beschlußverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG ist das Arbeitsgericht an den gestellten Antrag gebunden, der den Streitgegenstand bestimmt.
In dem Beschlußverfahren
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
aufgrund der Anhörung am 18. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ...
und die ehrenamtlichen Richter ...
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 20. September 1994 - 10 BV Ga 2/94 - unter Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1) abgeändert.
Die mit Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.09.1994 - 10 BV Ga 2/94 - erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben.
Der Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.09.1994 - 10 BV Ga 2/94 - wird aufgehoben.
Die Anträge des Beteiligten zu 1) auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung von betriebsbedingten Kündigungen durch die Beteiligten zu 2) bis 4), bis die Einigungsstelle das Scheitern des Interessenausgleichs festgestellt hat und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung, werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über eine einstweilige Verfügung, durch die den Beteiligten zu 2) bis 4) befristet untersagt worden ist, Kündigungen auszusprechen.
Antragsteller ist der bei den Beteiligten Ziff. 2) bis 4) in deren Betrieben und Betriebsteilen (Gemeinschaftsbetrieb) ... gebildete Betriebsrat. In diesen Betrieben werden knapp 1.300 Mitarbeiter beschäftigt.
Am 14. April 1994 stellte die Geschäftsleitung anläßlich einer Wirtschaftsausschußsitzung ein Sanierungskonzept vor, das vorsah, daß Personal abzubauen sei, Betriebsteile sowie Fertigungsbereiche und Abteilungen teils stillzulegen und zu schließen, teils aber auch nach ... und ... zu verlagern seien. In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten über einen Interessenausgleich. Ein solcher kam auch nicht durch die Einschaltung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes ... zustande. Am 15. Juli 1994 einigten sich die Beteiligten auf ... als Vorsitzenden einer zu bildenden Einigungsstelle über einen Interessenausgleich. Am 03. August 1994 tagte die Einigungsstelle erstmals. Nach dem Protokoll dieser Einigungsstelle (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2) bis 4) vom 01. September 1994) erläuterte für die Antragsgegnerin ... das Sanierungskonzept. Weiter wurde erklärt, daß der Beteiligte zu 1) unter Zuhilfenahme einer Unternehmensberatung ein eigenes Gegenkonzept erarbeite und daß die Beteiligten zu 2) bis 4) im Zusammenwirken mit der Ladesregierung ein weiteres Unternehmen mit einem Gutachten über die Standortfrage ..., beauftragt habe.
Am 01. September 1994 tagte die Einigungsstelle erneut. Dort worden zu dem Sanierungskonzept u.a. die vom Betriebsrat beauftragten Gutachter als auch ein Gutachtenbeauftragter gehört, den das Land Niedersachsen und die Geschäftsleitung bestellt hatten. In einer Zwischenbilanz stellt der Vorsitzende der Einigungsstelle fest, daß nach beiden gutachterlichen Äußerungen ein Potential von 450/500 Arbeitkräften abzubauen sei, wovon allerdings nach der Auffassung des Gutachters des Betriebsrats nur 150 durch Freistellungen, der Rest durch Arbeitszeitverkürzungen zu erreichen sei. Nach getrennten Gesprächen erklärte in der Einigungsstelle die Arbeitgeberseite, daß über die Standortfrage noch nicht entschieden werden könne, da das Abschlußgutachten der vom Land Niedersachsen und der Geschäftsleitung beauftragten Gutachter erst Ende Oktober vorliegen werde. Im Protokoll der Einigungsstelle ist dann weiter ausgeführt:
"Unabhängig von der Standortfrage sei die sofortige Entlassung von 300 Arbeitnehmern erforderlich. Davon entfielen 145 auf den Abbau der sogenannten Overheads. Ein weiterer Personalabbau ergebe sich aus der beabsichtigten Schließung folgender Produktionsbereiche in
Druckerei, Printofix, Werbematerial, Stahlfedern, Kohlepapier, Jumbo-Rollen für Rollfix.
Zum Ausgleich sei beabsichtigt, die Logistik in ... zu konzentrieren, so daß sich der erforderliche Personalabbau von 666 auf 501 reduziere.
Demgegenüber erklärte Herr ... für die Arbeitnehmerseite, daß eine Verhandlung und Entscheidung für den gesamten Personalabbau erst nach Entscheidung der Standortfrage möglich sei. Danach sei man bereit, über alles zu verhandeln, was zur Herstellung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens erforderlich sei. Herr ... erklärte, daß damit die Verhandlungen über einen von den Standortfrage unabhängigen Personalabbau gescheitert seien. Herr ... widersprach dem, da man nach Entscheidung der Standortfrage zu Verhandlungen bereit sei. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, da die Arbeitgeberseite auf einen nach ihrer Meinung von der Standortfrage unabhängigen Personalabbau in Höhe bis zu 300 Arbeitnehmern bestand, während die Arbeitnehmerseite Verhandlungen über einen von der Standortfrage unabhängigen Personalabbau ablehnte.
Zur weiteren Beratung der Standortfrage vertagte sich die Einigungsstelle auf Donnerstag, den 03. November, 11.30 Uhr,
Mit Schreiben vom 02. September 1994 und 12. September 1994 leiteten die Beteiligten zu 2) bis 4) das Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG zur Vorbereitung der Kündigung von etwa 240 Mitarbeitern ein. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 1) am 08. September 1994 beim Arbeitsgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in der den Beteiligten zu 2) bis 4) untersagt werden sollte, Kündigungen auszusprechen, bis die Einigungsstelle die Verhandlungen über Interessenausgleich als gescheitert angesehen habe.
Das Arbeitsgericht bestimmte Termin für die mündliche Verhandlung auf den 20. September 1994 und ordnete mit Beschluß vom 15. September 1994 folgendes an:
- 1.
Den Antragsgegnern und Beteiligten Ziff. 2) bis 4) wird im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung der Kammer aufgrund der auf
Dienstag, den 20. September 1994, 15 Uhr 30
anberaumten mündlichen Anhörung der Beteiligten
- 1.1.
die beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen, wie mit
Interner Mitteilung vom 02.09.1994 (nebst Anlagen und Liste der zu kündigenden Mitarbeitern) sowie
Interner Mitteilung vom 12.09.1994 (versehentlich datiert mit 12.06.1994) nebst Anlagen und Liste der zu kündigenden Mitarbeitern
dem Antragsteller im Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG mitgeteilt,
gegenüber den davon betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) auszusprechen und/oder ihnen zuzuleiten,
- 1.2.
im Zusammenhang mit den beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen oder als Folge solcher bereits ausgesprochener Kündigungen die davon betroffenen Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) innerhalb der Betriebe der Antragsgegner und Beteiligten Ziff. 2) bis 4) oder innerhalb des Betriebes einer der Antragsgegner und Beteiligten Ziff. 2) bis 4)
- a)
zu versetzen, umzusetzen oder in anderen Unternehmensbereichen zu beschäftigen oder
- b)
ihre Weiterbeschäftigung unter Berufung auf diese beabsichtigten oder bereits ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen für die Zeit vor oder nach dem (vorgesehenen oder mitgeteilten) Kündigungstermin abzulehnen oder
- c)
sie unter Berufung auf diese beabsichtigten oder bereits ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen für die Dauer der (vorgesehenen oder mitgeteilten) Kündigungsfrist oder für die Zeit nach dem Kündigungstermin von der Arbeit freizustellen.
- 2.
Den Geschäftsführern ... Der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin und Beteiligten Ziff. 2)
dem Geschäftsführer ... der Antragsgegnerin und Beteiligten Ziff. 3)
sowie dem Geschäftsführer ... der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin und Beteiligten Ziff. 4)
wird jeweils - für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der Unterlassungsgebote gemäß Ziff. 1.1. und 1.2. Buchst. a) bis c) des Beschlusses - ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 20.000,- (i.W. zwanzigtausend Deutsche Mark), ersatzweise Ordnungshaft in Höhe von jeweils 1 Tag je DM 1.000,- (i.W. eintausend Deutsche Mark), angedroht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Antragsteller beantragt,
- 1.
die einstweilige Verfügung vom 15.09.1994 zu bestätigen,
- 2.
den Antragsgegnern und Beteiligten Ziff. 2) bis 4) zu untersagen, bis zur Feststellung der für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich bezüglich des Konzeptes zur Sanierung der ... gebildeten Einigungsstelle, daß die Verhandlungen über den Interessenausgleich gescheitert sind, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen,
- 3.
den Antragsgegnern und Beteiligten Ziff. 2) bis 4) für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung gemäß Ziffer 1. ein Ordnungsgeld aufzuerlegen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.
Die Antragsgegnerin und Beteiligte Ziff. 2) bis 4) hat beantragt,
- 1.
die mit dem Beschluß vom 15.09.1994 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben,
- 2.
die Anträge abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats für den Interessenausgleich sei erfüllt, da in der Sitzung vom 01. September 1994 in der Einigungsstelle das Scheitern festgestellt worden sei.
Mit Beschluß vom 20. September 1994 hat das Arbeitsgericht die am 15. September 1994 bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt und der Antragsgegnerin und Beteiligten Ziff. 2) bis 4) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zur Zustimmung des Antragstellers zu den von der Antragsgegnerin und Beteiligten Ziff. 2) bis 4) aufgestellten Richtlinien über die personelle Auswahl bei den beabsichtigten Kündigungen oder der Ersetzung der fehlenden Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen soweit sie Gegenstand des Anhörungsverfahrens vom 02. September 1994 und 12. September 1994 sind oder waren gegenüber den darin aufgeführten und davon betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszusprechen und/oder ihnen zuzuleiten. Weiter hat das Arbeitsgericht der Antragsgegnerin untersagt, die davon betroffenen Arbeitnehmer innerhalb der Betriebe der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) bis 4) oder innerhalb des Betriebes einer der Antragsgegnerinnen und Beteiligten Ziff. 2) bis 4) unter Berufung auf diese beabsichtigten oder bereits ausgesprochenen Kündigungen zu versetzen, umzusetzen oder in anderen Unternehmensbereichen zu beschäftigen, ihre Weiterbeschäftigung vor oder nach dem (vorgesehenen oder mitgeteilten) Kündigungstermin abzulehnen oder sie für die Dauer der vorgesehenen oder mitgeteilten Kündigungsfrist oder für die Zeit nach dem Kündigungstermin von der Arbeit freizustellen. Weiter hat das Arbeitsgericht die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2.) bis 4) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 DM ersatzweise jeweils für 1.000,00 DM einen Tag Ordnungshaft angedroht. Im übrigen hat es den Antrag abgewiesen.
In den Gründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerinnen hätten in den Anhörungsschreiben vom 02. September und 12. September 1994 bezüglich der Kündigung der Mitarbeiter Auswahlrichtlinien aufgestellt, zu denen der Antragsteller als Betriebsrat seine Zustimmung nicht gegeben habe. Das Aufstellen von Auswahlrichtlinien bedürfe nach § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats, die nicht vorliege. Deshalb stehe dem Antragsteller ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu, der im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden könne. Ein Verfügungsgrund sei gegeben, da die Kündigungen von vornherein unwirksam sein würden und die Mißachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers keinen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitnehmer bewirke. Im übrigen sei der Antrag des Antragstellers aber abzuweisen, weil dem Verhandlungsanspruch des Antragstellers als Betriebsrat genüge getan sei. Nach dem Protokoll der Einigungsstelle seien die Verhandlungen über einen Interessenausgleich bezüglich der beabsichtigten Kündigungen gescheitert. Insoweit liege ein Teilscheitern des Interessenausgleichs vor. Nach dem Protokoll sei lediglich die Standortfrage auf den 04. November 1994 durch die Einigungsstelle vertagt worden.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 21. September 1994 und den Beteiligten zu 2) bis 4) am 22. September 1994 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 2) bis 4) am 23. September 1994 Beschwerde eingelegt, die sie sogleich begründet haben. Auch der Beteiligte zu 1) hat am 11. Oktober 1994 ebenfalls Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei unrichtig, weil sie mit Schreiben vom 02. und 12. September 1994 im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG lediglich die Gründe für die betriebsbedingten Kündigungen, wozu auch die Sozialauswahl gehöre, dem Betriebsrat mitgeteilt habe. Um Auswahlrichtlinien habe es sich schon deshalb nicht gehandelt, weil Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG nicht einzelfallbezogen für eine bestimmte betriebliche Maßnahme, sondern Richtlinien für zukünftige Maßnahmen sein müßten. Im übrigen verteidigen sie die Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit der Antrag vom Arbeitsgericht zurückgewiesen worden ist.
Die Beteiligten zu 2) bis 4), Antragsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen beantragen,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 20. September 1994 - 10 BV Ga 2/94 - abzuändern und
- 1.
die mit Beschluß vom 15. September 1994 gegen die Beteiligten zu Ziff. 2) bis 4) erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben;
- 2.
die Anträge des Antragstellers - soweit noch nicht geschehen - insgesamt abzuweisen und
- 3.
die darüber hinaus unter Ziff. 2.2. des arbeitsgerichtlichen Tenors den Beteiligten zu 2) bis 4) aufgegebenen Untersagungen aufzuheben.
Der Antragsteller, Beteiligte zu 1), Beschwerdegegner und Anschlußbeschwerdeführer beantragt,
den Beschluß vom 20. September 1994 - 10 BV Ga 2/94 - abzuändern und den Antragsgegnerinnen und Beteiligten zu Ziff. 2) bis 4) ergänzend zu untersagen, bis zur Feststellung der für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich bezüglich des Konzeptes zur Sanierung der ... gebildeten Einigungsstelle, daß die Verhandlungen über einen Interessenausgleich gescheitert sind, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß, soweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist. Im übrigen ist er der Auffassung, daß der Interessenausgleich auch nicht teilweise gescheitert sei. Dies ergebe sich daraus, daß über die Standortfrage erst nach Vorlage des Gutachtens in der Einigungsstellenverhandlung am 04. November 1994 entschieden werden könne. Geschäftsgrundlage der Einigungsstelle sei u.a. auch die Einbeziehung der von den Betriebsparteien in Auftrag gegebenen Gutachten. Solange diese nicht vorliegen und beraten worden seien, könne der Interessenausgleich auch nicht teilweise gescheitert sein.
II.
Die Beschwerden sind gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Die Beschwerden sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht im Wege der einstweiligen Verfügung den Antragsgegnerinnen untersagt, bis zur Zustimmung des Antragstellers zu den aufgestellten Richtlinien über die personelle Auswahl bei den beabsichtigten Kündigungen oder der Ersetzung der fehlenden Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle, Kündigungen auszusprechen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist schon deshalb unrichtig, weil die vom Arbeitsgericht erlassenen einstweiligen Verfügungen nicht dem entsprechen, was der Antragsteller beantragt hat.
Auch im Beschlußverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG gilt das Antragserfordernis. Auch dort bestimmt der Antragsteller durch seinen Antrag den Streitgegenstand des Verfahrens (BAG in AP Nr. 11 zu § 2 BetrVG 1972). Die Bestimmung des Streitgegenstandes erfolgt im Antrag, an den das Gericht gebunden ist (vgl. Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 80 RNr. 25 m.w.N.).
An diesen Grundsatz, daß das Verfahren durch den Antrag bestimmt wird, hat sich das Arbeitsgericht nicht gehalten, indem es betriebsbedingte Kündigungsgründe, statt wie beantragt bis zum Scheitern des Interessenausgleichs in der Einigungsstelle den Antragsgegnerinnen zu untersagen, unbeantragt und unter Abweisung des eigentlichen Antrags des antragstellenden Betriebsrats den Antragsgegnerninnen untersagt hat, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, bis die Zustimmung des Betriebsrats zu Auswahlrichtlinien vorliegt. Damit hat das Arbeitsgericht zu Unrecht über etwas entschieden, was nicht beantragt war und auch über den Antrag des Betriebsrats weit hinausging, da eine Zustimmung zu Auswahlrichtlinien im Streitfall erst durch eine neue Einigungsstelle ersetzt werden kann und damit auch der Zeitpunkt des Scheiterns des Interessenausgleiches weit übertroffen werden kann.
Die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts war aber auch deshalb aufzuheben, weil entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Antragsgegnerinnen in den Anhörungsschreiben vom 02. September 1994 und 12. September 1994 keine Auswahlrichtlinien aufgestellt haben. Zwar ist es richtig, daß die Antragsgegnerinnen in diesen Schreiben, in denen sie den Betriebsrat zu den beabsichtigten Kündigungen von ca. 240 Mitarbeitern angehört haben, dem Betriebsrat auch dargelegt haben, wonach die soziale Auswahl vorgenommen worden ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um das Aufstellen von Auswahlrichtlinien, auch wenn die soziale Auswahl nach bestimmten Kriterien erfolgt, die dem Betriebsrat mitgeteilt worden sind, sondern um die soziale Auswahlüberlegungen der Antragsgegnerinnen. Die Antragsgegnerinnen sind damit lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Auswahl der Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte ausreichend zu berücksichtigen. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber weiter verpflichtet, bei der Anhörung des Betriebsrats zu den beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen die Gründe für die Kündigungen mitzuteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil des BAG vom 29. März 1984 in AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972) gehört zu den Kündigungsgründen ohne entsprechendes Verlangen des Betriebsrats auch die Mitteilung der Gründe, die den Arbeitgeber zur Auswahl gerade des oder der von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer veranlaßt haben. Dabei muß der Arbeitgeber sowohl die von ihm als vergleichbar angesehenen Arbeitnehmer als auch die abstrakten Kriterien, die zur Sozialauswahl geführt haben, im einzelnen nennen. Nichts anderes hat hier die Antragsgegnerin getan, indem sie für die Kriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtete Personen ein Punkteschema aufgestellt hat. Dabei ist unerheblich, daß dieses Punkteschema dazu geführt hat, daß durch EDV-Unterstützung die Auswahl erleichtert worden ist. Auch die Bildung von Qualifikationsstufen und die Ermittlung der Anzahl der schutzwürdigsten Arbeitnehmer in den stillzulegenden Abteilungen und die Prüfung, welche Arbeitnehmer auszutauschen sind, stellt die normale Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Entlassungen dar (BAG Urteil vom 25. April 1985 in AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 69, Soziale Auswahl).
Diese soziale Auswahl im Rahmen eines konkreten Kündigungsanlasses, hier des Sanierungskonzeptes der Antragsgegnerinnen, unterscheidet sich von den Auswahlrichtlinien, die nach § 95 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG aufgestellt werden. Auswahlrichtlinien liegen nur dann vor, wenn sie für Kündigungsfälle nicht nur für einen konkreten betrieblichen Anlaß aufgestellt werden, sondern für alle zukünftigen Fälle gelten soll (vgl. Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., 1982, § 95 RNr. 4; Kraft in GK-BetrVG, 4. Aufl., 1990, § 95 RNr. 2; Aschert, Kündigungsschutzrecht, Stuttgart 1993, RNr. 346). Nicht einmal der Antragsteller hatte behauptet, daß die Antragsgegnerinnen die in den Schreiben vom 02. September und 12. September 1994 dargelegten Überlegungen zur sozialen Auswahl in bezug auf konkrete Kündigungen auch in Zukunft in Form von Richtlinien angewandt haben wollen. Schon aus diesem Grunde scheidet ein Zustimmungserfordernis des antragstellenden Betriebsrats zu den Auswahlüberlegungen der Antragsgegnerinnen aus.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist aber auch dann unbegründet und zurückzuweisen, wenn davon ausgegangen wird, daß die Auswahlüberlegungen, die ein Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen zur sozialen Auswahl von vielen Beschäftigten anstellt, Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 Abs. 1 BetrVG wären. Unterstellt, diese Auffassung wäre richtig, dann hätte der Betriebsrat möglicherweise das Recht, im Rahmen von § 23 Abs. 3 BetrVG oder möglicherweise auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Pressemitteilung des BAG Nr. 25 aus 1994 über denBeschluß vom 03. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - der noch nicht veröffentlicht ist), dem Arbeitgeber die Verwendung solcher einseitig aufgestellten Auswahlrichtlinien zu untersagen. Dies würde aber in keinem Fall einen Verfügungsanspruch dafür abgeben, dem Arbeitgeber sämtliche betriebsbedingten Kündigungen zu untersagen, solange nicht über Auswahlrichtlinien mit dem Betriebsrat verhandelt, der Betriebsrat diesen zugestimmt oder die Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat. Dies schon deshalb nicht, weil es dem Arbeitgeber auch in diesem Falle unbenommen ist, betriebsbedingte Kündigungen aufgrund von Einzelfallentscheidungen ohne Anwendung von beanstandeten Richtlinien durchzuführen. Dieses Recht kann ihm nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verwehrt werden.
Schon aus diesem Grunde war die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts einschließlich der dort ausgesprochenen Zwangsmaßnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung durch Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen aufzuheben.
Die Beschwerde des Antragstellers war zurückzuweisen.
Der Betriebsrat als Antragsteller hat hier keine Befugnis mehr, dem Arbeitgeber bis zum Abschluß von Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder das Scheitern dieser Verhandlungen Kündigungen aus Anlaß der geplanten Betriebsänderung zu untersagen.
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren setzt stets voraus, daß dem Antragsteller ein Verfügungsanspruch zusteht und daß auch ein Verfügungsgrund gegeben ist, wobei die tatsächlichen Voraussetzungen beider Merkmale glaubhaft gemacht werden müssen.
Eine einstweilige Verfügung kann nur dann ergehen, wenn neben dem Verfügungsgrund auch ein Verfügungsanspruch besteht (vgl. BAG in EzA § 113 Nr. 21).
Die einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO - Sicherungsverfügung - regelt den Fall, daß die künftige Erfüllung eines nicht auf Leistung gerichteten Anspruchs des Antragstellers gefährdet ist. Dies setzt voraus, daß der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung von Kündigungen hat. Ob dem Betriebsrat ein solcher Anspruch zusteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (zum Meinungsstand vgl. Fitting-Auffarth-Kaiser-Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 111 RNr. 41 m.w.N.). Das Landesarbeitsgericht Hamburg bejaht einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats dann, wenn der Arbeitgeber bei geplanter Betriebsänderung Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht aufnimmt, weil der Betriebsrat einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber mit dem Ziel des Abschlusses eines Interessenausgleiches vor Durchführung der geplanten Betriebsänderung hat (LAG Hamburg, Beschluß vom 13. November 1981 in DB 1982, 1522). Dem folgt das Landesarbeitsgericht Frankfurt mit Beschlüssen vom 21. September 1982 (DB 1983, 613) und vom 30. August 1984 (DG 1985, 178), das den Standpunkt vertritt, daß das Recht des Betriebsrats auf Unterrichtung und Beratung dem gerichtlichen Rechtsschutz zugänglich ist, unabhängig davon, daß dem Betriebsrat für den Interessenausgleich kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zuerkannt wird. Demgegenüber vertreten das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschluß vom 28. August 1985 in DB 1986, 805 f.), das LAG Schleswig-Holstein (Beschluß vom 13. Januar 1992 in LAGE § 111 Nr. 1) und das LAG Niedersachsen (Beschluß vom 30. April 1992 - 4 TaBV 32/92 - nicht veröffentlicht) die Auffassung, daß dem Betriebsrat ein Recht, vor Abschluß oder Scheitern eines Interessenausgleiches Kündigungen zu verbieten, nicht zusteht, weil der Betriebsrat nicht aufgrund eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts einen Anspruch auf eine Regelung hat. Zwar habe der Betriebsrat einen Anspruch auf Verhandlungen, die Hinzuziehung des Landesarbeitsamtes und auch auf Bildung einer Einigungsstelle für einen Interessenausgleich. Der Interessenausgleich sei jedoch nicht verbindlich, denn wenn der Unternehmer die dem Betriebsrat eingeräumten Beteiligungsrechte nicht beachte, habe dies auf die Wirksamkeit der gleichwohl durchgeführten Betriebsänderung keinen Einfluß. Die Folge bestehe lediglich in den möglichen Nachteilsausgleichsansprüchen der Arbeitnehmer. Daher habe der Betriebsrat auch keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Interessenausgleichs, sondern nur darauf, daß der Unternehmer - wenn auch in einem vorgeschriebenen Verfahrensgang (§ 112 Abs. 2 und 3 BetrVG) - die Betriebsänderungen mit ihm berät und mit ihm darüber verhandelt (vgl. auch Leinemann, Rechte und Pflichten für den Unternehmer bei Betriebsänderungen, ZIP 1989, 557). Ein Interessenausgleich erzeuge keinen Anspruch des Betriebsrats auf dessen Einhaltung. Weiche der Arbeitgeber von dem vereinbarten Interessenausgleich ab, so könne dies zwar Ansprüche des betreffenden Arbeitnehmers zur Folge haben. Der Betriebsrat habe aber kein eigenes Recht gegenüber dem Arbeitgeber auf Einhaltung des Interessenausgleichs (BAG, Beschluß vom 28. August 1991 in EzA § 113 Nr. 21).
Es kann hier dahingestellt bleiben, welcher Auffassung zu folgen ist. Selbst wenn der Verfügungsanspruch zugunsten des antragstellenden Betriebsrats bejaht würde, fehlt es an einem Verfügungsgrund. Die Verfügung muß nämlich zur Durchsetzung des zu sichernden Rechtes erforderlich sein. Daran fehlt es hier, wie das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluß zu Recht festgestellt hat.
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf Unterlassung von Kündigungen vor Abschluß der Verhandlungen in der Einigungsstelle über den noch offenen Interessenausgleich deshalb nicht besteht, weil die Verhandlungen über ein Teilinteressenausgleich in der Sitzung vom 01. September 1994 gescheitert sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses unter Ziff. 4. Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht schließt sich diesen Ausführungen an.
Der Verhandlungsanspruch des antragstellenden Betriebsrats ist erfüllt worden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Protokoll der Einigungsstelle vom 01. September 1994. Die Beteiligten führen seit dem 14. April 1994 Gespräche über das Sanierungskonzept der Antragsgegnerinnnen. Wegen dieses Sanierungskonzeptes ist nicht nur eine Einigungsstelle bestellt worden, sondern die Einigungsstelle hat bereits darüber in zwei Sitzungen am 03. August und 01. September 1994 verhandelt. Ein erzwingbares Recht des Antragstellers auf Abschluß eines Interessenausgleiches besteht nicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Antragsgegnerinnen zutrifft, daß dem Verhandlungsanspruch des Betriebsrats bereits genüge getan ist, wenn die Einigungsstelle angerufen worden ist. Selbst wenn dieser Ansicht nicht gefolgt wird und - wie der antragstellende Betriebsrat meint -, in der Einigungsstelle das förmliche Scheitern des Interssenausgleiches festgestellt werden muß, ist dieses erfolgt.
Aus dem Protokoll vom 02. September 1994, das der Vorsitzende der Einigungsstelle über den Verlauf der Sitzung am 01. September 1994 gefertigt hat, ergibt sich, daß über einen von der Standortfrage unabhängigen Personalabbau von bis zu 300 Arbeitnehmern eine Einigung zwischen den Betriebspartnern nicht erzielt werden konnte. Das hat der Vorsitzende der Einigungsstelle, Prof. Dr. ... im vorletzten Absatz des Protokolls vom 02. September 1994 auf Seite 4 eindeutig festgestellt. Nach den dortigen Feststellungen hat ... für die Antragsgegnerinnen, nachdem sich der Betriebsratsvorsitzende des Antragstellers geweigert hatte, über einen auch von den Gutachtern übereinstimmend für erforderlichen Personalabbau zu verhandeln, solange die Standortfrage nicht geklärt ist, festgestellt, daß eine Einigung nicht erzielt werden konnte, da die Arbeitgeberseite auf einem nach ihrer Meinung von der Standortfrage unabhängigen Personalabbau in Höhe bis zu 300 Arbeitnehmern bestand, während die Arbeitnehmerseite Verhandlungen über einen von der Standortfrage unabhängigen Personalabbau ablehnte. Das ist das Scheitern des Interessenausgleichs über die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Kündigungen von 300 Arbeitnehmern unabhängig von der Standortfrage. Daß insoweit die Einigung über diese zu kündigenden Arbeitnehmer gescheitert und damit auch die Verhandlungen über den Interessenausgleich beendet sind, ergibt sich auch aus dem letzten Satz des Protokolls, in dem der Vorsitzende der Einigungsstelle ausdrücklich festgestellt hat, daß sich die Einigungsstelle lediglich zur Beratung der Standortfrage auf Donnerstag, den 03. November 1994, vertagt hat.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung war im Beschlußverfahren nicht zu treffen.
Gegen diesen Beschluß ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.