Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.03.1994, Az.: 16 (6) Sa 179/93 E

Eingruppierung eines Sozialpädagogen; Leiter einer Kindestagesstätte; Kinder mit Erziehungsschwierigkeiten; Wesentliche Erziehungsschwierigkeiten ; Wesentliche Behinderungen ; Hilfe zur Erziehung ; Gesellschaftliche Eingliederung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
15.03.1994
Aktenzeichen
16 (6) Sa 179/93 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 10748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1994:0315.16.6SA179.93E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig 29.09.1992 - 1 Ca 192/92 E

Amtlicher Leitsatz

Die Eingruppierung eines Sozialpädagogen als Leiter einer Kindertagesstätte für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten setzt voraus, daß die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten vergleichbar sind mit wesentlichen Behinderungen gemäß § 39 Abs 1 BSHG und damit ein Maß erreichen, das bei dem einzelnen Kind einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung begründet gemäß §§ 27 ff KJHG. Der Kläger hat deshalb vorzutragen, daß ein Grad erreicht sein muß, der bei den zu betreuenden Kindern eine Eingliederung in die Gesellschaft gefährdet oder überhaupt eine Eingliederung kaum möglich macht.