Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.03.1994, Az.: 16 (6) Sa 179/93 E
Eingruppierung eines Sozialpädagogen; Leiter einer Kindestagesstätte; Kinder mit Erziehungsschwierigkeiten; Wesentliche Erziehungsschwierigkeiten ; Wesentliche Behinderungen ; Hilfe zur Erziehung ; Gesellschaftliche Eingliederung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 15.03.1994
- Aktenzeichen
- 16 (6) Sa 179/93 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 10748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1994:0315.16.6SA179.93E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig 29.09.1992 - 1 Ca 192/92 E
Rechtsgrundlagen
- § 39 BSHG
- § 1 TVG
- § 27 KJHG
Amtlicher Leitsatz
Die Eingruppierung eines Sozialpädagogen als Leiter einer Kindertagesstätte für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten setzt voraus, daß die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten vergleichbar sind mit wesentlichen Behinderungen gemäß § 39 Abs 1 BSHG und damit ein Maß erreichen, das bei dem einzelnen Kind einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung begründet gemäß §§ 27 ff KJHG. Der Kläger hat deshalb vorzutragen, daß ein Grad erreicht sein muß, der bei den zu betreuenden Kindern eine Eingliederung in die Gesellschaft gefährdet oder überhaupt eine Eingliederung kaum möglich macht.