Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.09.1994, Az.: 16 Sa 1880/93
Tarifvertrag über Sonderzahlungen ; Anspruchsvoraussetzung ; Gesamtzusammenhang ; Tarifgeschichte ; Berechnungsvorschrift
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 27.09.1994
- Aktenzeichen
- 16 Sa 1880/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 10761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1994:0927.16SA1880.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig 04.08.1993 - 2 Ca 180/93
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 611 Abs. 1 BGB
Amtlicher Leitsatz
Der § 3 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen für die Nds Metallindustrie hat nicht zur Anspruchsvoraussetzung, daß der Arbeitnehmer im Kalenderjahr eine Arbeitsleistung erbracht haben muß. Dieses ergibt sich weder aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages noch aus der Tarifgeschichte. § 2 Abs 4 des Tarifvertrages stellt lediglich eine Berechnungsvorschrift dar und stellt keine zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Der Berechnung sind deshalb die tatsächlich zuletzt abgerechneten drei Monate zugrunde zu legen, in denen ein Entgelt errechnet wurde. Diese Monate können gegebenenfalls auch über ein Jahr zurückliegen.