Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.03.2014, Az.: 10 LB 94/12

Rechtfertigung einer Sanktion der Kategorie 3 i.S.d. Förderrichtlinie bei den handlungsorientierten Fördermaßnahmen des Niedersächsischen und Bremer Agrar Umweltprogramms durch Nichtführens einer Schlagkartei

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.03.2014
Aktenzeichen
10 LB 94/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 14565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0327.10LB94.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 03.02.2011 - AZ: 6 A 1513/09

Fundstelle

  • NordÖR 2014, 414-419

Amtlicher Leitsatz

Das Nichtführen einer Schlagkartei rechtfertigt bei den handlungsorientierten Fördermaßnahmen des Niedersächsischen und Bremer Agrar Umweltprogramms grundsätzlich eine Sanktion der Kategorie 3 i.S.d. Förderrichtlinie, d.h. eine Verweigerung der Auszahlung bzw. Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 100%.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 3. Februar 2011 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Zuwendungen im Rahmen der Agrar- und Umweltförderung für die Jahre 2008 und 2009.

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in A. -B. im Landkreis Verden. Im Verpflichtungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 nahm er an den Niedersächsischen Agrar- und Umweltprogrammen (NAU) 2004 - Maßnahme B ("Extensive Grünlandnutzung") - teil.

Ab dem Jahr 2007 beteiligte er sich zusätzlich am Niedersächsischen und Bremer Agrar- und Umweltprogramm (NAU/BAU) 2007 - Maßnahme B1 ("Extensive Grünlandnutzung auf Einzelflächen durch die Verringerung der Betriebsmittelanwendung - FM 121"). In seinem Antrag vom 14. Mai 2007 verpflichtete sich der Kläger unter anderem, Aufzeichnungen über Art, Zeitpunkt und gegebenenfalls Aufwandmengen der auf den betreffenden Flächen durchgeführten Maßnahmen nach einem vorgegebenen Muster (Schlagkartei) zu führen und bereitzuhalten, wobei die Aufzeichnungen unverzüglich nach der Durchführung der Maßnahme (noch am selben Tag) vorgenommen werden müssen.

Mit Bescheid vom 06. Dezember 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03. April 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Teilnahme an der Maßnahme B1 im Rahmen des NAU/BAU 2007 für den Verpflichtungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 für die Fläche von 21,12 ha Zuwendungen in Höhe von jährlich maximal 1.900,80 €. Der Bescheid enthält unter anderem eine Nebenbestimmung, nach der die Allgemeinen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen der Maßnahme B1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen und für das NAU/BAU 2007 vom 15. November 2007 (Nds. MBl. 2008, 14; im Folgenden: Förderrichtlinie NAU/BAU 2007) zum Gegenstand des Bescheides gemacht wurden. Diese enthalten unter anderem Regelungen zur Ahndung von Verstößen (Ziffer I. 6.5) sowie besondere Zuwendungsbestimmungen (Ziffer II. 35). Dazu gehört die Verpflichtung des Antragstellers, über die durchgeführten Maßnahmen aktuelle Aufzeichnungen nach dem vorgegebenen Muster der Schlagkartei bereitzuhalten (Ziffer II. 35.7).

Mit Auszahlungsmitteilung vom 13. Februar 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm für die Teilnahme an den Maßnahmen B und B1 für das Jahr 2008 einen Gesamtbetrag von 2.072,53 € auszahle (1.360,63 € für die Teilnahme an der Maßnahme B und 711,90 € für die Teilnahme an der Maßnahme B1). Die Zahlung erfolge unter dem Vorbehalt, dass die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides eingehalten worden seien.

Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 22. Juli 2009 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger keine Schlagkartei geführt hatte. Die Prüfer protokollierten, dass es keine Hinweise gebe, dass gegen andere Verpflichtungen verstoßen worden sei.

Nach vorangegangener Anhörung stellte die Beklagte unter dem 12. Oktober 2009 für die Verpflichtungsjahre 2008 und 2009 einen Verstoß der Kategorie 3 gemäß Ziffer I. 6.5.3 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 fest, nahm die Auszahlungsmitteilung vom 13. Februar 2009 teilweise zurück, soweit für die Maßnahme B1 eine Zuwendung gewährt worden ist, forderte die insoweit für das Jahr 2008 ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 711,90 € nebst Zinsen zurück und lehnte den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für die Maßnahme B1 für das Verpflichtungsjahr 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe gegen die Ziffer II. 35.7 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 verstoßen, indem er keine Schlagkartei geführt habe. Aufgrund der fehlenden Schlagkartei könne die richtliniengemäße Bewirtschaftung der Antragsflächen nicht nachgewiesen werden. Da damit die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme B1 insgesamt betroffen sei, könne der Verstoß nur als schwerwiegend angesehen und der Kategorie 3 nach Ziffer I. 6.5.3 i.V.m. Anlage 4 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 zugeordnet werden. Als Folge dessen seien der Auszahlungsbetrag für das Jahr 2008 zurückzufordern und der Antrag für das Jahr 2009 abzulehnen. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei zu berücksichtigen, dass das durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerte Rückforderungsinteresse grundsätzlich gegenüber dem gegenteiligen Interesse des Begünstigten überwiege. Besondere außergewöhnliche Umstände, welche die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Außerdem verfügte die Beklagte, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens in Höhe von 118,50 € zu tragen habe.

Der Kläger hat am 11. November 2009 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Einordnung des festgestellten Verstoßes in die Kategorie 3 und die damit verbundenen Rechtsfolgen gewendet hat. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er leite den Betriebsteil Baumschule, während der Betriebsteil Grünlandwirtschaft von seinen Eltern geführt werde. Bei der Übergabe bzw. Abstimmung sei die Notwendigkeit, eine Schlagkartei zu führen, vergessen worden. Er habe die Hinweise über die Führung und Bedeutung der Schlagkartei zwar erhalten, habe allerdings den Eindruck gehabt, dass diese für ihn nicht (mehr) von Bedeutung seien. Aus dem Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle, der Rechnung des Maschinenrings Rotenburg-Verden e.V. vom 23. Oktober 2008 und den nachträglich erstellten Schlagkarteien ergebe sich aber, dass die Flächen in der geforderten Weise genutzt bzw. bewirtschaftet worden seien. Es gehe um eine "nicht bewirtschaftete" Fläche; eine der Maßnahme entgegenstehende Nutzung wäre daher jederzeit erkennbar. Er habe weder einen Verstoß gegen die Flächengröße noch gegen die Bewirtschaftungsbedingungen begangen. Der Zweck des Programms sei daher vollständig erfüllt worden. Der von ihm begangene Verstoß betreffe lediglich die "Buchführung", die lediglich der leichteren oder besseren Beweisführung und Überprüfung diene, und damit eine Nebenpflicht. Die Einstufung in die Kategorie 3 sei unangemessen und unverhältnismäßig, weil er dadurch so gestellt werde, als hätte er an dem Programm zwei Jahre lang gar nicht teilgenommen. Die Beklagte habe die Einstufung als schweren Fehler auch nicht begründet. Lediglich aus einer Fußnote im Verwaltungsvorgang ergebe sich, dass sie den Fehler nach "B-3-04 der Anlage 9 zur BDA-AUM" als schwer eingestuft habe. Dies zugrunde zu legen sei ermessensfehlerhaft, da sich der maßgebliche "Beurteilungsspielraum" aus der Förderrichtlinie ergebe. Eine solche Festlegung stehe auch nicht im Einklang mit den Zielen und Zwecken des Programms, sondern diene lediglich der Arbeitserleichterung der Behörde. Schließlich habe die Beklagte ihr Rücknahmeermessen nicht ausgeübt. Es sei auch nicht zutreffend, dass eine Ermessensausübung nur bei "außergewöhnlichen Umständen" erforderlich sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit darin für die Verpflichtungsjahre 2008 und 2009 ein Verstoß der Kategorie 3 festgestellt wird, die Auszahlungsmitteilung 2008 vom 13. Februar 2009 im Umfang eines Betrages von mehr als 213,57 € zurückgenommen wird, die NAU/BAU B1-Zuwendung für das Jahr 2008 in Höhe von mehr als 213,57 € zurückgefordert wird und insoweit Zinsen verlangt und Kosten festgesetzt werden und soweit der Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2009 in vollem Umfang abgelehnt wird, und die Beklagte zu verpflichten, ihm für das Jahr 2009 eine NAU/BAU B1-Zuwendung in Höhe von 498,33 € zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Die Schlagkartei stelle den subventionsrechtlichen Verwendungsnachweis für die richtliniengemäße Bewirtschaftung der Antragsflächen dar. Wegen dieser herausragenden Funktion sei die Aufzeichnungspflicht mindestens genauso wichtig wie die tatsächliche Einhaltung der Bewirtschaftungsbestimmungen. Im Verfahren der Fördermaßnahme B1 des NAU/BAU sei es ausnahmsweise zulässig, dass der Subventionsempfänger den Verwendungsnachweis selbst führe. Deshalb oblägen ihm erhöhte Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten. Bei den Vor-Ort-Kontrollen könne nur beurteilt werden, welchen Zustand die Flächen am Tag der Überprüfung hätten. Deshalb sei es unerlässlich, dass die Eintragungen in der Schlagkartei pünktlich und vollständig gemacht würden. Darauf sei der Kläger zumindest bei der Antragstellung und der Bescheiderteilung hingewiesen worden. Sein Versäumnis sei daher eine sehr grobe Pflichtverletzung. Die Schlagkartei, die der Kläger im Klageverfahren eingereicht habe, sei unvollständig. Schlagkarteien, die nach einer Überprüfung erstellt würden, seien aber ohnehin nicht berücksichtigungsfähig. Das Nichtführen einer Schlagkartei müsse zwingend als schwerer Verstoß der Kategorie 3 bewertet werden. Für diesen Fall sehe Nummer II. 6.5.3 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 eine "Kürzung" der Zuwendung um 100 % bzw. die Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 100 % für die betroffenen Auszahlungsjahre vor. Sie, die Beklagte, habe ihr pflichtgemäßes Ermessen unter Berücksichtigung des Unionsrechts und der diesbezüglichen Rechtsprechung ausgeübt. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, da er eine sehr grobe Pflichtverletzung begangen habe. Mit der Erstantragstellung 2007 und mit den Antragstellungen für 2008 und 2009 habe er versichert, allen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Dies treffe nachweislich nicht zu. Er habe daher auch noch falsche Angaben gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03. Februar 2011 den Bescheid vom 12. Oktober 2009 aufgehoben, soweit die Beklagte einen Verstoß der Kategorie 3 für die Jahre 2008 und 2009 festgestellt, die Auszahlungsmitteilung vom 13. Februar 2009 über mehr als 213,57 € aufgehoben, vom Kläger einen Betrag von mehr als 213,57 € zurückgefordert, Zinsen auf einen höheren Betrag als 213,57 € verlangt, Verfahrenskosten für eine Rückforderung von mehr als 213,57 € festgesetzt und die Auszahlung der Zuwendung für 2009 zu mehr als 213,57 € abgelehnt hat, und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2009 eine Zuwendung in Höhe von 498,33 € zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die (Teil-)Aufhebung der Auszahlungsmitteilung sei im Umfang von mehr als 213,57 € ermessenfehlerhaft erfolgt, weil die Beklagte zu Unrecht einen Verstoß der Kategorie 3 nach Ziffer 6.5.3 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 angenommen habe. Die Auswahl der richtigen Sanktion sei Teil der Ausübung des Ermessens. Die Sanktionen seien nicht gesetzlich geregelt. Bei der Ermessensausübung seien die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für die Sanktion zu berücksichtigen. Nach Art. 18 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 setze der Mitgliedstaat den Betrag, um den die Beihilfe gekürzt werde, insbesondere auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes fest. Die Beurteilung der Schwere eines Verstoßes hänge insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Kriterien beizumessen sei. Das Ausmaß des Verstoßes werde insbesondere anhand seiner Auswirkungen auf das Vorhaben insgesamt beurteilt. Vorhaben sei hier die extensive Grünlandbewirtschaftung im Sinne des Abschnitts B1 NAU/BAU 2007, da nur diese dazu diene, die Ziele des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, d.h. die Förderung des ländlichen Raums, zu erreichen. Das Führen der Schlagkartei diene dagegen nur der Verwirklichung der Ziele der Art. 6 ff. Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 mit den Regelungen über die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensausübung nicht erwogen, welche Auswirkungen der Verstoß auf das Vorhaben insgesamt habe, obwohl hierzu konkrete Feststellungen getroffen worden seien. Die Prüfer hätten in dem Protokoll vom 22. Juli 2009 allein das Fehlen der Schlagkartei beanstandet und protokolliert, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass Bewirtschaftungsauflagen nicht eingehalten worden seien. Die Beklagte könne sich bei ihrer Ermessensausübung nicht darauf berufen, die Vor-Ort-Kontrolle zeige nur einen Augenblickszustand und lasse nicht erkennen, wie sich die Flächen entwickelt hätten. Für die Prüfer sei im Regelfall zumindest für die gesamte Bewirtschaftungsperiode erkennbar, ob Dauergrünland extensiv bewirtschaftet werde. Die Besonderheit des Vorhabens bestehe darin, dass die Flächen zwar mindestens einmal im Jahr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt würden, eine Bewirtschaftung im Übrigen aber gerade nicht stattfinden solle. Eine Schlagkartei sei bei einem solchen Vorhaben dadurch gekennzeichnet, dass im Wesentlichen gerade keine Eintragungen vorzunehmen seien. Zweifel bestünden auch an der Vollständigkeit der Erwägungen der Beklagten zur Schwere des Verstoßes. Sie habe nicht berücksichtigt, inwieweit das Fehlen der Schlagkartei die Kontrolle erschwert oder vereitelt habe, sondern sich auf die Erwägung beschränkt, dass ohne Schlagkartei überprüfbare Aufzeichnungen nicht vorhanden seien. Gleichwohl habe sie festgestellt, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen Bewirtschaftungsbedingungen oder das Fehlen anderer Förderungsvoraussetzungen bestünden. Die festgestellten Umstände rechtfertigten nicht eine Sanktion der Kategorie 3. Dass die Schlagkartei für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht geführt worden sei, ändere an der Bewertung des Verstoßes nichts, weil es sich um eine "andauernde Unregelmäßigkeit" und nicht um einen "erneuten Verstoß" im Sinne der ermessenslenkenden Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 handele. Die Sanktion nach der nächstniedrigeren Kategorie 2, eine Kürzung der Auszahlung um 30 %, werde vom Kläger akzeptiert.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 16. August 2012 (Az.: 10 LA 39/11) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolleure im Prüfprotokoll nur eine Momentaufnahme darstellten und sich die ohne Schlagkartei getroffene Aussage, es gebe keine Hinweise auf Verstöße, demgemäß nur auf den Moment beziehen könne. Im Rahmen einer Prüfung werde immer zunächst die Schlagkartei auf Mängel oder Bewirtschaftungsverstöße überprüft und erst in einem zweiten Schritt erfolge eine Sichtkontrolle auf den Flächen. Nur in diesem Zusammenspiel könne eine unionskonforme Bewertung der durchgeführten Maßnahme erfolgen. Zudem reduziere das Verwaltungsgericht die Maßnahme auf eine extensive Bewirtschaftung von Grünland mit einmaliger Nutzung, obwohl die konkreten Auflagen agronomische Auswirkungen auf die Prämienhöhe hätten. Die Aussage des Gerichts, die Prüfer könnten erkennen, ob das Grünland extensiv bewirtschaftet worden sei, sei insoweit falsch, als gerade im Herbst nicht erkennbar sei, ob eine Bewirtschaftung im Sinne der Bedingungen erfolgt sei. Die aktuelle (taggenaue) Führung der Schlagkartei sei für die Klärung erforderlich, ob eine mineralische oder organische Düngung oder der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel erfolgt sei, wie und in welcher Weise die Fläche konkret genutzt und ob der vorgeschriebene Mahdzeitpunkt eingehalten worden sei. Diese Fragen ließen sich im Rahmen einer rückschauenden Prüfung nur anhand der geführten Schlagkartei verlässlich nachprüfen. Das Verwaltungsgericht messe diesen Aufzeichnungen daher eine viel zu geringe Bedeutung bei. Zu beachten sei, dass nach Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Gewährung von Beihilfen abgelehnt werden müsse, wenn ein Antragsteller eine Vor-Ort-Kontrolle unmöglich mache. Dies sei hier zwar nicht vollständig geschehen, treffe jedoch auf einen nicht unerheblichen Teil der Kontrolle zu. Der Kläger habe keine Schlagkartei geführt, obwohl ihm diese Pflicht mehrfach mitgeteilt worden sei. Auch wenn die Schlagkartei im konkreten Programm zu bestimmten Punkten nicht viele Eintragungen enthalte, weise der Förderungsempfänger durch ihre vollständige Führung nach, dass er jederzeit in der Lage sei, eine Kontrolle zu ermöglichen. Das Führen der Schlagkartei diene nicht den (reinen) Verwaltungs- und Überwachungsvorgaben, sondern auch der Überprüfung des Vorliegens der fachlichen Vorgaben des jeweiligen Förderprogramms. Weil der Kläger die Schlagkartei über einen so langen Zeitraum hinweg nicht geführt habe, sei ein mögliches Ermessen schon von vornherein "auf Null" reduziert und sei eine Sanktion der Kategorie 3 auszusprechen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 03. Februar 2011 aufzuheben, als dass damit der Bescheid vom 12. Oktober 2009 insoweit aufgehoben worden ist, soweit die Feststellung eines Verstoßes gegen die Kategorie 3 für die Jahre 2008 und 2009 aufgehoben worden ist, soweit die Auszahlungsmitteilung vom 13. Februar 2009 über mehr als 213,57 € aufgehoben worden ist, soweit die Rückforderung über mehr als 213,57 € aufgehoben worden ist, soweit die Zinsforderung auf einen höheren Betrag als 213,57 € aufgehoben worden ist, soweit die Festsetzung der Verfahrenskosten für die Rückforderung von mehr als 213,57 € aufgehoben worden ist und soweit die Ablehnung der Auszahlung der Zuwendung für 2009 zu mehr als 213,57 € aufgehoben worden ist und die Verpflichtung der Beklagten aufzuheben, dem Kläger für das Jahr 2009 eine Zuwendung von 498,33 € zu bewilligen, und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Selbstverständlich sei der Führung der Schlagkartei besonderer indizieller Wert beizumessen. Die Schlagkartei habe eine Kontrollfunktion. Ihre Bedeutung sei jedoch im Verhältnis zum zweiten Kontrollinstrument, der Vor-Ort-Kontrolle, zu betrachten. Die Schlagkartei sei aus sich heraus wertlos, da sie vorsätzlichen Täuschungsversuchen offenstehe. Es bedürfe also stets eines Abgleichs mit der Wirklichkeit in Form der Vor-Ort-Kontrolle. Eine nicht geführte Schlagkartei gebe im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle besonderen Anlass für Nachfragen und Überprüfungen. Die Vor-Ort-Kontrolle sei geeignet, mangelhafte oder gar fehlende Angaben in der Schlagkartei vor Ort ohne nennenswerten Aufwand zu überprüfen bzw. zu ergänzen. Dies führe zu einer erheblichen Relativierung der Bedeutung der Schlagkartei. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 22. Juli 2009 sei eine solche Überprüfung möglich gewesen. Da eine Mahd noch nicht erfolgt gewesen sei, sei eindeutig zu erkennen gewesen, ob intensiv gewirtschaftet und/oder gedüngt wurde oder Pflanzenschutzmittel angewandt wurden. Das protokollierte Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle müsse im internen Entscheidungsprozess der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Fehlen der Schlagkartei sei nicht gleichzustellen mit der Unmöglichmachung einer Vor-Ort-Kontrolle. Die Vor-Ort-Kontrolle werde allenfalls erschwert. Es sei falsch, dass durch die Schlagkartei die Prüfungsmöglichkeiten erst geschaffen würden. Die Schlagkartei habe lediglich eine dienende Funktion zur besseren und sicheren Verfolgung der Programmziele im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle. Damit verstoße die Einstufung des Verstoßes in die Kategorie 3 gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 10 LB 95/12 und 10 LB 105/12 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte die Auszahlungsmitteilung 2008 vom 13. Februar 2009 aufgehoben, soweit für die Maßnahme B1 eine Zuwendung gewährt worden ist, und insoweit die für das Jahr 2008 ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 711,90 € nebst Zinsen zurückgefordert (dazu unter 1.). Zu Recht hat die Beklagte auch den Antrag des Klägers auf Auszahlung der Zuwendung für die Maßnahme B1 für das Verpflichtungsjahr 2009 abgelehnt (dazu unter 2.). Schließlich hat die Beklagte zu Recht Kosten in Höhe von 118,50 € festgesetzt (dazu unter 3.).

1.

Die (Teil-)Aufhebung und Rückforderung der Zuwendung nebst Zinsen für das Jahr 2008 ist rechtmäßig.

a)

Rechtsgrundlage für die (Teil-)Aufhebung der Auszahlungsmitteilung 2008 vom 13. Februar 2009 in Höhe von 711,90 € ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Nds. VwVfG.

Bei der Auszahlungsmitteilung handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG. Während die Bewilligungsbehörde mit dem Bewilligungsbescheid lediglich den Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung bestimmt, konkretisiert sie mit den jeweiligen Auszahlungsmitteilungen die Höhe der Zuwendung für das jeweilige Kalenderjahr (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2009 - 10 LA 278/07 -, AUR 2009, 362).

Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, welche die Befugnis der Behörde regeln, gegenüber dem Beihilfeempfänger Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, RdL 2004, 132 = NVwZ-RR 2004, 413 = AUR 2004, 263 [BVerwG 10.12.2003 - BVerwG 3 C 22.02]). Die dem Kläger gewährte Förderung geht zurück auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums - ELER - (ABl. L 277, S. 1) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 07. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368, S. 74). Diese Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Daher richtet sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen nach nationalem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003, a. a. O.).

Das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Die Regelungen der §§ 48 ff. VwVfG, 1 Nds. VwVfG treten nicht hinter § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen - MOG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) zurück. § 10 MOG regelt die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden (nur) in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG. Ein derartiger Fall, insbesondere des § 6 MOG, liegt hier nicht vor.

Anwendbar sind somit die Regelungen in §§ 48 ff. VwVfG, 1 Nds. VwVfG. Zu Unrecht stützt die Beklagte die (Teil-)Aufhebung der Auszahlungsmitteilung allerdings auf § 48 VwVfG. § 48 VwVfG regelt die Rücknahme von rechtswidrig erlassenen Verwaltungsakten. Ein solcher liegt mit der Auszahlungsmitteilung vom 13. Februar 2009 nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen Fall des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsakts als Reaktion auf tatsächliche Änderungen nach Erlass des Verwaltungsakts. Insoweit kommt jedoch eine Umdeutung in Betracht. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für den Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Umdeutung einer Rücknahme in einen Widerruf ist zulässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 14. Auflage 2013, § 47 Rn. 26).

Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Es handelt sich bei der Auszahlungsmitteilung vom 13. Februar 2009 um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung - Zuwendung für das Jahr 2008 in Höhe von 711,90 € - zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks - Maßnahme B1 des NAU/BAU 2007 - gewährt. Sie ist des Weiteren mit einer Auflage verbunden, die der Kläger nicht erfüllt hat.

Zwar enthält die Auszahlungsmitteilung vom 13. Februar 2009 selbst keine Auflage. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist jedoch zweistufig geregelt: Die grundlegenden Bestimmungen trifft der Bewilligungsbescheid vom 06. Dezember 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03. April 2008, mit dem die Beklagte dem Kläger für die Teilnahme an der Maßnahme B1 im Rahmen des NAU/BAU 2007 für den Verpflichtungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 Zuwendungen in Höhe von jährlich maximal 1.900,80 € gewährt hat. Die Auszahlungsmitteilungen sind sodann der Rechtsgrund für die Zuwendung in den einzelnen Kalenderjahren des Programms. Während die Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid lediglich den Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung bestimmt, konkretisiert sie mit der Auszahlungsmitteilung die Höhe der Zuwendung für das jeweilige Kalenderjahr (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2009, a. a. O.). Der Bewilligungsbescheid vom 06. Dezember 2007 enthält unter anderem eine Nebenbestimmung, nach der die Allgemeinen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen der Maßnahme B1 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 zum Gegenstand des Bescheides gemacht werden. Sie gelten direkt und unmittelbar als Bedingungen und Auflagen. Diese Bedingungen und Auflagen wurden damit gewissermaßen vor die Klammer der alljährlichen Auszahlungsmitteilungen gezogen. Sie sind auf diesem Wege mit den Auszahlungsmitteilungen verbunden und stehen, weil ihre Erfüllung gerade den Zweck der Zuwendungen darstellt, einer Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003, a. a. O.). Zudem wurde in der Auszahlungsmitteilung nochmals ausdrücklich auf die im Antrag eingegangenen Verpflichtungen, die abgegebenen Erklärungen und Einwilligungen wie die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides hingewiesen.

Wie dargelegt, verweist der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Bedingungen und Auflagen u. a. auf die Besonderen Bestimmungen der Maßnahme B1 in der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007. Gemäß Ziffer II. 35.7 der Richtlinie müssen die Unternehmen für die Dauer von fünf Jahren Aufzeichnungen über Art, Zeitpunkt und gegebenenfalls Aufwandmengen der auf den betreffenden Flächen durchgeführten Maßnahmen nach einem vorgegebenen Inhalt (Schlagkartei) führen und bereithalten. Die Aufzeichnungen müssen unverzüglich nach der Durchführung der Maßnahme (noch am selben Tag) vorgenommen werden. Dazu hat sich der Kläger in seinem Antrag vom 14. Mai 2007 auch ausdrücklich verpflichtet. Diese Auflage hat der Kläger nicht erfüllt. Es ist insoweit unstreitig, dass der Kläger seit Beginn des Verpflichtungszeitraums im Januar 2008 bis zur Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2009 keine Schlagkartei geführt hat.

Von der Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG hat die Beklagte ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere rechtfertigt der festgestellte Verstoß des Nichtführens einer Schlagkartei eine Aufhebung der Zuwendung in Höhe von 100 %, d.h. eine Sanktion der Kategorie 3.

Die Entscheidung, in welcher Höhe die Aufhebung einer Zuwendung - d.h. eine Sanktion - erfolgt, ist Bestandteil des Widerrufsermessens der Beklagten. Dabei ist zu beachten, dass Sanktionen zwar wirksam und abschreckend sein müssen, aber nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003, a. a. O.). Die Ermessensentscheidung der Beklagten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Bei der Ermessensentscheidung hatte die Beklagte zunächst die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen. Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 enthält entsprechende Vorgaben. Nach Absatz 1 der Vorschrift wird die beantragte Beihilfe gekürzt oder verweigert, wenn mit der Beihilfegewährung verbundene Verpflichtungen, ausgenommen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der angegebenen Fläche bzw. der angegebenen Zahl von Tieren, nicht erfüllt werden. Der Mitgliedstaat setzt nach Absatz 2 den Betrag, um den die Beihilfe gekürzt wird, insbesondere auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes fest. Die Beurteilung der Schwere des Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Kriterien beizumessen ist. Das Ausmaß des Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt. Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte nach Absatz 3 in dem betreffenden ELER-Jahr und im darauf folgenden ELER-Jahr von der jeweiligen Maßnahme ausgeschlossen. Nach Absatz 4 gelten die in diesem Artikel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.

In Niedersachsen sind die europarechtlichen Vorgaben u. a. durch die Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 umgesetzt worden. Bei der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 handelt sich um nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine im Wege eines Runderlasses ergangene Verwaltungsvorschrift. Sie begründet nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für Zuwendungsempfänger. Die Verwaltungsvorschrift kann deshalb die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten - etwa nach §§ 49 ff. VwVfG - weder verdrängen noch einschränken. Nur soweit diese Bestimmungen der zuständigen Behörde ein Ermessen einräumen, können Verwaltungsvorschriften die Ausübung des Ermessens intern reglementieren, um auf diese Weise eine möglichst einheitliche Verwaltungspraxis zu erreichen. Ein Zuwendungsempfänger kann also unter Berufung auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur beanspruchen, dass die zuständige Behörde ihr Ermessen entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis ausübt (vgl. Beschluss des Senats vom 24.08.2009 - 10 LA 58/08 -, [...]). Die Förderrichtlinie selbst stellt ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten dar (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.04.1992 - 7 L 3790/91 -, [...]), zumal eine abweichende Praxis vom Kläger nicht vorgetragen wurde und auch nicht zu erkennen ist. Sie führt vorliegend in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung des Ermessens.

Ziffer I. 6.5.3 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 regelt die Ahndung von Verstößen, die nicht der Nummer 6.5.1 oder 6.5.2 zuzuordnen sind. Das sind Verstöße, die - wie hier - nicht auf einer negativen Abweichung zwischen der beantragten und der tatsächlich festgestellten Fläche beruhen und auch nicht darin bestehen, dass auf Flächen die vereinbarten Bewirtschaftungsbedingungen nicht erfüllt sind. Nach Ziffer I. 6.5.3 i.V.m. Anlage 4 werden Verstöße gegen sonstige maßnahmebezogene Verpflichtungen entsprechend der Schwere, der Dauer und/oder des Ausmaßes der Unregelmäßigkeit nach drei Kategorien geahndet. Kategorie 1 betrifft leichte Verstöße gegen sonstige maßnahmebezogene Verpflichtungen und führt bei einem erstmaligen Verstoß zu einer schriftlichen Verwarnung durch die Bewilligungsbehörde. Kategorie 2 betrifft mittlere Verstöße gegen sonstige maßnahmebezogene Verpflichtungen und führt bei einem ersten Verstoß zu einer Kürzung der Auszahlung oder Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 30 % für die betroffenen Jahre. Kategorie 3 betrifft schließlich schwere Verstöße gegen sonstige maßnahmebezogene Verpflichtungen und führt bei einem ersten Verstoß zu einer Kürzung der Auszahlung bzw. Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 100 % für die betroffenen Jahre.

Ergänzend dazu sind die "Besondere Dienstanweisung zu den Antrags- und Prüfverfahren für das Niedersächsische/Bremer Agrar- und Umweltprogramm (NAU/BAU)" des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 21. August 2007 und nachfolgend die "Besondere Dienstanweisung zu den Antrags- und Prüfverfahren für die Agrarumweltmaßnahmen nach Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2078/1992, nach Art. 22 ff. der VO (EG) Nr. 1257/1999 und nach Art. 39 der VO (EG) Nr. 1698/2005 - (BDA-AUM)" des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 20. Mai 2009 zu beachten. Auch diese - die Regelungen der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 konkretisierenden - Verwaltungsvorschriften stellen ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten dar und führen i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung des Ermessens.

Die Dienstanweisung vom 21. August 2007, die am 01. Januar 2007 in Kraft getreten ist, regelt nach ihrer Einleitung verbindlich die verwaltungsmäßige Umsetzung sowie die Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung für das NAU/BAU. Nach Ziffer 9.3 der Dienstanweisung ist bei flächenunabhängigen Verstößen unter Beachtung der in Anlage 4 genannten Beispiele und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Einstufung in die Sanktionskategorien vorzunehmen. Die Anlage 4 zur Dienstanweisung enthält Beispiele zur Sanktionierung, d.h. zur Einordnung von Verstößen in die Kategorien zu Ziffer I. 6.5.3 der Förderrichtlinie NAU/BAU. Bei der Maßnahme B1 ("Verringerung der Betriebsmittelanwendung") soll eine Ahndung nach der Kategorie 1 erfolgen, wenn die Schlagkartei nicht aktuell geführt wird. Ist die Schlagkartei in prämienrelevanten Punkten unvollständig, soll eine Ahndung nach der Kategorie 2 erfolgen. Ist eine Schlagkartei nicht vorhanden, soll eine Ahndung nach der Kategorie 3 erfolgen. Demgegenüber soll bei der Maßnahme B2 ("ergebnisorientierte Honorierung") lediglich eine Ahndung nach der Kategorie 1 erfolgen, wenn keine Schlagkartei vorhanden ist.

Die Dienstanweisung vom 20. Mai 2009, die am 01. Januar 2009 in Kraft getreten ist, ergeht nach Teil A O. in Ergänzung u.a. der Förderrichtlinien NAU/BAU und regelt verbindlich die verwaltungsmäßige Umsetzung sowie die Verfahren zur Bewilligung und zur Auszahlung. Bei flächenunabhängigen Verstößen nach Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 ist für die Einstufung in die einzelnen Sanktionskategorien grundsätzlich in allen Fällen der als Anlage 9 beigefügte Sanktionskatalog anzuwenden. Eine Abweichung von dem vorgegebenen Sanktionskatalog ist nur dann zulässig, wenn die nach diesem Katalog anzuwendende Sanktion nicht wirksam, verhältnismäßig oder abschreckend wäre. Die Abweichung von den vorgegebenen Einstufungen ist ausführlich zu dokumentieren (vgl. Teil A 10.3). Der Sanktionskatalog, welcher der genannten Dienstanweisung als Anlage beigefügt ist, ist nach seinen einleitenden Bestimmungen bei flächenunabhängigen Verstößen für die Einstufung in die einzelnen Sanktionskategorien grundsätzlich in allen Fällen anzuwenden, wobei die Ahndung unter Beachtung der Dauer, des Ausmaßes und der Schwere dieser Verstöße erfolgt. Teil B Ziffer 3. des Sanktionskataloges enthält Regelungen zu Verstößen gegen Aufzeichnungspflichten/Buchhaltung. Insoweit wird zwischen ergebnisorientierten und handlungsorientierten Fördermaßnahmen unterschieden. Nr. 03 erfasst den Bereich "Grünland ergebnisorientiert" (FM 122 und 411) und stuft einen Verstoß gegen die Auflage "Führung einer aktuellen Schlagkartei" in die Kategorie 1 ein. Nr. 04 erfasst hingegen die handlungsorientierten Fördermaßnahmen (FM 121, 412, u.a.) und differenziert hinsichtlich der Einstufung in die Sanktionskategorien sowohl nach der Art des Verstoßes gegen die Auflage "Führung einer aktuellen Schlagkartei, Eintragungen müssen unverzüglich erfolgen" als auch nach der Anzahl der betroffenen Schläge in der Fördermaßnahme. Wurde die Schlagkartei nicht aktuell geführt, sind aber alle prämienrelevanten Punkte vollständig, erfolgt eine Einstufung in die Kategorie 1, wenn lediglich bis zu 50 % der Schläge betroffen sind, und in die Kategorie 2, wenn über 50 % der Schläge betroffen sind. Ist die Schlagkartei in prämienrelevanten Punkten (z. B. Mahd, Düngung, PSM) unvollständig, erfolgt eine Einstufung in die Kategorie 2, wenn lediglich bis zu 50 % der Schläge betroffen sind, und in die Kategorie 3, wenn über 50 % der Schläge betroffen sind. Ist die Schlagkartei schließlich nicht vorhanden, erfolgt eine Einstufung in die Kategorie 2, wenn lediglich bis zu 20 % der Schläge betroffen sind, und in die Kategorie 3, wenn über 20 % der Schläge betroffen sind. Durch dieses abgestufte System, das Ausmaß und Schwere des Verstoßes berücksichtigt, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.

Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, Ziffer I. 6.5.3 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 und die Besonderen Dienstanweisungen i.V.m. den Bestimmungen der Sanktionskataloge bauen aufeinander auf und bilden ein in sich schlüssiges System zur Bewertung von Verstößen gegen Auflagen in Fördermaßnahmen. Durch die Regelungen wird zum einen dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und zum anderen - durch differenzierte Regelungen - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Verstoß des Klägers in die Kategorie 3 einzustufen, was mit einer Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 100 % verbunden ist, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Vorschriften und der Verwaltungspraxis der Beklagten i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG als fehlerfrei. Der Kläger hat im Jahr 2008 keine Schlagkartei geführt, es handelte sich um eine handlungsorientierte Fördermaßnahme und es waren 100 % der Schläge der Fördermaßnahme betroffen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ein Abweichen von dem Sanktionskatalog angezeigt wäre.

Das Führen einer aktuellen Schlagkartei hat bei den handlungsorientierten Fördermaßnahmen, zu denen die FM 121 "Extensive Grünlandnutzung auf Einzelflächen durch die Verringerung der Betriebsmittelanwendung" gehört, eine besonders wichtige Funktion. Im Gegensatz zu den ergebnisorientierten Fördermaßnahmen ist es nämlich bei den handlungsorientierten Fördermaßnahmen nicht möglich, durch eine Vor-Ort-Kontrolle die Einhaltung der handlungsorientierten Auflagen vollständig zu überprüfen. Eine Vor-Ort-Kontrolle, die überdies unter normalen Umständen aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes höchstens einmal jährlich, wenn nicht sogar in noch geringerem Umfang stattfindet, kann lediglich den Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle, d.h. das Ergebnis, überprüfen. Bei den handlungsorientierten Fördermaßnahmen kommt es jedoch gerade auch auf eine Überprüfung der Einhaltung bestimmter Termine an, z. B. der vereinbarten Mahdzeiten ("nicht vor einem Termin, der nach dem phänologischen Ablauf dem 25. Mai entspricht"). Dies ist im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht nachvollziehbar. Des Weiteren kann durch die Vor-Ort-Kontrolle nicht überprüft werden, ob die vorgesehene Nutzung der Fläche ("mindestens einmal jährlich für die landwirtschaftliche Erzeugung, z. B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung") stattgefunden hat. Regelmäßig wird es auch nicht möglich sein zu erkennen, ob, wann und aus welchem Grund eine mineralische oder organische Düngung oder der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel erfolgt ist oder ob eine Beregnungs- oder Meliorationsmaßnahme stattgefunden hat. Aus diesem Grund kommt der Führung einer aktuellen Schlagkartei bei den handlungsorientierten Fördermaßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Nur durch die ordnungsgemäß geführte Schlagkartei wird der Beklagten die Möglichkeit gegeben, die Einhaltung der einzelnen handlungsorientierten Auflagen zu überprüfen. Daher steht die Verpflichtung zur Führung einer Schlagkartei in Ziffer II. 35 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 gleichberechtigt neben den sonstigen Zuwendungsbestimmungen, die sich mit der tatsächlichen Bewirtschaftung der Fläche befassen. Die besondere Wertigkeit der Schlagkartei bei den handlungsorientierten Fördermaßnahmen findet sich zudem in dem Sanktionskatalog wieder, wo bei Verstößen betreffend die Schlagkartei ausdrücklich zwischen ergebnis- und handlungsorientierten Fördermaßnahmen differenziert wird.

Das Argument des Klägers, die Schlagkartei sei aus sich heraus wertlos und bedürfe stets des Abgleichs mit der Wirklichkeit in Form einer Vor-Ort-Kontrolle, gilt jedenfalls nicht im Bereich der handlungsorientieren Fördermaßnahmen. Dort ist es - wie dargelegt - gerade nicht möglich, jede einzelne Handlung durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. Deshalb werden dem jeweiligen Subventionsempfänger bei den handlungsorientierten Fördermaßnahmen besondere Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten durch die Führung einer aktuellen Schlagkartei auferlegt. Dass die Führung einer Schlagkartei vorsätzlichen Täuschungsversuchen offensteht, ist dem System immanent und gilt gleichermaßen bei vergleichbaren Auflagen, z. B. bei der Führung eines Fahrtenbuchs. Es ist jedoch der Regelfall des gesetzestreuen Bürgers zugrunde zu legen.

Der Kläger kann sich zur Begründung eines Abweichens von der im Sanktionskatalog vorgesehenen Regelsanktion auch nicht darauf berufen, dass er die Bewirtschaftungsbedingungen im Jahr 2008 tatsächlich eingehalten habe. Denn gerade dies kann nicht verlässlich festgestellt werden. Zwar hat er nachträglich eine Rechnung des Maschinenrings Rotenburg-Verden e.V. sowie - für den Zeitraum ab Sommer 2009 - Schlagkarteien eingereicht. Insoweit lässt sich aber nicht feststellen, ob er im Jahr 2008 die gesamten Förderauflagen eingehalten hat. Daraus, dass die Prüfer in ihrem Kontrollbericht angekreuzt haben, es gebe keine Hinweise dafür, dass gegen die näher bezeichneten Bewirtschaftungsbedingungen verstoßen worden sei, lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass die Beklagte damit die Einhaltung der Bewirtschaftungsbedingungen durch den Kläger anerkannt hat. Es handelt sich hierbei nicht um ein abschließendes Prüfungsergebnis, sondern nur um eine Einschätzung aus Sicht der Prüfer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, zu denen die streitgegenständlichen Schlagkarteien hier gerade nicht gehörten.

Hinzu kommt, dass es für die Sanktion eines Verstoßes gegen das Führen der Schlagkartei nicht darauf ankommt, ob auch gegen Bewirtschaftungsbedingungen verstoßen wurde. In Ziffer I. 6.5 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007, welche die Ahndung von Verstößen regelt, werden in Ziffer I. 6.5.1 flächenbezogene Verstöße, in Ziffer I. 6.5.2 Verstöße gegen vereinbarte Bewirtschaftungsbedingungen und in Ziffer I. 6.5.3 Verstöße gegen sonstige maßnahmenbezogene Verpflichtungen geregelt. Die Ahndung der Verstöße erfolgt unabhängig voneinander.

Schließlich zwingen die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Aufhebungsgründen im Regelfall zur Aufhebung einer Subvention. In diesem Fall bedarf es besonderer Ermessenserwägungen nicht, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sog. intendiertes Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003, a. a. O.; Beschluss des Senats vom 23.07.2009, a. a. O.). Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne liegen hier nicht vor.

Einem (Teil-)Widerruf steht ferner nicht ein Ablauf der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen. Die Beklagte hat im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 22. Juli 2009 Kenntnis von dem Verstoß des Klägers erhalten. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 ist die (Teil-)Aufhebung erfolgt.

b)

Zu Recht fordert die Beklagte von dem Kläger die Erstattung eines Betrages in Höhe von 711,90 €.

Die Rückforderung beruht auf Art. 73 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 i.V.m. Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 und § 49a Abs. 1 VwVfG. Nach Art. 73 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet. Nach § 49a Abs. 1 VwVfG sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Ein Ermessen ist der Beklagten insoweit nicht eingeräumt.

c)

Zu Recht fordert die Beklagte von dem Kläger zudem eine Verzinsung der Erstattungsforderung in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom Zugang des Bescheides bis zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Zuwendung.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1, 3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 i.V.m. Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 und § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach Art. 73 Abs. 1, 3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen neben der Rückzahlung dieser Beträge zudem zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Nach § 49a Abs. 3 VwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

2.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung für die Maßnahme B1 für das Verpflichtungsjahr 2009.

Gemäß Ziffer I. 6.3 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 wird die Zuwendung von der Zahlstelle jährlich auf das von dem Antragsteller bestimmte Konto gezahlt, sofern er zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen.

Der Kläger hat auch im Jahr 2009 gegen die Auflage gemäß Ziffer II. 35.7 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 verstoßen, indem er - jedenfalls bis zum Juli 2009 - eine Schlagkartei nicht geführt hat. Die Bewilligungsvoraussetzungen lagen damit nicht vor. Dieser Verstoß rechtfertigt nach Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, Ziffer I. 6.5.3 der Förderrichtlinie NAU/BAU 2007 und der Besonderen Dienstanweisung zu den Antrags- und Prüfverfahren für die Agrarumweltmaßnahmen vom 20. Mai 2009 i.V.m. Teil B Ziffer 3. Nr. 04 des Sanktionskataloges eine Verweigerung der Auszahlung in Höhe von 100 %, d.h. eine Sanktion der Kategorie 3. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3.

Die Kostenfestsetzung in Höhe von 118,50 € ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 1, 3 und 5 NVwKostG in Verbindung mit den Nummern 75 und 110.5.2 der Anlage zu § 1 AllGO a. F..

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.