Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.08.2024, Az.: 11 LA 361/22

Transportplanung von langen Tierbeförderungen i.S.d. Art. 2 m) VO (EG) Nr. 1/2005; Unterscheidung zwischen Ruhepausen i.S.d. Nr. 1.4 d) des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005 und Ruhezeiten i.S.d. Nr. 1.5 des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005 durch den Verordnungsgeber; Rindertransporte nach Marokko mit nur einem Fahrer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.08.2024
Aktenzeichen
11 LA 361/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 21007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0822.11LA361.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 11.10.2022 - AZ: 6 A 223/21

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Transportplanung von langen Tierbeförderungen i.S.d. Art. 2 m) VO (EG) Nr. 1/2005, bei denen Rinder während eines Transportabschnitts im Anschluss an ein auf dem stehenden Transportmittel durchgeführtes Füttern und Tränken i.S.d. Nr. 1.4 d) des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005 zusätzliche weitere sechseinhalb bis achteinhalb Stunden in dem stehenden Lkw verbleiben, verstößt gegen die durch Art. 3 Satz 2 a) und f) VO (EG) Nr. 1/2005 normierten Grundsätze, die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerung durchzuführen.

  2. 2.

    Der Verordnungsgeber hat zwischen Ruhepausen i.S.d. Nr. 1.4 d) des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005 und Ruhezeiten i.S.d. Nr. 1.5 des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005 unterschieden. Eine auf dem Transportmittel absolvierte Ruhepause steht dabei in ihrer Funktion und Wirkung einer außerhalb des Transportmittels verbrachten Ruhezeit nicht gleich.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 11. Oktober 2022 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die Klägerin führt internationale Tiertransporte durch bzw. organisiert diese für verschiedene Auftraggeber. Sie wendet sich dagegen, dass es der Beklagte abgelehnt hat, die Fahrtenbücher für vier von der Klägerin zwischen dem 5. und dem 8. Oktober 2021 geplante Transporte von insgesamt 448 Zuchtrindern von E. und F. in Niedersachsen nach G. in Marokko abzustempeln.

Unter dem 10. September 2021 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Abstempelung des Fahrtenbuchs für die genannten Transporte und legte dazu ihre Transportpläne vor. Danach betrug die Gesamtbeförderungsdauer für den Transport jeweils ca. fünf Tage und sechs Stunden und untergliederte sich jeweils in drei Transportabschnitte. Die Planung für den ab dem 5. Oktober 2021 geplanten Transport ab E. gliederte sich im Einzelnen wie folgt auf:

1. Transportabschnitt: E. /Deutschland - H. /Frankreich: 27 Std. Gesamttransportdauer

5.10.21 ab E. 15.00 Uhr an I. /Frankreich 6.10.21 - 00.00 Uhr (9 Std. Fahrzeit)

6.10.21 an I. /Frankreich 00.00 Uhr - ab I. /Frankreich 9.30 Uhr (9 1/2 Std. Pause: Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter im Lkw und Verbleib auf dem Lkw)

6.10.21 ab I. /Frankreich 9.30 Uhr - an H. /Frankreich 18.00 Uhr (8 1/2 Std. Fahrzeit)

6.10.21 18.00 Uhr - 07.10.21 22.00 Uhr: Einstallung in H. /Frankreich (28 Stunden Pause)

2. Transportabschnitt: H. /Frankreich - J. /Spanien: 24 Std. Gesamttransportdauer

7.10.21 22.00 Uhr ab H. /Frankreich an K. /Spanien 8.10.21 5.00 Uhr (7 Std. Fahrzeit)

8.10.21 an K. /Spanien 5.00 - ab K. 14.30 Uhr (9 1/2 Std. Pause: Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter im Lkw und Verbleib auf dem Lkw)

8.10.21 ab K. /Spanien 14.30 Uhr - an J. /Spanien 22.00 Uhr (7 1/2 Std. Fahrzeit)

8.10.21 22.00 Uhr - 09.10.21 22.00 Uhr: - Einstallung in J. /Spanien (24 Std. Pause)

3. Transportabschnitt J. /Spanien - L. /Spanien - M. /Marokko - G. /Marokko: 25 Std. Gesamttransportdauer (inkl. neutrale Zeit auf der Fähre)

9.10.21 - 22.00 Uhr ab J. /Spanien - an L. /Spanien 10.10.21 - 8.00 Uhr (10 Std. Fahrzeit)

L. Hafen 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Grenz-, Zoll- und Veterinärabfertigung, Versorgung der Tiere, 4 Std.)

10.10.21 Fähre ab L. /Spanien 12.00 Uhr an M. /Marokko 15.00 Uhr (neutrale Zeit)

10.10.21 an M. /Marokko 15.00 (Grenz-, Zoll- und Veterinärabfertigung) ab M. 17.00 Uhr (2 Std.)

10.10.21 17.00 Uhr ab M. /Marokko - 23.00 Uhr an G. /Marokko (6 Std. Fahrzeit)

Die Planung für die ab F. geplanten Transporte sah eine entsprechende zeitliche Struktur vor. Sämtliche Transporte sollten mit je einem Fahrer pro Lkw durchgeführt werden. Während der in den ersten beiden Transportabschnitten geplanten Standzeiten von je 9 1/2 Stunden sollten die Tiere auf den Transportfahrzeugen verbleiben, wobei zu Beginn der Standzeiten zunächst eine Versorgung mit Wasser und Futter geplant war.

Mit Email vom 28. September 2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er den Antrag bei Aufrechterhaltung der Transportplanung mit einem Fahrer ablehnen werde und bat um kurzfristige Mitteilung, ob der Antrag aufrechterhalten werden solle, oder ob eine geänderte Transportplanung vorgelegt werde. Daraufhin teilte die Klägerin dem Beklagten am Abend des 28. September 2021 per Email mit, dass der Antrag aufrechterhalten bleibe. Am Folgetag beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht, den Beklagten zu verpflichten, die Transportpläne Nummern 1 bis 4 vom 10. September 2021 im Hinblick auf den Transport von insgesamt 448 Zuchtrindern von E. und F. nach G. /Marokko am 5., 6., 7. und 8. Oktober 2021 zu genehmigen (6 B 78/21).

Mit Bescheid vom 30. September 2021 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin, die Fahrtenbücher für die genannten Transporte abzustempeln, ab. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 lehnte das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab (6 B 78/21). Ihre am 29. Oktober 2021 erhobene und auf Anfechtung des Bescheids vom 30. September 2021 sowie hilfsweise auf Feststellung, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 30. September 2021 verpflichtet gewesen wäre, die von der Klägerin vorgelegten Fahrtenbücher, die für die geplanten Transporte jeweils einen Fahrer vorgesehen haben, abzustempeln, gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter 2.) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter 3.) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Diese Berufungszulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (NdsOVG, Beschl. v. 5.2.2020 - 10 LA 108/18 - juris Rn. 15; Beschl. v. 23.1.2018 - 10 LA 21/18 - juris Rn. 7; Beschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 - juris Rn. 3, m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 - juris Rn. 10; Beschl. v. 5.2.2020 - 10 LA 108/18 - juris Rn. 15; Beschl. v. 5.3.2020 - 10 LA 142/18 - juris Rn. 4, jew. m.w.N.; Senatsbeschl. v. 17.3.2022 - 11 LA 242/21 - n.v.). Nach diesen Maßgaben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Der Hauptantrag sei mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da sich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 30. September 2021 noch vor der am 29. Oktober 2021 erfolgten Klageerhebung durch Zeitablauf gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG erledigt habe. Hinsichtlich des Hilfsantrags sei die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Das dafür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei aufgrund einer konkreten Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Klage sei jedoch unbegründet, der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. September 2021 sei rechtmäßig gewesen, da die Klägerin keinen Anspruch darauf gehabt habe, dass das von ihr vorgelegte Fahrtenbuch gemäß Art. 14 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 abgestempelt werde. Bei der hier in Rede stehenden langen Beförderung seien nach Kapitel V des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bestimmte Beförderungshöchstdauern und Ruhezeiten einzuhalten. So müssten die Tiere gemäß Ziffer 1.4 d) nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können; nach dieser Ruhepause könne die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Ausnahmsweise dürfe die Beförderungsdauer nach Ziffer 1.8 - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden. Weiterhin müssten die Tiere gemäß Ziffer 1.5 nach der festgesetzten Beförderungsdauer an einer zugelassenen und damit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 genügenden Kontrollstelle entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage, ob die "mindestens einstündige Ruhepause" gemäß Ziffer 1.4 d) des Kapitels V des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerhalb der insgesamt zu beachtenden 29-Stunden-Grenze (bzw. der gemäß Ziffer 1.8 maximal 31-Stunden-Grenze) unbegrenzt lange andauern dürfe, oder aber ob diese Ruhepausen durch eine maximale Dauer zu begrenzen seien, führe eine teleologische Auslegung der Ziffer 1.4 d) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 weiter. Diesbezüglich habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juli 2016 (- C 469/14 - juris Rn. 35) ausführt, dass es zu dem Grundsatz, dass ein Transport von Tieren nicht durchgeführt werden dürfe, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, gehöre - wie es in den Buchstaben a) und f) des Unterabsatzes von Art. 3 der Verordnung heiße - die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten bzw. den Transport ohne Verzögerungen durchzuführen. Der Beschleunigungsgrundsatz und das Verzögerungsverbot fänden ebenso Niederschlag in Art. 22 VO (EG) Nr. 1/2005 (wird ausgeführt). Demnach und auch mit Blick auf den 18. Erwägungsgrund der Verordnung, wonach davon auszugehen sei, dass sich lange Beförderungen auf das Befinden der beförderten Tiere nachteiliger auswirkten als kurze, bestehe der übergeordnete Zweck der Verordnung darin, die mit jedem Transport zwangsläufig einhergehenden Belastungen der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren, was in erster Linie dadurch erreicht werden könne, die Gesamtbeförderungsdauer vom Versand- bis zum Bestimmungsort so kurz wie möglich zu halten. Damit stehe die 9 1/2 -stündige Ruhepause, die durch den Einsatz eines zweiten Fahrers schon nach eigener Aussage der Klägerin um sechs Stunden reduziert werden könnte, vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht im Einklang mit Ziffer 1.4 d) des Kapitels V des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Die Funktion der Ruhepause i.S.d. Ziffer 1.4 d) bestehe darin, es den beförderten Tieren zu ermöglichen, sich von der im vorangegangenen Beförderungsintervall entstandenen Ermüdung und Belastung zu erholen und das zweite Beförderungsintervall damit in gutem Zustand aufzunehmen. Dabei stehe die Erholungsfunktion der Ruhepause in dem Transportmittel der Erholungsfunktion der Ruhezeiten außerhalb des Transportmittels nach Auffassung des Gesetzgebers nicht gleich. Dies folge bereits daraus, dass die Tiere gemäß Ziffer 1.5 nach spätestens 29 Stunden (bzw. gem. Ziffer. 1.8 nach maximal 31 Stunden) entladen werden und eine Ruhezeit von 24 Stunden erhalten müssten. Der Gesetzgeber gehe demnach davon aus, dass bereits der Aufenthalt der Tiere auf dem Fahrzeug als solcher, ohne dass das Fahrzeug sich bewege, nachteilige Auswirkungen auf das Tierwohl habe, denn andernfalls bedürfte es keiner Entladung und Einstallung. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Ruhepausen, soweit sie eine Stunde überschritten, auf die auf 14 Stunden limitierte Transportdauer anzurechnen und nicht hinzuzurechnen seien. Schon aus diesem Grund sei die Kammer der Auffassung, dass eine 9 1/2-stündige Pause auf dem Transportfahrzeug, für die es angesichts der Möglichkeit, einen zweiten Fahrer einzusetzen, keine zwingenden Gründe gebe, keine tierschutzkonforme Transportplanung darstelle. Darüber hinaus folge aus dem Gebot, die Gesamtbeförderungsdauer vom Versand- zum Bestimmungsort aus tierschutzrechtlichen Gründen stets so kurz wie möglich zu halten sowie dem Verbot von Verzögerungen, dass eine Ruhepause zwar zu gewähren, jedoch auf das nach den Umständen erforderliche Maß zu beschränken sei. Nicht zuletzt deshalb dürfe die Beförderungsdauer im Interesse der Tiere und insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsorts sogar um zwei Stunden verlängert werden (Ziffer 1.8). Dieser Regelung lasse sich der Gedanke entnehmen, dass dem Erreichen des Bestimmungsorts unter Umständen eine größere Bedeutung beizumessen sei als einer weiteren Ruhezeit. Soweit die Klägerin geltend mache, der sofortige Weitertransport der Tiere unmittelbar nach deren Fütterung und Tränkung führe zu einer Beeinträchtigung des Zustands der Tiere, bleibe es aus Sicht der Kammer höchst zweifelhaft, ob dies - bei unterstellter Richtigkeit der Behauptung - eine Pause von 9 1/2-stündiger Dauer rechtfertigen würde. Immerhin habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass der Zeitraum für den Vorgang des Wiederkauens regelmäßig mindestens 6 Stunden betrage und nicht 9 1/2 Stunden. Diese Frage könne letztlich aber auch dahinstehen, denn in diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Gesetzgeber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes selbst davon ausgehe, dass eine einstündige Ruhepause zwar mindestens erforderlich, aber eben auch ausreichend sei. Durch den Einsatz eines zweiten Fahrers würde dem Beschleunigungsgebot und dem Verzögerungsverbot und damit letztlich dem Gebot, unnötige Leiden der Tiere zu verhindern, in deutlich größerem Umfang Rechnung getragen werden, als bei der Durchführung des Transportes mit nur einem Fahrer. Die Klägerin habe auch nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass diese Verlängerung der Transportzeit nach den Gesamtumständen gerechtfertigt sein könnte. Sofern sie insofern geltend mache, dass die sich bei einem Fahrer ergebenden Ruhezeiten von zwei Mal 9 1/2 Stunden den Tieren zugutekämen, weil sie während der längeren Ruhepausen nach dem Füttern und Tränken mehrere Stunden ruhen und wiederkäuen könnten, verstoße dies - wie bereits dargelegt - gegen den Beschleunigungsgrundsatz und das Verzögerungsverbot. Nach der gesetzlichen Intention bestehe das oberste Gebot bei der Transportplanung darin, die Gesamttransportdauer so kurz wie möglich zu halten. Soweit die Klägerin letztlich geltend mache, dass der Transport mit zwei Fahrern Schwierigkeiten verursache, zeitgerecht die Fährabfertigung in L. zu erreichen und zu längeren Unterbrechungen führe, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Gesamtdauer des Transports durch eine entsprechende Verlagerung der Abfahrtszeit in E. bzw. F. kompensieren könne. Wie eine Konformität der Transportplanung mit den Terminen an den Kontrollstellen hergestellt werde, sei letztlich Aufgabe der Klägerin und liege in ihrem unternehmerischen Risiko, dem die Belange des Tierwohls nicht unterzuordnen seien.

b) Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dieser Entscheidung.

aa) Die Klägerin trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Kern vor, dass die von ihr vorgelegte Planung mit nur einem Fahrer und zwei 9 1/2 stündigen Standzeiten in I. und K. entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dem Beschleunigungsgrundsatz bzw. dem Grundsatz, im Interesse des Wohles der Tiere den Transport zu kurz wie möglich zu halten, genüge.

Dem folgt der Senat nicht. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1/2005) überprüft die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen u.a. von Hausrindern zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern durch geeignete Kontrollen insbesondere, ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht. Ist das Ergebnis dieser Kontrollen zufriedenstellend, versieht sie das Fahrtenbuch mit einem Stempel, Art. 14 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 1/2005). Darauf, dass Art. 14 VO (EG) Nr. 1/2005 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung über amtliche Kontrollen (EU) 2017/625 (im Folgenden: VO (EU) 2017/625) aufgehoben wurde, kommt es vorliegend nicht an. Denn gemäß Art. 154 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 galt Art. 14 VO (EG) Nr. 1/2005 anstelle der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 bis zum 14. Dezember 2022 (siehe dazu auch: Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 14 Rn. 1) und damit bis zum vorliegend entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung weiter.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren diese Voraussetzungen in Bezug auf die von der Klägerin vorgelegte Transportplanung nicht erfüllt, weil diese Planung gegen den Beschleunigungsgrundsatz nach Art. 3 Satz 2 a) VO (EG) Nr. 1/2005 und gegen das in Art. 3 Satz 2 f) VO (EG) Nr. 1/2005 normierte Verzögerungsverbot verstößt. Nach Art. 3 Satz 2 a) VO (EG) Nr. 1/2005 müssen vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen. Das Beschleunigungsgebot ist dabei Ausdruck der Erkenntnis, dass die Belastungen der Tiere mit zunehmender Transportdauer überproportional zunehmen (Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 3 Rn. 3). Das in Art. 3 Satz 2 f) VO (EG) Nr. 1/2005 enthaltene Verzögerungsverbot, wonach der Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerungen zu erfolgen hat, und das Wohlbefinden der Tiere regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten werden muss, ist ebenfalls Ausprägung des Beschleunigungsgebots (vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 3 Rn. 3). Art. 3 der VO (EG) Nr. 1/2005 lässt sich somit der Grundsatz entnehmen, dass die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten bzw. der Transport ohne Verzögerungen durchzuführen ist (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 35). Zusätzliche Haltephasen müssen dabei durch Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Transport selbst gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 42). Zudem darf die Dauer einer Ruhepause niemals so lang sein, dass sie unter den konkreten Rahmenbedingungen dieser Ruhepause und der Beförderung als Ganzes die Gefahr birgt, dass den beförderten Tieren Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 37). Es ist Sache der für die Ausfuhrerstattungen zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, u. a. der Angemessenheit der getroffenen organisatorischen Maßnahmen, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 37).

Ausgehend von diesen Maßstäben sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin vorgelegte Transportplanung im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht die dargelegten Anforderungen an eine zufriedenstellende Transportplanung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 1/2005 erfüllte, weil die in den ersten beiden Transportabschnitten geplanten, sich an die Fütterung und Tränkung der Tiere anschließenden Standzeiten des Lkws nicht durch Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Transport selbst gerechtfertigt waren und deshalb gegen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstoßen haben. Unabhängig davon, ob die Fütterung und Tränkung der Tiere eine Stunde (so der Vortrag des Beklagten, siehe seinen Schriftsatz vom 25.1.2023 sowie die Ausführungen in der von der Klägerin als K 9 vorgelegten Stellungnahme des Herrn N. vom 15.3.2021), ein bis zwei (so der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, siehe ihre Schriftsätze vom 29.11.2021 in dem Verfahren 6 B 78/21 und vom 29.12.2021 in dem Hauptsacheverfahren 6 A 223/21) oder 3 1/2 Stunden (so der Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren, siehe ihren Schriftsatz vom 22.12.2022) dauert, steht außer Frage, dass der Transport zum Bestimmungsort durch die sich an die Fütterung und Tränkung anschließenden weiteren Standzeiten erheblich - je nach tatsächlicher Dauer der Fütterung und Tränkung um 13 bis 17 Stunden - verzögert und die Gesamtdauer des Transports dadurch nicht so kurz wie möglich gehalten wird. Anders als das Füttern und Tränken selbst sind die von der Klägerin beabsichtigten anschließenden mehrstündigen Standzeiten auch nicht durch Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Transport selbst gerechtfertigt. Damit widerspricht die Planung der Klägerin den durch Art. 3 Satz 2 a) und f) VO (EG) Nr. 1/2005 normierten Grundsätzen, die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerung durchzuführen.

bb) Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag befasst, dass die geplanten Pausen von jeweils 9 1/2 Stunden in erster Linie dem Wohl der beförderten Tiere dienten, da diese während der sich an die Fütterung und Tränkung anschließenden Standzeiten des Lkws in Ruhe wiederkäuen und sich von dem vorangegangenen Beförderungsintervall erholen könnten, ist dieser Einwand bereits im Ausgangspunkt als unzutreffend zurückzuweisen. Denn entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung sehr wohl mit diesem - von der Klägerin bereits erstinstanzlich geltend gemachtem (siehe u.a. ihren Schriftsatz vom 29.12.2021) - Vorbringen befasst. Diesbezüglich hat es zum einen ausgeführt, dass es aus Sicht der Kammer höchst zweifelhaft bleibe, ob die Behauptung der Klägerin, der sofortige Weitertransport der Tiere unmittelbar nach deren Fütterung und Tränkung führe zu einer Beeinträchtigung ihres Zustands, eine Pause von 9 1/2 Stunden rechtfertige. Diese Frage könne aber letztlich dahinstehen, da der Gesetzgeber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut selbst davon ausgehe, dass eine einstündige Ruhepause zwar mindestens erforderlich, aber eben auch ausreichend sei (s. S. 11, 3. Absatz des Beschlusses). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt habe, dass die Verlängerung der Transportzeit nach den Gesamtumständen gerechtfertigt sein könnte. Sofern die Klägerin insofern geltend mache, dass die sich bei einem Fahrer ergebenden Ruhezeiten von zwei Mal 9 1/2 Stunden den Tieren zugutekämen, weil sie während der längeren Ruhezeiten nach dem Füttern und Tränken mehrere Stunden ruhen und wiederkäuen könnten, verstoße dies gegen den Beschleunigungsgrundsatz und das Verzögerungsverbot, denn nach der gesetzlichen Intention bestehe das oberste Gebot bei der Transportplanung darin, die Gesamttransportdauer so kurz wie möglich zu halten (s. S. 12, 2. Absatz des Beschlusses). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann nicht die Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht das entsprechende Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt hätte.

cc) Unabhängig davon, dass der Einwand der Nichtberücksichtigung damit ins Leere geht, vermag die Auffassung der Klägerin, dass sich das Wohlbefinden der Rinder bei einer sofortigen Weiterfahrt nach dem Füttern und Tränken schlechter darstelle, als wenn sich an das Füttern und Tränken eine zusätzliche sechsstündige Standzeit anschließe, so dass die geplanten Pausen von jeweils 9 1/2 Stunden in erster Linie dem Wohl der beförderten Tiere dienten, auch in der Sache keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Denn eine Gesamtschau der vorliegend maßgeblichen Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die nach dem 11. Erwägungsgrund der Verordnung entsprechend dem Grundsatz auszulegen sind, dass ein Transport von Tieren nicht durchgeführt werden darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab: EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 35; sowie Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, VO (EG) Nr. 1/2005 vor Art. 1 Rn. 6 g), ergibt, dass sich diese Auffassung der Klägerin nicht mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Einklang bringen lässt.

(1) Wie bereits ausgeführt, hat der Verordnungsgeber im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren in Art. 3 (EG) Nr. 1/2005 ausdrücklich geregelt, dass vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Beförderungsdauer "so kurz wie möglich zu halten" (Art. 3 Satz 2 a) VO (EG) Nr. 1/2005). Der Begriff der "Beförderung" meint damit entsprechend der dazu in Art. 2 j) VO (EG) Nr. 1/2005 enthaltenen Definition den gesamten Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen. Da es sich vorliegend um eine "lange Beförderung" i.S.d. Art. 2 m) VO (EG) Nr. 1/2005 von Rindern handelt, sind dabei zudem die im Anhang I Kapitel V Nrn. 1.4 d), 1.5 und 1.8. VO (EG) Nr. 1/2005 enthaltenen Vorgaben zu beachten. Nach Nr. 1.5 des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005 müssen die Tiere nach der in Nr. 1.4 d) festgelegten Beförderungsdauer - maximal 14 Stunden Beförderung, mindestens eine einstündige "Ruhepause" sowie weitere maximal 14 Stunden Beförderung - entladen, gefüttert und getränkt werden und eine "Ruhezeit" von mindestens 24 Stunden erhalten. Durch diese normativen Vorgaben wird deutlich, dass der Verordnungsgeber zwischen "Ruhepausen" i.S.d. Nr. 1.4 d) des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005 und "Ruhezeiten" i.S.d. Nr. 1.5 des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005 unterscheidet; anderenfalls bedürfte es nicht der in Nr. 1.5 des Anhangs I Kapitel V VO (EG) geregelten "Ruhezeiten". Eine auf dem Transportmittel absolvierte "Ruhepause" steht dabei in ihrer Funktion und Wirkung einer außerhalb des Transportmittels verbrachten "Ruhezeit" nicht gleich. Der Verordnungsgeber geht vielmehr ersichtlich davon aus, dass das Wohlergehen der Tiere sowohl während des Transports als auch während der auf dem Transportmittel verbrachten "Ruhepausen" i.S.d. Nr. 1.4 d) des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005 erheblich stärker beeinträchtigt wird als während der außerhalb des Transportmittels absolvierten "Ruhezeiten" i.S.d. Nr. 1.5 des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005. Denn auch "Ruhephasen", in denen das Transportmittel steht, stellen für die Tiere ersichtlich eine - wenn auch gegenüber dem fahrenden Transport weniger starke - Belastung dar (vgl. FG A-Stadt, Urt. v. 21.4.2017 - 4 K 186/16 - juris Rn. 39). Zwar haben auch auf dem Transportmittel verbrachte "Ruhepausen" die Funktion, dass sich die Tiere von der im vorangegangenen Beförderungsintervall entstandenen Ermüdung und Belastung erholen können und das nächste Beförderungsintervall damit in gutem Zustand aufnehmen können (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 36). Derartige "Ruhepausen" erreichen jedoch weder in zeitlicher Hinsicht - wie ausgeführt müssen "Ruhepausen" mindestens eine Stunde andauern und werden bei der Berechnung der Gesamtdauer eines Beförderungsintervalls von maximal 14 Stunden hinzugerechnet (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 43) - noch in Bezug auf die Qualität der Erholung das Niveau von außerhalb des Transportmittels - in einem Stall oder auf einer Weide - verbrachten "Ruhezeiten" i.S.d. Nr. 1.5 des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005. Während "Ruhepausen" ersichtlich einer kurzfristigen Erholung dienen, sollen "Ruhezeiten" i.S.d. Nr. 1.5 des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005 die mit der zurückgelegten Beförderung für die Tiere verbundenen Strapazen weitestgehend "neutralisieren" (vgl. FG A-Stadt, Urt. v. 21.4.2017 - 4 K 186/16 - juris Rn. 41) bzw. "die transportbedingten physiologischen Veränderungen auf Normalwerte" (vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, VO (EG) Nr. 1/2005 Einleitung Rn. 16 b) zurückführen.

(2) Dafür, dass es sich aus Sicht des Verordnungsgebers auf das Wohlergehen der Rinder nicht positiv auswirkt, wenn sie länger auf dem Transportmittel bleiben, als dies durch Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Transport selbst gerechtfertigt ist, sprechen auch - wie bereits in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeführt, ohne dass die Klägerin dem im Zulassungsverfahren substantiiert entgegen getreten wäre - weitere in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthaltenen Bestimmungen, insbesondere der 5. und der 18. Erwägungsgrund sowie Art. 22 VO (EG) Nr. 1/2005.

Der 5. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bestimmt, dass lange Beförderungen aus Tierschutzgründen auf ein Mindestmaß begrenzt werden sollen. Dies trägt der Erkenntnis des wissenschaftlichen Gremiums für Tierschutz und Tiergesundheit (AHAW-Panel) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Rechnung: Je länger die Beförderung der Tiere dauert, desto mehr verschlechtert sich ihr Wohlbefinden, weshalb Tiertransporte so kurz wie möglich gehalten werden sollten (Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, VO (EG) Nr. 1/2005 Einleitung Rn. 6 b, m.w.N.).

Dementsprechend heißt es im 18. Erwägungsgrund ausdrücklich, dass davon auszugehen ist, "dass sich lange Beförderungen auf das Befinden der beförderten Tiere nachteiliger auswirken als kurze". Der Begriff der Beförderung umfasst dabei, wie ausgeführt, den gesamten Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, also auch sämtliche Zeiten, in denen sich die Tiere auf dem stehenden Transportmittel befinden. Damit widerspricht die von der Klägerin vertretene Ansicht, mehrstündige auf dem Transportmittel verbrachte Standzeiten - die, wie hier, die Beförderungsdauer erheblich verlängern und das Eintreffen am Bestimmungsort maßgeblich verzögern - wirkten sich vorteilhaft auf das Befinden der beförderten Tiere aus, (auch) dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Auch dem mit "Transportverzögerungen" überschriebenen Art. 22 VO (EG) Nr. 1/2005 lassen sich weitere Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die von der Klägerin vertretene Ansicht nicht mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Einklang zu bringen ist. Dort ist in Absatz 1 Satz 1 geregelt, dass die zuständige Behörde alle erforderlichen Vorkehrungen trifft, um Transportverzögerungen oder das Leiden von Tieren zu verhüten bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn unvorhersehbare Umstände die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung verhindern. Zudem hat die zuständige Behörde dafür Sorge zu tragen, dass an Umladeorten sowie an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen besondere Vorkehrungen getroffen und Tiertransporte prioritär behandelt werden (Abs. 1 Satz 2). Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1/2005, der wie Art. 14 VO (EG) Nr. 1/2005 zwar mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben wurde, aber zunächst bis zum 14. Dezember 2022 weiter galt und schließlich ab dem 15. Dezember 2022 durch den inhaltsgleichen Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EU) 2017/625 ersetzt wurde (siehe dazu Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 22 Rn. 1 a; vgl. auch obige Ausführungen zu Art. 14 VO (EG) Nr. 1/2005), dürfen Tiertransporte nicht aufgehalten werden, es sei denn, dies ist im Interesse des Wohlbefindens der Tiere oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unerlässlich. Müssen Tiertransporte für länger als zwei Stunden aufgehalten werden, trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass alle erforderlichen Vorkehrungen für die Pflege der Tiere getroffen und die Tiere erforderlichenfalls gefüttert, getränkt, entladen und untergebracht werden (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 1/2005 bzw. Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 VO (EU) 2017/625). Letztgenannter Regelung lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber im Falle eines (ungeplanten) länger als zwei Stunden andauernden Aufenthalts behördliche Maßnahmen für geboten hält, die erforderlichenfalls auch darin bestehen können, dass die Tiere entladen und untergebracht werden, wobei ersichtlich eine Unterbringung außerhalb des Transportmittels gemeint ist. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich weder die von der Klägerin vorgelegte Planung noch ihre Auffassung, dass sich das Wohlbefinden der Rinder bei zwei sich an das Füttern und Tränken anschließenden zusätzlichen sechs- bzw. achteinhalbstündigen Standzeiten im Lkw besser darstelle als bei einer sofortigen Weiterfahrt, mit den europarechtlichen Vorgaben zum Tierschutz in Einklang bringen.

(3) Gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung spricht zudem Folgendes: Die Tiere befinden sich auf dem Lkw auch bei Einhaltung des in der Verordnung (EG) Nr.1/2005 für den Transport von Rindern auf der Straße mindestens geforderten Platzangebots - bei einem ausgewachsenen Rind sind dies nach Anhang I, Kapitel VII VO (EG) Nr. 1/2005 1,3 bis 1,60 m2 und bei sehr großen Rindern mehr als 1,6 m2 - gleichwohl in räumlich eingeschränkten und beengten Verhältnissen. Zwar hätte den Rindern nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin bei dem von ihr geplanten Transport eine Gesamtfläche von 1,7 m2 pro Tier zur Verfügung gestanden, wodurch die für einen Transport von Rindern auf der Straße geltenden Mindestanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllt werden. Gleichwohl bleibt dieses Platzangebot erheblich hinter dem zurück, was Rindern in einem Stall gewährt werden muss. Nach der Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Dezember 2018 (im Folgenden: Tierschutzleitlinie Mastrinderhaltung) müssen Rindern in Ställen mindestens 3 m2 Gesamtfläche, davon 2 m2 Liegefläche (bei einer Mittelmast), bzw. mindestens 3,5 m2 Gesamtfläche, davon 2,5 m2 Liegefläche (bei einer Endmast), zur Verfügung stehen (siehe S. 27, Tabelle 1 für Neubauten und S. 29, Tabelle 2 für Altbauten der Tierschutzleitlinie Mastrinderhaltung). In der Tierschutzleitlinie Mastrinderhaltung heißt es im Zusammenhang mit dem für Altbauten bestehenden Bestandsschutz zudem, "dass ein Platzangebot von weniger als 2,7 m2 Gesamtfläche pro Endmastbullen unabhängig von bestehenden Genehmigungen nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen tierschutzfachlich jedoch nicht mehr vertretbar" sei und deshalb die Gesamtfläche pro Endmastbulle von 2,7 m2 spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung der Tierschutzleitlinie angepasst werden müsse (s. S. 29 der Tierschutzleitlinie). Dass die Mindestanforderungen hinsichtlich des Platzangebots bei einem Transport in einem Lkw somit deutlich hinter den in Ställen geltenden Mindestanforderungen zurückbleiben (können), ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass sich die Tiere nach dem Willen des Verordnungsgebers nur "so kurz wie möglich" (siehe Art. 3 Satz 2 a) VO (EG) Nr. 1/2005) auf dem Transportmittel aufhalten sollen, wobei der Verordnungsgeber zugleich die maximale Dauer des Aufenthalts auf dem Transportmittel vorgegeben und beschränkt hat (siehe Anhang I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005). Auch dadurch wird (erneut) ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass das Wohlbefinden der Rinder durch einen längeren Aufenthalt auf dem Transportmittel mehr beeinträchtigt wird als durch einen kürzeren, so dass die Klägerin mit ihren gegenteiligen Behauptungen nicht durchzudringen vermag.

Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen bedarf es aus Sicht des Senats auch nicht der von der Klägerin im Zulassungsverfahren (erneut) angeregten Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens (siehe zu den bisher von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen die unten unter 1. b) ee) und ff) folgenden Ausführungen und zu ihren entsprechenden erstinstanzlichen Beweisanregungen die Ausführungen unten unter 3.). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre auch deshalb nicht zielführend, weil es sich bei der vorliegend entscheidungserheblichen Frage, ob die von der Klägerin vorgelegte Transportplanung den maßgeblichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 entspricht, nicht um eine ggf. durch einen veterinärmedizinischen Sachverständigen klärbare Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage handelt. Die Beantwortung dieser streitentscheidenden Rechtsfrage obliegt vorliegend ersichtlich den Gerichten und nicht einem Sachverständigen im Bereich des Veterinärwesens.

dd) Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren darauf verweist, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2016 (- C-469/14 - juris Rn. 34) geurteilt habe, dass die Dauer der Ruhepause jedenfalls eine Stunde übersteigen dürfe und dass der Halt des Fahrzeugs, solange er den wesentlichen Ruhebedarf der Tiere erfülle, als gerechtfertigt gelten könne, ohne dass es eine Rolle spiele, ob seine Verlängerung nur diesem Bedürfnis oder auch anderen Notwendigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport selbst geschuldet sei, lassen sich damit ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung begründen. Denn diese vom Europäischen Gerichtshof in der zitierten Entscheidung entwickelten Maßstäbe hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (siehe S. 9, 1. Absatz des Beschlusses). Dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs widersprechen würde und dass dieser (vermeintliche) Widerspruch ernstliche Richtigkeitszweifel am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung begründet, hat die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht dargelegt. Entsprechendes gilt auch, soweit die Klägerin meint, die vom Verwaltungsgericht auf Seite 11 im 3. Absatz des angefochtenen Urteils vertretene Rechtsmeinung, wonach der Verordnungsgeber selbst davon ausgehe, dass eine einstündige Ruhepause zwar mindestens erforderlich, aber eben auch ausreichend sei, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs. Dass der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat, dass die Dauer der Ruhepause eine Stunde übersteigen kann (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 34), hat - wie ausgeführt - auch das Verwaltungsgericht zu Kenntnis genommen. Dass damit entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung zugleich die von der Klägerin geplanten 9 1/2 stündigen Standpausen gerechtfertigt wären, lässt sich weder den von ihr angeführten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs noch ihren eigenen Ausführungen entnehmen.

ee) Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen vermag auch die von der Klägerin im Zulassungsverfahren als Anlage BKL 1 vorgelegte, ersichtlich im Auftrag der Klägerin verfasste "Gutachterliche Stellungnahme für einen Transport von Zuchtrindern per LKW" des Tierarztes Dr. O. P. vom 30. Oktober 2022 (Bl. 163 Gerichtsakte) keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. In dieser Stellungnahme ist ausgeführt, dass ein Rind für das Wiederkauen grundsätzlich die Möglichkeit zum Ablegen brauche, ein Wiederkauen im Stehen nur selten und unter außergewöhnlichen Bedingungen ganz kurz beobachtet werde und der Wiederkauvorgang auf dem fahrenden Lkw fast unmöglich sei, weil die Tiere in der Regel stünden, so dass "ausreichende Fütterungs- und Ruhezeiten bei stehendem Lkw für die Verdauung des Rindes erheblich besser als eine Futterversorgung auf dem fahrenden Lkw" sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die in der Stellungnahme erwähnte "Futterversorgung auf dem fahrenden Lkw" vorliegend nicht im Raum steht. Die von der Klägerin vorgelegte Transportplanung sah vielmehr vor, dass die Tiere während der Halte sowie während der Einstallungsphasen in H. und J. gefüttert werden. Darüber hinaus bleibt unklar, wie die Ausführungen des Herrn Dr. P., die Tiere würden auf dem Lkw "in der Regel stehen", mit den Angaben der Klägerin, die Tiere könnten sich auch auf dem Lkw ohne Weiteres hinlegen, in Einklang zu bringen sind.

Aber auch diesbezüglich bedarf es vorliegend keiner weiteren Klärung bzw. Vertiefung, da es auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Herrn Dr. P. dabei bleibt, dass die von der Klägerin vorgelegte Transportplanung - wie ausgeführt - gegen die maßgeblichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstößt. Auch aus den Ausführungen des Herrn Dr. P. ergibt sich nichts dafür, dass die von der Klägerin geplanten 9 1/2 stündigen Standpausen gerechtfertigt wären.

ff) Soweit die Klägerin auf die von ihr erstinstanzlich als K 9 vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Herrn N., Gründer und Geschäftsführer der Firma "Q. GmbH" mit Sitz in E. vom 15. März 2021 verweist (Bl. 111 ff. Gerichtsakte), sind damit ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Herr N. vertritt in der genannten Stellungnahme die Ansicht, dass den Tieren eine mehrstündige Versorgungspause vor Fahrtbeginn besser zu Gute käme, um ihnen "ganz normale Ruhe- und Verdauungszeiten wie im gewohnten Stall zu gewährleisten". Aus diesem Grund habe seine Firma schon immer versucht, zum Wohle der Tiere eine neun bis zehnstündige Pause innerhalb der gesamten Transportzeit von 29 Stunden einzulegen. Zudem sehe Art. 3 Satz 2 h) VO (EG) Nr. 1/2005 vor, dass die Tiere mit Wasser und Futter versorgt werden müssten und "ruhen" könnten. Dieses Ruhen finde bei einer sich an das Füttern und Tränken anschließenden sofortigen Weiterfahrt keine Beachtung. Um die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im vollen Umfang zu erfüllen, sei die von der Klägerin geplante Beförderungsart somit zeitlich als kürzeste anzusehen.

In Bezug auf diese Stellungnahme ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Herrn N. nicht nur, wie von der Klägerin vorgetragen, um einen "sachkundigen Landwirt mit langer Berufserfahrung und Inhaber einer Firma für Tiertransporte" handelt, sondern die von Herrn N. gegründete und geführte Firma auch eine Geschäftspartnerin der Klägerin ist. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Transportplanung hatte sie die Firma N. u.a. mit der Durchführung der hier betroffenen Tiertransporte beauftragt (siehe Anlage Ast. 1 in dem Verfahren 6 B 78/21, Bl. 6 ff. Gerichtsakte sowie Bl. 32 ff. der Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren). Bereits aus diesem Grund ist es nicht nur wenig überraschend, sondern auch wenig aussagekräftig, dass die Klägerin und Herr N. bezüglich der Frage, ob die Transportplanung der Klägerin den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entspricht, die gleiche Ansicht vertreten und im Wesentlichen die gleichen Argumente vortragen.

Dass und aus welchen Gründen dieser von der Klägerin und dem Geschäftsführer des von ihr beauftragen Transportunternehmens vertretenen Ansicht aus Sicht des Senats nicht gefolgt werden kann, wurde bereits umfassend dargelegt. Da sich die von Herrn N. angeführten Aspekte ganz überwiegend mit den von der Klägerin angeführten Argumenten decken, wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf obige Ausführungen verwiesen. Soweit Herr N. in seiner Stellungnahme auf das in Art. 3 Satz 2 h) VO (EG) Nr. 1/2005 erwähnte "ruhen" verweist, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Beurteilung. Wie ebenfalls bereits dargelegt, sind die Anforderungen an die Erholungsphasen der Tiere im Anhang I Kapitel V Ziff. 1.4 d) und 1.5 VO (EG) Nr. 1/2005 näher spezifiziert, wobei zwischen auf dem Transportmittel absolvierten "Ruhepausen" und außerhalb des Transportmittels verbrachten "Ruhezeiten" zu unterscheiden ist. Dabei sind auf dem Transportmittel verbrachte Zeiten auch bei stehendem Transportmittel - u.a. aufgrund des auf dem Transportmittel gegenüber dem Stall deutlich begrenzteren Platzangebots und den weiteren mit dem Aufenthalt auf dem Transportmittel verbundenen "Stressfaktoren" - gerade nicht, wie von Herrn N. ausgeführt, mit "ganz normalen Ruhe- und Verdauungszeiten wie im gewohnten Stall" gleichzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem in Art. 3 Satz 2 h) VO (EG) Nr. 1/2005 erwähnten "ruhen" eine auf dem Transportmittel durchgeführte, sich an das Füttern und Tränken auf dem Transportgerät anschließende mehrstündige Haltephase, die den jeweiligen Transportabschnitt zwangsläufig erheblich verlängert, gefordert wird bzw. gerechtfertigt sein kann.

gg) Soweit die Klägerin rügt, dass Herr N. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht als Zeuge vernommen worden sei, stellt diese Rüge der Sache nach die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers dar und wird von der Klägerin (kumulativ) auch unter diesem Gesichtspunkt gerügt. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen dazu (unten unter 3.) verwiesen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und substantiiert begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig gehalten wird (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 a Rn. 54, m.w.N.). Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist. Ob eine grundsätzlich bedeutsame, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Deshalb kann eine zunächst bestehende grundsätzliche Bedeutung entfallen, wenn eine Frage eine außer Kraft getretene Vorschrift betrifft (vgl. Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2024, § 124 Rn. 62; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 124 Rn. 32, jew. m.w.N.).

Die Kläger hat die Frage formuliert

"ob ein Transport von Zuchtrindern über einen längeren Zeitraum von mehr als 8 Stunden auch mit lediglich einem Fahrer durchgeführt werden kann?"

Zwar steht der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit nicht bereits entgegen, dass Art. 14 VO (EG) Nr. 1/2005, wie oben unter 1. ausgeführt, mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben wurde. Denn abgesehen davon, dass diese Vorschrift zunächst gemäß Art. 154 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 bis zum 14. Dezember 2022 weitergegolten hat, wurde sie ab diesem Zeitpunkt durch den - inhaltsgleichen - Art. 21 Abs. 2 b) VO (EU) 2017/625 ersetzt sowie durch Art. 21 Abs. 4 VO (EU) 2017/625 ergänzt (siehe Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 14 Rn. 1 a). Insofern kommt es auch gegenwärtig und zukünftig für einen Anspruch auf Abstempelung von Fahrtenbüchern bei langen Beförderungen u.a. von Rindern darauf an, ob die den jeweils zuständigen Behörden vorgelegten Fahrtenbücher plausibel sind und erkennen lassen, dass die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden.

Der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung steht jedoch entgegen, dass die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag in keiner Weise dargelegt hat, dass die von ihr formulierte Frage überhaupt grundsätzlich klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung trägt die Klägerin lediglich mit einem Satz vor, dass sie zukünftig weitere Transporte von Rindern auf dem Lkw für verschiedene Kunden plane. Diese Ausführungen sind nicht ansatzweise geeignet, eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

Unabhängig von der fehlenden Darlegung ist die von der Klägerin formulierte Frage aber auch deshalb nicht grundsätzlich klärungsfähig, weil die dahinterstehende und letztlich entscheidungserhebliche Frage, ob eine Transportplanung den jeweils maßgeblichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entspricht, so dass ein vorgelegtes Fahrtenbuch mit einem Stempel versehen werden kann - neben den dargestellten, sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ergebenden allgemeinen Grundsätzen -, jeweils nur anhand der konkreten Umstände des betroffenen Einzelfalls beantwortet werden kann. Wie bereits oben unter 1. b) aa) ausgeführt, ist es Sache der für die Ausfuhrerstattungen zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, u. a. der Angemessenheit der getroffenen organisatorischen Maßnahmen, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 37). Dass sich die von der Klägerin formulierte Frage nicht grundsätzlich klären lässt, verdeutlicht zudem auch Folgendes: Hätte die Klägerin beispielsweise eine Planung vorgelegt, bei der die Rinder während der von ihr geplanten Standzeiten in I. und K. vom Lkw entladen und eingestallt worden wären, wäre die von ihr aufgeworfene Frage ggf. anders zu beurteilen als in Bezug auf die von ihr vorgelegte Transportplanung, bei der die Rinder in zwei Transportabschnitten jeweils 9 1/2 Stunden auf dem stehenden Transportmittel hätten verbringen müssen. Auch dies verdeutlicht, dass sich die von der Klägerin formulierte Frage einer grundsätzlichen, fallübergreifenden grundsätzlichen Klärung entzieht.

3. Die Berufung kann auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.

a) Zur Begründung eines Verfahrensmangels trägt die Klägerin zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, im Hinblick auf die Klärung der streitigen Frage betreffend das "Wohlbefinden der transportierten Rinder einerseits mittels eines Fahrers und einer insoweit verlängerten Transportzeit und andererseits unter Einsatz von zwei Fahrern und sich damit ergebender mangelnder Ruhezeit nach dem erforderlichen Füttern und Tränken" ein Sachverständigengutachten einzuholen, da das Gericht keine eigene Kenntnis und Erfahrung im Hinblick auf die Beantwortung der insoweit vorliegenden Streitfrage habe. Mit dieser für das Verfahren grundlegenden Frage bzw. einer insoweit erforderlichen Aufklärung habe sich das Verwaltungsgericht fehlerhafterweise nicht befasst.

Mit diesem Vortrag vermag die Klägerin das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu begründen.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, greift diese Rüge nicht durch. Die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Da die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren - vor allem wenn er es unterlassen hat, einen (förmlichen) Beweisantrag zu stellen - muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 24.11.2023 - 6 B 7/23 - juris Rn. 14; OVG NW, Beschl. v. 6.3.2024 - 5 A 1915/22 - juris Rn. 18; OVG Saarland, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 A 161/21 - juris Rn. 9; OVG BB, Beschl. v. 19.9.2022 - OVG 9 N 24.19 - juris Rn. 20, jew. m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.

aa) Die Aufklärungsrüge der Klägerin scheitert bereits daran, dass sie nicht hinreichend dargelegt hat, in der ersten Instanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben sie nunmehr rügt, hingewirkt zu haben. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (Bl. 116 ff. Gerichtsakte; vgl. zur Maßgeblichkeit des Protokolls: BVerwG, Beschl. v. 24.11.2023 - 6 B 7/23 - juris Rn. 15) hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt.

bb) Soweit die Klägerin - allerdings ohne dies im Zulassungsverfahren in der gebotenen Weise darzulegen - in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 29. Dezember 2021 und vom 6. Oktober 2022 (Bl. 25 ff. und Bl. 108 ff. Gerichtsakte) angegeben hatte, es sei Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, stellt dies lediglich die Ankündigung eines Beweisantrags dar, die, wenn sie - wie hier - in der mündlichen Verhandlung nicht wahrgemacht wird, als bloße Anregung zu verstehen ist, in der gewünschten Weise im Rahmen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.2014 - 3 B 60/13 - juris Rn. 7). Die Annahme eines Verfahrensfehlers kommt in den Fällen - wie hier - einer bloßen Beweisanregung nur in Gestalt einer Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG oder § 108 Abs. 2 VwGO in Betracht, soweit das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 4.3.2014 - 3 B 60/13 - juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 8.8.2023 - 4 LA 219/21 - juris Rn. 8, m.w.N.). Beide Varianten liegen hier nicht vor.

Dass eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht als Ausdruck einer Gehörsverletzung hier nicht gegeben ist, ergibt sich bereits ohne weiteres aus den obigen Ausführungen. Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - die entsprechenden Ausführungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und erwogen. Dem Verwaltungsgericht musste sich auf der Grundlage seiner - bekundeten - Rechtsauffassung die weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht aufdrängen. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil ergibt, war die Frage, ob der sich an das Füttern und Tränken anschließende sofortige Weitertransport der Rinder zu einer Beeinträchtigung ihres Wohlergehens führt bzw. ob umgekehrt eine längere Standzeit im Lkw (auch) den Tieren zugutekomme, da sie während dieser Zeit nach dem Vortrag der Klägerin ruhen und wiederkauen könnten, aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beantwortung dieser Frage(n) dahinstehen könne, da das oberste Gebot bei der Transportplanung darin bestehe, die Gesamttransportdauer so kurz wie möglich zu halten und eine sich an das Füttern und Tränken anschließende mehrstündige Standzeit gegen den Beschleunigungsgrundsatz und das Verzögerungsverbot verstoße (siehe Seite 11 f. des Urteils). Nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens folglich auch nicht aufdrängen müssen. Vielmehr ließ sich die eigentlich maßgebliche (Rechts)Frage, ob die von der Klägerin vorgelegte Transportplanung den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entspricht, aus Sicht des Verwaltungsgerichts ersichtlich anhand einer Auslegung der maßgeblichen normativen Vorgaben beantworten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts weder erforderlich noch geeignet, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu beantworten.

b) Die Klägerin rügt zudem, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, den seinerzeit am 11. Oktober 2022 anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung anwesenden Herrn N. als Zeugen zu vernehmen.

Auch dieser Vortrag verhilft ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Diesbezüglich ist der Klägerin zunächst entgegenzuhalten, dass Herr N. seitens des Verwaltungsgerichts nicht als Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen wurde (s. die Ladungsverfügung vom 5.9.2022, Bl. 91 Gerichtsakte) und die Klägerin dies auch zu keinem Zeitpunkt vor oder während der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Dass Herr N. während der mündlichen Verhandlung - wie nunmehr von der Klägerin im Zulassungsverfahren behauptet - anwesend gewesen wäre, lässt sich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (Bl. 116 ff. Gerichtsakte) ebenfalls nicht entnehmen. Letztlich kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob Herr N., ohne vom Verwaltungsgericht als Zeuge geladen worden zu sein, in der mündlichen Verhandlung präsent war. Denn die entsprechende Rüge der Klägerin kann unabhängig davon aus den bereits oben unter 3. a) angeführten Gründen keinen Erfolg haben. Auch hinsichtlich der nunmehr von der Klägerin im Zulassungsverfahren gerügten unterbliebenen Vernehmung des Herrn N. hat sie es versäumt, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Soweit sie Herrn N. in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 als Zeugen benannt hatte, stellt auch dies lediglich eine - in der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht umgesetzte - Beweisankündigung bzw. die Anregung einer Beweiserhebung dar. Dass das Verwaltungsgericht die hinter dieser Beweisanregung stehende Ansicht der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen, hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht dargelegt und ist auch aus den oben in Bezug auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter 3.a) angeführten Gründen, die hinsichtlich der (unterbliebenen) Vernehmung des Herrn N. als Zeugen entsprechend gelten, zu verneinen.

4. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags abschließend auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag nebst den dortigen Beweisantritten Bezug nimmt, genügt dies ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren. Es versteht sich von selbst, dass die geforderte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht durch eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf geleistet wird (vgl. Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2024, § 124 a Rn. 69; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 a Rn. 49).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat zwar keine konkreten (monetären) Angaben zu der sich für sie aus dem Verfahren ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Sache (siehe § 52 Abs. 1 GKG) gemacht. Sie hat allerdings bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass das Gericht bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigen möge, dass "vorliegend eine Grundsatzentscheidung betreffend zukünftig gleich gelagerter Tiertransporte erstrebt werde" (Schriftsatz vom 29.11.2021, Bl. 25 Gerichtsakte). Im Zulassungsverfahren hat sie erneut darauf hingewiesen, dass sie zukünftig weitere Transporte von Rindern auf dem Lkw plane und die gerichtliche Einschätzung daher für sie grundsätzliche Bedeutung habe (siehe dazu auch obige Ausführungen unter 2.). Der Senat erachtet es daher als angemessen, den Streitwert entsprechend dem den Ziffern Nr. 35.2 i.V.m. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11) zugrundeliegenden Gedanken, dass im Tierschutzrecht im Falle eines - wie hier - gewerbsmäßigen Bezugs nicht lediglich der Auffangwert, sondern mindestens 15.000 EUR als Streitwert festzusetzen ist, auf 15.000 EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).