Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.02.2020, Az.: 4 PA 222/19

Befreiung; Rundfunkbeitrag; Sozialleistung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.02.2020
Aktenzeichen
4 PA 222/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.03.2020 - AZ: 15 A 1127/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, fallen nicht unter die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV.

2. Anderes gilt nur dann, wenn der Rundfunkbeitragsschuldner, der eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen nicht bezieht, durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Sozialleistungsbehörde nachweist, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug dieser Sozialleistung erfüllt, und sich aus der Bescheinigung ergibt, dass die zuständige Sozialleistungsbehörde die Anspruchsvoraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 15. Kammer - vom 29. August 2019 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage gegen die Versagung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegenstand der Klage und somit auch des Prozesskostenhilfegesuchs ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine Rundfunkbeitragsbefreiung für den Zeitraum von Mai 2016 bis August 2017, sondern einerseits nur für den Monat August 2017 und darüber hinaus auch für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2018. Die Klage richtet sich mit einem Verpflichtungsbegehren gegen die beiden Bescheide des Beklagten vom 8. Januar 2018 und 24. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2019, soweit darin der Klägerin eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht erteilt worden ist. Die genannten Bescheide gehen zurück auf zwei Befreiungsanträge der Klägerin, die als Folgeanträge auf die Zeiträume ab dem 1. August 2017 und 1. Oktober 2018 bezogen waren, da die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung für den vorangegangenen Zeitraum jeweils bereits von der Beitragspflicht befreit war; der erste dieser beiden Anträge ist von der Klägerin auch ausdrücklich auf die Zeit ab dem 1. August 2017 bezogen worden (Bl. 193 BA). Nach Eingang des ersten der beiden Befreiungsanträge, mit dem die Klägerin dem Beklagten auch zur Kenntnis gegeben hatte, dass sie seit Mai 2016 Wohngeld bezog, hat der Beklagte der Klägerin zwar mit Schreiben vom 11. Mai 2017 mitgeteilt, dass damit die Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung nicht mehr vorlägen und nunmehr für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2016 wieder Rundfunkbeiträge für die Wohnung der Klägerin berechnet würden (Bl. 196 BA). Er hat den Zeitraum von Mai 2016 bis Juli 2017 aber im Folgenden nicht zum Gegenstand der oben genannten Bescheide gemacht, gegen die sich die Versagungsgegenklage der Klägerin allein richtet. Vielmehr hat der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Vorbringen zu erkennen gegeben, dass er sein Schreiben vom 11. Mai 2017 als Aufhebungsbescheid bezüglich der für Mai 2016 bis Juli 2017 erteilten Beitragsbefreiung ansieht. Den gegen das Schreiben vom 11. Mai 2017 gerichteten Widerspruch der Klägerin (Bl. 211 BA) hat der Beklagte, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher nicht beschieden. Ein hieran anknüpfendes Rechtsschutzbegehren hinsichtlich des Zeitraums Mai 2016 bis Juli 2017 hat die Klägerin in ihrem bisherigen Vorbringen nicht zu erkennen gegeben.

Hinsichtlich des bisher somit nicht zum Gegenstand der Klage und des Prozesskostenhilfegesuchs zählenden Zeitraums von Mai 2016 bis Juli 2017 weist der Senat allerdings ergänzend darauf hin, dass der Bescheid vom 25. August 2014 (Bl. 191 BA), mit dem der Beklagte die Klägerin (u. a.) für diese Zeitspanne von der Rundfunkbeitragspflicht befreit hat, nach wie vor wirksam ist. Die vom Beklagten im Klageverfahren vertretene Ansicht, dass es sich bei dem Schreiben vom 11. Mai 2017 um einen Aufhebungsbescheid handelt, teilt der Senat nicht. Denn das Schreiben enthält weder eine Regelungsformel noch einen sonstigen ausdrücklichen Bezug auf den Beitragsbefreiungsbescheid vom 25. August 2014, der Gegenstand der (teilweisen) Aufhebung hätte sein müssen. Das Schreiben enthält auch keine Ausführungen zu den in § 48 VwVfG geregelten Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit und zur Ausübung des nach dieser Norm eröffneten Ermessens. Ferner deutet auch die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung darauf hin, dass der Beklagte mit dem Schreiben keine rechtsverbindliche Regelung treffen wollte. Im Übrigen ist der Beklagte selbst in der Begründung seines mit der Klage angegriffenen Widerspruchsbescheids vom 22. März 2019 davon ausgegangen, dass er die Klägerin mit seinem Schreiben vom 11. Mai 2017 lediglich über die seit dem 1. Mai 2016 bestehende Beitragspflicht „informiert“ habe. Somit ist die Klägerin nach wie vor für die Zeit von Mai 2016 bis Juli 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Für die vom Beklagten im außergerichtlichen Schriftverkehr bereits an die Klägerin adressierten Aufforderungen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für diesen Zeitraum besteht daher derzeit keine Rechtsgrundlage, und die Klägerin könnte sich hiergegen mit einer Feststellungsklage wehren, solange der Beklagte an seinem Rechtsstandpunkt festhält.

Hinsichtlich des Gegenstands der Klage, nämlich die von der Klägerin begehrte Beitragsbefreiung für den Monat August 2017 und die Zeitspanne ab dem 1. Oktober 2018, bietet die Rechtsverfolgung in der Sache indessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für diese Zeiträume keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat.

Eine Rundfunkbeitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kommt für diese Zeiträume nicht in Betracht. Die Beitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV setzt voraus, dass dem Beitragsschuldner auf der Grundlage eines Bescheides eine der dort genannten Sozialleistungen gewährt wird (sog. bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit), und ist nicht analogiefähig (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -). Die Klägerin hat in den hier relevanten Zeiten aber keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen bezogen, sondern lediglich Wohngeld, das im Katalog der Regelung nicht genannt wird. Soweit sie ihre Beschwerde darauf gestützt hat, dass sie für die hier streitgegenständlichen Zeiträume Anträge auf „Leistungen nach dem SGB II“ (gemeint sind wohl Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII) gestellt habe, die aber von der Stadt A-Stadt nicht beschieden worden seien, wäre es ihr zumutbar gewesen, eine Bescheidung im Wege der Erhebung einer Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht zu erzwingen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2015 - 4 PA 378/15 -).

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Beitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Sollten die Einkünfte der berenteten Klägerin zur Deckung ihres existenziellen Bedarfs nicht ausreichend gewesen sein, so dass sie einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß den §§ 41 ff. SGB XII gehabt hätte, scheidet eine Beitragsbefreiung deshalb aus, weil einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen sind. Hierzu hat der Senat jüngst mit Beschluss vom 21. Januar 2020 (4 LA 286/19) ausgeführt:

„Hingegen bietet die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -; BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 - 6 C 48.16 -, BVerwGE 161, 224). Da dieses Regelungskonzept für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, um schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -), sind einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2017 - 4 PA 356/17 -, u. v. 19.4.2016 - 4 ME 30/16 -). Eine Beitragsbefreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV für Beitragsschuldner, die nur geringe Einkünfte haben, trotz des Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen aber keine Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV beziehen, liefe nämlich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Umgehung des Regelungskonzepts der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle hinaus (vgl. Senatsbeschl. v. 13.7.2015 - 4 PA 219/15 -, v. 9.10.2014 - 4 PA 236/14 - u. v. 20.8.2013 - 4 PA 188/13 -; ebenso zu § 6 Abs. 3 RGebStV BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, Senatsbeschl. v. 11.6.2012 - 4 PA 153/12 -). Eine solche Umgehung wäre deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, weil für die o. a. Personengruppe durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten entstehen, denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV begegnet werden soll.“

Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn der Rundfunkbeitragsschuldner, der eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen nicht bezieht, durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Sozialleistungsbehörde nachweist, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug dieser Sozialleistung erfüllt, und sich aus der Bescheinigung ergibt, dass die zuständige Sozialleistungsbehörde die Anspruchsvoraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft hat (Senatsbeschl. v. 29.11.2017 - 4 PA 356/17 -). Das ist hier aber nicht der Fall. Für die Zeitspanne ab dem 1. Oktober 2018 fehlt es gänzlich an einem derartigen Nachweis. Im Ergebnis gilt nichts Anderes für den Monat August 2017. Zwar hat die Klägerin ein Schreiben der Stadt A-Stadt vom 11. Juli 2017 (Bl. 31 f. GA) vorgelegt, wonach sich gemäß einer Vorabberechnung derzeit ein monatlicher Anspruch der Klägerin auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 64,37 EUR ergebe. Aus dem Berechnungsbogen, der dem Schreiben angefügt ist, ergibt sich aber nicht, dass die Stadt A-Stadt den Anspruch auf Grundsicherung auch hinsichtlich des Vorhandenseins von Vermögen, das gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 90 f. SGB XII auf den Bedarf anzurechnen ist, geprüft hat.

Sollte die Klägerin allerdings im weiteren Verfahren für die hier streitigen Zeiträume noch Bescheinigungen der Stadt A-Stadt über das Bestehen eines Grundsicherungsanspruchs vorlegen, aus denen sich ergibt, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend geprüft worden sind, so wäre der Klägerin die begehrte Beitragsbefreiung zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).