Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.03.2023, Az.: 11 LA 380/22

Auswahlentscheidung; Drittanfechtungsklage; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; vorbeugender Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.03.2023
Aktenzeichen
11 LA 380/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 12405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0307.11LA380.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 12.10.2022 - AZ: 6 A 1401/17

Fundstelle

  • NordÖR 2023, 359-360

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei behördlichen Auswahlentscheidungen zwischen verschiedenen Spielhallenbetreibern können mehrere Verwaltungsakte Angriffspunkt für Rechtsschutz durch einen unterlegenen Bewerber sein. Bietet dabei eine Klage "in eigener Sache" vollständigen Rechtsschutz, so kommt einer zusätzlichen Klage gegen die einem anderen Bewerber erteilte Genehmigung lediglich eine Hilfsfunktion zu. In diesen Fällen bedarf deshalb gesonderter Prüfung, ob für eine derartige doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

  2. 2.

    Das Recht eines Klägers, im Wege der Anfechtung die Aufhebung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis zu verlangen, die einem anderen Bewerber erteilt worden ist, setzt zusätzlich voraus, dass die angefochtene Erlaubniserteilung Rechtsnormen verletzt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.

  3. 3.

    Dem Inhaber einer Spielhallenerlaubnis fehlt für eine Klage gegen die einem Mitbewerber erteilte Spielhallenerlaubnis sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch die Klagebefugnis, wenn ein rechtswidriges Auswahlverfahren durch die Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen an beide Mitbewerber gegenstandslos geworden ist. Bei einer Klage betreffend eine erst zukünftig von einer Behörde noch zu treffenden Auswahlentscheidung handelt es sich um vorbeugenden Rechtsschutz, der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 12. Oktober 2022 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die erstattungsfähig sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Im Hafengebiet der Beklagten betreibt die Klägerin ihre Spielhalle im J. K. 22, die Beigeladene zu 1. in der I. 39. Die Beigeladene zu 2. betrieb ebenfalls eine Spielhalle am Standort L. K. 22, die Spielhallen der Beigeladenen zu 3. lagen im J. K. 19/20. Die Standorte sind jeweils voneinander weniger als 100 Meter entfernt.

Unter dem 29. März 2017 traf die Beklagte eine Auswahlentscheidung im Losverfahren zugunsten der Spielhalle der Beigeladenen zu 1. und erteilte ihr unter dem 29. März 2017 eine bis zum 30. Juni 2026 befristete Spielhallenerlaubnis. Die Erlaubnisanträge der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. und 3. lehnte die Beklagte ab.

Die Klägerin hat gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Erlaubnis am 24. April 2017 die vorliegende Klage erhoben. Bereits am 18. April 2017 hatte die Klägerin Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis für ihre Spielhalle im J. K. 22 erhoben (6 A 1296/17). Nach Ablauf der Geltungsdauer der Spielhallenerlaubnis der Klägerin duldete die Beklagte zunächst den weiteren Betrieb ihrer Spielhalle und erteilte ihr am 3. Oktober 2017 eine zunächst bis zum 31. Dezember 2018 befristete Erlaubnis. Die Befristung wurde bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Nach Inkrafttreten des § 10 c NGlüG zum 1. Juni 2020 beantragte die Klägerin, das Auswahlverfahren zu wiederholen. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 24. August 2020 ihre Verpflichtungsklage 6 A 1296/17 für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Das Verfahren 6 A 1296/17 wurde mit Beschluss vom 15. September 2020 eingestellt. Die Beklagte erteilte der Klägerin in dem wiederholten Auswahlverfahren am 28. Oktober 2020 eine Erlaubnis für die Spielhalle im J. K. 22. Diese Erlaubnis ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Die vorliegende Klage der Klägerin gegen die der Beigeladenen zu 1. unter dem 29. März 2017 erteilte, bis zum 30. Juni 2026 befristete Spielhallenerlaubnis hat das Verwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Urteil abgewiesen.

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter I.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter II.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter III.) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Diese Berufungszulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (NdsOVG, Beschl. v. 5.2.2020 - 10 LA 108/18 - juris Rn. 15; Beschl. v. 23.1.2018 - 10 LA 21/18 - juris Rn. 7; Beschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 - juris Rn. 3, m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 - juris Rn. 10; Beschl. v. 5.2.2020 - 10 LA 108/18 - juris Rn. 15; Beschl. v. 5.3.2020 - 10 LA 142/18 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.; Senatsbeschl. v. 17.3.2022 - 11 LA 242/21 - n.v.).

Nach diesen Maßgaben sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Soweit die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung unter I. zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, der Klage hätte stattgegeben werden müssen, sie - die Klägerin - werde durch die unrechtmäßige Erlaubniserteilung in ihren Rechten verletzt, die Unrechtmäßigkeit ziehe sich wie ein "roter Faden" durch die weiteren Erlaubnisverfahren, u.a. habe der Spielhallenbetrieb der Beigeladenen zu 1. wirtschaftliche Auswirkungen auf ihren Spielhallenbetrieb, das Maß der Rechtsverletzung werde sich mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums ihrer Erlaubnis weiter steigern, sie habe sogleich die Unrechtmäßigkeit erkannt und fristwahrend Klage erhoben, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin setzt sich insoweit nicht im Einzelnen und hinreichend konkret mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander. Sie führt auch nicht hinreichend konkret aus, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit im Einzelnen bezeichneter Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen.

2. Soweit die Klägerin unter II.1. und II.2. ihrer Zulassungsbegründung - allerdings zum Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache - weiter geltend macht, der Ansicht des Verwaltungsgerichts, sie sei nur für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 klagebefugt, könne nicht gefolgt werden, die Klage sei auch als begründet zu bezeichnen, legt der Senat den Zulassungsantrag dahingehend aus (vgl. zu einem solchen Vorgehen Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2022, § 124 a Rn. 68), dass mit diesen Ausführungen auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden sollen. Denn mit diesen Ausführungen legt die Klägerin zumindest in Teilen konkreter dar, warum aus ihrer Sicht Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen.

a) Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihre Klage sei nur teilweise zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage nur zum Teil zulässig, und zwar, soweit die Erlaubnis der Beigeladenen zu 1. für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 angefochten werde. Die Klägerin sei insoweit klagebefugt, denn sie sei durch die Erlaubnis für die Beigeladene zu 1. in ihren Rechten betroffen, weil dadurch eine entsprechende neue Erlaubnis für die Klägerin nach § 4 NSpielhG für diese Zeit gesperrt werde. Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Für die Zeit von der Erteilung der Erlaubnis für die Beigeladene zu 1. am 29. März 2017 bis zur Erteilung der ersten vorläufigen Erlaubnis für die Klägerin am 3. Oktober 2017 bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr, denn selbst wenn seinerzeit die Erlaubnis der Beigeladenen zu 1. einer Erlaubnis für die Klägerin entgegengestanden haben sollte, folge daraus keine rechtliche Belastung mehr. Insoweit sei eine Rechtsverletzung nämlich jedenfalls durch Zeitablauf erledigt. Selbstständig tragend bestehe für diese Zeit auch deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Erlaubnis für die Beigeladene zu 1. dem Betrieb der Klägerin nicht entgegengestanden habe. Denn die Beklagte habe den Betrieb der Spielstätte der Klägerin vorläufig geduldet, obwohl ab dem 1. Juli 2017 keine Erlaubnis mehr vorgelegen habe. Für die Zeit vom 3. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2025 sei die Klage unzulässig, weil es nicht möglich sei, dass die Klägerin durch die Erlaubnis der Beigeladenen zu 1. in eigenen Rechten beeinträchtigt werde. Die Rechtsverletzung könne nur darin liegen, dass die Erlaubnis der Beigeladenen zu 1. einer Erlaubnis für die Klägerin entgegengestanden hätte. Das sei aber nicht der Fall. Denn für diese Zeit habe die Beklagte der Klägerin Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhalle erteilt, zuletzt bis zum 31. Dezember 2025. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine ihr günstigere Erlaubnis hätte erhalten können, wenn die Erlaubnis der Beigeladenen zu 1. nicht bestanden hätte.

aa) Dagegen wendet die Klägerin ein, für die Zeit vom 29. März 2017 bis zum 3. Oktober 2017 bestehe ein Rechtsschutzinteresse, sie habe in diesem Zeitraum eine Duldung als eine "Erlaubnis zweiter Klasse" erhalten, auf die sie sich nicht verweisen lassen müsse. Diese ursprüngliche Situation stelle das klageauslösende Ereignis dar, sie sei in diesem Zeitraum wegen der dargelegten Auswirkungen rechtlich belastet, eine Rechtsverletzung könne sich nicht durch Zeitablauf erledigen, ein anderes Ergebnis widerspreche dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind damit nicht dargelegt. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage für die klagende Person offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann (dazu etwa Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Vorb § 40 Rn. 38; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vorb § 40 Rn. 11, 16 ff.). Dabei darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 - 3 C 25/03 - juris Rn. 19). Dass das Verwaltungsgericht diesen Maßstab verkannt hätte, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

Zwar kann es durchaus vorkommen, dass bei - wie hier - behördlichen Auswahlentscheidungen mehrere Verwaltungsakte Angriffspunkt für Rechtsschutz durch einen unterlegenen Bewerber sein können (dazu etwa BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 20). Bietet dabei eine Klage "in eigener Sache" vollständigen Rechtsschutz, so kommt einer zusätzlichen Klage gegen den Drittbescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Es bedarf deshalb gesonderter Prüfung, ob einem Kläger für eine derartige doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 22).

Die in eigener Sache erhobene Verpflichtungsklage 6 A 1296/17 hatte die Klägerin - wie ausgeführt - bereits mit Schreiben vom 24. August 2020 für erledigt erklärt. Nachdem sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen hatte, wurde das Verfahren am 15. September 2020 eingestellt. Die Grundlagen für den eigenen Spielhallenbetrieb der Klägerin stehen damit bestandskräftig fest. Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, sie habe für den Zeitraum vom 29. März 2017 bis zum 3. Oktober 2017 mit einer Duldung eine "Erlaubnis zweiter Klasse" erhalten, vermag die vorliegende Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Spielhallenerlaubnis vom 29. März 2017 bzw. eine gerichtliche Entscheidung hierüber daran von vornherein nichts zu ändern. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, die Entscheidung, sich mit der erteilten Duldung zu arrangieren, obliege allein ihr, ist anzumerken, dass sie - wie ausgeführt - diese Entscheidung bereits getroffen hat. Ein anerkennenswertes Interesse an der nunmehr erstrebten gerichtlichen Entscheidung kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin unter II.1.b. und II.1.c. ihrer Zulassungsbegründung beanstandet, sie habe nur kurzzeitig befristete Erlaubnisse erhalten. Denn auch daran vermag die vorliegende Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Spielhallenerlaubnis vom 29. März 2017 bzw. eine gerichtliche Entscheidung hierüber von vornherein nichts zu ändern (vgl. zu der Statthaftigkeit - nur - einer Verpflichtungsklage in diesen Fällen etwa Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2019, § 42 Rn. 95).

Soweit die Klägerin weiter geltend macht, wegen der der Beigeladenen zu 1. erteilten Erlaubnis sei ihr der Betrieb im Spielhallenverbund mit ihrer Schwesterngesellschaft, der Beigeladenen zu 2., untersagt worden, hat sie nicht dargelegt, dass ein solcher eigener Zulassungsanspruch der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. zum Betrieb einer Verbundspielhalle hinreichend wahrscheinlich ist (zu dieser Voraussetzung Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 42 Abs. 2 Rn. 303).

Hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftliche Auswirkungen der angefochtenen Spielhallenerlaubnis der Beigeladenen zu 1. auf ihren Spielhallenbetrieb hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihr eine Klage für den Zeitraum vom 29. März 2017 bis zum 3. Oktober 2017 noch Vorteile bringen könnte. Dafür ist dem Senat auch nichts ersichtlich. Im Übrigen begründet eine Betroffenheit in wirtschaftlicher Hinsicht nicht die Klagebefugnis (BVerwG, Urt. v. 2.9.1983 - 7 C 97/81 - juris Rn. 16). Ob in diesem Sinne die Abwehr von Konkurrenz überhaupt in rechtlich zulässiger Weise verfolgt werden könnte (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 30; VG Lüneburg, Urt. v. 31.5.2022 - 3 A 108/21 - V.n.b.; Senatsbeschl. v. 3.1.2023 - 11 LA 204/22 - n.v.), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Eine sie gerade vor solchen Beeinträchtigungen schützende Vorschrift hat die Klägerin nicht benannt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 19.10.2012 - 7 LA 146/11 - juris Rn. 8).

bb) Die Klägerin wendet sich weiter gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu einer fehlenden Klagebefugnis mit der Begründung, die Beigeladene zu 1. sei 2017 nachweislich unzuverlässig gewesen, diese Zuverlässigkeitserwägungen könnten in einem später durchzuführenden Auswahlverfahren, das für sie - die Klägerin - existenzielle Bedeutung habe, nicht mehr herangezogen werden. Dass der Erlaubnisantrag der Beigeladenen zu 1. wegen ihrer fehlenden Zuverlässigkeit hätte abgelehnt werden müssen, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Das Recht eines Klägers, im Wege der Anfechtung die Aufhebung einer Genehmigung zu verlangen, die anderen Bewerbern erteilt worden ist, setzt voraus, dass die angefochtene Genehmigungserteilung Rechtsnormen verletzt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (dazu etwa BVerwG, Urt. v. 2.9.1983 - 7 C 97/81 - juris Rn. 17; vgl. auch VG Gera, Urt. v. 22.4.2022 - 5 K 1205/20 Ge - juris Rn. 28 ff., 32 ff.). Daran fehlt es hier. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit handelt es sich um eine personenbezogene Voraussetzung für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, die dem Schutz der Ordnungsgemäßheit der Gewerbeausübung und damit dem Schutz der Allgemeinheit dient. Das Erfordernis der Zuverlässigkeit vermittelt Dritten kein subjektiv-öffentliches (Abwehr-)Recht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.12.2021 - 7 LA 119/21 - juris Rn. 4). Soweit das Erlaubnisverfahren zum Schutz der Allgemeinheit ausgestaltet ist, gewährleistet es auch keinen Schutz zugunsten eines in dem Gewerbe tätigen Dritten. Dass ein Spielhallenbetreiber trotz einer bestehenden oder auch nur behaupteten Unzuverlässigkeit eine Spielhallenerlaubnis erhalten hat, begründet mithin nicht eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Einen dahingehenden Drittschutz vermitteln auch nicht die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. zu alledem NdsOVG, Beschl. v. 15.12.2021 - 7 LA 119/21 - juris Rn. 4).

b) Die Klägerin wendet sich des Weiteren gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihre Klage sei im Übrigen (soweit sie die Anfechtung der Erlaubnis der Beigeladenen zu 1. für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 betrifft) unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Maßgeblich sei die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für die Spielhallenerlaubnis ergebe sich danach aus § 18 Abs. 1 NSpielhG, dass - nur - in den dort ausdrücklich aufgeführten Fällen die alte Rechtslage noch berücksichtigt werden solle. Nach § 18 Abs. 1 NSpielhG bleibe eine am 1. Februar 2022 für eine Spielhalle bestehende Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 unberührt. Die Spielhallenerlaubnis der Beigeladenen zu 1. falle unter diese Regelung. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 NSpielhG komme es nicht darauf an, dass diese Erlaubnis nicht bestandskräftig sei. Für das "alte Recht" sei zu beachten, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sich nach dem jeweiligen materiellen Recht bestimme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei hier nach dem maßgeblichen Sachrecht derjenige des Inkrafttretens des Gesetzes vom 12. Mai 2020 zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, das sei der 1. Juni 2020. Das ergebe sich aus § 10 c Abs. 4 NGlüG. Danach würden Erlaubnisse für Spielhallen nach Absatz 1 Satz 1 nicht wegen einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung im Losverfahren zurückgenommen. Sie stünden der Erteilung einer weiteren Erlaubnis im wiederholten Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 nicht entgegen. Zwar gehöre § 10 c Abs. 4 NGlüG zum 4. Abschnitt des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes. Dass Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (GVBl. S. 36) diesen 4. Abschnitt des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes aufhebe, wirke sich hier aber schon deshalb nicht aus, weil es nach § 18 Abs. 1 NSpielhG eben für diejenigen Erlaubnisse beim alten Recht bleibe, die, wie die Erlaubnis vom 28. März 2017, vor dem 1. Februar 2022 erteilt worden seien. Nach diesem Maßstab sei die Anfechtungsklage für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 unbegründet, weil durch § 10 c Abs. 4 NGlüG gesetzlich ausgeschlossen sei, dass die im Losverfahren erteilte Erlaubnis der Beigeladenen zu 1. von der Beklagten aus dem Grund zurückgenommen werde, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei. Dass die Rücknahme ausgeschlossen sei, schließe auch aus, dass das Gericht auf die Anfechtungsklage hin anstelle einer Zurücknahme durch die Behörde die rechtswidrige Auswahlentscheidung im Losverfahren selbst aufhebe. Würde die Aufhebung durch das Gericht als zulässig angesehen, würde der Vertrauensschutz unterlaufen, den das Gesetz dem Erlaubnisinhaber zugestehe. Die Erlaubnis sei auch nicht deshalb für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026 aufzuheben, weil die Klägerin bereits vor Inkrafttreten des § 10 c Abs. 4 NGlüG Klage erhoben habe. Ausschlaggebend sei, dass § 10 c Abs. 4 NGlüG im Jahr 2020 erlassen worden sei, so dass beim Beschluss des Landtags offensichtlich gewesen sei, dass alle Drittanfechtungsklagen gegen Erlaubnisse aus dem Losverfahren von 2016 und 2017 bereits erhoben worden sein müssten. Hätte sich der Vertrauensschutz nach § 10 c Abs. 4 NGlüG nicht gegen diese Klagen durchsetzen sollen, wäre die Regel leergelaufen. Das Gericht folge auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass keine Konkurrenzsituation zwischen den beiden Spielhallen im Rechtssinne mehr bestehe, weil durch die Entscheidung aufgrund des wiederholten Auswahlverfahrens die Konkurrenzlage zu der Spielhalle der Beigeladenen zu 1. aufgehoben worden sei, und dass diese Aufhebung über das Jahr 2025 hinaus zu berücksichtigen sei. Allein der Umstand, dass die Klägerin im wiederholten Auswahlverfahren eine Erlaubnis erhalten habe, könne die Konkurrenzlage nicht aufheben. Denn diese ergebe sich nach § 10 Abs. 2 Satz 1 NGlüG, nach dem der Abstand zwischen zwei Spielhallen mindestens 100 Meter betragen müsse. Allein aufgrund einer Verwaltungsentscheidung könne diese gesetzliche Bestimmung nicht unbeachtlich werden. Es sei verhältnismäßig, dass § 10 c Abs. 4 NGlüG in Verbindung mit dem Abstandsgebot im Ergebnis die Abstandsregelung auf die unterlegenen Konkurrenten des Losverfahrens erstrecke und deren Rechtsschutzmöglichkeiten insoweit einschränke. Den unterlegenen Konkurrenten werde die Möglichkeit eingeräumt, das Auswahlverfahren wiederholen zu lassen, in dem sie unterlegen gewesen seien. Damit sei deren Interessen Rechnung getragen. Die Vertrauensschutzregelung sei außerdem mit der Maßgabe des § 10 c Abs. 4 Satz 2 NGlüG ausgesprochen, dass der Fortbestand der Erlaubnisse, die im Losverfahren erteilt worden seien, der Erteilung einer weiteren Erlaubnis im wiederholten Erlaubnisverfahren nicht entgegenstehe. Damit sei zugunsten der im Losverfahren unterlegenen Konkurrenten die Abstandsregelung einstweilen außer Kraft gesetzt, d.h. sie würden einstweilen so gestellt, als wäre die Erlaubnis im Losverfahren nicht erteilt worden. Es führe auch nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit, dass die Erlaubnisse für die unterlegenen Konkurrenten bis zum 31. Dezember 2025 zu befristen seien. Diese Befristung ergebe sich aus § 10 d NGlüG. Dieser bestimme, dass Erlaubnisse, die nach dem 31. Mai 2020 erteilt würden, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 zu befristen seien.

Die Klägerin wendet hiergegen ein, da die der Beigeladenen zu 1. erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht bestandskräftig geworden sei, könne ihr - der Klägerin - gegenüber weder § 18 Abs. 1 NSpielhG noch § 10 c Abs. 4 Satz 2 NGlüG entgegengehalten werden. Zwar sei die Beklagte nicht gezwungen, die rechtswidrige Erlaubnis der Beigeladenen zu 1. zurückzunehmen, dies verhindere aber nicht die Aufhebung durch das Verwaltungsgericht. Ein anderes Ergebnis verstoße gegen ihren Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und überbewerte den Vertrauensschutz der Beigeladenen zu 1., deren Genehmigung sie gerade von vornherein angefochten habe. Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 10 d NGlüG könne jedenfalls für den vorliegenden Einzelfall nicht gefolgt werden. Für sie - die Klägerin - bedeute die Befristung die Betriebsschließung, da in einem Radius von 100 Metern keine Chance zum Erhalt einer neuen Erlaubnis bis zum Ablauf der Befristung der der Beigeladenen zu 1. erteilten glücksspielrechtliche Erlaubnis bestehe.

Das Vorbringen führt nicht zu Zweifeln an dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Zwar spricht einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer zulässigen Anfechtungsklage nicht an die die Rücknahme von Verwaltungsakten durch die Behörde regelnden Vorschriften gebunden ist und nur nach Maßgabe des § 113 VwGO zu entschieden hat (vgl. zu § 48 VwVfG, Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 54). Nach Auffassung des Senats ist die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (dazu etwa Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Vorb § 40 Rn. 2, 11; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, Vorb. § 40 Rn. 19) allerdings schon nicht zulässig gewesen, weil es der Klage an dem hier erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis und auch an der Klagebefugnis fehlt. Dass der Senat in diesem Punkt eine andere Rechtsansicht vertritt als das Verwaltungsgericht rechtfertigt gleichwohl nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn eine Zulassung der Berufung aus diesem Grund führte ersichtlich nicht zu einer Änderung des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

aa) Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig, weil die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes begehrt wird und es der Klägerin an einem für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses fehlt.

Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass bisher keine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. erfolgt ist. Das Wesen einer Auswahlentscheidung liegt darin, dass der eine begünstigt und der andere im Gegenzug zurückgesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 24). Daran fehlt es hier letztlich noch. Das ursprünglich im Losverfahren durchgeführte Auswahlverfahren ist durch die im Oktober 2017 erfolgte Erlaubniserteilung an die Klägerin gegenstandslos geworden. An dem von der Klägerin veranlassten wiederholten Auswahlverfahren hat sich die Beigeladene zu 1. nicht beteiligt. Die maßgebliche Auswahlentscheidung muss mithin erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden (vgl. dazu auch VerfGH BW, Urt. v. 2.3.2023 - 1 VB 98/19 - juris Rn. 135 ff.). Dabei ist die jeweils gegenwärtige Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 24, m.w.N.).

Das macht deutlich, dass die Klägerin in Wahrheit um vorbeugenden Rechtsschutz nachsucht. Die erhobene Drittanfechtungsklage richtet sich nicht gegen eine bereits getroffene Auswahlentscheidung, sondern zielt auf eine befürchtete künftige Auswahlentscheidung, die einem künftigen, an die Klägerin selbst gerichteten Ablehnungsbescheid zugrunde liegen könnte. Dass es der Klägerin faktisch um vorbeugenden Rechtsschutz geht, erschließt sich auch aus ihrem eigenen Vorbringen, die der Beigeladenen zu 1. erteilte Erlaubnis stehe ihr in zukünftigen Erlaubnisverfahren entgegen, da ihre Erlaubnis auf einen kürzeren Zeitraum befristet sei als die der Beigeladenen zu 1., so dass sie ab dem 1. Januar 2026 keine Möglichkeit auf eine positive Bescheidung ihres Erlaubnisantrags habe und ein neues Erlaubnisverfahren für sie von existenzieller Bedeutung sei.

Die Klägerin müsste ihr Rechtsschutzziel daher eigentlich mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen diesen befürchteten Ablehnungsbescheid verfolgen; die erhobene Drittanfechtungsklage stellt lediglich ein funktionales Äquivalent für diese vorbeugende Unterlassungsklage dar (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 25).

Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt daher ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 26, m.w.N.; vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 8.12.2017 - 11 ME 395/17 - V.n.b.). Ein solches - spezifisches - Interesse gerade an vorbeugendem Rechtsschutz ist hier weder dargelegt noch sonst für den Senat erkennbar. Die Klägerin hat bisher auch keinen hinreichenden Anlass zu befürchten, ein von ihr noch zu stellender Antrag auf eine ab dem 1. Januar 2026 geltende Spielhallenerlaubnis werde wegen der bis 30. Juni 2026 gültigen Spielhallenerlaubnis der Beigeladenen zu 1. abgelehnt werden. Die Beklagte hat in ihrer Zulassungserwiderung bestätigt, dass der Klägerin aus diesem Grund keine Betriebsschließung drohe. Die Beklagte hat weiter angekündigt, sofern mehrere Interessenten für die Neuerteilung der Spielhallengenehmigung vorhanden sein sollten, das Auswahlverfahren bereits Ende des Jahres 2025 durchzuführen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erlaubnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. nicht zeitgleich auslaufen. Da die Erlaubnis der Beigeladenen zu 1. zu dem Zeitpunkt auch nur noch ein halbes Jahr fortgelten werde, werde die Erlaubnis der Beigeladenen zu 1. der Klägerin dabei nicht entgegengehalten werden.

Gegen das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses spricht auch, dass bei der hier in Rede stehenden Mitbewerberklage eine Anfechtungsklage gegen einen Drittbescheid regelmäßig nur zur Unterstützung einer eigenen Verpflichtungsklage und bei einer das Kontingent erschöpfenden Gewährung an den oder die Konkurrenten in Betracht kommt (Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 42 Abs. 1 Rn. 141 ff.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 42 Abs. 2 Rn. 303 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 52 ff., 54 u. 109; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2019, § 42 Rn. 204 ff., 208 u. Rn. 93 ff.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 42 Rn. 48, 147; BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 20 ff., m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 2.9.1983 - 7 C 97/81 - juris Rn. 16; VG Gera, Urt. v. 22.4.2022 - 5 K 1205/20 Ge - juris Rn. 28 ff., 32 ff.; VG Lüneburg, Urt. v. 31.5.2022 - 3 A 108/21 - V.n.b.; Senatsbeschl. v. 3.1.2023 - 11 LA 204/22 - V.n.b.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, bisher überhaupt einen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den hier in Rede stehenden Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 gestellt zu haben. Sie hat ferner nicht dargelegt, dass die der Beigeladenen zu 1. erteilte Erlaubnis zu einer Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab dem 1. Januar 2026 geführt hätte. Erst recht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Anfechtungsklage zur Unterstützung einer eigenen Verpflichtungsklage wegen einer das Kontingent erschöpfenden Gewährung an die Beigeladene zu 1. geboten ist (vgl. zu alle dem auch BVerwG, Urt. v. 2.9.1983 - 7 C 97/81 - juris Rn.16).

bb) Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist zudem unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehlt.

Die von der Klägerin angefochtene Genehmigungserteilung an die Beigeladene zu 1. verletzt nicht Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind (vgl. zu diesem Erfordernis bereits oben sowie auch etwa BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 2.9.1983 - 7 C 97/81 - juris Rn. 17). Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, die einem Spielhallenbetreiber als Ergebnis eines Auswahlverfahrens erteilt wird und gegenüber den unterlegenen Konkurrenten das Mindestabstandsgebot auslöst, berührt diese dadurch in ihren Rechten (VerfGH BW, Urt. v. 2.3.2023 - 1 VB 98/19 - juris Rn. 185). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie ausgeführt, ist bisher keine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. erfolgt; das ursprünglich im Losverfahren durchgeführte Auswahlverfahren ist durch die im Oktober 2017 erfolgte Erlaubniserteilung an die Klägerin gegenstandslos geworden (vgl. zur fehlenden Klagebefugnis auch für den Fall, dass ein Auswahlverfahren nicht erfolgt ist, weil im Ergebnis allen Bewerbern die begehrte Genehmigung erteilt wurde, VG Gera, Urt. v. 22.4.2022 - 5 K 1205/20 Ge - juris Rn. 28 ff., 32 ff.).

Da die der Beigeladenen zu 1. erteilte Erlaubnis über § 10 c Abs. 4 Satz 2 NGlüG in der Fassung vom 12. Mai 2020 (GVBl. 2020 S. 121) der Erteilung einer weiteren Erlaubnis im wiederholten Auswahlverfahren nicht entgegengehalten werden kann, werden durch sie keine subjektiven Rechte von Konkurrenten verletzt (vgl. für eine Härtefallerlaubnis mit entsprechender Wirkung VerfGH BW, Urt. v. 2.3.2023 - 1 VB 98/19 - juris Rn. 143 ff., 185).

II. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass der Rechtsmittelführer näher ausführt, dass und warum die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abweicht. Zur Darlegung dieser besonderen Schwierigkeiten hat der Rechtsmittelführer daher darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 a Rn. 210).

Die Klägerin trägt zur Begründung besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache unter II. ihrer Zulassungsbegründung zunächst vor, durch die bereits zeitlich langwährende Rechtshängigkeit der Klage seien sowohl alte Regelungen als auch aktuelle Gesetze zu beachten. Des Weiteren sei die Reichweite verschiedener Bestandsschutzregelungen entscheidend. Auch handele es sich vorliegend um eine außergewöhnliche tatsächliche Situation. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich vorliegend um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele. Die von ihm vorgenommene Aufsplittung in zeitliche Abschnitte, die voneinander losgelöst rechtlich betrachtet würden, führe zu einem sachfremden Ergebnis.

Dieses Vorbringen ist anhand der aufgezeigten Maßstäbe nicht geeignet, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin lässt nicht hinreichend erkennen, dass und warum die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abweichen und worin die besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll. Bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt es bei längerer Verfahrensdauer durchaus häufiger vor, dass für die Beurteilung des Streitgegenstandes relevante Rechtsänderungen erfolgen und diese dazu führen, dass sowohl Vorgängerfassungen als auch aktuelle Gesetzesfassungen sowie Übergangsregelungen zur Anwendung gelangen. Hieraus folgt für sich genommen mithin nicht eine sich deutlich vom Durchschnitt abhebende Schwierigkeit der Rechtssache. Besonderheiten des vorliegenden Falles, die eine qualitativ sich abhebende Schwierigkeit begründen, legt die Klägerin nicht dar. Dass es sich vorliegend um eine außergewöhnliche tatsächliche Situation handele, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine qualitativ sich abhebende Schwierigkeit des vorliegenden Falles zu. Auch die Einschätzung der Klägerin, das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis sei sachfremd, begründet nicht ohne weiteres besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die weiteren Ausführungen der Klägerin unter II.1. und II.2. ihrer Zulassungsbegründung legt der Senat - wie oben ausgeführt - dahingehend aus, dass mit diesen Ausführungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden. Aus ihnen ergeben sich auch keine greifbaren Anhaltspunkte für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und substantiiert begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig gehalten wird (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124 a Rn. 54, m.w.N.). Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist.

Die Klägerin hat die Frage formuliert,

"ob eine einmal aufgrund eines rechtmäßig durchgeführten Auswahlverfahrens aufgelöste Konkurrenzsituation wieder "aufleben" kann, wenn die Erlaubnisfrist abgelaufen ist."

Es ist bereits weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese auf den konkret vorliegenden Fall bezogene Frage eine solche von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn die Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden könnte (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124 a Rn. 10, m.w.N.). Dafür ist dem Vortrag der Klägerin nichts zu entnehmen. Gleichermaßen fehlt es dem Vortrag der Klägerin an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage, an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit sowie der Klärungsfähigkeit. Im Übrigen lässt sich ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens feststellen, dass - wie bereits ausgeführt - bisher keine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. erfolgt ist.

IV. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags abschließend auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag nebst dem dortigen Beweisantritt verweist, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Es versteht sich von selbst, dass die geforderte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht durch eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf geleistet wird (vgl. Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2022, § 124 a Rn. 69; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124 a Rn. 49).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).