Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.12.2017, Az.: 2 LA 1/17

Doktorgrad; Entziehung; Irrtumserregung; Jahresfrist; Plagiat; Promotionsurkunde; Treu und Glauben; Täuschung; Vertrauensschutz; Vorsatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.12.2017
Aktenzeichen
2 LA 1/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.11.2016 - AZ: 6 A 6114/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Entziehung des Doktorgrades und Rückforderung der Promotionsurkunde wegen Plagiats (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Senatsurt. v. 15.7.2015 - 2 LB 363/13 -, juris).

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 3. November 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. November 2016  - 6 A 6114/13 - (juris) ist nicht zuzulassen, da die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO (dazu 1.), des Vorliegens besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) nicht durchgreifen.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, NdsRPfl. 2015, 244; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 206 jeweils m. w. N.).

Nach diesem Maßstab rechtfertigen die Einwände des Klägers - die den alleinigen Prüfungsgegenstand des Senats bilden (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a, Rdnr. 184, 186 m. w. N.) - nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Entziehung seines im Jahr 1998 verliehenen Doktorgrades und die Rückforderung der Promotionsurkunde mit der Begründung abgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2013 in der Gestalt der Änderungserklärung vom 3. November 2016 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Dahinstehen könne, ob Rechtsgrundlage §§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, 1, 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG oder § 19 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Satz 4 der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Beklagten vom 14. Mai 2013 (im Folgenden: Promotionsordnung 2013) sei, da jeweils die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt seien. Der Kläger habe dadurch eine Täuschung begangen, dass er bei der inhaltlichen Ausarbeitung der Dissertation zahlreiche Stellen aus fremden Werken übernommen habe, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Aufgrund dieser Täuschung seien die Gutachter sowie der Promotionsausschuss in die Irre geführt worden und einem Irrtum erlegen. Der Kläger habe bewusst und planmäßig Quellen nicht oder nur unzureichend zitiert, mithin hinsichtlich der Täuschung und der Irrtumserregung vorsätzlich gehandelt. Die Art, der Umfang und die Schwere der von ihm nicht gekennzeichneten Übernahmen der Textstellen ließen nur den Schluss zu, dass er die Entlehnung aus fremden Texten bewusst habe verschleiern wollen. Der Abschlussbericht der Kommission der Beklagten dokumentiere zahlreiche Beispiele von wörtlichen oder nahezu wörtlichen Übernahmen, die nicht nur einzelne Sätze, sondern in vielen Fällen ganze Absätze beträfen und in denen der Kläger keinerlei Hinweise auf den Autor gebe, wobei die zum Teil verwendeten Fußnoten Art und Umfang der Übernahme nicht erkennen ließen. Der Kläger habe oft auch besonders charakteristische Formulierungen der Autoren wörtlich übernommen, ohne den Urheber kenntlich zu machen. Die Behauptung des Klägers, seinerzeit die Zitierregeln nicht gekannt zu haben, schließe einen bedingten Vorsatz nicht aus. Dass der Kläger nach seinen Angaben die Dissertation in zwei Zeitabschnitten angefertigt habe und im Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation aufgrund des Zeitablaufs die nicht gekennzeichneten Übernahmen vergessen habe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Kläger seine Dissertation in einer näher bezeichneten Schriftenreihe eines seiner „Plagiatsopfer“ veröffentlicht habe. Der Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades stehe die Ausschlussfrist des § 19 Abs. 3 Satz 4 der Promotionsordnung i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen, weil der Kläger seinen Doktorgrad durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Ermessensfehler der Beklagten seien nicht gegeben. Dem Fakultätsrat sei bei dem erstmaligen Aufkommen der Plagiatsvorwürfe in den Jahren 2001 und 2002 das Ausmaß der Plagiate nicht bekannt gewesen. Eine verfahrensbeendende Entscheidung sei seinerzeit nicht ergangen, sondern lediglich der Versuch einer informellen Bereinigung. Da es wegen seines arglistigen Verhaltens auf Seiten des Klägers an einem schutzwürdigen Vertrauen fehle und die Beklagte ihm gegenüber in der Vergangenheit nicht eindeutig und vorbehaltlos zu erkennen gegeben habe, dass sie ihm den Doktortitel nicht entziehen werde, könne sich der Kläger trotz des Zeitablaufs nicht auf Verwirkung berufen.

Hiergegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht einen Täuschungsvorsatz unterstellt (dazu a), er könne sich mangels Arglist auf die Ausschlussfrist der §§ 48 Abs. 4 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 19 Abs. 3 Satz 4 der Promotionsordnung 2013 berufen (dazu b) und die Entziehung des Doktorgrades und die Rückforderung der Promotionsurkunde durch die Beklagte seien ermessensfehlerhaft (dazu c).

a) Bei der Erstellung einer Dissertation begeht der Doktorand eine Täuschung namentlich dann, wenn er bei den Gutachtern einen Irrtum über die Eigenständigkeit seiner erbrachten wissenschaftlichen Leistung hervorruft, indem er in erheblichem Umfang fremde Textpassagen ohne hinreichende Quellenangabe aus dem Werk eines anderen Autors wörtlich oder sinngemäß übernimmt, obwohl ihm deren Herkunft vom Fremdautor bewusst ist (BVerwG, Urt. v. 21.6.2017 - BVerwG 6 C 3.16 -, juris, Rdnr. 42 ff.).

Der Kläger hat objektiv eine Täuschungshandlung begangen. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (juris, Rdnr. 31 ff.) im Einzelnen ausführlich zutreffend ausgeführt. Gleiches gilt für die Frage, ob aufgrund dieser Täuschung die Gutachter sowie der Promotionsausschuss darüber in die Irre geführt worden sind, dass die beanstandeten Textstellen insoweit nicht auf einer eigenen geistigen Leistung des Klägers beruhen und demzufolge insoweit einem Irrtum erlegen sind (juris, Rdnr. 36). Einwände hiergegen hat der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht erhoben.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages begründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe hinsichtlich der Täuschung und der Irrtumserregung vorsätzlich gehandelt. Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die näher bezeichnete Rechtsprechung unter anderem des Senats zutreffend ausgeführt, der Begriff der Täuschung setze ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch Eventualvorsatz ausreiche. Die Zitierpraxis des Klägers lasse den Schluss zu, dieser habe die Entlehnung aus fremden Texten bewusst verschleiern wollen, die Irreführung zumindest als möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Entgegen der Darstellung des Klägers habe er nicht nur fahrlässig unsauber zitiert. Diese Schlussfolgerung sei durch die Art, den Umfang und die Schwere der nicht gekennzeichneten Übernahmen der Textstellen gerechtfertigt.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang nicht im Einzelnen damit auseinandergesetzt, zu welchem Zeitpunkt eine vorsätzliche Täuschung vorliegen müsse. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht allein auf den Begriff der Promotionsleistung abgestellt, „bei“ der getäuscht worden sein müsse, ohne zu berücksichtigen, dass die Promotionsordnung der Beklagten aus dem Jahr 1997, die bei der Einleitung seines Promotionsverfahrens gegolten habe, einen Zeitpunkt vorgebe. Nach § 4 Abs. 2 e Promotionsordnung 1997 sei hinsichtlich des Erfordernisses des Täuschungsvorsatzes auf den Zeitpunkt der Einleitung des Promotionsverfahrens und der Abgabe der Versicherung abzustellen. Seinerzeit sei die Versicherung dahingehend abzugeben gewesen, dass nur die angegebenen Quellen benutzt und im Schrifttum wörtlich oder sinngemäß entnommene Stellen kenntlich gemacht worden seien. Der Senat folgt nicht der Schlussfolgerung des Klägers, die insoweit beweispflichtige Beklagte habe nicht belegen können, dass ihm zum hiernach maßgeblichen Zeitpunkt seines Antrages auf Einleitung des Promotionsverfahrens und Abgabe der Dissertation am 13. Mai 1998 die fehlerhaften Zitate bewusst gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, die Behauptung des Klägers, die Zitierregeln nicht gekannt zu haben, schließe den bedingten Vorsatz nicht aus. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht es für nicht glaubhaft gehalten, dass der Kläger nicht gewusst habe, dass und wie er Übernahmen kenntlich zu machen habe. Der Kläger habe in seiner Arbeit an den nicht beanstandeten Stellen fremde Texte korrekt zitiert und angesichts der von ihm abgegebenen Erklärung gewusst, dass er wörtlich oder sinngemäß übernommen Stellen kenntlich zu machen habe (juris, Rdnr. 40). Der Vorsatz des Klägers sei insbesondere nicht deshalb zu bezweifeln, weil die Anfertigung des ersten Teils der Arbeit zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation schon länger zurückgelegen habe. Auch im Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation habe sich der Kläger angesichts der erheblichen Anzahl der nicht gekennzeichneten Übernahmen noch an seine Vorgehensweise erinnern müssen. Überdies stammten die von der Beklagten beanstandeten Textstellen durchgehend aus verschiedenen Abschnitten der Dissertation von Anfang bis Ende und seien nicht auf einen bestimmten Bereich begrenzt. In seiner Zulassungsantragsbegründung verweist der Kläger erneut lediglich auf die „lange Bearbeitungszeit der Dissertation über einen Zeitraum von fünf Jahren“, ohne sich im Einzelnen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Seine Behauptung, weite Teile seiner Arbeit seien „bereits 1997 abgeschlossen gewesen“ und „in diesen finden sich die von der Beklagten aufgelisteten Zitierfehler“, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat detailliert herausgearbeitet, dass sich die Beanstandungen hinsichtlich der Übernahme von Werken anderer Autoren über die gesamte Dissertation beginnend von Seite 1 durchgehend bis Seite 251 erstrecken und lediglich hinsichtlich der Übernahmen eines namentlich genannten Autors auf die Seiten 27 bis 86 beschränken (juris, Rdnr. 41). Hierzu verhält sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht.

Sein erneuter Hinweis auf die Veröffentlichung seiner Dissertation in der von Prof. Dr. C. - einem der „Plagiatsopfer“ - herausgegebenen Schriftenreihe verhilft seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Allein der Umstand, dass das Risiko der Aufdeckung der Täuschungen des Klägers durch diese Veröffentlichung gestiegen sein mag, gibt für die maßgebliche Frage des (bedingten) Vorsatzes des Klägers nichts Durchgreifendes her. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, die Vorgehensweise des Klägers sei durch die Möglichkeit, dass der genannte Herausgeber der Schriftenreihe die Arbeit des Klägers vollständig lesen werde, zwar risikoreicher gewesen. Es könne aber sein, dass der Kläger davon ausgegangen sei, die Übernahmen würden nicht auffallen oder jedenfalls keine Konsequenzen haben.

Zudem berücksichtigt der Kläger bei diesem Einwand nicht, dass nach seiner eigenen Ansicht maßgeblicher Zeitpunkt auch des (bedingten) Vorsatzes die Abgabe seiner Dissertation und seiner Versicherung am 13. Mai 1998 ist, während die Übernahme seiner Dissertation in die genannte Schriftenreihe zeitlich nachfolgte. Daher geht der weitere Einwand des Klägers, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts beruhten auf der „vollkommen lebensfremden Annahme, der Herausgeber der Schriftenreihe … kenne seine eigenen Werke nicht und werde darauf bezogene Verstöße gegen wissenschaftliche Grundsätze in der Arbeit des Klägers nicht erkennen“, ins Leere.

b) Das Zulassungsantragsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades die Ausschlussfrist des § 19 Abs. 3 Satz 4 der Promotionsordnung 2013 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass der Kläger die Verleihung des Doktorgrades durch Täuschung erwirkt und damit zugleich arglistig im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG gehandelt hat (juris, Rdnr. 46). Nach dem oben Gesagten ist gegen die erste Feststellung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Gegen die Gleichsetzung von Täuschung und Arglist verhält sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht.

Daher kommt es auf die von dem Kläger in diesem Zusammenhang in den Vordergrund seiner Argumentation gerückten - vom Verwaltungsgericht folgerichtig offen gelassenen - Frage, ob die Ausschlussfrist bereits im Frühjahr 2002 zu laufen begonnen hat, nicht entscheidungserheblich an.

c) Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entziehung des Doktorgrades und die Rückforderung der Promotionsurkunde seien nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seiner Zulassungsantragsbegründung an. Die Beklagte hat ihr Recht auf Entziehung und Rückforderung insbesondere nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt. Hiernach kann ein Recht verwirkt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann dem Zeitmoment bei der Frage der Entziehung des Doktorgrades kein maßgebender Stellenwert zukommen, weil der Doktorgrad eine Befähigung bescheinigt, die der Inhaber nicht nachgewiesen hat. In diesen Fällen ist die mit dem Doktorgrad verbundene Erwartung, der Promovend werde sich wissenschaftlich redlich verhalten, von Anfang an unbegründet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.6.2017 - BVerwG 6 C 3.16 -, juris, Rdnr. 49). Von diesem Grundsatz geht auch das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Erwägung aus, eine bloße Untätigkeit allein könne einen hinreichenden Vertrauenstatbestand des Betroffenen nicht begründen (juris, Rdnr. 57).

Entgegen der Ansicht des Klägers greift in seinem Fall aber auch das Umstandsmoment nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat - in einem ersten Schritt - entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass es bereits an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers fehlt, weil er die Verleihung des Doktorgrades durch arglistige Täuschung erwirkt hat und bereits deshalb nicht schutzwürdig ist (juris, Rdnr. 50). Diese Erwägung ist folgerichtig und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2017 - BVerwG 6 C 3.16 -, juris, Rdnr. 49 und ergänzend hierzu Beschl. v. 31.8.2017 - BVerwG 6 C 12.17 -, juris, Rdnr. 3 m. w. N. im Anhörungsrügeverfahren). Nach dem oben Gesagten greifen die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Arglist nicht durch.

Lediglich in einem zweiten Schritt hat das Verwaltungsgericht in einem obiter dictum ausgeführt, dass der Kläger ungeachtet der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens keinen Vertrauensschutz dergestalt herleiten kann, dass eine Entziehung seines Doktorgrades durch die Art und Weise, wie die Beklagte in der Vergangenheit mit den Plagiatsvorwürfen umgegangen war, ausgeschlossen wäre (juris, Rdnr. 51 ff.). Die Einwände des Klägers in diesem Zusammenhang beziehen sich ausschließlich auf diesen zweiten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts. Wenn - wie hier - das angefochtene Urteil auf mehrere, die Entscheidung jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt ist, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten Zulassungsgrundes (Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a, Rdnr. 195 m. w. N.). Entsprechend müssen mehrere selbständig tragende Begründungen des Verwaltungsgerichts jeweils für sich mit schlüssigen Gegenargumenten erfolgreich angegriffen werden, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Hieran fehlt es.

Unabhängig davon begegnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Umstandsmoment auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des Klägers keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass ein förmliches Titelentziehungsverfahren seinerzeit nicht eingeleitet und damit auch keine sachliche Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades getroffen worden war (juris, Rdnr. 53). Der Kläger geht selbst zutreffend davon aus, dass er im Jahr 2002 keine förmliche schriftliche Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchung in den Jahren 2001 und 2002 erhalten hatte. Dass er nach seinen Angaben im Lauf des Jahres 2002 in einem Telefonat mit dem seinerzeitigen Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Beklagten davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Ethikkommission sich mit den bereits seinerzeit gegen ihn gerichteten Plagiatsvorwürfen beschäftigt hatte, ein formelles Entziehungsverfahren aber nicht durchgeführt werden, sondern die Angelegenheit durch eine Rezension seiner Dissertation durch einen Professor in einer Fachzeitschrift informell abgeschlossen werden sollte, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne aus den von der Beklagten seinerzeit getätigten informellen Äußerungen und Handlungen ein schutzwürdiges Vertrauen nicht herleiten, ist rechtsfehlerfrei. Zu den aus Sicht des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang selbständig tragenden Feststellungen, dass zum einen der Fakultät der Beklagten seinerzeit - wobei dem Kläger dies seinerzeit erkennbar gewesen sei - das ganze Ausmaß der entweder gar nicht oder nicht hinreichend gekennzeichneten Quellen noch nicht bekannt gewesen sei, weil die Plagiatsvorwürfe ausschließlich in Bezug auf die Arbeit eines einzelnen Autors überprüft worden waren, und dass das Verfahren im Jahr 2002 mangels Erscheinens der beabsichtigten Rezension noch nicht einmal auf der Grundlage der beabsichtigten informellen Erledigung abgeschlossen worden sei, verhält sich der Kläger nicht. Auf den von dem Kläger angeführten Einwand, ihm könne mangels eines Mitwirkungsgebots nicht vorgeworfen werden, nicht selbst auf eine verfahrensfehlerfrei zustande gekommene formelle Entscheidung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Beklagten hingewirkt zu haben, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt für den von dem Kläger angeführten ausschließlich internen Schriftwechsel, den die seinerzeit beteiligten Stellen der Beklagten geführt haben.

2. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.

Der Kläger hat besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Der von ihm in diesem Zusammenhang hervorgehobene Umstand, dass er seine Arbeit in der Schriftenreihe veröffentlicht habe, deren Herausgeber ebenfalls Opfer seiner Zitierfehler in der Dissertation geworden sei, begründet nach dem oben gesagten weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 124 Rdnr. 10).

Die von dem Kläger formulierte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung,

ob es „für die Annahme der Verwirkung der Befugnis zur Entziehung des Doktorgrades nach § 19 Abs. 3 der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der … (Beklagten) und des Beginns der Frist für das Entstehen von Vertrauensschutz des betroffenen Inhabers des Doktorgrades (genügt), dass er durch ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer des Fachbereichs erfährt, dass trotz Feststellung gravierender Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Arbeit in seiner Dissertation kein Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades eingeleitet werden soll, oder (ob) hierfür eine förmliche Bekanntgabe einer eindeutigen und vorbehaltlosen Entscheidung der Fakultät (bzw. des Fachbereichs nach früheren Fassungen der Promotionsordnung) gegenüber dem Inhaber des Doktorgrades notwendig“ sei,

ist ersichtlich auf seinen Einzelfall zugeschnitten und einer grundsätzlichen Klärung in der formulierten Fassung nicht zugänglich. Soweit sich aus der von dem Kläger formulierten Fragestellung die Grundsatzfrage ableiten lässt, unter welchen Voraussetzungen das Recht einer Universität auf Entziehung des Doktorgrades als verwirkt anzusehen ist, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Vertrauen eines Begünstigten, eine Rechtsposition behalten zu dürfen, in der Regel selbst bei einer rechtsverbindlichen Verleihung nicht schutzwürdig, wenn er diese durch Täuschung erwirkt hat. Die Ausformung dieses Grundsatzes im Einzelnen und insbesondere seine Begrenzung in Ausnahmefällen entziehen sich einer grundsätzlichen Klärung, sondern hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 18.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).