Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.02.2020, Az.: 1 MN 153/19

Normenkontrolleilantrag; Normenkontrolleilverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.02.2020
Aktenzeichen
1 MN 153/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

An seiner Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Normenkontrollantrag - ohne zusätzliches Eilbedürfnis - mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, hält der Senat nicht fest.

Er orientiert sich stattdessen an dem Prüfungsmaßstab, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 = BauR 2015, 968 = juris Rn. 12, vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 -, BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4, und vom 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, BauR 2019, 1442 = juris Rn. 4 formuliert hat.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 „Schutzhafen“ der Antragsgegnerin. Sie meint, diese erleichtere die Ansiedelung schutzbedürftiger Wohnnutzung, die ihr den Betrieb einer benachbarten Eisenbahnlinie erschweren werde.

Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Schmalspurbahnlinie, die zwischen dem Fährhafen der Antragsgegnerin und deren Stadtzentrum verkehrt und von Südosten nach Nordwesten verläuft. Zu ihren Betriebsgrundstücken gehören unter anderem die Flurstücke 3/151, 3/152, 3/154 und 3/34 der Flur 3 der Gemarkung F.. Südlich der Bahnstrecke, westlich des Fährhafens, liegt ein ehemaliger Militärhafen. Nach dessen Aufgabe wurde für das nördlich, östlich und westlich des (Militär-)Hafenbeckens gelegene Areal im Jahr 2001 der Bebauungsplan Nr. 45 „Schutzhafen“ aufgestellt und 2005 mit der 1. Änderung neu gefasst. Diese Änderung ließ im nördlichen Planbereich überwiegend gewerbliche Nutzungen sowie ausnahmsweise u.a. betriebsbezogenes Wohnen zu. Für eine in dieser Planfassung noch als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Fläche am Nordrand des Hafenbeckens, die in ihrem Nordosten bis auf ca. 50 m an die Bahntrasse heranreicht, wurde mit der 4. Planänderung ein sonstiges Sondergebiet 4.2 „Unterkünfte im Hafenbereich“ festgesetzt. Mit der am 18. Juli 2019 beschlossenen und am 23. Juli 2019 bekannt gemachten 5. Planänderung erweiterte die Antragsgegnerin dieses Sondergebiet nach Westen und modifizierte den Katalog zulässiger Nutzungen. Allgemein zulässig waren insbesondere „Gebäude für Personalunterkünfte (= Wohneinheiten) für Mitarbeiter von Gewerbebetrieben, die den Bau und die Wartung usw. von Offshore-Windparks zum Gegenstand haben.“

Die hier streitgegenständliche 6. Planänderung hat die Antragsgegnerin am selben Tag beschlossen und bekannt gemacht. In ihrem Geltungsbereich, diesen aber nicht ausschöpfend, werden durch rote, grüne und blaue Linien drei Teiländerungsbereiche (TÄ) gekennzeichnet. TÄ 1 umfasst das Sondergebiet 4.2, TÄ 2 die gewerblichen Flächen nördlich und östlich des Hafenbeckens, der hier nicht relevante TÄ 3 die Flächen westlich des Hafenbeckens. Für die TÄ 2 und 3 werden in der Planzeichnung i.V.m. der textlichen Festsetzung (TF) Nr. 1 Lärmemissionskontingente festgesetzt. TF Nr. 2 hebt die Lärmkontingentierungsregeln früherer Planfassungen auf. TF Nr. 3 lautet:

„3. Zulässigkeit von Wohngebäuden und Wohnungen

a) Im räumlichen Geltungsbereich der Teiländerung Nr. 1 (TÄ 1), der in der Planzeichnung festgesetzt ist, sind Wohngebäude und Wohnungen allgemein zulässig.

b) Im räumlichen Geltungsbereich der Teiländerung Nr. 2 (TÄ 2), der in der Planzeichnung festgesetzt ist, sind nur Betriebswohnungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig.

c) Im räumlichen Geltungsbereich der Teiländerung Nr. 3 (TÄ 3), der in der Planzeichnung festgesetzt ist, sind Wohngebäude und Wohnungen nicht zulässig.

d) Die Festsetzungen der Zulässigkeit von Wohngebäuden und Wohnungen im Bebauungsplan Nr. 45 „Schutzhafen“ und den nachfolgenden Änderungen sind mit dieser 6. Änderung aufgehoben […]“

Ferner sind in der Planzeichnung in grau Orientierungswerte eingetragen, die in den einzelnen Teiländerungsbereichen einzuhalten seien; für den TÄ 1 sind dies 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts.

Unter dem 4. September 2019 erteilte der Landkreis Leer der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau von drei Wohngebäuden mit Betriebswohnungen für Arbeiter in der Offshore-Branche. Das Vorhaben soll im Osten des SO 4.2 errichtet werden. Gegen die der Antragstellerin nicht zugestellte Baugenehmigung hat diese inzwischen Widerspruch erhoben.

Am 1. Oktober 2019 hat die Antragstellerin die 5. und 6. Änderung mit Normenkontrollanträgen angegriffen, am 18. November 2019 hat sie den vorliegenden Normenkontroll-eilantrag gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans gestellt. Zur Begründung führt sie aus, die Änderung sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig, namentlich habe die Antragsgegnerin die von ihrem Bahnbetrieb auf den TÄ 1 einwirkenden Lärmbelästigungen unterschätzt. Die offenkundige Rechtswidrigkeit erfordere die vorläufige Außervollzugsetzung. Dass bereits eine Baugenehmigung erteilt sei, ändere daran nichts. Sie sei zudem unmittelbar planbetroffen, da in ihrem Eigentum stehende Grundstücke im Geltungsbereich der angegriffenen Änderung lägen.

Die Antragsgegnerin und Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten. Sie halten ihn für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. statt vieler Beschl. v. 20.12.1996 - 1 M 5282/96 -, juris Rn. 5, 6) lag ein schwerer Nachteil dann vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt würden. Für die Frage, ob die Außervollzugsetzung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei, nahm der Senat eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vor, wobei er für ein Obsiegen des Antragstellers einen hohen Grad an Erfolgswahrscheinlichkeit forderte; dies leitete er daraus ab, dass das Gewicht des "anderen wichtigen Grundes" ungefähr dem des "schweren Nachteils" entsprechen müsse. War diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab Genüge getan, forderte der Senat allerdings kein weiteres Eilbedürfnis der Sache für den Antragsteller. Eine Außervollzugsetzung kam mithin auch beispielsweise dann in Betracht, wenn der Antragsteller die Bauabsichten, denen der Plan entgegenstand, erst nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung verwirklichen wollte, oder wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten ergab, dass der Plan sich zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit als objektiv rechtswidrig erweisen, rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers aber nicht verletzen würde.

An diesem Maßstab hält der Senat nicht mehr fest (offen gelassen schon im Senatsbeschl. v. 10.5.2016 - 1 MN 180/15 u.a. -, BauR 2016, 1726 = juris Rn. 16; Beschl. v. 21.2.2020 - 1 MN 147/19 -, juris Rn. 11). Ungeachtet des Umstandes, dass das Normenkontrollverfahren in Abweichung von dem in der Verwaltungsgerichtsordnung sonst vorgesehenen Prinzip des reinen Individualrechtsschutzes auch der objektiven Rechtskontrolle dient, ist nicht zu verkennen, dass im Normenkontrolleilverfahren der Individualrechtsschutz im Vordergrund steht (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 32. EL Oktober 2016, § 47 Rn. 129 ff.). Auch wenn sich der Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs schon früh absehen lässt, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Selbstzweck, sondern setzt ein handgreifliches Interesse gerade an dieser Entscheidungsform voraus. Das nachvollziehbare, aber von der VwGO nicht geschützte Interesse, auf diesem Weg vorab und ohne mündliche Verhandlung gleichsam ein „Rechtsgutachten“ zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu erlangen und dieses ggf. auch in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen ein die Planfestsetzungen ausnutzendes Vorhaben zu verwenden, genügt nicht. Der Senat übernimmt angesichts dessen, wie auch andere Senate des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 12.6.2019 - 12 MN 26/19 -, juris Rn. 37 ff.; v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 26 f.; v. 17.2.2020 – 2 MN 379/19 -, juris Rn. 24), für Bebauungspläne den Prüfungsmaßstab, den der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 = BauR 2015, 968 = juris Rn. 12, vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 -, BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4, und vom 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, BauR 2019, 1442 = juris Rn. 4 formuliert hat. Zu prüfen sind danach zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

Gemessen hieran bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die streitgegenständliche 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, fehlte es an Nachteilen, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit aus dem weiteren Planvollzug bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren entstehen und mithin eine vorläufige Regelung unaufschiebbar machen könnten.

Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin sich auf ihre Stellung als unmittelbar Planbetroffene beruft. Mit den in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken 3/151, 3/152 und 3/154 ist die Antragstellerin nicht unmittelbar planbetroffen. Diese Flächen liegen zwar innerhalb des mit einer schwarz gestrichelten Linie als Geltungsbereich des Änderungsplans umrissenen Gebiets; belastende Festsetzungen, deren andauernde Vollziehbarkeit für die Antragstellerin nachteilig sein könnte, werden für sie indes nicht getroffen. Lediglich für eine ca. 130-140 m² große dreieckige Teilfläche des Flurstücks 3/34 enthält die Planänderung Regelungen, nämlich die Festsetzung eines Lärmemissionskontingents von 57,5 dB(A)/m² tags und 30 dB(A)/m² nachts. Zum Tragen käme diese Festsetzung indes erst, wenn die Antragstellerin die Fläche plankonform nutzen wollte. Das ist für den Zeitraum bis zu einer voraussichtlichen Entscheidung des Senats in der Hauptsache weder vorgetragen noch realistisch. Die von einer etwaigen Außervollzugsetzung nicht betroffene 5. Änderung des Plans setzt die Fläche als sonstiges Sondergebiet Hafengebiet fest, wobei sie zu etwa der Hälfte außerhalb einer Baugrenze liegt. Vom Rest der Eigentumsflächen der Antragstellerin wird das Dreieck durch einen in der 5. Änderung als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Streifen abgeriegelt. Angesichts der verbleibenden Grundstücksgröße ist eine lärmintensive gewerbliche Nutzung der Fläche daher lediglich im Fall einer Zusammenlegung mit der südlichen Nachbarfläche, an der ein Erbbaurecht der Beigeladenen besteht, denkbar.

Als mittelbar Planbetroffene könnte die Antragstellerin allenfalls Nachteile aus der TF Nr. 3 geltend machen. Auch diese sind indes nicht erkennbar.

Das gilt namentlich hinsichtlich der Zulassung von Wohngebäuden und Wohnnutzungen im TÄ 1. Denn bereits die – auch im Falle einer Außervollzugsetzung der 6. Änderung noch vollziehbare – 5. Planänderung lässt ein Wohnen auf dieser dort als SO 4.2 festgesetzten Fläche zu. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Schutzanspruch einer Wohnnutzung nach Maßgabe der 6. Teiländerung höher wäre als nach Maßgabe der 5. Teiländerung. Zwar beschränkt die 5. Teiländerung den Nutzerkreis des SO 4.2 auf Beschäftigte von Offshore-Betrieben, während die TF Nr. 3 a) der 6. Änderung eine solche Beschränkung nicht erkennen lässt. Allerdings wäre auch das Wohnen nach Maßgabe der 5. Änderung kein betriebsbezogenes Wohnen mit dem herabgesetzten Schutzanspruch des Bezugsbetriebs, da ein Bezug zu einem konkreten im Gebiet angesiedelten Betrieb für die Zulässigkeit des Wohnvorhabens in der 5. Änderung nicht gefordert wird. Soweit die Lärmschutzansprüche der Bewohner der Fläche gegenüber ihrem Umfeld auf die eines Mischgebiets (60/45 dB(A)) herabgesetzt sein mögen, resultiert dies nicht aus dem Nutzerkreis, sondern aus der Situation des Baugebiets in einer vorhandenen Gemengelage. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob das Interesse der Antragstellerin an einer Außervollzugsetzung des Plans darüber hinaus auch deshalb entfallen ist, weil der Planvollzug in dem am ehesten für Schutzansprüche gegen seinen Bahnbetrieb in Betracht kommenden Ostteil des TÄ 1 mit Erteilung der Baugenehmigung vom 4. September 2019 bereits stattgefunden hat, oder ob auch die bislang nicht erfolgte Genehmigung eines weiteren Wohnbauvorhabens im Westteil des TÄ 1 noch Nachteile für die Antragstellerin befürchten ließe.

Die Zulassung betriebsbezogenen Wohnens im TÄ 2 kann schon deshalb keine zusätzlichen Schutzansprüche gegen die Antragstellerin auslösen, weil der Schutzanspruch betriebsbezogenen Wohnens dem des Gebiets entspricht, in dem gewohnt wird (Senatsbeschl. v. 20.2.2014 - 1 ME 203/13 -, BauR 2015, 462 = juris Rn. 19 m.w.N.). Ob die 6. Änderung die Zulässigkeit betriebsgezogenen Wohnens gegenüber den Vorgängerfassungen, namentlich der 1. Änderung überhaupt ausweitet, kann angesichts dessen dahinstehen.