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§ 1 AGTierGesG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben

  1. 1.

    nach diesem Gesetz und nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG),

  2. 2.

    nach den nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Verordnungen,

  3. 3.

    nach der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. EU Nr. L 84 S. 1; 2017 Nr. L 57 S. 65; 2020 Nr. L 84 S. 24; 2021 Nr. L 48 S. 3, Nr. L 224 S. 42), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11), und

  4. 4.

    nach den unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429,

soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 3Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden vorzuschreiben oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten.

(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärztinnen und Tierärzte nach dem Tiergesundheitsgesetz und den nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Verordnungen sowie die Tätigkeiten der Tierärztinnen und Tierärzte nach der Verordnung (EU) 2016/429 und den unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 sind bei den zuständigen Behörden von Tierärztinnen oder Tierärzten wahrzunehmen, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet (Amtstierärztinnen, Amtstierärzte).

(3) Das Fachministerium kann anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Tierärztinnen und Tierärzte unentgeltlich an einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt abordnet, wenn und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche erforderlich ist.

(4) Das Fachministerium

  1. 1.

    wird ermächtigt, die erforderliche Qualifikation der anderen Personen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG unter der fachlichen Aufsicht von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig werden, durch Verordnung zu regeln, und

  2. 2.

    regelt die Einzelheiten

    1. a)

      der Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen und Tierärzten nach § 24 Abs. 2 TierGesG und

    2. b)

      der Übertragung von Tätigkeiten auf Tierärztinnen, die nicht Amtstierärztinnen sind, und auf Tierärzte, die nicht Amtstierärzte sind, nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429

durch Verordnung.