§ 14 AGTierGesG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) 1Um die Mittel für ihre Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. 2Die Tierseuchenkasse kann auch Beiträge für Tierarten, die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG nicht genannt sind, sowie für Maßnahmen, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenartigen Erkrankungen dienen, erheben. 3Höhe und Fälligkeit der Beiträge setzt der Verwaltungsrat durch Satzung fest. 4Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(2) 1Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. 2Die amtliche Erhebung findet jährlich an einem Stichtag statt, den die Tierseuchenkasse durch Satzung bestimmt. 3Die Tierseuchenkasse gibt hierzu amtliche Erhebungsbögen aus und stellt eine Möglichkeit zur elektronischen Meldung bereit. 4Jede Tierbesitzerin und jeder Tierbesitzer hat der Tierseuchenkasse ihren oder seinen Namen, ihr oder sein Geburtsdatum, ihre oder seine Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die Art, das Alter und die Zahl der bei ihr oder ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch das Gewicht der Tiere mitzuteilen. 5Die Mitteilung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag erfolgen. 6Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt.
(3) 1Der Tierseuchenkasse sind nach dem Stichtag eintretende Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn
- 1.
sich die Zahl der Tiere einer gehaltenen Tierart durch Zugänge (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 10 Tiere, bei Geflügel um mehr als 250 Tiere erhöht oder
- 2.
eine Tierhaltung oder die Haltung einer bisher nicht gehaltenen Tierart neu aufgenommen wird.
2Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, in diesen Fällen für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach Maßgabe von Absatz 1 nachzuerheben.
(4) 1Bei Viehhändlerinnen und Viehhändlern ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Zahl von 4 Prozent der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. 2Die Beitragsberechnung für Forellen und Karpfen hat bei Satzfischen nach der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere, bei anderen Fischen nach dem im Vorjahr umgesetzten Gewicht zu erfolgen. 3Die Vorschriften des Absatzes 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) 1Die Tierseuchenkasse soll ihre Leistungen für Tiere einer Art aus den Beiträgen für diese Tierart decken. 2Sie hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit im Seuchenfall je Tierart, für die Beiträge erhoben werden, aus den für die Tierart erhobenen Beiträgen eine Rücklage für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecke zu bilden. 3Die Mittel der Rücklagen sind so anzulegen, dass sie im Seuchenfall kurzfristig verfügbar sind. 4Sie dürfen nur in Geldanlagen investiert werden, für die eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt.
(6) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass
- 1.
die Beitragsveranlagung den Gemeinden gegen Kostenerstattung zu übertragen ist,
- 2.
abweichend von Absatz 4 Satz 2 der Beitrag
- a)
für Forellen nach der Wassermenge,
- b)
für Karpfen nach der Teichfläche und
- c)
bei Käfighaltung von Forellen und Karpfen nach Normsätzen (maximaler Besatz je Käfig)
zu erheben ist.
(7) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der Gemeinden und der Tierseuchenkasse berechtigt:
Grundstücke, Wohnungen, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, zu betreten; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen,
Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern zu verlangen.
(8) Die Angaben der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.