Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.02.2020, Az.: 2 MN 379/19
Gesamtnote; Modulprüfung; Normenkontrollantrag; Normenkontrolleilantrag; Prüfungsordnung; unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.02.2020
- Aktenzeichen
- 2 MN 379/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 12 Abs 1 GG
- § 7 Abs 3 HSchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO geboten ist, richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages in der Hauptsache. Sind diese anzunehmen, so müssen zusätzlich derart gewichtige Nachteile durch den weiteren Vollzug der Rechtsvorschrift zu befürchten sein, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung unaufschiebbar erscheint (Anschluss: BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, Beschl. v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 -, Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, jeweils in juris).
2. Studierende haben keinen Anspruch darauf, dass die zu Beginn ihres Studiums geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft geändert werden, wobei es der zu beachtende Vertrauensschutz jedoch gebietet, dass ein Prüfling die Möglichkeit erhält, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten.
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem Wintersemester 2017/2018 bei der Antragsgegnerin im Masterstudiengang Engineering Physics eingeschrieben. Der auf vier Semester angelegte Studiengang, welcher nach der bestandenen Masterprüfung mit der Verleihung des Hochschulgrades „Master of Science (M. Sc.)“ endet, wird von der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften der Antragsgegnerin durchgeführt.
Regelungen zu den einzelnen zu erbringenden Modulprüfungen, der abschließenden Masterarbeit sowie dem Prüfungsverfahren enthält die Prüfungsordnung für Fachmasterstudiengänge der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (PO). Als Anlage 6 enthält die PO eine Studiengangspezifische Anlage Engineering Physics.
Zum Zeitpunkt des Beginns des Masterstudiums des Antragstellers galt der Hauptteil der PO in der Fassung vom 18. August 2017 (neugefasst durch die elfte Änderung der PO, Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin 062/2017). Die Anlage 6 - Studiengangspezifische Anlage Engineering Physics - galt in der Fassung vom 22. September 2016 (neugefasst durch die neunte Änderung der PO, Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin 2016, S. 315).
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 PO beträgt der Gesamtumfang des Studiums 120 Kreditpunkte, wovon das Masterabschlussmodul nach § 5 Abs. 4 Satz 1 PO einen Umfang von 30 Kreditpunkten einnimmt. Jede Modulprüfung sowie die Masterarbeit werden gemäß § 13 PO einzeln bewertet und benotet. § 15 PO regelt die Wiederholung von Modulprüfungen im Falle des Nichtbestehens und enthält in § 15 Abs. 5 PO eine Freiversuchsregelung. Hiernach können innerhalb der Regelstudienzeit zum erstmöglichen Termin bestandene Klausuren auf Antrag einmal zur Notenverbesserung innerhalb eines Jahres wiederholt werden (Freiversuch zur Notenverbesserung). § 23 Abs. 1 PO bestimmt, dass das Studium nach Erwerb von 120 Kreditpunkten und nach Bestehen aller Modulprüfungen einschließlich des Masterarbeitsmoduls erfolgreich abgeschlossen ist. Gemäß § 23 Abs. 2 PO erfolgt die abschließende Ermittlung der Gesamtnote nach § 13 Abs. 3 PO durch Bildung eines gewichteten Notendurchschnitts für das Masterstudium. Hierfür werden die Noten für die einzelnen nach § 13 Abs. 2 PO benoteten Modulprüfungen inklusive des Masterarbeitsmoduls mit den Kreditpunkten des Moduls multipliziert. Die Summe der gewichteten Noten wird anschließend durch die Gesamtzahl der Kreditpunkte dividiert, die in die Benotung eingegangen sind. § 23 Abs. 3 PO enthält schließlich die Regelung, dass, sofern die studiengangspezifischen Anlagen keine andere Regelung vorsehen, auf Antrag bei der Ermittlung der Gesamtnote Modulprüfungsnoten im Umfang von maximal 15 Kreditpunkten aus dem Wahlpflicht- oder Wahlbereich unberücksichtigt bleiben können. Das Masterarbeitsmodul ist hiervon ausgenommen. Eine hiervon abweichende Regelung enthielt die Anlage 6 in der Fassung vom 22. September 2016 nicht.
Am 1. August 2018 erließ die Antragsgegnerin die zwölfte Änderung der PO (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin 047/2018 - im Folgenden: PO n. F. -). Die Änderung der PO war zuvor nach einem zustimmenden Beschluss der an der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften gebildeten Studienkommission vom 2. Mai 2018 im Fakultätsrat am 16. Mai 2018 beschlossen worden. Das Präsidium der Antragsgegnerin genehmigte die Änderung der PO mit Beschluss vom 3. Juli 2018.
Neben Änderungen des Hauptteils der PO enthält die zwölfte Änderung der PO unter Abschnitt I Nr. 9 auch eine Neufassung der Anlage 6 - Studiengangspezifische Anlage Engineering Physics -. Unter anderem ist hierin geregelt, dass das Studium Lehrveranstaltungen des Pflichtbereiches im Umfang von 36 Kreditpunkten, des Wahlpflichtbereiches im Umfang von 54 Kreditpunkten und das Masterarbeitsmodul im Umfang von 30 Kreditpunkten umfasst (Ergänzung zu § 5 Abs. 4, Anlage 6 PO n. F.). Zudem wurde die Liste der zu absolvierenden Pflichtmodule sowie der angebotenen Wahlpflichtmodule neu gefasst (Ergänzung zu § 10 PO, Anlage 6 PO n. F.). Neu eingefügt wurde darüber hinaus die Regelung, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote alle Modulnoten berücksichtigt werden (Ergänzung zu § 23, Anlage 6 PO n. F.). In Abschnitt II der zwölften Änderung der PO wird unter Nr. 1 bestimmt, dass die Änderung zum Wintersemester 2018/2019 nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Antragsgegnerin für alle Studierenden in Kraft tritt. Hiervon abweichend enthält Abschnitt II Nr. 2 Übergangsbestimmungen, wonach unter anderem die neuen Regelungen der Anlage 6 abweichend von Nr. 1 nicht für Studierende gelten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im vierten oder höheren Fachsemester befanden.
Der Antragsteller hat am 18. März 2019 einen Normenkontrollantrag (Az. 2 KN 378/19) gestellt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beantragt.
Er wendet sich dagegen, dass die Ergänzung zu § 23 in der Anlage 6 PO n. F., wonach bei der Ermittlung der Gesamtnote alle Modulnoten berücksichtigt werden, auch für bereits immatrikulierte Studierende gilt. Er rügt das Vorliegen einer unzulässigen Rückwirkung und beruft sich auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes.
Der Antragsteller beantragt,
vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag festzustellen, dass Abschnitt I Nr. 9 der zwölften Änderung der Prüfungsordnung für Fachmasterstudiengänge der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 1. August 2018 insoweit unwirksam ist, als darin in Ergänzung zu § 23 der Prüfungsordnung bestimmt wird, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote alle Modulnoten berücksichtigt werden, soweit diese Regelung auch für Studierende gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zwölften Änderung der Prüfungsordnung bereits in diesem Studiengang immatrikuliert waren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
1. Der Antrag ist zulässig.
Die Statthaftigkeit ist gegeben. Die sich aus der zwölften Änderung der PO der Antragsgegnerin ergebende Geltung der ergänzenden Bestimmung zu § 23 PO in der Anlage 6 PO n. F. für bereits in dem Studiengang immatrikulierte Studierende ist statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht, weil die zwölfte Änderung der PO eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 NJG darstellt (vgl. wie hier zu Studien- und Prüfungsordnungen einer Universität OVG RP, Urt. v. 12.12.2016 - 10 C 10948/15 -, juris Rn. 12; HessVGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1608/15.N -, juris Rn. 14). Dies begründet zugleich die Statthaftigkeit eines entsprechenden Antrages nach
§ 47 Abs. 6 VwGO.
Die Statthaftigkeit des Antrages ist nicht dadurch nachträglich entfallen, dass die Antragsgegnerin während des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die dreizehnte Änderung der PO vom 2. September 2019 beschlossen hat (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin 069/2019). Diese weitere Änderung der PO enthält unter Abschnitt I Nr. 3 eine vollständige Neufassung der Anlage 6 - Studiengangspezifische Anlage Engineering Physics -, ersetzt also ab ihrem Inkrafttreten zum Wintersemester 2019/2020 auch die hier im Streit stehende, mit der zwölften Änderung der PO eingefügte Ergänzung zu § 23 der PO. Allerdings wird die fragliche Regelung in der Neufassung wortgleich übernommen. Zudem bestimmt die Überleitungsvorschrift in Abschnitt II Nr. 2 der dreizehnten Änderung der PO, dass die neuen Regelungen der Anlage 6 auch nach ihrem Inkrafttreten nicht für Studierende mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2019/2020 gelten. Die mit der zwölften Änderung der PO in Anlage 6 PO eingefügte Ergänzung zu § 23 PO gilt daher für bereits vor dem Wintersemester 2019/2020 in dem Masterstudiengang Engineering Physics immatrikulierte Studierende - wie den Antragsteller - fort und stellt daher auch weiterhin einen tauglichen Prüfungsgegenstand im Normenkontrollverfahren dar.
Der Antragsinhalt lässt sich im Wege der Auslegung gemäß § 88 VwGO dahingehend ermitteln, dass der Antragsteller die Außervollzugsetzung der Ergänzung zu § 23 PO in Anlage der PO n. F. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begehrt, soweit diese auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in dem Studiengang immatrikulierte Studierende gilt. Dies entspricht dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, der erreichen möchte, dass die Regelung für diesen Personenkreis vorläufig nicht angewandt wird. Zwar zielt der von ihm gestellte Antrag seinem Wortlaut nach auf eine vorläufige Feststellung der Unwirksamkeit der genannten Regelung ab. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kommt aber nur die vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Rechtsvorschrift in Betracht (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 403; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 37. EL Juli 2019, § 47 Rn. 145). Das Normenkontrollverfahren ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO darauf gerichtet, dass das Oberverwaltungsgericht eine Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 VwGO mit allgemeinverbindlicher Wirkung für unwirksam erklärt, zielt also auf eine Normkassation ab. Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gilt, dass eine Rechtsnorm nur entweder gültig oder ungültig, nicht aber vorläufig ungültig sein kann, was eine vorläufige Unwirksamkeitserklärung bzw. eine (vorläufige) gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit ausschließt (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 568).
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den parallel gestellten Antrag in der Hauptsache wurde gewahrt; eine gesonderte Frist für den vorliegenden Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO besteht nicht.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Die auch für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO geltende Normenkontrollantragsbefugnis setzt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtsvorschrift in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Zur Annahme der Antragsbefugnis muss positiv festgestellt werden können, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach den Darlegungen des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine eigene Rechtsverletzung immerhin in Betracht kommen; insofern sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie bei der Antrags- und Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Beschl. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 -, juris Rn. 2; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, juris Rn. 12; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 8.4.2014 - 2 MN 352/13 -, juris Rn. 8, m. w. N.; Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2016 - 1 MN 95/17 -, juris Rn. 12).
Gemessen hieran kann sich der Antragsteller darauf berufen, dass ihm die zu Beginn seines Masterstudiums im Wintersemester 2017/2018 geltende PO in § 23 Abs. 3 bei der Bildung der abschließenden Gesamtnote das Recht einräumte, einzelne Modulprüfungsnoten aus dem Wahlpflicht- oder Wahlbereich im Umfang von maximal 15 Kreditpunkten unberücksichtigt zu lassen. Diese Möglichkeit entfällt mit der Ergänzung zu
§ 23 in Anlage 6 der PO n. F., da dort nunmehr bestimmt ist, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote alle Modulnoten zu berücksichtigen sind. Die Neuregelung findet auf das Masterstudium des Antragstellers auch Anwendung. Da sich der Antragsteller bei Inkrafttreten der zwölften Änderung der PO zum Wintersemester 2018/2019 im dritten Fachsemester befand, entfaltet die Übergangsregelung für Studierende des vierten oder eines höheren Fachsemesters nach Abschnitt II Nr. 2 Abs. 1 der zwölften Änderung der PO für ihn keine Geltung. Die dreizehnte Änderung der PO ist auf ihn wie bereits ausgeführt ebenfalls nicht anzuwenden. Dass die Anwendung der Ergänzung zu
§ 23 PO in Anlage 6 PO n. F. auf bereits vor Inkrafttreten der zwölften Änderung der PO immatrikulierte Studierende gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Eine hieraus folgende Rechtsverletzung des Antragstellers wäre auch in absehbarer Zeit zu erwarten. Der Antragsteller hat bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung Kreditpunkte in einzelnen Modulprüfungen erworben. Zu Ende seines Studiums steht nach dem Absolvieren des Masterabschlussmoduls die Bildung der Gesamtnote an, bei welcher die Neuregelung zum Tragen kommt. Dies dürfte aufgrund des bisherigen Studienfortschritts des Antragstellers auch bereits in Kürze zu erwarten sein. Der Antragsteller hat mit der vorgelegten Notenbescheinigung vom 7. November 2018 glaubhaft gemacht, dass er schon im Wintersemester 2018/2019 im Masterstudium Engineering Physics insgesamt 60 Kreditpunkte erworben hatte. Am 21. Mai 2019 gab die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt insgesamt 72 Kreditpunkte erworben hatte. Ihm fehlten demnach also nur noch 18 Kreditpunkte aus einzelnen Modulabschlussnoten sowie das Masterabschlussmodul im Umfang von 30 Kreditpunkten.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist begründet, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich der Senat anschließt, bestimmen zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits absehen lassen, darüber, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrages in der Hauptsache auszugehen, so ist damit noch nicht festgestellt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass bei einem weiteren Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren derart gewichtige Nachteile für den Antragsteller, betroffene Dritte oder die Allgemeinheit zu befürchten sind, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung der Rechtsvorschrift unaufschiebbar erscheint. Bei offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind dann die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen die Folgen, die sich ergeben würden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber letztlich erfolglos bliebe. Bei dieser Folgenabwägung müssen die Aspekte, die für einen Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, die dagegen sprechenden Gesichtspunkte deutlich überwiegen (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; dem folgend Nds. OVG, Beschl. v. 12.6.2019 - 12 MN 26/19 -, juris Rn. 37 ff.; Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 26 f.; ebenso Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106; anders noch Senatsbeschl. v. 8.4.2014 - 2 MN 352/13 -, juris Rn. 12).
Gemessen an diesen Maßstäben kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil der in der Hauptsache anhängige Normenkontrollantrag voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag ausschließlich dagegen, dass die Neuregelung in Anlage 6 der PO n. F., wonach abweichend von der gemäß § 23 PO bestehenden Möglichkeit, auf Antrag bei der Ermittlung der Gesamtnote einzelne Modulprüfungsnoten im Umfang von bis zu 15 Kreditpunkten aus dem Wahlpflicht- und Wahlbereich unberücksichtigt zu lassen, alle Modulnoten bei der Ermittlung der Gesamtnote berücksichtigt werden müssen, auch auf bereits vor dem Wintersemester 2018/2019 im dem Masterstudiengang Engineering Physics eingeschriebene Studierende anzuwenden ist. Die hierin liegende Verschärfung der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 3 NHG beruhenden Prüfungsordnung für bereits immatrikulierte Studierende ist in der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Ausgestaltung jedoch aller Voraussicht nach mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der getroffenen Regelung nicht entgegen.
Insoweit, als die Ergänzung zu § 23 PO in Anlage 6 PO n. F. auch auf bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung immatrikulierte Studierende anwendbar ist, handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung und nicht um einen solchen der echten Rückwirkung, wie der Antragsteller meint.
Eine echte Rückwirkung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist gegeben, wenn eine Rechtsnorm in vor ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Sachverhalte nachträglich eingreift. Dies ist bei belastenden Wirkungen nach dem Rechtsstaatsprinzip im Interesse des Vertrauensschutzes nachteilig Betroffener grundsätzlich als unzulässig anzusehen. Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht oder nicht (mehr) vorhandenes Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Verbots der echten Rückwirkung rechtfertigen. (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 -, BVerfGE 135,1, juris Rn. 41; Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302, juris Rn. 42; Beschl. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 65, 72, m. w. N.). Eine unechte Rückwirkung ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtsnorm für gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft veränderte Rechtsfolgen vorsieht und damit zugleich die betroffene Rechtsposition (partiell) entwertet. Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind überschritten, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn das Vertrauens des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage das Gemeinwohlinteresse des Normgebers an der Rechtsänderung ausnahmsweise überwiegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302, juris Rn. 43; Beschl. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 66, 73 f., m. w. N.). Für das Gewicht des Vertrauensschutzes kommt es auf die betroffenen, in der Regel grundrechtsgeschützten Rechtsgüter und die Intensität der Nachteile an. Danach anzunehmende Bedenken können gegebenenfalls durch Übergangsvorschriften ausgeräumt werden (vgl. Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 137, Senatsbeschl. v. 19.9.2008 - 2 ME 90/08 -, juris Rn. 7).
Gemäß diesen Grundsätzen liegt eine unechte Rückwirkung vor. Die Ergänzung zu § 23 PO in Anlage 6 PO n. F. greift hinsichtlich der bereits zuvor in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden in das über die gesamte Dauer des Masterstudiums andauernde Prüfungsrechtsverhältnis über die Bildung der Studiengesamtnote ein, nicht jedoch in bereits abgeschlossene einzelne Prüfungsrechtsverhältnisse zu schon abgelegten Modulprüfungen. Soweit der Antragsteller meint, dass mit der Festsetzung einzelner Modulprüfungsnoten auch bereits ein Teil der späteren Gesamtnote festgestellt worden sei und der Wegfall der Möglichkeit der Nichtberücksichtigung einzelner Module nach § 23 Abs. 3 PO dazu führe, dass die ergänzende Regelung in Anlage 6 PO n. F. mit einer nachträglichen Änderung einer bereits abgeschlossenen Modulprüfung vergleichbar sei, lässt er unberücksichtigt, dass sich die Neuregelung in keiner Weise auf die Bewertung einzelner bereits abgeschlossener Modulprüfungen auswirkt. Deren Noten stehen fest und werden von der Neuregelung nicht berührt. Auswirkungen hat die Regelung allein auf die erst zu Ende des Studiums stattfindende Gesamtnotenbildung nach § 23 Abs. 2 PO. Zwar wird insofern, als hierfür die Nichtberücksichtigung einzelner Modulprüfungsnoten ausgeschlossen wird, an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte angeknüpft. Dies erfolgt jedoch nur im Rahmen des wegen der kumulierenden Berücksichtigung aller Modulprüfungsnoten bis zum Studienabschluss andauernden Prüfungsrechtsverhältnisses über die Gesamtnotenbildung. Für diejenigen Studierenden, die bereits vor Inkrafttreten der zwölften Änderung der PO Modulprüfungen absolviert haben und nun nicht mehr die Möglichkeit haben, zu Ende des Studiums bei der Bildung der Gesamtnote die Nichtberücksichtigung einzelner Modulprüfungen zu beantragen, wird im Rahmen dieses andauernden Prüfungsrechtsverhältnisses eine bisher vorhandene Rechtsposition zu ihrem Nachteil verändert. Dies kennzeichnet das Vorliegen einer unechten Rückwirkung. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Antragstellers, § 23 Abs. 3 PO habe darauf abgestellt, Studierende verhaltenssteuernd zu einer möglichst frühzeitigen Ablegung von einzelnen Modulprüfungen zu bewegen, zumal die Regelung nach § 23 Abs. 3 PO - im Gegensatz zu der Freiversuchsregelung in § 15 Abs. 5 PO - gerade nicht voraussetzt, dass eine nicht zu berücksichtigende Modulprüfung zum erstmöglichen Termin absolviert worden ist.
Die ergänzende Regelung zu § 23 PO in Anlage 6 PO n. F. ist in ihrer unechten Rückwirkung auf bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung in dem Studiengang immatrikulierte Studierende als verhältnismäßig anzusehen und verletzt nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die zu Beginn des Studiums geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird, vielmehr darf eine Prüfungsordnung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft geändert werden, wobei der zu beachtende Vertrauensschutz jedoch gebietet, dass ein Prüfling die Möglichkeit erhält, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten (HessVGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1620/15.N -, juris Rn. 36; OVG NRW, Beschl. v. 31.3.2016 - 14 B 243/16 -, juris Rn. 6; OVG MV, Beschl. v. 1.8.2012 - 2 L 31/11 -, juris Rn. 12; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 64 f.).
Erkennbares Ziel der vom Ordnungsgeber verfolgten Neuregelung ist es in erster Linie, dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit für alle Studierende des Masterstudienganges mehr Geltung zu verschaffen. Denn wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, verschafft die Regelung in § 23 Abs. 3 PO bei der Bildung der Gesamtnote nur denjenigen Studierenden einen Vorteil, die in einzelnen Modulen eine von ihrem sonstigen Leistungsbild deutlich nach unten abweichende Bewertung erhalten haben. Studierenden mit einem gleichbleibenden Leistungsbild profitieren von der Möglichkeit, einzelne Modulnoten unberücksichtigt zu lassen, bei der Gesamtnotenbildung dagegen nicht, werden also im Vergleich zur erstgenannten Gruppe schlechter gestellt. Zur Erreichung dieses Zwecks erscheint die ab ihrem Inkrafttreten für alle Studierende geltende Neuregelung ohne Weiteres geeignet und erforderlich. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus ausführt, dass es sich bei § 23 Abs. 3 PO in erster Linie um eine Übergangsregelung im Zuge der Einführung der Bachelor- und Masterabschlüsse im Rahmen des Bologna-Prozesses gehandelt habe, welche der Verunsicherung der Studierenden im Zuge der Umstellung habe entgegenwirken sollen und nun aber nicht mehr erforderlich sei, mag dies ein weiteres die Neuregelung tragendes Ziel gewesen sein. Dies bedarf angesichts der erkennbar höheren Wahrung des Chancengleichheitsgrundsatzes zwischen den Studierenden unter der Geltung der Master-PO aber keiner vertieften Erörterung. Selbiges gilt hinsichtlich der in der Vorlage zur Sitzung des Fakultätsrates am 16. Mai 2018 enthaltenen Anmerkung (Drs. 117/18 zu TOP 4.7.1), die Neuregelung diene der Angleichung an den Studiengang Fachmaster Physik.
Die Geltung der ergänzenden Regelung zu § 23 in Anlage 6 PO n. F. ab dem Wintersemester 2018/2019 für Studierende, die bereits zuvor in dem Studiengang immatrikuliert waren und schon einzelne Modulprüfungen abgelegt haben, verstößt nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, da diesen Studierenden in hinreichender Weise die Möglichkeit eingeräumt wird, sich auf die neuen Vorgaben der PO einzustellen. Soweit der Antragsteller insoweit rügt, im Protokoll der Sitzung des Fakultätsrates vom 16. Mai 2018 seien keine Erwägungen dahingehend dokumentiert, dass sich der Ordnungsgeber überhaupt mit Fragen des Vertrauensschutzes befasst habe, ist dies unschädlich, da sich aus dem Norminhalt selber ergibt, dass die Antragsgegnerin den zu beachtenden Vertrauensschutz hinreichend beachtet hat.
Der in dem Wegfall der Möglichkeit, einzelne Modulprüfungsnoten bei der Bildung der Studiengesamtnote unberücksichtigt zu lassen, liegende Eingriff in die Berufsfreiheit der Studierenden gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist zunächst von verhältnismäßig geringer Intensität. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, ermöglichte die bisher geltende Regelung nach § 23 Abs. 3 PO lediglich die Nichtberücksichtigung von zwei einzelnen Modulprüfungsnoten. Denn die Regelung ist auf Modulprüfungen aus dem Wahlpflicht- und Wahlbereich in einem Umfang von maximal 15 Kreditpunkten beschränkt gewesen. Sämtliche Module des Wahlpflichtbereiches im Masterstudium Engineering Physics umfassen jedoch mindestens 6 Kreditpunkte, Module des Wahlbereiches werden nicht angeboten. Dies gilt sowohl nach den Modullisten in Ergänzung zu § 10 PO nach Anlage 6 PO i. d. F. vom 22. September 2016 als auch nach Anlage 6 PO i. d. F. vom 1. August 2018. Letztere regelt in der Ergänzung zu § 5 Abs. 4 PO ausdrücklich, dass das Studium allein Lehrveranstaltungen des Pflicht- und des Wahlpflichtbereiches umfasst. Effektiv konnten so lediglich Modulprüfungsnoten im Umfang von 12 Kreditpunkten (von 90 insgesamt in Modulprüfungen zu erbringenden Kreditpunkten) bei der Gesamtnotenermittlung gestrichen werden.
Darüber hinaus bestand für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zwölften Änderung der PO zu Beginn des Wintersemester 2018/2019 bereits solche Modulprüfungsnoten erhalten hatten, von denen sie beabsichtigten, ihre Nichtberücksichtigung im Rahmen der studienabschließenden Gesamtnotenbildung zu beantragen, die Möglichkeit, nach der Freiversuchsregelung in § 15 Abs. 5 PO innerhalb der Regelstudienzeit zum erstmöglichen Termin bestandene Klausuren auf Antrag zu wiederholen. Diese Regelung ermöglichte es allen Studierenden im Masterstudium Engineering Physics, die sich im Wintersemester 2018/2019 höchstens im dritten Fachsemester befanden, ihre zuvor im ersten und zweiten Fachsemester bestandenen Modulprüfungen zu wiederholen. Sie erhielten so die Chance, ihre bei der Gesamtnotenbildung zu berücksichtigenden Einzelmodulprüfungsnoten unbesehen der Neuregelung zu verbessern. Zwar bedeutet dies, dass die entsprechenden Studierenden sich erneut auf die jeweilige Modulprüfung hätten vorbereiten und den jeweiligen Prüfungsstoff hätten aktualisieren müssen. Dies erscheint - auch unter Berücksichtigung dessen, dass nach der alten Regelung maximal zwei Modulprüfungen unberücksichtigt bleiben konnten - bis höchstens zum dritten Fachsemester aber noch als zumutbar, da in diesem Stadium die Studierenden regelmäßig noch Einzelmodulprüfungen ablegen und nach dem Studienverlaufsplan der Antragsgegnerin (abrufbar unter https://uol.de/fileadmin/user_upload/physik/stud/ep/19_09_12_Studienverlaufsplan_MSc_EP.pdf) erst im vierten Semester die Anfertigung der Masterabschlussarbeit vorgesehen ist. Zudem ist, wenn die Erstprüfung maximal ein Jahr zurückliegt, davon auszugehen, dass eine erneute Prüfungsvorbereitung zur Notenverbesserung in maximal zwei Modulprüfungen angesichts des regelmäßig jedenfalls noch in Grundzügen zu erwartenden Wissensstandes nicht die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet.
Für Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zwölften Änderung der PO im Wintersemester 2018/2019 bereits im vierten Fachsemester befanden, gelten die vorstehenden Erwägungen dagegen nicht mehr. Zum einen bestünde für sie nach § 15 Abs. 5 PO aufgrund der dort vorgesehenen Jahresfrist keine Möglichkeit, Modulprüfungen zu wiederholen, die sie bereits in ihrem ersten Fachsemester abgelegt haben. Zum anderen ist nach dem Studienverlaufsplan der Antragsgegnerin im vierten Semester regelmäßig bereits die Anfertigung der Masterabschlussarbeit vorgesehen. In diesem Fall erscheint es nicht mehr zumutbar, eine schon begonnene Masterabschlussarbeit zu unterbrechen, um noch einzelne Modulprüfungen nachzuholen. Die Neuregelung begegnet dieser Problematik aber dadurch, dass sie eine Übergangsbestimmung enthält, wonach Studierende, die sich im Wintersemester 2018/2019 bereits im vierten oder einem höheren Fachsemester befanden, von der Geltung der Neuregelung ausgenommen sind und es für sie bei den bisherigen Bestimmungen verbleibt (Abschnitt II Nr. 2 der zwölften Änderung der PO).
Die Kostenentscheidung folgt aus auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 - (NordÖR 2014,11). Von einer Streitwertreduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht der Senat aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ab.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).